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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.04.1976 – C-106/75

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:50

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 1. April 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um Probleme der Ausfuhrerstattung nach Maßgabe der Gemeinsamen Marktordnung für Getreide.

Zum Sachverhalt ist in Kürze folgendes anzuführen:

Die Firma Merkur mit Sitz in Hamburg ließ in der Zeit vom 26. bis 29. Juli 1972 Waren zur Ausfuhr abfertigen, die sie als Flocken von Gerste, unter der Nummer des Tarifschemas 11.02 E I b 1 aa nicht aufgeführt, bzw. als Gerstenflocken mit einem Gehalt an Rohfaser von mehr als 0,9 Gewichtshundertteilen und einem Aschegehalt über einen Gewichtshundertteil, bezogen auf den Trockenstoff bezeichnete. Die Ausfuhren erfolgten aufgrund von Lizenzen, in denen die Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt war, und zwar für die Tarifstelle 11.02 E I b 1 (Flocken von Gerste). Von den Waren wurden Proben entnommen und von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in Berlin untersucht. Dabei kamen die Prüfer namentlich wegen des hohen Asche- und Rohfasergehalts der exportierten Waren zu dem Ergebnis, es habe sich um gequetschte Gerste der Tarifstelle 11.02 E I a 1, nicht aber um Gerstenflokken der Tarifstelle 11.02 E I b 1 gehandelt. Da für gequetschte Gerste nach der damals geltenden Erstattungsregelung, der Kommissionsverordnung Nr. 1383/72 (ABl. 1972, L 149, S. 30), eine Erstattung nicht vorgesehen war, wurde der Firma Merkur die von ihr beanspruchte Ausfuhrerstattung verweigert. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung von Erstattung für Gerste der Tarifstelle 10.03 — für diese Tarifstelle war ein Erstattungssatz vorgesehen — wurde abgelehnt.

Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens rief die Firma Merkur das Finanzgericht Hamburg an. Mit ihrer Klage will sie in erster Linie die Gewährung von Ausfuhrerstattung für Gerstenflocken, hilfsweise für Gerste, erreichen. Dazu räumt sie in ihrer Begründung ein, die exportierte Ware sei nicht aus geschälter Gerste gewonnen worden. Sie ist aber der Ansicht, für den Begriff Gerstenflokken sei ein Schälprozeß nicht unerläßlich; es reiche vielmehr aus, wenn bei einer Bearbeitung mit Bürst- und Scheuermaschinen ein Teil der Schalen, d. h. — wie in ihrem Fall — 20 % aller Spelzen entfernt worden sei. Sie beruft sich insofern auf die Brüsseler Erläuterungen zum Zolltarifschema.

Für den Fall, daß von der Ausfuhr gequetschter Gerste auszugehen sei, macht die Firma Merkur geltend, die Erstattung sei nicht vom Vorliegen einer Ausfuhrlizenz für die betreffende Ware abhängig. Sie könne deshalb, da für gequetschte Gerste im Ausfuhrzeitpunkt eine Erstattung nicht vorgesehen gewesen sei, jedenfalls die Erstattung für das Grunderzeugnis, nämlich für Gerste, beanspruchen.

Dagegen wendet sich das beklagte Hauptzollamt mit der Begründung, daß für das Erzeugnis Gerstenflocken ein vorausgehender Schälprozeß wichtig sei. Dies könne den Erläuterungen zur Tarifstelle 11.02 E I b des Gemeinsamen Zolltarifs entnommen werden, wobei der Zeitpunkt des Erlasses dieser Erläuterungen keine Bedeutung habe. Da die exportierte Ware keinem Schälprozeß unterworfen worden sei, könne nur angenommen werden, es habe sich um gequetschte Gerste gehandelt. Ihre Ausfuhr begründe keinen Erstattungsanspruch, weil im Ausfuhrzeitpunkt für gequetschte Gerste kein Erstattungssatz vorgesehen gewesen sei. Die Erstattung für Gerste aber könne deswegen nicht beansprucht werden, weil Gerste in Wahrheit nicht exportiert worden sei.

Das Finanzgericht setzte durch Beschluß vom 29. August 1975 das Verfahren aus und legte nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Unterscheidet sich die Tarifstelle 11.02 E I a 1Getreidekörner, gequetscht: von Gerste von der Tarifstelle 11.02 E I b 1Flocken von Gerste der Tarif nummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs dadurch, daß Gerstenflocken im Gegensatz zu gequetschten Gerstenkörnern aus geschälten (entspelzten) Gerstenkörnern hergestellt werden müssen oder besteht der Unterschied zwischen diesen beiden Tarifstellen darin, daß Gerstenflocken ohne vorausgegangenes Schälen der Gerstenkörner nur in einem stärkeren Maße (unter Verlust eines Teiles ihrer Schale bei der Verarbeitung) gequetscht (zerquetscht oder ausgewalzt) werden als gequetschte Körner von Gerste?

2. Im Falle der Bejahung der ersten Alternativfrage zu Frage 1: Kommt dem Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67, wonach für alle Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich ist, im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70, wonach die Ausfuhrlizenz dazu berechtigt und verpflichtet, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz die angegebene Menge der bezeichneten Erzeugnisse auszuführen, die Bedeutung zu, daß ein Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67 und gemäß Artikel 1 und 3 der Verordnung Nr. 1041/67 auch dann entsteht, wenn ein anderes Erzeugnis ausgeführt worden ist als das, für das die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist?

3. Im Falle der Bejahung der Frage 2:

Entsteht für den Fall, daß für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis (gequetschte Körner von Gerste der Tarifstelle 11.02 E I a 1) im maßgebenden Zeitpunkt kein Erstattungssatz festgesetzt ist, ein Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung für das erstattungsfähige Vorprodukt (Gerste der Tarifnummer 10.03)?

Hierzu ist folgendes festzustellen:

Zur ersten Frage

Der ersten Frage zufolge soll namentlich geklärt werden, ob für Gerstenflocken wesentlich ist, daß sie aus geschälter Gerste gewonnen werden, oder ob sie sich von gequetschter Gerste nur dadurch unterscheiden, daß sie in stärkerem Maße gequetscht sind.

Die Frage ist von Bedeutung für die Ausfuhrerstattungsregelung auf dem Gebiete der Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse, die, was den hier interessierenden Zeitraum angeht, in der Kommissionsverordnung Nr. 1383/72 vom 30. Juni 1972 getroffen worden ist.

Zu dieser Verordnung ist vorweg festzuhalten, daß in ihrem Anhang, der die Erstattungsbeträge enthält, auf das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs Bezug genommen wird. Ausdrücklich ist hier die Rede von einer vereinfachten Fassung des Tarifschemas. Was im besonderen Flocken von Gerste anbelangt, so wird dafür ganz präzise auf die Tarifstelle 11.02 E I b 1 hingewiesen. Daraus muß geschlossen werden, daß für die Verordnung im Hinblick auf die verwendeten Warenbezeichnungen keine eigenständigen Definitionen, sondern die des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, daß im Erstattungsrecht für Gerstenflocken, je nach Aschegehalt und Rohfasergehalt, zwei spezielle Unterpositionen geschaffen worden sind, deutet doch nichts in der Verordnung darauf hin, daß auf diese Weise die Grenzen außer Betracht gelassen werden sollen, die sich nach dem Gemeinsamen Zolltarif für Gerstenflokken schlechtin ergeben.

Im Gemeinsamen Zolltarif ist nicht näher definiert, was unter Flocken von Gerste und was unter gequetschte Gerstenkörner zu verstehen ist. Der Wortlaut gibt allenfalls so viel her — dies folgt aus der Überschrift der Unterposition E Getreidekörner, gequetscht; Flocken —, daß auch bei der Herstellung von Flokken ein Quetschvorgang stattfindet. Dagegen ist ihm — sieht man davon ab, daß es sich bei Flocken offensichtlich um ein flockenförmiges Gebilde handeln muß — nicht zu entnehmen, was zur Abgrenzung von einfachen gequetschten Gerstenkörnern zusätzlich kennzeichnend ist.

Bezüglich der vor allem interessierenden Frage, ob Gerstenflocken einen Schälprozeß voraussetzen, kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nichts aus dem System der Tarifstelle 11.02 gewonnen werden. Insofern weist die Klägerin bekanntlich auf die Gesamtüberschrift der Tarifnummer 11.02 hin, wo es heißt: Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen geschälter, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen. Sie macht geltend, jedes Element der Überschrift kehre wieder in einer Unterposition, die jeweils einen speziellen Bearbeitungsvorgang voraussetze. Von einem Vorgang des Schälens aber, so hebt sie hervor, sei nur die Rede in der Unterposition B mit der Überschrift Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet.

Tatsächlich kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, daß bei der Unterposition E (Getreidekörner, gequetscht; Flocken) Schälen bedeutungslos sei, denn es ist durchaus denkbar, da ja, wie auch die Kommission unterstreicht, die einzelnen Unterpositionen der Tarifnummer 11.02 auf typische Bearbeitungsvorgänge der Getreidemüllerei abstellen, daß Schälen bei der Flockenherstellung, auch wenn es nicht ausdrücklich gesagt wird, zum typischen Bearbeitungsvorgang gehört. Dazu kommt außerdem, daß dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten entnommen werden kann, eine Herstellung von Haferflocken, die ja auch zu der Tarifstelle 11.02 E I b gehören, sei wegen der Beschaffenheit des Haferkorns nicht möglich ohne vorheriges Schälen im Sinne eines Entspelzens.

Wie so oft, wenn Wortlaut und System des Gemeinsamen Zolltarifs eine erschöpfende Antwort nicht erlauben und wenn andere gemeinschaftsrechtliche Akte zur Verdeutlichung fehlen, ist daher auf die Brüsseler Erläuterungen, die nach der Rechtsprechung ein maßgebliches Hilfsmittel darstellen, zurückzugreifen und zu sehen, welche Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ihnen entnommen werden können. In bezug auf das hier interessierende Problem ist vor allem die französische Fassung nützlich, denn sie gibt verdeutlichende Hinweise, die sich in der gleichermaßen verbindlichen englischen Fassung nicht finden. Zu der Tarifnummer 11.02 heißt es da unter Ziffer 6: Les flocons (principalement d'avoine et d'orge), qui sont des grains écrasés ou aplatis conservant encore une partie de leur pellicule… (deutsch: Flocken (hauptsächlich von Gerste und von Hafer); das sind zerquetschte oder ausgewalzte Getreidekörner, die noch einen Teil ihrer Schale haben …).

Wesentlich ist danach zunächst, daß unter Schale nicht — wie die Klägerin meint — Spelze zu verstehen ist. Zwar besagen — darauf hat die Klägerin hingewiesen — die Erläuterungen zur Tarifnummer 10.03 im Anschluß an die Feststellung Gerste unterscheidet sich von den meisten anderen Getreidearten dadurch, daß bei zahlreichen Gerstearten (gespelzte Gerste) die Spelzen fest an den Körnern haften und sich durch Dreschen allein nicht lösen, derartige Gerste gehöre nur zur Tarifnummer 10.03, wenn ihr die Spelzen noch anhaften; Gerste, die durch Schleifen von diesen Spelzen, bisweilen auch teilweise vom Perikarp befreit ist, gehört zu Nr. 11.02. Dies bedeutet aber nicht, daß unter geschält im Sinne der Tarifnummer 11.02 stets nur entspelzt zu verstehen ist. Insofern ist namentlich ein Vergleich der in den verschiedenen Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 verwendeten Begriffe von Bedeutung. Zum einen heißt es unter Ziffer 3, d. h. zu den geschälten Getreidekörnern: Les grains mondés, c'est-à-dire les grains qui ont été partiellement dépouillés de leur pellicule propre (péricarpe) et, dans le cas particulier des grains d'orge vêtue …, ceux qui ont été dépourvus de leurs enveloppes ou bractées, lesquelles adhèrent fortement aux graines même après le battage ou le vannage …. Andererseits ist in Ziffer 6, d. h. bei der Erläuterung von Flocken, bezeichnenderweise der Begriff pellicule verwendet worden, nicht dagegen der Begriff enveloppe oder bractée.

Von Relevanz ist zum anderen die in Ziffer 6 der Brüsseler Erläuterungen zum Flockenbegriff verwendete Formulierung Getreidekörner, die noch einen Teil ihrer Schale haben. Sie setzt voraus, daß ein Teil der Schale entfernt wurde, denn offensichtlich hätte sie keinen Sinn, wenn es auch möglich wäre, Flocken aus ungeschälten Körnern zu gewinnen. Die Formulierung setzt ferner voraus, daß eine Bearbeitung stattgefunden hat, bei der die Fruchtschale in einem nennenswerten Umfang weggenommen wurde; denn so allein wird die Verwendung des Wortes noch verständlich. Im übrigen dürfte sich der erwähnte Satzteil — wie die Kommission' mit Recht betont hat — daraus erklären, daß es wegen der Beschaffenheit der hier in Betracht kommenden Getreidekörner — sie weisen eine Furche auf, und die Spelzen sind mit der Fruchtschale verwachsen — selbst bei intensivem Schälvorgang nicht möglich ist, die ganze Schale zu entfernen.

Es erscheint daher durchaus einleuchtend, wenn die Kommission aus den Brüsseler Erläuterungen den Schluß zieht, der Herstellung von Flocken müsse ein Vorgang der Bearbeitung des Gerstenkorns vorausgehen, bei dem nicht nur die Spelze, sondern auch, weil dies bei einem typischen Schälprozeß, bei einem gründlichen Entspelzen unvermeidlich ist, ein erheblicher Teil der Schale entfernt wird.

Zudem ist in diesem Zusammenhang von Interesse, wenn es für den jetzigen Fall auch wegen des Zeitpunktes ihres Erlasses nicht entscheidend sein kann, daß die Erläuterungen des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, also die gemeinschaftsrechtlichen Erläuterungen, eine entsprechende Schlußfolgerung nahelegen. In ihnen heißt es nämlich zu der Tarifstelle 11.02 E I b: Flocken dieser Tarifstelle sind geschälte (entspelzte) und ausgewalzte Körner, die oft noch einen Teil ihrer Schale haben ….

Dagegen ist eine Reihe von Einwendungen der Klägerin schwerlich geeignet, die Richtigkeit der bisher gewonnenen Erkenntnisse zu erschüttern.

Dies trifft einmal zu für die Ausführungen, die sich auf Charakteristika der Haferflocken und auf für sie geltende Regelungen beziehen. Dazu genügt meines Erachtens die Feststellung, daß jede Getreideart erwiesenermaßen ihre Besonderheiten aufweist und daß es deshalb nicht möglich ist, Erkenntnisse, die zu einer Getreideart und dem sich darauf beziehenden Regelungsinhalt gewonnen werden, einfach auf eine andere Getreideart zu übertragen.

Dahingestellt bleiben können des weiteren die Bemerkungen der Klägerin, nach denen die neuere Entwicklung der Flokkenherstellung über den in den Brüsseler Erläuterungen festgehaltenen Zustand hinausgegangen sei und denen zufolge heutzutage nicht nur Flocken für die menschliche Ernährung, sondern auch geringerwertige Futterflocken im Handel seien. Insoweit ist entscheidend, daß man dem — will man nicht eine unerträgliche Unsicherheit in das Tarifrecht bringen — nicht einfach ohne eine klare Anpassung der vorhandenen Regelungen und Erläuterungen Rechnung tragen kann.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß im Anhang zur Verordnung Nr. 1383/72 für eine zweite Kategorie von Gerstenflokken keine Grenzwerte vorgesehen gewesen seien, was Asche- und Rohfasergehalt betreffe, während nach der im Jahre 1968 gültigen Erstattungsregelung auch noch bei einer vierten Kategorie von Gerstenflocken ein Rohfasergehalt wichtig gewesen sei, der ein gewisses Schälen vorausgesetzt habe, kann dies auch zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn der Schlußfolgerung gegenüber, das Fehlen einer Obergrenze für Asche- und Rohfasergehalt in der Verordnung Nr. 1383/72 beweise, daß ein vorausgehendes Schälen nicht erforderlich sei, genügt meines Erachtens die bereits erwähnte Tatsache, daß die Erstattungsregelung der Verordnung Nr. 1383/72 eindeutig auf den Gemeinsamen Zolltarif Bezug nimmt. Es kommt also entscheidend auf den Flockenbegriff des Gemeinsamen Zolltarifs an, zumal da keinerlei Indizien für eine Abweichung und namentlich für die Annahme vorhanden sind, die Regelung der Verordnung Nr. 1383/72 habe die Grenzen gegenüber anderen Tarifpositionen, etwa gegenüber der für gequetschte Gerste maßgeblichen, verwischen wollen.

Endlich hat auch das Argument der Klägerin keine Bedeutung, das sich auf die Regelung für die Ein- und Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen und die Festlegung der Mengen der Grunderzeugnisse bezieht, von denen bei der Bemessung des beweglichen Teilbetrages der Abschöpfung für Verarbeitungserzeugnisse ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin bekanntlich auf die Gewichtsanteile abgestellt, die bei der Gerste die Spelze und die Schale haben (nämlich im Durchschnitt 11 % und 8 %). Sie hat geltend gemacht, wenn für Gerstenflocken minderer Qualität ein Umrechnungssatz von 100: 102 (Verarbeitungserzeugnis: Grunderzeugnis) gelte, könne keinesfalls angenommen werden, daß der Herstellung von Gerstenflocken stets ein Schälvorgang in dem vorhin beschriebenen Sinne vorausgehen müsse. Richtig wäre vielmehr bei Zugrundelegung der These der Kommission ein Mengenverhältnis von 100: 110 — bei Verwendung von entspelzter Gerste — oder sogar von 100:112 — bei vorheriger Entfernung auch der Fruchtschale. — Diesem Argument kann meines Erachtens einfach entgegengehalten werden, daß die angeführten Sätze im Erstattungsrecht nur Leitlinien bilden, daß sie lediglich einen von mehreren für die Festlegung der Erstattung maßgeblichen Faktoren darstellen. Zudem ist die Verordnung, in der sich für Gerstenflocken der Umrechnungssatz von 102 findet (Nr. 360/67, ABl. 1967, L 174, S. 13), schon vor der Durchführung der jetzt interessierenden Ausfuhren durch die Verordnung Nr. 1052/68 (ABl. 1968, L 179, S. 8) ersetzt worden. Nach ihrer Anlage aber ist für Gerstenflocken von einem wesentlich höheren Koeffizienten, nämlich davon auszugehen, daß 200 kg Gerste für die Erzeugung von 100 kg Flokken erforderlich sind.

Zu der ersten Frage kann demnach, und zwar ohne daß es notwendig wäre, auf das ohnehin unsichere Kriterium der Handelsüblichkeit einzugehen, sowie unter Verzicht auf eine erschöpfende Charakterisierung der Gerstenflocken festgehalten werden, daß es für ihre Herstellung wesentlich auf einen typischen Schälvorgang ankommt, bei dem die Getreidekörner gründlich entspelzt werden und auch ein erheblicher Teil der Schale entfernt wird.

Zur zweiten Frage

Der zweiten Frage zufolge soll sodann geklärt werden, ob ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung auch dann besteht, wenn ein anderes Erzeugnis ausgeführt wird als das, für das eine Lizenz erteilt wurde, ob also die Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig ist.

Hierzu läßt sich sagen, daß Erstattungsrecht und Lizenzregelung grundsätzlich getrennte Materien, zwei voneinander unabhängige Marktordnungsinstrumente mit selbständiger Rechtsgrundlage — Artikel 12 bzw. 16 der Verordnung Nr. 120/67 (ABl. 1967, L 117, S. 2269) — und besonderen Durchführungsvorschriften darstellen. Lizenzen, auf deren Erteilung im Prinzip jeder einen Rechtsanspruch hat und die grundsätzlich auch für Ausfuhren notwendig sind, dienen zur Beurteilung und Kontrolle der Marktverhältnisse. Ausfuhrerstattungen werden bemessen nach Maßgabe des Unterschiedes zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft. Ihre Funktion ist es, den Absatz der Produkte aus der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt zu ermöglichen.

Werden Waren ausgeführt, die den in der Lizenz enthaltenen Beschreibungen nicht entsprechen, so ist — in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1373/70 (ABl. 1970, L 158, S. 1) — an sich nur vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die Kommission darüber informieren. Eventuell kann es zum Verfall der Kaution kommen, die bei der Erteilung der Lizenz zu stellen ist. Weitergehende Sanktionen fehlen dagegen in der Lizenzregelung. Mit Recht wird namentlich betont, daß der Wegfall des Erstattungsanspruchs nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Lizenzregelung verfolgten Ziel stehen würde.

Nach der für die Erstattungen maßgebenden Regelung ist andererseits klar, daß Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs die tatsächliche Ausfuhr, der Nachweis, daß die betreffende Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, und die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten ist. Dabei ist unter Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 (ABl. 1967, L 314, S. 9) die Annahme der Erklärung durch die Zollstelle zu verstehen, mit der der Erklärende seinen Willen kundgibt, die Ausfuhr unter Inanspruchnahme der Erstattung durchzuführen. Nicht dazu gehört sicher die Vorlage der Lizenz; die Lizenz ist auch nicht, wie sich aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 ergibt, maßgebender Ausfuhrnachweis.

Eine andere Wertung wäre im übrigen wenig verständlich angesichts der Handhabung entsprechender Vorgänge bei der Einfuhr. Tatsächlich ist ja die Einfuhrabschöpfung, wie in der Rechtssache 35/71 (EuGH 15. Dezember 1971 — Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft GmbH/Hauptzollamt Itzehoe — Slg. 1971, 1083) entschieden wurde, nicht abhängig vom Vorliegen einer Einfuhrlizenz. Zudem darf nicht vergessen werden, daß für den Außenhandel einer Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Lizenzpflicht gilt, Erstattungen aber gleichwohl gewährt werden. Das ist, wie uns erklärt wurde, der Fall bei Rindfleisch (Verordnung Nr. 805/68, ABl. 1968, L 148, S. 24) sowie bei Schweinefleisch, Geflügelfleisch und Eiern (Verordnung Nr. 121, ABl. 1967, L 117, S. 2283, 122, ABl. 1967, L 117, S. 2293, und 123/67, ABl. 1967, L 117, S. 2301).

Zu der zweiten Frage kann man somit festhalten, daß abgesehen von der Vorausfixierung der Erstattung, die in der Lizenz stattfindet und für die die Lizenz Träger des Erstattungsanspruches ist, keine Verbindung zwischen Lizenzregelung und Erstattungsanspruch besteht, letzterer also unabhängig von der Vorlage einer Lizenz entsteht.

Zur dritten Frage

Die dritte Frage schließlich lautet dahin, ob eine Erstattung für ein erstattungsfähiges Vorprodukt — hier: Gerste — zu gewähren ist, wenn für das tatsächlich exportierte Erzeugnis — im vorliegenden Fall gequetschte Gerstenkörner — kein Erstattungssatz festgesetzt worden ist.

Unter Berufung auf das System der Erstattungsregelung sind Kommission und beklagte Partei des Ausgangsverfahrens der Ansicht, diese Frage müsse verneint werden. Die Klägerin dagegen befürwortet eine bejahende Antwort, namentlich indem sie darauf hinweist, daß Gerste und gequetschte Gerstenkörner nahezu die gleiche Zusammensetzung aufweisen. Außerdem müsse die Schutzwürdigkeit von Exporteuren berücksichtigt werden, die ein Erzeugnis im Vertrauen auf seine Erstattungsfähigkeit ausgeführt haben.

Für Erstattungen im Bereiche der Getreidemarktordnung stellt der Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67 die maßgebende Grundvorschrift dar. Sie ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, d. h. sie enthält lediglich eine Ermächtigung zur Gewährung von Erstattungen. Deshalb ist in ihr unter anderem auch vorgesehen, daß der Rat Grundregeln für die Erstattung festsetzt, daß Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikel 26, d. h. nach dem Verwaltungsausschußverfahren erlassen werden und daß auch die Festsetzung der Erstattungen nach diesem Verfahren erfolgt. Daraus muß gefolgert werden, daß nicht generell ein Anspruch auf Erstattung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht, sondern nur insoweit, als dies ausdrücklich in einem Rechtsakt der Gemeinschaftsorgane vorgesehen ist.

Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide sind ebenso wie die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages in der Ratsverordnung Nr. 139/67 vom 21. Juni 1967 (ABl. 1967, L 125, S. 2453) festgelegt worden. Für Getreideverarbeitungserzeugnisse ist außerdem auf die Ratsverordnung Nr. 1052/68 vom 23. Juli 1968 (ABl. 1968, L 179, S. 8) zu verweisen. Danach sind zu berücksichtigen — von einer vollständigen Anführung aller Faktoren sehe ich jetzt ab — Lage und Entwicklung der verfügbaren Mengen und der Getreidepreise in der Gemeinschaft und der Preise für Getreide auf dem Weltmarkt, das Ziel, für eine ausgeglichene Lage der Märkte und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel zu sorgen, das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, sowie die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren. Nach der an zweiter Stelle genannten Verordnung kommt es — darauf will ich mich beschränken — wesentlich auf die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt an.

Auf dieser Grundlage ist die hier interessierende Kommissionverordnung Nr. 1383/72 vom 30. Juni 1972 (ABl. 1972, L 149, S. 30) ergangen. Sie führt in ihrem Anhang, wie es nach dem soeben skizzierten System vorgeschrieben ist, im einzelnen die in Betracht kommenden Erzeugnisse auf und gibt dafür die Erstattungsbeträge an. Dabei wurde für gequetschte Gerstenkörner ein Erstattungssatz deswegen nicht festgelegt, weil dieses Produkt — das hat übrigens auch die Klägerin bestätigt — im Handel seinerzeit keine Rolle gespielt hat.

Angesichts dieser Regelung und der in ihr enthaltenen Kriterien ist zweifellos von dem Grundsatz auszugehen, daß eine Erstattung nur gewährt wird, wenn die exportierte Ware unter eine der im Erstattungskatalog festgelegten Warenbezeichnungen fällt. Andernfalls hätte die sehr detaillierte Regelung keinen vernünftigen Sinn und könnten die ihr zugrunde liegenden marktpolitischen Einzelerwägungen leicht durchkreuzt werden. Meines Erachtens ist es deshalb nicht angängig zu erwägen, immer zumindest die für Grunderzeugnisse festgelegte Erstattung zu gewähren, wenn — wie im jetzigen Fall — für das exportierte Verarbeitungserzeugnis eine Erstattung nicht vorgesehen wurde. Nirgends in der dargestellten Regelung findet sich die Andeutung eines derartigen Grundsatzes, der übrigens bei gemischten Erzeugnissen auch beträchtliche Schwierigkeiten bereiten könnte. Darüber hinaus muß man meines Erachtens aber auch zögern, aus Billigkeitsgründen im Einzelfall eine solche Lösung zuzulassen, und zwar selbst in Fällen, in denen ein Verarbeitungserzeugnis nur auf ein Grunderzeugnis zurückgeht und, verglichen mit ihm, nur geringfügige Abweichungen aufweist. Dies ergibt sich daraus, daß sich ein entsprechender Grundsatz, wie die Kommission gezeigt hat, weder im nationalen noch im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht nachweisen läßt. Außerdem kann man sagen, daß für derartige Billigkeitslösungen kein echtes Bedürfnis besteht. Tatsächlich ist ja der Erstattungskatalog mit seinen einzelnen Warenbeschreibungen den interessierten Wirtschaftskreisen genau bekannt. Sie können sich, wenn sie derartige Exportsubventionen in Anspruch nehmen wollen, danach richten, unter anderem bei der Beantragung einer Vorausfixierung der Erstattung in der Ausfuhrlizenz. Entschließen sich Exporteure gleichwohl zu Handelsgeschäften mit Waren, deren Einordnung im Erstattungskatalog nicht eindeutig ist, bei denen also die Begründung eines Erstattungsanspruchs zweifelhaft ist, so fällt das in ihren Verantwortungsbereich und geschieht auf ihre eigene Gefahr. Dies braucht aber nicht durch die Marktordnungsbehörden im nachhinein dadurch ausgeglichen zu werden, daß ein Erstattungssatz, der eindeutig für ein anderes Erzeugnis gilt, angewandt wird.

Ebenso wie die Kommission will ich deshalb die dritte Frage des Finanzgerichts verneinen.

Zusammenfassung

Nach alledem schlage ich vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg wie folgt zu antworten:

a) Die Tarifstelle 11.02 E I a 1 — Getreidekörner, gequetscht von Gerste — unterscheidet sich von der Tarifstelle 11.02 E I b 1 — Flocken von Gerste — vor allem dadurch, daß der Herstellung von Gerstenflocken ein typischer Schälvorgang vorgeschaltet ist, bei dem die Getreidekörner gründlich entspelzt und auch erhebliche Teile Fruchtschale entfernt werden.

b) Ein Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67 kann von den Fällen der Vorausfestsetzung abgesehen auch entstehen, wenn die ausgeführte Ware nicht mit der übereinstimmt, die in der für diese Ausfuhr verwendeten Lizenz bezeichnet worden ist.

c) Ist für das tatsächlich ausgeführte Verarbeitungserzeugnis im maßgeblichen Zeitpunkt kein Erstattungssatz festgesetzt worden, so entsteht kein Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung, die für das erstattungsfähige Grunderzeugnis gilt.