Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.04.1976 – C-112/75
ECLI:EU:C:1976:60
In der Rechtssache 112/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Nancy in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
DIRECTEUR RÉGIONAL DE LA SÉCURITÉ SOCIALE, NANCY,
gegen
AUGUSTE HIRARDIN, wohnhaft in Mont Saint Martin, Frankreich,
CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE MALADIE DU NORD-EST, Nancy,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 561)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Hirardin, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und in Frankreich wohnt, war vom 1. Juli 1930 bis 30. September 1939, vom 1. Januar 1940 bis Mai 1940 und von 1954 bis 1956 in Frankreich, darauf vom 16. Januar 1957 bis 31. März 1961 in Algerien und schließlich von 1961 bis zur Erreichung der Altersgrenze wiederum in Frankreich als Arbeitnehmer beschäftigt.
2. Anläßlich der Feststellung seiner Altersrente beantragte er im September 1972 bei der Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est (im folgenden: die Kasse), die Zeit seiner Arbeitnehmertätigkeit in Algerien bei der Berechnung seiner Rente anzurechnen. Er stützte seinen Antrag auf das französische Gesetz Nr. 64-1330 vom 26. Dezember 1964, dem zufolge die aus Algerien repatriierten Franzosen ohne weiteres die Anrechnung der vor dem 1. Juli 1962 in Algerien zurückgelegten Beschäftigungszeiten erlangen können.
Die Kasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß das genannte Gesetz nur auf die Ausländer anwendbar sei, die die Voraussetzungen des Artikels 2 des Décret Nr. 62-1049 vom 4. September 1962 erfüllten, das heißt insbesondere Ergebenheit gegenüber Frankreich bewiesen oder dem Land außergewöhnliche Dienste geleistet hätten. Herr Hirardin wandte sich an die Commission de recours gracieux (Widerspruchsausschuß), die seinem Antrag stattgab; die Kasse rechnete daraufhin die Zeit seiner Arbeitnehmertätigkeit in Algerien an.
Der Directeur régional de la sécurité sociale, Nancy, (im folgenden: Directeur régional) hob jedoch aufgrund seiner Aufsichtsbefugnisse den letztgenannten Bescheid auf. Herr Hirardin rief sodann die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Longwy (Sozialgericht erster Instanz) an, die die Anrechnung der in Algerien verbrachten Beschäftigungszeiten bestätigte.
3. Der Directeur régional legte gegen diese Entscheidung bei der Cour d'appel Nancy Berufung ein, die er wie folgt begründete: Das Gesetz vom 26. Dezember 1964 sei ein Gesetz der nationalen Solidarität und auf Ausländer nur dann anwendbar, wenn sie zu einer der in Artikel 2 des Décret vom 4. September 1962 aufgeführten Personengruppen gehörten. Herr Hirardin erfülle aber nicht diese Voraussetzung. Er könne sich auch nicht auf die Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer berufen, denn da Algerien seit dem 19. Januar 1965 nicht mehr unter den Geltungsbereich dieser Verordnung falle, könnten deren Bestimmungen nicht auf die vor diesem Zeitpunkt in Algerien zurückgelegten Zeiten angewandt werden, wenn die Feststellung der Leistungen erst danach erfolge.
4. In der Erwägung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3 aufwerfe, hat die Cour d'appel Nancy den Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 1975 ersucht, im Wege der Vorabentscheidung die beiden folgenden Fragen nach der Auslegung der Artikel 2, 3, 8 und 12 der Verordnung Nr. 3 zu beantworten:
1. Dürfen die im Décret vom 4. September 1962 zwischen französischen und ausländischen Staatsangehörigen getroffenen Unterscheidungen einem Angehörigen der Gemeinschaft entgegengehalten werden, wenn sie zur Folge haben, daß ihm eine Altersrente, die den französischen Staatsangehörigen zu gewähren ist, versagt wird?
2. Muß ein belgischer Staatsangehöriger somit nachweisen, daß er die für Ausländer geltenden Voraussetzungen des genannten Décret vom 4. September 1962 erfüllt, um in den Genuß des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 zu gelangen, dem zufolge die vor dem 1. Juli 1962 in Algerien zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Altersleistungen angerechnet werden?
5. Die Cour d'appel Nancy hat in ihrem Vorlageurteil festgestellt, daß Herr Hirardin nicht den erforderlichen Nachweis dafür geliefert habe, daß Artikel 2 des Décret vom 4. September 1962 auf ihn anwendbar sei, und sodann ausgeführt:
… in der Erwägung, daß, was das zweite Argument anbelangt, nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG zur Durchführung der Artikel 48 bis 51 des Vertrages von Rom die Personen, die in einem fremden Hoheitsgebiet wohnen, die gleichen Rechte aus den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften haben wie die Staatsangehörigen des Ausnahmelandes;
in der Erwägung, daß nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 die Streichung des Wortes Algerien die bereits entstandenen Rechte unberührt gelassen hat;
in der Erwägung, daß sonach im vorliegenden Fall zu prüfen ist, inwieweit die Verordnung Nr. 3 im Hinblick auf das Décret vom 4. September 1962 und das Gesetz vom 26. Dezember 1964 anwendbar ist…
6. Das Urteil der Cour d'appel Nancy ist am 25. November 1975 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Herr Hirardin, vertreten durch Rechtsanwalt Borella, zugelassen in Nancy, der Directeur régional de la sécurité sociale, Nancy, die Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est und die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy, haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Herr Hirardin weist darauf hin, daß nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 dann, wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten [galten], … für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet [werden], soweit sie sich nicht überschneiden.
Er vertritt die Ansicht, daß Algerien, dessen Territorium aufgrund des Artikels 1 Buchstabe a und des Anhangs A der Verordnung Nr. 3 zum Anwendungsbereich dieser Verordnung gehört habe, zwar am 1. Juli 1962 unabhängig geworden sei, doch nach der Verordnung Nr. 109/65/EWG des Rates vom 30. Juni 1965 (ABl. Nr. 125 vom 9. 7. 1965, S. 2124) erst mit Wirkung vom 19. Januar 1965 als nicht mehr zu diesem Anwendungsbereich gehörend gelte. Die Streichung der Erwähnung Algeriens in den Anhängen der Verordnung Nr. 3 sei laut Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 unbeschadet der [entstandenen] Rechte erfolgt.
Aus diesen Bestimmungen ergebe sich also, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 110/73 (Fiege — Slg. 1973, 1001) ausgeführt habe, daß Anhang A zur Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung für die französischen Träger die Pflicht beinhaltet, die von einem Wanderarbeitnehmer vor dem 19. Januar 1965 in Algerien erworbenen Rechte zu beachten. In Übereinstimmung damit habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 6/75 (Horst — Slg. 1975, 823) den Begriff entstandene Rechte in dem Sinne ausgelegt, daß die in Algerien vor dem 19. Januar 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit es für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist, für die Feststellung der in den Kapiteln 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 genannten Renten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt liegen.
Hilfsweise macht Herr Hirardin geltend, die Bestimmungen des Décret vom 4. September 1962 dürften, soweit sie mit dem in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 3 verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Angehörigen der Gemeinschaft und den inländischen Arbeitnehmern unvereinbar seien, nicht zum Nachteil der Wanderarbeitnehmer angewandt werden, die den Mitgliedstaaten der EWG angehörten.
Deshalb schlägt Herr Hirardin dem Gerichtshof vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:
Die Bestimmungen des Décret vom 4. September 1962 dürfen nicht zur Folge haben, daß einem Angehörigen der Gemeinschaft die Berücksichtigung der vor dem 19. Januar 1965 in Algerien zurückgelegten Beschäftigungszeiten versagt wird, und zwar
wegen des in den Verordnungen Nrn. 3 und 109/65 niedergelegten Grundsatzes der Wahrung entstandener Rechte, unabhängig davon, wann diese festgestellt werden; die innerstaatlichen Gerichte haben diese Rechte zu beachten, auch wenn die nationalen Bestimmungen einen einschränkenden Inhalt haben;
in zweiter Linie wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
Herr Hirardin ist der Meinung, auf den ersten Blick scheine die zweite Frage nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, wie sie in Artikel 177 EWG-Vertrag definiert sei, zu fallen. Denn es sei nicht Sache des Gerichtshofes, das innerstaatliche Recht auszulegen oder anzuwenden.
Die Frage sei jedoch dahin zu verstehen, daß der Gerichtshof ersucht werde, sich über den Sinn und die Tragweite der Verordnungen Nr. 3 und 109/65 zu äußern, soweit diese für die Feststellung der Altersleistungen die Anrechnung der Beschäftigungszeiten verlangten, die ein belgischer Staatsangehöriger, der nicht die Voraussetzungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 und des Décret vom 4. September 1962 erfülle, vor dem 19. Januar 1965 in Algerien zurückgelegt habe.
Die Antwort ergebe sich wohl zwangsläufig aus dem Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts. Die im Décret vom 4. September 1962 aufgestellten Voraussetzungen könnten die Rechte nicht beschränken, die der Betroffene aus den Gemeinschaftsbestimmungen herleite.
Hilfsweise trägt Herr Hirardin vor, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 untersage die Anwendung des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 dann, wenn sie zu einer unterschiedlichen Behandlung von französischen Staatsangehörigen und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen könne. Es handele sich darum, ob Frankreich infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet sei, die Wanderarbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 einzubeziehen.
Die Besonderheiten des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 rechtfertigten sicher nicht eine diskriminierende Behandlung von Gemeinschaftsangehörigen, die sich auf so unsichere Kriterien wie die Ergebenheit gegenüber Frankreich oder die der Nation geleisteten außergewöhnlichen Dienste stütze. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes vor allem in den Rechtssachen 24/74 (Biason — Slg. 1974, 999), 44/72 (Marsman — Slg. 1972, 1243) und 76/72 (Michel S. — Slg. 1973, 457) fuße offenbar auf dem Gedanken, daß die Gesetze — auch die der nationalen Solidarität — nicht zu Diskriminierungen auf dem Gebiet der Sozialleistungen führen dürften, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Franzosen und anderen Gemeinschaftsangehörigen verletzen könnten.
2. Der Directeur régional de la sécurité sociale, Nancy, bemerkt, die beiden Fragen der Cour d'appel Nancy gingen im Grunde dahin, ob das Gesetz vom 26. Dezember 1964 auf alle Ausländer anwendbar sei, die, wie die Angehörigen der Gemeinschaft, aufgrund der von Frankreich unterzeichneten internationalen Abkommen verlangen könnten, so behandelt zu werden wie die französischen Staatsangehörigen.
Eine wirksame Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Ausländern und Franzosen setze zwangsläufig voraus, daß die Rechtsstellung beider Gruppen — abgesehen natürlich von der Staatsangehörigkeit — gleich sei. Insbesondere genüge es nicht, daß die tatsächlichen Umstände anscheinend gleich seien, wenn diese in Wirklichkeit mit unterschiedlichen Rechtspositionen einhergingen, was vorliegend der Fall sei.
Hierzu macht der Directeur régional vor allem geltend, das Gesetz vom 26. Dezember 1964, das aus dem Gedanken der nationalen Solidarität im Anschluß an die Ereignisse in Algerien entstanden sei, sei seinem Wesen nach ein Gesetz zur Umwandlung von Rechten.
Um in den Genuß dieses Gesetzes zu gelangen, müßten die Betroffenen ihre Rechte aus den algerischen Rechtsvorschriften nach der Unabhängigkeit Algeriens in Frankreich behalten haben, und diese Rechte müßten von Frankreich anerkannt und garantiert worden sein.
Dies treffe aufgrund des am 29. Januar 1965 unterzeichneten französisch-algerischen Sozialversicherungsabkommens für die aus Algerien zurückgeführten Franzosen zu, nicht aber für Ausländer, auf die das Abkommen keine Anwendung finde.
Der positive Effekt des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 bestehe für die französischen Leistungsberechtigten darin, daß ihre nach algerischen Rechtsvorschriften erworbenen Rechte in Rechte gemäß dem französischen Sozialversicherungssystem umgewandelt würden. Infolgedessen sei der negative Effekt der, daß die betreffenden Personen alle späteren Rechte aus den algerischen Rechtsvorschriften verlören.
Was die Altersversicherung angehe, so habe das dem französisch-algerischen Sozialversicherungsabkommen beigefügte Protokoll Nr. 3 vom 19. Januar 1965 die algerischen Träger von denjenigen Verpflichtungen gegenüber französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich befreit, die aus den Versicherungszeiten erwachsen seien, die diese Personen vor dem 1. Juli 1962 in Algerien zurückgelegt hätten.
Bei Ausländern erzeuge das Gesetz vom 26. Dezember 1964 andere Wirkungen. Es wandele nicht algerische Rechte in französische um, sondern gewähre nur französische Rechte und französische Leistungen. Das algerische Sozialversicherungssystem schulde diesen Personen weiterhin alle algerischen Leistungen; auch was die Altersversicherung betreffe, seien die algerischen Träger nicht von der Leistung befreit.
Man könne zweifellos einwenden, daß sich die beschriebene Lage bereits aus der Anwendung des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 auf bestimmte Gruppen von Ausländern ergebe. Frankreich habe zwar aus besonderen Gründen die Verantwortung für die Leistungen übernommen, die zu Lasten der Länder hätten gehen müssen, denen diese Ausländer angehörten; das Land könne aber nicht gezwungen werden, diese Maßnahme auf alle ausländischen Staatsangehörigen auszudehnen, die sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung beriefen, wenn diese deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil sich diese Personen nicht in der gleichen Rechtsstellung befänden wie die Inländer.
Was speziell den Fall des Herrn Hirardin angehe, so sei dessen Rechtsposition ordnungsgemäß im Lichte des algerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens vom 27. Februar 1968 zu untersuchen.
3. Die Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est schildert den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt, stellt aber die Entscheidung der Rechtsfragen in das Ermessen des Gerichtshofes.
4. Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe bereits in seinen Urteilen in den Rechtssachen 110/73 (Fiege) und 6/75 (Horst) die französischen Sozialversicherungsträger in bezug auf die Versicherungszeiten für verantwortlich erklärt, die Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 3 vor dem 19. Januar 1965 in Algerien zurückgelegt hätten, auch wenn der Eintritt des Versicherungsfalles und die Stellung des Rentenantrags nach diesem Zeitpunkt lägen. Hierbei habe sich der Gerichtshof auf Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 gestützt.
Nachdem sie die Fragen der Cour d'appel Nancy umformuliert hat, äußert die Kommission die Ansicht, der vorliegende Fall sei noch bezeichnender als die Fälle, in denen die beiden genannten Urteile ergangen seien; denn die Versicherungszeit sei in Algerien vor der Unabhängigkeit dieses Landes zurückgelegt worden, und der Versicherungsfall sei eingetreten, als der Betroffene den französischen Rechtsvorschriften unterstellt gewesen sei. Deshalb unterliege es keinem Zweifel, daß die vor dem 19. Januar 1965 in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten von den französischen Trägern bei der Feststellung der Rentenansprüche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen seien.
Die Frage, ob aufgrund des in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 enthaltenen Gebots der Gleichbehandlung die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie auf die Angehörigen des erstgenannten Staates anzuwenden sind, sei damit gegenstandslos geworden.
Herr Hirardin, vertreten durch Rechtsanwalt Borella, der Directeur régional de la sécurité sociale, Nancy, vertreten durch Frau A. Molon, die Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est, vertreten durch die Herren P. Schlecht und P. Marande, sowie die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M.-J. Jonczy, haben in der öffentlichen Sitzung vom 11. März 1976 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. März 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Cour d'appel Nancy ersucht den Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. November 1975, um Vorabentscheidung über zwei Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Diese Fragen werden in einem Rechtsstreit gestellt, in dem es um den Antrag eines Arbeitnehmers, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und in Frankreich wohnt, auf Berücksichtigung einer von ihm in den Jahren 1957 bis 1961 in Algerien zurückgelegten Beschäftigungszeit bei der Berechnung seiner Altersrente geht.
3/4 Mit der ersten Frage wird ersucht zu klären, ob die im Décret vom 4. September 1962 zwischen französischen und ausländischen Staatsangehörigen getroffenen Unterscheidungen einem Angehörigen der Gemeinschaft entgegengehalten werden dürfen, wenn sie zur Folge haben, daß ihm eine Altersrente, die den französischen Staatsangehörigen zu gewähren ist, versagt wird. Die zweite Frage geht dahin, ob ein belgischer Staatsangehöriger somit -nachweisen muß, daß er die für Ausländer geltenden Voraussetzungen des genannten Décret vom 4. September 1962 erfüllt, um in den Genuß des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 zu gelangen, dem zufolge die vor dem 1. Juli 1962 in Algerien zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Altersleistungen angerechnet werden.
5/7 Artikel 1 des französischen Gesetzes vom 26. Dezember 1964 bestimmt: Franzosen, die eine Berufstätigkeit in Algerien ausgeübt haben, in Frankreich wohnen und gegen die algerischen Träger Ansprüche auf Altersleistungen erworben haben, erwerben oder vielleicht noch erwerben, können die Anrechnung der Zeiten einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit in Algerien, in denen sie vor dem 1. Juli 1962 bei diesen Trägern Mitglied gewesen sind, verlangen. Das Décret vom 2. September 1965 bezog in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes diejenigen Ausländer ein, die auf eine oder mehrere Leistungen nach dem Décret vom 4. September 1962 Anspruch haben, das Verwaltungsvorschriften über die Anwendung des Gesetzes vom 26. Dezember 1961 (betreffend die Aufnahme und Wiedereingliederung der Franzosen aus den überseeischen Gebieten) auf bestimmte Ausländer enthält. Daraus ergibt sich vor allem, daß ausländische Staatsangehörige Ergebenheit gegenüber Frankreich bewiesen oder dem Land außergewöhnliche Dienste geleistet haben müssen, um die Anrechnung algerischer Beschäftigungszeiten verlangen zu können.
8 Im Verfahren nach Artikel 177 ist der Gerichtshof zwar nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht, eine Bestimmung innerstaatlichen Rechts zu beurteilen; er kann aber einem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten.
9 Aufgrund des in den Artikeln 49 bis 51 des Vertrages ausgesprochenen Verbots jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten wird jeder Arbeitnehmer, der einem Mitgliedstaat angehört, hinsichtlich der Verordnung Nr. 3 so behandelt wie die in gleicher Lage befindlichen Inländer.
10/13 Der Directeur régional de la sécurité sociale, Nancy, Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, macht indessen geltend, ausländische Arbeitnehmer könnten sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, um in den Genuß des Gesetzes vom 26. Dezember 1964 zu gelangen, weil sie sich nicht in der gleichen Rechtsposition befänden wie die französischen Arbeitnehmer, für die das Gesetz gelte. Die Anwendung des Gesetzes sei von der doppelten Voraussetzung abhängig, daß die Betroffenen ihre Rechte aus dem algerischen Sozialversicherungssystem nach der Unabhängigkeit Algeriens in Frankreich behalten hätten und daß diese Rechte von Frankreich anerkannt und garantiert worden seien. Hinsichtlich der französischen Staatsangehörigen sei diese Voraussetzung aufgrund des französisch-algerischen Abkommens vom 19. Januar 1965 erfüllt, dem zufolge die Rechte der Betroffenen aus dem algerischen Sozialversicherungssystem durch entsprechende Rechte gegenüber dem französischen System ersetzt und die algerischen Träger von ihren hierauf bezüglichen Verpflichtungen befreit worden seien. Die ausländischen Staatsangehörigen befänden sich dagegen in einer anderen Rechtsposition, da ihre algerischen Rechte nicht in französische umgewandelt worden seien und sich che französischen Versicherungsträger nicht gegenüber den algerischen Trägern auf die Ersetzung dieser Rechte berufen könnten.
14/15 Diese Überlegungen können für die Antwort auf die Fragen, mit denen der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache befaßt ist, nicht ausschlaggebend sein. Die behaupteten Unterschiede ergeben sich nämlich nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern aus dem französischen Gesetz und dem französisch-algerischen Abkommen, und beide können nicht von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die jede Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten untersagen, abweichen.
16/18 Darüber hinaus sah Anhang A der Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung vor, daß Algerien im Rahmen dieser Verordnung zum französischen Hoheitsgebiet gehörte. Algerien erlangte zwar am 1. Juli 1962 die Unabhängigkeit, doch wurde die Erwähnung dieses Landes erst mit Wirkung vom 19. Januar 1965 in der geänderten Fassung des Anhangs A, die mit der Verordnung Nr. 109/65 des Rates vom 30. Juni 1965 (ABl. Nr. 125 vom 9. 7. 1965, S. 2124) in Kraft gesetzt wurde, gestrichen. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 bestimmte ausdrücklich, daß die Streichung unbeschadet der [entstandenen] Rechte erfolgte.
19 Nach allem impliziert der in den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, daß einem Arbeitnehmer, der in Frankreich wohnt und Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts entgegengehalten werden dürfen, die darauf abzielen, ihm den Rechtsvorteil zu versagen, der den französischen Arbeitnehmern gewährt wird und der darin besteht, daß die in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.
Kosten
20/21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour d'appel Nancy gemäß deren Urteil vom 13. November 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der in den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer impliziert, daß einem Arbeitnehmer, der in Frankreich wohnt und Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, nicht die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts entgegengehalten werden dürfen, die darauf abzielen, ihm den Rechtsvorteil zu versagen, der den französischen Arbeitnehmern gewährt wird und der darin besteht, daß die in Algerien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.