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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.1976 – C-26/74

ECLI:EU:C:1976:69

Zitiert von 5 Entscheidungen

In der Rechtssache 26/74

SOCIÉTÉ ROQUETTE FRÈRES, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Lestrem (Département Pas-de-Calais), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Veroone, zugelassen in Lille, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, nacheinander vertreten durch ihren Rechtsberater Jacques H.J. Bourgeois als Bevollmächtigten und — nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung — ihre Rechtsberater Michel Van Ackere und Richard Wainwright als Mitbevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, place de la Gare, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Schadensersatzes nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Wegen der Störung, die spekulative Bewegungen mit einem anormalen Zufluß kurzfristigen Kapitals auf einigen Devisenmärkten innerhalb der Gemeinschaft hervorgerufen hatten, gab der Rat der Gemeinschaften durch Entschließung vom 9. Mai 1971 (ABl. C 58, S. 1) seinem Verständnis dafür Ausdruck, daß in gewissen Fällen die Mitgliedstaaten, die übermäßige Kapitalzuflüsse zu verzeichnen hatten, für eine begrenzte Zeit die Schwankungsbreiten der Wechselkurse ihrer Währungen im Vergleich zu ihren offiziellen Paritäten erweitern konnten.

Da eine spürbare Abweichung des tatsächlichen Wechselkurses von der amtlichen Parität in einem Mitgliedstaat geeignet war, Schwierigkeiten für das Funktionieren des Gemeinsamen Agrarmarktes zu schaffen, weil der Warenverkehr, für den der tatsächliche Wechselkurs gilt, in diesem Falle in Landeswährung zu einem Preis abgewickelt werden konnte, der unter den in der Gemeinschaftsregelung nach Maßgabe der amtlichen Parität festgelegten Interventions- oder Ankaufspreisen lag, ermächtigte der Rat durch die Verordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) unter gewissen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten, die bei Handelsgeschäften für ihre Währung einen Wechselkurs zuließen, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite lag, bei bestimmten Einfuhren von Agrarerzeugnissen Ausgleichsbeträge zu erheben und bei bestimmten Ausfuhren Ausgleichsbeträge zu gewähren.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 gelten die Ausgleichsbeträge einerseits für die Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, andererseits für die Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der erstgenannten Erzeugnisse richtet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 EWG-Vertrag sind.

Laut der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 dürfen die Ausgleichsbeträge nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventions maßnahmen vorgesehen sind, und sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde.

Zur Methode der Errechnung der Ausgleichsbeträge bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71, daß bei den Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen nicht vorgesehen sind, also den Verarbeitungserzeugnissen, die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses sind, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.

Anfang 1973 unterschritten die auf den Devisenmärkten tatsächlich festgestellten Wechselkurse bestimmter Mitgliedstaaten die durch die internationale Regelung am 12. Mai 1971 genehmigte Bandbreite spürbar. Der Rat sah daher mit der Verordnung Nr. 509/73 vom 22. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 (ABl. L 50, S. 1) die Gewährung von Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr und die Erhebung solcher Beträge bei der Ausfuhr durch die Mitgliedstaaten vor, deren Währung auf diese Weise einen Wertverlust erlitten hatte.

Die Verordnung Nr. 509/73 ergänzte die Verordnung Nr. 974/71 unter anderem durch einen Artikel 4a, dem zufolge im Handel mit Drittländern die bei der Einfuhr gewährten Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abgezogen und die bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge von den Ausfuhrerstattungen abgezogen und im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein dürfen als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern.

In der Verordnung Nr. 218/74 vom 25. Januar 1974 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer Anwendung notwendiger Kurse (ABl. L 24, S. 1) stellte die Kommission unter anderem fest, die französische Währung werde über die genehmigte Bandbreite hinaus schwächer bewertet, und setzte für diesen Mitgliedstaat die Ausgleichsbeträge fest, die bei der Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse erhoben und bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden.

Die für Frankreich festgesetzten Ausgleichsbeträge wurden auf Antrag dieses Staates vom 21. Januar 1974 an für anwendbar erklärt, dem Tage, von dem an der französische Franken floatete.

Der Minister für Wirtschaft und Finanzen veröffentlichte am 13. Februar 1974 im Journal Officiel der Französischen Republik eine die Währungsausgleichsbeträge betreffende Bekanntmachung an die Im- und Exporteure bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Nahrungsmittel.

Die Aktiengesellschaft Roquette Frères mit Sitz in Lestrem (Département Pas-de-Calais) stellt hauptsächlich Stärkemehl-Erzeugnisse aus Mais her, die weitgehend für die Ausfuhr bestimmt sind.

Die französische Zollverwaltung verlangte von der Aktiengesellschaft Roquette vom 28. Januar 1974 an die Entrichtung von Währungsausgleichsbeträgen für deren Ausfuhren von Stärkemehl-Erzeugnissen sowohl in die Mitgliedstaaten als auch in Drittländer.

II — Verfahren

Da sie der Auffassung war, die Zahlung von Ausgleichsabgaben sei ungerechtfertigt, strengte die Firma Roquette zwei parallele Verfahren an: Sie verklagte vor dem Tribunal d'instance Lille die französische Zollverwaltung; gleichzeitig hat sie in Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die vorliegende Schadensersatzklage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben, die am 26. März 1974 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Das schriftliche Verfahren in dieser Rechtssache ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

In der Sitzung vom 1. Oktober 1974 haben die Firma Roquette, die Regierung der Französischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Rechtssache 34/74 (Société Roquette Frères/Französischer Staat, Zollverwaltung; Vorabentscheidungsersuchen, vorgelegt vom Tribunal d'instance Lille) sowie die Firma Roquette und die Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in den beiden Rechtssachen in der Sitzung vom 23. Oktober 1974 vorgetragen.

In der Rechtssache 34/74 hat der Gerichtshof mit Urteil vom 12. November 1974 (Slg. 1974, 1217) über die ihm vom Tribunal d'instance Lille vorgelegten Vorabentscheidungsfragen entschieden.

Am gleichen Tage hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache die Aussetzung der Verhandlung angeordnet, bis das Tribunal d'instance Lille den bei ihm anhängigen Rechtsstreit dem Grunde nach entschieden hat.

Das Tribunal d'instance Lille stellte mit Urteil vom 22. April 1975 unter Bezugnahme auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofes vom 12. November 1974 fest, daß die Währungsausgleichsbeträge, die von der Firma Roquette in der Zeit vom 28. Januar bis 21. Oktober 1974 auf die Ausfuhr der von ihr hergestellten Stärkemehl-Erzeugnisse erhoben worden waren, keine Rechtsgrundlage hatten; demgemäß verurteilte das Gericht den französischen Staat (Zollverwaltung), der Firma Roquette einen Betrag von 7500000 FF als Vorschuß und in Anrechnung auf die Erstattung der Ausgleichsbeträge zu zahlen, und setzte im übrigen das Verfahren aus.

Mit Urteil vom 28. Oktober 1975 bestätigte das Tribunal d'instance Lille dem französischen Staat (Zollverwaltung), daß er der Firma Roquette einen Betrag von 7739653,75 FF zurückgezahlt hatte. Die Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Betrag die Summe der der Firma Roquette zu erstattenden Währungsausgleichsbeträge darstellt.

Die Firma Roquette hat in der vorliegenden Rechtssache am 31. Oktober 1975 einen ergänzenden Schriftsatz eingereicht, auf den die Kommission am 1. Dezember 1975 schriftlich geantwortet hat.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 16. Dezember 1975 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet.

Die Firma Roquette ist vom Gerichtshof aufgefordert worden, in bezug auf den zweiten Punkt ihres Klageantrags zu a nähere Angaben über das tatsächliche Vorliegen und die Höhe des Schadens, für den sie Ersatz verlangt, zu machen. Sie hat am 15. Januar 1976 vier statistische Tabellen und eine Erläuterung dazu eingereicht.

In der Sitzung vom 9. März 1976 haben die Parteien zusätzliche mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine neuen Schlußanträge in der Sitzung vom 31. März 1976 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin nimmt, da ihr die zu Unrecht gezahlten Ausgleichsbeträge in vollem Umfang erstattet worden sind, soweit erforderlich, ihren dahin gehenden Antrag ausdrücklich zurück; sie weist darauf hin, daß das Tribunal d'instance Lille jedoch den französischen Staat nicht verurteilt habe, ihr Verzugszinsen für diese Beträge zu zahlen.

Bie diesem neuen Verfahrensstand beantragt die Klägerin,

a) festzustellen, daß sie Anspruch hat

auf Verzinsung der Ausgleichsbeträge in angemessener Höhe, jeweils vom Tage der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen an;

auf grundsätzlichen Ersatz des Schadens, den sie infolge der Auswirkungen ihrer wettbewerbsmäßigen Diskriminierung auf ihre Tätigkeit erlitten hat;

b) die Kommission in die Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

den Antrag auf Gewährung eines symbolischen Schadensersatzes als unbegründet abzuweisen;

den Antrag auf Verzinsung der Ausgleichsbeträge als unzulässig oder in jedem Falle als unbegründet abzuweisen;

die Klägerin in die Verfahrenskosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage in verschiedener Hinsicht, ohne förmlich eine prozeßhindernde Einrede zu erheben.

a) Damit, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74 einen Fehler der Kommission festgestellt habe, habe er ihr nicht gleichzeitig ein Verschulden zur Last gelegt. Es handele sich hier nicht um eine vorwerfbare Nachlässigkeit, sondern um einen Fehler bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen; ein solcher Fehler sei erklärlich und somit nicht schuldhaft.

b) Der Antrag auf Verzinsung der der klagenden Firma erstatteten Ausgleichsbeträge sei im Verhältnis zum Hauptantrag eine Nebenforderung. Mit ihm werde eine Bereicherungsklage erhoben, die mit der Schadensersatzklage nach Artikel 215 EWG-Vertrag nichts zu tun habe und die beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts allein in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte falle.

Nach Auffassung der Klägerin läßt sich die Zulässigkeit der Klage nicht ernsthaft bestreiten.

a) Der Gerichtshof habe festgestellt, daß die Kommission die Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge falsch ausgelegt habe; ihr falle daher ein Verschulden zur Last.

Auf jeden Fall werde in Artikel 215 Absatz 2 nirgends gesagt, daß ein Verschulden vorliegen müsse, und der Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen die Möglichkeit einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere aufgrund eines außergewöhnlichen Schadens, den ein Staatsangehöriger durch eine Verordnung erlitten habe, nicht ausgeschlossen.

b) Die Kapitalzinsen gehörten in den Gesamtbereich des Schadensersatzes und infolgedessen zum Haftungsrecht.

B — Zur Begründetheit

1. Das schadenbegründende Ereignis

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Auslegungsfehler der Kommission und demgemäß ihr Verschulden, die im Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1974 festgestellt worden seien, seien al lein Ursache des ihr entstandenen Schadens. Die von der Kommission vorgenommene Auslegung sei für die Mitgliedstaaten verbindlich gewesen; die Durchführung des Systems der Währungsausgleichsbeträge könne daher keine Haftung dieser Staaten begründen.

Die Kommission trägt vor, der Auslegungsfehler, der zu der unrechtmäßigen Erhebung der Ausgleichsbeträge geführt habe, habe keineswegs Niederschlag in ihrer Verordnung Nr. 218/74 gefunden; er habe bei gleichzeitiger Anwendung der in dieser Verordnung festgesetzten Ausgleichsbeträge und der Abzugsregel des Artikels 4a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates eine Rolle gespielt. Für diesen Fehler hafteten also in erster Linie die innerstaatlichen Behörden, deren Aufgabe es sei, die Abzugsregel bei der Gewährung oder Erhebung der Ausgleichsbeträge anzuwenden.

2. Die Art des Schadens

Nach Meinung der Klägerin besteht der Schaden, für den sie in Anbetracht der Urteile des Tribunal d'instance Lille Ersatz verlangt, in der Auswirkung der Zahlung der Ausgleichsbeträge auf ihre Liquidität sowie aus den Folgen einer unterschiedlichen Behandlung.

a) Das Tribunal d'instance Lille habe es abgelehnt, den französischen Staat zur Zahlung von Verzugszinsen für die zu Unrecht erhobenen Beträge zu verurteilen, weil — zum einen — das französische Zollgesetz eine Verzinsung nur in einem einzigen Fall, der vorliegend nicht gegeben sei, vorsehe, und — zum anderen — der französische Staat die empfangenen Beträge nicht einbehalten sondern unverzüglich dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt habe.

Sie habe das erste Argument für sehr zweifelhaft gehalten, doch habe sie nicht geglaubt, nur aus diesem Grunde Berufung einlegen zu müssen oder zu können, zumal ihre Schadensersatzansprüche vorbehalten gewesen seien. Im übrigen könne diese zweifache Argumentation des Tribunal d'instance Lille nicht einfach auf die Ebene der vorliegenden Rechtssache übertragen werden.

Die Verzinsung der Ausgleichsbeträge in angemessener Höhe vom Zeitpunkt jeder der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen an ermögliche es, die Wirkung, die die Ausgaben auf die Liquidität der Klägerin gehabt hätten, auszugleichen.

Sie habe in ihrer Klageschrift angeregt, daß der Gerichtshof die Zinsen nach dem Diskontsatz der Bank von Frankreich berechne. Diese Richtschnur sei später auch im Gesetz vom 11. Juli 1975 zugrunde gelegt worden, dessen Artikel 1 bestimme: Der gesetzliche Zinssatz wird in jedem Fall für die Dauer des Kalenderjahres festgesetzt. Er ist für das betreffende Jahr gleich dem am 15. Dezember des Vorjahres von der Bank von Frankreich angewandten Diskontsatz. Außerdem erhöhe sich nach Artikel 3 dieses Gesetzes der gesetzliche Zinssatz bei einer Verurteilung um fünf Prozentpunkte mit Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an, an dem die gerichtliche Entscheidung — wenn auch nur vorläufig — vollstreckbar geworden sei.

Die Klägerin sei aber bereit, insoweit die Entscheidung dem Gerichtshof zu überlassen, wenn dieser einer Zinsregelung, die er für richtiger halte, den Vorzug gebe.

b) Es sei kaum möglich, ohne eine gewisse Willkür Einzelheiten oder Zahlen in bezug auf die unterschiedliche Behandlung und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der Klägerin anzugeben. Die Wettbewerbsverzerrung sei um so schwerwiegender gewesen, als der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichsbeträgen für die ausgeführten Erzeugnisse die Zahlung von Ausgleichsbeträgen an die in Frankreich verkaufenden, ausländischen Konkurrenten für die von ihnen nach Frankreich eingeführten Erzeugnisse gegenübergestanden habe. Die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Beträge an die Klägerin korrigiere mehr oder weniger vollständig den ersten Aspekt der Angelegenheit; dagegen brauchten die ausländischen Konkurrenten zweifellos nicht die Beträge zurückzugeben, die ihnen zu Unrecht gewährt worden seien und die dazu geführt hätten, daß sie während der fraglichen Zeit günstigere Bedingungen gehabt hätten als die Klägerin.

Dieser Teil des Schadens sei konkret vorhanden, aber schwer zu beziffern. Unter diesen Umständen wolle die Klägerin, da sie mit ihrer Hauptforderung durchgedrungen sei, Mäßigung an den Tag legen und den Gerichtshof nur ersuchen, ihr einen grundsätzlichen Schadensersatz zuzusprechen.

Auf die Aufforderung des Gerichtshofes, genauere Angaben über diesen Aspekt ihrer Schadensersatzforderung zu machen, hat die Klägerin erklärt, es gebe keine amtlichen Statistiken über die Gesamtsumme der Ausgleichsbeträge, die bei der Einfuhr von Stärkemehl-Erzeugnissen nach Frankreich in der Zeit vom 1. Februar bis 20. Oktober 1974 gezahlt worden seien; lege man die monatlichen Durchschnittssätze und die Einfuhrmengen zugrunde, so belaufe sich die Gesamtsumme auf 3618923,20 FF. Die Empfänger hätten die Beträge auf ganz unterschiedliche Weise verwenden können, ob sie sie nun ausschließlich zu ihrem eigenen Vorteil einbehalten oder aber ganz oder teilweise durch Senkung der Verkaufspreise ihren Kunden zukommen gelassen hätten. Jedenfalls hätten diese Beträge dazu beigetragen, die Verhältnisse auf einem Markt mit freiem Wettbewerb zu verfälschen, auf dem die klagende Firma einen Marktanteil von 45 % habe.

Die Kommission hält dem Vorbringen der Klägerin folgende Überlegungen entgegen:

a) Die Forderung auf Ausgleich der Folgen einer unterschiedlichen Behandlung könne keinen Erfolg haben. Ein Schadensersatz, auch ein rein symbolischer, sei nur gerechtfertigt, soweit ein Schaden dargetan sei. Nichts in der Rechtsprechung des Gerichtshofes erlaube die Annahme, daß ein solcher Schadensersatz ohne ziffernmäßigen Nachweis möglich sei; die Klägerin habe aber trotz der Vorlage einiger statistischer Tabellen nicht die Spur eines Beweises dafür erbracht, daß ein tatsächlich entstandener, gegenwärtiger Schaden — noch weniger ein bezifferbarer Schaden — vorliege. Außerdem behaupte sie selbst nicht, daß ein solcher Schadensersatz nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, geboten sei.

b) Gegen den Zinsanspruch ließen sich Einwände erheben, sowohl was seinen Grund als auch was die Art und Weise angehe, auf die er erhoben werde.

Nehme man einmal an, daß keine französische Rechtsvorschrift und kein französischer Rechtsgrundsatz der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen einräume, so stelle sich die Frage, ob sich ein solcher Anspruch aus den Gemeinschaftsbestimmungen herleiten lasse.

Für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge und die Rechtsstreitigkeiten, zu denen die Anwendung führen könne, gälten die gleichen Regeln wie für die anderen Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik. Die Beträge würden von den Mitgliedstaaten erhoben und gewährt, und die Beziehungen, die sie schafften, beständen zwischen den Zahlungspflichtigen und Zahlungsberechtigten einerseits sowie den innerstaatlichen Behörden andererseits. Mangels einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen und sofern die Rechte nicht beeinträchtigt würden, die das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen verleihe, würden diese Beziehungen zwangsläufig — ergänzend — durch innerstattliche Rechtsvorschriften geregelt.

Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts regele das Problem der Zinsen; die Frage, ob ein Anspruch auf Verzinsung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge bestehe und in welcher Höhe die Zinsen festzusetzen seien, werde gegenwärtig in den innerstaatlichen Bestimmungen beantwortet, die die Beziehungen zwischen den einzelnen und den nationalen Behörden aus Anlaß der Gewährung oder Erhebung dieser Beträge regelten.

Unter diesen Umständen sei die von der Klägerin angestrebte Lösung nicht zulässig. Sie wolle auf dem Weg über eine Schadensersatzklage eine Leistung erlangen, die mit der — nationalen — Zahlungsklage geltend zu machen sei und die das Gemeinschaftsrecht versage, da es die Frage dem innerstaatlichen Recht überlasse, das eine Verzinsung ausschließe. Dies laufe darauf hinaus, daß die Gemeinschaft anstelle eines Mitgliedstaats Zinsen entrichten müsse, ohne die Möglichkeit zu haben, dafür von diesem Staat eine Erstattung zu verlangen.

Im übrigen sei keineswegs nachgewiesen, daß weder eine französische Rechtsvorschrift noch ein französischer Rechtsgrundsatz der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen zusätzlich zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund an die französischen Behörden entrichteten Beträge gewähre. Entgegen einem allgemein anerkannten Grundsatz verlange die Klägerin Ersatz eines Schadens, den sie durch Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Tribunal d'instance Lille selbst hätte abwenden können; ihre Klage sei demnach auch aus diesem Grunde abzuweisen.

3. Der Kausalzusammenhang

Für die Klägerin ergibt sich der geltend gemachte Schaden unmittelbar daraus, daß die Kommission die fraglichen Verordnungen falsch ausgelegt habe.

Die Kommission vertritt die Ansicht, die Lage, die die Klägerin rüge, sei keineswegs der Kommission anzulasten; die Klägerin könne daher nicht die Gemeinschaft für einen durch die Kommission entstandenen Schaden haftbar machen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit am 26. März 1974 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klage begehrt die Klägerin nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag von der Gemeinschaft Ersatz eines Schadens, der ihr infolge der Verordnung Nr. 218/74 der Kommission vom 25. Januar 1974 (ABl. L 24, S. 1) entstanden sei, in der die Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Stärkemehl-Erzeugnissen aus der Französischen Republik oder, je nachdem, der Einfuhr dieser Erzeugnisse unter Verstoß gegen die Kriterien festgesetzt worden seien, die in der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) — in der namentlich durch die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1) geänderten Fassung — aufgestellt seien.

2/7 In ihrer Klageschrift hatte die Klägerin ursprünglich die Erstattung der von ihr in der Zeit vom 28. Januar bis 21. Oktober 1974 bei der Ausfuhr entrichteten Ausgleichsbeträge, die Verzinsung dieser Beträge sowie die Gewährung von Schadensersatz wegen der Störung ihres Gewerbebetriebs durch die Auswirkungen der geleisteten Zahlungen auf ihre Liquidität wie auch durch die für sie wegen der wirtschaftlichen Folgen der Verordnung Nr. 218/74 ungleichen Wettbewerbsbedingungen verlangt. Parallel zu dieser Klage hatte sie beim Tribunal d'instance Lille eine Klage auf Erstattung der umstrittenen Ausgleichsbeträge und auf Zahlung von Verzugszinsen für diese Beträge in der gesetzlichen Höhe erhoben. Im Rahmen jenes Verfahrens legte das Tribunal d'instance dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages einige Vorabentscheidungsfragen nach der Vereinbarkeit der in der Kommissionsverordnung Nr. 218/74 vorgesehenen Anwendung von Ausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von Stärkemehl-Erzeugnissen mit den Verordnungen Nrn. 974/71 und 509/73 des Rates vor. In seinem Urteil vom 12. November 1974 (EuGH 34/74, Société Roquette/Französischer Staat — Slg 1974, 1217) beantwortete der Gerichtshof diese Fragen dahin, daß die mit der Kommissionsverordnung Nr. 218/74 für die fraglichen Erzeugnisse vorgenommene Festsetzung von Ausgleichsbeträgen in der betreffenden Zeit unvereinbar war mit den Bestimmungen der Grundverordnungen des Rates. Im Anschluß an diese Entscheidung erwirkte die Klägerin die Verurteilung des Französischen Staates zur Erstattung der umstrittenen Ausgleichsbeträge, die das Tribunal d'instance mit Urteil vom 22. April 1975 aussprach. Das Gericht stellte in diesem Urteil aber auch fest, daß die Klägerin von den erstatteten Beträgen keine Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen könne.

8 Im Anschluß an dieses Urteil hat die Klägerin ihre Anträge geändert; sie verlangt von der Gemeinschaft jetzt nur noch

a) die Verzinsung der entrichteten Ausgleichsbeträge in angemessener Höhe und

b) grundsätzlichen Ersatz des Schadens, der ihr durch die auf die Maßnahme der Kommission zurückzuführenden ungleichen Wettbewerbsbedingungen entstanden sei.

Zur Frage der Zinsen

9/13 Nach den Bestimmungen über die eigenen Mittel der Gemeinschaften, nämlich dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 und der Verordnung Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung dieses Beschlusses (ABl. L 94, 1970, S. 19, und L 3, 1971, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), ist es Sache der innerstaatlichen Behörden, eine gewisse Anzahl von Abgaben, darunter auch die Währungsausgleichsbeträge, für Rechnung der Gemeinschaft und nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erheben. Diese Erhebungen werden nach Artikel 6 des Beschlusses vom 21. April 1970, der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2/71 wiederkehrt, von den Mitgliedstaaten gemäß deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt. Die Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Beträgen, die für Rechnung der Gemeinschaft eingezogen werden, fallen daher in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte und sind von diesen Gerichten in Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts zu entscheiden, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat. Mangels solcher Gemeinschaftsbestimmungen obliegt es zur Zeit den innerstaatlichen Behörden, im Falle der Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben auch über alle mit der Erstattung zusammenhängenden zusätzlichen Fragen, wie etwa die der Entrichtung von Zinsen, zu befinden. Das Tribunal d'instance war somit allein zuständig, über die Gewährung von Zinsen zu befinden, und es hat die Frage aufgrund dieser Zuständigkeit in seinem Urteil vom 22. April 1975 — gegen das übrigens keine Berufung eingelegt wurde — entschieden.

14 Sonach ist der Antrag auf Verzinsung der zu Unrecht erhobenen Beträge unzulässig.

Zur Frage des Schadensersatzes wegen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen

15/18 Dem im Anschluß an das Urteil des Tribunal d'instance Lille eingereichten ergänzenden Schriftsatz der Klägerin ist zu entnehmen, daß durch die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Ausgleichsbeträge der Nachteil, den die Klägerin bei ihren Ausfuhrgeschäften erlitten hat, zu deren Zufriedenheit ausgeglichen worden ist. Der Schaden, der ihr angeblich entstanden ist, rührt ihren Erklärungen zufolge daher, daß ihre ausländischen Konkurrenten dank der Zahlung von Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr von Stärkemehl-Erzeugnissen aus Frankreich günstigere Absatzbedingungen gehabt hätten als sie und daß deshalb die Wettbewerbsbedinungen zu ihrem Nachteil verfälscht worden seien. Zur Unterstützung dieses Vorbringens hat die Klägerin statistische Daten vorgelegt, die die Gesamtzunahme der Einfuhren von Stärkemehl-Erzeugnissen in die Französische Republik während der betreffenden Zeit dartun sollen. Da es die Klägerin selbst für schwierig hält, die konkreten Auswirkungen dieser Entwicklung auf ihre kommerziellen Interessen nachzuweisen, hat sie sich darauf beschränkt, eine symbolische Entschädigung zum Ausgleich des Schadens zu verlangen, den sie auf diese Weise erlitten haben will.

19/20 Die Kommission ihrerseits hat die Beweiskraft dieser Statistiken bestritten, indem sie unter anderem darauf hingewiesen hat, daß die französischen Ausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten in derselben Zeit ebenfalls beträchtlich zugenommen hätten, bei einigen der fraglichen Erzeugnisse sogar in einem viel höheren Maße als die Einfuhren. Diese Feststellung genüge, um zu beweisen, daß die von der Klägerin aufgezeigte konjunkturelle Entwicklung ihren Ursprung nicht in der Einführung der umstrittenen Ausgleichsbeträge habe.

21/24 Gemäß Artikel 215 Absatz 2 ersetzt die Gemeinschaft nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, den durch ihre Organe … verursachten Schaden. Selbst wenn man unterstellt, daß die Fehlerhaftigkeit der Kommissionsverordnung Nr. 218/74 im Hinblick auf die Grundverordnungen des Rates, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 1974 festgestellt hat, die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann, bliebe doch der Umstand, daß die Klägerin das Vorliegen des Schadens, den sie erlitten zu haben behauptet, nicht nachgewiesen hat. Auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichtshofes, ihren Antrag in dieser Beziehung zu vervollständigen, hat sich die Klägerin mit der Einreichung globaler Statistiken, deren Auslegung unsicher ist, begnügt, ohne Beweis dafür zu erbringen, daß ein konkreter Schaden vorliegt, den sie in der Entwicklung ihrer Geschäfte spezifisch erlitten hat, und daß ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den von der Kommission angeordneten Maßnahmen besteht. Daß sie ihre Forderung auf einen symbolischen Schadensersatz beschränkt hat, befreit sie nicht davon, den erlittenen Schaden schlüssig zu beweisen.

25 Dieser Antrag ist somit abzuweisen.

Kosten

26/28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.