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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.05.1976 – C-103/75
ECLI:EU:C:1976:73
In der Rechtssache 103/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landessozialgericht Berlin in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
WALTER TH. AULICH, wohnhaft in Eindhoven (Niederlande),
gegen
BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE, Berlin,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der am 18. Januar 1896 geborene deutsche Staatsangehörige Walter Th. Aulich, wohnhaft in Eindhoven (Niederlande), bezieht nach dem allgemeinen holländischen Gesetz über die Altersversicherung (Algemene Ouderdomswet) eine Altersrente von den niederländischen Sozialversicherungsträgern sowie nach dem Angestelltenversicherungsgesetz ein Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin.
Im Juni 1970 verließ Herr Aulich die Bundesrepublik Deutschland, um in die Niederlande überzusiedeln. Durch diesen Wohnsitzwechsel lief seine Krankenversicherung bei der Deutschen Angestelltenkrankenkasse Bielefeld zum 31. August 1970 aus. Daher versicherte sich Herr Aulich ab 1. September 1970 beim Eindhovens Algemeen Ziekenfonds freiwillig gegen Krankheit.
Am 31. August 1970 stellte Herr Aulich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Gewährung des Beitragszuschusses nach § 381 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Danach können Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug eines Ruhegeldes oder einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen, aber nicht zum Kreis der in der Krankenversicherung Versicherungspflichtigen gehören, von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Betrag erhalten, wenn sie als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind.
Der Antrag des Herrn Aulich wurde durch Bescheid vom 23. September 1970 unter Hinweis auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl., S. 561) abgelehnt, der für die Krankenversicherung bestimmt:
Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten Berechtigter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem einer der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, und hat er nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm … von dem Träger seines Wohnorts gewährt, als ob er zum Bezug einer Rente lediglich nach den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.
Mit Urteil vom 26. Februar 1971 hob das Sozialgericht Berlin den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. September 1970 auf und verurteilte diese, Herrn Aulich ab 1. September 1970 den Beitragszuschuß für die Krankenversicherung zu zahlen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Verweigerung des deutschen Beitragszuschusses lediglich dann berechtigt, wenn der Rentner in einem anderen EWG-Mitgliedstaat ohne oder nur mit geringem finanziellen Aufwand durch einen dort befindlichen Träger der Krankenversicherung ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhält. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung Nr. 3 nicht vor, denn Herr Aulich besitze keinen Anspruch auf Krankenversicherung gegen einen Versicherungsträger seines Heimatstaates.
Am 25. Mai 1971 legte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht Berlin ein. Ihre Auffassung, Artikel 22 der Verordnung Nr. 3 stehe einer Leistung des Beitragszuschusses ins Ausland entgegen, ließ sie fallen, nachdem am 11. Oktober 1973 das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 35/73 (Ludwig Kunz/Bundesversicherungsanstalt für Angestellte — Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundessozialgericht, Slg. 1973 S. 1025) ergangen war. Angesichts der Bestätigung des Algemeen Ziekenfonds, Herr Aulich erfülle die Bedingungen für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung in den Niederlanden, griff die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der Berufung das Urteil des Sozialgerichts nur noch insoweit an, als sie zur Zahlung des Beitragszuschusses ab 1. Oktober 1972 verurteilt wurde, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2). Artikel 27 der Verordnung bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung :
Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist und — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V — nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte.
Im übrigen ist in Anhang V Buchstabe H Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 für die Niederlande vorgesehen:
Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und zugleich eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen, sofern er — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 — die für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Was die Abgrenzung der Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger anbelange, müsse Herr Aulich in Anwendung dieser Bestimmungen seit dem 1. Oktober 1972 die ihm zustehenden Leistungen vom Träger seines Wohnsitzes in den Niederlanden und zu dessen Lasten erhalten, als ob er Bezieher einer lediglich nach dem niederländischen Recht geschuldeten Altersrente oder eines Altersruhegeldes wäre. Die deutsche Krankenversicherung der Rentner komme deshalb nicht zum Zuge; der in § 381 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung vorgesehene Zuschuß zu den Beiträgen für die Krankenversicherung sei subsidiär zur Krankenversicherung der Rentner und könne daher nicht gewährt werden.
Demgegenüber hält Herr Aulich auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1972 das angefochtene Urteil für zutreffend, denn die Verordnung Nr. 1408/71 habe keine neue Rechtslage geschaffen und ihm daher auch nicht einen bestehenden Anspruch wegnehmen können.
Mit Beschluß vom 13. August 1975 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der EWG in Verbindung mit Anhang Nr. V H la so auszulegen, daß er nur einen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Krankenversicherung des Wohnsitzstaats begründet, oder daß er außerdem auch innerstaatliche Vorschriften des anderen Mitgliedstaats über die Krankenversicherung der Rentner in vollem Umfange verdrängt, also einschließlich der Vorschriften über die Gewährung von Beitragszuschüssen zu einer beitragspflichtigen freiwilligen Krankenversicherung des Wohnsitzstaats? Wie ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung in Artikel 27 zu verstehen, daß der Rentner die Leistungen vom Träger seines Wohnortes erhält, als ob er Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaates hätte?
Ist der Rentner damit im Verhältnis zum Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats so gestellt, als ob er von diesem keine Rente bezöge? Sollte durch Artikel 27 das Recht der Europäischen Gemeinschaften (insbesondere Artikel 22 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG) u.a. so fortentwickelt werden, daß auch in nach innerstaatlichem Recht bestehende Ansprüche eingegriffen wird?
Der Beschluß des Landessozialgerichts Berlin ist am 29. September 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben Herr Aulich am 29. Oktober, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 3. Dezember und die Regierung des Königreichs der Niederlande am'10. Dezember 1975 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Er hat jedoch die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission gebeten, eine Frage zu beantworten. Dieniederländische Regierung hat die Antwort schriftlich erteilt, die Kommission hat sie in der mündlichen Verhandlung gegeben.
Gemäß Artikel 26 § 3 der Verfahrensordnung hat der Präsident des Gerichtshofes Herrn J.-P. Warner zum Generalanwalt in vorliegender Rechtssache bestimmt, da die beiden der Kammer zugeteilten Generalanwälte verhindert waren.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Herr Aulich, Berufungsbeklagter des Ausgangsverfahrens, ist der Auffassung, Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 könne weder die deutsche Krankenversicherungsregelung für Rentner verdrängen noch sie bei Veränderung des Wohnsitzes nach den Niederlanden übertragen. Eine prämienfreie Krankenversicherung für Rentner bestehe in den Niederlanden nicht. Seine Prämie für die Krankenversicherung in den Niederlanden habe 1975 monatlich 178,10 Gulden betragen, und eine drastische Erhöhung sei für 1976 angekündigt. Der deutsche Beitragszuschuß zur Versicherungsprämie von zur Zeit 115 DM bringe zwar keinen vollen Ausgleich einer prämienfreien Versicherung, wie sie ihm zustehen würde, wenn er in Deutschland wohnen würde; der Zuschuß bedeute jedoch eine Erleichterung seiner Lage. Sollte der Beitragszuschuß nicht mehr bezahlt werden, würde dies eine Kürzung seiner Rente in Höhe der in den Niederlanden zu zahlenden Prämie für die Krankenkasse bedeuten.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Ansicht, der Fall des Herrn Aulich sei in Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelt. Nach dieser Vorschrift müsse Herr Aulich in den Niederlanden einen Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des deutschen Trägers besitzen. Da in den Niederlanden jedoch eine Altersrente keinen Anspruch auf Sachleistung gebe, sei im Anhang V zur Verordnung Nr. 1408/71 unter Buchstabe H Ziffer 1 eine Regelung aufgenommen worden, nach der für die Anwendung der Artikel 27 und/oder 28 davon ausgegangen werde, daß die niederländische Rente nach der Algemene Ouderdomswet Anspruch auf Sachleistungen gibt, sofern der Rentenberechtigte die für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Herr Aulich erfülle die in Anhang V genannten Voraussetzungen und gelte daher für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 der Verordnung Nr. 1408/71 als Anspruchsberechtigter in bezug auf die Sachleistungen.
In seinem Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 33/65 (Adrianus Dekker gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte — Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Landessozialgericht Berlin, Slg. 1965 S. 1190) habe der Gerichtshof entschieden, daß der Beitragszuschuß zur Krankenversicherung nach § 381 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung eine ergänzende Rentenleistung und nicht eine Sachleistung aus der Krankenversicherung sei. Da es sich hierbei um eine zusätzliche Leistung für Rentenberechtigte handele, gehe diese vorliegend zu Lasten des (deutschen) Trägers, der die Rente auszahle. Da sie keine Leistung aus der Krankenversicherung darstelle, könne sie schon nach dem Wortlaut des Artikels 27 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zu Lasten eines niederländischen Trägers gehen.
Das Landessozialgericht sei bei der Formulierung seiner dem Gerichtshof gestellten Frage zu Unrecht von einer anderen Auffassung ausgegangen.
In ihrer schriftlichen Antwort vom 24. Februar 1976 auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage führt die Regierung des Königreichs der Niederlande aus, der Beitragszuschuß sei eine Leistung der Rentenversicherung; Artikel 27 betreffe ihn nicht.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schlägt vor, zur Erleichterung der Übersicht die Vorlagefragen des Landessozialgerichts Berlin wie folgt aufzugliedern:
Beschränkt sich Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 darauf, einen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Krankenversicherung des Wohnsitzstaats zu begründen, oder verdrängt er auch innerstaatliche Vorschriften des anderen Mitgliedstaats über die Krankenversicherung der Rentner?
Verdrängt Artikel 27 gegebenenfalls auch die Vorschriften über die Gewährung von Beitragszuschüssen zu einer beitragspflichtigen freiwilligen Krankenversicherung des Wohnsitzstaats?
wird der Rentner durch die Bestimmung in Artikel 27, wonach er die Leistungen vom Träger seines Wohnorts erhält, als ob er Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte, im Verhältnis zum Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats so gestellt, als ob er von diesem keine Rente bezöge?
Sollte Artikel 22 der Verordnung Nr 3 durch Artikel 27 u.a. so fortentwikkelt werden, daß auch in nach innerstaatlichem Recht bestehende Ansprüche eingegriffen wird?
a) Die erste Frage des Landessozialgerichts gehe von der Vorstellung aus, daß Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungsansprüche gegen den Träger des einen Mitgliedstaats begründe, gegen den Träger des anderen verdränge. Diese Vorstellung werde der Bedeutung des Artikels 27 und seiner Stellung in dem durch die Verordnung geschaffenen System zur Koordinierung der Krankenversicherungsordnungen nicht völlig gerecht.
Die Verordnung Nr. 1408/71 koordiniere die Krankenversicherungsordnungen der Mitgliedstaaten für die Wanderarbeitnehmer in der Weise, daß Geldleistungen vom zuständigen Versicherungsträger, das heißt von dem Träger, dem der Versicherte angeschlossen ist, und Sachleistungen aus Gründen der Praktikabilität vom Träger des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates erbracht werden, wobei letztere gegebenenfalls zu Lasten des zuständigen Trägers gehen können. Die Artikel 27 ff. wendeten diesen Grundgedanken insbesondere auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Rentenbezug Berechtigten an. Artikel 27 sehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Trägers am Wohnort vor; der Leistungsanspruch werde auf einen Träger konzentriert und gehe allein zu dessen Lasten. Im engeren Sinne begründe Artikel 27 keinen Leistungsanspruch, denn die Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung des Wohnsitzstaats hänge davon ab, daß der Rentner die im innerstaatlichen Recht für diese Leistungen geforderten Voraussetzungen erfüllt. Der Leistungsanspruch gegen den Träger der Krankenversicherung des anderen Mitgliedstaats entfalle in der Regel schon deshalb, weil der Versicherungsfall außerhalb des Territoriums des anderen Mitgliedstaats eintrete und damit eine der Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts unerfüllt bleibe.
b) Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Artikels 27 lasse sich entnehmen, daß er die Vorschriften über die Gewährung von Beitragszuschüssen zu einer beitragspflichtigen freiwilligen Krankenversicherung des Wohnsitzstaats verdränge. Diese Zuschüsse seien weder Sach- noch Geldleistungen der Krankenversicherung, sondern ein Unterfall der Leistungen aus der Altersrentenversicherung.
Insofern, als der Anspruch auf Beitragszuschuß nach innerstaatlichem Recht begründet sei, gelte für ihn der Grundsatz der Beibehaltung erworbener Rechte, der in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 als Ziel der durch die Verordnung getroffenen Koordinierungsregeln bezeichnet werde. Die Weigerung eines Versicherungsträgers, den Beitragszuschuß in einen anderen Mitgliedstaat zu exportieren, verstoße auch gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung.
Die Frage, ob der von Herrn Aulich verfolgte Anspruch auf Beitragszuschuß die Tatbestandsvoraussetzungen von § 381 Absatz 4 RVO erfülle, sei nach deutschem innerstaatlichen Recht zu beurteilen. Für den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 bilde der Umstand gewiß kein Hindernis, daß ein Auslandswohnsitz vorliege.
c) Die Bestimmung in Artikel 27, wonach der Rentner Leistungen vom Träger seines Wohnortes erhalte, als ob er Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte, beziehe sich nicht auf das Verhältnis des Rentners zum Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats, sondern auf das zum Versicherungsträger des Wohnsitzstaats; durch sie solle seine ausschließliche Zuständigkeit zur Gewährung sämtlicher Leistungen der Krankenversicherung aufgrund sämtlicher Versicherungszeiten des Rentners unterstrichen werden.
d) Mit der Verneinung der beiden ersten Fragen erübrige sich eine Antwort auf die letzte Frage. Rein vorsorglich sei jedoch festzustellen, daß die Fortentwicklung von Artikel 22 der Verordnung Nr. 3 durch die Verordnung Nr. 1408/71 nicht in einem Eingriff in Ansprüche des Rentners liege, die nach dem innerstaatlichem Recht des zuständigen Trägers bestünden, sondern darin, daß zum einen nach Artikel 27 der Rentner gegebenenfalls auch Geldleistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten erhalte, und daß er zum anderen aufgrund von Artikel 28 Absatz 1 Sachleistungen vom Träger des Wohnsitzstaats auch dann beziehe, wenn er nach dessen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf diese Leistungen habe.
e) Nach Auffassung der Kommission können die Vorlagefragen etwa wie folgt beantwortet werden:
Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 verdrängt nicht die innerstaatlichen Vorschriften des anderen Mitgliedstaats über die Gewährung von Beitragszuschüssen zu einer beitragspflichtigen freiwilligen Krankenversicherung des Wohnsitzstaats. Die Bestimmung in Artikel 27, wonach der Rentner Leistungen vom Träger seines Wohnorts erhält, als ob er Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte', bezieht sich nur auf das Verhältnis des Rentners zum Versicherungsträger des Wohnsitzstaats.
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch, hat in der Sitzung vom 25. Februar 1976 mündliche Ausführungen gemacht und eine vom Gerichtshof gestellte Frage beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. April 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Landessozialgericht Berlin hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 13. August 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. September 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung des Artikels 27 und des Anhangs V Teil H Ziffer 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (ABl. L 149, 1971, S. 2) vorgelegt.
2 Die Frage ist aufgeworfen worden in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Versicherungsträger und einem Rentner, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber in den Niederlanden wohnt, wo er eine Altersrente, jedoch keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezieht. Bei der Frage geht es darum, ob der Betroffene unter Berufung auf § 381 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung von dem deutschen Versicherungsträger die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen verlangen kann, die er für eine bei einem niederländischen Versicherer abgeschlossene freiwillige Krankenversicherung zahlt.
3 Im wesentlichen geht die Vorlagefrage dahin, ob Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates in Verbindung mit Anhang V Teil H Ziffer 1 Buchstabe a ein etwaiges Recht eines Rentners berühren konnte, von einem Versicherungsträger eines Mitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Zuschuß zu den Beiträgen für eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossene freiwillige Krankenversicherung zu erhalten, wenn der Rentner seinen Wohnsitz in diesem letzteren Staat hat.
4 Artikel 27 sah in seiner vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung folgendes vor:
Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist und — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V — nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte.
Diese Fassung ist nach Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates (ABl. L 306, 1972, S. 1) mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften durch eine Neufassung ersetzt worden, allerdings nicht für die neuen Mitgliedstaaten, für welche die Anwendung der Verordnung bis zum 1. April 1973 aufgeschoben wurde. Für die ursprünglichen Mitgliedstaaten sieht Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 seit dem 1. Januar 1973 folgendes vor:
Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Rente berechtigt ist und — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V — nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte.
Anhang V Teil F Ziffer 1 Buchstabe a, aufgrund der Beitrittsakte seit dem 1. Januar 1973 Teil H Ziffer 1 Buchstabe a, bestimmt:
Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und zugleich eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen, sofern er — ebenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 — die für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
5 Artikel 27 bewirkt in seinen beiden Fassungen, daß der zuständige Träger des Wohnsitzstaats, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Gewährung einer Leistung bei Krankheit oder Mutterschaft verpflichtet ist, sich nicht ganz oder teilweise dieser Verpflichtung entziehen kann, indem er geltend macht, der Betroffene habe Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats. Es ist jedoch zu prüfen, ob Artikel 27 auch einen Anspruch auf eine Leistung der streitigen Art verdrängen konnte, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen als des Wohnsitzstaates des Rentners geschuldet ist.
6 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 zählt die Arten von Leistungen auf, die von der Verordnung erfaßt werden, und setzt jede dieser Leistungen in Verbindung zum Eintritt eines bestimmten Versicherungsrisikos.
7 Artikel 27 gehört zu Kapitel 1 des Titels III der Verordnung, das den besonderen Vorschriften für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gewidmet ist. Die Vorschrift kann sich also nur auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach Eintritt des versicherten Risikos beziehen. Da eine Leistung wie der umstrittene Beitragszuschuß nicht nach Eintritt des in der Kapitelüberschrift bezeichneten Risikos gewährt wird, kann sie durch Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht beschränkt oder berührt werden. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Beitrag und der Leistung: Die Beitragszahlung begründet den Leistungsanspruch, während die Leistung voraussetzt, daß der Anspruch schon besteht. Daher können Zuschüsse, soweit sie eine Beteiligung am Krankenversicherungsbeitrag darstellen, nicht Leistungen eben dieser Versicherung sein.
8 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 sich nur auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft bezieht, die vom zuständigen Träger des Wohnsitzstaates des Rentners nach Eintritt dieser Risiken gewährt werden, und daß er einen etwa bestehenden Anspruch des Rentners auf eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu gewährende Leistung in der Art des Beitragszuschusses für eine freiwillige Krankenversicherung nicht beeinträchtigen kann.
Kosten
9 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Beschluß des Landessozialgerichts Berlin vom 13. August 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht sich nur auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, die vom zuständigen Träger des Wohnsitzstaats des Rentners nach Eintritt dieser Risiken gewährt werden; er kann einen etwa bestehenden Anspruch des Rentners auf eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu gewährende Leistung in der Art des Beitragszuschusses für eine freiwillige Krankenversicherung nicht beeinträchtigen.