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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.06.1976 – C-125/75
ECLI:EU:C:1976:81
In der Rechtssache 125/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA MILCH-, FETT- UND EIER-KONTOR GMBH
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,
Generalstaatsanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314, S. 9), heißt es:
In. bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten, in Anbetracht des Satzes der Erstattung im Verhältnis zu dem der Abschöpfung, auf Grund der Eigenschaften der ausgeführten Waren oder in Anbetracht der Ausfuhrmärkte, als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis fordern, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist…
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68/EWG des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) bestimmt unter anderem:
Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse … auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für [diese] Erzeugnisse … gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft … durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
Nach Absatz 2 Satz 2 desselben Artikels kann die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.
Die gleiche Vorschrift findet sich in Artikel 4 der Verordnung Nr. 876/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, S. 1).
Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 876/68
[wird] bei Anwendung des Artikels 4 … die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war.
B — 1.Die Klägerin schloß im Jahre 1970 einen sogenannten Poolvertrag zu dem Zweck, deutsche Interventionsbutter zu exportieren. Auf Grund dieses Vertrages verkaufte sie u. a. 3000 Tonnen dieses Erzeugnisses an die (am Poolvertrag beteiligte) belgische Firma Corman, wobei sie in der Verkaufsbestätigung vom 12. Januar 1971 Marokko als Bestimmungsland angab. Die Firma Corman wiederum verkaufte diese Butter mit Kontrakt vom 31. Dezember 1970 an die belgische Firma Brabania (eine weitere Poolpartnerin) zur Lieferung nach Casablanca oder Tanger. Die Firma Brabania hatte sich mit Vertrag vom 23. Dezember 1970 verpflichtet, die Ladung einer tschechoslowakischen Firma cif Danzig zu liefern. Das Geschäft wurde tatsächlich abgewikkelt.2.Für diese Lieferung gewährte der Beklagte des Ausgangsverfahrens den am Tage der Ausfuhr für alle dritten Länder geltenden Grundbetrag der Ausfuhrerstattung, weil seiner Auffassung nach der eindeutige Nachweis darüber fehlte, daß die Ware in Marokko vermarktet worden sei. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens nachweisen konnte, daß die ausgeführte Partie Marokko erreicht hatte und in Casablanca gelöscht worden war, beantragte sie nun die Gewährung des Differenzbetrages zwischen der gezahlten Erstattung und dem höheren Betrag, der zu ihren Gunsten am 2. September 1970 in einer Einfuhrlizenz, die für die Länder Marokko, Algerien und Tunesien galt, im voraus festgesetzt worden war.
C — Mit Beschluß vom 13. November 1975 hat das Finanzgericht Hamburg gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 in der im Jahre 1971 geltenden Fassung, wonach die Mitgliedstaaten u. a. auf Grund der Eigenschaft der ausgeführten Waren oder in Anbetracht der Ausfuhrmärkte in bestimmten Fällen zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis fordern können, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist, so auszulegen, daß als ein drittes Land auch das Bestimmungsgebiet des Artikels 4 der Verordnung Nr. 876/68 angesehen werden kann, für das eine Erstattung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden ist?
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.:
Bedeutet das Tatbestandsmerkmal des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist, daß dieses Erzeugnis zollrechtlich in den freien Verkehr überführt worden sein muß, oder genügt es, daß in einem Schiff verladene Ware in einem Hafen des außereuropäischen Bestimmungsgebietes gelöscht und nach Lagerung und Umladung in ein anderes Schiff in ein europäisches Drittland verbracht wird?
3. Bei Verneinung der Frage zu 1.:
Ist Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterhalbsatz der Verordnung Nr. 876/68, wonach bei Anwendung des Artikels 4 die Erstattung nach Maßgabe des Artikels 1 gewährt wird, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war, dahin auszulegen, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zollrechtlich in den freien Verkehr überführt worden sein muß, oder genügt es, daß die in einem Schiff verladene Ware in einem Hafen des außereuropäischen Bestimmungsgebietes gelöscht und nach Lagerung und Umladung in ein anderes Schiff in ein europäisches Drittland verbracht wird.
4. Bei Bejahung der zweiten Alternativ-Frage zu 2. oder 3.:
Sind die Tatbestandsmerkmale, daß das Erzeugnis in ein drittes Land überführt worden ist (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1041/67) bzw. daß die Ware das Bestimmungsgebiet erreicht hat (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 876/68), auch dann erfüllt, wenn die Ware auf Grund der sie betreffenden Kaufverträge schon vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 endgültig nicht für das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 festgelegte außereuropäische Bestimmungsgebiet, sondern für ein anderes europäisches Drittland mit niedrigerem Erstattungssatz bestimmt war und nach dem durch die Ausfuhrlizenz bedingten Umwege über das außereuropäische Drittland auch tatsächlich dorthin verbracht worden ist?
5. Kommt es für die Auslegung der in den Fragen 2, 3 und 4 erwähnten Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 und 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 867/68 darauf an,
a) ob der exportierende Antragsteller im maßgebenden Zeitpunkt von der endgültigen Verbringung der Ware in das europäische Drittland Kenntnis hatte,
b) ob einer der an den Kaufverträgen beteiligten Käufer und Verkäufer der Ware im außereuropäischen Bestimmungsgebiet bzw. Bestimmungsland ansässig war oder dort eine Geschäftsfiliale hatte?
D — Der Beschluß des Finanzgerichts Hamburg ist am 17. Dezember 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Februar 1976, der Beklagte des Ausgangsverfahrens am 18. Februar 1976 und die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 26. Februar 1976 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
A — 1.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ergänzt zunächst die SachdarstellungAls die Verordnung Nr. 804/68 erging, hätten die Organe der Gemeinschaften noch keineswegs vorausgesehen, daß die von ihnen erlassene Milchmarktordnung schon sehr bald zu erheblichen Überschüssen führen würde. Schon ab 1969 habe man vom Butterberg gesprochen, der ständig weitergewachsen sei. Trotz der von der Kommission getroffenen Maßnahmen sei der Abbau des Überschusses zunächst nicht so recht in Gang gekommen.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens — damals Bundeszentrale der deutschen Milchwirtschaft, deren Kapitel sich voll in den Händen zweier Körperschaften des öffentlichen Rechts befunden habe — habe eng mit den für den Ernährungssektor zuständigen staatlichen Behörden der Bundesrepublik zusammengearbeitet. Diese hätten ihr im Sommer 1970 nahegelegt, sich in vermehrtem Maße um den Abbau des Butterüberschusses zu bemühen. Da die zu bewältigende Menge für sie zu groß gewesen sei, habe sie sich mit anderen privaten Butterhändlern zusammengeschlossen. Auf diese Weise sei es zur Gründung des sogenannten Butterpools gekommen, dem es tatsächlich gelungen sei, die Butterlagerbestände um insgesamt 41000 Tonnen zu verringern.Der Entschluß zur Ausfuhr von 10000 Tonnen nach Nordafrika sei nicht deshalb gefaßt worden, weil für diese Zone angesichts des Erstattungssatzes offenbar die Erstattung am höchsten gewesen sei, sondern auf Grund der Einschätzung der Absatzmöglichkeiten. Da sich die Marktlage zwischenzeitlich geändert habe, sei von den Mengen, die nach Marokko gegangen seien, nur ein kleiner Teil in diesem Lande geblieben. Marokkos Jahresbedarf von rund 11000 Tonnen sei also schon anderweitig gedeckt gewesen.Die vorgelegten Fragen beträfen zum größten Teil Rechtsnormen, die inzwischen geändert worden seien. Der größte Mangel der Verordnung Nr. 1041/67 liege darin, daß es ihre Verfasser versäumt hätten, die Tatbestandsmerkmale erschöpfend aufzuführen, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung bestand. Sie hätten sich darauf beschränkt, von Nachweisen zu sprechen, die erbracht werden müßten oder zusätzlich gefordert werden könnten. Auch sei die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten uneinheitlich gewesen. Dabei hätten die Behörden der Bundesrepublik die strengsten Anforderungen gestellt und mehr fiskalisch als wirtschaftlich gedacht (diese Probleme würden in der Bundesrepublik von Zollbeamten bearbeitet).Die Firma Corman sei hingegen auf Grund ihrer Erfahrungen aus der belgischen Praxis davon ausgegangen, daß es für die Gewährung der Erstattung genügen müsse, wenn die Ware tatsächlich in Marokko eintreffe. Sie habe nicht ahnen können, daß die Zahlung der Erstattung von dem Nachweis der Vermarktung in Marokko, der Belastung des marokkanischen Marktes und dem Eindringen in denselben nachträglich abhängig gemacht werden könne. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe ebenfalls nicht daran gedacht, daß es zu Schwierigkeiten kommen würde. Im übrigen habe die Kommission in einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage am 18. März 1970 (ABl. C 38 vom 1. 4. 1970, S. 1) erklärt, in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG werde bestimmt,daß der den niedrigsten Erstattungssatz übersteigende Teil der Erstattung nur ausgezahlt wird, wenn nachgewiesen wird, daß die Ware das Bestimmungsland tatsächlich erreicht hat. Das weitere Schicksal der ausgeführten Ware kann dann nicht mehr verfolgt werden.Aus der Chronologie der Ereignisse ergäben sich erhebliche Zweifel an der Identität der von Brabania an einen tschechoslowakischen Käufer verkauften Butter mit der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verkauften Ware. Brabania habe zunächst auf Meinung verkauft und sich erst hinterher Deckung beschafft. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe von diesen Geschäften nichts gewußt. Auch hätte sie unmittelbar an die tschechoslowakische Firma verkaufen können, denn die Erstattung, vermindert um die Heranführungskosten bis zum Bestimmungsland, sei für den Hafen Danzig noch rund 11 DM höher als für den Hafen Casablanca. Daß die Firma Corman und die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum selben Pool gehörten, ändere nichts daran, daß im internationalen Handel ein Käufer seinem Lieferanten nicht den Namen seines Kunden nenne, an den er seinerseits verkaufe.2.Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen:a)Zur ersten Frage: Seit Ende der Übergangszeit sei vollkommen selbstverständlich, daß das Bestimmungsgebiet im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 876/68 nur ein Drittland sein könne. Mithin sei die Frage wie folgt umzudeuten:Ist mit den Worten, ein drittes Land, in welches das Erzeugnis eingeführt worden', in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 stets das gleiche Land gemeint, welches Bestimmungsland oder Bestimmunsgebiet im Sinne vonArtikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67,Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 804/68,…ist?b)Zur 2., 3. und 4. Frage: Das Finanzgericht begehre in Wirklichkeit vom Gerichtshof die Anwendung der Verordnung Nr. 1041/67 auf den vorliegenden konkreten Sachverhalt.Was die 4. Frage betreffe, so könne eine Ware nur durch deren Eigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten für ein Land bestimmt werden. Im Laufe eines Exportgeschäfts habe eine Ware mehrere Verfügungsberechtigte nacheinander. Schon deswegen könne sich ihre Bestimmung ändern. Für welches Land eine Ware endgültig bestimmt sei, stehe niemals fest, bis die Ware tatsächlich verbraucht sei. Ein durch die Ausfuhrlizenz bedingter Umweg liege nicht vor. Diese habe nur die Klägerin des Ausgangsverfahrens gebunden, welche die Ware auf dem direkten Wege nach Marokko verbracht habe. Die Frage 4 könne also dahin umformuliert werden, daß mit ihr insbesondere folgendes gefragt wird:Wenn in den Verordnungen Nr. 876/68 und Nr. 1041/67 von Bestimmungsland, Bestimmungsgebiet oder Bestimmung die Rede ist, auf wessen Bestimmung soll es dann ankommen? …Haben die Begriffe Bestimmungsland und Bestimmungsgebiet in den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung?Zur Gültigkeit der fraglichen Bestimmungen:Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 spreche davon, daß die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen zusätzlich Nachweise verlangen können. Eine Ermächtigung, die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen von ihr Gebrauch gemacht werden darf, lediglich mit den Worten in bestimmten Fällen beschreibe, sei wegen Unbestimmtheit nichtig. Unklar sei, ob von dieser Ermächtigung die für die Gewährung der Erstattung zuständigen Stellen der Mitgleidstaaten unmittelbar oder nur die Mitgliedstaaten selbst, das heißt je nach deren Verfassung deren Regierungen oder deren Gesetzgebungsorgane, sollten Gebrauch machen dürfen. Die Formulierung gestatte weder die Feststellung, ob die zusätzlichen Nachweise, von denen Absatz 1 spreche, nur durch die Kommission oder den Rat in Verordnungen oder aber von den Mitgliedstaaten im Verhältnis zum Exporteur zwingend vorge schrieben werden können, noch lasse sie erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt die zusätzlichen Nachweise gefordert werden können.Aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 ergebe sich schließlich, daß die innerstaatlichen Dienststellen zusätzliche Nachweise nur fordern dürften, wenn sie hiervon auch die Kommission unterrichteten. Wäre dann aber die Unterrichtung der Kommission eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, ohne deren Erfüllung von der Ermächtigung des Artikels 4 Absatz 1 überhaupt nicht Gebrauch gemacht werden dürfe? Da sich diese Frage nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1041/67 nicht beantworten lasse, sei Artikel 4 Absatz 1 auch aus diesem Grunde nichtig.3.Antworten auf die Vorlagefragena)Zur ersten Frage: Artikel 4 Absatz 1 meine mit den Worten in ein drittes Land etwas anderes als das Bestimmungsland, Bestimmungsgebiet usw. Diese Vorschrift erfasse Fälle des Kreisverkehrs, in denen eine Ware gegen hohe Erstattung ausgeführt und gegen niedrigere Eingangsabgaben in die Gemeinschaft wieder eingeführt würden, und außerdem jene Fälle, in denen die Erstattung höher sei als die Summe von Herstellungskosten und Fracht bis außerhalb der Dreimeilenzone. Artikel 4 sei in all den Fällen nicht einschlägig, in denen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 zusätzlich zu dem Ausfuhrnachweis der Nachweis der Ankunft im Bestimmungsland erbracht werden müsse. Der Einfuhrnachweis des Artikels 4 sei nämlich nicht zusätzlich zu dem Nachweis der Ankunft in einem Bestimmungsland (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 876/68), sondern nur zusätzlich zu dem Ausfuhrnachweis (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 876/68) vorgesehen.Der Einfuhrnachweis müsse gemäß Artikel 4 Absatz 1 letzter Satz nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 erbracht werden, das heißt also mit Nachweismitteln, die nicht mehr als die Ankunft in einem Drittland bezeugten und die insbesondere über einen Käufer in diesem Land grundsätzlich nichts besagten. Mit den Worten … ein Drittland, in welches das Erzeugnis eingeführt worden ist in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 sei also irgendein Drittland gemeint und nicht notwendigerweise das Bestimmungsland im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67.b)Zur zweiten Frage: Aus der Beantwortung der ersten Frage ergebe sich schon, daß die Ware nicht auch zum freien Verkehr in einem Drittland zugelassen sein müsse. Mit den Worten Bestimmungsland erreicht könne nicht mehr gemeint sein, als eben das Erreichen. Das sei ein rein tatsächlicher Vorgang, der mit dem Rechtsvorgang der Zollabfertigung zum freien Verkehr nicht gleichgesetzt werden könne.Weder der Beklagte des Ausgangsverfahrens noch die Kommission hielten die Zollabfertigung zum freien Verkehr für wesentlich. Das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1971 (Rechtssache 6/71, Slg. 1971, 823) betreffe nicht die Rechtslage unter der Verordnung Nr. 1041/67, sondern die frühere, ganz andere Rechtslage in der Übergangszeit. In den vom Gerichtshof zu beurteilenden Normen habe eine Legaldefinition des Begriffes Ausfuhr nach dritten Ländern gefehlt, der damals von dem Tatbestand Ausfuhr nach Mitgliedstaaten habe abgegrenzt werden müssen. Daher könne dieses Urteil auf die hier einschlägigen Rechtsnormen nicht übertragen werden.c)Zur dritten Frage: Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 könne nicht so verstanden werden, daß das Erreichen der Bestimmung oder des Bestimmungsgebietes nur bei Zollabfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsgebiet gegeben wäre. Das Wort Erreichen habe die gleiche Bedeutung wie Ankommen und beschreibe nur einen rein tatsächlichen, körperlichen Vorgang, nämlich das Ende einer Verbringung.d)Zur vierten Frage: Die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens darüber, wer der maßgebende Exporteur sei, habe das Finanzgericht nicht zum Anlaß einer Vorlagefrage genommen, und zwar offenbar, weil das Finanzgericht es ebenfalls für eindeutig hielt, daß maßgebender Exporteur im Sinne des Erstattungsrechts nur derjenige sein könne, der die Erstattung beantrage, also die Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 abgebe. Im Falle der Vorausfixierung von Erstattungen erfolge die Festlegung des Bestimmungslandes schon mit dem Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz. Für das Erreichen des Bestimmungslandes oder Bestimmungsgebietes im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 sowie Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 komme es nicht auf die Vorgänge an, die zeitlich nach diesem Erreichen lägen und sich dem Einfluß des Erstattungsbeteiligten entzögen. Diese Begriffe hätten in der Verordnung Nr. 804/68 den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung wie in den Verordnungen Nr. 876/68 und 1041/67.e)Zur fünften Frage: Diese Frage, mit der eine Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Einzelfall begehrt werde, sei so umzudeuten, daß sie laute:Ist es für das Tatbestandsmerkmal Erreichen des Bestimmungslandes im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 schädlich, wenn der Erstattungsbeteiligte davon weiß, daß sein Käufer oder dessen Käufer oder ein weiterer in einer Kette von Nachkäufern die Ware nach Erreichen des Bestimmungslandes in ein anderes Drittland verbringen will oder verbringt?Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe aber bis zum Verfahren beim Finanzgericht nichts davon gewußt, daß (angeblich) die Firma Brabania die Butter nach ihrer Ankunft in Marokko an die Tschechoslowakei verkauft und nach Polen verschickt habe.Maßgebend könne im Rahmen dieser Gemeinschaftsbestimmungen nur der Weg sein, den die Waren nähmen. Im Welthandel sei es üblich, daß die Händler in verschiedenen Ländern der Welt sitzen könnten, auch in solchen, die von der Ware im Einzelfall gar nicht berührt würden. Die einschlägigen Verordnungen sprächen von Bestimmungsland und nicht von Käuferland.
B — Der Beklagte des Ausgangsverfahrens macht geltend, wenn es erforderlich sei, in Anbetracht der Entfernung der Märkte der Gemeinschaft von denen der Bestimmungsländer sowie in Anbetracht der besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer (Heranführungskosten, Preise auf den Märkten in den Bestimmungsländern) die Möglichkeit einer Differenzierung des Erstattungsbetrages nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet vorzusehen, so erfülle eine mit Blickrichtung auf diese besonderen Verhältnisse festgesetzte Erstattung nur dann ihren Zweck, wenn die Ware tatsächlich auf den Markt dieses Landes gelangt sei. Es reiche nicht aus, daß die Ware nur körperlich in das Bestimmungsland verbracht werde und, ohne in dessen Wirtschaftsverkehr einzutreten, in ein anderes Drittland gelange, in dem andere Marktverhältnisse herrschten. Ob die Ware nach Berührung des Marktes des Bestimmungslandes dort bleibe, sei unerheblich (siehe Antwort der Kommission in ABl. 1970 C 38, S. 2). Das gelte sowohl für die Auslegung des Begriffs Erreichen des Bestimmungslandes im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 als auch für den Begriff Einfuhr in ein drittes Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67.
Wenn der Begriff Ausfuhr nach dritten Lāndern, der in der Verordnung Nr. 19/62 und — gleichlautend — in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 804/68 nur das Verlassen des Wirtschaftsgebietes umschreibe, schon die Marktführung der Ware in dem Drittland einschließe (EuGH 27. Oktober 1971 — Rechtssache 6/71 — Slg. 1971, 823) so müsse das erst recht für die Formulierung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 gelten, die das Erreichen des Bestimmungsgebietes und damit mehr voraussetze. Keinesfalls könnten in diesem Zusammenhang an den Begriff Erreichen des Bestimmungslandes geringere Anforderungen gestellt werden als an den der Ausfuhr nach dritten Ländern.
Bei einer Erstattung, die je nach Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe gewährt werde, konkretisiere sich der Nachweis auf die Einfuhr in das Bestimmungsland. Dem stehe der Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 — in ein drittes Land eingeführt — nicht entgegen. Denn es handele sich um eine allgemeine Formulierung, die alle drei in dieser Vorschrift genannten Fälle decke, in denen gegebenenfalls der Einfuhrnachweis gefordert werden könne. Die Einfuhr in ein Bestimmungsland sei ein besonderer Anwendungsfall der Einfuhr in ein drittes Land.
Durch den zusätzlichen Nachweis sollten Mißbräuche vermieden werden. Es wäre sinnwidrig, die Entfernung und die Marktverhältnisse verschiedener Bestimmungsgebiete bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge zu berücksichtigen, sich aber mit dem Nachweis der Ausfuhr in irgendein Drittland zu begnügen. Es sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß derjenige, der einen Anspruch geltend mache, die Anspruchsvoraussetzungen nachweisen müsse, soweit Zweifel daran bestünden.
C — Die Kommission trägt folgendes vor:
1. Zu den Anspruchsvoraussetzungen:
Unter Bestimmungsgebiet sei das Zielgebiet der Ausfuhren zu verstehen, die mit Hilfe eines besonderen, differenzierten Erstattungssatzes gefördert werden sollten. In der der Klägerin des Ausgangsverfahrens erteilten Ausfuhrlizenz sei das Bestimmungsgebiet auf Algerien, Marokko, Tunesien begrenzt worden.
Der These, daß das Gemeinschaftsrecht den Begriff des Erreichens von keinerlei weiteren Voraussetzungen abhängig mache, sei nicht zu folgen. Sie baue auf einer isolierten formalen Betrachtung der fraglichen Bestimmungen auf und leugne den wirtschaftlichen Zweck differenzierter Erstattungen als Auslegungskriterium.
Die Möglichkeit, den Erstattungsbetrag je nach Bestimmungsgebiet zu differenzieren, sei vorgesehen worden, um Gemeinschaftsware den Absatz auch auf solchen Märkten zu ermöglichen, in die einzudringen wegen der dort herrschenden besonderen Wettbewerbsverhältnisse mit Hilfe des Normalbetrags der Erstattung nicht möglich sei. Von diesem Zweck her sei das Bestimmungsgebiet einer Ware, für die ein differenzierter Erstattungsbetrag gewährt werde, nicht das Territorium, Zoll- oder Hoheitsgebiet des Bestimmungslandes, sondern dessen von ihnen umschlossener Markt. Die erstattungsbegünstigte Ware müsse also tatsächlich auf den Markt kommen. Von dieser Zielsetzung und Interessenlage gehe im übrigen das Erstattungsrecht der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse aus. Erstattungen sollten den Unterschied zwischen den innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen, Preisen, die ohne Bezug auf die ihnen zugehörigen Märkte jede Aussagekraft verlören.
Für die differenzierte Erstattung gelte nichts anderes. Die Kommission habe die Möglichkeit, einen allgemein für alle dritten Länder geltenden Erstattungsbetrag festzusetzen und es dem Ausführer zu überlassen, auf welchen Markt die Ausfuhrware schließlich gelange. Sie könne aber auch den Erstattungsbetrag an die besondere Situation auf dem Markt eines oder mehrerer Drittländer anpassen, um diesen Markt für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten. Wenn in den Vorschriften über die Berechnung der Erstattung der Zweck dominiere, die Vermarktung im Bestimmungsland zu fördern, so sei es wenig logisch, der Auslegung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 andere Maßstäbe zugrunde zu legen. Die Forderung, das Erreichen des Bestimmungsgebietes müsse nachgewiesen werden, erkläre sich zwanglos aus dem Anliegen der Gemeinschaft, aus besonderen Gründen besonders festgesetzte Subventionen nur dann zu zahlen, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck auch erreicht werde. Sei das die Vermarktung im Bestimmungsland, so werde im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 das Bestimmungsgebiet erreicht, wenn die Ware auf den Markt des Bestimmungslandes gelange.
Voraussetzung dafür, daß Gemeinschaftsbutter in Marokko tatsächlich vermarktet werden könne, sei ihre Einfuhr in dieses Land. Hiervon gehe ersichtlich auch Artikel 3 der Verordnung Nr. 876/68 aus, wenn er fordere, die Marktpreise im Bestimmungsland anhand der günstigsten Einfuhrpreise konkurrierender Anbieter zu ermitteln. Die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Bestimmungsland öffne der Gemeinschaftsbutter die Türe zu dessen Markt, sei aber als Formalität nicht mit der Vermarktung selbst gleichzusetzen, sondern allenfalls ein — widerlegbares — äußeres Anzeichen dafür. Welche Bedingungen zusätzlich erfüllt sein müßten, um sagen zu können, eine Ware habe den Markt des Bestimmungslandes erreicht, hänge von der Würdigung der konkreten Umstände jedes Einzelfalles ab. Es sei nicht immer erforderlich, daß die Ware im Bestimmungsland verbraucht werde, da die Kommission diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen vorgesehen habe. Hier habe die Ware zwar marokkanisches Hoheitsgebiet, nicht aber den marokkanischen Buttermarkt erreicht. Diese Auffassung entspreche der des Gerichtshofes (vgl. die bereits zitierte Rechtssache 6/71), wonach die Ausfuhr gegen Erstattung nicht eine Kette von unabhängigen Formalakten sei, die an einem beliebigen Punkt abgebrochen werden könne. Sie fasse die erstattungsfähige Ausfuhr vielmehr als das auf, was sie wirtschaftlich und vom Zweck der Erstattungen her sei: ein einheitlicher Vorgang, bei dem Gemeinschaftsware auf dem fremden Markt abgesetzt werde, zu dem ihr die Erstattung preislich die Tür öffnen solle.
2. Zu den Nachweisen:
Bei der Festlegung der Beweisanforderungen dafür, daß die Ausfuhrware auch tatsächlich das Bestimmungsgebiet erreicht habe, habe die Kommission vor der Schwierigkeit gestanden sicherzustellen, daß die differenzierten Erstattungen tatsächlich nur für diejenigen Ausfuhren gezahlt würden, für die sie bestimmt gewesen seien. Habe das Erstattungssystem funktionieren sollen, so hätten keine unerfüllbaren Forderungen gestellt werden dürfen. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67 fordere zum Nachweis, daß die Ausfuhrware das für die differenzierte Erstattung maßgebliche Bestimmungsgebiet im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 erreicht habe, die Vorlage bestimmter Dokumente, aus denen die Ankunft im Bestimmungsland zuverlässig hervorgehe. Dagegen werde der Verbrauch im Bestimmungsland nur in Ausnahmefällen gefordert. Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung habe jedoch den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, weitere, über die bloße Ankunft hinausgehende Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls zusätzliche Beweismittel zu fordern: beispielsweise Nachforschungen anzustellen und Beweise für die Vermarktung zu verlangen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hätten, daß Erstattungsbeträge erschlichen werden sollten.
Mit den vorstehenden Ausführungen sei die Antwort auf die Vorlagefragen gegeben. Weiter sei zu Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 anzumerken, daß, wie die Begründungserwägungen dieser Verordnung deutlich machten, mit dem erwähnten Artikel den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden solle, Mißbräuchen des Erstattungssystems entgegenzutreten, wenn beispielsweise Erstattungs- und Abschöpfungssätze für ein und dasselbe Erzeugnis nicht in Übereinstimmung stünden oder versucht werde, die besonderen Eigenschaften der ausgeführten Erzeugnisse dazu auszunutzen, sie bei der Ausfuhr als solche einer hoch subventionierten Erstattungstarifstelle zu deklarieren und anschließend als Waren einer anderen Tarifnummer mit keinen oder geringeren Abschöpfungen wieder einzuführen, und sofern im Einzelfall Zweifel am Vorliegen eines echten Handelsgeschäftes bestehen sollten (die Mitgliedstaaten seien zu weiteren Nachforschungen über die näheren Umstände ermächtigt, unter denen die Ware das Gebiet der Gemeinschaft verlassen und das Hoheitsgebiet ihres Bestimmungsgebietes erreicht hat).
Soweit allein die Zahlung differenzierter Erstattungsbeträge in Frage stehe, hätte sich eine weitere Aussage zur Form des geforderten Einfuhrnachweises erübrigt, da diese Frage in Artikel 8 Absatz 1 bereits geregelt sei. Der in Artikel 4 Absatz 1 am Ende enthaltene Hinweis auf jene Vorschrift sei aber für alle anderen Erstattungsfälle notwendig gewesen, für die entsprechende Vorschriften fehlten. Auf diese Weise seien auf alle Erstattungsfälle die gleichen materiellen und formellen Regeln anwendbar.
In der öffentlichen Sitzung vom 7. April 1976 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Wendt, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Kalbe als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Mai 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg stellt gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mit Beschluß vom 13. November 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Dezember 1975, einige Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften über die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967 Nr. 314, S. 9). Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Höhe der Ausfuhrerstattung für eine Partie deutscher Interventionsbutter geht, die in Casablanca gelöscht und sodann nach einem polnischen Hafen weiterversandt wurde, von wo aus sie an einen tschechoslowakischen Käufer ausgeliefert werden sollte. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens gewährte für diese Ausfuhr den am Tag der Ausfuhr für alle dritten Länder geltenden Grundbetrag der Ausfuhrerstattung, obgleich der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Ausfuhrlizenz mit im voraus festgesetzter Erstattung für Marokko, Algerien und Tunesien erteilt worden war, also für Bestimmungsländer, für die eine höhere Erstattung galt.
2 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 in der im Jahre 1971 geltenden Fassung, wonach die Mitgliedstaaten unter anderem auf Grund der Eigenschaft der ausgeführten Waren oder in Anbetracht der Ausfuhrmärkte in bestimmten Fällen zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis fordern können, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist, so auszulegen ist, daß als ein drittes Land auch das Bestimmungsgebiet des Artikels 4 der Verordnung Nr. 876/68 angesehen werden kann, für das eine Erstattung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden ist. Für den Fall der Bejahung dieser Frage wird zweitens die Frage gestellt, ob das Tatbestandsmerkmal des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist, bedeutet, daß dieses Erzeugnis zollrechtlich in den freien Verkehr überführt worden sein muß, oder ob es genügt, daß die in einem Schiff verladene Ware in einem Hafen des außereuropäischen Bestimmungsgebietes gelöscht und nach Lagerung und Umladung in ein anderes Schiff in ein europäisches Drittland verbracht wird. Bei Verneinung der ersten Frage geht die dritte Frage dahin, ob Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterhalbsatz der Verordnung Nr. 876/68, wonach bei Anwendung des Artikels 4 die Erstattung nach Maßgabe des Artikels 1 gewährt wird, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war, dahin auszulegen ist, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zollrechtlich in den freien Verkehr überführt worden sein muß, oder ob es genügt, daß die in einem Schiff verladene Ware in einem Hafen des außereuropäischen Bestimmungsgebiets gelöscht und nach Lagerung und Umladung in ein anderes Schiff in ein europäisches Drittland verbracht wird. Falls die zweite Alternativfrage der zweiten oder dritten Frage bejaht werden sollte, wird viertens gefragt, ob die Tatbestandsmerkmale, daß das Erzeugnis in ein drittes Land überführt worden ist (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1041/67), beziehungsweise daß die Ware das Bestimmungsgebiet erreicht hat (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 876/68), auch dann erfüllt sind, wenn die Ware auf Grund der betreffenden Kaufverträge schon vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 endgültig nicht für das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 festgelegte außereuropäische Bestimmungsgebiet, sondern für ein anderes europäisches Drittland mit niedrigerem Erstattungssatz bestimmt war und nach dem durch die Ausfuhrlizenz bedingten Umwege über das außereuropäische Drittland auch tatsächlich dorthin verbracht worden ist. Mit der fünften Frage wird um Entscheidung darüber ersucht, ob es für die Auslegung der in den Fragen 2, 3 und 4 erwähnten Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 und 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 darauf ankommt,
a) ob der exportierende Antragsteller im maßgebenden Zeitpunkt von der endgültigen Verbringung der Ware in das europäische Drittland Kenntnis hatte;
b) ob einer der an den Kaufverträgen beteiligten Käufer und Verkäufer der Ware im außereuropäischen Bestimmungsgebiet beziehungsweise Bestimmungsland ansässig war oder dort eine Geschäftsfiliale hatte.
3 Da diese Fragen in erster Linie das Problem des Zwecks der Erstattungsregelung aufwerfen, sind sie gemeinsam zu beantworten.
4 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 1968 L 148, S. 13) sieht folgendes vor: Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse … auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für [diese] Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft … durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Nach Absatz 2 Satz 2 dieses Artikels kann [die Erstattung] je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein. Die gleiche Bestimmung findet sich in Artikel 4 der Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. 1968 L 155, S. 1) für den Fall, daß die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen. Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung bestimmt, daß bei Anwendung des Artikels 4 … die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gewährt [wird], sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war.
5 Die Differenzierung des Erstattungsbetrages nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet rechtfertigt sich nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 876/68 durch die Entfernung der Märkte der Gemeinschaft von denen der Bestimmungsländer und durch die besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer. Aus Artikel 4 und aus den Begründungserwägungen der erwähnten Verordnung geht hervor, daß die Höhe der Erstattung von den Bedingungen auf dem Markt, auf dem das fragliche Erzeugnis abgesetzt werden soll, und infolgedessen von der tatsächlichen Einfuhr des Erzeugnisses in das festgesetzte Bestimmungsland abhängt. Die Differenzierung des Erstattungsbetrages geht auf den Willen zurück, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen.
6 Würde es für die Zahlung eines höheren Erstattungssatzes ausreichen, daß die Ware lediglich abgeladen worden ist, so würde der Zweck des Differenzierungssystems bei der Erstattung verkannt, und es würden auf diese Weise Verkehrsumgehungen zum Nachteil der Gemeinschaftsinteressen möglich. Es ist daher notwendig, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Die Frage, ob die Ware den Markt des Bestimmungsgebietes erreicht hat, läßt sich nur unter Berücksichtigung objektiver Kriterien beantworten.
7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit und der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1041/67 geäußert. Im System dieser Verordnung sind jedoch unter dem Ausdruck die Mitgliedstaaten eindeutig die mit der Gewährung der Ausfuhrerstattungen betrauten Stellen der Mitgliedstaaten zu verstehen. Im übrigen hat die Kommission in Anbetracht der Schwierigkeit, erschöpfend die Tatsachen anzugeben, die als ausreichende Nachweise dafür angesehen werden können, daß die Ausfuhr in ein Drittland erfolgt ist, ihre Befugnisse mit der den Mitgliedstaaten erteilten Ermächtigung, den in Artikel 4 genannten Nachweis zu fordern, nicht überschritten.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß Beschluß vom 13. November 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 ist eine Bestimmung von allgemeiner Tragweite, die in allen Erstattungsfällen Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Erstattung nach dem Bestimmungsgebiet differenziert worden ist.
2. Die Vorschrift ist im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 876/68 auszulegen und besagt in den Fällen einer Differenzierung der Erstattung, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden sein muß.
3. Die Frage, ob die Ware den Markt des Bestimmungsgebietes erreicht hat, läßt sich nur unter Berücksichtigung objektiver Kriterien beantworten, so daß es unerheblich ist, ob der Exporteur, der seinen Antrag gestellt hat, im maßgeblichen Zeitpunkt gewußt hat, daß die Ware schließlich in ein anderes Land verbracht werden würde.