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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.06.1976 – C-113/75

ECLI:EU:C:1976:89

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 113/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Genua in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

GIORDANO FRECASSETTI

gegen

STAATLICHE FINANZVERWALTUNG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Tag der Einfuhr im Hinblick auf die Bestimmung der auf Getreide anzuwendenden Abschöpfung (Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — 1.Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 20. 4. 1962, S. 933) bestimmt:Der innerhalb der Gemeinschaft oder gegenüber dritten Ländern zu erhebende Abschöpfungsbetrag entspricht dem am Tage der Einfuhr geltenden Abschöpfungsbetrag.2.Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 19. 6. 1967, S. 2269) bestimmt ebenfalls:Die zu erhebende Abschöpfung ist die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt.

B — 1.Der Kläger des Ausgangsverfahrens führte in der Zeit von Mai 1967 bis März 1968 verschiedene Partien Mais nach Italien ein. Hierfür reichte er die entsprechenden Erklärungen ein, die vom Zollamt Genua angenommen wurden.Da es sich um beträchtliche Mengen handelte, wurden die Partien in mehreren Teilmengen jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten verzollt.Wie der Kläger des Ausgangsverfahrens mit Rücksicht darauf, daß die gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungen in der Zwischenzeit erheblichen Änderungen unterworfen waren, beantragt hatte, wurde der Abschöpfungssatz angewandt, der im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung galt und der günstiger war als der zur Zeit der Annahme der Einfuhrerklärung oder der Einreichung eines früheren Antrags auf Entnahme der Waren geltende Satz.Im Anschluß an eine Überprüfung forderte die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Importeur zur Zahlung von 2710190 Lire — außer den Verwaltungskosten — als Nachzahlung auf die Abschöpfung auf.Obgleich dies in der Zahlungsaufforderung nicht besonders vermerkt war, stellte sich doch später heraus, daß das Zollamt Genua der Ansicht war, die im Zeitpunkt der Entnahme und Abfertigung der einzelnen Warenmengen geltende Abschöpfung sei anzuwenden, wenn diese für den Importeur günstiger gewesen wäre als die, die im Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrerklärung galt.2.Da der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen den Zollbescheid Widerspruch einlegte, hat das Tribunale Genua das Verfahren mit Beschluß vom 31. Oktober 1975 ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:1.Zur Auslegung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962 und von Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967, soweit dort bestimmt ist, daß die zu erhebende Abschöpfung die Abschöpfung ist, die am Tag der Einfuhr gilt:a)Ist unter dem Tag der Einfuhr der Tag zu verstehen, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware vom Importeur eingereicht oder von der Zollstelle angenommen wird, oder vielmehr der Tag, an dem die Ware nach der Zollabfertigung dem Importeur zur freien Verfügung überlassen wird?b)Ist im Fall der Zollabfertigung einer Warenpartie in mehreren Teilmengen unter dem Tag der Einfuhr der Tag der Abfertigung jeder Teilmenge zu verstehen oder der Tag, an dem die erste Teilmenge der Partie abgefertigt wird, oder der, an dem die letzte Teilmenge abgefertigt wird?c)Ist bei Schwankungen der Abschöpfungshöhe zwischen dem Tag der Einreichung oder Annahme der Einfuhrerklärung und dem Tag der Zollabfertigung der Ware die niedrigere der an diesen beiden Tagen geltenden Abschöpfungen anwendbar oder aber, falls in dem dazwischenliegenden Zeitraum eine noch niedrigere Abschöpfung gegolten hat, diese?2.Zur Auslegung der Empfehlung, die die EWG-Kommission am 25. Mai 1962 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1962 veröffentlicht worden ist: Kann diese Empfehlung, die die Zölle zum Gegenstand hat, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungen Anwendung finden?3.Der Beschluß des Tribunale Genua ist am 25. November 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der EG am 27. Januar 1976, der Kläger des Ausgangsverfahrens am 6. Februar 1976 und die Regierung der Italienischen Republik am 12. Februar 1976 Erklärungen eingereicht.Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — 1.Der Kläger des Ausgangsverfahrens bemerkt, um eine unterschiedliche Behandlung bei der Zollabfertigung zu verhindern, sei in der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 1962 (ABl. vom 29. 6. 1962, S. 1545), die an alle Mitgliedstaaten gerichtet worden sei, angeregt worden, die Abfertigungsverfahren zu vereinheitlichen.Im Zollrecht spreche man jetzt nicht mehr von Grenzüberschreitung, sondern von Überführung in den freien Verkehr. Dieser Begriff habe einen präzisen rechtlichen Inhalt; er bedeute die Annahme der Einfuhrerklärung durch die Zollbehörde. Es sei also der Zollsatz anzuwenden, der im Augenblick dieser Annahme gelte.In der Empfehlung seien die Mitgliedstaaten jedoch aufgefordert worden, dem Zollbeteiligten dann, wenn der Zoll herabgesetzt werde, bevor die Zollstelle die Entfernung der Ware vom Amtsplatz genehmige, das Recht einzuräumen, die Anwendung des günstigsten Zollsatzes zu beantragen.Italien habe dieser Empfehlung mit Artikel 6 der Einleitenden Bestimmungen zum Zolltarif (Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 723 vom 26. 6. 1965) Folge geleistet.In Wirklichkeit habe die Empfehlung der Kommission auf den Begriff der Eingangsabgaben im weiteren Sinne abstellen wollen, das heiße, auf Zölle im allgemeinen und demnach auch auf die Abschöpfungen.Auf diese sei die für die Zölle geltende Regelung anwendbar, insbesondere was die Bedeutung und die Wirkungen der Annahme der Einfuhrerklärung angehe.Dies werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 35/71 (Slg. 1971, 1083) bestätigt, demzufolge der Abschöpfungssatz des Tages anwendbar sein [muß], an dem die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden, sowie durch Artikel 2 der Richtlinie Nr. 74 vom 4. März 1969, die Artikel 8 und 15 der Verordnung Nr. 1373 vom 10. Juli 1970 und das Urteil vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 186/73 (Slg. 1974, 533).Für die Waren, um die es sich hier handele, sei eine ordnungsgemäße Einfuhrerklärung eingereicht worden, die vom Zollamt angenommen worden sei und mittels derer die der Abschöpfung unterliegenden Waren endgültig in das Zollgebiet eines Mitgliedstaates und demnach auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft gelangt seien. Infolgedessen sei die im Zeitpunkt der Erklärungsannahme geltende Abschöpfung anzuwenden gewesen, weil die Ware aufgrund dieser Annahme endgültig in den freien Verkehr überführt worden sei.2.Die für die Zölle vorgesehene Regelung müsse auch für die Abschöpfungen gelten, insbesondere was das Recht des Importeurs angehe, die Anwendung des günstigsten Satzes zu verlangen, wenn der im Zeitpunkt der Annahme und der im Zeitpunkt der tatsächlichen Abfertigung geltende Satz voneinander abwichen.Dies ergebe sich daraus, daß der Anspruch auf Anwendung der günstigsten Norm ein allgemeines Prinzip des Steuerrechts sei, aus dem Umstand, daß die Einbeziehung der Abschöpfungen in zahlreichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (unter anderem den oben erwähnten) und des innerstaatlichen Rechts (Artikel 34 des italienischen Testo Unico für das Zollwesen) geregelt sei, sowie daraus, daß zumindest nach italienischer Praxis die Abschöpfungen den Zöllen gleichgestellt würden und auf sie insbesondere Artikel 6 der Einleitenden Bestimmungen zum Zolltarif (die mit der Kommissionsempfehlung vollständig in Einklang ständen) angewandt werde.3.In Wirklichkeit gehe es im Ausgangsrechtsstreit nicht um die Anwendung von zwei, sondern von drei Abschöpfungssätzen, die zu drei verschiedenen Zeitpunkten gegolten hätten. Dieses Problem betreffe jedoch die Auslegung innerstaatlicher Vorschriften und könne nur vom innerstaatlichen Gericht gelöst werden.Bei der sukzessiven Zollabfertigung von Massenwaren wie Getreide vergehe häufig eine gewisse Zeit zwischen dem Antrag auf Entnahme der Waren und dem Zeitpunkt der effektiven Abfertigung. Da im vorliegenden Fall die am Tag der Einreichung des Entnahmeantrags geltende Abschöpfung niedriger gewesen sei als die, die am Tag der Einfuhrerklärung oder am Tag der effektiven Zollabfertigung gegolten habe, habe der Importeur die Anwendung des günstigsten Satzes beantragt und auch erlangt. Da der Zeitabstand zwischen dem Antrag und der tatsächlichen Abfertigung möglicherweise auf durch die Zollstellen verursachte Verzögerungen zurückzuführen gewesen sei, könne die Lösung nur im italienischen Recht gefunden werden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens stellt jedoch insoweit die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes.

B — 1.Die Kommission bemerkt, der Gerichtshof werde zum erstenmal ersucht, über die Auslegung einer Empfehlung vorabzuentscheiden. Angesichts der unterschiedlichen Funktion der Artikel 173 und 177 sei es sicher nicht erstaunlich, daß der Vertrag dem Gerichtshof erlaube, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit von Handlungen zu entscheiden, zu deren Aufhebung er jedoch nicht befugt sei.Derartige Vorabentscheidungsersuchen könnten auch nicht überraschen, wenn man bedenke, daß die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht allein zwecks ihrer unmittelbaren Anwendung auf den Rechtsstreit, sondern auch als ein Hilfsmittel für die Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Norm eine Rolle spielen könne. So könne die Auslegung einer Richtlinie Einfluß auf die Auslegung der zu ihrer Durchführung ergangenen innerstaatlichen Bestimmung haben. Ebenso lasse sich die Interpretation einer gemäß einer Empfehlung erlassenen innerstaatlichen Norm durch Auslegung dieser Empfehlung selbst erhellen. In diesem Fall sei es für die Erheblichkeit der Vorlagefrage ohne Belang, ob die Anpassung der nationalen Regelung an die Gemeinschaftsbestimmung obligatorisch sei oder nicht.2.Zu den Fragen 1 a, c und 2Die in der Empfehlung der Kommission enthaltene Lösung für die Bestimmung des anwendbaren Zollsatzes sei deshalb gewählt worden, weil man angenommen habe, daß der maßgebende Zeitpunkt nicht vor dem Moment liegen dürfe, in dem der Importeur unzweideutig seinen Willen erkläre, die Ware zum freien Verkehr abzufertigen. Die Willenserklärung des Importeurs allein genüge jedoch nicht. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten sei die Abfertigung zum freien Verkehr von der Erfüllung bestimmter formeller und materieller Voraussetzungen abhängig. Der maßgebende Zeitpunkt könne daher nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Zollverwaltung die Erklärung, nachdem sie deren Ordnungsmäßigkeit anerkannt habe, registriere oder sozusagen annehme.Die Empfehlung habe jedenfalls den Überlegungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Funktion der Zölle Rechnung getragen, jedoch nur für den Fall einer Herabsetzung des Zollsatzes, um den Importeur nicht zu bestrafen, der bei Abgabe der Erklärung mit der Anwendung eines bestimmten Satzes gerechnet habe. Die Berücksichtigung des Moments, in dem die Entfernung der Ware vom Amtsplatz genehmigt werde — und nicht des der tatsächlichen Entfernung —, erkläre sich daraus, daß man dem Importeur keine Säumnisprämie habe gewähren wollen. Die Empfehlung habe deshalb dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in den Wirtschaftskreislauf des Einfuhrlandes eintrete — oder zumindest, je nach Belieben des Importeurs, eintreten könne —, eine besondere Bedeutung beimessen wollen.Die in der Empfehlung befürwortete Lösung (die von den früheren Rechtsvorschriften der ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kaum abgewichen sei) werde von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs auf die Zölle und von der Bundesrepbulik Deutschland und Italien — wo die Zollverwaltung sowohl die Zölle als auch die Abschöpfungen zu erheben habe — auch auf die Agrarabschöpfungen angewandt.Zwar werde, was die Zölle angehe, die Frage des für die Bestimmung des Zollsatzes maßgebenden Zeitpunkts durch einen zwingenden Rechtsakt der Gemeinschaft nur in der Weise geregelt werden, daß der Vorschlag einer Richtlinie zur Harmonisierung der Verfahren für die Uberführung von Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr (ABl. C 14 vom 15. 2. 1974, S. 45, Art. 12) angenommen werde; was aber die Agrarabschöpfungen betreffe, so sei in den Ratsverordnungen, mit denen sie eingeführt worden seien, jedesmal angegeben worden, daß der anzuwendende Betrag derjenige sei, der am Tag der Einfuhr gelte. Außerdem werde in dem erwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 35/71 ausgeführt:Der für die Anwendung der Abschöpfungsregelung maßgebliche Begriff des Tages der Einfuhr muß in allen Mitgliedstaaten die gleiche Bedeutung haben, da sonst die Gefahr besteht, daß unterschiedliche Abschöpfungssätze auf Waren angewendet werden, die sich zum selben Zeitpunkt in wirtschaftlich gleicher Lage befinden und deren Verbringung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vergleichbare Auswirkungen auf den Agrarmarkt hat.Obgleich sich die Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 1962 nicht ausdrücklich auf die Agrarabschöpfungen beziehe, lasse sie sich doch als Hilfsmittel für die Auslegung des in den Agrarverordnungen enthaltenen Begriffs Tag der Einfuhr verwenden.Die Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 35/71 sei so eindeutig, daß sie keiner Erläuterung bedürfe.Ubertrage man die in dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien auf das Problem, das sich im Ausgangsverfahren stelle, müsse man sich den unterschiedlichen Kontext der vorliegenden Frage vor Augen halten. In der Rechtssache 35/71 sei der Gerichtshof nicht ersucht worden, sich über den genauen Zeitpunkt des maßgebenden Zollabfertigungsverfahrens zu äußern. Dieses Problem sei daher ungelöst geblieben.Um es zu lösen, sei von dem Gedanken auszugehen, daß es erforderlich sei, sich soweit wie möglich dem Zeitpunkt zu nähern, in dem die eingeführte Ware effektiv in den Wirtschaftskreislauf eintrete. Dieser Zeitpunkt selbst komme jedoch nicht in Betracht, da es undenkbar sei, dem Importeur die Bestimmung des Abschöpfungsbetrages zu überlassen. Lege man andererseits den Tag zugrunde, an dem die Entfernung der Ware vom Amtsplatz genehmigt werde, so hätte dies den Nachteil, daß eine sichere Datierung nicht möglich sei; außerdem sei dieser Moment später als der, in dem die Abschöpfung festzusetzen oder sogar zu bezahlen sei.Es bleibe also keine andere Wahl, als den Zeitpunkt dieser Genehmigung nur in Verbindung mit dem (früheren) Zeitpunkt, in dem die Erklärung, die Waren zum freien Verkehr abzufertigen, angenommen werde, zu berücksichtigen, was auf die in der Empfehlung vom 25. Mai 1962 vertretene Lösung mit der Möglichkeit für den Importeur hinauslaufe, bei einer Senkung des Satzes die Anwendung der Abschöpfung zu beantragen, die am Tag der Genehmigung zur Entfernung der Waren gelte. Mit dieser Lösung könnten die ratio der Agrarbestimmungen mit der inneren Logik des Zollverfahrens und die praktischen Erfordernisse der Zollverwaltung mit den Interessen des Importeurs harmonisch in Übereinstimmung gebracht werden. Wie bereits in bezug auf die Empfehlung gesagt, impliziere die Lösung natürlich, daß die etwaige niedrigere Abschöpfung, die irgendwann zwischen den beiden genannten Zeitpunkten gegolten habe, nicht berücksichtigt werden könne.Diese Auslegung sei wegen der gemeinsamen wirtschaftlichen Grundlage der Zölle und Abschöpfungen gerechtfertigt, die die Anwendung unterschiedlicher Daten, je nachdem, ob der Schutz durch einen Zoll oder eine Abschöpfung erreicht werde, ausschließe. Außerdem stimme sie mit der vom Gerichtshof gegebenen Lösung des ähnlichen Problems überein, das sich im Hinblick auf die Einfuhrlizenzen gestellt habe (bereits zitiertes Urteil in der Rechtssache 186/73).3.Zur Frage 1 bWährend es nicht möglich sei, daß auf eine Erklärung über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr mehrere Genehmigungen zur Entfernung der Waren vom Amtsplatz folgten, von denen sich jede auf eine Warenteilmenge beziehe, für die die Erklärung abgegeben worden sei, sei es zulässig, daß die effektive Entfernung der Ware in mehreren Abschnitten erfolge. Die vorgelegte Frage sei so zu verstehen, daß dem Begriff Zollabfertigung die Bedeutung Entfernung der Waren vom Amtsplatz beigelegt werde; also erübrige sich die Prüfung der Frage, wenn die von der Kommission für die vorhergehenden Fragen vorgeschlagenen Antworten übernommen würden. In diesen Antworten werde nämlich dem Zeitpunkt der Entfernung (im ganzen oder nach und nach) keinerlei Bedeutung beigemessen.

C — 1.Die Regierung der Italienischen Republik vertritt die Ansicht, auf den ersten Blick scheine es, daß das zitierte Urteil in der Rechtssache 35/71 auch die Probleme lösen könne, die das Ausgangsverfahren aufwerfe, insbesondere weil darin ausgeführt sei, daß der Abschöpfungssatz des Tages anwendbar [ist], an dem die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden. In Wirklichkeit aber habe es sich in jenem Rechtsstreit um einen ganz anderen Fall, nämlich den der Zollagerung, gehandelt.Die Frage, die vorliegend zu beantworten sei, beziehe sich auf eine Einfuhr, bei der mehrere aufeinanderfolgende Zollkontrollen stattfänden, das heiße, bei der der Importeur die Genehmigung erhalten habe, die Waren nicht auf einmal, sondern in Teilmengen, abzufertigen.Auch bei einer Zollabfertigung durch Ausstellung mehrerer Zollscheine werde der Abschöpfungssatz erhoben, der im Zeitpunkt der Annahme der endgültigen Einfuhrerklärung gelte, mit der nachgewiesen werde, daß die Waren für den freien Verkehr im Gebiet der Gemeinschaft bestimmt seien. Aufgrund des gleichen Kriteriums, das im Bereich der Zölle angewandt werde, dürfe der Importeur jedoch für jede untersuchte und abgefertigte Warenmenge die Anwendung der etwaigen günstigeren Abschöpfung beantragen, die in dem Zeitpunkt gelte, in dem der jeweilige Zollschein verwendet werde.Auch unabhängig von den verschiedenen ineinandergreifenden Beurteilungsfaktoren, die sich bei einer Analyse der Gemeinschaftsregelung herausschälen ließen, müsse man wohl zu dem Ergebnis gelangen, daß unter Tag der Einfuhr im Prinzip der Tag zu verstehen sei, an dem die Zollstelle die Willenserklärung über die endgültige Einfuhr annehme. Die Zollvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten folgten übrigens dieser Auslegung, die durch die Urteile vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 186/73 und vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 3/74 (Slg. 1974, 589) stillschweigend bestätigt werde. Auf die der Abschöpfungsregelung unterliegenden Erzeugnisse sei daher — nach dem Kriterium, das auch auf dem Gebiet der Zölle verwendet werde — die Abschöpfung als anwendbar zu betrachten, die an dem Tag gelte, an dem die Zollstelle die endgültige Einfuhrerklärung annehme.2.Auch scheine es keine grundsätzlichen Einwände dagegen zu geben, die Ausnahme zuzulassen, daß der Importeur die Anwendung des am Tag der Zollabfertigung geltenden günstigeren Satzes beantragen dürfe.Die Abschöpfungen und die Zölle hätten, obgleich ihre Zweckbestimmung nicht völlig übereinstimme, eine ähnliche Funktion; sie dienten dazu, einen einheitlichen Maßstab bei der Abgabenerhebung anzulegen. Dies ergebe sich auch aus der Gemeinschaftsregelung selbst, insbesondere aus den mit den assoziierten Ländern geschlossenen Übereinkommen und dem Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu den Verordnungen (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1968) und Nr. 3000 vom 17. November 1975 (ABl. L 304 vom 24. 11. 1975), die einheitliche einführende Vorschriften enthielten und sich ausdrücklich auf das System der Abschöpfungen sowie den genannten Vorschlag einer Richtlinie vom 21. Dezember 1973 bezögen, in dem die Zölle, die Abgaben gleicher Wirkung und die Abschöpfungen gleichzeitig und auf gleiche Weise im Rahmen einer einzigen Regelung behandelt würden.Abgesehen davon, daß diese Überlegungen deutlich machten, wie notwendig es sei, den Zeitpunkt, zu dem die endgültige Einfuhrerklärung angenommen werde, für die Bestimmung der zu erhebenden Abschöpfung zugrunde zu legen, führten sie dazu, auch im Bereich der Abschöpfungen das Kriterium anzuerkennen, dem zufolge der Importeur befugt sei, die Anwendung des in dem Zeitpunkt geltenden Zollsatzes zu beantragen, in dem die eingeführten Waren nach den zur Zeit noch voneinander abweichenden Modalitäten und Verfahren der verschiedenen Mitgliedstaaten tatsächlich abgefertigt würden, das heiße also dann, wenn der Importeur nach der zollamtlichen Beschau und der Zahlung der geschuldeten Abgaben konkret über die Waren (unabhängig davon, ob sie tatsächlich vom Amtsplatz entfernt würden) verfügen könne.Diese Möglichkeit müsse insbesondere auch im Falle einer Zollabfertigung durch Ausstellung mehrerer Zollscheine zugelassen werden, namentlich wenn man bedenke, daß sie dem Erfordernis Rechnung trage, die tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit der fraglichen Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten, was der eigentlichen Funktion der Abschöpfungsregelung genau entspreche. Zugleich sei die Anwendung der Abschöpfung, die zu dem Zeitpunkt gelte, in dem die endgültige Einfuhrerklärung angenommen werde, und die gegebenenfalls niedriger sei als die, die im Abfertigungszeitpunkt gelte, im Hinblick auf die kommerziellen Erwartungen des beteiligten Unternehmers und den Einfluß, den die zur endgültigen Einfuhr angemeldeten Waren auf dem Binnenmarkt bereits konkret ausgeübt hätten, gerechtfertigt.3.Dagegen sei es in jedem Fall auszuschließen, daß die Abschöpfungen in Betracht kommen könnten, die in der Zeit zwischen der Annahme der endgültigen Einfuhrerklärung und der Abfertigung der Waren gälten. Andernfalls könnten sich nämlich die beteiligten Unternehmer die günstigste Abschöpfung aussuchen und sich so der Abgabenerhebung entziehen.4.Die vorgeschlagene Lösung mache die Frage nach der Auslegung der Empfehlung vom 25. Mai 1962 gegenstandslos. Die Frage sei aber auf jeden Fall als unzulässig zu betrachten, da diese Art von Handlungen nicht verbindlich sei. Der Umstand, daß das Verfahren nach Artikel 177 bezwecke, die Entscheidung eines Rechtsstreits zu ermöglichen, zeige, welche Bedeutung dem Begriff Handlungen in Buchstabe b dieser Bestimmung beizumessen sei. Man könne nicht behaupten, daß, wenn man die Frage für unzulässig erkläre, dies eine Beurteilung ihrer Erheblichkeit voraussetze, denn da sich die Empfehlungen' nicht zur Auslegung durch den Gerichtshof eigneten, sei eine Entscheidung über diesen Punkt nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der Frage lasse sich auch nicht damit begründen, daß für das innerstaatliche Gericht die Auslegung der Empfehlung nützlich sein könne, denn das Gericht sei auf jeden Fall gehalten, die Norm des innerstaatlichen Rechts aufgrund einer Auslegung anzuwenden, für die es allein zuständig sei, unabhängig davon, ob seine Auslegung mit der richtigen Interpretation der Empfehlung übereinstimme oder nicht.Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Catalano, zugelassen in Rom, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Arturo Marzano, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater Giulano Marenco als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 8. April 1976 mündliche Ausführungen gemacht.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Mai 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Genua stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 31. Oktober 1975, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Tag der Einfuhr im Hinblick auf die Bestimmung der auf Getreide anzuwendenden Abschöpfung (Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. 4. 1962 — ABl. vom 20. 4. 1962, S. 933 - und Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. 6. 1967 - ABl. vom 19. 6. 1967, S. 2269).

2 Diese Fragen haben sich im Rahmen eines Rechtsstreits ergeben, in dem es um die Festsetzung des im Falle eines Maisimporteurs, der seine Ware in mehreren Teilmengen abfertigen ließ, anwendbaren Abschöpfungssatzes geht.

Da die gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungen während des betreffenden Zeitraums Änderungen unterworfen waren, beantragte (in seinen Zollanträgen) und erlangte der Kläger des Ausgangsverfahrens die Anwendung des Abschöpfungssatzes, der im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung galt, als er günstiger war als der Satz, der im Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrerklärung oder der Einreichung eines früheren Antrags auf Entnahme der Waren galt. Im Anschluß an eine Überprüfung forderte die innerstaatliche Verwaltung — die Beklagte des Ausgangsverfahrens — vom Importeur einen Abschöpfungsbetrag nach.

3 Mit der ersten Frage wird um die Auslegung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 ersucht, soweit dort bestimmt ist, daß die zu erhebende Abschöpfung die Abschöpfung ist, die am Tage der Einfuhr gilt; es sollen folgende Einzelfragen geklärt werden:

a) Ist unter dem Tag der Einfuhr der Tag zu verstehen, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware vom Importeur eingereicht oder von der Zollstelle angenommen wird, oder vielmehr der Tag, an dem die Ware nach der Zollabfertigung dem Importeur zur freien Verfügung überlassen wird?

b) Ist im Fall der Zollabfertigung einer Warenpartie in mehreren Teilmengen unter dem Tag der Einfuhr der Tag der Abfertigung jeder Teilmenge zu verstehen oder der Tag, an dem die erste Teilmenge der Partie abgefertigt wird, oder der, an dem die letzte Teilmenge abgefertigt wird?

c) Ist bei Schwankungen der Abschöpfungshöhe zwischen dem Tag der Einreichung oder Annahme der Einfuhrerklärung und dem Tag der Zollabfertigung der Ware die niedrigere der an diesen beiden Tagen geltenden Abschöpfungen anwendbar oder aber, falls in dem dazwischenliegenden Zeitraum eine noch niedrigere Abschöpfung gegolten hat, diese?

Mit der zweiten Frage wird um die Auslegung der Empfehlung ersucht, die die Kommission am 25. Mai 1962 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat und die im Amtsblatt vom 29. Juni 1962 veröffentlicht worden ist; der Gerichtshof soll klären, ob diese Empfehlung, die die Zölle zum Gegenstand hat, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungen Anwendung finden kann.

4 Die mit der Anwendung der Abschöpfungen betrauten Behörden — sei es die Zollverwaltung oder die zuständige Interventionsstelle — dürfen die Festsetzung des Abschöpfungssatzes nicht über den Zeitpunkt hinausschieben, der in den Bestimmungen der beiden genannten Verordnungen vorgesehen ist. Dieser Zeitpunkt ist derjenige, zu dem die Zollstelle die Willenserklärung des Importeurs annimmt, daß er die Ware zum freien Verkehr abfertigen lassen will. Diese Annahme kann solange nicht erfolgen, als die Ware nicht an dem Ort eingetroffen ist, der von der Zollstelle für die Zollabfertigung bestimmt worden ist, oder solange die für die Zollabfertigung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt worden sind.

5/6 Die Agrarabschöpfung bezweckt, den Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem höheren Gemeinschaftspreis auszugleichen. Sie soll hauptsächlich den Gemeinschaftsmarkt schützen und stabilisieren, vor allem indem sie verhindert, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Ein Anstieg der Weltmarktpreise (der eine Herabsetzung der Abschöpfung zur Folge hat) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zollstelle die Einfuhrerklärung angenommen hat, darf daher auf die Bestimmung des Abschöpfungssatzes keinen Einfluß haben, der im Prinzip unter Zugrundelegung des Ankaufspreises für die Ware festgesetzt wird. Könnten die betreffenden Behörden den für die Festsetzung der Abschöpfung maßgebenden Zeitpunkt hinausschieben, so liefen sie somit Gefahr, die Abschöpfungsregelung zum Nachteil der Gemeinschaftserzeugnisse anzuwenden.

7 Die Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß der in Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 genannte Tag der Einfuhr der Tag ist, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware von der Zollstelle angenommen wird.

8/9 Aus den oben angegebenen Gründen kann die Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 1962 über den maßgebenden Zeitpunkt zur Bestimmung des Zollsatzes, der auf Waren anwendbar ist, die zum freien Verkehr abgefertigt werden, auf die Abschöpfungen keine Anwendung finden. Hätte die Kommission dagegen eine solche Anwendung gewollt, so hätte sie dies ausdrücklich gesagt; denn die Empfehlung erging über einen Monat nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, die in ihrem Artikel 17 bestimmt, daß der zu erhebende Abschöpfungsbetrag … dem am Tage der Einfuhr geltenden Abschöpfungsbetrag [entspricht].

Kosten

10 Die Auslagen der Italienischen Republik und der Kommission der EG, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Genua gemäß dessen Beschluß vom 31. Oktober 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der in Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 genannte Tag der Einruhr ist der Tag, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware von der Zollstelle angenommen wird.

2. Aus den oben angegebenen Gründen kann die Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 1962 über den maßgebenden Zeitpunkt zur Bestimmung des Zollsatzes, der auf Waren anwendbar ist, die zum freien Verkehr abgefertigt werden, auf die Abschöpfungen keine Anwendung finden.