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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.06.1976 – C-5/76

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1976:92

In der Rechtssache 5/76

HEINZ GÜNTER JÄNSCH, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 23, rue des Cigales, Luxembourg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, 272, avenue Brugmann, 1180 Brüssel, zugelassen an der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsanschrift: Wohnung des Herrn Jänsch,

Kläger

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, place de la Gare, Luxembourg,

Beklagte

wegen, beim gegenwärtigen Verfahrensstand, Zuläßigkeit der Klage auf Aufhebung der Bestimmungen über das Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Ubergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn samt den aufgrund dieser Verfahrensbestimmungen ergangenen Verfügungen und, soweit erforderlich, Artikel 92 des Beamtenstatuts,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter P. Pescatore und M. Serensen,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts schreibt zwingend vor, daß der Übergang eines Beamten aus einer Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist. Artikel 98 Absatz 2 des Statuts sieht eine Ausnahme vor zugunsten der unter Artikel 92 fallenden Beamten, das heißt derjenigen Beamten, die einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, der wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkenntnisse erfordert, und deren Dienstbezüge aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts gezahlt werden.

2. Der Kläger ist im August 1960 als technischer Bediensteter in den Dienst der EAG-Kommission eingetreten. Von September 1961 an war die Kernforschungsstelle Ispra sein Dienstort. Im Januar 1962 wurde er in der Besoldungsgruppe B 4 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, im Januar 1966 stieg er in die Besoldungsgruppe B 3 auf. Während seiner Beschäftigung in Ispra wurde der Kläger aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts besoldet. Von 1966 bis 1969 hatte der Kläger einen Urlaub aus persönlichen Gründen, während dessen er an der Universität Birmingham den Titel eines Doktors der Elektronik und Elektrotechnik erwarb. Da bei Ablauf seines Urlaubs kein seiner Befähigung entsprechender Dienstposten frei war, wurde er erst im August 1973 auf einem Hauptinspektor-Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 in der Generaldirektion Energie und Überwachung der Sicherheit von Euratom in Luxemburg wieder in Dienst gestellt. Auf diesem Dienstposten wurde er aus Mitteln des Verwaltungshaushalts besoldet.

3. In Vollzug von Artikel 98 Absatz 2 des Statuts hat die Kommission am 16. Dezember 1974 im Personalkurier Bestimmungen über das Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Ubergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn veröffentlicht. Diese Verfahrensbestimmungen sahen vor, daß sie nur für die unter Artikel 92 des Statuts fallenden Beamten gelten. Obwohl er einräumte, daß die Dienstbezüge für seinen Dienstposten aus Mitteln des Verwaltungshaushalts und nicht aus solchen des Forschungshaushalts gezahlt wurden, bewarb sich der Kläger am 22. Januar 1975 unter Benutzung des in den Verfahrensbestimmungen vorgesehenen Formblatts um den Aufstieg in die Laufbahngruppe A.

Am 12. Februar 1975 hat der Kläger einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellt, mit dem er die Anwendung der Verfahrensbestimmungen auf seinen Fall begehrt und hilfsweise um Versetzung auf einen Dienstposten gebeten hat, der aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts besoldet wird.

Mit Schreiben vom 3. März 1975, das am 6. März 1975 eingetragen wurde, hat er nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Verfahrensbestimmungen Beschwerde erhoben.

Am 18. Juni 1975 hat er die erneute Eintragung seiner Beschwerde vom 3. März 1975 beantragt.

Am 30. Juni 1975 hat der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen den Kläger davon verständigt, daß seiner Bewerbung um den Aufstieg aus der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A nicht habe stattgegeben werden können, weil er eine notwendige Voraussetzung, nämlich die Zugehörigkeit zur wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn, nicht erfülle. Sein Fall sei aber zusammen mit den Fällen anderer, in der gleichen Lage befindlicher Beamten der Verwaltung gemeldet worden.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1975 hat die Kommission die Beschwerde des Klägers vom 3. März 1975 ausführlich beschieden. Sie hat ihm namentlich mitgeteilt, sie könne nicht aus naheliegenden Billigkeitserwägungen heraus den Anwendungsbereich der Verfahrensbestimmungen auf andere als die ausdrücklich in Artikel 92 genannten Beamten erstrekken, ohne die ausdrücklichen Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts zu verletzen. Ferner bemerkt die Kommission, sie habe allgemeine Auswahlverfahren eröffnet, die Bewerbern mit Hochschuldiplomen auf dem fraglichen Gebiet den Zugang zur Laufbahngruppe A eröffneten. Sie glaube daher, dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt zu haben.

Das Schreiben der Kommission vom 2. Oktober 1975 war an den Arbeitsplatz des Klägers adressiert. Es ist ihm erst am 16. Oktober 1975 übergeben worden, weil er vom 29. September bis 15. Oktober in Urlaub war.

II — Verfahren

1. Der Kläger hat am 16. Januar 1976 die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt,

1. die ausdrücklich ablehnende Entscheidung vom 2. Oktober 1975 aufzuheben;

2. die am 16. Dezember 1974 veröffentlichten Verfahrensbestimmungen aufzuheben;

3. die aufgrund dieser Verfahrensbestimmungen ergangenen Verfügungen, insbesondere die Ablehnung des Antrags des Klägers mit Verfügung vom 30. Juni 1975, aufzuheben;

4. Artikel 92 des Statuts aufzuheben oder jedenfalls festzustellen, daß er auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist.

2. Der Kläger führt in seiner Klageschrift zur Sache vornehmlich aus, die Verfahrensbestimmungen hätten gemäß Artikel 110 des Statuts nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen werden müssen. Ferner wichen sie von Artikel 92 des Statuts ab, der nicht wie die beanstandeten Verfahrensbestimmungen nur für die Beamten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn geite. Die im letzten Halbsatz von Artikel 92 Absatz 1 vorgesehene Bedingung, daß die fraglichen Beamten aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts besoldet werden müssen, sei kein zusätzliches Erfordernis, sondern eine Erläuterung. Jede andere Auslegung führe zu einer dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, der namentlich in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegt sei, unvereinbaren Diskriminierung. Wäre anzunehmen, daß Artikel 92 des Statuts wirklich eine Diskriminierung mit sich bringe, so wäre er mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als unvereinbar anzusehen.

3. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1976 hat die Kommission beantragt, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung über die Zuläßigkeit der Klage vorab zu entscheiden, die Klage für unzulässig zu erklären und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

4. Der Kläger hat in seiner am 22. März 1976 eingegangenen Stellungnahme zu der prozeßhindernden Einrede beantragt, der Gerichtshof möge anordnen, daß die Gegenpartei seine Urlaubskarte vorzulegen habe. Nach etwaigen Stellungnahmen der Parteien zu dieser Urkunde müsse der Gerichtshof entweder die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung durch die Gegenpartei bestimmen oder gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede anordnen, und sich die Kostenentscheidung vorbehalten.

5. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die Einrede einzutreten.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage

1. Die Beklagte und Antragstellerin im Zwischenstreit meint insoweit, als die Klage auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1975 und der Verfahrensbestimmungen gerichtet ist, eine stillschweigende ablehnende Entscheidung über den am 6. März 1975 eingetragenen Antrag des Klägers vom 3. März 1975 sei nach Artikel 90 Absatz 2 letzter Satz des Statuts am 6. Juli 1975 ergangen. Diese stillschweigende ablehnende Entscheidung hätte gemäß Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts vor dem 7. Oktober 1975 angefochten werden müssen. Die vom 2. Oktober 1975 datierende ausdrückliche ablehnende Entscheidung der Kommission sei dem Empfänger erst am 16. Oktober 1975 nach seiner Rückkehr vom Urlaub zugestellt worden. Sie habe keine neue Klagefrist eröffnen können, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist zugestellt worden sei, innerhalb deren die voraufgegangene stillschweigende ablehnende Entscheidung hätte angefochten werden müssen (Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich in fine des Statuts).

Auch nach der offenbar vom Kläger vertretenen Auffassung, daß eine Stillschweigende ablehnende Entscheidung am Tage ihres Erlasses, also vorliegend am 2. Oktober 1975, ergehe, sei die Klage verspätet. In diesem Falle hätte die Entscheidung nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vor dem 3. Januar 1976 beim Gerichtshof angefochten werden müssen.

Diesem Ergebnis tue die Tatsache keinen Abbruch, daß der Kläger am 20. Juni 1975 die erneute Eintragung seiner schon am 6. März 1975 eingetragenen Beschwerde verlangen zu müssen geglaubt habe.

2. Soweit mit der Klage die Aufhebung anderer in Anwendung der Verfahrensbestimmungen ergangener Verfügungen als der an den Kläger gerichteten Verfügung vom 30. Juni 1975 begehrt wird, macht die Beklagte geltend, die sehr summarische Bezeichnung dieser Verfügungen durch den Kläger erwecke Zweifel daran, ob dieser Klageantrag Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung genüge. Ferner bleibe noch darzutun, inwiefern der Aufstieg bestimmter Beamter, die einer anderen beruflichen Laufbahn angehörten als der Kläger, in die Laufbahngruppe A eine den Kläger beschwerende Maßnahme sein solle. Endlich sei die vor dem Gerichtshof erfolgte Einbeziehung dieser Verfügungen in den Streitgegenstand ein unzulässiger Klageanspruch, weil ihr keine außergerichtliche Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorausgegangen sei. Was insbesondere die dem Kläger am 30. Juni 1975 zugestellte Verfügung betreffe, so sei dessen Anspruch auf ihre Aufhebung gleichfalls unzulässig, weil keinerlei außergerichtliche Beschwerde vorausgegangen sei.

3. Soweit mit der Klage die Aufhebung oder jedenfalls die Unanwendbarerklärung von Artikel 92 des Statuts beantragt wird, trägt die Beklagte vor, diese Einrede könne nur geprüft werden, soweit die Klage selbst zulässig sei.

Übrigens vermag die Beklagte nicht zu erkennen, auf welches Interesse der Kläger sich stützen könnte, um die Aufhebung oder die Unanwendbarerklärung von Artikel 92 des Statuts zu verlangen: Die Feststellung, daß dieser Artikel rechtswidrig sei, würde zur Folge haben, daß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts wieder auf alle Beamten einschließlich der unter Artikel 92 Absatz 2 fallenden anwendbar wäre.

4. Der Kläger und Antragsgegner im Zwischenstreit erklärt zur Frage der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1975 und der Verfahrensbestimmungen, auch nach seiner Auffassung habe sein Antrag vom 20. Juni 1975 keinen Einfluß auf den Fristenlauf.

Zu der Rechtslage, die dadurch entsteht, daß eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung der Verwaltung innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich bestimmten Frist ergeht und erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt wird, macht der Kläger geltend, in bestimmten Fällen müsse eine Unterbrechung oder Hemmung der Verfahrensfristen eintreten.

Der Gerichtshof selbst habe im Urteil 44/71 (Marcato — Slg. 1972, 427), mit Rücksicht auf die Umstände des Falles und darauf, daß der Kläger sein Verhalten für rechtmäßig habe halten dürfen, eine Verlängerung der Frist angenommen.

Der Kläger macht ferner geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 109/63 und 13/64 (Muller — Slg. 1964, 1411) entschieden, daß die Veröffentlichung der Übersicht über die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich für jeden Dienstposten als wesentliche neue Tatsache gelten könne, die dem betroffenen Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Verwaltungsbehörde zu ersuchen, auf eine nicht mehr anfechtbare Einstufungsverfügung zurückzukommen. Nach Ansicht des Klägers setzt erst die Zustellung neue Fristen in Gang und sind die Rechtswirkungen des Bescheids bis zur Zustellung in der Schwebe. Welche juristische Konstruktion der Gerichtshof auch wähle, die dem Urteil Marcato zu entnehmende, die sich aus dem Urteil Muller ergebende oder die vom Kläger vertretene, die Lösung sei immer die, daß die Frist von der Zustellung der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung an laufe, im vorliegenden Fall also vom 16. Oktober 1975 an. Übrigens sei der Jahresurlaub, den der Kläger vom 29. September bis 15. Oktober 1975 gehabt habe, kein Erholungsurlaub gewesen. Der Kläger sei zu Hause in Luxemburg geblieben und habe sich auf Auswahlverfahren für LA-Stellen vorbereitet.

Mindestens bis zum 6. Oktober 1975 habe er sich an seinem Wohnsitz in Luxemburg aufgehalten, und danach habe er in den Dienstgebäuden, in denen er sich wegen der Auswahlverfahren aufgehalten habe, leicht angetroffen werden können. Die Zustellung des Schreibens vom 2. Oktober sei also ohne Not verzögert worden, und die Beklagte müsse hierzu die Urlaubskarte des Klägers vorlegen, aus der sich die Einzelheiten ergäben.

Außer den drei erwähnten juristischen Konstruktionen sei übrigens noch eine weitere vertretbar, nach der die Frist gehemmt sei, wenn ihr Endtermin in eine Zeit der Abwesenheit wegen ordnungsgemäßen Urlaubs oder einer Dienstreise fällt.

5. Zur Frage der Aufhebung der in Anwendung der Verfahrensbestimmungen ergangenenen Verfügungen trägt der Kläger vor, es sei stets angenommen worden, daß die Ansprüche im Laufe des Verfahrens präzisiert werden dürften; ja, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es auch zulässig, noch Angriffsmittel vorzubringen, soweit sie nur eine Erweiterung früherer Ausführungen darstellten. Die Beklagte habe sich über die Ansprüche und Klagegründe des Klägers gewiß nicht täuschen können. Zudem müßten die Ernennungen, zu denen der Erlaß der Verfahrensbestimmungen letztlich geführt habe, sogar von Amts wegen zurückgenommen werden. Für die zwingend vorgeschriebenen Folgen einer Aufhebung stelle sich die Frage einer außergerichtlichen Beschwerde nicht.

Auf das Vorbringen, die angefochtenen Maßnahmen beschwerten ihn nicht, entgegnet der Kläger, wenn die A-Dienstposten, für die er sich bewerben könne, besetzt seien, sei er selbst dann rechtlos gestellt, wenn die Verfahrensbestimmungen später aufgehoben würden und der Gerichtshof ihm Recht gebe, was die Aufhebung von Artikel 92 angeht. Seine Ausführungen zu den Folgen der Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im allgemeinen gälten auch für die Aufhebung der ihm am 30. Juni 1975 zugestellten Verfügung im besonderen.

6. Zur Aufhebung von Artikel 92 des Statuts ist der Kläger mit der Beklagten völlig darin einig, daß die Zulässigkeit der Einrede von der Klage abhänge. Habe die Unanwendbarkeit des Artikels 92 des Statuts zur Folge, daß nur Artikel 45 Absatz 2 als Rechtsnorm für Beförderungen bestehen bleibe, so habe der Kläger damit schon teilweise Genugtuung erlangt, weil dann alle unter Artikel 92 des Statuts fallenden Beamten in der gleichen Lage seien wie er. Nun beseitige aber die Unanwendbarkeit von Artikel 92 in dem Umfang, wie sie in der Klageschrift geltend gemacht sei, zwar die Diskriminierung, lasse aber für alle Gemeinschaftsbeamten, die einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, der wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erfordert, die in Artikel 98 des Statuts vorgesehenen Vergünstigungen bestehen.

In der öffentlichen Sitzung vom 6. Mai 1976 haben Herr Jänsch, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Herrn Joseph Griesmar, mündliche Ausführungen gemacht, darunter folgendes neue Vorbringen:

Die Kommission erinnert daran, daß Artikel 90 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Statuts zeigt, daß die außergerichtliche Beschwerde auch gegen eine allgemeine Maßnahme gerichtet werden kann. Rechtsakte mit Verordnungscharakter wie zum Beispiel die Verfahrensbestimmungen fielen aber nicht unter diesen Begriff.

Zu der von der Verwaltung vorgelegten Urlaubskarte des Klägers stellt die Kommission fest, daß diese Karte keine Angaben über die Anschrift des Klägers während seines Urlaubs vom 29. September bis 15. Oktober enthalte.

Der Kläger entgegnet auf das Vorbringen der Kommission insbesondere, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß im Falle eines acte à procédure, das heiße eines Rechtsakts, der den Vollzug einer Anzahl zu seiner Anwendung ergehender Akte mit sich bringt, der erste Akt angefochten werden könne.

Während seines Urlaubs vom 29. September bis 15. Oktober 1975 sei der Kläger regelmäßig ins Büro gegangen, um seine Post abzuholen. Allen, die ihn kommen und gehen sehen hätten, sei sehr wohl bekannt gewesen, daß er sich in Luxemburg aufgehalten habe und daß er ins Büro gekommen sei. Zudem habe eine Freundin des Klägers in einem Brief bestätigt, daß dieser zur fraglichen Zeit, abgesehen von zwei Tagen, an denen er sich in Brüssel aufhielt, ständig zu Hause in Luxemburg gewesen sei.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Mai 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die am 16. Januar 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage ist vornehmlich auf die Aufhebung einer Entscheidung vom 2. Oktober 1975 gerichtet, mit der die Kommission eine gegen die im Personalkurier vom 16. Dezember 1974 veröffentlichten Bestimmungen über das Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Ubergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hatte, die der Kläger am 3. März 1975 erhoben hatte.

2 Die Beklagte hat mit einem am 20. Februar 1976 eingereichten Zwischenstreitantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, die sie auf die angebliche Nichteinhaltung der Klagefrist stützt.

3/4 Zur Begründung dieser Einrede trägt sie vor allem vor, die am 6. März 1975 eingetragene Beschwerde des Klägers sei in der Viermonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 letzter Unterabsatz des Statuts nicht beschieden und damit vor dem 7. Juli 1975 stillschweigend zurückgewiesen worden; diese stillschweigende ablehnende Entscheidung hätte daher nach Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts vor dem 7. Oktober 1975 mit der Klage angefochten werden müssen. Da der ausdrückliche Beschwerdebescheid der Kommission dem Kläger erst am 16. Oktober 1975, also nach Ablauf der Klagefrist, zugestellt worden sei, greife der letzte Halbsatz der zitierten Bestimmung nicht ein, der wie folgt lautet: … ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.

5/7 Im Sinne dieser Bestimmung ist eine Entscheidung jedoch am Tage ihres Erlasses durch die zuständige Behörde als ergangen anzusehen; denn wenn die Behörde innerhalb der Klagefrist eine ausdrückliche Entscheidung erläßt, muß sie damit rechnen, daß zugunsten des Betroffenen eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wird; auf etwaige Verzögerungen der Zustellung kommt es dabei nicht an. Somit ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall die ausdrückliche Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1975 eine neue Klagefrist eröffnet hat.

8/11 Hiernach stellt sich die Frage, von welchem Tage an diese Frist zu berechnen ist. Als Ausgangspunkt der Fristberechnung muß in allen Fällen, in denen der Betroffene nicht eine Verzögerung der Zustellung zu vertreten hat, zwingend der Tag der Zustellung gewählt werden; denn nur die Zustellung setzt den Betroffenen in den Stand, von der Existenz der Entscheidung und den Gründen, mit denen die Verwaltung sie zu rechtfertigen sucht, mit Nutzen Kenntnis zu nehmen. Da die Zustellung vorliegend am 16. Oktober 1975 erfolgt ist, ist also die am 16. Januar 1976 eingereichte Klage innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts erhoben.

12 Nach alledem ist die prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF;(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage ist zulässig.

2. Es wird in das Verfahren zur Hauptsache eingetreten.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.