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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.06.1976 – C-96/75
ECLI:EU:C:1976:87
In der Rechtssache 96/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landgericht Köln in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
EMI RECORDS LIMITED, Middlesex,
gegen
CBS SCHALLPLATTEN GMBH, Frankfurt/Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr und über die Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Warenzeichenrechts
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, M. Sarensen und F. Capotorti,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A.Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Im Mai 1887 wurde in den Vereinigten Staaten zum Zwecke der Herstellung und der Verwendung von Sprechmaschinen die American Graphophone Company gegründet. 1894 erwarb diese Gesellschaft die Columbia Phonograph Company General, damals Tochtergesellschaft einer anderen amerikanischen Gesellschaft. In der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg ließ diese Gesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Vereinigten Königreich sowie in weiteren Ländern mehrere Warenzeichen unter anderem für Schallplatten eintragen; diese Warenzeichen enthielten das Wort Columbia (bestanden aber nicht ausschließlich aus ihm). Im Jahre 1913 änderte die Columbia Phonograph Company General ihre Firma in Columbia Graphophone Company.
Am 13. Februar 1917 errichtete die Columbia Graphophone Company im Vereinigten Königreich eine 100 %ige Tochtergesellschaft unter der Firma Columbia Graphophone Company Limited und übertrug ihr die Führung ihrer Geschäfte im Vereinigten Königreich und in Europa.
Im selben Jahre übertrug die Columbia Graphophone Company dieser Tochtergesellschaft ihre im Vereinigten Königreich und im übrigen Europa bestehenden Warenzeichen einschließlich derer, die das Wort Columbia enthielten. Die Vereinbarungen vom 27. April 1917 über diese Übertragung bestanden aus einem Kaufvertrag (Agreement for sale) und einer Warenzeichenübertragung (Assignment of Goodwill and Trade Marks). Durch letztere übertrug die Columbia Graphophone Company der Columbia Graphophone Company Limited Nutznießung und Goodwill hinsichtlich der über oder durch ihre Londoner Filiale getätigten Geschäfte, ferner ihr ausschließliches Recht an der Firma oder am Namen Columbia Graphophone Company sowie ihre eingetragenen Warenzeichenrechte in mehreren europäischen und außereuropäischen Ländern.
Ziffer 2 des Assignment bestimmte:
Die Verkäuferin verpflichtet sich, künftig zu keiner Zeit, solange die Gesellschaft besteht und allein oder mit einem oder mehreren Dritten oder einer anderen Gesellschaft oder als deren Bevollmächtigte oder Vertreterin Geschäfte betreibt, innerhalb des Gebiets, in welchem der übertragene Geschäftsbetrieb bisher ausgeübt wurde, oder in einem Teil oder Teilen dieses Gebiets (ausgenommen Österreich-Ungarn) unmittelbar oder mittelbar Geschäfte, die mit den hiermit übertragenen Geschäften verwandt oder identisch sind, zu betreiben, sich damit zu beschäftigen oder zu befassen oder sich dafür zu interessieren, sofern nicht die Verkäuferin als Aktionärin der Gesellschaft an dem hiermit übertragenen Geschäftsbetrieb beteiligt oder von dieser mit dessen Führung beauftragt ist.
In dem Kaufvertrag verkaufte die Columbia Graphophone Company der Columbia Graphophone Company Limited unter anderem den Goodwill und das gesamte Vermögen des Geschäftsbetriebs, der bisher von ihr durch ihre Londoner Filiale ausgeübt wurde, mit dem ausschließlichen Recht, die Firmenbezeichnung Columbia Graphophone Company zu verwenden. In Ziffer 8 vereinbarten die Vertragsparteien:
Die Verkäuferin wird mit der Gesellschaft vereinbaren, daß sie sich verpflichtet, künftig zu keiner Zeit, solange die Gesellschaft besteht und allein oder mit einem oder mehreren Dritten oder einer anderen Gesellschaft oder als deren Bevollmächtigte oder Vertreterin Geschäfte betreibt, innerhalb des Gebiets, in welchem der Geschäftsbetrieb, über dessen Verkauf die Parteien hiermit übereingekommen sind, bisher ausgeübt wurde, oder in einem Teil oder Teilen dieses Gebietes (ausgenommen Österreich-Ungarn) unmittelbar oder mittelbar Geschäfte, die mit dem erwähnten Geschäft verwandt oder identisch sind, zu betreiben oder sich damit zu beschäftigen oder zu befassen oder sich dafür zu interessieren, sofern nicht die Verkäuferin als Teilhaberin der Gesellschaft an dem Geschäft der Gesellschaft beteiligt ist oder in deren Auftrag darin tätig wird.
2. Im Dezember 1917 wurde in den Vereinigten Staaten die Columbia Graphophone Manufacturing Company gegründet. Zwischen dieser und der American Graphophone Company soll es einen Austausch von Beteiligungen gegeben haben. Zu den übertragenen Gesellschaftsanteilen soll die Beteiligung der American Graphophone Company an der Columbia Graphophone Company Limited gehört haben. Wahrscheinlich ist auch Columbia Graphophone Company eine Tochter der neuen Gesellschaft geworden. Im Jahre 1920 wurde die American Graphophone Company aufgelöst.
3. Im Jahre 1922 wurde die Beteiligung der Columbia Graphophone Manufacturing Company an der Columbia Graphophone Company Limited durch Vertrag vom 16. November 1922 zwischen allen drei Beteiligten auf die britische Constructive Finance Company Limited übertragen. Aufgrund dieses durch einen Vertrag vom 12. April 1923 ergänzten Vertrages wurden die Eigentumsrechte an den amerikanischen und europäischen Columbia-Warenzeichen getrennt, und es bestand von da an keinerlei Verbindung mehr zwischen den beiden Columbia-Gesellschaften.
Irgendwann zwischen 1922 und 1925 wurden die amerikanischen Warenzeichen, die das Wort Columbia enthielten, auf eine andere amerikanische Gesellschaft namens Columbia Phonograph Company Incorporated übertragen. Im Jahre 1925 erwarb die Columbia Graphophone Company Limited eine Mehrheitsbeteiligung an dieser Gesellschaft, die auf diese Weise ihre Tochtergesellschaft wurde.
4. Im Jahre 1931 wurde im Vereinigten Königreich eine neue Gesellschaft unter der Firma Electric and Musical Industries Limited gegründet. Diese Gesellschaft, die heute EMI Limited firmiert, erwarb im selben Jahr die Aktien der Columbia Graphophone Company Limited und einer anderen Gesellschaft namens The Gramophone Company Limited. In Ausführung der entsprechenden Verträge veräußerte Columbia Graphophone Company Limited ihren Anteil an der Columbia Phonograph Company Incorporated, welcher an eine amerikanische Gesellschaft namens Grigsby-Grunow gelangte.
Im Jahre 1965 übertrug die Columbia Graphophone Company Limited ihre gesamten Warenzeichen einschließlich des britischen Warenzeichens Columbia zusammen mit dem dazugehörigen Goodwill an The Gramophone Company Limited, die andere britische Gesellschaft des EMI-Limited-Konzerns (im folgenden EMI), welche im Jahre 1973 ihre Firma in EMI Records Limited änderte. Diese ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens.
EMI Records Limited (im folgenden EMI Records) besitzt die im vorliegenden Verfahren streitigen und die anderen aus dem Wort Columbia bestehenden oder es enthaltenden Warenzeichen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; lediglich in Frankreich gehören diese Warenzeichen einer anderen Tochtergesellschaft der EMI Limited. EMI Records produziert im Vereinigten Königreich Schallplatten, unter anderem auch unter dem Warenzeichen Columbia. Mit diesem Warenzeichen versehene Schallplatten werden auch durch andere Tochtergesellschaften der EMI Limited in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellt.
5. Im Jahre 1934 ließ die amerikanische Firma Grigsby-Grunow die Beteiligung an der Columbia Phonograph Company Incorporated, die sie im Jahre 1931 von Columbia Graphophone Limited erworben hatte, versteigern; Käufer dieser Beteiligung war zunächst die Sacro Enterprises Inc. und später die American Record Corporation. 1938 kaufte die Columbia Broadcasting System Inc. die Aktien der American Record Corporation, deren Tochtergesellschaft die Columbia Phonograph Company Inc. damals noch war. Durch eine Reihe von Übertragungen, die sich über mehrere Jahre erstreckte, trennte sich die Columbia Phonograph Company Inc. von den amerikanischen Columbia-Warenzeichen, die schließlich im Jahre 1954 in den Besitz der Columbia Broadcasting System Inc. gelangten, welche seit 1974 CBS Inc. heißt.
6. CBS Inc. (im folgenden zusammen mit ihren Tochtergesellschaften CBS genannt) ist nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern auch in den übrigen Ländern Nord- und Südamerikas sowie in einigen weiteren Ländern Inhaber der Columbia-Warenzeichen. Die meisten in den Vereinigten Staaten und andernorts hergestellten Schallplatten tragen das Warenzeichen Columbia.
Außerdem verkauft CBS in der Gemeinschaft Schallplatten, die in Betrieben, die sie in einer Reihe von Mitgliedstaaten besitzt, hergestellt werden. Diese Schallplatten werden in der Gemeinschaft unter anderen Warenzeichen als Columbia, zumeist unter dem Warenzeichen CBS, verkauft.
Ein Teil dieser Schallplatten wird auf der Grundlage amerikanischer Columbia-Aufnahmen hergestellt und dann mit dem Warenzeichen CBS vertrieben. Zu dieser eigenen europäischen Herstellung kommt es jedoch nur, wenn die Nachfrage nach einer amerikanischen Aufnahme eine gewisse Anzahl von Exemplaren erreicht. In einer verhältnismäßig geringen Zahl von Fällen, in denen die Nachfrage im Vereinigten Königreich nach ursprünglich in den Vereinigten Staaten hergestellten Schallplatten nicht für eine solche Produktion auszureichen schien, kam es zu Einfuhren aus den Vereinigten Staaten, sowohl durch die europäischen Tochtergesellschaften der CBS Inc. als auch durch Einzelhändler. Zum Zwecke dieser Einfuhren wurde das Zeichen Columbia auf der Platte selbst und auf der Verpackung manchmal unkenntlich gemacht oder überklebt, aber es kam auch vor, daß das Warenzeichen nicht auf diese Weise unkenntlich gemacht wurde, vor allem nicht auf der Schallplatte selbst.
Die 1964 von CBS Inc. erworbene CBS United Kingdom Limited und die 1970 beziehungsweise 1963 gegründeten Firmen CBS Grammofon A/S — jetzt CBS Records Aps — und CBS Schallplatten GmbH sind die Tochtergesellschaften der CBS Inc. im Vereinigten Königreich, in Dänemark und in der Bundesrepublik Deutschland. CBS Schallplatten GmbH ist die Beklagte des Ausgangsverfahrens.
7. Die Einfuhr und der Verkauf dieser Schallplatten, auf denen das Zeichen Columbia zu erkennen war, haben zu dem vorliegenden Verfahren geführt.
EMI Records behauptet, die Einfuhr mit dem Zeichen Columbia versehener Schallplatten der CBS Inc. nach dem Vereinigten Königreich, nach Dänemark und in die Bundesrepublik Deutschland und ihr Verkauf in diesen Ländern stelle eine Verletzung der Warenzeichenrechte dar, die sie in diesen Mitgliedstaaten wie auch in der gesamten Gemeinschaft besitze. Deswegen hat sie den High Court of Justice in London, das Sø- og Handelsret in Kopenhagen und das Landgericht Köln angerufen und beantragt, der CBS zu verbieten, in den genannten Mitgliedstaaten Schallplatten mit der Marke Columbia herzustellen, zu verkaufen oder nach dort einzuführen.
CBS behauptet dagegen, die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und über den Wettbewerb, verböten es der Klägerin des Ausgangsverfahrens, das von ihr in Anspruch genommene Recht auszuüben.
Im vorliegenden Verfahren geht es um ein im Jahre 1931 in Deutschland unter der Nummer 463592 für die Columbia Graphophone Company Limited eingetragenes Wortzeichen Columbia.
8. Mit Entscheidung vom 16. Juli 1975 hat das Landgericht Köln dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:Wenn vorausgesetzt wird,a)daß eine wirtschaftliche Einheit A (Mutter- und Tochtergesellschaften) Inhaberin eines Warenzeichens X in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist,b)daß eine wirtschaftliche Einheit B mit einer Muttergesellschaft außerhalb der Gemeinschaft und Tochtergesellschaften innerhalb der Gemeinschaft Inhaberin eines gleichen Warenzeichens X für die gleichen Waren in Staaten ist, die nicht der Gemeinschaft angehören,c)daß die Rechtsvorgänger von A und B zunächst miteinander verbunden waren und der Rechtsvorgänger von A das Zeichen X von einem Rechtsvorgänger von B erworben hat, daß aber das B gehörende Warenzeichen X mehrfach den Inhaber gewechselt hat und seit mehr als 40 Jahren zwischen den beiden Gruppen rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle oder technische Beziehungen nicht bestehen,d)daß nach nationalem Recht A Anspruch gegen B auf Unterlassung des Gebrauchs des Warenzeichens X hat,stehen dann die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr und den ungehinderten Wettbewerb der Durchsetzung des Anspruchs nach nationalem Recht entgegen und kann von B nicht verlangt werden, daß sie es unterläßt, in Mitgliedstaaten Waren mit dem Warenzeichen X zu verkaufen, die in einem Lande außerhalb der Gemeinschaft hergestellt sind, in dem sie das Recht zur Benutzung des Warenzeichens X hat?Der Vorlagebeschluß erwähnt die in London und Kopenhagen anhängigen Parallelverfahren sowie die Vorlagebeschlüsse des High Court of Justice, London — Rechtssache 51/75 — und des Sø- og Handelsret, Kopenhagen — Rechtssache 86/75.
9. Eine Ausfertigung der Vorlageentscheidung ist beim Gerichtshof am 5. September 1975 eingegangen.
In den beiden Parallelsachen 51/75 und 86/75 sind die Vorlageentscheidungen am 9. Juni 1975 und 1. August 1975 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Firma EMI Records Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte C. C. Marriot (in der Rechtssache 51/75), Kaj Holm-Nielsen (in der Rechtssache 86/75) und H. Rasner (in der Rechtssache 96/75), die Firma CBS United Kingdom Limited, vertreten durch die Rechtsanwälte F. P. Neill, Q. C, und Antony Watson, für Messrs. McKenna & Co., die Firma CBS Grammofon A/S, vertreten durch Rechtsanwalt Eskil Trolle, die Firma CBS Schallplatten GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ohlgart, die Regierungen Belgiens, Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Irlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, jeweils vertreten durch ihre Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater John Temple Lang und Antony McClellan (in der Rechtssache 51/75), Sven Ziegler (in der Rechtssache 86/75) und Erich Zimmermann (in der Rechtssache 96/75), haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Mit Beschluß vom 3. Dezember 1975 hat er die drei Rechtssachen zum Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegebene schriftliche Erklärungen
Wegen des Zusammenhangs, der zwischen der vorliegenden Rechtssache und den beiden Parallelsachen besteht, scheint es angebracht, die in den drei Rechtssachen eingereichten Schriftsätze wie folgt zusammenzufassen:
A — Schriftliche Erklärungen der EMI Records Limited
EMI Records weist darauf hin, daß das in der Rechtssache 86/75 geltend gemachte Warenzeichenrecht auf einer dänischen Eintragung aus dem Jahre 1960 beruhe, und stellt klar, daß keine der in den Jahren 1917 und 1923 erfolgten Übertragungen eine dänische Eintragung dieses Warenzeichens betroffen habe.
Zu den Rechten, die EMI vor 1960 in Dänemark besessen habe, habe unter anderem ein im Jahre 1922 eingetragenes Bildzeichen gehört, welches das Wort Columbia enthielt. Uber die Frage, ob EMI aufgrund dieser Eintragung oder aus anderen Gründen im Jahre 1922 oder früher Ausschließlichkeitsrechte für Dänemark an dem Wortzeichen Columbia gehabt habe, sei hier nicht zu entscheiden.
Was andererseits die in der Rechtssache 96/75 geltend gemachten Columbia-Warenzeichen angeht, also die in Deutschland in den Jahren 1924 und 1931 angemeldeten Warenzeichen, so sei es der EMI seinerzeit noch nicht bekannt gewesen, daß in Deutschland ein anderes Warenzeichen mit der Nummer 101.424 existiert hatte. Dieses am 6. August 1907 von der Columbia Phonograph Co. mbH, Berlin, angemeldete Zeichen sei am 10. Dezember 1937 endgültig erloschen. Die Existenz dieses Zeichens ändere an dem Verfahren vor dem Gerichtshof nichts. Nach dem Wortlaut der Vorlagefragen könnte die Übertragung dieses Warenzeichens ebenfalls erfaßt sein.
Nach diesen tatsächlichen Klarstellungen macht EMI Records geltend, einerseits fehle es an jeglicher Identität zwischen CBS und demjenigen, der ursprünglich die amerikanischen Columbia-Warenzeichen übertragen habe, und andererseits seien die umstrittenen europäischen Warenzeichen seit vielen Jahren in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausschließlich vom EMI-Konzern benutzt worden, so daß sie der Verbraucher nunmehr mit einer bestimmten Produktion verbinde.
Die Funktion eines Warenzeichens bestehe gerade darin, den Kunden die Unterscheidung der damit versehenen Waren von Konkurrenzerzeugnissen zu ermöglichen; und hierzu sei es nicht unbedingt erforderlich, daß die Kunden den Zeicheninhaber namentlich kennten.
Nehme man der EMI die Möglichkeit, die streitigen Einfuhren zu verbieten, so bedeute das nicht nur eine Beschränkung in der Ausübung ihrer innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Warenzeichenrechte, sondern geradezu die Negierung dieser Rechte, da sie dann ihre eigentliche Funktion nicht mehr erfüllen könnten.
EMI und CBS lieferten sich sowohl auf dem europäischen wie auf dem amerikanischen Markt einen erbitterten Wettbewerb. Die Ausübung ihres Warenzeichenrechts durch EMI hindere die CBS nicht daran, die Marktposition, die sie sich in Europa erworben habe, auszuschöpfen, indem sie das Zeichen benutze, unter dem sie dort bekannt sei (in den meisten Fällen das Zeichen CBS). In Wirklichkeit gehe es CBS um die Befreiung von der Verpflichtung, in den Vereinigten Staaten hergestellte Schallplatten mit einem Aufkleber zu versehen, wenn sie sie nach Europa versende, um einer aus örtlicher Produktion nicht sofort zu befriedigenden Nachfrage gerecht zu werden; mittelbar werde damit die Möglichkeit angestrebt, die europäische Produktion durch Einfuhren aus den Vereinigten Staaten zu ersetzen.
Unzutreffend und übertrieben sei deshalb die Behauptung, die Geltendmachung ihrer Warenzeichenrechte durch EMI beeinträchtige den Wettbewerb der CBS. Mit demselben Recht könnte jeder Kaufmann, der ihm auf seinem Exportmarkt nicht zustehende Zeichen verwende, sich beschweren, er habe keinen freien Zugang zu diesem Markt. Wenn es auch zutreffe, daß EMI unter anderem amerikanische CBS-Schallplatten vertreibe, so achte sie dabei doch darauf, daß das Columbia-Zeichen unkenntlich gemacht und die betreffenden Schallplatten unter einer anderen Marke verkauft würden. Die Fälle, in denen eine mittelbare Tochtergesellschaft solche Verkäufe unter Beibehaltung des in den Vereinigten Staaten von CBS angebrachten Columbia-Zeichens vorgenommen hätte, seien äußerst selten und gegen ausdrückliche Anweisungen der Geschäftsführung vorgekommen. Diese Fälle seien nach deutschem Recht nicht als Verwirkung oder Verzicht auszulegen. Im übrigen beweise gerade der Umstand, daß EMI ihrerseits in Amerika einen beträchtlichen Marktanteil habe erwerben können — wobei sie auf ihren eigenen Schallplatten das Columbia-Zeichen unkenntlich gemacht und andere Zeichen verwendet habe —, daß eine solche Behauptung übertrieben sei.
Schließlich sei es unzutreffend zu behaupten, durch die Verwendung von Columbia-Warenzeichen seitens der EMI könne der Verbraucher irregeführt werden. Erstens sei dies ein Problem der Anwendung des nationalen Rechts und für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Zweitens berücksichtige das Argument, die Bezeichnung Columbia, die auch in der Firma der abkürzend CBS genannten Columbia Broadcasting System enthalten sei, lasse den Verbraucher eher an ein amerikanisches oder CBS-Erzeugnis als an ein solches der EMI denken, nicht genügend den Umstand, daß CBS die erwähnte Firma bereits geführt habe, bevor sie Rechte an dem betreffenden Zeichen erworben habe.
EMI Records untersucht sodann die rechtlichen Aspekte der Vorlagefragen anhand der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und mehrerer Entscheidungen der Kommission. Hierzu führt sie insbesondere folgendes aus:
1. Zu den Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr
a) Die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr beträfen ausschließlich die Beseitigung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut dieser Vorschriften und der Präambel und den Grundsätzen des Vertrages, sondern auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Deswegen ständen die Artikel 30 bis 36 des Vertrages dem Recht der EMI, die Einfuhr der streitigen Erzeugnisse zu verbieten, offensichtlich nicht entgegen. Indem sie dieses Verbot auf ihr Warenzeichenrecht stütze, ziehe die EMI nur die in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vorgesehenen Konsequenzen aus dem Bestehen dieses Rechts, welches der Vertrag als solches nicht beeinträchtigen könne. EMI schaffe weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 36 Satz 2 des Vertrages. Sie führe auch keine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft herbei, da sie in allen Mitgliedstaaten die streitigen Warenzeichenrechte besitze.
Die Behauptung, EMI habe versucht oder versuche, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern oder den Gemeinsamen Markt in Teilmärkte aufzuspalten, entbehre jeder Grundlage, da spätestens seit 1922/23, als die amerikanische Rechtsvorgängerin der CBS sich von ihrer englischen Tochtergesellschaft getrennt habe, alle Warenzeichen und der gesamte dazugehörende Geschäftsbetrieb in allen Staaten, die heute zur EG gehören, den Rechtsvorgängern der EMI beziehungsweise dieser selbst zuständen.
b) Unter diesen Umständen könnten allenfalls die Bestimmungen über die gemeinsame Handelspolitik Anwendung finden. Diese enthielten jedoch kein Verbot für die Gemeinschaft, Handelsbeschränkungen im Verkehr zwischen Nichtmitgliedstaaten und der Gemeinschaft anzuwenden. Allenfalls sehe Artikel 18 des Vertrages vor, daß Handelsschranken durch internationale Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgebaut werden.
c) Schließlich sei auch der Rückgriff auf Artikel 10 des Vertrages, auf den CBS zur Stützung ihrer Behauptungen hingewiesen habe, nicht gerechtfertigt. Artikel 10 betreffe nur das Problem, wann Waren mit Herkunft aus einem Nichtmitgliedstaat als für Zwecke der Verzollung im freien Verkehr in der Gemeinschaft befindlich und damit als den Waren mit Herkunft aus einem Nichtmitgliedstaat gleichgestellt angesehen werden könnten. Diese Bestimmung betreffe Privatrechte Dritter überhaupt nicht. Andernfalls könnte ein beliebiges Unternehmen, das keinerlei Zeichenrechte an der Bezeichnung Columbia irgendwo in der Welt besäße, durch Verzollung in die Gemeinschaft eingeführter Schallplatten mit dem Zeichen Columbia die Inhaberin der Zeichenrechte, nämlich EMI, an der Ausübung dieser Rechte hindern.
2. Zu den Wettbewerbsregeln
i) Zu Artikel 85 des Vertrages
a) Die Anwendung dieser Vorschrift setze das Bestehen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen voraus. Wenn es im gegenwärtigen Zeitpunkt daran fehle, sei Artikel 85 nicht anwendbar. Die hierzu von dem britischen Gericht in der Rechtssache 51/75 getroffene Feststellung, es bestehe keinerlei Verbindung zwischen CBS und EMI, treffe zu, soweit der Ausdruck Verbindung über normale Geschäftsbeziehungen hinausgehende Beziehungen meine. Wenn dieser Ausdruck so zu verstehen sei, daß er jegliche Vertragsbeziehungen — von einzelnen Kaufgeschäften abgesehen — erfaßt, dann habe es gewisse vertragliche Bindungen zwischen den betreffenden Gesellschaften bis spätestens ins Jahr 1970 gegeben. Wie immer man diesen Ausdruck jedoch auffasse, zum gegenwärtigen Zeitpunkt gebe es zwischen den beiden Gesellschaften keinerlei Verbindung im weitesten Sinne.
Außerdem beruhe das seitens der EMI gegenüber der CBS ausgesprochene Verot des Vertriebs der streitigen Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt einzig und allein auf dem Warenzeichenrecht, das von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten anerkannt und vom Gemeinschaftsrecht gewährleistet werde. Das sei besonders augenfällig für das dänische Zeichenrecht, das die EMI im Jahre 1960 erworben habe und das niemals Gegenstand einer Übertragung zwischen der CBS oder deren Rechtsvorgängern und der EMI gewesen sei. Die schlichte Ausübung dieses Rechts zum Zwecke des Verbots gegenüber einem Dritten, Erzeugnisse, die das gleiche Zeichen tragen, im Gemeinsamen Markt zu vertreiben, könne nur ausnahmsweise dann vom Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden, wenn sonst einer der wesentlichen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes gefährdet würde. Dies könne in den von Artikel 30 und 36 Absatz 2 des Vertrages behandelten Fällen zutreffen, oder wenn es um die Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes gehe. Wenn wie im vorliegenden Fall ein wesentlicher Grundsatz der Gemeinschaft auf dem Spiel stehe, könne die Ausübung des Zeichenrechts selbst dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 des Vertrages fallen, wenn dieses Recht durch Übertragung vertraglich erworben worden sei. In diesem Falle sei es Sache des nationalen Rechts, das Zeichenrecht zu schützen.
b) Zum anderen stelle die Übertragung eines Warenzeichens für sich allein keine vom Vertrag verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und nach mehreren Entscheidungen der Kommission sei Artikel 85 auf eine solche Übertragung nur anwendbar, wenn diese Teile, Ausführung oder Bestätigung eines Vertrages über die Aufteilung von Märkten innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstelle. Im vorliegenden Fall
seien aber die Vereinbarungen von 1917 nicht wettbewerbsbeschränkend, da sie zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft abgeschlossen worden seien. Außerdem hätten sie keine Marktaufteilung innerhalb des Gemeinsamen Marktes herbeigeführt;
seien diese sowie die späteren Vereinbarungen vom 16. November 1922, 5. Mai 1923 und 5. Januar 1932 im Jahre 1946 beendet worden;
könnten die in den Vereinbarungen von 1917, 1922/23, 1946 und 1962 enthaltenen Klauseln über den Austausch des Schallplattenrepertoires nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden, da ihr Hauptzweck die Förderung des Vertriebs des CBS-Repertoires sei;
hätten die beiden Gesellschaften in den 50er Jahren alle früheren Vereinbarungen beendet, und EMI — und später auch CBS — hätten in ihrer Geschäftspolitik eine unabhängige Schallplattenherstellung sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Europa vorgesehen;
hätten die Vereinbarungen von 1962 und 1966 nur Länder betroffen, die seinerzeit nicht Mitglied der Gemeinschaft gewesen seien, und sie hätten im übrigen keine Geltung mehr.
Aus den Bestimmungen dieser Vereinbarungen, auf die CBS-Schallplatten für die Zeit ab 1946 näher eingeht, ergebe sich, daß zu keiner Zeit wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Gruppen CBS und, EMI bestanden hätten, auf die Artikel 85 EWG-Vertrag hätte Anwendung finden können. Alle in den 60er Jahren noch bestehenden Vereinbarungen seien gegen Ende dieses Zeitraums oder Anfang der 70er Jahre von den genannten Gesellschaften beendet worden.
c) Auch wenn man davon ausgehe, daß die Zeichenübertragung ursprünglich Teil einer weitergehenden Vereinbarung war, so sei die Ausübung des Ausschließlichkeitsrechts dennoch nicht Artikel 85 unterworfen, wenn der Vertrag über die Warenzeichenübertragung und die Vereinbarungen, in deren Zusammenhang dieser stand, inzwischen durchgeführt seien und keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugten.
Gerade dies sei hier der Fall; die Vereinbarungen von 1917, 1922/23 und alle folgenden Vereinbarungen zwischen EMI und CBS oder deren Rechtsvorgängern seien — wie oben ausgeführt — seit langer Zeit vollständig beendet. Seit 1922/23 hätten die jeweiligen Inhaber des amerikanischen Zeichens Columbia keinerlei Zeichenrechte in den Mitgliedstaaten mehr besessen. Die EMI- und die CBS-Gruppe stünden nunmehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes untereinander in aktivem Wettbewerb, und EMI mache ihr Warenzeichenrecht ausschließlich zu Zwecken geltend, die der diesem nach innerstaatlichem Recht zufallenden spezifischen Funktion entsprächen. CBS sei es unbenommen, in den genannten Staaten Schallplatten europäischer oder amerikanischer Herstellung zu vertreiben, solange nur die Warenzeichen der EMI respektiert würden.
Selbst wenn es noch Wirkungen aus einer Vereinbarung gäbe, so wären diese Wirkungen jedenfalls nach dem Vertrag rechtmäßig, da sie sich auf die Ausübung des Warenzeichenrechts im engsten Sinne beschränkten.
d) Man könne sich im vorliegenden Fall auch nicht auf den vom Gerichtshof in einigen Urteilen ausgesprochenen Grundsatz der Erschöpfung berufen. Die Anwendung dieses Grundsatzes setze nämlich voraus,
daß die streitigen Erzeugnisse in ihrem Ursprungsland von dem Inhaber des Rechts — oder mit dessen Zustimmung — ordnungsgemäß in den Handel gebracht seien,
daß diese Erzeugnisse aus der gleichen Herstellung stammen oder zumindest aus einer von derselben Unternehmensgruppe kontrollierten Herstellung,
daß der Rechtsinhaber aus dieser Vermarktung bereits seinen Gewinn gezogen habe.
Im vorliegenden Fall handele es sich um Waren fremder Herstellung, und es fehle hinsichtlich des Inverkehrbringens des Erzeugnisses am gegenseitigen Einverständnis der beiden Firmen.
e) Man könne dem Recht der EMI auch nicht entgegenhalten, daß für die streitigen Erzeugnisse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes gelte, weil sie im Herkunftsland rechtmäßig mit dem gleichen Zeichen versehen worden seien. Erstens bezögen sich die Urteile, denen eine solche Regel entnommen werde, ausschließlich auf Fälle, in denen es um die Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes gegangen sei, während im vorliegenden Fall die streitige Ausübung des Zeichenrechts den freien Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in keiner Weise beeinträchtige. Zweitens könne man dem vom Gerichtshof ausgesprochenen Grundsatz nicht die Bedeutung einer allumfassenden Regel zumessen, nach der auch innerhalb der Gemeinschaft legal ist, was innerhalb irgendeines Landes legal ist. Eine verallgemeinernde Anwendung dieser Regel hätte nämlich sehr schwerwiegende Folgen für die Unternehmen aus dem Gemeinsamen Markt: Der Schutz, den ihnen das Warenzeichenrecht gewährt, würde gefährdet, es kämen erhebliche finanzielle Lasten für die Entwicklung und den Schutz ihrer Zeichenrechte auf sie zu, und gleichzeitig würde der Weg für ein unkontrolliertes Angebot nichtauthentischer Erzeugnisse geöffnet. Darüber hinaus würde eine solche Auslegung eine Verletzung der Verpflichtungen bedeuten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingegangen seien.
f) Ebensowenig könne man den vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) dem Begriff der Ursprungsgleichheit mehrerer identischer Warenzeichen entnommenen Grundsatz auf den vorliegenden Fall übertragen. Der in jenem Zusammenhang vom Gerichtshof benutzte Ausdruck Ursprungsgleichheit habe nur dann einen Sinn, wenn er sich auf Fälle beziehe, in denen die Schaffung paralleler Rechte erst eintrete, nachdem die Waren während einer gewissen Zeit auf demselben Markt von einer und derselben wirtschaftlichen Einheit unter einer und derselben Marke vertrieben worden seien; mit anderen Worten: zwei identische Warenzeichen seien nur dann unter dem Gesichtspunkt des Vertrages ursprungsgleich, wenn auch die Märkte für die mit dem Warenzeichen versehenen Erzeugnisse ursprungsgleich seien.
Im vorliegenden Fall sei keine dieser Voraussetzungen gegeben. Außerdem seien alle Überlegungen zur Ursprungsgleichheit der Warenzeichen im vorliegenden Fall nur von beschränktem Interesse, da die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr, bei denen das Hag-Urteil diesen Grundsatz angesiedelt habe, auf den Handel mit Drittländern nicht angewendet werden könnten.
g) Schließlich habe der Gerichtshof in allen Fällen, in denen er dem Inhaber des Warenzeichens verboten habe, die Einfuhr von Waren, die das gleiche Zeichen tragen, zu verhindern, das Verbot nicht nur auf Fälle der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat beschränkt, sondern auch zugunsten der beiden Zeicheninhaber den Grundsatz der Gegenseitigkeit angewendet. An dieser Gegenseitigkeit fehle es hier vollkommen, da CBS EMI hindere, das Zeichen Columbia in den Vereinigten Staaten zu benutzen.
ii) Zu Artikel 86 des Vertrages
Diese Bestimmung sei hier aus dem einfachen Grunde nicht anwendbar, daß EMI keinerlei beherrschende Stellung einnehme, weder auf dem nationalen Markt einzelner Mitgliedstaaten, noch auf dem Gemeinsamen Markt insgesamt. EMI sei nämlich innerhalb der Gemeinschaft nicht nur starkem Wettbewerb durch die CBS-Gruppe ausgesetzt, sondem auch durch andere bedeutende Gruppen wie etwa Philips, Deutsche Grammophon, Teldec, RCA und weitere kleinere Unternehmen. Dies gelte auch für den Einzelhandelsmarkt in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die EMI-Gruppe eigene Einzelhandelsgeschäfte betreibe, weil in diesen Ländern Schallplatten aller Hersteller, einschließlich der CBS, unter allen bestehenden Warenzeichen verkauft würden — soweit es sich dabei nicht um einen unerlaubten Gebrauch jeweils geschützter Marken handele.
Aufgrund dieser Überlegungen schlägt EMI vor, die beiden in der Rechtssache 51/75 vorgelegten Fragen zu verneinen. In den beiden anderen Rechtssachen schlägt sie ausführlichere Antworten vor, und zwar in der Rechtssache 96/75 die Antwort
daß die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts der Durchsetzung der Zeichenansprüche nach nationalem Recht nicht entgegenstehen und daß von dem Unternehmen B verlangt werden kann, den Vertrieb von Waren mit dem Zeichen X in Mitgliedstaaten zu unterlassen.
In der Rechtssache 86/75 schlägt sie folgende Antwort vor:
Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Vorschriften über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb, können nicht dahin ausgelegt werden, daß sie den Inhaber eines Warenzeichens hindern, sein Recht mit dem Ziel geltend zu machen, innerhalb des betreffenden Gebiets den Verkauf von Waren zu verbieten, die in einem Land außerhalb des Gemeinsamen Marktes von einem Unternehmen, das dort zum Gebrauch dieses Warenzeichens berechtigt ist, hergestellt und mit dem Zeichen versehen worden sind.
Artikel 85 des Vertrages ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen es keine geltenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den beiden betreffenden Unternehmen gibt. Der Vertrag beeinträchtigt die nationalen Warenzeichen nicht, und deren Geltendmachung stellt für sich allein keine Wettbewerbsbeschränkung dar. Desgleichen ist Artikel 85 nicht anwendbar auf einfache Warenzeichenübertragungen. Der Inhaber eines Warenzeichens hat nicht bereits aufgrund seines Eigentums eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages.
B — Schriftliche Erklärung der CBS United Kingdom Limited, CBS Grammofon A/S und CBS Schallplatten GmbH
CBS UK äußert sich zunächst ausführlich zur Geschichte der Eigentumsverhältnisse an den verschiedenen Gesellschaften, die seit 1887 Eigentümer der Bild- und Wortzeichen Columbia waren, einschließlich der Gesellschaften, die heute in den Vereinigten Staaten und im Gemeinsamen Markt Eigentümer der streitigen Zeichen sind. Im Anschluß an die Beschreibung der heutigen Situation legt sie zum Beweis für das Vorhandensein wirtschaftlicher und technischer Beziehungen zwischen den amerikanischen und britischen Columbia-Gesellschaften eine Reihe von Vereinbarungen aus der Zeit von 1917 bis 1967 vor.
CBS UK trägt außerdem vor, die beiden hier in Rede stehenden Warenzeichen seien zwar tatsächlich niemals in der Hand einer amerikanischen Columbia-Gesellschaft gewesen, es hätten jedoch zur Zeit ihrer Anmeldung (1920 und 1928) enge Beziehungen zwischen der anmeldenden britischen Columbia-Gesellschaft (Columbia Graphophone Company Limited) und den amerikanischen Columbia-Gesellschaften (im Jahre 1920: Columbia Graphophone Company, im Jahre 1928: Columbia Phonograph Com-, pany Inc.) bestanden.
CBS Grammofon trägt vor, am 15. Juni 1922, also vor dem Zeitpunkt des Rückerwerbs der Aktien der Columbia Graphophone Company Limited durch Constructive Finance Company Limited (am 16. November 1922), habe erstere ein anderes Columbia-Bildzeichen für Schallplatten angemeldet. Diese Anmeldung sei heute noch in Kraft. Das betreffende Zeichen sei am 7. Februar 1966 an EMI Records übertragen worden.
Im Jahre 1960 habe EMI Records schließlich das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Wortzeichen Columbia angemeldet. Die Eintragung dieses Zeichens habe allerdings eine vorhergehende Benutzung vorausgesetzt, da das Wort Columbia auch der Name eines Staates sei. Diese Benutzung habe gerade in der Verwendung des Bildzeichens von 1922 mit dem Wort Columbia bestanden.
Aus alledem erhelle die gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem streitigen Zeichen und dem vorgenannten Bildzeichen, dessen Inhaberin (Columbia Graphophone Company Limited) seinerzeit der amerikanischen Firma Columbia Graphophone Company gehört habe.
CBS Grammofon trägt weiter vor, nach 1972 eingeholten Informationen hätten die verschiedenen EMI-Tochtergesellschaften mehrmals innerhalb des Gemeinsamen Marktes (in Dänemark 1972 in einem Fall, in der Bundesrepublik Deutschland 1972 in fünf und 1973 in elf Fällen) CBS-Schallplatten mit dem Columbia-Zeichen verkauft, ohne daß dieses mit einem Aufkleber verdeckt worden sei. Aus dem Umstand, daß EMI einerseits ihr Warenzeichenrecht gegenüber CBS geltend mache, andererseits aber ihren eigenen Tochtergesellschaften den Verkauf von CBS-Schallplatten mit dem nicht überklebten Columbia-Zeichen erlaube, ergebe sich beim Vertrieb ein Wettbewerbsvorteil zugunsten der EMI-Tochtergesellschaften. Diese könnten nämlich als erste CBS-Neuheiten aus den Vereinigten Staaten absetzen, ohne zur Anbringung eines Aufklebers gezwungen zu sein, da sie ja über das Warenzeichen Columbia verfügten.
CBS Schallplatten macht ebenfalls genauere Angaben zu den im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Warenzeichen. Die beiden in Deutschland im Jahre 1924 von Columbia Graphophone Company Limited angemeldeten Zeichen seien identisch mit den in Großbritannien in den Jahren 1906 und 1910 für Columbia Phonograph Company General (die spätere Columbia Graphophone Company) eingetragenen und 1917 an Columbia Graphophone Company Limited übertragenen Zeichen. Diese sowie das hier streitige, 1931 in Deutschland ebenfalls für Columbia Graphophone Company Limited angemeldete Zeichen seien von der Anmelderin im Jahre 1965 auf die nunmehr EMI Records Limited firmierende britische Gesellschaft übertragen worden.
CBS UK. trägt weiter vor, die CBS-Gruppe verfüge über Produktionsstätten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, und die von diesen hergestellten Schallplatten würden im Gemeinsamen Markt unter anderen als den Columbia-Zeichen verkauft, zumeist mit dem Zeichen CBS. Ein erheblicher Teil dieser Schallplatten werde von amerikanischen Aufnahmen der Marke Columbia hergestellt, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hänge diese europäische Produktion jedoch von einer Nachfrage nach mindestens 2000 Kopien einer Aufnahme ab.
Andererseits bestehe innerhalb der Gemeinschaft eine erhebliche und häufig sehr dringende Nachfrage nach amerikanischen Columbia-Aufnahmen, die in den europäischen Katalogen nicht aufgeführt seien. Zur Befriedigung dieser Nachfrage hätten zahlreiche Schallplattenimporteure diese Aufnahmen direkt aus den Vereinigten Staaten importiert, wo sie meistens unter der Marke Columbia im Handel seien. EMI Limited habe sich selbst während mehrerer Jahre über ihre Tochtergesellschaften und Einzelhändler am Vertrieb dieser Platten beteiligt. Es sei weder produktionstechisch möglich noch kaufmännisch vertretbar, für die relativ bescheidenen Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes besondere Etiketten oder Schallplattenhüllen herzustellen, auf denen das Wort Columbia nicht erscheine.
Wenn es der EMI erlaubt werde, CBS die Einfuhr dieser Schallplatten in den Gemeinsamen Markt und deren Vertrieb unter der Columbia-Marke zu verbieten, könnte der auf diesem Markt bestehende Bedarf an den amerikanischen Aufnahmen nicht mehr von CBS befriedigt werden.
Dies sei noch viel schwerwiegender auf dem Gebiet der Quadrophonie, welche einen ganz neuen Schritt in der technischen Entwicklung der Tonwiedergabe darstelle. Für diese Aufnahmen würden derzeit zwei Grundsysteme verwendet: das von CBS und EMI verwendete SQ-System und das von RCA entwickelte CD-4-System. Nach dem einen System hergestellte Schallplatten könnten nicht auf Wiedergabegeräten des anderen Systems abgespielt werden, so daß die Besitzer von Wiedergabegeräten des einen Systems auf Schallplatten desselben Systems angewiesen seien. CBS stelle quadrophonische Schallplatten seit etwa drei Jahren her, und zwar ganz überwiegend für den amerikanischen Markt, sie habe jedoch seit einigen Monaten auch in den Niederlanden mit der Produktion für den Gemeinsamen Markt begonnen. Aus praktischen Gründen hänge diese Produktion allerdings davon ab, daß die Nachfrage in den Mitgliedstaaten. mindestens 1200 Kopien für jede Schallplatte erreiche, obwohl die Pressung von 1200 Exemplaren nicht einmal die Deckung der Herstellungskosten ermögliche. Da in den meisten Fällen die Nachfrage aus der Gemeischaft nach quadrophonischen CBS-Schallplatten diese Mindestzahl nicht erreiche, müßten die Interessenten auch hier auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten zählen. Müßte CBS diese Einfuhren in den Gemeinsamen Markt aufgrund der Klage der EMI Records einstellen, so könnten die Besitzer von SQ-Abspielgeräten in Zukunft nur noch von EMI hergestellte Schallplatten beziehen. Dadurch würde CBS innerhalb der Gemeinschaft in erheblichem Maße in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber EMI beschränkt. Das Verschwinden eines wichtigen Herstellers von SQ-Schallplatten vom Gemeinsamen Markt würde außerdem zu einer erheblichen Herabsetzung des Angebots dieser Schallplatten auf diesem Markt führen; dadurch würde die wirtschaftliche und technische Entwicklung des SQ-Systems gefährdet und möglicherweise ein entscheidender Wettbewerbsvorsprung für das CD-4-System von RCA geschaffen.
Wie aus einer von CBS in Deutschland in Auftrag gegebenen Meinungsfrage hervorgehe, sei außerdem die Benutzung des Zeichens Columbia durch die EMI geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Aufgrund des auch im Firmennamen Columbia Broadcasting System Inc., heute CBS Inc. abgekürzt, enthaltenen Wortes Columbia ließen diese Warenzeichen eher an ein amerikanisches als an ein EMI-Erzeugnis denken. Die Warenzeichen hätten deshalb ihre zeichenrechtliche Funktion, auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, verloren; dies um so mehr, als die Qualität der CBS-Aufnahmen unter allen Gesichtspunkten den höchsten Anforderungen entsprächen.
Nach diesen Klarstellungen untersuchen die drei CBS-Gesellschaften die rechtlichen Fragen auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und mehrere Entscheidungen der Kommission. Insbesondere führen sie folgendes aus:
1. Zu den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr
a) Zwar regelten die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr unmittelbar nur den innergemeinschaftlichen Handel, dies schließe jedoch nicht aus, daß die die Ausübung von Warenzeichenrechten beherrschenden Grundsätze auch auf Einfuhren aus Drittländern entsprechend angewendet werden könnten. Die Artikel 30 und 36 verfolgten nämlich dasselbe Ziel wie Artikel 85: die Einheit des Gemeinsamen Marktes und die Beseitigung der Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes und mehrere Entscheidungen der Kommission auf diesem Gebiet hätten anerkannt, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch Maßnahmen, die sich gegen den Import von Waren aus Drittländern richten, im Sinne des Artikels 85 des Vertrages beeinträchtigt werden könne. Wegen der Parallelität zwischen diesem Artikel und den vorerwähnten Bestimmungen lasse sich die Auffassung vertreten, daß die gegenüber diesen Einfuhren aufgerichteten Hindernisse das Tatbestandsmerkmal Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten des Artikels 36 Satz 2 EWG-Vertrag erfüllen.
b) Außerdem müßten Erzeugnisse aus Drittländern, wenn sie einmal in die Gemeinschaft eingeführt und alle anfallenden Abgaben beglichen seien, als im freien Verkehr in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 10 des Vertrages betrachtet werden; sie unterlägen deshalb genauso wie Erzeugnisse aus den Mitgliedsaaten den Vorschriften über den freien Warenverkehr.
c) Desgleichen schließe nichts die entsprechende Anwendung des vom Gerichtshof in seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) formulierten Grundsatzes aus, wonach die Geltendmachung eines Warenzeichenrechts zu dem Zweck, die Einfuhr von Erzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen versehen worden sind, zu verbieten, nicht mit der Notwendigkeit begründet werden kann, den spezifischen Schutzzweck des Warenzeichenrechts wahren zu wollen. Der Umstand, daß das Warenzeichen gegenüber Einfuhren aus Drittländern und nicht aus einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werde, sei von untergeordneter Bedeutung. Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr spiegelten zwar das grundlegende Interesse der Gemeinschaft an der Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels wider, es liege aber ebensowenig im Interesse der Gemeinschaft, daß Privatleute Hindernisse im Handel mit Drittländern schüfen, soweit solche Hindernisse nicht für den Schutz legitimer Privatinteressen erforderlich seien.
In den Fällen, in denen ein ursprünglich einem einzigen Inhaber gehörendes Zeichen infolge Übertragung zwei oder mehreren verschiedenen Inhabern gehöre, sei außerdem auch die Individualität des Zeichens beeinträchtigt, weil man dann auf internationaler Ebene nicht mehr behaupten könne, die Marke bezeichne ausschließlich Erzeugnisse eines bestimmten Unternehmens. Gewiß, es handele sich um einen in der Praxis nur selten vorkommenden Fall, das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Hag gebe aber eine gute Richtschnur für seine Regelung. Wenn der Gerichtshof die Gedanken dieses Urteils auf den vorliegenden Fall übertrage, werde dadurch das Bestehen des streitigen Zeichens nicht bedroht. Die EMI-Gruppe versuche vielmehr, die Individualität der streitigen Zeichen zu ihrem Vorteil zu vergrößern, ein Versuch, der durch Artikel 36 des Vertrages nicht gedeckt sei.
d) Außerdem stehe fest, daß die Interessen, die von den anderen Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums geschützt werden, meist gegenüber den vom Warenzeichenrecht geschützten höherrangig seien und daß der Gebrauch des letztgenannten Rechts besonders gut zur Marktaufteilung und zur Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs geeignet sei. Bei einem Konflikt zwischen dem absoluten Schutz eines Warenzeichens und dem freien Warenverkehr müsse das Warenzeichenrecht deshalb hinter den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes zurücktreten.
2. Zu den Wettbewerbsregeln
i) Zu Artikel 85 des Vertrages
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Praxis der Kommission könne eine Vereinbarung, die lediglich die Übertragung eines Warenzeichens vorsehe, wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben und deshalb unter Artikel 85 des Vertrages fallen mit der Folge, daß das übertragene Zeichen nicht zur Verhinderung von Importen mit dem gleichen Warenzeichen versehener Waren in einen Mitgliedstaat benutzt werden könne. Jede Übertragung des Warenzeichens führe nämlich zu einer Aufteilung der Märkte und damit zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, wenn das Ausschließlichkeitsrecht dazu benutzt werde, die Einfuhren von Waren zu verhindern, die vom ursprünglichen Zeicheninhaber oder von einem Dritten stammen, der das Zeichenrecht von diesem erworben habe.
b) Außerdem sei die hier fragliche Zeichenrechtsübertragung Teil einer umfassenden vertraglichen Regelung zwischen den amerikanischen und britischen Columbia-Gesellschaften zum Zwecke der Aufteilung der Märkte und der Beschränkung des Wettbewerbs auf abgeschotteten Märkten; sie stelle ein wesentliches Mittel für diese Aufteilung dar, welche EMI Records mittels ihres Zeichenrechts zu verewigen suche.
Eine ausdrückliche Bestimmung über die Marktaufteilung habe nicht nur die Vereinbarung von 1917 enthalten, durch die die europäischen Zeichen übertragen wurden, vielmehr seien entsprechende Bestimmungen über die territoriale Aufteilung der Märkte auch während eines langen Zeitraums (bis ins Jahr 1952) in die zwischen den Inhabern des Zeichens abgeschlossenen Vereinbarungen aufgenommen worden, dies sowohl nach der Abtretung des Zeichens als auch nach dem Abreißen der Konzernbeziehungen zwischen den beteiligten Gesellschaften.
So gehe aus den Bestimmungen über die Marktaufteilung und die Beschränkung des Wettbewerbs in den Vereinbarungen von 1917, 1922/23, 1932 und 1962 hervor, daß der streitige Sachverhalt demjenigen der Rechtssache Grundig-Consten ähnlich sei, in welcher der Gerichtshof entschieden habe, daß sowohl die Vereinbarung über das Ausfuhrverbot als auch diejenige über die Anmeldung und Eintragung eines identischen Warenzeichens für alle Vertragshändler gegen Artikel 85 des Vertrages verstieß (Slg. 1966, 321).
c) Im übrigen sei es unerheblich, daß die zwischen CBS und EMI beziehungsweise deren Rechtsvorgängern zur Aufteilung der Märkte geschlossenen Vereinbarungen im Jahre 1956 oder im Jahre 1968 beendet worden seien. Die Anwendung des Artikels 85 setze nicht notwendigerweise voraus, daß der Inhaber des Zeichenrechts zu dem Zeitpunkt, in dem er sein Recht geltend macht, noch vertraglich gebunden ist. Sei die Zeichenübertragung als Bestandteil einer Vereinbarung zur Marktaufteilung erfolgt, so müsse die spätere Geltendmachung des Zeichensrechts gegenüber Einfuhren der hier streitigen Art als eine nach Artikel 85 des Vertrages verbotene Dauerwirkung dieser Vereinbarung angesehen werden.
d) Gewiß, die Vereinbarungen von 1917 seien zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochter abgeschlossen worden. Der Gerichtshof und die Kommission hätten aber, als sie die Anwendung des Artikels 85 des Vertrages auf Verträge dieser Art ausschlossen, klargestellt, daß solche Vereinbarung nur dann nicht unter Artikel 85 fielen, wenn die Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft keine wirkliche Selbständigkeit besitze, so daß es sich um eine schlichte Aufgabenteilung innerhalb der Gruppe handele. Daraus folge umgekehrt, daß Artikel 85 anwendbar sei, sobald diese Bindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft endeten. Dies sei hier gerade der Fall. Die Vereinbarung zwischen der amerikanischen Muttergesellschaft und ihrer englischen Tochter aus dem Jahre 1917 über die Übertragung der europäischen Zeichenrechte sei Bestandteil einer Vereinbarung zur territorialen Aufteilung der Märkte gewesen. Sobald die Gruppenbindungen zwischen den beiden Gesellschaften beendet gewesen seien — zunächst in den Jahren 1922 bis 1925 und danach endgültig ab 1931 —, sei nicht mehr von einer internen Aufgabenteilung zwischen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe die Rede gewesen, sondern von einer Vereinbarung zwischen unabhängigen Unternehmen über die Aufteilung der Märkte, wozu das ausschließliche Recht zur Benutzung des Columbia-Zeichens in jeder der vereinbarten Zonen eine wichtige Rolle gespielt habe.
e) Außerdem reiche der Umstand, daß das streitige Zeichen im vorliegenden Fall in Anspruch genommen werde, um Einfuhren aus einem Drittland zu verhindern, nicht aus, um die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages auszuschließen. Auch Verträge, die die Verhinderung von Einfuhren aus Drittländern bezweckten oder bewirkten, könnten eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten herbeiführen. Hindernisse für solche Einfuhren könnten also ebenfalls Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 36 Satz 2 des Vertrages bewirken.
f) Schließlich sei im vorliegenden Fall der Umstand ohne Bedeutung, daß CBS nach amerikanischem Recht die Möglichkeit habe, EMI die Einfuhr von deren Columbia-Schallplatten nach den Vereinigten Staaten zu verbieten. Die Anwendung des Artikels 85 des Vertrages unterliege keiner Gegenseitigkeitsvoraussetzung. Die vom Vertrag gewollte Politik des Wettbewerbs hänge angesichts des Ziels und der Grundlagen des Vertrages nicht davon ab, ob in Ländern außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Politik verfolgt werde.
ii) Zu Artikel 86 des Vertrages
CBS Grammofon legt dar, die von EMI in Dänemark im Groß- und Einzelhandel gehaltenen Marktanteile zeigten das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung auf dem dänischen Markt für die betreffenden Erzeugnisse. Berufe sich der Inhaber eines Warenzeichens, der gleichzeitig marktbeherrschend sei, auf sein Ausschließlichkeitsrecht, um Einfuhren zu verhindern, so bedeute das nicht notwendigerweise eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung; es müsse hinzukommen, daß die Geltendmachung des Rechts Teil eines mißbräuchlichen Verhaltens sei. Ein solches Verhalten könne dann gegeben sein, wenn wie im vorliegenden Fall die Inhaberin einer marktbeherrschenden Stellung einerseits ihr Zeichenrecht zur Abwehr der Einfuhr — auch aus Drittländern — solcher Waren geltend mache, die in einem anderen Land rechtmäßig mit einem identischen Zeichen versehen worden seien, und andererseits diese selben Waren unter dem selben Zeichen innerhalb der Gemeinschaft vertreibe oder deren Vertrieb durch ihre Tochtergesellschaften zulasse. Deswegen müsse der Gerichtshof im Falle einer für EMI günstigen Antwort zumindest klarstellen, daß die Ausübung des streitigen Zeichenrechts nur erlaubt sei, wenn EMI dafür sorge, daß ihre Tochtergesellschaften einen derartigen Vertrieb einstellten.
Auf der Grundlage dieser Erklärungen schlägt CBS UK folgende Antwort auf die Vorlagefragen vor:
Die Ausübung der Rechte aus dem Warenzeichen Columbia durch EMI mit dem Ziel, CBS zu hindern, 1. in einen oder mehrere Mitgliedstaaten der EWG von CBS außerhalb der EWG hergestellte Schallplatten einzuführen, die das Warenzeichen Columbia tragen, und 2. das Zeichen Columbia an von CBS innerhalb der EWG hergestellten Schallplatten anzubringen, verstößt gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb, wie sie in den Artikeln 30, 36 und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft formuliert sind.
CBS Grammofon schlägt folgende Antwort vor:
1. Wird in einem Mitgliedstaat ein Warenzeichen geltend gemacht, um die Einfuhr von Erzeugnissen aus einem Drittland zu verhindern, die dort ordnungsgemäß mit dem gleichen Zeichen versehen worden sind, so ist Artikel 85 unter der Voraussetzung anwendbar, daß die Zeicheninhaber in den beiden Ländern das Zeichen oder das Recht zu dessen Gebrauch aufgrund von Vereinbarungen erworben haben, die sie untereinander abgeschlossen haben oder die sich auf denselben ursprünglichen Inhaber beider Zeichen zurückführen lassen.
2. Sind die in Ziffer 1 gedachten Vereinbarungen vor Inkrafttreten des EWG-Vertrages abgeschlossen, so ist es erforderlich aber auch ausreichend, daß ihre Wirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus andauern.
3. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen — einschließlich Vereinbarungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 —, die zwischen Unternehmen derselben Gruppe geschlossen worden sind und die deshalb nicht dem Verbot des Artikels 85 unterliegen, fallen in das Anwendungsgebiet dieser Bestimmung, wenn sie aufrechterhalten werden, nachdem die Gruppenbindungen zwischen den ursprünglichen Parteien der Vereinbarung weggefallen sind.
4. Macht der Inhaber eines Warenzeichens in einem Mitgliedstaat dieses Zeichen zur Abwehr der Einfuhr in einem anderen Land, Drittländer eingeschlossen, ordnungsgemäß mit dem gleichen Zeichen versehener Waren durch ein anderes Unternehmen geltend, so kann ein Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 vorliegen, wenn der Zeicheninhaber oder dessen Tochtergesellschaften ihrerseits die Erzeugnisse des anderen Unternehmens unter dem gleichen Zeichen vertreiben und dieses nicht unkenntlich machen.
CBS Schallplatten schließlich schlägt folgende Antwort vor:
Es verstößt gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr und gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags, wenn der Inhaber A eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen Warenzeichens seine Warenzeichenrechte dazu benutzt, die Einfuhr von Waren zu verhindern, die in einem anderen, außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Staat von einem Unternehmen B rechtmäßigerweise mit einem identischen, ursprungsgleichen Warenzeichen versehen und dort in Verkehr gebracht worden sind.
Dieses gilt insbesondere dann, wenn A sein Zeichenrecht aus Verträgen herleitet, die eine Aufteilung der Märkte zum Ziele hatten.
C — Schriftliche Erklärungen der belgischen Regierung (Rechtssache 96/75)
Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall sei die Geltendmachung des Zeichenrechts nicht beschränkt und die streitigen Einfuhren könnten nach den bei Zeichenrechtsverletzungen eröffneten nationalen Verfahren verboten werden. Sie stützt ihre Auffassung auf die Feststellung der Vorlageentscheidung, wonach zwischen den beiden Gruppen, die das Warenzeichen Columbia besitzen — die eine innerhalb der Gemeinschaft, die andere in bestimmten Drittländern — keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle oder technische Verbindung bestehe. Es handele sich um Gesellschaften, die voneinander unabhängig in verschiedenen Ländern für gleichartige Erzeugnisse das gleiche Zeichen besässen. Unter diesen Umständen sei es nicht nur unbillig, die im Gemeinsamen Markt ansässige Gruppe zugunsten der amerikanischen Gruppe an der Geltendmachung ihres Zeichenrechts zu hindem, während es an der Gegenseitigkeit fehlen müsse; eine solche Entscheidung würde auch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft vollkommen verfälschen, da Angehörigen von Drittländern grundlos und einseitig Vorteile gewährt würden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, alle Inhaber von Warenzeichen in der Gemeinschaft zu diskriminieren, da dann die erheblichen Kosten, die sie für Einführung, Verbreitung und Durchsetzung ihrer Warenzeichen aufwendeten, ihren unmittelbaren Wettbewerbern zugute kämen.
Auch sei es irrig zu behaupten, die Umstände des vorliegenden Falles stellten eine ungerechtfertigte Beschränkung im Sinne der Artikel 30 bis 36, 85 und 86 des Vertrages dar. Der Vertrag habe, als er geeignete Vorschriften für die Sicherung des freien Warenverkehrs und des Wettbewerbs aufstellte, zugleich — in Artikel 36 — einen Vorbehalt gemacht, wonach Einfuhrverbote oder -beschränkungen bei sachgerechter Geltendmachung gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlaubt seien, einschließlich der Fälle des Vorgehens gegen Warenzeichenverletzungen. Deswegen dürfte die Einfuhr von Erzeugnissen, die in einem Land hergestellt seien, in dem eine andere Firma zur Benutzung eines Warenzeichens berechtigt sei, nicht begünstigt werden, denn wenn es keine Möglichkeit gäbe, gegen eine solche Verletzung vorzugehen, sei der Schutz des Warenzeichens einfach illusorisch.
D — Schriftliche Erklärungen der dänischen Regierung
Nach Auffassung der dänischen Regierung kann ein Warenzeichen seine Individualisierungsfunktion für Erzeugnisse unterschiedlicher Herkunft nicht mehr erfüllen, wenn sein Inhaber sich nicht gegen Einfuhren von sein Warenzeichen verletzenden Waren eines Herstellers wenden darf, zu dem er keine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung hat. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den durch das Warenzeichenrecht gegenüber dem zwischenstaatlichen Handel aufgerichteten Hindemissen gründe sich auf die Notwendigkeit, das Hauptziel des Gemeinsamen Marktes, nämlich die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft, sicherzustellen. Da der Vertrag für die Außenbeziehungen der Gemeinschaft kein analoges Ziel verfolge, könne diese Rechtsprechung nicht auf Einfuhren aus einem Drittland übertragen werden. Außerdem dürfe nicht übersehen werden, daß, wie die Vorlageentscheidungen ausdrücklich festhielten, seit vielen Jahren zwischen den betreffenden Firmen keinerlei Verbindung bestehe. Unter diesen Umständen würde die Anwendung der vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Sirena (Slg. 1973, 69) und Hag (Slg. 1974, 731) herausgearbeiteten Grundsätze dazu führen, den Inhaber eines Warenzeichens in der Gemeinschaft zu benachteiligen, da das Gemeinschaftsrecht dem Zeicheninhaber keinerlei Gegenseitigkeit für den Markt des betreffenden Drittlandes sichere; durch die Anwendung dieser Grundsätze werde auch das Interesse des europäischen Verbrauchers geopfert, weil dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Ursprungs der Waren herbeigeführt werde.
Im Anschluß an diese allgemeinen Erwägungen untersucht die dänische Regierung im besonderen die Tragweite der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb. Nach ihrer Auffassung gelten die Artikel 30 bis 36 nur für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten; Artikel 85 hält sie vorliegend für unanwendbar, weil nach den Feststellungen der vorlegenden Gerichte keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Inhabern des streitigen Zeichens bestünde. Da Artikel 85 außerdem voraussetze, daß die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, könne er auf den Handel mit Drittländern nicht anwendbar sein.
Desgleichen setze die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages zwei hier fehlende Voraussetzungen voraus, nämlich einmal die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten durch die beherrschende Stellung und zum anderen deren Mißbrauch. Der Inhaber eines Zeichenrechts, der sich gegen Einfuhren mit dem gleichen Zeichen versehener Waren wende, mache aber von seinem Recht in ordnungsgemäßer und nicht in mißbräuchlicher Weise Gebrauch.
Außerdem habe der Gerichtshof im Sirena-Urteil anerkannt, daß der Inhaber eines Warenzeichens nicht bereits allein wegen seines Ausschließlichkeitsrechts eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages einnehme.
Aus diesen Gründen schlägt die dänische Regierung vor, die in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen zu verneinen.
E — Schriftliche Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt insbesondere folgendes vor:
Zwar finde Artikel 85 des Vertrages auch auf Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung, die auf ein Handeln von Unternehmen außerhalb des Gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, indes fehle es bei dem gegebenen Sachverhalt an unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85, nämlich an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder einer entsprechenden abgestimmten Verhaltensweise. Nach dem Sachverhalt der Vorlageentscheidung seien die Inhaber des Columbia-Zeichens nämlich seit 1931 nicht mehr miteinander verbunden, weder rechtlich noch wirtschaftlich.
Die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages scheide im vorliegenden Fall deswegen aus, weil keine Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Ausübung des Warenzeichenrechts gegeben seien.
Artikel 30 des Vertrages betreffe nur mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Auch mache der Wortlaut der Artikel 31 bis 37 deutlich, daß das Anliegen der Bestimmungen über den freien Warenverkehr sich darauf beschränke, Handelsschranken zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen.
Die den Handel der Gemeinschaft mit Drittländern betreffenden Artikel 110 ff. sähen kein ausdrückliches Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen vor und es könne ihnen auch kein entsprechendes ungeschriebenes Verbot entnommen werden. Dies werde nicht nur durch das bestätigt, was nach dem Vertrag für die Einsetzung der gemeinsamen Handelspolitik gegenüber Drittländern gelte, sondern auch durch die bisherige Agrargesetzgebung und Handelsvertragspolitik der Gemeinschaft. Auch der Gerichtshof selbst habe anerkannt, daß der Vertrag hinsichtlich des Handels mit Drittländern nicht die Abschaffung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung fordere.
Bestehe somit im Bereich des Außenhandels kein generelles Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen, so gebe es auch kein sektoral begrenztes Verbot dieses Inhalts. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft seien, wie sich aus Artikel XX d des GATT ergebe, nicht verpflichtet, die Ausübung von Warenzeichenrechten im Außenhandelsbereich der Gemeinschaft als Handelshemmnis zu untersagen.
Da die Ausübung von Warenzeichenrechten im internationalen Handelsverkehr in keinem Drittstaat untersagt sei, würde die Annahme eines entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verbots zu einer einseitigen Schwächung der nationalen Warenzeichenrechte in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und eines künftigen Europäischen Markenrechts führen.
Daher komme es nicht auf die Frage an, ob die betreffenden Warenzeichenrechte im Sinne des Hag-Urteils (Slg. 1974, 731) ursprungsgleich seien, zumal die Anwendung der in diesem Urteil hierzu aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall weitere schwierige Probleme aufwerfen würde..
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt daher vor, auf die erste Frage in der Rechtssache 51/75 wie folgt zu antworten:
Die Artikel 110 ff. und 30 ff. EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sich der Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft bestehenden Warenzeichenrechts der Einfuhr von mit dem Zeichen versehenen Erzeugnissen aus einem Land außerhalb der Gemeinschaft widersetzen darf, sofern nicht die Voraussetzungen der Artikel 85 f. EWG-Vertrag vorliegen.
Zur zweiten Frage dieser Rechtssache führt die Bundesregierung aus, das Warenzeichenrecht gewähre dem Inhaber nicht das Recht, anderen die Herstellung einer bestimmten Ware zu verbieten, es behalte dem Inhaber vielmehr lediglich die Befugnis vor, die Benutzung einer bestimmten Bezeichnung oder eines bestimmten Zeichens zu verbieten, welche ein bestimmtes Erzeugnis individualisieren. Die Fragestellung sei daher in dem Sinne zu verstehen, ob A unter gewissen Voraussetzungen sein Warenzeichenrecht nicht ausüben darf, um zu verhindern, daß B Waren, für die A der Warenzeichenrechtsschutz in einem Mitgliedstaat zusteht, in diesem Mitgliedstaat mit dem Warenzeichen versieht und die so gekennzeichneten Waren dort in Verkehr bringt. Für die Antwort auf diese Frage sei folgendes zu beachten:
Nach dem Sachverhalt des Vorlagebeschlusses sei A in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Inhaberin des streitigen Warenzeichens, so daß B — in welchem Mitgliedstaat sie auch immer ihre Erzeugnisse mit dem Warenzeichen versehe und die so gekennzeichneten Waren in Verkehr bringe — nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates die Rechte der A verletze. In diesem Zusammenhang sei es auch ohne Belang, ob die Kennzeichnung der Waren und deren Vertrieb in dem betreffenden Mitgliedstaat durch B unmittelbar oder über eine in diesem Staat niedergelassene Tochtergesellschaft vorgenommen werde.
Im vorliegenden Fall werde das Warenzeichen nicht zur Abgrenzung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft eingesetzt.
Selbst wenn man aber davon ausginge, daß Artikel 30 im vorliegenden Fall anwendbar wäre, so würde indes Artikel 36 des Vertrages die Geltendmachung ihres Warenzeichenrechts durch A rechtfertigen. Das Gemeinschaftsrecht beschränke somit selbst dann nicht die Befugnis des Warenzeicheninhabers, Dritten das Versehen der Waren mit dem Warenzeichen und das Inverkehrbringen der so gekennzeichneten Waren in demjenigen Mitgliedstaat zu versagen, in dem das Warenzeichen für ihn eingetragen ist, wenn für den Dritten in einem anderen Mitgliedstaat ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen eingetragen sei.
Dagegen würde das Gemeinschaftsrecht den Inhaber eines Warenzeichenrechts dann an der Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der Einfuhr mit dem Zeichen versehener Waren eines Dritten aus einem anderen Mitgliedstaat hindern, wenn diesem Dritten in jenem Mitgliedstaat ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen zustünde. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da das streitige Warenzeichen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für dieselbe Inhaberin, nämlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eingetragen sei.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt deshalb folgende Antwort auf die zweite Frage vor:
Der Inhaber eines Warenzeichenrechts in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft wird durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht gehindert, einem anderen aufgrund seines Warenzeichenrechts zu untersagen, Waren, für die das Warenzeichen geschützt ist, in diesem Mitgliedstaat mit dem Warenzeichen zu versehen und so gekennzeichnet in den Verkehr zu bringen.
F — Schriftliche Erklärungen der französischen Regierung
Die französische Regierung schildert die wesentlichen Züge der nationalen Warenzeichengesetzgebung der Mitgliedstaaten und untersucht die Tragweite der diesbezüglichen Bestimmungen des EWG-Vertrags; sie vertritt die Auffassung, der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung versucht, nur die Ausübung des Warenzeichenrechts zu regeln und die Existenz dieses Rechts, so wie es von den nationalen Gesetzen definiert und gewährleistet werde, unangetastet zu lassen. Die vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Sirena (Slg. 1971, 69) und Hag (Slg. 1974, 731) gewählte Lösung bestehe im wesentlichen darin, die konkurrierenden Warenzeichen nicht mehr als räumlich voneinander unabhängig anzusehen, indem man über die Köpfe der derzeitigen Inhaber hinweg die Gemeinschaft der Interessen wiederherstelle, welche ursprünglich bestanden habe. Zur richtigen Einschätzung der Tragweite dieser Lösung dürfe aber folgendes nicht außer acht gelassen werden:
In den beiden genannten Urteilen habe es der Gerichtshof ausschließlich mit nationalen Warenzeichen der Mitgliedstaaten zu tun gehabt.
Ziel des Vertrages sei es, die nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt zusammenzuschließen, nicht aber die Durchdringung dieser Märkte durch Fremde unter ungewöhnlichen und unrechtmäßigen Voraussetzungen zu erleichtern.
Der Umstand, daß A im vorliegenden Fall ihr Warenzeichenrecht gegenüber B geltend mache, beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht. Außerdem beruhten die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten nicht auf einem offenen Konflikt zwischen den nationalen Warenzeichensystemen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, sondern auf einem Konflikt zwischen diesen Rechtssystemen und dem Verhalten eines Dritten von außerhalb des Gemeinsamen Marktes.
Nach diesen allgemeinen Erwägungen macht die französische Regierung noch folgendes geltend:
Die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr (Artikel 30 ff.) seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es hier einmal um den Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland und zum anderen um einen Konflikt zwischen einem örtlichen Fabrikanten und dem Inhaber eines örtlichen Warenzeichens gehe.
Ebenso seien die Wettbewerbsregeln unanwendbar. Der Gerichtshof habe nämlich in den bereits erwähnten Urteilen Hag und Sirena erkannt, daß Artikel 85 des Vertrages ausscheide, wenn zwischen den Warenzeicheninhabern keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung bestehe. Der Gerichtshof habe außerdem klargestellt, daß der Inhaber eines Warenzeichens nicht schon deshalb eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages einnehme, weil er Dritten verbieten kann, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erzeugnisse der gleichen Marke zu vertreiben. Eine solche beherrschende Stellung liege nur dann vor, wenn der Zeicheninhaber von seinem Recht in einer Weise Gebrauch mache, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem erheblichen Teil des zu berücksichtigenden Marktes verhindere.
Aus dem Sachverhalt der Vorlageentscheidungen ergebe sich, daß vorliegend alle diese Voraussetzungen fehlten.
Außerdem würde durch die Bejahung der Vorlagefragen B gegenüber A grundlos begünstigt, da letztere in dem Drittland, in welchem B das streitige Zeichen angemeldet habe, sich nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen könne, vielmehr in diesem Land bei Benutzung des fraglichen Zeichens als Warenzeichenverletzer angesehen würde. Eine solche Antwort wäre für die Gemeinschaftsbürger um so nachteiliger, als die Pariser Verbandsübereinkunft nicht den Grundsatz der Gegenseitigkeit kenne, sich vielmehr auf den Grundsatz der Inländerbehandlung beschränke.
Aus diesen Gründen ist die französische Regierung der Auffassung, daß die in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen zu verneinen seien.
G — Schriftliche Erklärungen der irischen Regierung
Die irische Regierung vertritt zunächst die Auffassung, die nationale Warenzeichengesetzgebung der Mitgliedstaaten schaffe keine Rechte, deren Ausübung ganz allgemein gegen Artikel 2 des Vertrages verstoße. Solange ein Warenzeicheninhaber nicht gegen andere Vorschriften des Vertrages verstoße, trage die Ausübung dieser Rechte im Gegenteil zur Verwirklichung der in Artikel 2 aufgeführten Vertragsziele bei.
Die in den Vorlageentscheidungen mit B bezeichnete wirtschaftliche Einheit besitze im vorliegenden Fall kein Recht zur Benutzung des streitigen Warenzeichens innerhalb der Gemeinschaft. Würde man ihr unter diesen Umständen das in Anspruch genommene Recht gewähren, so würde der Gebrauch des streitigen Warenzeichens in der Gemeinschaft nicht nur ihr erlaubt, sondern auch allen anderen Unternehmen. Ein solches Ergebnis lasse sich nicht auf Artikel 2 stützen; es sei unvereinbar mit der Aufgabe der Gemeinschaft und widerspreche den Grundsätzen, auf denen die Zollunion beruhe.
Danach wendet sich die irische Regierung der Untersuchung der Tragweite der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr (Artikel 30 ff.) und den Wettbewerb (Artikel 85) zu.
a) Hinsichtlich der Regeln über den freien Warenverkehr vertritt die irische Regierung die Auffassung, diese allein den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betreffenden Bestimmungen könnten A im vorliegenden Fall in der Ausübung ihres Ausschließlichkeitsrechts nicht beschränken. Wenn A außerdem B die Benutzung des streitigen Warenzeichens in der Gemeinschaft verbiete, so beschränke sie sich auf die normale Ausübung ihres Rechts, in der keinerlei willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 36 gesehen werden könne.
Die gegenteilige Auffassung könne auch nicht auf gewisse Entscheidungen des Gerichtshofes gestützt werden:
Was das Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) betreffe, so sei der damals vom Gerichtshof beurteilte Sachverhalt anders gewesen als im vorliegenden Fall. Im Fall Hag sei das Unternehmen, gegen welches sich der Vorwurf widerrechtlicher Benutzung des streitigen Warenzeichens richtete, auch seinerseits innerhalb der Gemeinschaft Inhaberin des Zeichenrechts gewesen, während im vorliegenden Fall weder die wirtschaftliche Einheit B noch einer ihrer Teile irgendein Recht auf die Benutzung des streitigen Zeichens innerhalb der Gemeinschaft habe. Desgleichen seien in der Rechtssache Hag die Erzeugnisse, deren Vertrieb unter dem umstrittenen Zeichen in einem Mitgliedstaat untersagt werden sollte, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vertrieben worden, was für den Vertrieb durch B im vorliegenden Fall für keinen Teil der Gemeinschaft gelte. B könne sich auch nicht auf Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages berufen. Diese Bestimmung gewähre aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnissen keine günstigere Behandlung als Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat; beide unterlägen dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates einschließlich des Rechts der Warenzeichen. Außerdem sei der gleiche Ursprung des in der Rechtssache Hag streitigen Warenzeichens ein Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gewesen, während vorliegend ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen der gemeinsame Ursprung der Zeichen sei. Und schließlich habe in der vorliegenden Sache die Übertragung des Warenzeichens nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft beigetragen, da das Warenzeichenrecht in allen Mitglied-Staaten dem gleichen Inhaber gehöre.
Hinsichtlich des Centrafarm-Urteils (Slg. 1974, 1183) sei festzustellen, daß in jener Rechtssache die streitigen Erzeugnisse in einem Mitgliedstaat mit Zustimmung des Zeicheninhabers unter dem streitigen Warenzeichen auf den Markt gebracht worden waren und daß wegen der zwischen den beiden Zeicheninhaberinnen in zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, einer Mutter- und deren Tochtergesellschaft, bestehenden Bindungen die Ausübung des Warenzeichenrechts die Abschottung der Märkte zur Folge hatte. Im vorliegenden Fall seien die streitigen Erzeugnisse aber weder in einem Mitgliedstaat mit Zustimmung des Zeicheninhabers in den Handel gebracht worden, noch habe die Ausübung des Zeichenrechts durch dessen Inhaber in der Gemeinschaft die Wirkung, die nationalen Märkte innerhalb des Gemeinsamen Marktes abzuschotten.
b) Hinsichtlich der Wettbewerbsregeln vertritt die irische Regierung die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 des Vertrages im vorliegenden Fall ebenfalls fehlten. Das einzige zur Benutzung des streitigen Zeichens in der Gemeinschaft berechtigte Unternehmen habe bezüglich dieses Zeichens keinerlei Vereinbarung mit einem anderen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft geschlossen und nehme auch an keiner entsprechenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweise teil. Zwischen dem Inhaber des Warenzeichens in der Gemeinschaft und dem Inhaber des Zeichens in einem Drittland habe auch niemals eine rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung bestanden, noch bestehe sie zur Zeit; genausowenig gebe es irgendwelche Anzeichen für ein aufeinander abgestimmtes Verhalten der beiden Unternehmen. Die einzigen Vereinbarungen, die möglicherweise von Bedeutung sein könnten, diejenigen vom 27. April 1917, gehörten nicht zu der nach Artikel 85 verbotenen Art von Verträgen (vgl. das bereits erwähnte Centrafarm-Urteil). Eine Prüfung der im Vorlagebeschluß wiedergegebenen Bestimmungen dieser Vereinbarungen lasse in der Tat den Schluß zu, daß diese Vereinbarungen eine Verfälschung oder Beschränkung des freien Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes weder bezweckten noch bewirkten. Außerdem beeinträchtigen sie nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
Aufgrund dieser Überlegungen schlägt die irische Regierung folgende Antwort auf die in der Rechtssache 51/75 vorgelegten Fragen vor:
Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Vorschriften über die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Normen über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb, sind nicht so auszulegen, daß A ihre Rechte aus dem Warenzeichen nach dem einschlägigen nationalen Recht der Mitgliedstaaten nicht ausüben darf, um zu verhindern,
i) daß B in den einzelnen Mitgliedstaaten Waren verkauft, die das Zeichen X tragen und von B in einem Land außerhalb der Gemeinschaft, wo B zur Benutzung des Warenzeichens X berechtigt ist, hergestellt und mit dem Zeichen versehen wurden, oder
ii) daß B in einem Mitghedstaat Waren herstellt, die das Warenzeichen X tragen.
Die irische Regierung schlägt außerdem vor, in den Rechtssachen 86/75 und 96/75 verneinend zu antworten.
H — Schriftliche Erklärungen der niederländischen Regierung
Die niederländische Regierung untersucht die Streitfrage im Lichte der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb (Artikel 85 und 86) und über den freien Warenverkehr (Artikel 30 bis 36). Sie macht insbesondere folgendes geltend:
In seinem Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) habe der Gerichtshof die Anwendung des Artikels 85 mit der Begründung ausgeschlossen, daß zwischen den beiden Zeicheninhabern keinerlei rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Verbindung bestanden habe. Wie sich aus dem Tatbestand der Vorlageentscheidung ergebe, sei das hier ebenso.
Zu Artikel 86 habe der Gerichtshof im Sirena-Urteil (Slg. 1971, 69) entschieden, daß der Inhaber eines Warenzeichens nicht schon deshalb eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 einnehme, weil er Dritten verbieten könne, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erzeugnisse der gleichen Marke zu vertreiben. Es sei ferner erforderlich, daß der Zeicheninhaber die Macht habe die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem erheblichen Teil des zu berücksichtigenden Marktes zu verhindern. Es sei nicht ersichtlich, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei.
Artikel 36 des Vertrages erlaube Abweichungen von den in den Artikeln 30 und 34 des Vertrages enthaltenen Verboten mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, unter anderem soweit diese Abweichungen aus Gründen gerechtfertigt seien, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ausmachen. In der oben genannten Rechtssache Hag habe der Gerichtshof jedoch entschieden, daß dies nicht der Fall sei, wenn die Ausübung eines Warenzeichenrechts geeignet ist, zur Abschottung der Märkte beizutragen, und wenn die Berufung auf ein Warenzeichen in einem Mitgliedstaat zum Zweck des Verbots der Einfuhr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig unter einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen hergestellt worden sind, geschieht. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Außerdem habe der Gerichtshof die Ursprungsgleichheit von Warenzeichen in einem Fall in Betracht gezogen, in dem es um die Behinderung des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten gegangen sei, während es sich hier um Hindernisse für den Handel zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland handele.
Eine bejahende Antwort auf die Vorlagefragen würde zur Benachteiligung von Inhabern eines Warenzeichens in den Mitgliedstaaten zugunsten derjenigen führen, die das gleiche Warenzeichen in einem Drittland besitzen. Eine solche Antwort schade auch dem Verbraucher, der es gewohnt sei, ein Warenzeichen mit einem bestimmten Erzeugnis in Verbindung zu bringen, und sie beraube das Warenzeichen seiner spezifischen Funktion.
Aus diesen Gründen schlägt die niederländische Regierung vor, in den drei Rechtssachen verneinend zu antworten.
Die niederländische Regierung fügt schließlich hinzu, es dürfe nicht übersehen werden, daß die B durch A auferlegte Beschränkung einzig in dem Verbot bestehe, mit dem streitigen Zeichen versehene Schallplatten in die Gemeinschaft einzuführen oder dort herzustellen. B werde nicht gehindert, Schallplatten unter einem anderen Zeichen einzuführen oder herzustellen, solange dadurch Warenzeichenrechte Dritter nicht verletzt werden.
I— Schriftliche Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffassung, die Ausübung von Warenzeichenrechten dürfe nicht leichthin beschränkt werden. Verbraucher und Benutzer stellten nach und nach eine Verbindung zwischen den Erzeugnissen, die ein Warenzeichen tragen, und dem Inhaber des Warenzeichens her. Ein Warenzeichen schütze deshalb sowohl die Interessen des Handels als auch diejenigen der Verbraucher.
Außerdem dürfe man den EWG-Vertrag mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen nicht dahin auslegen, daß er die Inhaber von Warenzeichenrechten in Nichtmitgliedstaaten gegenüber Inhabern von Rechten, die von Mitgliedstaaten gewährt werden, begünstigt. Mangels gegenteiliger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sei es den Mitgliedstaaten erlaubt, Warenzeichen verletzende Erzeugnisse aus Drittländern Einfuhrbeschränkungen aus Gründen zu unterwerfen, die den in Artikel 36 des Vertrages aufgezählten entsprechen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs untersucht dann die Tragweite der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb und über den freien Warenverkehr, wobei sie insbesondere folgendes ausführt:
a) Zu den Wetthewerbsregeln:
Artikel 85 gelte ausschließlich für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, also nicht für die Handelsbeziehungen zu Drittländern.
Außerdem hätten zum Zeitpunkt der Übertragung des Warenzeichens X die Rechtsvorgänger von A und B als Mutter- und Tochtergesellschaft zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehört, so daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 nicht vorgelegen habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelte Artikel 85 nämlich nicht für Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter Unternehmen, welche, wie etwa eine Mutter- und deren Tochtergesellschaft, eine wirtschaftliche Einheit bilden, innerhalb deren die Tochtergesellschaft keinerlei wirkliche Selbständigkeit hat.
Die Übertragung sei lange vor dem Inkrafttreten des Vertrages erfolgt; das gegenwärtig B gehörende Warenzeichen habe mehrmals den Inhaber gewechselt, und zwischen A und B in ihrer heutigen Form habe es zu keiner Zeit rechtliche, finanzielle, technische oder wirtschaftliche Bindungen gegeben. Selbst wenn mit dem Sirena-Urteil (Slg. 1971, 69) das Anwendungsgebiet der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb stark erweitert worden sei, dürfe man doch nicht übersehen, daß eine schlichte Übertragung für sich allein noch nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 85 führe. Es müßten weitere Umstände hinzutreten, welche insbesondere zeigten, daß die Übertragung gemäß einer Vereinbarung vorgenommen worden ist, die auf die Abschottung des Gemeinsamen Marktes gerichtet ist oder die aus einem anderen Grunde gegen Artikel 85 Absatz 1 oder gegen Artikel 86 verstößt.
Wenn es auch zutreffe, daß sogar eine vor dem Inkrafttreten des Vertrages abgeschlossene Vereinbarung unter Artikel 85 fallen kann, so müsse es sich doch um eine Vereinbarung handeln, mit der die Parteien die im Vertrag enthaltenen Verbote umgehen wollten.
Das Recht an dem Zeichen X gehöre in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft A. Mangels jeglicher späterer Vereinbarung, aus der sich die Absicht mißbräuchlicher Ausnutzung dieses Rechts erkennen lasse, könne man also nicht feststellen, daß die zwischen den Rechtsvorgängern von A und B erfolgte Übertragung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages bewirkt habe.
b) Auch die Artikel 30 bis 36, die es erlaubten, mit anderen als den nach den Artikeln 85 und 86 des Vertrages verbotenen Mitteln herbeigeführte Einfuhrbeschränkungen zu beseitigen, gälten ausschließlich für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Der Umstand, daß das Unternehmen B im vorliegenden Fall eine Tochtergesellschaft innerhalb der Gemeinschaft besitzt, sei ohne Bedeutung, da Artikel 30 lediglich für die Einfuhr selbst gelte und mögliche Verbindungen zwischen dem Importeur und seinem in einem Drittland ansässigen Lieferanten unberücksichtigt lasse. Auch könne man im vorliegenden Fall den Grundsatz der Erschöpfung des Rechts, den der Gerichtshof bereits anerkannt habe, nicht anwenden, weil die betreffenden Erzeugnisse nicht in einem Mitgliedstaat erstmalig von demjenigen, der in diesem Staat der Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts ist, oder mit dessen Genehmigung, in den Verkehr gebracht worden seien.
Die britische Regierung zeigt dann noch die nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Situation auf, die Gegenstand des Hag-Urteils (Slg. 1974, 731) war, und unterstreicht die ganz besondere und begrenzte Tragweite jenes Urteils, bevor sie vorschlägt, auf die Vorlagefragen zu antworten:
1. daß die Artikel 85 und 30 und 36 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind; und
2. daß A demzufolge nicht das Recht verloren hat, ihre Rechte nach dem einschlägigen nationalen Recht auszuüben, um zu verhindern, daß
i) B in Großbritannien Waren verkauft, die das Warenzeichen X tragen und von B in einem Land außerhalb der Gemeinschaft, wo B zur Benutzung des Warenzeichens X berechtigt ist, unter diesem Zeichen hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, oder
n) B in einem Mitgliedstaat Waren herstellt, die das Warenzeichen X tragen.
J — Schriftliche Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission beginnt mit allgemeinen Erörterungern über die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wettbewerb und zum freien Warenverkehr. Diese Vorschriften sollten die Einheit des Gemeinsamen Marktes in der Weise schützen, daß sie zwei verschiedene Wege zur Marktabschottung untersagen.
Artikel 85 gelte für Wettbewerbsbeschränkungen die Gegenstand, Mittel oder Folge einer Vereinbarung, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder (seltener) eines Beschlusses einer Vereinigung seien. Dagegen gelten die Artikel 30 bis 36 in Fällen, in denen es an einer Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise der betreffenden Unternehmen fehle. In zahlreichen Fällen könne sich die Frage, ob die Übertragung eines Warenzeichens wegen ihrer beschränkenden Wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unter Artikel 85 falle, als bedeutungslos erweisen, da die Artikel 30 bis 37 des Vertrages es jedenfalls ermöglichten, zu verhindern, daß das Warenzeichenrecht zur Abschottung des Gemeinsamen Marktes benutzt werde. Die Frage nach Artikel 85 behalte hingegen ihre volle Bedeutung in bestimmten anderen Situationen, insbesondere wenn es um direkte Einfuhren aus Drittländern und nicht um innergemeinschaftlichen Handel gehe und die Artikel 30 bis 37 des Vertrages deshalb keine Anwendung finden könnten. Andererseits gelte Artikel 85 für eine Vereinbarung selbst dann noch, wenn eine der Parteien ihren Sitz nicht innerhalb der Gemeinschaft habe.
Nach diesen allgemeinen Betrachtungen wendet sich die Kommission der Untersuchung der Frage zu, ob und wieweit die vorgenannten Vorschriften im konkreten Fall anwendbar sind.
1. Sie behandelt zunächst die Vorschriften über den freien Warenverkehr, wobei sie insbesondere folgendes vorträgt:
a) Die Artikel 30 bis 36 des Vertrages seien nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten anzuwenden; sie verböten die Abschottung der nationalen Märkte innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die diesem Verbot zugrunde liegenden Überlegungen träfen für den Handel mit Drittstaaten, wie im vorliegenden Fall, nicht zu. Die gegenteilige Auffassung würde die spezifische Funktion des Warenzeichenrechts im Gemeinsamen Markt gefährden und die Schaffung eines europäischen Warenzeichens, das die Gemeinschaft zur Zeit diskutiere und erarbeite, jeglicher praktischen Bedeutung berauben. Außerdem sei keinerlei Gegenseitigkeit in der Weise gewährleistet, daß der Inhaber eines Warenzeichenrechts im Gemeinsamen Markt in Drittländern genauso behandelt werde, wie dies nach der von CBS vorgetragenen Auffassung nach Gemeinschaftsrecht zugunsten des Inhabers eines Warenzeichens in einem Drittland geschehen müsse.
b) Weder die Artikel HO ff. des Vertrages über die gemeinsame Handelspolitik noch die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften enthielten Bestimmungen, welche es den Mitgliedstaaten untersagten, gegenüber Drittländern Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden oder jedenfalls bestehende Maßnahmen beizubehalten.
c) Der Umstand, daß sich die mit dem streitigen Warenzeichen versehenen Schallplatten in einem Mitgliedstaat im freien Verkauf befinden, könne keineswegs zur Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen führen, die im öffentlichen Interesse und zum Schutz privater Interessen auch auf Erzeugnisse aus diesem Staat selbst angewendet werden.
Aus Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages ergebe sich, daß Voraussetzung für den freien Verkehr die Erfüllung der Einfuhr-Förmlichkeiten und die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung seien. Der Umstand, daß die eingeführten Waren nach Erfüllung dieser Voraussetzungen im freien Verkehr der Gemeinschaft seien, bedeute nur den Ausschluß weiterer Abgaben und Zollförmlichkeiten, jedoch keineswegs auch eine Bestätigung der Gesetzmäßigkeit ihres Vertriebs nach den nationalen Bestimmungen des Einfuhrlandes auf dem Gebiet der gewerblichen und industriellen Schutzrechte.
Eine abweichende Auffassung vom Begriff im freien Verkehr befindliche Waren, wie sie CBS vorschlage, stehe nicht nur im Gegensatz zum Wortlaut des Artikels 10 des Vertrages, sondern benachteilige auch Waren aus der Gemeinschaft gegenüber aus dritten Ländern eingeführten Waren. Sie hätte außerdem zur Folge, daß die in den Mitgliedstaaten angemeldeten Warenzeichen ihrer spezifischen Funktion beraubt würden und keinerlei wirtschaftlichen Wert mehr hätten.
d) Daraus, daß die von CBS an ihre im Gemeinsamen Markt ansässigen Tochtergesellschaften gelieferten streitigen Waren infolge von Transaktionen, die sich ausschließlich innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit abgespielt hätten, Eigentum dieser Tochtergesellschaften geworden seien, könne nicht gefolgert werden, daß diese Waren innerhalb des Gemeinsamen Marktes nunmehr frei vertrieben werden könnten.
Bisher habe das Gemeinschaftsrecht den Begriff wirtschaftliche Einheit im Rahmen der Artikel 85 und 86 zur Lösung der Frage verwendet, ob eine Vereinbarung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Unternehmen darstellt und ob zwischen den beiden Beteiligten ein echter Wettbewerb besteht, der durch eine solche Vereinbarung beschränkt werden könnte. Dieser Begriff dürfe keineswegs dazu benutzt werden, es einer Muttergesellschaft zu erlauben, zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft unter Verletzung eines Zeichenrechts Waren in einen Mitgliedstaat zu importieren. Sonst könnte, da Waren aus der Gemeinschaft nicht schlechter behandelt werden dürften als solche aus Drittländern, die Muttergesellschaft das widerrechtlich benutzte Warenzeichen auch an ohne Warenzeichen eingeführten Waren oder an solchen Waren, die ihre Tochtergesellschaft herstellt, anbringen und auf diese Weise das von dem Recht des Mitgliedstaats, in dem ihre Tochtergesellschaft tätig ist, geschützte Warenzeichen verletzen.
e) Außerdem sei der vom Gerichtshof im Hag-Urteil (Slg. 1974, 731) ausgesprochene Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dieser Grundsatz
betreffe nämlich den Fall, daß zwei identische ursprungsgleiche Warenzeichen innerhalb der Gemeinschaft verschiedenen Inhabern gehören, während im vorliegenden Fall das streitige Warenzeichen in allen Mitgliedstaaten einem einzigen Inhaber gehöre und der andere es in Drittländern außerhalb der Gemeinschaft besitze:
beruhe auf den Artikeln 30 bis 37 des Vertrages, die nur für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten;
betreffe nur Waren, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat unter einem identischen Warenzeichen hergestellt worden seien, während die aus den Vereinigten Staaten stammenden CBS-Erzeugnisse nicht innerhalb der Gemeinschaft rechtmäßig unter dem Warenzeichen Columbia hergestellt seien;
erlaube es den beiden Inhabern des Warenzeichens, ihre Waren jeweils auf dem Markt des anderen abzusetzen, und schaffe so einen Zustand der Gegenseitigkeit, der kraft Gemeinschaftsrechts nicht herbeigeführt werden könne, wenn einem der Warenzeicheninhaber das Warenzeichen in einem Drittland zusteht.
f) Das gleiche gelte für den in einigen nationalen Rechtsordnungen anerkannten und vom Gerichtshof für das Gemeinschaftsrecht angewendeten Grundsatz der Erschöpfung des Warenzeichenrechts. Zwar sei danach das Warenzeichenrecht erschöpft, wenn rechtmäßig mit dem Zeichen versehene Waren innerhalb des Gemeinsamen Marktes vom Zeicheninhaber oder mit dessen Einverständnis in den Handel gebracht sind, dieser Grundsatz dürfe aber nicht einfach auf den Fall übertragen werden, daß der Inhaber eines identischen Warenzeichens in einem Drittland hergestellte Waren dort in Verkehr bringt.
Aufgrund dieser Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften des freien Warenverkehrs — einschließlich des Artikels 10 und derjenigen über die gemeinsame Handelspolitik — müßten die vorgelegten Fragen verneint werden.
2. Die Kommission wendet sich sodann den Wettbewerbsregeln zu. Sie erklärt, im Zeitpunkt der Abgabe ihrer schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 51/75 habe sie nur die vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Tatsachen, nämlich die Vereinbarungen von 1917 gekannt. Bei Abgabe ihrer schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 86/75 habe sie ausdrücklich erklärt, sie könne im Augenblick zur möglichen Anwendung des Artikels 85 des Vertrages im Hinblick auf die inzwischen vorgelegten Unterlagen noch keine abschließende Stellung nehmen. Erst nach gründlicherer Prüfung dieser Unterlagen habe die Kommission festgestellt, daß ihre in den beiden vorgenannten Rechtssachen abgegebenen Erklärungen ergänzt und teilweise berichtigt werden müßten.
Der Prüfung hätten insbesondere zugrunde gelegen:
Vereinbarungen vom 27. April 1917 zwischen der amerikanischen Firma Columbia Graphophone Company und deren britischer Tochtergesellschaft Columbia Graphophone Company Limited;
ein Vertrag vom 16. November 1922 zwischen der amerikanischen Firma Columbia Graphophone Manufacturing Company und den britischen Gesellschaften Constructive Finance Company und Columbia Graphophone Company Limited;
eine Vereinbarung vom 5. Januar 1932 zwischen der amerikanischen Firma Columbia Phonograph Company Inc. und der Columbia Graphophone Company Limited, die inzwischen eine 100 %ige Tochter der Electrical and Musical Industries Limited geworden sei;
eine Vereinbarung vom 31. Dezember 1946 zwischen der amerikanischen Firma Columbia Recording Corporation und der Columbia Graphophone Company Limited;
eine Vereinbarung vom 18. September 1952 zwischen der amerikanischen Firma Columbia Records Inc. und der Columbia Graphophone Company Limited;
eine Vereinbarung vom 15. November 1962 zwischen Columbia Broadcasting System Inc. und Electrical & Musical Industries Limited;
und eine Vereinbarung zwischen CBS Records Limited und EMI Records (The Gramophone Company Limited), welche als tatsächlich am 18. Februar 1966 geschlossen angesehen werde.
Die Gesamtheit dieser Verträge lasse erkennen, daß von 1917 bis 1956 der Wettbewerb zwischen den amerikanischen und britischen Columbia-Gesellschaften vollkommen ausgeschaltet gewesen sei. Diese Unternehmen hätten eine Aufteilung des Weltmarktes, verbunden mit einer Zeichenrechtsübertragung, in der Weise vorgenommen, daß die nationalen Märkte aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer heutigen Form dem britischen Partner vorbehalten worden seien. Eine enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Schallplatten unter anderem durch den Austausch von Matrizen und Platten und durch die Verpflichtung der Partner, sich gegenseitig die Vorteile mit Künstlern geschlossener Exklusivverträge zu gewähren, hätte diese Marktaufteilung vervollständigt. Erst durch die am 31. Dezember 1956 ausgelaufene Vereinbarung vom 18. Dezember 1952 hätten die amerikanischen und britischen Columbia-Gesellschaften die Tragweite ihrer vertraglichen Beziehungen eingeschränkt. Durch Vereinbarung vom 15. November 1962 hätten sie diese jedoch nach sechsjähriger Unterbrechung wieder aufgenommen. Auf Grund dieser Vereinbarung seien Columbia-Schallplatten der amerikanischen Gesellschaft von der britischen Gesellschaft in Europa hergestellt und vertrieben worden, wie auch Columbia-Schallplatten der britischen Gesellschaft von der amerikanischen in deren Gebiet hergestellt und vertrieben worden seien. Exklusivbindungen von Künstlern seien jeweils beiden zugute gekommen. Nach den von den Parteien im Ausgangsverfahren gemachten Angaben habe ihre Zusammenarbeit Ende der 60er oder Anfang der 70er Jahre geendet.
Angesichts dieser Umstände müsse der Gerichtshof in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung und in dem Bestreben, dem nationalen Gericht eine brauchbare Antwort zu geben, die vorgelegten Fragen in dem Sinne verstehen, ob der Ausübung des Warenzeichenrechts durch A die Wettbewerbsregeln des Vertrages auch deshalb entgegenstehen, weil die Rechtsvorgänger von A durch Vereinbarung dieses Warenzeichen erworben haben (im Zusammenhang mit einer Marktaufteilung, die die Gesamtheit des Gebiets der Gemeinschaft A vorbehielt, und weil die Wettbewerbsbeschränkungen durch spätere Vereinbarungen zwischen A und B oder deren Rechtsvorgängern ganz oder teilweise aufrechterhalten worden sind.
Die Kommission trägt vor, anders als die Regeln des freien Warenverkehrs erfaßten die Wettbewerbsregeln auch Sachverhalte, die außerhalb der Gemeinschaft begründet werden, sich aber auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Dies werde durch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes und eine ganze Reihe von Entscheidungen der Kommission bestätigt.
Deswegen könne es nicht zweifelhaft sein, daß die oben erwähnten Vereinbarungen — vielleicht mit Ausnahme derjenigen von 1917, als die amerikanische Gesellschaft das gesamte Kapital ihrer britischen Tochtergesellschaft besaß — als den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beschränkend von Artikel 85 des Vertrages erfaßt werden.
Für die Frage, ob und inwieweit diese Bestimmung tatsächlich auf den vorliegenden Streitfall anwendbar ist, seien folgende Grundsätze aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu beachten:
Die Wettbewerbsregeln beeinträchtigten zwar nicht den spezifischen Gegenstand der gewerblichen Schutzrechte mit Ausschließlichkeitscharakter, könnten jedoch deren Ausübung einschränken.
Die Ausübung des Warenzeichenrechts sei besonders geeignet, zur Aufteilung der Märkte beizutragen und dadurch den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Sirena-Urteil, Slg. 1971, 82).
Der spezifische Gegenstand des gewerblichen Schutzrechts bei Warenzeichen bestehe insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, ein Erzeugnis in Verkehr zu bringen und dabei das Warenzeichen zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund des Warenzeichens erlangten Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit diesem Zeichen versehene Erzeugnisse veräußern möchten (Centrafarm Winthrop Urteil Slg. 1974, 1194).
Es sei ein Verstoß gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt, wenn der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat allein mit der Begründung verboten wird, in diesem Staat bestehe ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen (Hag-Urteil, Slg. 1974, 745).
Diese Rechtsprechung beruhe auf dem grundlegenden Bestreben, zu allererst zu vermeiden, daß der Warenzeicheninhaber, gestützt auf das ihm von den nationalen Rechtsordnungen gewährte Ausschließlichkeitsrecht, die Einheit des Gemeinsamen Marktes gefährde. Die gleichen Überlegungen könnten auch für den Handel mit Drittländern angestellt werden. Auch hier könnten nämlich Warenzeichen eingesetzt werden, um eine Marktaufteilung auf internationaler Ebene zu erreichen; eine solche Aufteilung interessiere die Gemeinschaft, soweit der Gemeinsame Markt Gegenstand der Marktaufteilung ist.
Für die Anwendung des Artikels 85 auf solche Fälle komme es auf die Unterscheidung zwischen Warenzeichenübertragung und Warenzeichenlizenz nicht entscheidend an. Wenn es auch übertrieben sei zu behaupten, jede Warenzeichenübertragung erfülle die Voraussetzungen des Artikels 85 des Vertrages, so sei es andererseits doch tatsächlich schwierig, eine genaue Unterscheidung zwischen dem Fall einer einfachen Übertragung zu machen, die keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstellt, und dem Fall, in dem die Abtretung eine solche Vereinbarung enthält.
Dieses Problem habe für Übertragungen nationaler Warenzeichen innerhalb der Gemeinschaft nur begrenzte Bedeutung, da der Ausübung des Zeichenrechts in diesem Falle bereits die Vorschriften über den freien Warenverkehr entgegenstünden. Dagegen könne dieses Problem für Übertragungen von Warenzeichen im internationalen Bereich, die deshalb von den genannten Bestimmungen nicht erfaßt würden, wichtige Folgen haben. Im vorliegenden Fall erscheine es allerdings nicht notwendig, dieses aufmerksamer Prüfung werte Problem zu lösen, da die Ausübung des Zeichenrechts durch EMI aus anderen Gründen unter Artikel 85 des Vertrages falle; die Übertragung des streitigen Zeichenrechts gehöre nämlich zu einer Gesamtheit von Vereinbarungen, welche ein Kartell darstellten, das zum Zwecke einer Marktaufteilung gebildet worden sei. Die Übertragung der europäischen Zeichenrechte im Jahre 1917 von der amerikanischen auf die britische Gesellschaft sei nämlich zu dem Zweck erfolgt, eine internationale Marktaufteilung zwischen den beiden Gesellschaften herbeizuführen. Diese Marktaufteilung sei durch zwischen den Gesellschaften von 1922 bis 1956 geschlossene Vereinbarungen mehrfach bekräftigt und befestigt worden, so daß behauptet werden könne, es sei auf diese Marktaufteilung zurückzuführen, daß EMI Inhaber aller Warenzeichen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist.
Der Umstand, daß die genannten Vereinbarungen nunmehr ausgelaufen seien, reiche für sich allein nicht aus, um die Anwendung des Artikels 85 des Vertrages auszuschließen. Dieser Artikel bleibe auch auf ein beendetes Kartell anwendbar, wenn dessen Wirkungen über die Beendigung hinaus andauerte. Dies treffe im vorliegenden Fall zu.
Der Umstand, daß eine Vereinbarung für eine Marktaufteilung und eine technische Zusammenarbeit nicht mehr in Kraft ist, bedeute für sich allein noch nicht, daß die Vereinbarung keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung mehr zeitige. Wenn dieser Vertrag mit einer Warenzeichenübertragung einhergehe, so müsse beispielsweise das Warenzeichen entweder auf den ursprünglichen Inhaber zurückübertragen werden, oder aber die Partner müßten sich verpflichten, ihren jeweiligen Markt nicht mit Hilfe ihres Ausschließlichkeitsrechts für mit dem gleichen Zeichen versehene Erzeugnisse des anderen Partners zu schließen. Sei eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so stelle sich die Ausübung des Warenzeichenrechts als eine Folge der auf Marktaufteilung gerichteten Kartellvereinbarung dar, welche dank der vom nationalen Recht auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewährten Möglichkeiten über ihre Beendigung hinaus Wirkungen zeitige.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß Artikel 85 unter den oben geschilderten Voraussetzungen der Ausübung des streitigen Warenzeichenrechts durch EMI entgegenstehe.
Unzutreffend sei es zu behaupten, durch das Verbot für CBS, das Warenzeichen Columbia im Gemeinsamen Markt zu verwenden, werde der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht spürbar beeinträchtigt, da CBS nicht gehindert sei, ihre Schallplatten unter anderen Marken zu verkaufen. Da es sich um ein international renommiertes Warenzeichen handele, das von sehr bedeutenden Schallplattenherstellern in Anspruch genommen werde, würde ein solches Verbot im Gegenteil eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bedeuten.
Es könne auch nicht eingewendet werden, die Anwendung des Artikels 85 des Vertrages sei im vorliegenden Fall deswegen ausgeschlossen, weil das Gemeinschaftsrecht zugunsten der EMI keinerlei Gegenseitigkeit im Verhältnis zur CBS auf dem Markt verbürgen könne, den diese unter dem Columbia-Warenzeichen bediene; denn die Artikel 85 und 86 des Vertrages hätten ausschließlich die Gewährleistung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zum Gegenstand. Es handele sich hierbei um ein für die Gemeinschaft so wichtiges Ziel, daß die Anwendung dieser Regeln auf außerhalb der Gemeinschaft herbeigeführte, sich jedoch innerhalb des Gemeinsamen Marktes auswirkende Beschränkungen nicht davon abhängen dürfe, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Außerdem dürfe nicht übersehen werden, daß die Vereinigten Staaten über eine ausgebildete Gesetzgebung verfügten, die es erlaube, auf der Ausübung nationaler gewerblicher Schutzrechte beruhende Wettbewerbsbeschränkungen zu vermeiden.
Schließlich bemerkt die Kommission noch in anderem Zusammenhang, falls der Gerichtshof entgegen ihrer Auffassung EMI für berechtigt halten sollte, gestützt auf das Warenzeichen Columbia der Einfuhr der streitigen Schallplatten und deren Verkauf im Gemeinsamen Markt durch CBS entgegenzutreten, so folge daraus, daß EMI ebenfalls das Recht habe, Dritten die Einfuhr und den Verkauf solcher Schallplatten im Gemeinsamen Markt zu verbieten, die bereits in den Vereinigten Staaten im Verkehr seien. Der Umstand, daß diese Schallplatten in den Vereinigten Staaten bereits durch CBS in den Verkehr gebracht seien, bedeute nicht, daß sie wegen der Identität des Zeichens auch als von EMI oder mit deren Zustimmung im Gemeinsamen Markt in Verkehr gebracht anzusehen seien. Mit anderen Worten, der von dem Gerichtshof in der Rechtssache Deutsche Grammophon (Slg. 1971, 487) anerkannte Grundsatz der Erschöpfung des Warenzeichenrechts könne nicht bis hin zu solchen Fällen ausgedehnt werden, in denen Waren in einem Drittland vom Inhaber eines identischen Warenzeichens in Verkehr gebracht worden sind.
III — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 24. Februar 1974 haben EMI Records Limited, CBS United Kingdom Limited, CBS Grammofon A/S und CBS Schallplatten GmbH, die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Argumente näher ausgeführt.
EMI Records hat insbesondere betont, daß zwischen der britischen und der amerikanischen Columbia-Gesellschaft in ihrer heutigen Form keinerlei rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle oder technische Verbindung bestehe. Sie hat bestritten, daß die Übertragung des Warenzeichens Columbia im Jahre 1917 dazu bestimmt gewesen sei, eine Marktaufteilung abzusichern und zu verstärken, und die Besonderheiten des damals geltenden britischen Warenzeichenrechts hervorgehoben, die diese Übertragung notwendig gemacht hätte. Außerdem hat EMI Records betont, CBS sei in der Lage, ihr im Gemeinsamen Markt mit dem Verkauf von Schallplatten europäischer Herstellung unter der Marke CBS oder auch durch die Einfuhr von Schallplatten amerikanischer Produktion mit der Marke Columbia wirksam Konkurrenz zu machen, da das Überkleben dieser Platten keine größeren technischen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit sich bringe.
Die CBS-Firmen haben dagegen das Vorhandensein eines solchen Wettbewerbs bestritten und hierzu ihre schriftlichen Ausführungen ergänzt. Außerdem haben sie wiederum behauptet, zwischen der britischen und der amerikanischen Columbia-Gesellschaft bestehe eine gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßende Kartellabsprache mit dem Ziel der Marktaufteilung, welches sich in den bis ins Jahr 1974 angewendeten Vereinbarungen niedergeschlagen habe, die heute noch fortwirkten. Sie haben außerdem auf gewisse Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Handelspolitik verwiesen, insbesondere auf die Verordnung Nr. 1439/74 des Rates vom 4. Juni 1974 über das gemeinsame Einfuhrsystem (ABl. 1974, L 159, S. 1), sowie auf die Grundsätze, die in dem am 28. Februar 1975 in Lome unterzeichneten AKP — EWG-Abkommen (ABl. 1976, L 25) und in den Artikeln XI und XX des GATT enthalten sind. Aus diesen Bestimmungen und diesen Grundsätzen ergebe sich, daß die Gemeinschaft das System des Handels mit Drittländern dem System des Handels zwischen den Mitgliedstaaten so eng wie möglich anpassen wolle.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs haben den Gerichtshof auf die Unzuträglichkeiten hingewiesen, die sich ergeben könnten, wenn für die Entscheidung der Streitfrage Tatsachen berücksichtigt würden, die nicht ausdrücklich von den vorlegenden Gerichten erwähnt worden sind. Hinsichtlich der Beseitigung der Hindernisse für den Handel mit Drittländern haben sie außerdem auf den nach ihrer Auffassung bestehenden wesentlichen Unterschied zwischen den Bestimmungen der Artikel 30 bis 36, 85 und 86 des Vertrages sowie den Regeln hingewiesen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten frei festlegen können.
Die Kommission hat am 26. Januar 1976 eine Vereinbarung vom 9. Mai 1963 und eine bis zum 30. April 1974 praktizierte Vereinbarung zwischen CBS Broadcasting System, Electric and Musical Industries und The Grammophon Company Limited vom 19. Dezember 1967 vorgelegt. Gestützt auf diese und die anderen im Laufe des schriftlichen Verfahrens vorgelegten Vereinbarungen aus der Zeit ab 1932 hat sie behauptet, es bestehe im vorliegenden Fall ein Kartell, das funktioniere, weil das gleiche Zeichen verschiedenen Inhabern gehöre, und das eine Marktaufteilung bewirke. Dieses 1917 oder jedenfalls spätestens 1931 begründete Kartell finde seine Bestätigung in den bis 1967 geschlossenen Vereinbarungen über Austausch von Matrizen und über Ausschließlichkeitsvertrieb, die bis zum 30. April 1974 gegolten hätten und noch jetzt fortwirkten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. März 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Landgericht Köln hat mit Beschluß vom 16. Juli 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. September 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wenn vorausgesetzt wird,
a) daß eine wirtschaftliche Einheit A (Mutter- und Tochtergesellschaften) Inhaberin eines Warenzeichens X in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist,
b) daß eine wirtschaftliche Einheit B mit einer Muttergesellschaft außerhalb der Gemeinschaft und Tochtergesellschaften innerhalb der Gemeinschaft Inhaberin eines gleichen Warenzeichens X für die gleichen Waren in Staaten ist, die nicht der Gemeinschaft angehören,
c) daß die Rechtsvorgänger von A und B zunächst miteinander verbunden waren und der Rechtsvorgänger von A das Zeichen X von einem Rechtsvorgänger von B erworben hat, daß aber das B gehörende Warenzeichen X mehrfach den Inhaber gewechselt hat und seit mehr als 40 Jahren zwischen den beiden Gruppen rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle oder technische Beziehungen nicht bestehen,
d) daß nach nationalem Recht A Anspruch gegen B auf Unterlassung des Gebrauchs des Warenzeichens X hat,
stehen dann die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr und den ungehinderten Wettbewerb der Durchsetzung des Anspruchs nach nationalem Recht entgegen und kann von B nicht verlangt werden, daß sie es unterläßt, in Mitgliedstaaten Waren mit dem Warenzeichen X zu verkaufen, die in einem Lande außerhalb der Gemeinschaft hergestellt sind, in dem sie das Recht zur Benutzung des Warenzeichens X hat?
2 Aus den vom nationalen Gericht gemachten Angaben ist zu entnehmen, daß das betroffene Warenzeichen ursprünglich einer amerikanischen Firma gehörte, die im Jahre 1917 ihren in mehreren Ländern — einschließlich derjenigen, die zur Zeit die Gemeinschaft bilden — bestehenden Goodwill und den Kundenstamm ihrer britischen Tochtergesellschaft übertrug. Gleichzeitig übertrug die amerikanische Firma ihrer britischen Tochtergesellschaft eine gewisse Anzahl von Warenzeichen — einschließlich des hier umstrittenen — für die vorgenannten Länder, wobei sie sich dieses Warenzeichen jedoch für die Vereinigten Staaten und andere Drittländer vorbehielt. Dieses Warenzeichen, das seit 1922 nacheinander von mehreren amerikanischen und britischen Firmen erworben wurde, gehört zur Zeit in einer Reihe von Ländern — einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft — der britischen Firma EMI Records Limited, in anderen Ländern — einschließlich der Vereinigten Staaten — der amerikanischen Firma CBS Inc., deren deutsche Tochtergesellschaft die CBS Schallplatten GmbH ist.
3 Aus den vom Landgericht Köln gemachten Angaben ist zu entnehmen, daß der Inhaber des Warenzeichens in den Vereinigten Staaten dort hergestellte und mit diesem Warenzeichen versehene Erzeugnisse in der Gemeinschaft über seine örtlichen Tochtergesellschaften verkauft.
4 Die gestellte Frage geht im wesentlichen dahin, ob der Inhaber eines Warenzeichens in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft sein Ausschließlichkeitsrecht dazu benutzen darf, die Einfuhr mit dem gleichen Warenzeichen versehener Erzeugnisse aus einem Drittland oder deren Verkauf in diesem Mitgliedstaat zu verhindern. Hierzu bittet das nationale Gericht den Gerichtshof, die Vorlagefrage unter dem Gesichtspunkte der Grundsätze und Regeln des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb zu untersuchen.
1. Zum freien Warenverkehr
5 Im Rahmen der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr sehen die Artikel 30 ff. über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Übereinstimmung mit Artikel 3 Buchstabe a EWG-Vertrag ausdrücklich vor, daß solche Beschränkungen und Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind. Im Anschluß an die Feststellung, daß die Artikel 30 bis 34 Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr, die — unter anderem — zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, nicht entgegenstehen, stellt Artikel 36 im besonderen klar, daß diese Beschränkungen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen dürfen. Deshalb beeinträchtigt die Ausübung des Warenzeichenrechts mit dem Ziel, den Vertrieb von Erzeugnissen aus einem Drittland unter einem identischen Warenzeichen zu verhindern, selbst wenn sie eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen würde, nicht den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und fällt also nicht unter die Verbote der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag. Denn in diesem Fall würde die Ausübung des Warenzeichenrechts die Einheit des Gemeinsamen Marktes, die die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag sicherstellen wollen, nicht in Frage stellen.
6 Wenn ein und derselbe Inhaber das Warenzeichenrecht für das gleiche Erzeugnis in allen Mitgliedstaaten besitzt, braucht auch nicht untersucht zu werden, ob diese Warenzeichen mit einem in einem dritten Land geschützten Warenzeichen ursprungsgleich sind, da diese Frage nur dann erheblich ist, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob es innerhalb der Gemeinschaft Möglichkeiten zur Abschottung des Marktes gibt.
7 Dieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag widerlegt werden.
8 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag müssen diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die im einführenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben wurden, als im freien Verkehr befindlich angesehen werden. Nach Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag gelten Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 2 des 1. Titels des Zweiten Teils für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
9 Diese Bestimmungen, die sich nur auf die Wirkung der Erfüllung der Einfuhr-Förmlichkeiten und der Zahlung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung beziehen, können nicht dahin ausgelegt werden, daß es für Erzeugnisse, die mit einem in einem dritten Land erteilten Warenzeichen versehen und in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, ausreichte, die Zoll-Förmlichkeiten in dem ersten Mitgliedstaat, in den sie eingeführt worden sind, zu erfüllen, um anschließend im gesamten Gemeinsamen Markt unter Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz des Warenzeichens vertrieben werden zu können.
10 Außerdem sehen die Vertragsbestimmungen über die Handelspolitik der Gemeinschaft in den Artikeln 110 ff. EWG-Vertrag keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beherrschenden zwingenden Grundsätze und insbesondere das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen auch auf den Handel mit dritten Ländern zu erstrecken.
11 Die von der Gemeinschaft in bestimmten internationalen Abkommen, wie etwa dem Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975 und den Abkommen mit Schweden und der Schweiz vom 22. Juli 1972, zugestandenen Maßnahmen sind Teil einer Handelspolitik und stellen nicht die Erfüllung einer den Mitgliedstaaten nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtung dar. Es geht nicht an, die bindende Kraft der von der Gemeinschaft gegenüber bestimmten Ländern eingegangenen Verpflichtungen auch auf andere Länder zu erstrecken.
12 Was andererseits die Verordnung Nr. 1439/74 vom 4. Juni 1974 (ABl. 1974, L 159, S. 1) über eine gemeinsame Einfuhrregelung angeht, so beziehen sich deren Bestimmungen allein auf mengenmäßige Beschränkungen, nicht jedoch auf Maßnahmen gleicher Wirkung.
13 Dem Inhaber eines Warenzeichens in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbieten also weder die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr noch diejenigen über die Zulassung von Waren aus dritten Ländern zum freien Verkehr noch schließlich die die Handelspolitik bestimmenden Grundsätze die Ausübung seines Rechts zu dem Zweck, die Einfuhr gleichartiger, mit dem gleichen Warenzeichen versehener Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland zu verhindern.
2. Zum Wettbewerb
14 Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar verboten. Das Warenzeichenrecht fällt als gesetzliche Regelung nicht unter die Merkmale einer Vereinbarung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Seine Ausübung könnte jedoch unter die Verbote des Vertrages fallen, wenn sie den Gegenstand, das Mittel oder die Folge eines Kartells darstellen würde. Ein Kartell von Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit Wettbewerbern in dritten Ländern, das zu einer Isolierung des Gemeinsamen Marktes insgesamt führen und so im Gebiet der Gemeinschaft das Angebot von Erzeugnissen mit Ursprung in dritten Ländern, die mit innerhalb der Gemeinschaft durch ein Warenzeichen geschützten Erzeugnissen gleichartig sind, vermindern würde, könnte geeignet sein, die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen. Insbesondere in dem Fall, daß der Inhaber des streitigen Warenzeichens in einem Drittland mehrere Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besitzt, die in der Lage sind, das betroffene Erzeugnis im Gemeinsamen Markt zu vertreiben, könnte diese Isolierung auch geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
15 In einem Fall, in dem wie vorliegend Kartelle außer Kraft getreten sind, reicht es für die Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag aus, daß über das formale Außerkrafttreten hinaus die Kartellwirkungen fortbestehen. Ein Kartell ist nur dann als fortwirkend anzusehen, wenn das Verhalten der Beteiligten auf das Fortbestehen der dem Kartell eigentümlichen Merkmale der Abstimmung und Koordinierung schließen läßt und es zu dem gleichen Ziel führt, wie es das Kartell verfolgte. Das ist nicht der Fall, wenn diese Wirkungen nicht über diejenigen hinausgehen, die ohne weiteres mit der Ausübung der nationalen Warenzeichenrechte verbunden sind.
16 Aus den Akten ergibt sich außerdem, daß das fremde Unternehmen auch ohne den Gebrauch des streitigen Warenzeichens Zugangsmöglichkeiten zum Gemeinsamen Markt hat.
17 Wenn unter diesen Umständen der Inhaber des Warenzeichens in einem dritten Land bei seinen für den geschützten Markt bestimmten Ausfuhren das Warenzeichen auf den betroffenen Erzeugnissen unkenntlich machen und gegebenenfalls ein anderes Warenzeichen anbringen muß, so stellt das eine der zulässigen Folgen aus dem Schutz des Warenzeichens dar.
18 Weiter ist nach Artikel 86 EWG-Vertrag die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen [verboten], soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
19 Zwar genießt der Inhaber eines Warenzeichenrechts innerhalb des geschützten Gebiets eine Sonderstellung; daraus folgt jedoch keineswegs das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des genannten Artikels, insbesondere dann nicht, wenn wie hier mehrere Unternehmen von ähnlicher wirtschafdicher Macht wie der Warenzeicheninhaber den Markt für die betroffenen Erzeugnisse bearbeiten und mit ihm zu konkurrieren vermögen.
20 Außerdem stellt die Ausübung des Warenzeichenrechts, soweit sie auf die Verhinderung der Einfuhr mit einem identischen Warenzeichen versehener Erzeugnisse in das geschützte Gebiet gerichtet ist, keine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag dar.
21 Aus diesen Gründen ist zu erkennen, daß die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb es dem Inhaber ein und desselben Warenzeichens in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht verbieten, seine von den nationalen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats gewährten Warenzeichenrechte auszuüben, um einen Dritten daran zu hindern, mit dem gleichen, ihm in einem Drittland gehörenden Warenzeichen versehene Waren in der Gemeinschaft zu verkaufen, soweit die Ausübung dieser Rechte nicht als Folge eines Kartells oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen erscheint, welche die Isolierung oder die innere Abschottung des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Soweit diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Notwendigkeit, daß dieser Dritte bei seinen für die Gemeinschaft bestimmten Ausfuhren das Warenzeichen auf den betroffenen Erzeugnissen unkenntlich macht und gegebenenfalls ein anderes Warenzeichen anbringt, eine der zulässigen Folgen des Schutzes dar, den die nationalen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats dem Inhaber des Warenzeichens gegenüber der Einfuhr mit einem identischen oder verwechslungsfähigen Warenzeichen versehener Erzeugnisse aus Drittländern gewähren.
Kosten
22 Die Auslagen der Regierungen Belgiens, Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Irlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Landgericht Köln mit Beschluß vom 16. Juli 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb verbieten es dem Inhaber ein und desselben Warenzeichens in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht, seine von den nationalen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats gewährten Warenzeichenrechte auszuüben, um einen Dritten daran zu hindern, mit dem gleichen, ihm in einem Drittland gehörenden Warenzeichen versehene Waren in der Gemeinschaft zu verkaufen, soweit die Ausübung dieser Rechte nicht als Folge eines Kartells oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen erscheint, welche die Isolierung oder die innere Abschottung des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
2. Soweit diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Notwendigkeit, daß dieser Dritte bei seinen für die Gemeinschaft bestimmten Ausfuhren das Warenzeichen auf den betroffenen Erzeugnissen unkenntlich macht und gegebenenfalls ein anderes Warenzeichen anbringt, eine der zulässigen Folgen des Schutzes dar, den die nationalen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats dem Inhaber des Warenzeichens gegenüber der Einfuhr mit einem identischen oder verwechslungsfähigen Warenzeichen versehener Erzeugnisse aus Drittländern gewähren.