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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.06.1976 – C-127/75

ECLI:EU:C:1976:95

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 127/75

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

BOBIE GETRÄNKEVERTRIEB GMBH, Gelsenkirchen,

gegen

HAUPTZOLLAMT AACHEN-NORD

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Erhebung einer Steuer auf in die Bundesrepublik Deutschland aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Bier

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen und F. Capotorti,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Biersteuer, die nach Maßgabe des Biersteuergesetzes in der Fassung vom 14. März 1952 (BGBl. I S. 149) berechnet wird.

Für im Inland erzeugtes Vollbier wird diese Steuer gemäß § 3 des Gesetzes nach einem progressiven Satz erhoben. Für die erste Teilmenge von 2000 hl beträgt die Steuer 12 DM/hl; sie steigt dann bei den folgenden Teilmengen schrittweise bis auf 15 DM/hl für die 120000 hl übersteigenden Mengen.

Für bestimmte andere Biersorten sind niedrigere oder höhere Sätze vorgesehen.

Auf eingeführtes Vollbier wird nach § 6 a Absatz 5 des genannten Gesetzes in der mit Gesetz vom 10. Mai 1968 (BGBl. I S. 349) geänderten Fassung ein pauschalierter Steuersatz von 14,40 DM/hl angewandt.

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Bobie Getränkevertrieb GmbH, führte in den Jahren 1968 und 1969 in Belgien bezogenes Vollbier in die Bundesrepublik Deutschland ein, und zwar rund 52700 hl im Jahre 1968 und rund 45260 hl im Jahre 1969. Während dieses Zeitraumes tätigte sie keine anderen Biereinfuhren aus Ländern der Gemeinschaft.

Das vorliegende Verfahren betrifft nur diese über das Zollamt Horbach vorgenommenen Einfuhren, die zum Pauschalsatz von 14,40 DM/hl versteuert wurden.

Da das klagende Unternehmen der Auffassung war, daß eine solche, die Menge des eingeführten Bieres nicht berücksichtigende Versteuerung gegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße, erhob es beim Hauptzollamt Aachen-Nord Einspruch, der erfolglos blieb. Darauf klagte die Bobie Getränkevertrieb GmbH vor dem Finanzgericht Düsseldorf und beantragte, die genannten Einfuhren zu den progressiven Steuersätzen des § 3 Absatz 1 des Biersteuergesetzes zu versteuern. Das Hauptzollamt machte demgegenüber geltend, Artikel 95 des Vertrages sei auf die Biersteuer nicht unmittelbar anwendbar, weil die Behörden des Einfuhrstaates nicht über die Unterlagen verfügten, die zur exakten Gleichbehandlung des eingeführten mit dem inländischen Bier erforderlich seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 26. November 1975 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 die nachstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. War es in den Jahren 1968 und 1969 mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar, daß aus den Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland importiertes Vollbier gemäß § 6 a Absatz 5 Biersteuergesetz einer Biersteuer von 14,40 DM/hl unterlag, während die Belastung des Bieres inländischer Erzeugung mit Biersteuer seinerzeit im Durchschnitt nur 13,897 bzw. 13,934 DM/hl (13,862 bzw. 13,909 DM/hl) betrug, dieses Bier jedenfalls durch die Staffelbesteuerung des § 3 Absatz 1 Biersteuergesetz — teilweise — einem niedrigeren Steuersatz als importiertes Bier unterlag?

2. Wenn nein, ist es mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar, wenn die Bierimporte zu den Steuersätzen des § 3 des Biersteuergesetzes versteuert werden, die sich bei Zugrundelegung der jährlichen Bierimporte des betreffenden Importeurs aus dem EWG-Raum ergeben?

3. Bei Verneinung der Frage zu 2., nach welchen Gegebenheiten sind die anzuwendenden Steuersätze zu ermitteln und in welchem Rahmen haben sie sich zu halten, damit sie den Anforderungen des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag genügen?

3. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist am 19. Dezember 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Schriftliche Erklärung nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die erste Frage zu verneinen. Die Bundesregierung weist auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 45/75 hin und führt aus, die deutschen Behörden hätten den für die Einfuhr von Bier geltenden einheitlichen Steuersatz — in gleicher Weise wie Belgien, die Niederlande und Luxemburg — bislang weiter angewandt, weil sie dem Ergebnis der Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der Gemeinschaft nicht hätten vorgreifen wollen. Die Kommission habe an diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Biererzeugung einer progressiv gestaffelten Besteuerung unterworfen ist, am 29. Juli 1966 eine Empfehlung gerichtet, in der sie die einstweilige Aufrechterhaltung eines einheitlichen pauschalen Steuersatzes für eingeführtes Bier vorgeschlagen habe. Nach diesem Vorschlag habe in den betreffenden Mitgliedstaaten für eingeführtes Bier ein Durchschnittssteuersatz angewandt werden sollen, der der durchschnittlichen Belastung einer typischen Brauerei, das heiße einer Brauerei mit einer Jahresproduktion von 300000 hl Bier mit einer Dichte von 12,5o Balling (unter diese Norm falle deutsches Vollbier), entspreche. Die Kommission sei seinerzeit ersichtlich der Auffassung gewesen, daß eine derartige Regelung mit der Vorschrift des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar sei.

Zur zweiten Frage macht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geltend, Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag müsse dahin ausgelegt werden, daß die Anwendung der Biersteuermengenstaffel des § 3 Biersteuergesetz auf eingeführtes Bier unter Zugrundelegung der jährlichen Biereinfuhren des Importeurs — wenn eine solche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland gelten würde — zulässig sei.

Die Anwendung der Biersteuermengenstaffel auf eingeführtes Bier würde nicht dazu führen, daß eingeführtes Bier im Vergleich zu inländischem Bier höhere Abgaben zu tragen hätte. Die steuerliche Belastung des eingeführten Bieres wäre bei geringen Einfuhrmengen im Gegenteil geringer. Die Vorschrift des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag stelle ein Verbot der steuerlichen Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse dar. Ein Verbot der steuerlichen Begünstigung importierter Erzeugnisse folge aus Artikel 95 EWG-Vertrag indes nicht.

Demzufolge wäre die Anwendung der Biersteuermengenstaffel des § 3 Biersteuergesetz auf eingeführtes Bier, soweit sie zu einer steuerlichen Begünstigung importierten Bieres führe, mit Artikel 95 durchaus vereinbar.

Die Anwendung der Biersteuermengenstaffel auf eingeführtes Bier nach Maßgabe des jährlichen Bierimports sei indes in der Bundesrepublik Deutschland nicht Gesetz. Die Biersteuermengenstaffel gelte vielmehr ausschließlich für die inländische Bierproduktion.

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieser Besteuerung auf eingeführtes Bier auch nicht aus Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag gefolgert werden. Die Anwendung der Biersteuermengenstaffel auf Bierimporte unter Zugrundelegung der jährlichen Einfuhrmenge würde zur Folge haben, daß Einführer geringer Biermengen steuerlich begünstigt würden. Während die Biersteuermengenstaffel im Inland den Zweck verfolge, kleinen und mittleren Brauereien einen Ausgleich für die günstigeren Herstellungsbedingungen der größeren Brauereien zu geben und damit dem Konzentrationsprozeß im Brauereibereich entgegenzuwirken, würde ihre Anwendung im Einfuhrbereich zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung der großen und kleinen Getränkevertriebsunternehmen führen, ohne daß für eine solche Regelung ein Grund ersichtlich wäre. Wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur dritten Frage ausführen werde, scheine es allenfalls vertretbar, den Grundgedanken der Biersteuermengenstaffel im Rahmen der Einfuhr auf die Brauereien der anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Die Anwendung der Biersteuermengenstaffel auf eingeführtes Bier könnte nach Meinung der Bundesregierung in der Praxis im übrigen dazu führen, daß die gesamten Biereinfuhren aus der Gemeinschaft, ungeachtet der Jahreserzeugung der Herkunftsbrauereien, zu den niedrigeren Staffelsätzen versteuert würden. Sofern die Bierlieferungen bestimmter Großbrauereien anderer Mitgliedstaaten über eine Vielzahl kleiner Importeure durchgeführt würden, würde die gesamte eingeführte Biermenge möglicherweise zu dem niedrigsten Steuersatz der Biersteuermengenstaffel auf dem deutschen Markt gelangen. Auch diese Folge verbiete es, aus Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag die Geltung der Biersteuermengenstaffel auf eingeführtes Bier herzuleiten.

Daher solle auf die zweite Frage wie folgt geantwortet werden:

Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine Besteuerung der Bierimporte nach Maßgabe der für die inländische Biererzeugung geltenden Biersteuermengenstaffel dem Verbot der steuerlichen Diskriminierung importierten Bieres nicht widerspräche, daß sich die Anwendung dieser Regelung auf importiertes Bier jedoch nicht aus dieser Vorschrift ergibt.

Zur dritten Frage äußert die Regierung der Bundesrepublik zunächst Zweifel daran, ob die Frage in der gestellten Form zulässig sei. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Artikels 177 des Vertrages könne eine solche Frage zugelassen werden, wenn man sie dahin verstehe, ob gegebenenfalls die Anwendung der Biersteuermengenstaffel auf ausländische Brauereien, aus denen Bier in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werde — neben der Anwendung der Biersteuermengenstaffel auf die Importe als solche die einzige erwägenswerte Alternative — mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar sei.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Meinung, daß eine Erstreckung der Biersteuermengenstaffel auf Brauereien anderer Mitgliedstaaten, aus denen in die Bundesrepublik Deutschland Bier geliefert wird, mit Artikel 95 vereinbar sei; die Bundesregierung werde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Eine solche Steuer, deren Zweck es sei, den kleinen und mittleren Brauereien einen Ausgleich für ihre im Vergleich zu großen Brauereien höhere Kostenbelastung zu gewähren, führe — wenn man sie auf die Brauereienanderer Mitgliedstaaten erstrecke, die Bier auf den Markt der Bundesrepublik Deutschland lieferten — dazu, daß die bislang bestehenden Diskriminierungen bei der steuerlichen Belastung des importierten Bieres beseitigt würden. Sie würde außerdem — anders als bei der Anwendung auch auf die Importmengen — keine neuen Wettbewerbsverzerrungen schaffen.

Die Bundesregierung erläutert abschließend die zu treffenden Maßnahmen, die geeignet seien, förmliche Diskriminierungen zu vermeiden und gleichzeitig eine vereinfachte und rasche Anwendung der Regelung sicherzustellen.

B — Erklärungen der Kommission der EG

Die Kommission ist der Auffassung, das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag schließe es auch aus, daß eingeführte Erzeugnisse mit einem Pauschalsatz besteuert werden, der mehr oder weniger dem Durchschnitt der inländischen Belastung entspricht. Eine Durchschnittsbelastung habe stets zur Folge, daß ein Teil der betroffenen Erzeugnisse bevorteiligt, ein anderer hingegen benachteiligt werde. Sie gewährleiste im innergemeinschaftlichen Warenverkehr daher nicht, daß eingeführte Waren nicht höher belastet würden als gleichartige einheimische Waren; sie garantiere somit auch nicht die Wettbewerbsneutralität zwischen den Mitgliedstaaten.

Das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 gehe wohlverstanden nicht so weit, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, sie müßten für eingeführte Waren die gleiche Belastungsmethode anwenden wie bei inländischen. Entscheide sich jedoch ein Mitgliedstaat für eine andere steuerliche Belastungsmethode bei der Einfuhr, so sei dies nur zulässig, wenn sichergestellt sei, daß die zwingenden Grenzen des Artikels 95 eingehalten werden.

Bestehe für gleichartige inländische Waren eine Staffelbesteuerung, so könne daher die Belastung bei der Einfuhr nur in Höhe der untersten Staffel erfolgen. Eine Versteuerung zu den inländischen Staffelsätzen unter Zugrundelegung der jährlichen Bierimporte des betreffenden Importeurs wäre mit Artikel 95 nicht vereinbar, weil sie nicht mit Sicherheit gewährleiste, daß die eingeführte Ware nicht höher belastet werde als die vergleichbare inländische Ware.

Die Kommission verweist hierzu noch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und schlägt abschließend vor, auf die Fragen des Finanzgerichts wie folgt zu antworten:

Artikel 95 untersagt es, die auf eingeführte Waren zu erhebenden Abgaben nach einer Methode festzusetzen, die nicht mit Sicherheit ausschließt, daß eingeführte Waren eine höhere Belastung zu tragen haben, als gleichartige inländische Waren.

Artikel 95 untersagt daher insbesondere die Erhebung eines Pauschalsatzes bei der Einfuhr, wenn vergleichbare inländische Waren einer Staffelbesteuerung unterliegen, es sei denn, der Pauschalsatz entspräche der untersten Grenze der im Inland anwendbaren Staffelbesteuerung.

Artikel 95 untersagt es daher ferner, die inländische Staffelbesteuerung unter Zugrundelegung der eingeführten Mengen auf die Einfuhr anzuwenden.

III — Mündliches Verfahren

Die Bobie Getränkevertrieb GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Horst Maiwald, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 20. Mai 1976 mündliche Ausführungen gemacht.

Die Bobie Getränkevertrieb GmbH hat dargelegt, daß die Anwendung der umstrittenen Steuer auf in den Jahren 1968 und 1969 in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Bier mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht vereinbar sei. Außerdem gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß jede steuerliche Belastung eingeführter Erzeugnisse der genannten Bestimmung zuwiderlaufen, wenn sie, sei es auch nur für ganz geringe Mengen, zu einer Diskriminierung der eingeführten im Vergleich zu den inländischen Erzeugnissen führe. Gerade das aber würde geschehen, wenn entsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung ein progressiver Staffelsteuersatz auf eine typische Ausfuhrbrauerei mit einem Jahresausstoß von 300000 hl bezogen würde.

Die Kommission hat ausgeführt, die in ihrem Schriftsatz vorgeschlagene Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts sei dahin zu ergänzen, daß Artikel 95 es ferner untersage, die inländische Staffelbesteuerung unter Zugrundelegung der eingeführten oder der von dem ausländischen Hersteller erzeugten Mengen auf die Einfuhr anzuwenden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Juni 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 26. November 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Dezember 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegt. Die Fragen sind in einem vor dem Finanzgericht anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Besteuerung von in den Jahren 1968 und 1969 aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtem Vollbier geht. Ausweislich der Akten unterlagen Einfuhren von Vollbier in die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1968 und 1969 nach § 6 a Absatz 5 des Biersteuergesetzes einem pauschalen Steuersatz von 14,40 DM/hl, während für Bier aus inländischer Erzeugung nach § 3 des Biersteuergesetzes ein progressiver Steuersatz gilt, der für die erste Teilmenge von 2000 hl pro Jahr 12 DM/hl beträgt und für die über 120000 hl pro Jahr hinausgehenden Mengen bis auf 15 DM/hl ansteigt.

1. Zur ersten Frage

2 Die erste Frage geht dahin, ob es mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar ist, daß nach den deutschen Rechtsvorschriften bei Einfuhren von Vollbier aus anderen Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland ein pauschaler Steuersatz von 14,40 DM/hl gilt, während der Durchschnittssteuersatz für das gleichartige inländische Bier rund 13,90 DM/hl beträgt und dieses Erzeugnis jedenfalls zum Teil durch die in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehene Staffelbesteuerung einem niedrigeren Steuersatz als importiertes Bier unterliegt.

3 Nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag [erheben] die Mitgliedstaaten … auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Mit diesem Verbot soll sichergestellt werden, daß der Einfuhrstaat nicht auf dem Umweg über die Erhebung inländischer Abgaben auf eingeführte und gleichartige inländische Waren die inländischen Marktbeteiligten im Vergleich zu ihren Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten begünstigt, die gleichartige Waren auf dem Markt des Einfuhrstaates absetzen. Zwar läßt diese Bestimmung einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, auf eingeführte Waren ein anderes Abgabensystem anzuwenden als auf gleichartige inländische Waren, doch gilt dies nur dann, wenn die Abgabenbelastung der eingeführten Ware in jedem Fall gleich oder niedriger bleibt als diejenige gleichartiger inländischer Waren. Daher wäre Artikel 95 Absatz 1 nicht gewahrt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Abgabe, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet würden, mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — höher belastet würde.

4 Auf die erste Frage ist daher folgende Antwort zu geben: Belastet ein Mitgliedstaat das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis nach anderen Berechnungsmethoden und Bestimmungen als das gleichartige inländische Erzeugnis — zum Beispiel mit einer pauschalen Abgabe im einen Falle und mit einer progressiven im anderen —, so wäre dies mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht vereinbar, wenn das inländische Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — wegen der progressiven Abgabenerhebung einer geringeren Belastung unterläge als das eingeführte Erzeugnis.

2. Zur zweiten Frage

5 Der Gerichtshof wird sodann ersucht zu entscheiden, ob es mit Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages vereinbar ist, wenn die Bierimporte in die Bundesrepublik Deutschland zu den Steuersätzen von § 3 des Biersteuergesetzes versteuert werden, die sich bei Zugrundelegung nicht der von den einzelnen Brauereien erzeugten Jahresmengen sondern der von den einzelnen Importeuren aus anderen Mitgliedstaaten jährlich eingeführten Mengen ergeben.

6 Ein Besteuerungssystem, wie es augenblicklich in der Bundesrepublik Deutschland für Bier aus inländischer Erzeugung gilt, das auf der Anwendung eines progressiven Steuersatzes nach Maßgabe der von der einzelnen Brauerei erzeugten Mengen beruht, unterscheidet sich offensichtlich von einer Regelung, nach der derselbe progressive Steuersatz unter Zugrundelegung der von ein und demselben Importeur eingeführten, möglicherweise aber aus mehreren Brauereien anderer Mitgliedstaaten stammenden Mengen angewandt wird. Dieser Unterschied kann zu einer Benachteiligung des aus einem bestimmten Land eingeführten Bieres im Vergleich zu der gleichartigen inländischen Ware führen, wenn das ausländische Bier einer Steuer unterliegt, die nach der von ein und demselben Importeur während eines Jahres eingeführten Gesamtmenge, welche Bier aus mehreren Brauereien anderer Mitgliedstaaten umfassen kann, berechnet wird, während für das inländische Bier eine Steuer erhoben wird, die nach der von der einzelnen Brauerei erzeugten Gesamtmenge berechnet wird.

7 Auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Erstreckung der für inländisches Bier vorgesehenen progressiven Steuersätze auf eingeführtes Bier, bei der die von ein und demselben Importeur jährlich eingeführte Menge zugrunde gelegt wird, während für die Besteuerung des inländischen Bieres auf den Jahresausstoß der einzelnen Brauerei abgestellt wird, mit Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages nicht vereinbar wäre, soweit das aus einer Brauerei eines anderen Mitgliedstaates im Laufe eines Jahres bezogene Bier einer höheren Steuer unterläge, als sie eine von einer inländischen Brauerei während desselben Zeitraumes erzeugte entsprechende Menge zu tragen hätte.

3. Zur dritten Frage

8 Mit der dritten Frage wird für den Fall der Verneinung der zweiten Frage um Entscheidung dafür ersucht, nach welchen Gegebenheiten die auf eingeführtes Bier anzuwendenden Steuersätze zu ermitteln sind und in welchem Rahmen sie sich zu halten haben, damit sie den Anforderungen des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages genügen.

9 Wenn diese Vorschrift es auch verbietet, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten höher zu besteuern als gleichartige inländische Erzeugnisse, so engt sie doch nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten ein, das nach ihrer Auffassung für das einzelne Erzeugnis am besten geeignete Steuersystem einzuführen. Daher steht es im Ermessen eines jeden Mitgliedstaates, auf einheimisches Bier eine nach dem Jahresausstoß der einzelnen Brauereien berechnete progressive Steuer zu erheben. Dem von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes inländisches Erzeugnis gewählten Steuersystem sind jedoch die Bezugsgrößen für die Prüfung der Frage zu entnehmen, ob die auf ein gleichartiges Erzeugnis eines anderen Mitgliedstaates erhobene Abgabe den Anforderungen des Artikels 95 Absatz 1 genügt.

10 Hat sich also ein Mitgliedstaat dafür entschieden, auf einheimisches Bier eine progressive, nach dem Jahresausstoß der einzelnen Brauerei berechnete Steuer zu erheben, so ist Artikel 95 Absatz 1 nur dann voll gewahrt, wenn das ausländische Bier — ebenfalls unter Zugrundelegung der von der einzelnen Brauerei während eine Jahres erzeugten Mengen — dem gleichen oder einem niedrigeren Steuersatz unterliegt.

Kosten

11 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf gemäß dessen Beschluß vom 26. November 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Belastet ein Mitgliedstaat das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis nach anderen Berechnungsmethoden und Bestimmungen als das gleichartige inländische Erzeugnis — zum Beispiel mit einer pauschalen Abgabe im einen Falle und mit einer progressiven im anderen —, so wäre dies mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht vereinbar, wenn das inländische Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — wegen der progressiven' Abgabenerhebung einer geringeren Belastung unterläge als das eingeführte Erzeugnis.

2. Die Erstreckung der für inländisches Bier vorgesehenen progressiven Steuersätze auf eingeführtes Bier, bei der die von ein und demselben Importeur jährlich eingeführte Menge zugrunde gelegt wird, während für die Besteuerung des inländischen Bieres auf den Jahresausstoß der einzelnen Brauerei abgestellt wird, wäre mit Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages nicht vereinbar, soweit das aus einer Brauerei eines anderen Mitgliedstaats im Laufe eines Jahres bezogene Bier einer höheren Steuer unterläge, als sie eine von einer inländischen Brauerei während desselben Zeitraumes erzeugte entsprechende Menge zu tragen hätte.

3. Hat sich ein Mitgliedstaat dafür entschieden, auf einheimisches Bier eine progressive, nach dem Jahresausstoß der einzelnen Brauerei berechnete Steuer zu erheben, so ist Artikel 95 Absatz 1 nur dann voll gewahrt, wenn das ausländische Bier — ebenfalls unter Zugrundelegung der von der einzelnen Brauerei während eines Jahres erzeugten Mengen — dem gleichen oder einem niedrigeren Steuersatz unterliegt.