Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1976 – C-7/76
ECLI:EU:C:1976:108
In der Rechtssache 7/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Ufficio di Conciliazione Rom in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit FIRMA IRCA (Industria Romana Carni e Affini S.p.A.) mit Sitz in Rom
gegen
STAATLICHE FINANZVERWALTUNG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 905/73 der Kommission vom 23. März 1973 zur Festsetzung der Beträge zur Berichtigung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 92, vom 7. Mai 1973, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24) wurde die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch errichtet.
Die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1) führte ein System von Währungsausgleichsbeträgen im Handel mit den Mitgliedstaaten und dritten Ländern ein, das für die Erzeugnisse gilt, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50 vom 23. Februar 1973, S. 1) sieht vor, daß im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt werden (Art. 1 Abs. 1).
Artikel 4 a dieser Verordnung bestimmt:
1.Im Handel mit Drittländern werdena)die bei der Einfuhr gewährten Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abgezogen,b)die bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge von den Ausfuhrerstattungen abgezogen.
2.Im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern dürfen die Ausgleichsbeträge, die aufgrund einer niedrigeren Bewertung der betreffenden Währung anwendbar sind, nicht höher sein als die Belastung bei der Einfuhr aus Drittländern.Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages in Ausnahmefällen beschließen, daß Unterabsatz 1 nicht angewandt wird.
Nach Artikel 6 [werden] die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, in denen gegebenenfalls weitere Abweichungen von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen werden können, … nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/70, oder von Fall zu Fall nach dem entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation erlassen.
Die Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1) bestimmt in ihrem Artikel 6:
1.Für die Anwendung von Artikel 4 a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 setzt die Kommission die Beträge fest, um die die Währungsausgleichsbeträge anzupassen sind.
2.Die nach Absatz 1 festgesetzten Abzüge werden in regelmäßigen Abständen geändert, wenn die Veränderung der Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern dies erforderlich macht.
Artikel 17 lautet:
1.Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
2.Die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Beträge gelten jedoch ab 26. Februar 1973.
Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz gelten diese Beträge auf Antrag des Betreffenden bereits ab 13. Februar 1973, wenn die Anwendung dieser Verordnung dazu führt,
a) daß
Beträge, die über den bis diese Verordnung in Kraft tritt anwendbaren Währungsausgleichsbeträgen liegen, oder
neu eingeführte Währungsausgleichsbeträge gewährt werden;
b) Einfuhrbelastungen erhoben werden, die niedriger sind als die bis diese Verordnung in Kraft tritt anwendbaren Währungsausgleichsbeträge.
Die vom 26. Februar 1973 an geltenden Ausgleichsbeträge wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 7) festgesetzt.
In ihrer Verordnung (EWG) Nr. 905/73 vom 23. März 1973 (ABl. L 92 vom 7. April 1973, S. 1) setzte die Kommission die Beträge fest, um die die in der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 genannten Währungsausgleichsbeträge zu berichtigen sind (Anhang I: Beträge, gültig ab 26. Februar 1973; Anhang II: Beträge, gültig ab 5. März 1973).
B — Die Firma IRCA trägt vor, sie habe am 22. März 1973 563 Partien Fleisch und Schlachtabfall von Rindern, gefroren, mit einem Gesamtgewicht von 19800 kg im Wert von 15635670 Lire eingeführt.
Die Zollverwaltung habe den vorgeschriebenen Zoll in Höhe von 10 % des Wertes (1563570 Lire) festgesetzt und der Firma 1506780 Lire als Ausgleichsbetrag gutgeschrieben. Nachdem sie dieses Guthaben gemäß Artikel 4 a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 von der Einfuhrbelastung abgezogen habe, habe sie die Zahlung des Unterschiedsbetrags in Höhe von 56790 Lire verlangt.
Die Firma IRCA war der Auffassung, sie habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund gezahlt, da die Ausgleichsbeträge höher als der Zoll und die aufgrund der Verordnung Nr. 905/73 der Kommission vorgenommene Kürzung dieser Beträge rechtswidrig gewesen sei.
Am 10. Januar 1976 rief sie das Ufficio di Conciliazione (Friedensgericht) Rom mit dem Antrag an, die Finanzverwaltung zu verurteilen, ihr die erhobene Summe, auf 50000 Lire herabgesetzt, zu erstatten.
Das Ufficio die Conciliazione hat mit Beschluß vom 22. Januar 1976 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.Konnte die Verordnung Nr. 905/73 vom 23. März 1973, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 92 vom 7. April 1973, auf ein Geschäft angewendet werden, das am 22. März 1973 abgeschlossen wurde, und bejahendenfalls, gibt es in der Gemeinschaftsrechtsordnung einen Grundsatz oder eine Rechtsnorm, welche die Rückwirkung von Vorschriften der Gemeinschaftsorgane zuläßt?
2.Sind die Verordnung Nr. 648/73 sowie die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung Nr. 905/73 unter Beachtung des durch die Verordnung Nr. 509/73 in die Verordnung Nr. 974/71 eingefügten Artikels 4 a ergangen? Wenn nicht: Hätte die strikte Einhaltung des Artikels 4 a eine Abweichung von den Verordnungen zur Agrarpolitik im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 974/71 bedeutet, oder fällt die Verordnung Nr. 905/73 zumindest in den eigenen Regelungsbereich der Kommission?
3.Sind die Verordnung Nr. 905/73 und die Verordnung Nr. 648/73 gültig, obwohl ihre Anwendung die italienischen Importeure im Vergleich zu den Importeuren aus Ländern mit starker Währung in eine ungleiche Lage versetzt und obwohl diese Verordnungen für die italienischen Importeure immer eine ihnen nachteilige Differenz ergeben zwischen dem von der Gemeinschaft zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge pauschal ermittelten Wert und dem bei der Einfuhr von den italienischen Zollbehörden festgestellten Wert?
4.Sind die Verordnung Nr. 905/73 und die Verordnung Nr. 648/73 gültig, wenn man berücksichtigt, daß sie in der Anwendung der monetären Maßnahmen zwischen Geschäften über Rindfleisch und andere reglementierte Agrarerzeugnisse betreffenden Geschäften einen Unterschied machen, obgleich in Italien die behauptete Unmöglichkeit, den Steuerwert der eingeführten Ware festzustellen, nicht mehr besteht, da nach Artikel 3 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 die italienischen Zollbehörden verpflichtet sind, immer und in jedem Falle im Hinblick auf die Erhebung der Mehrwertsteuer den Steuerwert der eingeführten Ware festzustellen, ob diese nun in dritten Ländern oder Mitgliedstaaten ihren Ursprung oder ihre Herkunft hat.
C — Der Vorlagebeschluß ist am 26. Januar 1976 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Firma IRCA, vertreten durch die Rechtsanwälte Augusto Pino und Pier Luigi Bonifazi sowie durch den Sachverständigen in Zollfragen Vincenzo Boccieri, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Firma IRCA ist der Ansicht, die Kürzung der Ausgleichsbeträge beruhe auf zwei ungültigen Verordnungen der Kommission, nämlich
a) der Verordnung Nr. 905/73, die eine Bestimmung mit rückwirkender Kraft enthalte und daher ein wohlerworbenes subjektives Recht verletze, und
b) der Verordnung Nr. 648/73, die gegen Artikel 155 EWG-Vertrag, die vom Rat erlassenen Bestimmungen und die Gleichheit verstoße.
a) Die Firma IRCA beschreibt zunächst den normativen Hintergrund der vorliegenden Rechtssache und macht sodann geltend, die Verordnung Nr. 905/73, die selbst festgelegt habe, daß sie von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also vom 7. April 1973 an wirksam sei, habe zweifellos nicht rechtsgültig bestimmen können, daß die in ihr festgesetzten Anpassungsbeträge vom 26. Februar 1973 an anwendbar sein sollten.
Obgleich der Vertrag nichts über die Rückwirkung von Gemeinschaftsbestimmungen sage, könne eine solche Wirkung nicht anerkannt werden, da sie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam seien, zuwiderlaufe. Bejahe man eine Rückwirkung der Anpassungsbeträge, so bedeute dies eine Verletzung wohlerworbener subjektiver Rechte und die vollständige Vernachlässigung der elementarsten Bedürfnisse des Handels.
Am 22. März 1973, dem Tag der fraglichen Einfuhr, habe der Importeur ein subjektives Recht auf die mit der Verordnung Nr. 649/73 festgesetzten Ausgleichsbeträge gehabt; keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts erlaubten die Mißachtung wohlerworbener subjektiver Rechte.
Außerdem berücksichtigten die Unternehmer alle Kostenfaktoren bei ihrer wirtschaftlichen Kalkulation; aufgrund dieser Kosten setzten sie den Preis fest, zu dem sie an die Unternehmer des Einfuhrstaates weiterverkauften. Eine Erhöhung der Kosten nach der Einfuhr und dem Weiterverkauf komme der Auferlegung einer schweren und ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastung gleich.
Die Rückwirkung der Anpassungsbeträge entspreche nicht den Kriterien, die die Kommission im allgemeinen und insbesondere in den Verordnungen, die Abweichungen von der Anwendung der Ausgleichsbeträge vorsähen (vgl. die Beispiele S. 18 des Schriftsatzes), zugrunde lege.
Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 905/73 ergebe sich aber auch daraus, daß die Bestimmung, mit der die Anpassungsbeträge festgesetzt worden seien, wegen der Ungültigkeit ihrer Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 6 der Verordnung Nr. 648/73, nichtig sei.
b) Artikel 6 der Verordnung Nr. 648/73 verstoße gegen Artikel 155 des Vertrages und die vom Rat erlassenen Bestimmungen, insbesondere die Artikel 4 a und 6 der Verordnung Nr. 974/71, sowie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
Die Kommission habe mit dem System der Anpassungsbeträge eine in die Zuständigkeit des Rates fallende Regelung tiefgreifend umgestaltet. Anstatt die Ausgleichsbeträge von der Einfuhrbelastung abzuziehen (Art. 4 a Abs. 1 der Verordnung Nr. 974/71) und den etwaigen Überschuß zu streichen (Abs. 2), habe sie die Kürzung der Ausgleichsbeträge bis zur Höhe der Einfuhrbelastung vorgeschrieben, indem sie eine pauschale Einfuhrbelastung festgesetzt habe; hierdurch habe sie das gesamte Schema der vom Rat getroffenen Regelung verfälscht. Denn monetären Maßnahmen dadurch Wirksamkeit zu verleihen, daß die Streichung des die Einfuhrbelastung übersteigenden Betrags der Ausgleichsbeträge angeordnet werde, sei etwas anderes, als die Ausgleichsbeträge dadurch zu vermindern, daß zusätzlich noch ein Pauschalsystem eingeführt werde.
Da im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr keine Einfuhrbelastung erhoben werde, könne Artikel 4 a Absatz 2 dort offenbar keine Anwendung finden.
Die Kürzung der Ausgleichsbeträge habe zur Einführung einer pauschalen Einfuhrbelastung geführt. Die Notwendigkeit, ein solches Pauschalsystem anzuwenden, sei die Folge davon gewesen, daß die vom Rat getroffene Regelung umgeworfen worden sei. Hätte diese Notwendigkeit tatsächlich bestanden, so wäre sie ein Anlaß für eine neue Verordnung des Rates gewesen. Das Problem sei nur deshalb entstanden, weil aus der Frage der Gegenüberstellung von Ausgleichsbetrag und Einfuhrbelastung eine Frage der Gleichheit der Ausgleichsbeträge gemacht worden sei. Letztere werde aber von den Zielen des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 nicht gedeckt.
Praktisch gesehen habe das von der Kommission eingeführte Verfahren außerdem einen Unterschied zwischen der Einfuhrbelastung und der theoretischen Pauschalbelastung geschaffen mit der Folge, daß die Ausgleichsbeträge häufig niedriger seien als die Einfuhrbelastung, obgleich doch Artikel 4 a Absatz 2 nur untersage, daß sie höher seien.
Mit den Verordnungen Nr. 905/73 und 648/73 habe die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 überschritten. Mit der Errichtung eines Systems der pauschalen Kürzung der Ausgleichsbeträge im Rindfleischsektor habe sie sicherlich nicht Artikel 4 a durchgeführt. Sie habe selbst eingeräumt, daß dieser Artikel die Einführung des Pauschalsystems im Handel mit Drittländern nicht erforderlich mache (s. EuGH 27. Januar 1976 — IBC/Kommission, 46/75 — Slg. 1976, 65), dagegen das von ihr eingeführte Verfahren für die Durchführung von Artikel 4 a im innergemeinschaftlichen Handel notwendig gewesen sei, weil dort keine Einfuhrbelastung erhoben werde und die Zollstellen für die Bewertung der Waren nur unzureichend ausgerüstet seien.
Artikel 4 a sehe keinen Vergleich mit den Ausgleichsbeträgen im innergemeinschaftlichen Handel vor, wo es keine Einfuhrbelastung gebe. Mit der Erwähnung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beziehe sich diese Bestimmung offensichtlich auf Waren, die sich im freien Verkehr befänden; für solche Waren könne die Einfuhrbelastung im allgemeinen aufgrund der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 648/73 genannten Dokumente festgestellt werden.
Die vom Rat erlassene Vorschrift sei in dem Sinne auszulegen, daß die den Importeuren aus den Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung gewährten Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürften als der Wertunterschied auf den beiden Märkten, der bei Rindfleisch einen Prozentsatz des Wertes auf dem Weltmarkt darstelle, der je nachdem, ob es sich um einen außer- oder einen innergemeinschaftlichen Warenverkehr handele, zu addieren oder abzuziehen sei.
Der Vergleich des Wertunterschieds mit den Währungsausgleichsbeträgen bereite auf dem Rindfleischsektor keine Schwierigkeiten (s. das Beispiel S. 26 des Schriftsatzes), und der Einwand der Kommission, die Zollstellen an den Grenzen der Gemeinschaft seien unzureichend ausgerüstet, sei nicht begründet. Die Zollstellen müßten für jedes Handelsgeschäft zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern den Preis der Ware bestimmen. Die Firma IRCA verweist hierzu auf die Richtlinien des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (Nr. 67/227 vom 11. April 1967, ABl. vom 14. April 1967, S. 1301; Nr. 67/228, ABl. vom 14. April 1967, S. 1303) sowie auf die Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Warenwerts (S. 27-32 des Schriftsatzes).
Die Firma bemerkt, die Bestimmung des Warenwerts zur Anwendung der Mehrwertsteuer erfordere keine andere Bewertungsmethode als die, die für die Berechnung der Einfuhrbelastung für Waren aus Drittländern und die Berechnung der Differenz zum Weltmarktpreis für innerhalb der Gemeinschaft gehandelte Waren gelte. Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie Nr. 67/227 mache deutlich, daß die Berechnung nach dem gleichen Kriterium vorzunehmen sei, nach dem die Einfuhrbelastung für Rindfleisch und — allgemeiner gesagt — der Wertunterschied zwischen Gemeinschaftsmarkt und Weltmarkt bestimmt werde, denn es handele sich stets um einen Prozentsatz des Preises.
Das System der Anpassungsbeträge habe den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt.
Die Anwendung dieses Systems hätte, obgleich es gegen Artikel 4 a verstoße, nicht unbedingt die Nachteile zur Folge haben müssen, die die Kommission selbst zugegeben habe. Es hätte genügt, wenn die Kommission die gleichzeitige Anwendung zweier verschiedener Berechnungsmethoden vermieden und die Möglichkeit einer Abweichung zwischen der pauschal errechneten Belastung und der tatsächlichen Einfuhrbelastung durch die Bestimmung ausgeschaltet hätte, daß der in Artikel 4 a vorgeschriebene Abzug in bezug auf die Pauschalbelastung und nicht auf die tatsächliche Belastung vorzunehmen sei. Damit hätte sie ein Verfahren eingeschlagen, das sie bereits angewandt habe, als sie zur Durchführung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 803 vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6) — mit der das System der Mittelwerte als Besteuerungsgrundlage für die Zollbehandlung eingeführt worden sei — die Verordnung (EWG) Nr. 1570/70 vom 3. August 1970 für den Zitrusfrüchtesektor (ABl. L 171 vom 4. August 1970, S. 10) erlassen habe.
Zwar ständen den von einigen Unternehmern erlittenen Nachteilen Vorteile gegenüber, die andere erlangten, doch sei es gerade diese Unterscheidung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die der Gemeinsame Markt verhindern wolle, eine Unterscheidung, die sich nicht auf die Unternehmer eines und desselben Mitgliedstaats beschränke, sondern auch — was noch schlimmer sei — zwischen Unternehmern eines Mitgliedstaats mit schwacher Währung und denen eines Mitgliedstaats mit starker Währung getroffen werde. Wichen pauschale und tatsächliche Belastung nicht voneinander ab, so habe dies zur Folge, daß das Rindfleisch für die letztgenannten Unternehmer billiger sei als für die Importeure eines Mitgliedstaats mit abgewerteter Währung.
Die Kommission verweist zunächst auf ihre Bemerkungen in der Rechtssache 46/75 (EuGH 27. Januar 1976 — IBC/Kommission) und beschreibt die Umstände, unter denen die fraglichen Verordnungen erlassen wurden.
Zur ersten Frage
Nach Ansicht der Kommission gilt der Grundsatz, daß Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, mit ganzer Strenge nur im Strafrecht (vgl. Art. 25 der italienischen Verfassung). In anderen Rechtszweigen könne es aber rückwirkende Bestimmungen geben, selbst im Abgabenrecht, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten sei. Insoweit bezieht sich die Kommission auf Lehre und Rechtsprechung in Italien und Deutschland (S. 5, Fußnote 1 und 2 des Schriftsatzes).
Das Gemeinschaftsrecht, das hauptsächlich wirtschaftliche Beziehungen regele, könne rückwirkend eingreifen, um ein höheres öffentliches Interesse zu schützen. Auf jeden Fall sei es gefährlich, den rechtsetzenden Organen der Gemeinschaft das absolute Verbot aufzuerlegen, dann rückwirkende Bestimmungen zu erlassen, wenn zwingende Erfordernisse dies rechtfertigten.
Im vorliegenden Fall müßten die Umstände berücksichtigt werden, unter denen die fragliche Verordnung erlassen worden und in Kraft getreten sei.
Die Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 habe die Einführung von Beträgen, um die die Währungsausgleichsbeträge anzupassen seien, bereits unzweideutig angekündigt (Präambel und Art. 6). Bereits bei der Lektüre dieser Bestimmungen und der Verordnung Nr. 649/73, die am selben Tage ergangen und im selben Amtsblatt veröffentlicht sei wie die vorerwähnte Verordnung, mußte zu dieser Zeit für einen umsichtigen Unternehmer zumindest klar erkennbar sein, daß die Einführung einer neuen Berechnungsmethode unmittelbar bevorstand (EuGH 10. Dezember 1975 — Union Nationale des Coopératives Agricoles de Céréales und andere/Kommission und Rat, verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 — Slg. 1975, 1615). Darüber hinaus sei in Artikel 1 der Verordnung Nr. 649/73 ein ausdrücklicher Vorbehalt in bezug auf die Anwendung von Artikel 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 enthalten gewesen. Es stelle sich also die Frage, ob vorliegend noch von einer Rückwirkung der Gemeinschaftsbestimmung die Rede sein könne.
Zur zweiten Frage
Die Kommission bezieht sich auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71, der eine besonders weitgehende Übertragung von Befugnissen durch den Rat auf die Kommission enthalte. Die Grenzen dieser Ermächtigung würden von den Zielen des Systems der Ausgleichsbeträge selbst gezogen. In dieser Verordnung seien außerdem eine Reihe von Kriterien aufgeführt, von denen sich die Kommission leiten lassen müsse. Zu den Durchführungsbestimmungen, die sie zu erlassen habe, gehöre insbesondere die Festsetzung der Ausgleichsbeträge (Art. 6 Abs. 2). Diese Festsetzung, die keine rein automatische Berechnung sei, erfordere eine Bewertung, bei der die Währungsschwankungen und die Änderungen des Preisniveaus der Erzeugnisse berücksichtigt werden müßten. Die Kommission müsse zwar auch die Interessen der einzelnen Unternehmer im Auge haben, ihre Hauptsorge müsse aber sein, anomale Preisbewegungen …, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, und Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen zu verhindern. Schließlich müsse bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge der durch die Verordnung Nr. 509/73 eingefügte Artikel 4 a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 berücksichtigt werden. Die Kommission habe dieser komplizierten Lage Rechnung getragen und sei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen der ihr vom Rat verliehenen Befugnisse geblieben.
Daß vom Ausgleichsbetrag ein Anpassungsbetrag abgezogen werde, verstoße nicht gegen die Zielsetzung der Ausgleichsbeträge. In diesem Zusammenhang hebt die Kommission die Bedeutung des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/7-1 im Währungsausgleichssystem hervor. Diese Bestimmung solle verhindern, daß Einfuhren aus Drittländern unter dem Weltmarktpreis durchgeführt würden. Sie setze aber auch voraus, daß die Einfuhrbelastung — die bei Rindfleisch, das einem Wertzoll unterliege, für jede eingeführte Warenpartie verschieden sei — berechnet werde, um die Höhe der Ausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu bestimmen.
Die Kommission beruft sich für ihr Vorbringen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes: Diese habe betont, daß die Ausgleichsbeträge nicht automatisch festgesetzt werden könnten (EuGH 15. Januar 1974 — Becher/Hauptzollamt Emden, 154/73 — Slg. 1974, 19); sie habe die Ziele des Ausgleichssystems klargestellt (EuGH 12. November 1974 — Rouquette/Frankreich, 34/74 — Slg. 1974, 1217) und die Schwierigkeiten anerkannt, die aus einer Differenzierung der Ausgleichsbeträge entständen, die einen Anreiz für Verkehrsverlagerungen schaffen könne (EuGH 24. Oktober 1973 Balkan-Import-Export/Hauptzollamt Berlin-Packhof, 5/73 — Slg. 1973, 1091).
Die Kommission bezieht sich schließlich auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 46/75, die sich mit dem in Rede stehenden Problem befassen.
Zur dritten Frage
Die Gültigkeit der fraglichen Verordnungen lasse sich auch nicht mit der Begründung in Zweifel ziehen, daß sie eine Diskriminierung gegenüber den italienischen Importeuren bewirkten.
Wenn die Stabilität der Agrarpreise gefährdet sei, erwiesen sich die Währungsausgleichsbeträge als notwendig, um die Wirkungen der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse, für die Interventionspreise festgesetzt seien, auszugleichen. Was die Lage der Rindfleischimporteure in den einzelnen Mitgliedstaaten angehe, so sei es gerade das Nichtvorhandensein von Ausgleichsbeträgen, das Diskriminierungen hervorrufe. Die Beträge selbst hätten keinerlei Diskriminierungen zur Folge, denn ihre Anwendung beruhe auf objektiven Kriterien, die vor allem in den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 974/71 aufgestellt seien.
Die Kommission legt Berechnungen vor, die sich auf eine am 22. März 1973 getätigte Einfuhr von Rindfleisch aus dritten Ländern nach Italien und in die Bundesrepublik beziehen (Anlage zum Schriftsatz).
Zur vierten Frage
Die Kommission bekräftigt ihre Erklärungen in der Rechtssache 46/75.
Sie erinnert daran, daß sie die theoretischen Ausgleichsbeträge festsetze; den Mitgliedstaaten ihrerseits obliege es, den theoretischen Betrag und die Einfuhrbelastung für dasselbe Erzeugnis im konkreten Fall zu vergleichen, um eventuell die Ausgleichsregel des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 anzuwenden. Diese Aufgabenverteilung sei unerläßlich, weil es in der Praxis nicht möglich sei, die Ausgleichsregel im Zeitpunkt der Festsetzung der Ausgleichsbeträge zu berücksichtigen. Die Ausgleichsbeträge seien von ganz anderen Faktoren abhängig als denen, die die Einfuhrbelastung bestimmten; außerdem wechselten die Faktoren in einem anderen Rhythmus.
Die spezielle Geltung der Ausgleichsregel im Rindfleichsektor sei darauf zurückzuführen, daß auf Einfuhren aus Drittländern ein Wertzoll erhoben werde, der an den Wert des konkret eingeführten Erzeugnisses anknüpfe.
Die Existenz eines Wertzolls würde keine besonderen Probleme für die Anwendung von Artikel 4 a aufwerfen, wenn die Ausgleichsbeträge nur bei der Einfuhr aus dritten Ländern angewandt würden. Es müsse aber auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt und demnach bedacht werden, daß
a) die Ausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel mit denen identisch sein müßten, die im Handel mit Drittländern gälten, weil sonst Verkehrsverlagerungen entständen,
b) die Einruhrbelastung, mit der der Ausgleichsbetrag zu vergleichen sei, einen auf den Wert des Erzeugnisses angewandten Prozentsatz darstelle: Um diesen Prozentsatz in eine Summe umzusetzen, müsse der Wert der Ware kontrolliert werden, ein Verfahren, das den innergemeinschaftlichen Handel ernsthaft behindere und für das die Zollstellen in der Gemeinschaft seit der Abschaffung der innergemeinschaftlichen Zölle nicht mehr ausgestattet seien. Auch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern träten Komplikationen auf, weil die Zollstellen in diesem Fall den Warenwert normalerweise nicht kontrollierten.
Diese Erwägungen hätten die Einführung eines Pauschalsystems und — im Rindfleischsektor — das mit den fraglichen Verordnungen errichtete System veranlaßt. Nach diesem System erfolge die etwaige Kürzung des Ausgleichsbetrags, um ihn der Einfuhrbelastung anzugleichen, nicht von Fall zu Fall durch die Zollbehörde, sondern in abstrakter Form durch die Kommission.
Die Kommission räumt ein, daß die Anwendung des beanstandeten Systems zu Unzuträglichkeiten führen könne, was sie bereits im Fernschreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft vom 7. Dezember 1973 an die Ständige Vertretung der Italienischen Republik hervorgehoben habe. Die pauschale Bestimmung der Einfuhrbelastung ergebe im Grunde — wie alle Bewertungen dieser Art — einen Durchschnittswert, und es sei unausweichlich, daß die Anwendung dieser Methode einigen Personen Vorteile verschaffe und anderen Opfer auferlege.
Sie habe es für erforderlich gehalten, das öffentliche Interesse vorrangig zu berücksichtigen und in erster Linie Verkehrsverlagerungen zu verhindern, die für die gemeinsame Marktorganisation des betreffenden Sektors gefährlich seien. Zu diesem Vorrang des öffentlichen Interesses verweise sie auf die Schlußanträge des Generalanwalts und das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission — Slg. 1975, 533). Im vorliegenden Fall habe ein zwingendes Interesse daran bestanden, die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch zu erhalten, und niemand habe den Nachweis erbracht, daß es eine andere Lösung als die von ihr gewählte gebe, um die Schwierigkeiten zu mildern, die von der Existenz eines Wertzolls herrührten.
Die Kommission ist deshalb der Ansicht, die Prüfung der vom Giudice Conciliatore von Rom vorgelegten Fragen habe keine Gesichtspunkte erbracht, die die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 648/73 und 905/73 in Frage stellen könnten.
III — Mündliches Verfahren
Die Firma IRCA und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 21. Mai 1976 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 22. Januar 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Januar 1976, hat der Giudice Conciliatore von Rom dem Gerichtshof vier Fragen vorgelegt nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1) und der Verordnung Nr. 905/73 der Kommission vom 23. März 1973 zur Festsetzung der Beträge zur Berichtigung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 92 vom 7. April 1973, S. 1).
2/3 Die Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen der Firma IRCA, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der italienischen Staatlichen Finanzverwaltung gestellt worden. Die Firma hatte beantragt, die Finanzverwaltung zur Erstattung eines Betrags zu verurteilen, der nach ihrem Vorbringen zu Unrechterhoben worden war, weil die der Firma geschuldeten Ausgleichsbeträge fehlerhaft berechnet worden seien. Als die Firma am 22. März 1973 563 Partien Fleisch und Schlachtabfall von Rindern, gefroren, eingeführt habe, habe die Zollverwaltung den vorgeschriebenen Zoll in Höhe von 1563570 Lire festgesetzt, der Firma 1506780 Lire als Währungsausgleichsbetrag gutgeschrieben und nach Abzug dieses Guthabens von der Einfuhrbelastung, die in dem Fall dem Zoll entsprochen habe, die Zahlung des Unterschiedsbetrags in Höhe von 56790 Lire verlangt.
4 Die vorgelegten Fragen zielten in erster Linie darauf ab, ob die Gemeinschaftsverordnungen, auf die die Finanzverwaltung ihre Berechnungen stützte, gültig sind, und in zweiter Linie, ob die rückwirkende Anwendung dieser Verordnungen durch die Verwaltung mit den Grundsätzen und Rechtsnormen der Gemeinschaftsrechtsordnung vereinbar ist.
5/8 Zunächst sind die Fragen nach der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 648/73 und 905/73 (Fragen 2, 3 und 4) zu prüfen. Bevor auf die Probleme, die diese Fragen aufwerfen, im einzelnen eingegangen wird, ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 974/71 des Rates durch die Verordnung Nr. 509/73 geändert wurde, die nicht allein den Artikel 4 a einfügte, sondern wegen der Störungen des Devisen-Weltmarktes, die seit dem 13. Februar 1973 die Wechselkurse mehrerer Mitgliedstaaten beeinflußten, das gesamte System umgestaltete und erweiterte. Diese Änderung zwang die Kommission dazu, ihre frühere Durchführungsverordnung Nr. 1013/71 (ABl. L 110, S. 8) durch die Verordnung Nr. 648/73 zu ersetzen. Diese regelt erstens, wie die Koeffizienten festgesetzt werden, die den Änderungen der Wechselkurse entsprechen, und zweitens, wie die Preise ermittelt werden, auf die diese Koeffizienten anzuwenden sind, indem sie in Artikel 5 bestimmt, daß für jeden Mitgliedstaat, für den die Bedingungen des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erfüllt sind, … ein Ausgleichsgrundbetrag festgesetzt [wird]. Demnach werden die beiden für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge erforderlichen Faktoren von der Kommission festgesetzt, so daß die einheitliche und zügige Anwendung des Systems sichergestellt ist. Anschließend wurde die Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64, S. 7) erlassen und veröffentlicht, die in ihrem Artikel 1 bestimmt:
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 werden die Währungsausgleichsbeträge wie folgt bestimmt:
1. Die für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anlage I angegebenen Grundbeträge werden mit den Koeffizienten in Anlage II multipliziert…
9/10 Artikel 6 der Verordnung Nr. 648/73 lautet:
1.Für die Anwendung von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 setzt die Kommission die Beträge fest, um die die Währungsausgleichsbeträge anzupassen sind.
2.Die nach Absatz 1 festgesetzten Abzüge werden in regelmäßigen Abständen geändert, wenn die Veränderung der Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern dies erforderlich macht.
Zur Durchführung dieses Artikels erließ und veröffentlichte die Kommission die Verordnung Nr. 905/73.
11 Auf die Frage, ob die Verordnungen Nr. 648/73 und 905/73 der Kommission unter Beachtung der Artikel 4 a und 6 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates ergangen sind, ist zu antworten, daß diese Verordnungen ordnungsgemäß erlassen wurden, vor allem, wenn man die außergewöhnlich weite Fassung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 974/71 berücksichtigt, der der Kommission die Durchführungsbestimmungen zu erlassen aufgibt und dem zufolge in diesen Bestimmungen insbesondere die Ausgleichsbeträge festzusetzen sind.
12 Die dritte Frage geht dahin, ob die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 905/73 und 648/73 nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß ihre Anwendung die italienischen Importeure im Vergleich zu den Importeuren aus Ländern mit starker Währung in eine ungleiche Lage versetzt und … diese Verordnungen für die italienischen Importeure immer eine ihnen nachteilige Differenz ergeben zwischen dem von der Gemeinschaft zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge pauschal ermittelten Wert und dem bei der Einfuhr von den italienischen Zollbehörden festgestellten Wert.
13 Wenn die Importeure und Exporteure der einzelnen Mitgliedstaaten in eine ungleiche Lage versetzt werden, dann liegt der Grund hierfür nicht in der Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge, sondern in den Umständen, die die Einführung dieses Systems veranlaßten, nämlich den Schwankungen der nationalen Währungen über die durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreiten hinaus. Das System der Ausgleichsbeträge bezweckt gerade zu verhindern, daß diese Währungsschwankungen das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik stören können. Man kann aber nicht verlangen, daß es die Unterschiede in der Lage der Importeure oder Exporteure in den Mitgliedstaaten vollständig ausgleicht und diese vor allen Folgen der Schwankungen der nationalen Währungsparitäten schützt. Wenn es im übrigen möglich ist, daß das gewählte System in einigen Fällen die italienischen Importeure in eine gegenüber den Importeuren anderer Mitgliedstaaten ungünstige Lage versetzt, dann kann das System aus den gleichen Gründen hinsichtlich der Exporteure die umgekehrte Wirkung haben.
14 Die Gültigkeit der fraglichen Verordnungen kann daher durch den in der dritten Frage hervorgehobenen Umstand nicht beeinträchtigt werden.
15 Die vierte Frage geht dahin, ob die genannten Verordnungen gültig [sind], wenn man berücksichtigt, daß sie in der Anwendung der monetären Maßnahmen zwischen Geschäften über Rindfleisch und andere reglementierte Agrarerzeugnisse betreffenden Geschäften einen Unterschied machen. In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht aus, die behauptete Unmöglichkeit, den Steuerwert der importierten Ware festzustellen, gelte nicht für Italien, wo aus den in der Frage angegebenen Gründen eine solche Unmöglichkeit nicht bestehe.
16 Es trifft nicht zu, daß die Verordnung Nr. 905/73 nur auf Rindfleisch anwendbar ist. Denn ihre Anhänge I und II enthalten einen Teil A für den Sektor Getreide und einen Teil B für den Rindfleischsektor. Die Verordnung ist deshalb keine allein für den Rindfleischsektor getroffene Sondermaßnahme, sondern stellt eine allgemeine Regelung zur Durchführung des Artikels 4 a der Verordnung Nr. 974/71 für die Agrarerzeugnisse dar, die von diesem Artikel erfaßt werden.
17/18 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt indessen vor, die Art und Weise, auf die der genannte Artikel 4 a mit der Verordnung Nr. 905/73 durchgeführt werde, sei für den Rindfleischsektor unzulässig, weil der Gemeinsame Zolltarif im Unterschied zu der für die anderen Agrarerzeugnisse geltenden Regelung für die Einfuhr von Rindfleisch keinen nach dem Gewicht berechneten festen Satz vorsehe, sondern einen Wertzoll in Höhe von 10 %. Sowohl die Verordnung Nr. 649/73 als auch die Verordnung Nr. 905/73 setzten jedoch für Rindfleisch einen Grundbetrag und einen Anpassungsbetrag gemäß Artikel 4 a der Verordnung Nr. 974/71 fest, die den Wert der einzelnen Waren nicht berücksichtigten. Im Falle einer Einfuhr von Rindfleisch mit einem höheren Wert als dem Durchschnitt der Weltmarktpreise, der die Grund- und Anpassungsbeträge bestimme, ergebe sich deshalb eine Differenz, die darauf hinauslaufe, daß der Importeur einen Teil des Zolls zu entrichten habe, obgleich er aufgrund des wirklichen Werts der Ware Anspruch auf eine günstigere Berechnung der Ausgleichsbeträge hätte.
19/21 Das gesamte Währungsausgleichssystem ist auf dem Grundsatz aufgebaut, daß die Ausgleichsbeträge nicht nach den Preisen berechnet werden, die für die Waren tatsächlich gezahlt werden, sondern nach den Grundbeträgen, die die Kommission wöchentlich festsetzt. Mag dieser Grundsatz auch im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten nicht nur im Rindfleischsektor, sondern in allen in Betracht kommenden Agrarsektoren führen, so ist er gleichwohl durch die Notwendigkeit geboten, die Einheitlichkeit seiner Anwendung zu wahren und seine möglichst rasche Durchführung durch die Verwaltung zu sichern. Er entspricht außerdem eher der Zielsetzung des Systems, die nicht darin besteht, die beteiligten Kreise wegen der Folgen einer Störung des Devisen-Weltmarktes schadlos zu halten, sondern darin, das Funktionieren der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen trotz der Währungsschwankungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Im übrigen stieße eine Ausnahme, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens empfiehlt, auf beträchtliche Schwierigkeiten, da der Warenwert im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr heute noch anhand uneinheitlicher Kriterien ermittelt wird.
22 Nach allem haben die Fragen des vorlegenden Gerichts nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 648/73 und 905/73 in Frage stellen könnte.
23 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 905/73, veröffentlicht im Amtsblatt vom 7. April 1973, auf ein Geschäft angewendet werden konnte, das am 22. März 1973 abgeschlossen wurde, und bejahendenfalls, ob es in der Gemeinschaftsrechtsordnung einen Grundsatz oder eine Rechtsnorm gibt, welche die Rückwirkung von Vorschriften der Gemeinschaftsorgane zuläßt.
24 Nach der Zielsetzung und Struktur des Währungsausgleichssystems ist es unvermeidlich, daß die für einen bestimmten Zeitraum geltenden Ausgleichsbeträge häufig erst hinterher festgesetzt werden, da die maßgebenden Faktoren nach der Natur der Sache im allgemeinen erst gegen Ende dieses Zeitraums festgestellt werden können. Dies gilt vor allem für Zeiten, in denen entweder die Wechselkurse oder die Weltmarktpreise erheblichen Änderungen unterliegen. In einem solchen Fall kann die Festsetzung der Ausgleichsbeträge für bereits abgelaufene Zeiträume somit nicht als rückwirkende Anwendung bezeichnet werden. Die frühere einschlägige Regelung bestätigt übrigens das Gesagte und beweist, daß sich die beteiligten Kreise seit langem der Notwendigkeiten des eingeführten Systems bewußt gewesen sein müssen.
25/26 Im übrigen haben die Verordnungen Nrn. 509/73 und 648/73 das System der Ausgleichsbeträge nicht eingeführt, sondern nur geändert. Die Geltung der Verordnung Nr. 450/73 der Kommission vom 6. Februar 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Agrarerzeugnisse, mit der das frühere System letztmalig angewandt wurde, endete zwangsläufig am 26. Februar 1973, als die durch die Verordnung Nr. 509/73 erfolgte Änderung der Verordnung Nr. 974/71 in Kraft trat. Für die Zeit danach mußten daher, um eine Unterbrechung in der Anwendung eines Systems zu verhindern, das für das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßlich geworden war, Vorschriften erlassen und Beträge festgesetzt werden. Unter diesen Umständen mußte in den Verordnungen Nr. 648/73 und 649/73 bestimmt werden, daß sie vom 26. Februar 1973 an anwendbar sein sollten. Eine solche nachträgliche Festsetzung der Ausgleichsbeträge lag zudem, wie bereits ausgeführt, in der Natur des Systems.
27/28 Die mit der Verordnung Nr. 649/73 festgelegten Beträge waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 4 a der Verordnung Nr. 974/71 anzupassen, so wie es in Artikel 1 der Verordnung Nr. 649/73 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Anpassungen gehörten zur Festsetzung der in der Verordnung Nr. 649/73 und den nachfolgenden Verordnungen genannten Beträge, auch wenn die Festsetzung mit einer gewissen — verständlichen — Verzögerung erfolgte. Wenn aber unter diesen Umständen anzuerkennen ist, daß die Verordnung Nr. 649/73 mit Wirkung vom 26. Februar 1973 gültig war, obgleich sie erst am 9. März 1973 veröffentlicht wurde, dann muß dies auch für die Verordnung Nr. 905/73 gelten, die die notwendige und seit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 509/73 vorhersehbare Ergänzung der Verordnung Nr. 649/73 darstellt.
29 Nach alledem ist festzustellen, daß auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge der Umstand, daß die für deren Berechnung erforderlichen Faktoren erst nach Ablauf des Zeitraums bestimmt werden, für den die Beträge gelten, häufig — vor allem in einer Zeit plötzlicher und unvorhersehbarer Änderungen der Marktverhältnisse — bereits dem System immanent ist und daher für sich allein den betreffenden Bestimmungen keine rückwirkende Kraft verleihen kann.
Kosten
30 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Ufficio di Conciliazione Rom mit Beschluß vom 22. Januar 1976 unterbreiteten Fragen für Recht erkannt:
1. Auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge ist der Umstand, daß die für deren Berechnung erforderlichen Faktoren erst nach Ablauf des Zeitraums bestimmt werden, für den die Beträge gelten, bereits dem System immanent und kann daher für sich allein den betreffenden Bestimmungen keine rückwirkende Kraft verleihen.
2. Die vorgelegten Fragen haben nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 648/73 und 905/73 in Frage stellen könnte.