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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1976 – C-19/76

ECLI:EU:C:1976:112

In der Rechtssache 19/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der belgischen Cour de cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

PIETRO TRICHES, wohnhaft in Belluno (Italien),

gegen

CAISSE DE COMPENSATION POUR ALLOCATIONS FAMILIALES DE LA RÉGION LIÉGEOISE (Ausgleichskasse des Bezirks Lüttich für Familienbeihilfen)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) und insbesondere über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den Artikeln 3, 48, 51 und 117 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen und Mackenzie Stuart,

Genraianwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der italienische Staatsangehörige Triches arbeitete von 1938 bis 1945 in Italien bei einem Bauunternehmen und anschließend von 1946 bis 1960 in Belgien als Bergmann.

Er wurde berufsunfähig und bezog von diesem Zeitpunkt an zwei Invaliditätsrenten: eine aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften und eine nach italienischem Recht. Von der Ausgleichskasse des Bezirks Lüttich erhielt er außerdem bis zu seiner Rückkehr nach Italien im Jahre 1962 und erneut vom 1. Februar 1964 bis zum 31. März 1969 Familienbeihilfen, während ihm die italienische Nationale Anstalt für Soziale Vorsorge wegen seiner Unterhaltspflichten einen Rentenzuschlag zahlte.

Nachdem die Ausgleichskasse festgestellt hatte, daß sie vom 1. Februar 1964 an nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1/64 vom 18. Dezember 1963 (ABl. 1964, S. 1), der seit diesem Tage die Rechtsvorschriften über die Bewilligung von Familienbeihilfen an Rentenempfänger enthielt, nicht mehr verpflichtet war, an Herrn Triches Familienbeihilfen zu zahlen, forderte sie von ihm die Erstattung der Leistungen.

Um zu verhindern, daß mehrfache Ansprüche auf Familienbeihilfen entstehen oder daß das Recht hierauf verlorengeht, bestimmte nämlich der erwähnte Artikel 42 Absatz 2: Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigter a) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem einer der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, so hat er Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt….

Herr Triches weigerte sich, die verlangte Rückzahlung zu leisten, und die Sache wurde vor der Cour du Travail Lüttich anhängig. Dort wandte Herr Triches ein, die Bestimmung des Artikels 42 Absatz 2 sei ungültig und könne nicht angewendet werden, da sie zu Ungleichbehandlungen führe, die mit den Artikeln 3, 48, 51 und 117 EWG-Vertrag unvereinbar seien. Mit Urteil vom 11. September 1973 verwarf die Cour du Travail Lüttich diesen Einwand und entschied, daß Herr Triches nicht berechtigt sei, zusätzlich zu dem Rentenzuschlag, der ihm in Italien gewährt worden war, den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Rentenzuschlag und dem Betrag der Familienbeihilfen nach den belgischen Rechtsvorschriften zu beziehen.

Gegen dieses Urteil legte Herr Triches bei der Cour de Cassation Kassationsbeschwerde ein. Die Cour de Cassation hat durch Urteil vom 4. Februar 1976 entschieden, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung zu ersuchen über

die Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der inzwischen aufgehobenen Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1963 und insbesondere die Vereinbarkeit des vorerwähnten Artikels 42 Absatz 2 mit den Artikeln 3, 48, 51 und 117 EWG-Vertrag, soweit er eine den freien Personenverkehr beeinträchtigende ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern bewirkt haben sollte.

Eine Ausfertigung des Urteils der Cour de Cassation ist am 23. Februar 1976 beim Gerichtshof eingegangen.

Herr Triches, vertreten durch den Direktor des Hilfswerks Patronato ACLI D. Rossini, die belgische Regierung, vertreten durch den Sozialminister P. Paepe, die italienische Regierung, vertreten durch den Botschafter A. Maresca als Bevollmächtigten mit Unterstützung von Herrn I. M. Braguglia, vice avvocato dello Stato, und die Kommission der EG, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M. J. Jonczy als Bevollmächtigte, haben schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

Herr Triches bestreitet die Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 mit der Begründung, diese Bestimmung sei unvereinbar mit

a) den Artikeln 3 Buchstabe c und 48 Buchstabe b EWG-Vertrag:

Die Anwendung des Artikels 42 Absatz 2 laufe in der Praxis darauf hinaus, daß die Wanderarbeitnehmer einen Teil ihrer Rechte einbüßten; sie beeinträchtige den freien Personenverkehr innerhalb der Gemeinschaft, da sie Rentenempfängern einen Anreiz biete, im Hoheitsgebiet des Staates zu bleiben, der ihnen die vorteilhaftesten Leistungen gewähre;

b) Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag, der die Zahlung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Leistungen auch in den Hoheitsgebieten der übrigen Mitgliedstaaten sicherstelle;

c) Artikel 117 EWG-Vertrag;

Der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1/64 des Rates sei zu entnehmen, daß die Entscheidung, nur ein Land mit der Zahlung der Familienbeihilfen an Rentenempfänger zu belasten, zum Zwecke der Vereinfachung getroffen worden sei. Dies dürfe aber keine Ungleichbehandlungen verursachen, die mit dem in Artikel 117 aufgestellten Ziel der Angleichung auf dem Wege des Fortschritts unvereinbar seien. Diese Bestimmung sehe eine Angleichung nach oben vor, während Artikel 42 Absatz 2 das Gegenteil bewirke. So würde, wenn von zwei italienischen Arbeitnehmern einer nur 10 Jahre lang in Belgien und der andere 10 Jahre in Belgien und 5 Jahre in Italien beschäftigt gewesen wäre, der erste nur die belgische Invaliditätsrente und auch im Falle der Verlegung seines Aufenthaltes nach Italien weiterhin die Familienbeihilfen des belgischen Rechts beziehen, während der zweite eine zwischen Belgien und Italien aufgespaltene Invaliditätsrente erhalten und im Falle der Verlegung seines Aufenthalts nach Italien das Anrecht auf die belgischen Familienbeihilfen verlieren würde, die günstiger seien als das italienische System.

Herr Triches weist darauf hin, daß der seit dem 1. Oktober 1972 geltende Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dieselben Ungleichheiten mit sich bringe und daß es deshalb zweckmäßig wäre, wenn der Gerichtshof auch zur Auslegung dieser Bestimmung Stellung nähme.

Die belgische Regierung führt zunächst an, daß Artikel 42 bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfe und daß die Anknüpfung an das Land des Wohnortes die angemessenste Lösung darstelle, da die Kosten der Kindererziehung am besten in dem Land veranschlagt werden könnten, in dem die Familienangehörigen wohnten und die Familienbeihilfen verwendet werden sollten.

Da Artikel 42 nicht gegen Artikel 48 EWG-Vertrag verstoße, sei auch eine Behinderung der Freizügigkeit im Sinne der Artikel 3 und 51 EWG-Vertrag nicht gegeben.

Artikel 117 ziele auf die Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ab. Artikel 42 gehöre dagegen dem Gemeinschaftsrecht an und enthalte eine Zuständigkeitsregelung.

Dieses Ergebnis werde auch durch das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1970 in der Rechtssache 3/70 (Slg. XVI, S. 415) gestützt.

Die italienische Regierung ist der Ansicht, das von Artikel 42 verfolgte Ziel der Koordinierung stehe in Übereinstimmung mit Artikel 51 EWG-Vertrag. Ohne Artikel 42 könnte es oft zu einer Kumulierung zweier oder mehrerer Familienleistungen kommen. Aber Artikel 42 stelle die Familienleistungen und die Rentenzuschläge gleich und führe so in manchen Fällen dazu, daß ein Arbeitnehmer den nach den Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats erworbenen Anspruch auf Familienleistungen verliere, ohne als Ersatz ein gleichwertiges Recht zu erwerben. Es sei doch unvereinbar mit Artikel 51 EWG-Vertrag, daß ein Arbeitnehmer nur wegen eines Wechsels des Wohnortes aufgrund des in Artikel 42 Absatz 2 niedergelegten Prinzips der Vermeidung von Kumulierungen die geringere der Leistungen erhalte, die ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften zugestanden hätten.

Es sei eine Grundregel des Gemeinschaftsrechts über die soziale Sicherheit, daß eine Kürzung, ein Ruhen oder eine Änderung von Rentenleistungen aus dem Grunde, daß der Bezugsberechtigte nicht in dem Land wohne, in dem der verpflichtete Versicherungsträger seinen Sitz habe, ausgeschlossen sei.

Schließlich verletze es Artikel 48 EWG-Vertrag, wenn der Umstand, daß ein Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten gearbeitet habe, ihn gegenüber anderen, die nur in einem Mitgliedstaat gearbeitet hätten, benachteilige.

Die Kommission führt zunächst aus, der Gerichtshof habe wiederholt festgestellt, daß Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag seien; da nun Artikel 3 EWG-Vertrag, der die Tätigkeit der Gemeinschaft festlege, durch diese Artikel ausgefüllt werde und da Artikel 117 EWG-Vertrag außerhalb des Bereichs der Freizügigkeit stehe, stelle sich die Frage nach der Gültigkeit von Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 im Hinblick auf die Artikel 3 und 117 EWG-Vertrag nicht.

Nach der ursprünglichen Fassung des Artikels 42 Absatz 2 habe der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigte auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienbeihilfen Anspruch gehabt, wenn er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates oder eines anderen Mitgliedstaats gewohnt habe, im letzteren Falle jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der in den Rechtsvorschriften des Wohnortstaats vorgesehenen Familienbeihilfen oder Rentenzulagen für unterhaltsberechtigte Kinder oder bis zur Summe dieser Leistungen, wenn diese letzteren Rechtsvorschriften die gleichzeitige Gewährung dieser beiden Leistungsarten vorgesehen hätten. Die Ermittlung des durch den zuständigen Staat zu überweisenden Betrages der Familienbeihilfen sei ungewöhnlich kompliziert gewesen, und es seien dadurch erhebliche Verspätungen bei der Auszahlung der Leistungen entstanden, weil es häufig erforderlich gewesen sei, sie neu zu berechnen. Dabei hätten sich dann oftmals nur in äußerst geringer Höhe noch zu leistende Zahlungen der Mitgliedstaaten ergeben, die zu dem entstandenen Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis gestanden hätten.

Nach dem durch die Verordnung Nr. 1/64 eingeführten System bestimme sich der Anspruch auf Familienbeihilfen, denen die Kinderzuschüsse und -Zulagen zur Rente gleichgestellt seien, nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats und nach ähnlichen Anknüpfungspunkten, wie sie für die Gewährung von Sachleistungen aus der Krankenversicherung der Rentner gälten: Empfange der Arbeitnehmer eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, dann seien die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anwendbar; empfange der Arbeitnehmer eine Rente nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, dann seien die Rechtsvorschriften des Landes des Wohnortes anwendbar, sofern diesem Land die Zahlung einer dem Arbeitnehmer zustehenden Rente obliege, und es seien die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer die längste Zeit in der Altersversicherung zurückgelegt habe, sofern der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen als der zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaaten wohne.

Solange Herr Triches in Belgien gewohnt habe, habe er zusätzlich zu zwei Invaliditätsrenten den italienischen Kinderzuschlag zur Rente erhalten, der ebenso wie die italienische Invaliditätsrente selbst im Ausland an ihn ausgezahlt worden sei, und außerdem die belgischen Familienbeihilfen. Nach seiner Rückkehr nach Italien habe sich sein Anspruch auf Überweisung der belgischen Familienbeihilfen nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 gerichtet. Er habe also bis zur Höhe des Zunächst-Betrages der italienischen Rentenzulage und in den durch Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung Nr. 4 festgelegten Grenzen bestanden; das bedeute, daß dieser Betrag weder die um den Betrag der tatsächlich bezogenen italienischen Rentenzulage verminderten belgischen Familienbeihilfen, noch den um den tatsächlich bezogenen Betrag der italienischen Zulage verminderten Zunächst-Betrag der italienischen Rentenzulage habe überschreiten dürfen. Die belgische Ausgleichskasse hätte also nur dann keinerlei Zahlungen von Familienbeihilfen mehr an Herrn Triches zu leisten brauchen, wenn das Ergebnis einer der beiden vorstehend erläuterten Rechenoperationen gleich Null gewesen wäre.

Vom 1. Februar 1964 an hätten sich dann die Rechte von Herrn Triches nur nach den italienischen Rechtsvorschriften bestimmt, so als hätte er während seiner ganzen beruflichen Laufbahn nur in Italien gearbeitet; die Leistungen hätten allein dem italienischen Versicherungsträger oblegen, d. h. Herrn Triches wären Leistungen in Höhe des Zunächst-Betrages des italienischen Rentenzuschlages garantiert gewesen.

Es sei der Zweck der Verordnung Nr. 1/64 gewesen, das Verfahren einfacher und anpassungsfähiger als früher zu gestalten, als die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten anzuwenden gewesen und auf diese Weise erhebliche Verzögerungen entstanden seien. Wenn der Wohnortstaat zugleich zu den zuständigen Staaten gehöre, sei es die zwangloseste Lösung, auf die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Familienangehörige die Rechtsvorschriften des Wohnortstaats für anwendbar zu erklären, denn dem Versicherungsträger im Wohnortstaat obliege es, die Rechte der Betroffenen zu ermitteln und festzusetzen. Darüber hinaus dürfe man nicht vergessen, daß die unter Artikel 42 Absatz 2 fallenden Wanderarbeitnehmer zum Bezug der Gesamtheit der in den anwendbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen berechtigt seien, so als hätten sie während ihrer ganzen beruflichen Laufbahn nur im Geltungsbereich dieser Vorschriften gearbeitet, und zwar auch dann, wenn zur Begründung des Rentenanspruchs die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich gewesen sei. Der Wanderarbeitnehmer werde also wegen seiner Tätigkeit im Ausland nicht benachteiligt. Das durch Artikel 42 Absatz 2 eingeführte Verfahren begründe deshalb keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und keine Beeinträchtigung der Freizügigkeit, die im Widerspruch zu Artikel 48 EWG-Vertrag stehe.

Allerdings könne es in manchen Fällen geschehen, daß einem Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Leistungen beanspruchen könnte, nach Artikel 42 Absatz 2 die in den ungünstigsten der verschiedenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zustünden; dies könne einen Verstoß gegen Artikel 51 EWG-Vertrag begründen. Diese Feststellung müsse jedoch eingeschränkt werden. Wohl führe die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten zu einer richtigen Berechnung des Betrages der Leistungen, die dem Berechtigten unter Berücksichtigung der im Hoheitsgebiet eines jedem der betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zustünden. Aber all die Probleme, die der Anlaß für die Neufassung des Artikels 42 Absatz 2 gewesen seien, würden dabei erneut auftauchen und würden gegenwärtig durch die Währungsschwankungen nur noch komplizierter gemacht. Eher hindere also ein Verfahren, das zwar bei der Berechnung des Betrages der Leistungen möglicherweise richtiger sei, aber erhebliche Verzögerungen bei der Auszahlung mit sich bringe, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und stehe so im Widerspruch zu Artikel 51 EWG-Vertrag.

Die Kommission vertritt deshalb die Ansicht, das durch Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 1 eingeführte Verfahren, bei dem in jedem Fall unabhängig vom Wohnort der Rentenempfänger sichergestellt sei, daß ihnen Familienbeihilfen entsprechend der von ihnen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gezahlt würden, stehe in Übereinstimmung mit den Artikeln 48 und 51 EWG-Vertrag.

In der Sitzung vom 15. Juni 1976 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Rossini, und die Kommission, vertreten durch ihre Bevollmächtigte Frau Jonczy, ihre bereits im schriftlichen Verfahren dargelegten Standpunkte erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Juli 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Die belgische Cour de cassation hat mit am 23. Februar 1976 beim Gerichtshof eingegangenem Urteil vom 4. Februar 1976 nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 42 Absatz 2 der inzwischen aufgehobenen Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1/64/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 1 vom 8. Januar 1964, S. 1) und insbesondere nach der Vereinbarkeit dieses Artikels 42 Absatz 2 mit den Artikeln 3, 48, 51 und 117 EWG-Vertrag gestellt. Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über den von einem italienischen Staatsangehörigen, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, erhobenen Anspruch auf Familienbeihilfe aufgeworfen worden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte zunächst von 1938 bis 1945 in Italien und anschließend von 1946 bis 1960 in Belgien gearbeitet. Er bezog, nachdem er zum letztgenannten Zeitpunkt berufsunfähig geworden war, zwei Invaliditätsrenten, eine nach den belgischen Rechtsvorschriften und eine nach italienischem Recht.

3 Artikel 42 der Verodnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 bestimmt in seinem Absatz 1: Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigter im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so hat er Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Rente schuldet, als ob er in diesem Staat wohnte.

4 Für einen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigter bestimmt Absatz 2 dieses Artikels folgendes: Wohnt er

a) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem einer der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, so hat er Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt;

b) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem keiner der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, so hat er Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er die längste Zeit in der Altersversicherung zurückgelegt hat, als ob er in diesem Land wohnte.

Sehen die nach diesem Absatz anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Familienbeihilfen an Rentenberechtigte vor, so werden die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Kinderzuschüsse oder -Zulagen zu Renten bei der Anwendung dieses Absatzes den Familienbeihilfen gleichgestellt und abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Verordnung in vollem Umfang gewährt.

5/6 Da die italienische Invaliditätsrente erst 1969 an den Kläger des Ausgangsverfahrens festgesetzt wurde, behandelte ihn die Beklagte des Ausgangsverfahrens so, als stünde ihm nur eine belgische Rente zu, und zahlte für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 1964 und dem 31. März 1969 gemäß Artikel 42 Absatz 1 die belgischen Familienzulagen an ihn aus. Nachdem dem Kläger des Ausgangsverfahrens die italienische Rente bewilligt worden war, forderte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3, von ihm die Rückzahlung der Familienbeihilfen, die sie ihm für den vorgenannten Zeitraum ausgezahlt hatte.

7/10 Nach Artikel 42 Absatz 2 letzter Unterabsatz ist der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Bezug der italienischen Kinderzuschläge zur Rente berechtigt; diese werden nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 berechnet, unterliegen aber nicht der Proratisierung. Da sie anscheinend geringer waren als die belgischen Familienbeihilfen, bestritt der Kläger des Ausgangsverfahrens die Gültigkeit der neuen Fassung des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Er trägt vor, diese Bestimmung sei mit den Artikeln 3, 48, 51 und 117 EWG-Vertrag unvereinbar, denn sie führe dazu, daß Ungleichheiten zwischen Arbeitnehmern entstünden, was den freien Personenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindere. Artikel 42 Absatz 2 benachteilige in seinen Auswirkungen einen italienischen Arbeitnehmer, der sowohl in Italien als auch in Belgien gearbeitet habe, gegenüber einem italienischen Arbeitnehmer, der nur in Belgien beschäftigt gewesen sei, denn kehrten beide im Zustand der Berufsunfähigkeit in ihr Ursprungsland zurück, so erhielte der zweite Arbeitnehmer belgische Familienbeihilfen, der erste aber nur die italienischen Kinderzuschläge zur Rente.

11/14 Artikel 3 EWG-Vertrag bestimmt, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft unter anderem die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr umfaßt. Artikel 48 sieht vor, daß innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit hergestellt wird. Artikel 51 lautet: Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

Artikel 117 Absatz 1 lautet: Die Mitgliedstaaten sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen.

15/18 Die belgischen Rechtsvorschriften räumen für sich allein einem Arbeitnehmer der in Belgien beschäftigt war, berufsunfähig geworden ist und Belgien verlassen hat, um in sein Ursprungsland zurückzukehren, keinen Anspruch auf belgische Familienbeihilfen ein. Die fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stellen sicher, daß die Beschäftigungszeit in Belgien ohne Proratisierung bei der Berechnung des Betrages der italienischen Kinderzuschläge zur Rente berücksichtigt wird. Wie dies in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1/64 zum Ausdruck kommt, hatte sich die Anwendung des Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 in seiner alten Fassung als zu kompliziert erwiesen. Deshalb war es das Ziel des neuen Artikels 42, das Verfahren der Koordinierung der Familienbeihilfen zu vereinfachen. Zu diesem Zweck sicherte er den Wanderarbeitnehmern soweit wie möglich das Recht auf die Leistungen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nur in einem Mitgliedstaat gearbeitet hätten. Zwar dürfen die vom Rat in Anwendung des Artikels 51 getroffenen Maßnahmen nicht dazu führen, daß ein Wanderarbeitnehmer ein Recht einbüßt, das er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, bereits erworben hat. Aber keine Bestimmung des EWG-Vertrags beschränkt die dem Rat in Artikel 51 eingeräumte Befugnis, sich hierbei hinsichtlich der näheren Einzelheiten frei für jede nach den Umständen gerechtfertigte Lösung zu entscheiden, selbst wenn seine Regelung infolge der Verschiedenheiten der betreffenden nationalen Systeme nicht jede Möglichkeit der Ungleichheit zwischen Arbeitnehmern auszuschließen vermag.

19 Nach allem hat die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der umstrittenen Bestimmung beeinträchtigen könnte.

Kosten

20/21 Die Auslagen der belgischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der belgischen Cour de cassation gemäß deren Urteil vom 4. Februar 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der umstrittenen Bestimmung beeinträchtigen könnte.