Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.07.1976 – C-26/76
ECLI:EU:C:1976:118
In der Rechtssache 26/76 R
FIRMA METRO SB-GROSSMÄRKTE GMBH & CO. KG, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst von der Osten, zugelassen in Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Robert Elter, 11, boulevard Royal, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Prozeßbevollmächtigter: Herr Dieter Oldekop, Angehöriger ihres Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Bâtiment CFL, Place de la Gare, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
unterstützt durch:
FIRMA SABA SCHWARZWÄLDER APPARATE-BAU-ANSTALT AUGUST SCHWER SÖHNE, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo Haggeney, zugelassen in Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, 12, rue Notre Dame, Luxemburg,
Streithelferin,
erläßt
DER RICHTER BEIM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN J. MERTENS DE WILMARS
in Vertretung des Präsidenten des Gerichtshofes, gemäß den Artikeln 85 Absatz 2, 11, Absatz 2 und 6 der Verfahrensordnung folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Die Firma Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG hat unter dem 10. März 1976 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung 76/159/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1975 (ABl. L 28 vom 3. Februar 1976, S. 19) erhoben, die am 11. März 1976 unter der Nr. 26/76 in das Register des Gerichtshofes eingetragen wurde. Die Klage betrifft die Verkaufsbedingungen und das Vertriebssystem der Firma SABA (Schwarzwälder Apparate-Bau-Anstalt August Schwer und Söhne GmbH) für die Geräte der Unterhaltungselektronik, die sie auf den Markt bringt.
Die Firma SABA ist mit Beschluß vom 5. Mai 1976 in der Rechtssache 26/76 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.
Die Kommission hat mit der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags die Verkaufsbedingungen für das Inlandgeschäft nicht erfaßt, und die übrigen Verpflichtungen, die das Vertriebssystem für SABA-Erzeugnisse ausmachen, für begrenzte Zeit nach Artikel 85 Absatz 3 vom Verbot freigestellt mit der Auflage an das Unternehmen SABA der Kommission bestimmte Auskünfte zu erteilen.
Das hiermit für zulässig erklärte System besteht im wesentlichen in der Errichtung eines Netzes ausgewählter Händler — Großhändler, Alleinvertriebshändler und Facheinzelhänder —, denen hinsichtlich des Warenbezugs, des Kundendienstes, der angemessenen Ausstellung der Waren, eines angemessenen Umsatzes und der Einhaltung der Vertriebskanäle beim Wiederverkauf bestimmte Bedingungen auferlegt werden.
Die deutschen Großhändler insbesondere dürfen nur an zugelassene Einzelhändler und an andere zugelassene Großhändler weiterverkaufen, in der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin außerdem an gewerbliche Endverbraucher, vorausgesetzt jedoch, daß es sich um von diesen gewerblich genutzte SABA-Geräte handelt, die geeignet sind, der Wirtschaftlichkeit des Betriebs dieser Käufer zu dienen; hierzu sind Kontrollmaßnahmen vorgesehen.
Gegen diese Entscheidung hat die Firma Metro die Klage 26/76 erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung habe zur Folge, daß sie als Selbstbedienungsgroßhändlerin von der Belieferung mit Geräten der Marke SABA ausgeschlossen werde, obwohl sie wegen der besonderen Struktur und Organisation ihres Unternehmens in der Lage wäre, sie zu einem interessanten Preis weiterzuverkaufen.
Mit besonderem Schriftsatz vom 8. Juli 1976, in das Register des Gerichtshofes eingetragen am 12. Juli 1976, hat die Firma Metro einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie begehrt
die vorläufige Aufhebung der Rechtswirkung der Entscheidung vom 15. Dezember 1975, bis der Gerichtshof in dieser Rechtssache zu einer abschließenden Entscheidung gelangt ist,
und hilfsweise
den Erlaß derjenigen einstweiligen Anordnungen, die der Gerichtshof für erforderlich erachtet, um der Klägerin den Bezug von SABA-Geräten und ihren Weiterverkauf durch die Antragstellerin im Rahmen eines Selbstbedienungsgroßhandels zu ermöglichen,
insbesondere die Erklärung der Unwirksamkeit der Einschränkung der Belieferung gewerblicher Endabnehmer (Ziff. 2 (2) des zur Zeit gültigen SABA-Verpflichtungsscheines Vertriebsbindung SABA-Großhändler) und der gewerblichen Wiederverkäufer (Ziffer 2 (1) cdf SABA-Verpflichtungsschein Vertriebsbindung SABA-Großhändler).
Nach Auffassung der Metro ergibt sich die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen daraus, daß Metro wegen des von SABA ausgeübten Drucks und des veränderten Verhaltens anderer im Bereich der Unterhaltungselektronik tätiger Firmen praktisch nicht mehr in der Lage sei, sich SABA-Geräte zu verschaffen, wodurch ihr Sortiment beträchtlich beschränkt werde. Ein die beantragten Anordnungen treffender Beschluß solle es ihr ermöglichen, eine der bedeutendsten Marken im Sektor der Unterhaltungselektronik weiter anzubieten und so wettbewerbsfähig zu bleiben, ohne daß SABA dadurch irgendeinen Schaden erleide.
Die Kommission bemerkt, die Schwächung der Stellung der Metro im Wettbewerb und die Umsatzverluste, die sie durch die Unmöglichkeit erlitten habe, sich SABA-Geräte zu beschaffen, seien nicht erst in letzter Zeit eingetreten; Metro trage selbst vor, daß diese Schwierigkeiten seit Januar 1976 bestünden. Daher sei zweifelhaft, ob eine Dringlichkeit gegeben sei und ob bei Nichtergehen der beantragten Anordnungen ein nichtwiedergutzumachender Schaden entstehe, zumal der Umsatz der Metro auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik nur einen geringen Anteil an ihrem Gesamtumsatz ausmache.
Was die Begründetheit der beantragten Anordnungen anbelangt, bemerkt die Kommission, das SABA-Vertriebssystem sei so, wie es die im Hauptprozeß angefochtene Entscheidung genehmigt, Selbstbedienungsgroßhändlern zugänglich.
Für den Fall, daß die Dringlichkeit und die Notwendigkeit von Anordnungen gegeben sein sollten, verlangt die Kommission, daß diese auf das unerläßliche Mindestmaß beschränkt werden.
Sie beantragt,
die Anträge auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1975 abzulehnen,
hilfsweise der Firma SABA aufzugeben, bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache gegenüber SABA-Händlern, die zur Belieferung der Antragstellerin mit SABA-Geräten bereit sind, keine solchen vertraglichen Rechte geltend zu machen, die diesen Händlern solche Lieferungen verbieten würden.
Die Firma SABA, die Streithelferin im Hauptprozeß, macht geltend, der Antrag auf vorläufige Aufhebung der Rechtswirkung der Freistellungsentscheidung sei unzulässig, weil Metro insofern kein Rechtsschutzinteresse habe, als dieser Antrag auf die Aufhebung der gesamten im Hauptprozeß angefochtenen Entscheidung gerichtet sei; auch der Hilfsantrag sei unzulässig, denn SABA schließe die Belieferung von Selbstbedienungsgroßhändlern mit ihren Erzeugnissen und den Weiterverkauf durch sie nicht aus, weigere sich nur, Metro zu beliefern, weil diese Firma zwar vorgebe, den Großhandel zu betreiben, in Wahrheit aber ein Einzelhandelsunternehmen führe.
SABA verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1975, die feststelle, daß Metro nicht die Voraussetzungen erfülle, die nach der deutschen Gesetzgebung für die Bezeichnung als Großhändler erforderlich seien. Selbstbedienungsgroßhändler könnten als SABA-Großhändler zugelassen werden, sie müßten aber wirklich Großhändler im Sinne der Gesetzgebung sein.
SABA bestreitet gleichfalls, daß die begehrten Anordnungen dringlich seien und daß der Schaden, der Metro im Falle der Ablehnung ihres Antrags entstehe, nicht wiedergutzumachen sei. Sie macht geltend, der Metro sei der Bezug von SABA-Geräten nach ihrem eigenen Vorbringen schon seit Januar 1976 unmöglich, und dies habe eine ohnedies schon schwierige Versorgungslage nicht spürbar verschlechtert, da Metro von keinem der bedeutendsten Erzeuger im Sektor Unterhaltungselektronik mehr unmittelbar beliefert werde. Ferner bestehe der Schaden, den Metro unter Umständen erleiden könne, in entgangenem Gewinn, sei daher leicht zu schätzen und könne somit in Geld wiedergutgemacht werden.
Dagegen würde SABA einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden, wenn die beantragten Anordnungen erlassen würden, denn die SABA-Händler würden erneut hinsichtlich der Gültigkeit ihrer Verpflichtungen in Ungewißheit versetzt, was für sie ein Anreiz wäre, sich von SABA-Geräten abzuwenden.
SABA beantragt, den Antrag der Metro abzulehnen.
Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Streithelferin haben in der Sitzung vom 23. Juli 1976 mündliche Ausführungen gemacht.
Entscheidungsgründe§
1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung zielt in erster Linie darauf ab, daß bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Hauptsache die Rechtswirkung der Entscheidung vom 15. Dezember 1975 aufgehoben werden solle, mit der die Kommission erklärt, daß für sie kein Anlaß bestehe, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die von SABA angewandten Verkaufsbedingungen für das Inlandsgeschäft einzuschreiten, und mit der sie außerdem nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag besagten Artikel 85 Absatz 1 für begrenzte Zeit auf bestimmte Vereinbarungen und Verpflichtungen für nicht anwendbar erklärt, die den Vertrieb von Geräten der Unterhaltungselektronik betreffen und die dieses Unternehmen den von ihm zum Vertrieb oder Weiterverkauf seiner Erzeugnisse zugelassenen Groß-, Alleinvertriebs- und Facheinzelhändlern auferlegt. Hilfsweise zielt der Antrag auf den Erlaß von Anordnungen ab, die der Antragstellerin vorläufig den Bezug und den Weiterverkauf von SABA-Geräten im Rahmen eines Selbstbedienungsgroßhandels ermöglichen sollen.
2 Die Entscheidung, deren Vollzug ausgesetzt werden soll, betrifft nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen SABA und der Antragstellerin, sondern auch die zwischen SABA und der Gesamtheit der Händler, welche die von ihr in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachten Geräte vertreiben. Eine Anordnung, welche die Aussetzung aller dieser Rechtsbeziehungen zur Folge hätte, würde über die Grenzen hinausgehen, die einer dringlichen, zum vorläufigen Schutz der Interessen der Antragstellerin bestimmten einstweiligen Anordnung gezogen sind. Somit ist der Hauptantrag abzulehnen.
3 Was den Hilfsantrag anbelangt, ist weder dargetan, daß es der Antragstellerin unmöglich sei, wenigstens vorübergehend die Bedingungen zu erfüllen, die SABA für die Zulassung als SABA-Großhändler stellt, noch daß die Erfüllung dieser Bedingungen bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Hauptsache dazu angetan sei, ihr einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen.
4 Wenn die Antragstellerin sich bereit erklärt, diese Bedingungen einzuhalten, würde SABA mit der Weigerung, sie zu beliefern, oder mit dem Verbot an die übrigen Händler ihres Vertriebsnetzes, an sie weiterzuverkaufen, die ihr durch die Entscheidung vom 15. Dezember 1975 auferlegten Verpflichtungen verletzen, und die Kommission hätte einzuschreiten, was übrigens für Metro die Möglichkeit offenlassen würde, sich eventuell der von den nationalen Rechtsordnungen bereitgehaltenen Rechtsbehelfe zu bedienen.
5 Nach allem ist der Antrag abzulehnen.
6 Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat angesichts der Dringlichkeit der Sache
der Präsident
im Verfahren auf einstweilige Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.