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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1976 – C-105/75

erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:128

In der Rechtssache 105/75

FRANCO GIUFFRIDA, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt Roger O. Dalcq, Brüssel, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der am 20. Mai 1975 veröffentlichten Entscheidung des Rates, mit der Herr Emilio Martino auf die mit dem internen Auswahlverfahren A/108 ausgeschriebene Hauptverwaltungsratsstelle ernannt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O’Keeffe, der Richter A. M. Donner und F. Capotorti,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Durch Mitteilung Nr. 11/75-1 vom 18. Februar 1975 hat das Generalsekretariat des Rates dem Personal mitgeteilt, es werde zur Besetzung einer freien Planstelle eines Hauptverwaltungsrates der Laufbahn A 5/A 4, zu besetzen in der Besoldungsgruppe A 4, ein internes Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen (Rat/A/108) durchgeführt.

Der Kläger, Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 beim Juristischen Dienst des Generalsekretariats, hat sich am 3. März 1975 um diese Planstelle beworben.

Herr Emilio Martino, Überprüfer der Besoldungsgruppe L/A 4 in der Sonderlaufbahn Sprachendienst, hat sich am 4. März 1975 ebenfalls beworben.

Am 20. Mai 1975 wurde die Entscheidung über die Besetzung des betroffenen Dienstpostens mit Herrn Martino angeschlagen.

Am 30. Mai erhob der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts.

Nachdem seine Beschwerde mit Schreiben des Generalsekretärs vom 16. September 1975 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 3. Oktober 1975 die vorliegende Klage erhoben.

2. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch dem Rat aufgegeben, noch vor der mündlichen Verhandlung das Protokoll vom 12. Juni 1975 vorzulegen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die am 20. Mai 1975 veröffentlichte Entscheidung des Beklagten aufzuheben, mit der Herr Emilio Martino auf die Planstelle eines Hauptverwaltungsrates der Laufbahngruppe A 5/A 4, Besoldungsgruppe A 4, ernannt wurde, die Gegenstand der internen Stellenausschreibung Rat/ A/108 war;

2. alle vor und/oder gleichzeitig mit der unter Ziffer 1 genannten Ernennung ergangenen und mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen aufzuheben, insbesondere die Entscheidung, zur Besetzung der streitigen freien Stelle nicht auf das Beförderungsverfahren zurückzugreifen, und die Entscheidung, das interne Auswahlverfahren Rat/A/108 durchzuführen;

3. die ausdrückliche Ablehnung der am 30. Mai 1975 eingereichten Beschwerde des Klägers aufzuheben;

4. den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe:

Verletzung der Entscheidung des Rates vom 21. März 1973;

Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten und des Artikels 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts;

Verletzung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b;

Verletzung der Artikel 7 und 27 Absatz 3 des Beamtenstatuts sowie Ermessensmißbrauch.

1. Verletzung der Entscheidung des Rates vom 21. März 1973

Der Kläger bemerkt, nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 21. März 1973 (Anlage 7 zur Klageschrift) müßten die internen Auswahlverfahren zur Ermöglichung des Übergangs in die Laufbahngruppen A, B und C aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen stattfinden. Da Herr Martino nur nach Übergang aus der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Laufbahngruppe A in der Besoldungsgruppe A 4 habe ernannt werden können, hätte das interne Auswahlverfahren A/108 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen und nicht nur aufgrund von Befähigungsnachweisen stattfinden müssen.

Nach Auffassung des Beklagten ist diese Rüge schon deswegen unbegründet, weil der Vermerk des Generalsekretärs vom 21. März 1973 keine wirkliche Entscheidung darstelle. Der Vermerk beschränke sich darauf, ein die Wünsche des Personals und die dienstlichen Erfordernisse berücksichtigendes Verhalten im Rahmen einer langfristigen Beförderungspolitik festzulegen.

Außerdem sehe dieser Vermerk, der sich auf die Auswahlverfahren beziehe, die die Verwaltung in regelmäßigen Abständen habe veranstalten wollen, um generell den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn gemäß Artikel 45 des Beamtenstatuts zu ermöglichen, den Sonderfall, daß wie hier ein bestimmter Dienstposten zu besetzen ist, nicht vor.

Nach Auffassung des Klägers zeigen folgende Umstände, daß es sich bei dem Vermerk vom 21. März um eine Entscheidung handele:

der Wortlaut des Vermerks,

seine Vorgeschichte, die beweise, daß es sich dabei um das Ergebnis einer Konzertierung zwischen dem Generalsekretär und den Vertretern des Personals handele,

sein Textzusammenhang, der Passagen über den Paritätischen Ausschuß und den Beratenden Beförderungsausschüssen enthalte.

Die Behauptung, daß diese Entscheidung nicht anwendbar sei, wenn — wie hier — ein bestimmter Dienstposten zu besetzen ist, nehme ihr jede praktische Bedeutung. Ein solches Argument widerspreche übrigens bereits dem Wortlaut der Entscheidung und verletze Artikel 4 Absatz 1 des Statuts.

Der Beklagte wendet weiter ein, das Schreiben vom 21. März 1973 enthalte keine Entscheidung über die Organisation der Prüfungen, es beschränke sich vielmehr darauf, den auf Opportunitätsgründe gestützten Grundsatz der Eigenrekrutierung aufzustellen, ohne allerdings Einzelheiten der Anwendung festzulegen. Diese Einzelheiten, die zunächst vom Paritätischen Ausschuß zu prüfen seien, seien bei der streitigen Ernennung noch nicht formuliert und beschlossen gewesen. In diesem Zusammenhang seien die Unterschiede in Konzeption und Formulierung zwischen dem Schreiben vom 21. März 1973 und dem Protokoll vom 12. Juni 1975 bezeichnend. In letzterem verpflichte sich der Generalsekretär, genau bezeichnete Maßnahmen zu ergreifen; diese Verpflichtung gelte aber nur für die Zukunft.

Der Beklagte wiederholt auch nochmals, daß der Vermerk vom 21. März 1973 selbst dann, wenn er Entscheidungscharakter habe, sich doch nur auf die Organisation von Auswahlverfahren allgemeiner und wiederkehrender Art beziehe und keineswegs die Einleitung eines besonderen Auswahlverfahrens, über dessen Modalitäten er nichts sage, verbiete. Außerdem gebe es vorliegend gar keinen Ubergang in eine höhere Laufbahngruppe, da das Statut die Sonderlaufbahn L/A der Laufbahngruppe A gleichstelle.

2. Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Der Kläger verweist darauf, daß alle aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in die Laufbahngruppe A übergegangenen Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst, er selbst eingeschlossen; immer in der Eingangsbesoldungsgruppe (A 7) dieser Laufbahngruppe ernannt worden sei und überdies aufgrund eines internen Auswahlverfahrens ausschließlich aufgrund von Befähigungsnachweisen, sei der vom Gerichtshof anerkannte Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten und insbesondere Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verletzt, wonach für die Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn … jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten].

Der Beklagte entgegnet, der Übergang des Herrn Martino von L/A 4 nach A 4 sei vollkommen vereinbar mit dem Statut und verstoße nicht gegen die Bestimmung des Artikels 45 Absatz 2, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe … nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist], denn

das Statut stelle die Beamten der Sonderlaufbahn L/A denjenigen der Laufbahngruppe A ohne weiteres gleich, so daß der Übergang zwischen diesen beiden keinen Übergang in eine höhere Laufbahngruppe im Sinne der genannten Bestimmung darstelle;

der vom Kläger geltend gemachte Grundsatz, daß jede Ernennung auf einen Dienstposten einer höheren Laufbahn oder Laufbahngruppe die Einstufung des Betroffenen in die Eingangsbesoldungsgruppe der betreffenden Laufbahn erfordert, sei in einer Entscheidung der Kommission vom 10. März 1971 enthalten und deshalb nicht ohne weiteres auf den Rat anwendbar;

jedenfalls sei im vorliegenden Fall ein Auswahlverfahren veranstaltet worden:

schließlich sei Artikel 5 Absatz 3 des Statuts vorliegend nicht anwendbar, weil er einen Grundsatz festlege, der für die Laufbahn innerhalb ein und derselben Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe gelte.

Mit der Veranstaltung eines internen Auswahlverfahrens, das nicht einmal nötig gewesen wäre, habe der Generalsekretär den Grundsatz der Gleichbehandlung auf das gewissenhafteste beachtet.

Der Kläger legt mit seiner Erwiderung eine Liste derjenigen L/A-Beamten des Rates vor, die aufgrund eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen in die Laufbahngruppe A übernommen und in die Eingangsbesoldungsgruppe A 7 eingestuft worden sind. Er verweist außerdem auf eine Mitteilung vom 14. November 1974, mit der der Generalsekretär auf eine Information über den Ubergang eines Beamten italienischer Staatsangehörigkeit aus der Sonderlaufbahn L/A in die Laufbahngruppe A im Bulletin der Union Syndicale vom 7. November 1974 (Anlagen 8 und 9 zur Klageschrift) geantwortet hat, und macht geltend, die Union Syndicale habe diesen Übergang zu Recht als von der italienischen Delegation betriebene, im voraus feststehende Maßnahme angeprangert, die eine so schwere Ungleichbehandlung bedeute, daß der Generalsekretär versucht habe, sie ausnahmsweise zu rechtfertigen mit der Sorge, die Anomalien eines schon lange währenden Zustandes zu beseitigen. Abgesehen davon, daß diese Anomalien keine willkürliche, diskriminierende Behandlung der anderen Beamten rechtfertigen könnten, habe Herr Martino die Möglichkeit gehabt, durch Beteiligung an früher veranstalteten allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung in der Laufbahngruppe A Abhilfe zu schaffen; andere Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst hätten an diesen Auswahlverfahren teilgenommen und seien daraufhin in A 7 ernannt worden.

Der Kläger stellt schließlich klar, daß er den vorliegend geltend gemachten Grundsatz der Gleichbehandlung nicht der Entscheidung der Kommission vom 10. März 1971 entnehme, sondern der einschlägigen ständigen Praxis des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages.

Der Beklagte trägt vor, gerade das Fehlen einer Rangordnung im Verhältnis der Sonderlaufbahn L/A zur Laufbahngruppe A genüge, um im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Verwaltung auszuschließen, Herrn Martino in der Eingangsbesoldungsgruppe zu ernennen. Diese Ernennung bedeute außerdem keinerlei Ausnahme von einer bisher geübten Praxis oder einer ständigen Übung. Wenn Beamte der Besoldungsgruppe L/A 6 oder gar L/A 7 bei ihrem Ubergang in die Laufbahngruppe A in A 7 eingestuft worden seien, so nur deswegen, weil die allgemeinen internen Auswahlverfahren, an denen diese Bewerber freiwillig teilgenommen hätten, zur Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 bestimmt gewesen seien. Die Einstufung dieser Bewerber sei ausschließlich vom Niveau der ausgeschriebenen Dienstposten bestimmt worden, und es sei in dieser Hinsicht keinerlei Zwang auf die Bewerber ausgeübt worden.

3. Verletzung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts

Der Kläger behauptet, die streitige Ernennung verstoße gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts, weil sie erfolgt sei, ohne daß die Anstellungsbehörde vor der Eröffnung des internen Auswahlverfahrens zunächst die tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten einer Beförderung geprüft habe.

Nach Auffassung des Beklagten wird durch Artikel 29 des Statuts keinerlei Rangfolge unter den Möglichkeiten der Beförderung, Versetzung, Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs und der Übernahme festgelegt. Einen Vorrang gebe es nur im Verhältnis zum allgemeinen Auswahlverfahren. Die Ernennung des Herrn Martino könne obendrein als eine Versetzung (da ohne Verbesserung der Besoldungsgruppe) oder als eine Beförderung aufgefaßt werden. Deshalb sei diese Rüge um so weniger berechtigt, als die Veranstaltung des internen Auswahlverfahrens nicht zwingend gewesen sei.

Der Kläger entgegnet, sogar der Gerichtshof habe festgestellt, daß die Möglichkeiten einer Beförderung vor der Möglichkeit der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens zu prüfen sei. Es sei auch unzutreffend, zu behaupten, daß es sich vorliegend um eine Versetzung oder Beförderung handele; ganz im Gegenteil, es handele sich um den Ubergang von einer Sonderlaufbahn in eine Laufbahngruppe, also um einen in Artikel 45 Absatz 2 des Statuts ausdrücklich vorgesehenen Vorgang in der Laufbahn eines Beamten. Selbst wenn aber die Auffassung des Beklagten in diesem Punkte zuträfe, so folge daraus, daß die Anstellungsbehörde, da es sich um eine Beförderung gehandelt habe, die Verdienste aller Bewerber gegeneinander abzuwägen und die Befähigungsnachweise des Klägers, der für eine Beförderung in Frage gekommen sei, in Betracht zu ziehen gehabt hätte.

Der Beklagte bleibt bei der Auffassung, das Statut stelle Versetzung, Beförderung und internes Auswahlverfahren auf dieselbe Ebene. Da vorliegend kein Ubergang in eine höhere Laufbahngruppe stattgefunden habe, hätte die Verwaltung, wenn sie — wie der Kläger behauptet — Herrn Martino hätte begünstigen wollen, den freien Dienstposten im Wege der Versetzung und nicht im Wege des nicht zwingend erforderlichen internen Auswahlverfahrens besetzt. Dies um so mehr, als die Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Anstellungsbehörde gebunden hätten, selbst wenn sie für Herrn Martino ungünstig gewesen wären.

4. Verletzung Jer Artikel 7 und 27 des Statuts und Ermessensmißbrauch

Der Kläger behauptet, die Ernennung des Herrn Martino sei ermessensmißbräuchlich, weil der streitige Dienstposten unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 27 Absatz 3 des Statuts dem tatsächlich ernannten Beamten vorbehalten worden sei. Der Kläger stützt diese Rüge vor allem darauf,

daß die Mitteilung des Generalsekretärs vom 14. November 1974 ergebe, daß die Besetzung des freien Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber bereits vor der Einleitung des internen Auswahlverfahrens beschlossen gewesen sei;

daß die vorliegend gegebenen Möglichkeiten einer Beförderung nicht geprüft worden seien;

daß der freie Dienstposten im Wege des internen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen besetzt worden sei, während der Generalsekretär — gemäß seiner eigenen Entscheidung vom 21. März 1973 — ein internes Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen oder — nach der bisherigen Übung — ein allgemeines Auswahlverfahren hätte veranstalten müssen;

daß die Stellenausschreibung entgegen der früheren Praxis die Generaldirektion angebe, bei der der erfolgreiche Bewerber seine Tätigkeit auszuüben haben würde, und daß sie unter anderem eine auf Herrn Martino zugeschnittene Zulassungsvoraussetzung (vierjährige Tätigkeit als Sekretär von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen beim Rat) enthalten habe;

daß der Prüfungsausschuß die Liste der geeigneten Bewerber jedenfalls nicht ausdrücklich unter Einhaltung einer Rangfolge vom am meisten zum am wenigsten geeigneten Bewerber aufgestellt habe; damit sei der Begriff des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber oder jedenfalls die bisher immer geübte Praxis verletzt worden.

Der Beklagte hält diese Behauptungen für unbegründet und macht außer den im Zusammenhang mit den vorstehend behandelten Rügen vorgetragenen Argumenten noch folgendes geltend:

Wenn der Generalsekretär in seiner Mitteilung an das Personal vom 14. November 1974 von einer diskriminierenden Lage gesprochen habe, so habe es sich dabei um die ungünstige Lage gehandelt, in der sich Herr Martino befunden habe, welcher bereits seit langer Zeit Aufgaben der Laufbahngruppe A erfüllt habe. Diese wohl irreguläre Situation sei nur auf wiederholte dienstliche Notwendigkeiten zurückzuführen gewesen und habe unter Beachtung des Statuts geheilt werden müssen.

In der Stellenausschreibung sei keinerlei Bedingung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit gemacht worden, die Verwaltung könne jedoch im Interesse der Erfordernisse des zu besetzenden Dienstpostens ihre Wahl auf gewisse besondere Kenntnisse, die der Bewerber besitzen müsse, stützen.

Die Stellenausschreibung gebe zwar die Art der zu übertragenden Aufgaben an, stelle aber keinerlei Zulassungsbedingung auf, die unmittelbar an das betreffende Arbeitsgebiet anknüpfe.

Der Kläger beharrt auf seiner Behauptung, die in der Stellenausschreibung gemachten Angaben über die wahrzunehmenden Aufgaben habe für das Ergebnis des Auswahlverfahrens entscheidende Bedeutung gehabt. Der Prüfungsausschuß habe nämlich das Verzeichnis der geeigneten Bewerber anhand der Bewertung der Kenntnisse und beruflichen Erfahrung der Bewerber auf dem Gebiet der Regionalpolitik aufgestellt, wobei nur Herr Martino habe begünstigt werden können.

Der Beklagte entgegnet, die beanstandeten Angaben entsprächen dem dienstlichen Interesse. Sie hätten keine Zugangsvoraussetzung dargestellt, seien vielmehr — nach einer bei Stellenausschreibungen üblichen Praxis — zur Information bestimmt gewesen. Auch habe der Prüfungsausschuß seine Schlußfolgerungen nicht ausschließlich auf diese Angaben gestützt. Ausschlaggebend für dessen Entscheidung sei offenbar die berufliche Erfahrung des Herrn Martino gewesen, die diejenige des Klägers um acht Jahre übertreffe.

Der Beklagte bedauert außerdem den nach seiner Auffassung polemischen Ton der Klage und der Erwiderung und fügt hinzu, er habe es nicht für erforderlich gehalten, auf alle Beschuldigungen und Unterstellungen des Klägers zu antworten, weil sie sachfremd seien; denn es gehe nicht darum, die Absichten des Rates oder der italienischen Delegation zu tadeln, sondern einzig darum, zu überprüfen, ob das Statut im konkreten Fall eingehalten worden ist. Die Angaben des Rates ließen keinen Zweifel daran, daß das streitige Ernennungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei.

IV — Mündliches Verfahren

Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. Juni 1976 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Juli 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Mit seiner am 3. Oktober 1975 eingereichten Klage betreibt der Kläger, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die Aufhebung der Entscheidung des Rates, mit der Herr Emilio Martino auf die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats bei der Generaldirektion Regionalpolitik ernannt wurde. Er stützt seine Klage auf die Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren ergangen, welches einzig und allein veranstaltet worden sei, um den später tatsächlich ernannten Beamten auf den freien Dienstposten zu ernennen. Die Entscheidung verstoße deshalb gegen das Beamtenstatut und stelle einen Ermessensmißbrauch dar.

4/6 Die streitige Ernennungsentscheidung erging im Anschluß an das interne Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen A/108, dessen Ausschreibung in der Mitteilung 11/75-1 des Generalsekretärs vom 18. Februar 1975 veröffentlicht worden ist. Nach Artikel 27 Absatz 1 des Beamtenstatuts ist bei der Einstellung anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen …. Weiter legt Artikel 29 des Beamtenstatuts die Einstellungsverfahren — darunter das interne Auswahlverfahren, Absatz 1 Buchstabe b — fest, die erforderlich sind, um freie Planstellen mit Beamten zu besetzen, die nach objektiven Auswahlgesichtspunkten und im ausschließlich dienstlichen Interesse ausgewählt werden.

7/9 In seiner Mitteilung vom 14. November 1974 hat der Generalsekretär auf eine Kritik der Union Syndicale in deren Bulletin vom 7. November 1974 geantwortet:

— Die Frage des Übergangs eines Beamten der Besoldungsgruppe L/A 4 in die Besoldungsgruppe A 4 im Anschluß an ein Auswahlverfahren ist aus der Sorge erwogen worden, die Anomalien eines schon lange währenden Zustandes zu beseitigen, der aus übertriebener Großzügigkeit der Verwaltung entstanden ist.

— Eine solche Lage kann nicht mehr eintreten. Es werden die erforderlichen Schritte eingeleitet, damit sehr bald jedermann die seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn entsprechenden Aufgaben wahrnimmt.

Der Beklagte hat nicht bestritten, daß diese Bemerkungen auf den vorliegenden Fall passen, und sie hat im schriftlichen und mündlichen Verfahren eingeräumt, daß mit dem vom Generalsekretär gemeinten schon lange währenden Zustand an Herrn Emilio Martino gedacht war, welcher in L/A 4 eingestuft war, jedoch seit langer Zeit einen dem streitigen gleichenden Dienstposten versah. In seiner Gegenerwiderung erklärt der Beklagte, dieser Zustand habe, da rechtswidrig, mit den Möglichkeiten des Auswahlverfahrens A/108 geheilt werden müssen.

10/11 Aus der oben erwähnten Mitteilung und diesen Erklärungen ergibt sich, daß das interne Auswahlverfahren A/108 von der Anstellungsbehörde allein zu dem Zweck veranstaltet wurde, die Anomalien des Dienstverhältnisses eines bestimmten Beamten zu beseitigen und diesen Beamten in die für frei erklärte Planstelle einzuweisen. Ein solches besonderes Ziel zu verfolgen, widerspricht dem Zweck aller Einstellungsverfahren einschließlich des internen Auswahlverfahrens und stellt somit einen Ermessensmißbrauch dar.

12/14 Das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs wird hier auch dadurch bestätigt, daß in den Bedingungen des Auswahlverfahrens eine vierjährige Tätigkeit als Sekretär von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen beim Rat auf dem Gebiet der Regionalpolitik verlangt wurde. Unstreitig entspricht diese stark einschränkende Bedingung genau den Aufgaben, die Herr Emilio Martino auf seinem früheren Dienstposten wahrgenommen hat. Ferner lassen die Angaben des Beklagten keine Gründe erkennen, die eine so genaue Ausgestaltung dieser Bedingung hinsichtlich der Dauer der bezeichneten Tätigkeit im dienstlichen Interesse rechtfertigen würden.

15/17 Außerdem hatte der Generalsekretär des Rates als Ergebnis einer Konzertation mit den Vertretern des Personals in einem Vermerk vom 21. März 1973 der Direktion Verwaltung Richtlinien für interne Auswahlverfahren gegeben (Abschnitt III). Insbesondere hatte er in diesem Vermerk bestimmt: Um die Gleichbehandlung aller Beamten sicherzustellen, werden die internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen veranstaltet, die, wenn auch den Besonderheiten des internen Auswahlverfahrens und der Art der zu besetzenden Dienstposten angepaßt, die gleiche Auswahl gewährleisten wie allgemeine Auswahlverfahren. Selbst wenn man unterstellt, daß dieser Vermerk keinen Entscheidungscharakter hat oder hatte, so hätte sich die Anstellungsbehörde doch im Interesse eines guten Verwaltungsstils moralisch daran gebunden fühlen müssen, soweit das interne Auswahlverfahren zu einem Übergang in eine höhere Laufbahngruppe oder in die Sonderlaufbahn Sprachendienst führen kann; sie hätte folglich das streitige Auswahlverfahren nicht nur aufgrund von Befähigungsnachweisen, sondern auch aufgrund von Prüfungen veranstalten müssen.

18 Aus diesen Gründen ist die angefochtene Ernennungsentscheidung ermessensmißbräuchlich und mithin aufzuheben.

Kosten

19/21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Beklagte ist mit seinem Vorbringen unterlegen; er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.