Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1976 – C-17/76
ECLI:EU:C:1976:130
In der Rechtssache 17/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem National Insurance Commissioner in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
M. L. E. BRACK, Witwe des Herrn R. J. Brack,
gegen
INSURANCE OFFICER
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer i, ii und iii sowie der Nummer 1 des Abschnitts I des Anhangs V zur Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeiternehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und M. Sørensen,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Vorlageurteil, das Verfahren und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegegenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Dem Ausgangsverfahren liegt eine Klage zugrunde, die Herr Brack gegen den Insurance Officer als den zuständigen britischen Sozialversicherungsträger erhoben hatte und die Frau Brack nach dem Tod ihres Ehemannes am 21. Oktober 1975 weiterverfolgte.
1. Der am 5. April 1906 geborene Herr Brack war britischer Staatsangehöriger. Er hatte Zeit seines Lebens in Großbritannien gewohnt und war seit 1948 im britischen Sozialversicherungssystem versichert. Bis 1957 zahlte er Beiträge als abhängig Beschäftigter. Anschließend nahm er eine Tätigkeit als selbständiger Erwerbstätiger auf und entrichtete als solcher Beiträge.
Am 23. September 1974 unternahm er aus gesundheitlichen Gründen eine Reise nach Frankreich. Dort wurde er am 30. September 1974 ernstlich krank, so daß er sofortige ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte. Am 25. Oktober 1974 kehrte er nach Großbritannien zurück. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens weigerte sich, ihm für den Zeitraum vom 30. September bis zum 24. Oktober Geldleistungen wegen Krankheit zu gewähren. Er stützte sich hierbei auf section 49 (1) des National Insurance Act von 1965 (dieses britische Gesetz wird im folgenden mit NIA 1965 bezeichnet), welche bestimmt: Vorbehaltlich abweichender Bestimmung hat ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen …, solange er sich außerhalb von Großbritannien aufhält … Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ging hierbei davon aus, daß Herr Brack in der fraglichen Zeit nicht Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gewesen sei und daß deshalb Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung nicht auf ihn angewendet werden könne. In dieser Bestimmung heißt es: Arbeitnehmer, welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch [bei Krankheit] erforderlichen Voraussetzungen … erfüllen und a) deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eine unverzügliche Leistungsgewährung erfordert …, haben Anspruch auf … ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten ….
2. A —Herr Brack unterlag vor dem erstinstanzlichen Gericht mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Klage. Er legte Berufung zum National Insurance Commissioner ein. Dieser zog insbesondere die nachstehenden BestimmungenVerordnung Nr. 1408/71 heran:Artikel 1Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:a).Arbeitnehmer: jede Person,i)die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V;ii)die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oderwenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;iii)die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist, wenn sie früher im Rahmen eines für die Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war; …Artikel 41.Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:a)Leistungen bei Krankheit ……Artikel 22 (gehört zu dem mit Krankheit und Mutterschaft überschriebenen Kapitel 1 von Titel III)1.Arbeitnehmer, welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen … erfüllen unda)deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eine unverzügliche Leistungsgewährung erfordert oderb)…, oderc)…,haben Anspruch aufii)Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten …Artikel 89Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang V aufgeführt.Anhang V, Abschnitt I (Überschrift: Vereinigtes Königreich), Nummer 1Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet ist.(Der Abschnitt I wurde durch Artikel 29 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge in Verbindung mit Kapitel IX des Anhangs I zu dieser Akte in den Anhang V eingefügt.)Durch Zwischenentscheidung (interim decision) vom 12. Februar 1976 hat der National Insurance Commissioner dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:1.Schränkt die Vorschrift der Nummer 1 von Abschnitt I (früher J) des Anhangs V zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Definition des Begriffes Arbeitnehmer in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung in irgendeiner Weise ein oder ergänzt sie diese nur?2.Ist ein System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und sonstige Personen ein System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer i der vorstehenden Definition des Begriffes Arbeitnehmer mit der Folge, daß nach Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag jedermann oder jeder selbständige Erwerbstätige (nicht Arbeitnehmer), der im Rahmen eines solchen Systems gegen eines oder mehrere Risiken versichert ist, entweder allgemein oder in bezug auf die versicherten Risiken im Sinne dieser Ziffer als Arbeitnehmer gilt?3.Kann im Sinne der Ziffer ii der vorstehenden Definition des Begriffs Arbeitnehmer eine Person trotz ihrer in der maßgeblichen Zeit gegebenen Eigenschaft als selbständiger Erwerbstätiger entweder allgemein oder in bezug auf die versicherten Risiken aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit als Arbeitnehmer unterschieden werden, weil ihr Anspruch auf Leistungen beim Eintritt des Versicherungsfalls zu einem wesentlichen Teil darauf beruht, daß sie als Arbeitnehmer Beiträge entrichtet hat oder ihr in dieser Eigenschaft solche gutgeschrieben worden sind?4.Ist im Sinne der Ziffer iii der vorstehenden Definition des Begriffs Arbeitnehmer eine Person als im Rahmen eines Systems gegen irgendein Risiko freiwillig versichert anzusehen mit der Folge, daß sie entweder allgemein oder in bezug auf das versicherte Risiko als Arbeitnehmer im Sinne dieser Ziffer gilt, wenn es entweder i dieser Person, obwohl sie normalerweise pflichtversichert ist, in dem entscheidenden Zeitraum vorübergehend freisteht, Beiträge zu entrichten, oder ii diese Person in dem entscheidenden Zeitraum nur deshalb verpflichtet ist, Beiträge zu entrichten, weil sie sich entschieden hat, nicht in den Ruhestand zu treten, und zwar in beiden Fällen unabhängig davon, daß das System, in dessen Rahmen sie früher als Arbeitnehmer pflichtversichert war, ein System für Arbeitnehmer und sonstige Personen war?B —In der Begründung dieser Entscheidung hat der National Insurance Commissioner ausgeführt:a)Zu den britischen Rechtsvorschriften über die soziale SicherheitDiese Rechtsvorschriften sähen ein einziges Sozialversicherungssystem vor, das zunächst im National Insurance Act von 1946 und anschließend im NIA 1965 sowie jeweils in einer Reihe von aufgrund dieser Gesetze ergangenen Bestimmungen geregelt gewesen sei. Nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum sei dann der Social Security Act von 1975 an die Stelle des NIA 1965 getreten.Der NIA 1965 und die Ausführungsbestimmungen hätten insbesondere folgende Bestimmungen enthalten und zu folgenden Ergebnissen geführt:1.Nach dem durch dieses Gesetz geschaffenen System seien die von dem System erfaßten Versicherten in drei Gruppen unterteilt gewesen: die abhängig Beschäftigten, die selbständigen Erwerbstätigen und die Nichtbeschäftigten (section 1 (2)). Praktisch sei so der größte Teil der Bevölkerung im Alter zwischen 16 Jahren und der normalen Altersgrenze — die in section 114 (1) für Personen männlichen Geschlechts auf 65 Jahre festgesetzt worden sei — verpflichtet gewesen, in einer dieser Gruppen Beiträge zu entrichten, und dadurch Anspruch auf die der jeweiligen Gruppe entsprechenden Leistungen erworben. Andererseits seien mit gewissen Ausnahmen Personen, die nicht verpflichtet gewesen seien, Beiträge zu entrichten, hierzu auch nicht berechtigt gewesen. Der zuständige Minister habe, gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung im NIA 1965, die aus der obengenannten Unterscheidung folgende Einteilung dahin abgeändert, daß gewisse Personengruppen als abhängig Beschäftigte anzusehen gewesen seien, obwohl sie keinen Arbeitsvertrag gehabt hätten, während andere, die ihrerseits einen solchen Vertrag gehabt hätten, unter die selbständigen Erwerbstätigen eingeordnet worden seien.2.Ein wesentlicher Unterschied zwischen den drei Gruppen habe in den Geldleistungen bestanden, zu denen die verschiedenen Arten von Beiträgen berechtigt hätten. Der Anhang II zum NIA 1965 habe jeweils unter Bezugnahme auf die Beiträge der entsprechenden Gruppe (contributions of the appropriate class) den Mindestbetrag der Beiträge festgesetzt, die der Versicherte zu entrichten gehabt habe oder die ihm hätten gutgeschrieben werden müssen, damit der Anspruch auf Leistungen für die verschiedenen in diesem Anhang genannten Risiken erworben habe, wozu auch das Risiko der Krankheit gehört habe. Section 18 des NIA 1965 habe zur Definition des Begriffs Beiträge der entsprechenden Gruppe bestimmt, daß für Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur Beiträge von abhängig Beschäftigten als Beiträge der entsprechenden Gruppe zu gelten hätten (und zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung berechtigt hätten), während für alle übrigen Leistungen, einschließlich derjenigen bei Krankheit, sowohl die Beiträge abhängig Beschäftigter als auch die Beiträge selbständiger Erwerbstätiger zur Anspruchsbegründung heranzuziehen gewesen seien. Schließlich hätten für die Altersrente Beiträge jeder Art als Beiträge der entsprechenden Gruppe gegolten.3.Nach Überschreitung der normalen Altersgrenze habe ein noch nicht in den Ruhestand getretener Versicherter, um Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu haben, nicht die besonderen für diese Leistungen vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich der Beiträge zu erfüllen brauchen. Er habe vielmehr Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit in Höhe des wöchentlichen Betrages der Altersrente gehabt, die ihm zugestanden hätte, wenn er in den Ruhestand getreten wäre (section 19 (3)). Dies bedeute, daß für diese Leistungen bei einem solchen Versicherten hinsichtlich der Beiträge praktisch die für Altersrenten geltenden Voraussetzungen anwendbar gewesen seien.4.Zu der hier interessierenden Zeit hätten aufgrund von section 30 (1) des NIA 1965 in Verbindung mit Ziffer 4 Absatz 1 seines Anhanges 2 für die Altersrente folgende Voraussetzungen hinsichtlich der Beiträge bestanden:Es hätten mindestens 156 wöchentliche Beiträge gleich welcher Art zwischen dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns und dem Zeitpunkt des Erreichens der normalen Altersgrenze entrichtet (nicht nur gutgeschrieben) worden sein müssen.Im Zeitpunkt des Erreichens der normalen Altersgrenze habe die Anzahl der entrichteten (oder gutgeschriebenen) wöchentlichen Beiträge im Jahresdurchschnitt nicht unter 50 liegen dürfen.5.Regulation 7 der National Insurance (Widow's Benefit and Retirement Pensions) Regulations 1972, die aufgrund des NIA 1965 erlassen worden seien, habe einen Anspruch auf eine verminderte Altersrente begründet, wenn zwar die erste der obengenannten Voraussetzungen erfüllt gewesen sei, wenn aber die Anzahl der wöchentlichen Beiträge im Jahresdurchschnitt unter 50, mindestens jedoch bei 13 gelegen habe.6.Hieraus und aus anderen damals geltenden Vorschriften ergebe sich, daß der Betrag der Altersrente und demgemäß auch der Betrag der Leistungen bei Krankheit für Personen, die die normale Altersgrenze überschritten hätten, sich ein für allemal nach dem Beitragsstand beim Erreichen der Altersgrenze bestimmt hätten. Eine spätere Erhöhung der Rente, wie sie in manchen Fällen möglich sei, habe also keine Auswirkung auf den Betrag der Leistungen bei Krankheit gehabt.7.Anspruch auf Altersrente habe bestanden, wenn der Betreffende die normale Altersgrenze überschritten habe, sofern er tatsächlich in den Ruhestand getreten sei (section 30 des NIA 1965); mit diesem Zeitpunkt sei die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen erloschen (section 3; Anhang 1 Teil I). Wer von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, zu diesem Zeitpunkt nicht in den Ruhestand zu treten, habe keine Rente beanspruchen können, sondern sei weiterhin zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet gewesen, und zwar entweder bis er tatsächlich in den Ruhestand getreten sei, oder bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Erreichen der normalen Altersgrenze; von diesem Zeitpunkt an sei er auf jeden Fall so behandelt worden, als befände er sich im Ruhestand (vgl. section 30 (4)).b)Zu der rechtlichen Stellung von Herrn Brack nach diesen Rechtsvorschriften1.Im fraglichen Zeitraum habe das Alter von Herrn Brack zwischen 65 und 70 Jahren gelegen, und er habe sich noch nicht im Ruhestand befunden. Deshalb sei der Betrag der Leistungen wegen Krankheit, die er habe erhalten können, von dem Betrag der Altersrente abhängig gewesen, die er erhalten hätte, wenn er sich im Ruhestand befunden hätte (vgl. oben a 3).2.Dieser letztere Betrag sei wiederum davon abhängig gewesen, ob Herr Brack im erforderlichen und vorstehend unter a 4 erwähnten Umfange die vorausgesetzten Beiträge entrichtet habe. Hierfür gelte folgendes:aa)Die erste dieser Voraussetzungen habe Herr Brack erfüllt, weil er 156 Beiträge entrichtet habe, und zwar unabhängig davon, ob man entweder nur seine Beiträge als abhängig Beschäftigter oder nur seine Beiträge als selbständiger Erwerbstätiger oder schließlich teils die einen, teils die anderen Beiträge zugrunde lege.bb)Die zweite dieser Voraussetzungen habe er nur dann erfüllt, wenn man seine Beiträge als abhängig Beschäftigter und seine Beiträge als selbständiger Erwerbstätiger zusammenrechne.cc)Jedoch seien sowohl seine Beiträge als abhängig Beschäftigter als auch seine Beiträge als selbständiger Erwerbstätiger jeweils für sich genommen ausreichend gewesen, um für ihn einen Anspruch auf Altersrente — oder zur Zeit des Antrages einen Anspruch auf Leistungen wegen Krankheit — in verminderter Höhe zu begründen.dd)Während des Beitragsjahres, auf das es für die Entstehung des vorliegenden Anspruchs ankomme, habe Herr Brack mindestens bis zum letzten Tage vor dem Antragszeitraum volle Beiträge entrichtet, oder es seien ihm volle Beiträge gutgeschrieben worden.c)Begründung Jer gestellten Fragen1.Aus der betreffenden Bestimmung des Anhanges V zur Verordnung Nr. 1408/71 folge, daß jede Person, die vom Secretary of State als abhängig Beschäftigter eingestuft worden sei, unter den Begriff des Arbeitnehmers falle, auch wenn sie tatsächlich diese Eigenschaft nicht habe. Bei der ersten Frage gehe es darum, ob diese Bestimmung die Bedeutung des in Artikel 1 der Verordnung definierten Begriffs Arbeitnehmer in irgendeiner Weise einschränke oder begrenze.2.Die zweite Frage knüpfe an den Umstand an, daß der NIA 1965 ein einziges System der sozialen Sicherheit vorsehe, das sowohl abhängige Beschäftigte als auch selbständige Erwerbstätige und Nichtbeschäftigte erfasse. Man müsse also prüfen, ob Herr Brack, obwohl er im Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Anspruchs selbständiger Erwerbstätiger gewesen sei, für die Anwendung der ganzen Verordnung oder zumindest in bezug auf die Risiken, gegen die er versichert gewesen sei, unter die Definition des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 falle.3.Was die dritte Frage anbelange, so habe der National Insurance Commissioner in einem anderen Fall entschieden, daß der betreffende Versicherte Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 gewesen sei. Jedoch habe in jenem anderen Fall der Sachverhalt für den Antragsteller günstiger gelegen. Als er Anspruch auf Gutschrift von Beiträgen gehabt habe, sei er nämlich noch so kurz vor dem entscheidenden Zeitpunkt abhängig Beschäftigter gewesen, daß er noch die Gutschrift von Beiträgen als abhängig Beschäftigter habe verlangen können, obwohl er schon laufend Beiträge als selbständiger Erwerbstätiger entrichtet habe.4.Bei der vierten Frage müsse man berücksichtigen, daß für Herrn Brack während seines Auslandsaufenthalts die Entrichtung von etwaigen Beiträgen freiwillig gewesen sei und er andererseits schon vor dem entscheidungserheblichen Zeitraum in den Ruhestand habe treten können, womit seine Beitragspflicht dann erloschen wäre.
3. Die Vorlageentscheidung ist am 16. Februar 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die britische und die dänische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
A — Zur ersten Frage
Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthalte zwei Bezugnahmen auf den Anhang V:
Nur die Ziffer i verwende die Formulierung vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V. Dies müsse man so verstehen, daß der Anhang V — vorbehaltlich gewisser, hier nicht interessierender Einschränkungen — nur die in der Ziffer i enthaltene Definition, nicht aber die Definitionen in den Ziffern ii und iii einschränke.
Ziffer ii spreche im zweiten Unterabsatz von ein(em) andere(n) in Anhang V bestimmte(n) Risiko. Diese Formulierung ergänze die zu Beginn dieser Ziffer verwendeten Worte Risiken … die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist. Sie bedeute dagegen keine Einschränkung der darin aufgestellten Definition.
Die Nummer 1 des Abschnitts I von Anhang V nenne keine Einschränkung, noch definiere sie irgendein Risiko. Sie könne also die Definition des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung nicht einschränken. Ihre Bedeutung bestehe darin klarzustellen, daß die in ihr genannten Personen aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung des britischen Systems im Sinne der Ziffer ii erster Unterabsatz als Arbeitnehmer unterschieden werden könnten.
Die erste Frage sei also in ihrer ersten Alternative zu verneinen und in ihrer zweiten Alternative zu bejahen.
B — Allgemeines zur zweiten, dritten und vierten Frage
Wie aus Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag hervorgehe, erfasse der Begriff Arbeitnehmer auch Personen, die zu der maßgeblichen Zeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stünden. Der Gerichtshof habe sich im selben Sinne geäußert (EuGH. 19. März 1964 — Unger, 75/63 — Slg. 1964, 397 und 398).
Artikel 52 EWG-Vertrag gewährleiste die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten und Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d verpflichte die Gemeinschaft, dafür Sorge zu tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit … ausüben können.
Zahlreiche Urteile des Gerichtshofes hätten sich mit der Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte befaßt, der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Abl. vom 16. November 1958, S. 561), dem Vorgänger der Verordnung Nr. 1408/71, verwendet werde. Sie hätten diesen Begriff so definiert, daß er alle diejenigen Personen erfasse, die in dem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaates wie ein Arbeitnehmer behandelt würden.
Dies führe, ebenso wie übrigens auch die Begründung der Verordnung Nr. 1408/71, zu der Feststellung, daß der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht nur für Personen gelte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Insbesondere in Artikel 51 seien mit dem Begriff Arbeitnehmer alle Personen gemeint, die eine Beschäftigung aufnehmen könnten, und zwar unabhängig davon, ob sie früher abhängig Beschäftigte, Nichtbeschäftigte oder selbständige Erwerbstätige gewesen seien.
C — Zur zweiten Frage im einzelnen
Diese Frage sei zu bejahen:
Die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 gehe davon aus, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, also auch selbständige Erwerbstätige, im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sein könnten. Außerdem werde mit den Worten gegen ein Risiko oder mehrere Risiken…versichert, die in der hier fraglichen Ziffer i verwendet würden, die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Gruppen von Versicherten in Betracht gezogen, was schwerlich denkbar wäre, wenn diese Ziffer nur abhängig Beschäftigte betreffe.
Die Nummer 1 von Abschnitt A des Anhanges V, die für Belgien klarstelle, daß die Ziffer i für bestimmte selbständige Erwerbstätige nicht gelte, beweise gerade durch die dort aufgenommene Einschränkung, daß diese Gruppe grundsätzlich unter diese Ziffer falle. Abschnitt I des Anhanges enthalte für das Vereinigte Königreich keine derartige Begrenzung.
Wenn es zuträfe, daß die Ziffer i weder Nichtbeschäftigte noch selbständige Erwerbstätige betreffe, dann wäre daraus zu folgern, daß kein Fall des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung die Stellung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches (oder jedes anderen Mitgliedstaats, der immer nur ein einziges System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und sonstige Personen gekannt habe) betreffe, wenn diese abhängig beschäftigt gewesen und nur auf freiwilliger Basis versichert oder weiterversichert seien. Im britischen Recht könne sich eine derartige Situation für manche Personengruppen ergeben. Die aufgezeigte Folgerung begründe ein schwerwiegendes Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
D — Zur dritten Frage im einzelnen
Diese Frage müsse ebenfalls bejaht werden:
Das durch den NIA 1965 errichtete System sei durch Beiträge und staatliche Unterstützungsleistungen finanziert worden. Eine Person habe darin durch die von ihr entrichteten Beiträge als Arbeitnehmer unterschieden werden können.
Ziffer ii bestimme nicht, daß man für diese Unterscheidung nur an die im entscheidungserheblichen Zeitraum gegebene Lage anknüpfen dürfe. Dies zeige zum Beispiel der Fall eines britischen Staatsangehörigen, der abhängig beschäftigt gewesen sei und lange Zeit als abhängig Beschäftigter Beiträge entrichtet habe und dann in einen Mitgliedstaat gehe, um dort nach einer neuen Tätigkeit zu suchen. Solange er sich dort aufhalte, und keine Tätigkeit ausübe, könne er keine Beiträge als Arbeitnehmer entrichten; aber man könne dennoch nicht behaupten, daß er nicht aufgrund der früher entrichteten Beiträge als Arbeitnehmer unterschieden werden könne.
In den Definitionen in Artikel 1 Buchstabe r und s der Verordnung Nr. 1408/71 werde anerkannt, daß Beschäftigungszeiten auch Zeiten der Nichtbeschäftigung und Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit umfassen könnten, wenn sie durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Beschäftigungszeiten gleichgestellt seien. Da die Ausrührungsbestimmungen zum NIA 1965 die Aufrechterhaltung des Anrechts auf Leistungen bezweckten, stehe eine Periode selbständiger Erwerbstätigkeit, die bei der Begründung des Anrechts mitberücksichtigt werde, der Unterscheidung einer Person als Arbeitnehmer nicht entgegen.
E — Zur vierten Frage im einzelnen
Diese Frage müsse man in dem Sinne bejahen, daß eine Person als freiwillig versichert anzusehen sei, wenn es dieser Person, obwohl sie normalerweise pflichtversichert sei, im entscheidenden Zeitraum vorübergehend freistehe, Beiträge zu entrichten, und zwar obgleich sie früher im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer und sonstige Personen versichert gewesen sei.
In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung sei anerkannt, daß es die Pflichtversicherung, die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung gebe. Die Ziffer iii, um die es hier gehe, beziehe sich dagegen auf Personen, die… im Rahmen eines… Systems der sozialen Sicherheit…freiwillig versichert seien. Diese Gegenüberstellung zeige, daß der Ausdruck freiwillig in dieser Definition im Sinne einer freien Wahl für den Betreffenden in jeder Art von Systemen der sozialen Sicherheit verstanden werden müsse, und nicht in dem Sinne, daß das fragliche System der sozialen Sicherheit für alle Versicherte ein freiwilliges sein solle.
Dagegen könne aus dem Umstand, daß Herr Brack die Möglichkeit gehabt habe, in den Ruhestand zu treten, nicht abgeleitet werden, daß seine Versicherung eine freiwillige gewesen sei.
2. Erklärungen des im Ausgangsverfahren beklagten Insurance Officer
Der Insurance Officer legt zunächst dar, wenn eine seiner Entscheidungen gerichtlich angefochten werde, sei es seine Aufgabe, das Gericht bei der Findung einer richtigen Entscheidung zu unterstützen, ohne notwendigerweise darauf bedacht zu sein, daß die angefochtene Entscheidung bestätigt werde.
Der Insurance Officer nimmt nur zu einigen Teilaspekten der Vorlagefragen Stellung, die seines Erachtens für Entscheidungen, die er unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu treffen habe, von allgemeinem Interesse sein könnten.
Auf jeden Fall müßten die Antworten des Gerichtshofes auf die Fragen folgendes bestätigen:
a) Wenn eine Person Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sei, dann sei sie es für die Anwendung der Verordnung allgemein.
b) Um nach Eintritt eines Versicherungsfalles, für den eine Leistung beantragt werde, festzustellen, ob eine Person Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 sei, sei es nicht erforderlich, die Natur oder die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen, die das Recht auf die beanspruchte Leistung oder auf die andere Leistung begründet hätten.
Zu a)
Diese These lasse sich bereits aus der einleitenden Formulierung in Artikel 1 ableiten. Außerdem könne man sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen, nach der der in der früheren Verordnung Nr. 3 verwendete Begriff Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte einen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt habe, was auch für den in der Verordnung Nr. 1408/71 benutzten Begriff des Arbeitnehmers zutreffe. Damit sei die Ansicht unvereinbar, daß eine Person nur in bezug auf ein bestimmtes Risiko als Arbeitnehmer angesehen werden könne, gegen das sie nach einem bestimmten nationalen Gesetz geschützt sei.
Zu b)
Der Insurance Officer führt zur Stützung seiner These einige Gegebenheiten des britischen Rechts an. Er legt insbesondere dar, daß nach diesem Recht Personen, die nacheinander erst abhängig Beschäftigte und dann selbständige Erwerbstätige gewesen seien oder umgekehrt, im Falle des Eintritts gewisser Versicherungsfälle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Leistungen aufgrund von Beiträgen beanspruchen könnten, die sie zu einer Zeit entrichtet hätten, als sie noch einen anderen Status als gegenwärtig gehabt hätten.
Wenn eine Person einen Anspruch auf Leistungen aufgrund eines Beitragsstandes erworben habe, der sich zum Teil aus als abhängig Beschäftigter entrichteten Beiträgen und zum Teil aus sonstigen Beiträgen ergebe, dann sei es notwendig festzustellen, welcher Teil der Beiträge ein wesentlicher Teil (vgl. den Wortlaut der Frage) sei, damit zum Zwecke der Entscheidung über die Unterscheidbarkeit einer Person als Arbeitnehmer der Beitragsstand in der in der dritten Frage beschriebenen Weise berücksichtigt werden könne. Man könnte sagen, dies sei der Fall, wenn dieser Beitragsstand genügend Beiträge als abhängig Beschäftigter aufweise, um ein Anrecht auf gewisse Leistungen zu begründen. Jedoch könne man in einem Fall, in dem die sonstigen Beiträge allein zur Anspruchsbegründung ausreichten, die Ansicht vertreten, die Beiträge als abhängig Beschäftigter seien unwesentlich oder wesentlich jedenfalls nur für die Höhe der Leistung. Es gebe also kein sicheres Kriterium, um im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Teil der entrichteten Beiträge wesentlich sei oder nicht.
3. Erklärungen der britischen Regierung
A — Allgemeines
a) Zu den britischen Rechtsvorschriften
Die britische Regierung beschreibt in sehr detaillierter Form die Entwicklung und den Stand des britischen Sozialversicherungsrechts, denn sie ist der Ansicht, daß die Kenntnis dieser Gegebenheiten unumgänglich sei, um die Schwierigkeiten zu verstehen, die zu der Vorlageentscheidung geführt hätten, und um den Gerichtshof in den Stand zu versetzen, seine Antworten so abzufassen, daß sie den Gerichten im Vereinigten Königreich eine klarere Vorstellung von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf Rechtsvorschriften dieses Typs zu vermitteln. In diesem Zusammenhang führt die britische Regierung insbesondere aus:
Das britische System habe anfänglich nur gewisse eng umgrenzte Gruppen von Arbeitnehmern erfaßt. Es sei dann auf andere Gruppen ausgedehnt worden, die nach Ansicht des Gesetzgebers die gleichen Bedürfnisse gehabt hätten und den gleichen Risiken ausgesetzt gewesen seien. Die genaue Zusammensetzung der versicherten Personengruppen habe zu verschiedenen Zeiten geschwankt und auf dieser Grundlage sei es niemals möglich gewesen, zwischen Arbeitnehmern und anderen Gruppen eindeutig zu unterscheiden.
Das zu der hier entscheidungserheblichen. Zeit geltende Beitragssystem habe (mit Ausnahme der Höhe der geschuldeten Beiträge und der dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten) keinen Unterschied zwischen Beitragszahlern je nach ihrer Gruppenzugehörigkeit gemacht; gegenwärtig bemühe man sich, alle Unterschiede in der Behandlung von abhängigen und selbständigen Erwerbstätigen zu beseitigen.
Die Beitragszahler aller Gruppen hätten grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Leistungen.
Bei der Organisation und der Verwaltung des Systems werde kein Unterschied zwischen den Beitragszahlern der verschiedenen Gruppen gemacht.
b) Zu der die Verordnung Nr. 3 betreffenden Rechtsprechung des Gerichtshofes
Die britische Regierung weist insbesondere auf folgende Gesichtspunkte dieser Rechtsprechung hin:
Da der Begriff Arbeitnehmer im Sinne der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag einen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt habe, könne die Auslegung der Verordnung Nr. 3 nicht davon abhängen, wie das Recht der Mitgliedstaaten diesen Begriff definiere. Hierzu verweist die britische Regierung insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache Unger, nach dem die Verordnung auf all diejenigen anzuwenden sei, die gleichviel unter welcher Bezeichnung von den verschiedenen Systemen des innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts erfaßt würden, in jenem Fall auf eine Person, die Arbeitnehmer gewesen sei und von der man habe annehmen können, daß sie es wieder werden würde.
In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung habe der Gerichtshof entschieden, daß der Ausdruck Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 den Kreis der Personen, für welche die Verordnung gilt, weit [zieht] und daß in ihr eine allgemeine Tendenz des Sozialrechts der Mitgliedstaaten zum Ausdruck [kommt], die dahin geht, die Sozialversicherung auf neue Personengruppen zu erstrecken, die den gleichen Risiken und Wechselfällen unterliegen, wobei die Frage, wie weit diese Gleichstellung im einzelnen geht… sich jedoch nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen [läßt] und eine solche Gleichstellung… stets dann vorliegt], wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Vorschriften über ein allgemeines Sozialversicherungssystem auf eine Personengruppe erstreckt werden, die nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne der Verordnung Nr. 3 gehört, ohne daß es hierbei …darauf an[kommt], welcher Mittel und Wege sich der staatliche Gesetzgeber zu diesem Zweck bedient“ (EuGH 19. Dezember 1968 — De Cicco, 19/68 — Slg. 1968, 718; im gleichen Sinne EuGH 27. Oktober 1971 — Janssen, 23/71, Slg. 1971, 859).
Der Gerichtshof sei also, allgemein gesprochen, von dem Gedanken ausgegangen, daß eine vom Rat auf der Grundlage von Artikel 51 EWG-Vertrag erlassene Verordnung nur dann mit der in diesem Artikel für den Rat begründeten Verpflichtung vereinbar sei, wenn sie alle Beeinträchtigungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitige.
c) Folgerungen ans dieser Rechtsprechung für die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71
Die vorstehenden Grundsätze gälten auch für die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71. Dies habe der Gerichtshof ebenfalls anerkannt, wie sich aus seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (Petroni, 24/75 — Slg. 1975, 1149) ergebe, nach dem eine Verordnung ungültig sei, wenn sie dazu führe, daß die Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten. Bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 dürfe man, solange eine mit Artikel 51 konforme Auslegung möglich sei, nicht unterstellen, daß der Rat die ihm nach diesem Artikel obliegende Verpflichtung mißachtet habe. Dies gelte um so mehr, als den Protokollen der Sitzungen des Rates zu entnehmen sei, daß dieser sich bei der Abfassung der Verordnung Nr. 1408/71 bemüht habe, den Artikel 51 mit der ihm vom Gerichtshof gegebenen Auslegung zu verwirklichen. In dem von der Kommission veröffentlichten Praktischen Handbuch über die soziale Sicherheit (S. 5) heiße es: Die neuen Verordnungen haben die Schlußfolgerungen des Gerichtshofs…, zu denen dieser anläßlich von Streitfällen im Rahmen der Verordnung Nr. 3 gelangt ist, aufgegriffen und zur allgemeinen Regel werden lassen.
Artikel 2 der Verordnung bleibe bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung in keiner Weise hinter der Bedeutung zurück, die der Gerichtshof dem Begriff Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte im Sinne der Verordnung Nr. 3 gegeben habe. Es bleibe nur die Frage, ob eine andere Bestimmung der Verordnung als Artikel 2 von einer begrenzteren Auffassung ausgehe. In diesem Zusammenhang untersucht die britische Regierung der Reihe nach verschiedene Artikel und Begründungserwägungen der Verordnung:
Artikel 1 Buchstabe a
Theoretisch gebe es drei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten für diese Bestimmung:
1. Jede Person, die entsprechend der vom Gerichtshof aufgestellten Definition Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag sei, erfülle die Voraussetzungen von einer oder mehreren der Ziffern i bis iii.
2. Die Definition in dieser Bestimmung sei nicht abschließend, sondern beschränkte sich auf die Beschreibung von drei besonders wesentlichen Fällen.
3. Die Definition schließe einige Personengruppen aus, die der Gerichtshof bei seiner Entscheidung aufgrund der Verordnung Nr. 3 als von der Verordnung erfaßt angesehen habe.
Aus den oben erwähnten Gründen müsse die dritte Möglichkeit ausscheiden, sofern, was tatsächlich der Fall sei, die Verordnung entweder im Sinne der ersten oder im Sinne der zweiten Möglichkeit oder auch im Sinne einer Verbindung beider Möglichkeiten ausgelegt werden könne.
Zur ersten Auslegungsmöglichkeit müsse man zunächst bemerken, daß sich die Ziffern i und iii in gewisser Hinsicht überschneiden könnten. Es stelle sich die Frage, was mit einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer (Ziffer i) und mit einem für Arbeitnehmer… geschaffenen System der sozialen Sicherheit (Ziffer iii) gemeint sei. Der Wortlaut der Bestimmungen gestatte eine Auslegung — und die Rechtssprechung des Gerichtshofes zwinge sogar dazu — nach der die zitierten Begriffe solche Systeme miterfaßten, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für andere gleichbehandelte Personen gälten (die Gleichgestellten im Sinne der Verordnung Nr. 3). Wie die britische Regierung sich im einzelnen darzulegen bemüht, führe eine andere Auslegung zu dem Ergebnis, daß eine Person, die sich in der im Janssen-Urteil behandelten Lage befinde — in dem die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3 auf derartige Fälle anerkannt worden sei —, unter keine der in den Ziffern i bis iii erwähnten Möglichkeiten fallen würde. Da dieses Ergebnis unannehmbar sei, erweise sich die erste der drei Auslegungsmöglichkeiten als richtig.
Die zweite dieser Möglichkeiten — daß nämlich die Definition in Artikel 1 Buchstabe a nicht abschließend sei — sei jedoch ebenfalls richtig. Sie sei in jedem Fall zwingend, wenn man der oben vorgeschlagenen Auslegung der Begriffe wie System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer nicht folge. Aber sie sei auch zutreffend, wenn man sich dieser Auslegung anschließe. Es sei bekannt, daß in allen Mitgliedstaaten eine Tendenz zur Ausdehnung der Systeme der sozialen Sicherheit auf weitere Personengruppen bestehe. Sofern diese in den Anwendungsbereich der Grundsätze fielen, die den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag zugrunde lägen, müßten sie von der Verordnung erfaßt werden.
Begründungserwägungen
Die erste Begründungserwägung lege dar, daß die bei der Anwendung der Verordnung seit 1959 gesammelten praktischen Erfahrungen … immer deutlicher gezeigt hätten, daß eine Revision der früheren Regelung geboten sei. Mit diesen Erfahrungen seien ohne Zweifel auch die Auswirkungen der Urteile des Gerichtshofes gemeint.
Die zweite Begründungserwägung zeige, daß der Rat die damals bestehenden Koordinierungsregeln habe erweitern und verbessern wollen. Eine Einschränkung der Tragweite der Verordnung, die hinter den vom Gerichtshof festgestellten Anforderungen des Vertrages zurückbliebe, könnte gewiß nicht als eine Erweiterung oder Verbesserung angesehen werden.
Die vierte Begründungserwägung, die als einzige die Arbeitnehmer erwähne, verwende dieses Wort nur im Zusammenhang mit dem Begriff der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit und sage nicht, daß nur auf Arbeitnehmer beschränkte Systeme gemeint seien.
Artikel 34
Nach dieser Bestimmung gälten gewisse Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten, als Arbeitnehmer; die Verwendung dieses allgemeinen Begriffs zeige, daß der Rat dem Begriff Arbeitnehmer einen Anwendungsbereich habe geben wollen, der auch andere Personen als nur abhängig Beschäftigte umfasse.
Anhang V Abschnitt A, Nummer 1
Diese Bestimmung schließe von der Anwendung des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer i unter anderem selbständige Erwerbstätige …, die nach dem [belgischen] Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Errichtung eines Pflichtversicherungssystems gegen Krankheit und Invalidität krankenversichert sind“, aus. Dieses Gesetz habe bestimmt, daß das System durch königlichen Erlaß auf selbständige Erwerbstätige ausgedehnt werden könne. Dies sei auch tatsächlich geschehen. Wenn diese Ausdehnung dem System die Eigenschaft eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genommen hätte, dann wäre die untersuchte Bestimmung gegenstandslos geworden. Diese Bestimmung — die klarstelle, daß sie nur für diejenigen gelte, die nicht den gleichen Versicherungsschutz … wie Arbeitnehmer genössen — bestätigte also die vorstehend vertretene Auslegung der Ziffer i.
d) Schlußfolgerungen
Im Ergebnis erfasse also die Verordnung Nr. 1408/71 alle diejenigen Personen, auf die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anwendungsbereich eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit erstreckt worden sei, soweit man sie als den gleichen Risiken und Wechselfällen wie die Arbeitnehmerschaft im allgemeinen unterworfen ansehen könne und soweit das betreffende System ihnen gegen diese Risiken und Wechselfälle den gleichen Schutz gewähre. Die Entscheidung, ob das betreffende System tatsächlich eine solche Gleichstellung bewirke, liege im konkreten Fall bei den nationalen Gerichten. Aber es könne kein Zweifel bestehen, daß dies bei dem britischen System der Fall sei.
B — Zur ersten Frage
Die angeführte Bestimmung schränke die Definition des Begriffs Arbeitnehmer in keiner Weise ein, sondern stelle nur klar, daß insbesondere die in ihr erwähnten Personen in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii fielen.
Dagegen besage sie nicht, daß nur diese Personen unter diese Ziffer fielen. Wollte man der gegenteiligen Auslegung folgen, ohne zugleich den Personen, die auf diese Weise aus dem Anwendungsbereich der Ziffer ii ausgeschlossen seien und auch nicht unter die Ziffer i fielen, dennoch die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 einzuräumen, dann würde dies bedeuten, daß der Rat mit der Verordnung Nr. 1408/71 der ihm nach Artikel 51 EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen wäre.
C — Zur zweiten Frage
Diese Frage müsse bejaht werden, und zwar allgemein, nicht nur in bezug auf einzelne Risiken. Der Gerichtshof habe vielfach entschieden, daß die Art des Schadensereignisses, das zur Anwendung der Verordnung Nr. 3 führe, nichts mit der Arbeitnehmereigenschaft des Betroffenen zu tun habe (z.B. EuGH 11. März 1965 — Bertholet, 31/64 — Slg. 1965, 119). Im übrigen würde eine uneinheitliche Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer die Gefahr einer Zerstörung der Geschlossenheit des Systems des EWG-Vertrages begründen.
D — Zur dritten Frage
Diese Frage müsse man verneinen.
In Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii werde als Kriterium die Art der Verwaltung des Systems, nicht das Verhalten der betreffenden Person zugrunde gelegt. Deshalb könne der bloße Umstand, daß ein Versicherter gewisse Beiträge entrichtet habe oder ihm solche gutgeschrieben worden seien, ihn weder allgemein noch in bezug auf ein bestimmtes Risiko zum Arbeitnehmer machen. Die Entscheidung darüber, wann sich anhand derartiger Umstände dieser Status einer Person ergebe, müsse durch das innerstaatliche Recht getroffen werden.
Der entgegengesetzte Standpunkt würde in seinen Auswirkungen zu unannehmbaren Ergebnissen führen:
Eine Person, die für zwei Wochen in einen anderen Mitgliedstaat gefahren sei, könnte danach eine Woche lang Arbeitnehmer sein, die andere nicht, sofern der zur Bestimmung der ihr zustehenden Leistungen zu berücksichtigende Beitragszeitraum für die zweite Woche ein späterer Zeitraum als für die erste Woche wäre.
Eine Person könnte Arbeitnehmer nur in bezug auf gewisse Leistungen sein. Außerdem könnte man nicht entscheiden, ob eine Person für die beitragsfreien Leistungen, für die die Verordnung ebenfalls gelte (EuGH vom 7. Mai 1969 — Torrekens, 28/68 — Slg. 1969, 125), als Arbeitnehmer anzusehen sei.
In Fällen, in denen wie in Großbritannien die Beiträge verschiedener Gruppen zur Begründung eines einzigen Leistungsanspruchs berücksichtigt würden, würde durch das von dem vorlegenden Gericht vorgeschlagene Kriterium des wesentlichen Teils ein Element der Unsicherheit eingeführt.
Allerdings könnten der Anspruch oder die Anwartschaft auf Leistungen aufgrund früherer Versicherungs- oder Beitragszeiten aus einem anderen Grunde Bedeutung erlangen, als dies in der dritten Frage in Betracht gezogen werde. Eine Person sei im Sinne der Verordnung versichert, solange ihre Versicherung gegen ein Risiko bestehe. Dies bedeute, daß eine Person weiterhin als Arbeitnehmer angesehen werden müsse, solange sie noch aufgrund ihrer als Arbeitnehmer zurückgelegten Versicherungszeiten im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit gegen gewisse vergangene oder zukünftige Risiken versichert sei. Es bleibe nur die Frage, ob diese Zeiträume für die Begründung oder die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die fragliche Leistung oder für die Berechnung seiner Höhe berücksichtigt würden.
Man habe es also mit dem Schutz erworbener Rechte oder Anwartschaften zu tun. Dieser Schutz sei Gegenstand des Artikels 51 und sei vom Gerichtshof zum Beispiel in den Urteilen in den Rechtssachen Unger und Janssen bekräftigt worden. Diese Urteile hätten darauf hingewiesen, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 — ebenso wie Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 — auch die Arbeitnehmer erwähne, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten.
E — Zur vierten Frage
Eine Person, die, nachdem sie als Arbeitnehmer im Rahmen eines ausschließlich oder nicht ausschließlich für Arbeitnehmer geschaffenen Systems pflichtversichert gewesen sei, im Rahmen eines solchen, vom selben Mitgliedstaat errichteten Systems freiwillig weiterversichert bleibe, sei Arbeitnehmer, und zwar auch schon nach dem Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung Nr. 1408/71.
Dagegen folge aus diesem Wortlaut, daß eine pflichtversicherte Person nicht in den Anwendungsbereich dieser Ziffer falle, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beitragspflicht nur dadurch begründet werde, daß diese Person nicht in den Ruhestand getreten sei. Die Entscheidung, in den Ruhestand zu treten, könne der Entscheidung, sich zu versichern, nicht gleichgestellt werden.
4. Erklärungen der dänischen Regierung
Die dänische Regierung beschränkt sich auf allgemeine Erwägungen und auf eine Stellungnahme zur ersten Frage.
Wie sich aus der Überschrift der Verordnung Nr. 1408/71 sowie aus ihrem Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 1 ergebe, betreffe die Verordnung in ihrem persönlichen Anwendungsbereich die Arbeitnehmer.
Die Verordnung Nr. 3 habe keine dem Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vergleichbare Definition des Begriffs Arbeitnehmer enthalten. Dies sei damit zu erklären, daß die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten eigens für Arbeitnehmer bestimmte Systeme der sozialen Sicherheit gehabt hätten, so daß die Bestimmung dieses Begriffs keine Schwierigkeiten aufgeworfen habe. Jedoch habe sich seit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3 in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eine beachtliche Entwicklung vollzogen, die sich durch wachsende Bemühungen auszeichne, die Systeme der sozialen Sicherheit auf einen immer größer werdenden Teil der Bevölkerung zu erstrekken.
Was die Rechtsordnungen der drei neuen Mitgliedstaaten anbelange, so unterscheiden sich diese nicht unwesentlich von denen der ursprünglichen Mitgliedstaaten. Sie erfaßten teils alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Ansässigen, teils die Gesamtheit seiner Staatsangehörigen, und dies unabhängig davon, ob die Betroffenen als Arbeitnehmer beschäftigt seien.
Der vorliegende Fall mache die Schwierigkeiten bei der Auslegung des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 offenkundig. Für Dänemark rührten diese Schwierigkeiten beispielsweise daher, daß die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung auf alle dort Ansässigen anwendbar seien, während die Vorschriften über die Rentenversicherung für alle in Dänemark wohnhaften dänischen Staatsangehörigen gälten.
Die Verordnung betreffe zwar auch solche Systeme, aber sie beschränke ihre Anwendbarkeit auf Arbeitnehmer, deren Familienangehörige und auf Personen, die füher Arbeitnehmer gewesen seien. Diese Einschränkung folge aus Artikel 2 und sei außerdem dem Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii zu entnehmen. Sie sei die logische Konsequenz daraus, daß Rechtsgrundlage der Verordnung der Artikel 51 EWG-Vertrag sei.
Unter diesen Umständen könne man nicht annehmen, daß die Verordnung auch für selbständige Erwerbstätige gelte, die füher Arbeitnehmer gewesen seien. Zwar betreffe sie auch gewisse frühere Arbeitnehmer. Dies geschehe jedoch ausschließlich, um den Betroffenen ihr Anrecht auf Leistungen zu erhalten, das sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer erworben hätten; dies gelte insbesondere für Leistungen der Altersversorgung.
Die entgegengesetzte Ansicht führe im übrigen zu einer übermäßigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung, da der größte Teil der Bevölkerung der Mitgliedstaaten irgendwann einmal als Arbeitnehmer tätig gewesen sei.
Außerdem führe sie zu einer Ungleichbehandlung bei selbständigen Erwerbstätigen, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhielten, je nachdem ob der Mitgliedstaat, aus dem sie kämen, ein allgemeines System der sozialen Sicherheit habe oder ein System, in dem zwischen Arbeitnehmern und selbständigen Erwerbstätigen unterschieden werde.
Die Nummer 1 in Abschnitt I des Anhanges V zur Verordnung Nr. 1408/71 präzisiere die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung enthaltene Definition des Begriffs Arbeitnehmer, indem sie klarstelle, welche Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer ii dieses Buchstabens anzusehen seien.
5. Erklärungen der Kommission
A — Zur Zulässigkeit der Vorlage
Der National Insurance Commissioner sei ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag. Er entscheide vorbehaltlich einer gewissen Kontrolle durch den High Court als letzte Instanz in Sozialversicherungssachen. Das Ersuchen sei also zulässig.
B — Allgemeines
Artikel 51 beauftrage den Rat, die für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das Kapitel des EWG-Vertrages über das Niederlassungsrecht (Art. 52 ff.) enthalte eine entsprechende Bestimmung nicht.
Der Gerichtshof habe zu den sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 noch nicht Stellung genommen. Jedoch seien möglicherweise einige Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte (Art. 4 der Verordnung Nr. 3) für die Entscheidung dieser Rechtssache von Interesse:
Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, daß die Verordnung Nr. 3 auch auf Arbeitnehmer anwendbar sei, für die nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegolten hätten und die sich aus Gründen, die unabhängig von ihrer Arbeit gewesen seien, in einen anderen Mitgliedstaat begeben hätten (vgl. z. B. das Urteil in der Rechtssache Unger), also auf Personen, die nicht Wander-arbeitnehmer im eigentlichen Sinne seien. Diese Auslegung bleibe auch für die Verordnung Nr. 1408/71 zutreffend. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Verordnung für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, gelte (Art. 2 Abs. 1), und daß sie außerdem den — insbesondere in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a verwendeten — Begriff Aufenthalt mit der vorübergehende Aufenthalt definiere.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes habe der Begriff Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte einen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt und müsse weit ausgelegt werden (Urteile Unger, De Cicco, Janssen).
Deshalb stelle sich im vorliegenden Fall nur die Frage, ob Herr Brack, obwohl er bei der Antragstellung im Sinne des britischen Sozialversicherungssystems selbständiger Erwerbstätiger gewesen sei, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als Arbeitnehmer angesehen werden könne. Wenn dies der Fall sei, verliere er nicht deshalb seine in Artikel 22 der Verordnung vorgesehenen Rechte, weil er in einem anderen Mitgliedstaat krank geworden sei.
Bei der Abfassung der Verordnung Nr. 3 habe man sich für die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung mit der Verwendung des nichtdefinierten Begriffs Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte begnügt. In der Verordnung Nr. 1408/71 habe man hierfür dagegen den Begriff Arbeitnehmer verwendet und diesen im einzelnen definiert (Art. 1 Buchst. a). Dabei habe man der Rechtsprechung des Gerichtshofes Rechnung getragen. Dies zeige die vierte Begründungserwägung, wo es heiße: Wegen der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den persönlichen Geltungsbereich bestehenden großen Unterschiede ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind.
Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sei wie folgt zu verstehen:
Die Ziffern i und ii bezögen sich auf zwei Grundtypen der Systeme der sozialen Sicherheit. Der eine sei auf Arbeitnehmer im engeren Sinne beschränkt, der andere erstrecke sich auf alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung.
Die Ziffer iii beziehe sich anscheinend auf Personen in der im Unger-Urteil behandelten Lage, also auf Personen, die zunächst wegen ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer' bei einem Sozialversicherungsträger pflichtversichert waren und anschließend mit Rücksicht auf diese Eigenschaft sowie auf die Möglichkeit, daß sie wieder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen werden, nach innerstaatlichem Recht zu einer freiwilligen Versicherung zugelassen worden sind, die nach gleichartigen Grundsätzen geregelt ist wie die Pflichtversicherung.
Was die Ziffer i im einzelnen anbelange, so seien mit der dort verwendeten Formulierung freiwillig versichert Systeme gemeint, in denen oberhalb einer Gehaltsgrenze die Weiterversicherung freiwillig sei.
Zur Ziffer ii müsse bemerkt werden, daß sie nur Personen betreffe, die gegen Risiken versichert seien, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist. Diese Voraussetzung fehle in der Ziffer i.
Obwohl Ziffer ii sich auf Systeme beziehe, die auch andere Personen als Arbeitnehmer erfaßten, gelte sie nur für solche Versicherte, die aus den in den beiden Unterabsätzen dieser Ziffer angegebenen Gründen in diese Gruppe eingestuft werden könnten. Die im zweiten Unterabsatz enthaltene Verweisung auf den Anhang V sei unter anderem für das Vereinigte Königreich von Bedeutung (vgl. die Nummer 1 von Abschnitt I des Anhangs); jedoch beziehe sich diese Nummer ohne Unterschied auf beide Unterabsätze.
Für die Beantwortung der Frage, ob das durch den NIA 1965 errichtete britische System unter die Ziffer ii falle, müsse man prüfen, ob es gewissen in dieser Ziffer verwendeten Formulierungen entspreche.
Für alle Einwohner geltendes System
In dem britischen System seien Studenten und einkommensschwache Personen von der Beitragspflicht ausgenommen. Außerdem sei es Personen, die nicht in Großbritannien wohnten, gestattet, ihre Versicherung beizubehalten; um tatsächlich Anspruch auf Leistungen, insbesondere auf Dauerleistungen zu haben, müsse der Versicherte jedoch in Großbritannien wohnhaft sein.
Für die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltendes System
Im britischen System sei auch eine Versicherung für nicht beschäftigte Personen vorgesehen.
Wenn [die betreffende] Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann
Unter dem britischen System sei eine solche Unterscheidung insbesondere nach Art und Höhe des entrichteten Beitrages möglich.
C — Zur ersten Frage
Das rechtliche Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 1408/71 selbst und ihren Anhängen werde nirgends ausdrücklich bestimmt. Insoweit müsse man folgendes unterscheiden:
Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i verweise auf den Anhang V mit der Formulierungvorbehaltlich der Einschränkung in Anhang V. Angesichts einer so klaren Formulierung müsse man annehmen, daß durch einen ausdrücklich in Anhang V enthaltenen Hinweis auf die Ziffer i die Auslegung dieser Ziffer abschließend festgelegt werde.
Seien jedoch die gegenseitigen Bezugnahmen weniger eindeutig, dann habe ein in Anhang V enthaltener Hinweis auf die Verordnung nur eine erläuternde Funktion. So sei es bei der Nummer 1 des Abschnitts I. Diese Bestimmung könne deshalb nur als ein — allerdings sehr nützliches — Hilfsargument bei der Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer, wie er im Artikel 1 der Verordnung definiert sei, herangezogen werden.
D — Zur zweiten Frage
Diese Frage sei zu verneinen. Dies folge bereits daraus, daß Ziffer ii die Systeme, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für andere Personen gälten, ausdrücklich erwähne. Außerdem würde durch eine bejahende Antwort das den beiden Unterabsätzen der Ziffer ii zugrunde liegende Prinzip der Begrenzung der Anwendbarkeit allgemeiner Systeme auf Arbeitnehmer umgangen. Wenn schließlich der Gerichtshof der Verordnung Nr. 3 einen weiten Anwendungsbereich gegeben habe, so sei dies nur zugunsten von Personen geschehen, die, wenn sie auch nicht Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne seien, doch im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer versichert oder einem solchen System angeschlossen gewesen seien.
E — Zur vierten Frage
Es sei zweckmäßig, sich mit dieser Frage vor der dritten Frage zu befassen.
Die vierte Frage müsse ebenfalls, und zwar aus folgenden Gründen, verneint werden:
In Fällen wie dem vorliegenden gebe es keine unmittelbare Beziehung zwischen der Pflichtversicherung, in der der Betreffende zunächst als Arbeitnehmer versichert gewesen sei, einerseits, und den Kriterien andererseits, die, sofern solche bestünden, die Einstufung des Betreffenden unter die freiwillig versicherten Personen rechtfertigen könnten. Eine derartige Beziehung sei aber notwendig, wie sich aus dem Unger-Urteil ergebe, wo es um eine Person gegangen sei, die unmittelbar vor der Zeit ihrer freiwilligen Versicherung im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer pflichtversichert gewesen sei.
Unabhängig davon könne man eine Person nicht allein deshalb als im Rahmen eines auf der Pflichtversicherung beruhenden Systems freiwillig versichert ansehen, weil dieses System vorsehe, daß in gewissen eng definierten Ausnahmefällen (wie insbesondere ein Auslandsaufenthalt) die Möglichkeit bestehe, über die Entrichtung von Beiträgen frei zu entscheiden. Es sei unbekannt, ob Herr Brack von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls sei er vor und nach seinem kurzen Aufenthalt in Frankreich pflichtversichert gewesen.
Er werde auch nicht dadurch zu einer freiwillig versicherten Person, daß er sich entschlossen habe, nach Erreichen der Altersgrenze weiterzuarbeiten.
Wenn man schließlich anerkenne, daß das im Vereinigten Königreich geltende System der sozialen Sicherheit kein System für Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer i sei, dann könne dieses System ebensowenig im Sinne von Ziffer iii als solches angesehen werden.
F — Zur dritten Frage
Die Kommission ist der Ansicht, eine bejahende Antwort sei nur in dem Zusammenhang der vierten Frage vertretbar. Insgesamt meint die Kommission allerdings auch insoweit, daß eine bejahende Antwort auf schwerwiegende Bedenken stoßen würde. Sie fragt sich jedoch, ob diese Bedenken nicht in manchen Fällen mit Hilfe einer extensiven Auffassung ausgeräumt werden könnten. Sie führt insbesondere folgendes aus:
Das durch den NIA 1965 errichtete System entspreche den im ersten Unterabsatz der Ziffer ii aufgestellten Erfordernissen (vgl. oben Allgemeines).
Man könne sich jedoch schwerlich auf dieses System berufen, um die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf andere unter diesem System versicherte Personen als Arbeitnehmer zu erstrekken:
Der EWG-Vertrag unterscheide klar zwischen Arbeitnehmern und selbständigen Erwerbstätigen.
So habe der Generalanwalt in der Rechtssache Unger (a.a.O. S. 413) auch für die Verordnung Nr. 3 hervorgehoben, daß die Worte Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte die seltenen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, die auf die gesamte Bevölkerung anwendbar sind, ausschließen und zumindest … solche Rechtsvorschriften insoweit ausgeschlossen [sind], als sie sich ohne weiteres auf sämtliche nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis stehenden Bevölkerungsgruppen erstrecken.
Die fragliche Ziffer ii versuche, unter den einem allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterliegenden Personen diejenigen zu unterscheiden, die Arbeitnehmer seien.
Andererseits gehöre es zu den wesentlichen im Bereich der sozialen Sicherheit verfolgten Zielen, die Gleichbehandlung aller Personen zu sichern, für die das Gemeinschaftsrecht gelte. Aus dieser Sicht würde es dem Geist des EWG-Vertrags widersprechen, wenn man die Verordnung Nr. 1408/71 eng auslegte. Außerdem deute Artikel 1 der Verordnung, in dem die eher weite Auslegung durch den Gerichtshof ihren Niederschlag gefunden habe, darauf hin, daß die Verordnung ungefähr dieselbe Personengruppe betreffe wie die Verordnung Nr. 3. Man müsse sich deshalb fragen, ob ein Versicherter, der gegenwärtig nicht in der Eigenschaft als Arbeitnehmer im Rahmen eines allgemeinen Systems versichert sei, der dort jedoch früher als solcher versichert gewesen sei, unter gewissen Umständen als unter Ziffer ii fallend angesehen werden könne.
Hier folge aus den bereits dargelegten Gründen, daß eine bejahende Antwort auf diese Frage nicht schon deshalb ausscheide, weil Herr Brack, während er sich in Frankreich aufgehalten habe, nicht pflichtversichert gewesen sei. Andererseits könne man eine bejahende Antwort auch nicht damit begründen, daß der fragliche Anspruch auf Leistungen zu einem wesentlichen Teil darauf beruht, daß [er] als abhängig Beschäftigter Beiträge entrichtet hat oder [ihm] solche gutgeschrieben worden sind (so der Wortlaut dieser Frage). Ein derartiges Argument würde zu willkürlichen Ergebnissen führen, denn:
wäre Herr Brack zu der fraglichen Zeit weniger als 65 Jahre alt gewesen, dann wären nach den britischen Rechtsvorschriften die Zeiten, die er als abhängig Beschäftigter zurückgelegt habe, für die in Betracht kommenden Leistungen nicht berücksichtigt worden ;
das soeben abgelehnte Argument würde deshalb darauf hinauslaufen, daß allein der Umstand, daß der Betreffende nicht mit 65 Jahren in den Ruhestand getreten sei, ihn zum Arbeitnehmer machen würde.
Ein anderer Grund, der für eine verneinende Antwort auf diese Frage sprechen könne, läge darin, daß Herr Brack neun Jahre lang abhängig Beschäftigter und dann während der ganzen folgenden Zeit von 17 Jahren selbständiger Erwerbstätiger gewesen sei. Die Antwort zu bejahen, hieße also annehmen, daß es genüge, während kurzer Zeit Arbeitnehmer gewesen zu sein, um dies für immer zu bleiben.
Trotz dieser Bedenken sei es vielleicht möglich, die Ziffer ii so weit auszulegen, daß unter die dort aufgestellte Definition auch gewisse — wenn auch nicht alle — Gruppen von Personen fielen, die früher Arbeitnehmer gewesen seien. Man müsse nur einen Gesichtspunkt finden, der eine derartige Ausdehnung gestatte. In jedem Einzelfall wäre dann zu entscheiden, welcher Zweig oder welche Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen. Die Anerkennung eines derartigen Gesichtspunktes könne sich daraus rechtfertigen, daß die Ziffer iii ihrerseits Personen betreffe, die gegenwärtig nicht Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne seien, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Personen anwendbar sei, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten und schließlich, daß es bedauerlich sei, wenn eine Person, die zum Beispiel 25 Jahre lang Arbeitnehmer gewesen sei, die Vorteile aus der Anwendung der Verordnung mit dem Tage der Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Erwerbstätiger verlieren würde.
Während der mündlichen Verhandlung, die am 7. Juli 1976 stattgefunden hat, haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Herren J. van Gelder und A. Morritt, die britische Regierung, vertreten durch Herrn H. Knorpel und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn J. Forman, ihre im schriftlichen Verfahren ausgeführten Standpunkte näher erläutert.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Juli 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Durch am 16. Februar 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Entscheidung vom 12. Februar 1976 hat der National Insurance Commissioner den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über vier Fragen ersucht. Diese Fragen betreffen die Auslegung der Nummer 1 des Abschnitts I (Vereinigtes Königreich) von Anhang V zur Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Beitrittsakte sowie die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe a, Ziffern i, ii und iii dieser Verordnung.
2/3 Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit zwischen einem im Jahre 1906 geborenen britischen Staatsangehörigen als Kläger des Ausgangsverfahrens und dem zuständigen britischen Sozialversicherungsträger gestellt. Der Kläger hatte stets in Großbritannien gewohnt und seit 1948 zunächst als abhängig Beschäftigter und später als selbständiger Erwerbstätiger im britischen System der sozialen Sicherheit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Der Rechtsstreit war aus einer Krankheit des Klägers entstanden, die während eines Aufenthalts in Frankreich aufgetreten war. Dorthin war er aus gesundheitlichen Gründen gereist. Die Krankheit hatte eine sofortige ärztliche Behandlung erfordert. Der Sozialversicherungsträger hatte dem Kläger für den Zeitraum seines Aufenthalts in Frankreich Geldleistungen wegen Krankheit verweigert und verweigert diese jetzt seiner das Verfahren weiterbetreibenden Witwe. Er stützt sich dabei auf eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die den Grundsatz aufstellt, daß ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen [hat] …, solange er sich außerhalb von Großbritannien aufhält.
4/5 Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der insbesondere die Leistungen bei Krankheit betrifft, haben Arbeitnehmer, welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen … erfüllen und a) deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eine unverzügliche Leistungsgewährung erfordert … Anspruch auf … ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten. Der in der vorstehenden Bestimmung verwendete Begriff Arbeitnehmer ist in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung definiert. Die Regelung des Artikels 22 hat zur Folge, daß eine innerstaatliche Vorschrift der obenerwähnten Art auf einen Arbeitnehmer nicht angewendet werden darf. Gegenstand der Fragen des National Insurance Commissioner ist es im wesentlichen, ob Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sind.
Zur ersten Frage
Diese Frage geht dahin, ob die Nummer 1 des ausschließlich das Vereinigte Königreich betreffenden Abschnitts I von Anhang V zur Verordnung Nr. 1408/71 die Definition des Begriffs Arbeitnehmer in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung in irgendeiner Weise einschränkt oder diese nur ergänzt.
7/11 Nach der Nummer 1 des Abschnitts I (Vereinigtes Königreich) von Anhang V gilt jede Person als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung, die zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet ist. Diese Nummer erwähnt nur die Ziffer ii des Buchstabens a. Damit steht von vornherein fest, daß sie den Inhalt der Ziffern i und iii nicht betrifft. Im Gegensatz zu Ziffer i spricht die Ziffer ii nicht ausdrücklich von Einschränkungen der Definition des Begriffs Arbeitnehmer durch den Anhang V. Die Erklärung für diese Bestimmung des Anhanges V liegt in folgendem: Im britischen System, in dem zwischen Beiträgen von abhängig Beschäftigten, von selbständigen Erwerbstätigen und von Nichtbeschäftigten unterschieden wird, besteht auch für gewisse Gruppen von Personen, die nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind, eine Pflicht zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer, das heißt als abhängig Beschäftigte. Die genannte Bestimmung bezweckt also, dem Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii eine weite Anwendung zu sichern, indem sie klarstellt, daß aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung des britischen Systems entsprechend dem ersten U nterabsatz dieser Ziffer jede Person als Arbeitnehmer unterschieden werden kann, die als solcher beitragspflichtig ist.
12 Die Antwort an das vorlegende Gericht muß deshalb lauten, daß die Nummer 1 des Abschnitts I (Vereinigtes Königreich) von Anhang V zur Verordnung Nr. 1408/71 die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung niedergelegte Definition des Begriffs Arbeitnehmer in keiner Weise einschränkt, sondern nur die Bedeutung der Ziffer ii dieses Buchstabens im Hinblick auf die britischen Rechtsvorschriften erläutern soll.
Zur dritten Frage
13 Die dritte Frage geht dahin, ob Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens unter Ziffer ii des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen und deshalb Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind.
14 Neben den bereits erwähnten Gegebenheiten sind für die Beantwortung dieser Frage im Bereich des Tatsächlichen sowie des innerstaatlichen Rechts zur Kennzeichnung der Situation des Klägers folgende vom vorlegenden Gericht angeführte Gesichtspunkte von Bedeutung: Als der Kläger krank wurde, war er in einem System der sozialen Sicherheit pflichtversichert, das unter anderem für fast alle abhängig Beschäftigten und selbständigen Erwerbstätigen galt, aber zwischen diesen Gruppen sowohl hinsichtlich der zu entrichtenden Beiträge als auch hinsichtlich der den Versicherten zustehenden Leistungen unterschied. Für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes war der Kläger allerdings von der Beitragspflicht befreit. In diesem System hatte der Kläger zunächst neun Jahre lang als abhängig Beschäftigter und anschließend bis zu seinem Tod achtzehn Jahre lang als selbständiger Erwerbstätiger Beiträge entrichtet. Nach den Vorschriften dieses Systems war die Höhe der Leistungen wegen Krankheit, die der Kläger, als er krank wurde, ohne die umstrittene Aufenthaltsklausel hätte beanspruchen können, von der Höhe der Altersrente abhängig, die ihm zugestanden hätte, wenn er nicht über das Alter von 65 Jahren hinaus weiterhin erwerbstätig geblieben wäre. Nur aufgrund der Zusammenrechnung der von dem oder für den Kläger zur Zeit seiner abhängigen Beschäftigung entrichteten Beiträge mit seinen Beiträgen als Selbständiger hätte der Kläger nach diesen Vorschriften Geldleistungen wegen Krankheit in voller Höhe beanspruchen können.
15/17 Diese Lage des Klägers entspricht den ersten beiden Voraussetzungen der Ziffer ii. Es handelt sich nämlich um eine Person, die gegen ein Risiko oder mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, und dies im Rahmen eines … für die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit. Was insbesondere das Merkmal der Pflichtversicherung anbelangt, so ist dies gegeben, wenn der Betroffene dem System unabhängig von einer eigenen Willensentscheidung angeschlossen ist. Hierbei bleibt es auch, wenn dem Betroffenen während gewisser begrenzter Zeiträume, wie anläßlich eines Aufenthalts im Ausland, die Entrichtung von Beiträgen freigestellt ist. Zu entscheiden ist deshalb nur noch die Frage, ob auch die im ersten Unterabsatz der Ziffer ii aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, daß diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann. Dabei ist dies nach den Umständen des Falles hier nur für das Risiko Krankheit zu prüfen.
18/20 Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß die vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten in Kraft getretene Verordnung Nr. 1408/71 in ihre Formulierung die Besonderheiten der Rechtsvorschriften in diesen Staaten nicht einbezogen hat. Ihre Auslegung muß in erster Linie nach ihrem Sinn und nach den Zielen des EWG-Vertrags erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß, wie der Gerichtshof in früheren Fällen entschieden hat, in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Bereichs der sozialen Sicherheit eine allgemeine Tendenz des Sozialrechts der Mitgliedstaaten zum Ausdruck [kommt], die dahin geht, die Sozialversicherung auf neue Personengruppen zu erstrecken, die den gleichen Risiken und Wechselfällen unterliegen (EuGH 19. Dezember 1968 — De Cicco, 19/68 — Slg. 1968, 718; EuGH 27. Oktober 1971 — Janssen, 23/71 — Slg. 1971, 864).
21/23 Die Verordnung Nr. 1408/71 verwendet zwar im Gegensatz zu ihrem Vorgänger, der Verordnung Nr. 3, den Ausdruck Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte nicht, sondern sie betrifft laut ihrer Überschrift nur Arbeitnehmer. Aus einigen ihrer Bestimmungen ergibt sich aber, daß sie auch auf gewisse Gruppen von Personen anwendbar ist, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Zunächst gilt sie nach Absatz 1 des dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung bestimmenden Artikels 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit gelten oder galten. Sodann gelten nach Artikel 34 der Verordnung bei der Anwendung des unter anderem das Risiko der Krankheit betreffenden Kapitels 1 des Titels III Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Sachleistungen haben, als Arbeitnehmer.
24/25 Wenn nun die Verordnung sogar Personen erfaßt, die nicht mehr Arbeitnehmer sind und nicht einmal mehr einem System der sozialen Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten angeschlossen sind, dann muß sie gegebenenfalls auch für Personen gelten, die zwar nicht mehr Arbeitnehmer sind, aber im Rahmen desselben Systems, dem sie vorher in dieser Eigenschaft angeschlossen waren, weiterhin pflichtversichert sind. Die Nummer 1 von Abschnitt I (Vereinigtes Königreich) des Anhanges V zur Verordnung Nr. 1408/71 enthält schließlich die Klarstellung, daß die Verordnung auch auf Personen anwendbar ist, die nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften des britischen Rechts zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet sind, obwohl sie in Wahrheit nicht Arbeitnehmer sind.
26 Diese Erwägungen müssen der Auslegung des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii zugrunde gelegt werden.
27/28 Diese Bestimmung betrifft den Fall, daß man, damit eine Person, die einem für die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist, als Arbeitnehmer unterschieden werden kann, auf die Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems zurückgreifen muß. Deshalb muß sie so verstanden werden, daß sie auch Personen betrifft, die nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind, aber denen nach Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1408/71 und der ihr zugrunde liegenden Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag sowie wegen der Besonderheiten der Art der Verwaltung oder der Finanzierung des Systems, in dem sie versichert sind, und des Verlaufs ihrer Versicherung dennoch für die Anwendung der Verordnung als Arbeitnehmer angesehen werden müssen.
29 Diese Voraussetzung ist in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt. Für diesen Fall ist kennzeichnend, daß einerseits der Kläger zu der Finanzierung des betreffenden Systems auch als Arbeitnehmer beigetragen hatte und andererseits sein Anspruch auf Geldleistungen wegen Krankheit in voller Höhe davon abhängt, daß diese Beiträge berücksichtigt werden.
30 Die Antwort an den National Insurance Commissioner muß also lauten, daß Personen, die sich in der von diesem Gericht beschriebenen Lage befinden, angesichts der britischen Rechtsvorschriften für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Ziffer ii (Satz 1) der Verordnung Nr. 1408/71 Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung sind.
Zur zweiten und vierten Frage
31 Die zweite und die vierte Frage gehen dahin, ob Personen in dieser Lage unter die Ziffern i oder ii des Artikels 1 Buchstabe a fallen und deshalb Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind.
32 Die Beantwortung dieser Fragen erübrigt sich angesichts der auf die dritte Frage zu erteilenden Antwort.
Kosten
33/34 Die Auslagen der britischen und dänischen Regierungen sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem National Insurance Commissioner anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von dem National Insurance Commissioner mit Entscheidung vom 12. Februar 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Nummer 1 des Abschnitts I (Vereinigtes Königreich) von Anhang V zur Verordnung Nr. 1408/71 schränkt die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung niedergelegte Definition des Begriffs Arbeitnehmer in keiner Weise ein, sondern soll nur die Bedeutung der Ziffer ii dieses Buchstabens im Hinblick auf die britischen Rechtsvorschriften erläutern.
2. Eine Person, die
nacheinander als Arbeitnehmer und als selbständiger Erwerbstätiger im Rahmen eines für die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen das Risiko Krankheit pflichtversichert war,
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls selbständiger Erwerbstätiger war,
zu dieser Zeit jedoch nach den Bestimmungen dieses Systems Geldleistungen wegen Krankheit in voller Höhe nur unter Berücksichtigung der von ihr oder für sie zur Zeit ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und der von ihr als Selbständiger gezahlten Beiträge hätte beanspruchen können.
ist angesichts der britischen Rechtsvorschriften für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Ziffer ii (Satz 1) der Verordnung Nr. 1408/71 Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung.