Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1976 – C-12/76
ECLI:EU:C:1976:133
In der Rechtssache 12/76
über das dem Gerichtshof nach Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in dem beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreit
INDUSTRIE TESSILI ITALIANA COMO, mit Sitz in Como (Italien),
gegen
DUNLOP AG, mit Sitz in Hanau am Main (Bundesrepublik Deutschland),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die Erklärungen, die aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof abgegeben worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Dunlop AG (nachstehend Dunlop genannt) mit Sitz in Hanau bestellte nach dem erfolgreichen Abschluß von durch einen ihrer Angestellten am Sitz der Firma Industrie Tessili Italiana Como (nachstehend Tessili genannt) geführten Verhandlungen und nach Eingang verschiedener Musterstücke mit Schreiben vom 29. April 1971 bei Tessili 310 Damen-Skianzüge.
Auf dem Schreiben von Dunlop waren deren Einkaufsbedingungen abgedruckt, die unter anderem folgende Klausel enthalten:
Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Hanau am Main zuständig.
Tessili fertigte die bestellten Skianzüge an und versandte sie am 31. Juli 1971 durch eine von Dunlop beauftragte Spedition an die Firma Dunlop, bei der sie am 18. August 1971 eintrafen.
Tessili erstellte ebenfalls unter dem 31. Juli 1971 eine Rechnung, die am 3. August 1971 bei Dunlop eintraf.
Auf deren Rückseite waren die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Tessili abgedruckt, in denen es unter anderem heißt:
Per ogni eventuale controversia sarà competente il Foro di Como, rinunciando il compratore a qualsiasi altra giurisdizione anche per il titolo di continenza o connessione di causa.
Die Firma Dunlop, die der Auffassung war, die von Tessili gelieferten Anzüge seien mangelhaft hergestellt worden, hat am 28. Juni 1973 nach einem umfangreichen Schriftwechsel mit Tessili vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau auf Wandelung geklagt.
Vor dem Landgericht Hanau hat Tessili die Einrede der Unzuständigkeit der deutschen Gerichte erhoben und insbesondere die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht. Dunlop seinerseits hat die Ansicht vertreten, für die Klage sei das Landgericht Hanau zuständig.
Mit Zwischenurteil vom 10. Mai 1974 hat das Landgericht Hanau die Einrede der Unzuständigkeit verworfen.
Gegen dieses Urteil hat Tessili am 22. Juli 1974 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt.
Da sich Dunlop auf Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berief, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, … in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden [kann]: 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, war der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Auffassung, daß gemäß Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof diesem die Sache vorzulegen sei. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Januar 1976 das Verfahren ausgesetzt bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffes Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens entschieden hat.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist am 13. Februar 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. April, die Firma Tessili am 21. April, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Firma Dunlop am 28. April und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland am 20. Mai 1976 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Die Frage, ob die Mitgliedstaaten, die nicht Parteien des Übereinkommens vom 27. September 1968 sind, das Recht haben, in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abzugeben, haben die Firmen Tessili und Dunlop, die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bejaht; die Regierung der Französischen Republik hat die Frage verneint und sich hierfür insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 berufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Nach Auffassung der Firma Tessili (Berufungsklägerin) bezweckt das Übereinkommen vom 27. September 1968, im Hinblick auf die tatsächliche und angestrebte Ausweitung der internationalen Geschäfts- und Wirtschaftsbeziehungen insbesondere im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für die prozessuale Abwicklung von Meinungsverschiedenheiten aus solchen internationalen Geschäftsbeziehungen einheitliche Zuständigkeitsregeln zur Verfügung zu stellen, die eine Gleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte gewährleisten sollen. In Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens werde ein international-rechtlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet. Dies bedeute im Hinblick auf die mit dem Abkommen angestrebte Vereinheitlichung, daß für das jeweilige gesamte international-rechtliche Vertragsverhältnis ein einheitlicher von vornherein feststehender Gerichtsstand begründet werde, und zwar sowohl für die ursprünglich vorgesehene Vertragsabwicklung als auch für eine etwaige Rückabwicklung, insbesondere in Fällen von Mängelrügen.
Daraus ergebe sich, daß mangels wirksamer gegenteiliger Gerichtsstandsvereinbarungen im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers an dessen Sitz zu erfüllen seien.
Daher sei die vorgelegte Frage dahin gehend zu beantworten, daß bei internationalen Kaufverträgen bezüglich aller Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 der jeweilige Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz des Verkäufers sei.
Nach Ansicht der Firma Dunlop (Berufungsbeklagte) ist der Begriff Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, entweder unter rechtsvergleichenden Aspekten einheitlich oder anhand von international-rechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach dem anwendbaren materiellen Recht, auszulegen.
a) Durch die erste Auslegungsmethode werde zweifellos die Vereinheitlichung des europäischen Rechts gefördert. Das Gericht wäre aber gezwungen, über den engen Bereich prozessualen Rechts hinaus, der den Gegenstand des Übereinkommens vom 27. September 1968 bilde, auch europäisches materielles Schuldrecht zu schaffen. So würde sich über den Umweg einer Rechtsprechung zu prozessualen Fragen ein materielles europäisches Schuldrecht entwickeln. Die Folge einer solchen Vereinheitlichung wäre nicht die damit erstrebte Vereinfachung, sondern eine erhebliche Komplizierung des gesamten im Bereich der EG geltenden Rechtssystems.
Eine vollkommene Vereinheitlichung scheitere gerade hinsichtlich des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens schon an Artikel 1 des dem Übereinkommen vom 27. September 1968 beigefügten Protokolls, der die Rechtsstellung einer Person mit Wohnsitz in Luxemburg regelt.
Die Vereinheitlichung des Gemeinschaftsrechts werde nicht nur nicht erreicht, sondern hätte in den nationalen Rechten, die den Begriff des Erfüllungsortes kennen, eine Herabsetzung des Grades der Vereinheitlichung zur Folge. Je nach der Sachlage des Einzelfalls würde der Begriff des Erfüllungsorts ganz unterschiedliche Bedeutungen haben.
b) Das Gebot der Rechtssicherheit spreche für eine Auslegung des Begriffes des Erfüllungsortes im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens nach den Maßstäben des jeweiligen nationalen Kollisionsrechts und des dahinterstehenden materiellen Rechts. So würde vermieden, daß derselbe juristische Begriff möglicherweise ganz verschiedene Bedeutungen beinhalten könne. Die einheitliche Auslegung des Begriffs Erfüllungsort im Sinne des jeweiligen nationalen materiellen Rechts könne zwar zu möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen führen; dies dürfte jedoch gleichwohl nicht zu wesentlichen Nachteilen für eine der Parteien führen. Die Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsländer des Übereinkommens hätten alle ein den Anforderungen üblicher Streitfälle entsprechendes Kollisionsrechtssystem, auf das sich beide Parteien eines Rechtsstreits ausreichend vorbereiten könnten.
c) Sollte der Gerichtshof zu der Auffassung kommen, der Begriff des Erfüllungsortes sei nicht nach den Grundsätzen nationalen Kollissionsrechts und nationalen materiellen Rechts zu bestimmen, sondern nach einheitlichem europäischem Recht, so müsse er sich nicht notwendigerweise der Ansicht anschließen, nach der der Ort der Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers dessen Wohnsitz sein müsse. Durch eine solche weite Gleichsetzung des Erfüllungsortes mit dem Wohnsitz des Schuldners würde Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens überflüssig, denn die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Schuldners ergebe sich bereits aus Artikel 2 des Übereinkommens.
Werde bei Kaufverträgen der Wohnsitz des Verkäufers generell als Erfüllungsort angesehen, so führe dies zu unbilligen und im Grunde nicht akzeptierbaren Lösungen. Die wünschenswerte Vereinheitlichung des Begriffes Erfüllungsort würde insoweit nicht erreicht, als diese Regelung von vornherein nur auf Kaufverträge anwendbar wäre. Im übrigen wäre auch ein nicht unbeachtlicher Kreis von Käufern erheblich benachteiligt, denn im internationalen Warenverkehr werde die Ware nicht allgemein nur fob (free on board) geliefert. In zahlreichen Fällen lieferten die Verkäufer ihre Ware an den Wohnsitz des Käufers, so daß sie insoweit auch das Transportrisiko trügen. Es gebe keinen Grund, in solchen Fällen den Wohnsitz des Verkäufers als Erfüllungsort anzusehen.
Nach allem könne als Erfüllungsort nur der Ort in Frage kommen, an dem die Leistung tatsächlich erbracht werde. Dieser müsse sich aus den Umständen des Einzelfalls und insbesondere aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses entnehmen lassen. Von diesen tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Parteivereinbarungen können nur dann zulässig sein, wenn sie der Form des Artikels 17 des Übereinkommens entsprächen.
Für Gewährleistungsverpflichtungen habe dies zweckmäßigerweise zur Folge, daß sie dort zu erfüllen seien, wo sich die mangelhafte Ware befinde. An diesem Ort ließen sich mögliche Mängel einer Ware am leichtesten untersuchen und gegebenenfalls auch beheben.
Demnach erscheine es gerecht, als Erfüllungsort für Gewährleistungsverpflichtungen den Ort zu bestimmen, an dem sich die mangelhafte Ware befinde.
Die Bundesregierung würde es begrüßen, wenn der Gerichtshof den Begriff des Gerichtsstands des Erfüllungsortes im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens ohne Anknüpfung an das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten auslegen würde. Es bestünden jedoch Schwierigkeiten, da der Begriff Erfüllungsort angesichts der noch nicht harmonisierten Vorschriften des jeweils anzuwendenden internationalen Privatrechts und materiellen Rechts in den Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen Inhalt habe. Die Bundesregierung sehe es als mit der gegebenen Rechtslage auch vereinbar an, wenn der Gerichtshof bei seiner Auslegung auf das einschlägige nationale Recht zurückgreifen würde. Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens sei jedoch so auszulegen, daß der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für ein und dieselbe Partei eines Schuldverhältnisses einheitlich sein müsse.
a) Bei einer Wortinterpretation von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens sei unter Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift die Hauptverpflichtung mit allen Nebenverpflichtungen jeweils einer Partei zu verstehen. Es wäre jedoch auch möglich, bei der Bestimmung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes an jede einzelne Haupt- und Nebenpflicht, vorliegend zum Beispiel an die Verpflichtung zur Gewährleistung, gesondert anzuknüpfen. Nach der Lösung, der sich auch die Bundesregierung im Ergebnis anschließen möchte, sei der Ort, an dem eine Partei auf Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Vertrag in Anspruch genommen werden könne, derjenige, an dem ihre Verpflichtungen zu erfüllen sind. Diese Lösung setze jedoch voraus, daß es bei der Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens nicht darauf ankomme, ob das dem Vertrag zugrunde liegende materielle Recht die einzelnen Pflichten aus einem Vertrag aufspalte und für jede dieser Verpflichtungen einen gesonderten Erfüllungsort festlege. Sie stelle vielmehr darauf ab, daß es einen einheitlichen Begriff des Gerichtsstands des Erfüllungsortes nach dem Übereinkommen gebe.
b) Der Erfüllungsort im Sinne der internationalen prozeß-rechtlichen Bestimmung des Artikels 5 Nr. 1 könne dem materiellen Recht des angerufenen Gerichts entnommen werden. Bei dieser Methode müsse das Gericht zunächst bestimmen, welches Sachrecht anzuwenden sei. Dieses sei aus dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts zu ermitteln. Das internationale Privatrecht könne auf das am Ort des Gerichts geltende Sachrecht, aber auch auf das Sachrecht eines anderen Staates verweisen. Das internationale Privatrecht enthalte allerdings nicht notwendig konkrete Bestimmungen über das anwendbare Recht, das vielmehr oft nur nach von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu ermitteln sei. Dabei könne das anwendbare Recht nach dem Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses bestimmt werden.
Die Sachrechte der Vertragsstaaten des Übereinkommens seien aber in bezug auf den Erfüllungsort sehr unterschiedlich. Solange für Schuldverhältnisse kein einheitliches Recht oder kein einheitliches Kollisionsrecht bestehe, würde bei dieser Methode das internationale Privatrecht und das materielle Recht jedes Staates darüber bestimmen, wo der Erfüllungsort eines internationalen Geschäfts liegt. Der durch das materielle Recht bestimmte Erfüllungsort wäre auch der Erfüllungsort im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens und würde damit die internationale Zuständigkeit der Gerichte festlegen.
Diese Auslegung habe den Vorteil, daß der Erfüllungsort zumindest theoretisch aus einer Sachrechtsordnung eines Staates zu ermitteln sei. Jedoch falle der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, aufgrund der verschiedenen Rechtsordnungen verschieden aus. Das Gericht sei bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu subtilen Überlegungen im eigenen internationalen Privatrecht und möglicherweise in einem fremden Sachrecht gezwungen. Außerdem könne der Erfüllungsort verschieden bestimmt sein, je nachdem ob zunächst die Gerichte des einen oder zunächst die des anderen Staates angerufen werden. Auch ein negativer Kompetenzkonflikt erscheine nicht ausgeschlossen.
Im Vorlagefall würde, wenn deutsches Schuldrecht anzuwenden wäre, der Anspruch auf Wandelung an dem Ort einzuklagen sein, an dem sich die Ware befinde, während der Ort, an dem erfüllt worden sei, in Italien liege.
c) Im Hinblick auf das Ziel des Übereinkommens liege es nahe, den Gerichtsstand einheitlich für alle Vertragsstaaten zu verstehen.
Die vielen Begriffe, die in dem Übereinkommen verwendet würden und die in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen einen verschiedenen Inhalt hätten, könnten nach dem Recht des Urteilsstaats zu bestimmen sein. Aber auch eine einheitliche Auslegung aus dem Übereinkommen selbst sei denkbar. Diese sei jedoch mit Schwierigkeiten verbunden. In den Staaten der Gemeinschaft seien die Sachrechte sehr unterschiedlich. Vielfach lasse sich die einheitliche Auslegung von Begriffen, die im Übereinkommen verwendet würden, nur dadurch erreichen, daß die in den Vertragsstaaten geltenden Rechte rechtsvergleichend herangezogen würden. Zum Teil müsse der Gerichtshof den Inhalt von Begriffen für die Gemeinschaft bestimmen, ohne daß er auf ein in den Vertragsstaaten geltendes Übereinkommen oder auf Gemeinschaftsrecht zurückgreifen könne. Eine einheitliche Auslegung der Begriffe, die im Übereinkommen verwendet würden, hätte erhebliche integrationspolitische Bedeutung. Sie würde der Tendenz entsprechen, mit dem Übereinkommen für einen Teilbereich ein vereinheitlichtes internationales Zivilprozeßrecht zu schaffen.
In diesem Vorlageverfahren sei daher der Erfüllungsort einheitlich zu interpretieren, wobei dieser Begriff losgelöst vom materiellen Recht allein durch seine gerichtsstandsbegründende Funktion bestimmt werde. Dabei wäre auf die Hauptleistung jeweils einer Partei oder auf den Schwerpunkt ihrer Verpflichtung zurückzugreifen. Damit wäre eine ähnliche Methode gewählt, wie sie schon jetzt im internationalen Privatrecht für die Lösung der Frage verwendet werde, welches Recht bei der Bestimmung des Begriffs Erfüllungsort heranzuziehen sei. Erleichtert würde eine solche einheitliche Auslegung, wenn der Erfüllungsort für jede Vertragspartei einheitlich ausgelegt würde.
Bei dieser Auslegung müsse hingenommen werden, daß der materielle Begriff des Erfüllungsortes mit dem prozessualen in Einzelfällen möglicherweise nicht übereinstimme.
Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs bezwecken sowohl das Protokoll vom 3. Juni 1971 als auch Artikel 177 EWG-Vertrag die gleichmäßige Anwendung der Verträge auf die tatsächlichen oder rechtlichen Fragen sicherzustellen, die vor den mitgliedstaatlichen Gerichten möglicherweise aufgeworfen werden, aber nicht, das materielle Recht der Mitgliedstaaten, auf das die Bestimmungen des Vertrages anzuwenden seien, zu vereinheitlichen. Im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 sei — genauso wie im Rahmen des EWG-Vertrags — deutlich zwischen der allgemeinen Auslegung, über die der Gerichtshof zu befinden habe, und der Anwendung auf den konkreten Sachverhalt zu unterscheiden, die den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen bleibe. Werde diese Unterscheidung nicht sorgfältig beachtet, so bringe dies die Gefahr einer tiefgreifenden Störung des nationalen materiellen Rechts der Mitgliedstaaten mit sich.
Hätte der Gerichtshof die Frage, wo der Ort der Erfüllung einer Verbindlichkeit ist, unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des beim vorlegenden Gericht anhängigen Falles zu beantworten, so würde er praktisch die Bestimmung dieses Ortes als eine Frage des materiellen Vertragsrechts behandeln, das als solches in allen Mitgliedstaaten angewandt werden müßte. Denn die Entscheidung erginge zwar, um die Zuständigkeit im Sinne des Übereinkommens festzulegen, doch knüpfe diese Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 1 an die Erfüllung einer Verpflichtung an, die zwischen Vertragspartnern vereinbart sei. Da zur Zeit die nationalen Rechtsvorschriften in bezug auf die Frage, wo die Erfüllung stattzufinden habe, voneinander abwichen, würde die Entscheidung des Gerichtshofes auf eine Änderung des Rechts einiger, vielleicht sogar aller Mitgliedstaaten hinauslaufen. Die Entscheidung würde sich auf alle Aspekte der Erfüllung von Verträgen des fraglichen Typs erstrecken und hätte sogar über die Vertragserfüllung hinaus Auswirkungen auf andere Rechtsfragen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Erfüllung zusammenhingen.
Die Frage, wo die Erfüllung stattzufinden habe, erfordere darüber hinaus für jeden einzelnen Vertragstyp eine gesonderte Antwort und sei in jedem Falle letztlich dem Gerichtshof vorzulegen. Das könne zu einer Vielzahl von Vorlagen führen und eine ernsthafte Unsicherheit zur Folge haben.
In der vorliegenden Rechtssache solle sich der Gerichtshof darauf beschränken, den Weg aufzuzeigen, auf dem die mitgliedstaatlichen Gerichte selbst die passende Lösung der ihnen vorgelegten Fälle finden müßten. Welches die wesentlichen Verpflichtungen aus einem bestimmten Vertrag, welche Vertragspflichten jeweils im Streit und wo die wesentlichen Verpflichtungen zu erfüllen seien, habe das mitgliedstaatliche Gericht zu entscheiden. Dieses solle das innerstaatliche Recht einschließlich der Regeln des internationalen Privatrechts, die Bestandteil des innerstaatlichen Rechts seien, anwenden, um das für den Vertrag anwendbare Recht zu bestimmen. Bei Anwendung des auf diese Weise ermittelten Rechts auf den Vertrag solle das Gericht dann die Art der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag erwüchsen, sowie den Ort, an dem diese Verpflichtungen zu erfüllen seien, bestimmen. Handele es sich um einen Warenkaufvertrag und beziehe sich der beim mitgliedstaatlichen Gericht anhängige Rechtsstreit auf die Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung ordnungsgemäßer Waren, so solle sich der Ort der Erfüllung dieser Verpflichtung nach den Bestimmungen über den Lieferort beim Warenkauf richten, wie sie sich aus dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht ergäben.
Eine einheitliche Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 und die Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts über den Erfüllungsort nur als Gegenstand einer rechtsvergleichenden Untersuchung, die zu einer einheitlichen Gemeinschaftsnorm führe, habe unerwünschte Auswirkungen. Zwar könnten die mitgliedstaatlichen Gerichte, wenn sie das innerstaatliche Recht auf die vom Vereinigten Königreich angeregte Weise anwendeten, zu verschiedenen Ergebnissen hinsichtlich gleicher Sachverhalte gelangen. Deshalb würde ein gewisser Mangel an Einheitlichkeit fortbestehen. Eine größere Gleichmäßigkeit in der Anwendung könne aber dadurch erreicht werden, daß in der ganzen Gemeinschaft einheitliche Bestimmungen über das auf die vertraglichen Verpflichtungen anzuwendende Recht getroffen würden. Durch die Anwendung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Methode zur Bestimmung des Ortes der Erfüllung von Verpflichtungen und deren Rechtsnatur würden die mitgliedstaatlichen Gerichte in der großen Mehrzahl der Fälle zum gleichen Ergebnis in bezug auf einen gegebenen Sachverhalt kommen.
Das Vereinigte Königreich erachtet es nicht für sachdienlich, Ausführungen darüber zu machen, an welchem Ort der Verkäufer seine Verpflichtung aus einem Vertrag des Typs, der dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorliegt, zu erfüllen habe. Der Wohnsitz des Verkäufers sei nicht der bestgeeignete Erfüllungsort. Im Rahmen des Artikels 5 Nr. 1 müsse der Ort der Erfüllung einer Vertragsverpflichtung von dem mitgliedstaatlichen Gericht, bei dem die Klage erhoben werde, nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht bestimmt werden, und das anzuwendende Recht habe sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts des Rechtssystems zu richten, das bei dem mitgliedstaatlichen Gericht gelte.
Nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 1 zu sehen. Das Übereinkommen unterscheide zwischen einer allgemeinen Zuständigkeit — Wohnsitz des Beklagten — und besonderen Zuständigkeiten — hier: Gerichtsstand des Erfüllungsortes —, und der Kläger könne das zuständige Gericht wählen. Diese Wahlmöglichkeit stehe dem Kläger unter der Voraussetzung offen, daß nicht nach Artikel 17 des Übereinkommens die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts eines Vertragsstaats vereinbart worden sei. Ob dies der Fall sei, habe das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden.
Zur Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens sei zu bemerken, daß das Übereinkommen selbst keine materielle Festlegung des Erfüllungsortes vorsehe. Daher sei auf eine Reihe von Gesichtspunkten zurückzugreifen, nämlich: den Willen der Parteien; etwa anwendbares einheitliches, internationales Kaufrecht; die Kollisionsnormen der lex fori, wobei die Tendenz des Übereinkommens zur Rechtsvereinheitlichung zu berücksichtigen sei.
Was den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Parteiwillen anlange, so stehe es den Parteien nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten frei, den Erfüllungsort ihrer vertraglichen Pflichten oder, bei gegenseitigen Verträgen, verschiedene Erfüllungsorte festzulegen. In diese Parteiautonomie greife das Übereinkommen nicht ein.
Für den internationalen Kauf beweglicher Sachen gebe es ein einheitliches Gesetz, nämlich das Gesetz zu den Haager Kauf rechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt finde das einheitliche Gesetz auf den hier in Frage stehenden Vertrag keine Anwendung.
Da für Schuldverträge noch kein einheitliches EWG-Kollisionsrecht bestehe, ändere das Übereinkommen vom 27. September 1968 nichts daran, daß das innerstaatliche Gericht nach seinem eigenen Kollisionsrecht die Vorfrage beantworten müsse, ob der Erfüllungsort gegeben sei. Nach deutschem Internationalen Privatrecht bestimme sich der Erfüllungsort nach deutschem Recht.
Hierbei sei zu bedenken, daß jedenfalls nach deutschem Recht der Erfüllungsort bei gegenseitigen Verträgen nicht notwendig ein einheitlicher sei.
Das Übereinkommen stelle demgegenüber auf den Ort ab, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Dieser Begriff sei insofern einheitlich auszulegen, als jeweils auf die Hauptverpflichtung eines Vertrages abgestellt werden solle, ohne die Nebenverpflichtungen oder Folgepflichten zu berücksichtigen, die sich zum Beispiel aus der Schlechterfüllung der Hauptverpflichtung ergeben könnten. Damit würde es sich vermeiden lassen, daß für jede Einzelverpflichtung einer Partei der Erfüllungsort nach einzelstaatlichem internationalem Privatrecht gesondert zu bestimmen wäre — möglicherweise mit dem Ergebnis einer Vielzahl von Erfüllungsorten und daher Gerichtsständen.
Für diese Auslegung spreche das Ziel des Übereinkommens, zur Vereinheitlichung des europäischen Rechts beizutragen und demgemäß in Zusammenhang stehende Klagen möglichst bei einem Gericht zusammenzufassen.
Nach alledem sei die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, daß für die Bestimmung des, Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre', in erster Linie auf den Parteiwillen, sodann auf die Regelung internationaler Übereinkommen und schließlich auf innerstaatliches Kollissionsrecht abzustellen ist. Soweit es auf letzteres ankommt, ist zu berücksichtigen, daß tunlichst ein einziger Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen einer Partei angenommen werden sollte. Hierfür bietet sich der Ort an, an dem die vertragliche Hauptverpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen ist, deren Nicht- oder Schlechterfüllung den Rechtsstreit ausgelöst hat.
III — Mündliches Verfahren
Die Berufungsklägerin Tessili, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Helm, Frankfurt am Main, die Berufungsbeklagte Dunlop, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Toelle, Frankfurt am Main, die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, vertreten durch Herrn Peter Scott, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 30. Juni 1976 mündliche Erklärungen abgegeben und vom Gerichtshof gestellte Fragen beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. September 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Februar 1976, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend als Übereinkommen bezeichnet) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens vorgelegt.
2 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Parteien des Rechtsstreits, der in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht anhängig ist, gegenwärtig darüber streiten, ob das Landgericht Hanau für eine Klage zuständig ist, die ein im Bezirk dieses Gerichts ansässiges Unternehmen gegen ein italienisches Unternehmen mit Sitz in Como im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Partie Damen-Skianzüge durch das italienische an das deutsche Unternehmen erhoben hat. Ausweislich der Akten hat das italienische Unternehmen diese Anzüge nach den Angaben des deutschen Unternehmens hergestellt und sie einem von diesem benannten Spediteur am Sitz des Herstellers in Como übergeben.
3 Das deutsche Unternehmen, das die Anzüge erhalten und einen Teil hiervon verkauft hat, ist aufgrund von Beanstandungen, die ihm von Seiten seiner Kunden zugegangen sind, der Auffassung, die gelieferten Anzüge seien mangelhaft und entsprächen nicht den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen. Es hat aus diesem Grund vor dem Landgericht am Ort seiner Niederlassung Klage gegen den italienischen Hersteller erhoben.
4 Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 10. Mai 1974 die Einrede der Unzuständigkeit verworfen; hiergegen hat das italienische Unternehmen Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Frage der Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu entscheiden. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens ist seiner Ansicht nach zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das Oberlandesgericht schließt dagegen nicht aus, daß das Landgericht aufgrund des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens als das Gericht des Ortes zuständig sein könnte, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Um dies entscheiden zu können, ersucht es den Gerichtshof um die Auslegung dieser Bestimmung.
Zum Verfahren
5 Im Hinblick darauf, daß die Republik Irland und das Vereinigte Königreich im schriftlichen Verfahren Erklärungen abgegeben haben, hat der Gerichtshof die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Kommission gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die neuen Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, sich an einem Verfahren über dessen Auslegung beteiligen können.
6 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte [verpflichten sich] die neuen Mitgliedstaaten …, den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen und von den ursprünglichen Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommen und den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten und zu diesem Zweck mit den ursprünglichen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen. In Artikel 63 Absatz 1 des Übereinkommens [bekräftigen] die Vertragsstaaten …, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staate zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Artikels 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen. Die neuen Mitgliedstaaten haben daher ein berechtigtes Interesse, ihre Auffassung zu äußern, wenn der Gerichtshof um die Auslegung eines Übereinkommens ersucht wird, dem beizutreten sie verpflichtet sind.
7 Nach Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 gelten im übrigen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Artikel 1 genannten Übereinkünfte.
8 Die neuen Mitgliedstaaten, für welche die Artikel 177 EWG-Vertrag und 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes gelten, können somit im Rahmen eines Verfahrens über die Auslegung des Übereinkommens Erklärungen nach diesen Vorschriften abgeben. Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls vom 3. Juni 1971 steht dem nicht entgegen, da er ein besonderes Verfahren betrifft, das im vorliegenden Fall nicht zur Erörterung steht. Im Rahmen dieses vor der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften zustande gekommenen Protokolls bezeichnet im übrigen der Ausdruck Vertragsstaaten die Gesamtheit der Mitgliedstaaten.
Zur Auslegung des Übereinkommens im allgemeinen
9 Nach Artikel 220 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen einzuleiten, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen den Erlaß von Vorschriften sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, auf den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Gebieten die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes zu erleichtern. Das Übereinkommen ist in Ausführung von Artikel 220 geschlossen worden und bezweckt nach dem Wortlaut seiner Präambel, die Bestimmungen dieses Artikels über die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu verwirklichen und innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken. Um Behinderungen im Rechtsverkehr und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts auszuräumen, enthält das Übereinkommen unter anderem Vorschriften, anhand deren die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten im Rahmen der genannten Beziehungen bestimmt und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtert werden kann. Bei der Auslegung des Übereinkommens muß deshalb sowohl seinem Regelungsgehalt und seinen Zielsetzungen als auch seinem Zusammenhang mit dem Vertrag Rechnung getragen werden.
10 Das Übereinkommen verwendet häufig Ausdrücke und Rechtsbegriffe aus dem Bereich des Zivil-, Handels- und Verfahrensrechts, deren Bedeutung in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden sein kann. Hieraus ergibt sich die Frage, ob diese Ausdrücke und Begriffe als autonom — und damit allen Mitgliedstaaten gemeinsam — oder als Verweisung auf die Sachnormen des Rechts verstanden werden müssen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts anwendbar ist.
11 Keiner dieser beiden Möglichkeiten gebührt unter Ausschluß der anderen der Vorrang, da eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann; hierbei ist jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 des Vertrages sicherzustellen. Hervorzuheben ist jedenfalls, daß die Auslegung jener Ausdrücke und Begriffe für die Zwecke des Übereinkommens der Frage der auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbaren Sachnorm nicht vorgreift.
Zur Frage des vorlegenden Gerichts
12 Nach Artikel 5 des Übereinkommens [kann] eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, … in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Diese Bestimmung muß im Rahmen des Systems der Zuständigkeiten ausgelegt werden, die in Titel II des Übereinkommens geregelt sind. Dieses System geht nach Artikel 2 aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten hervor, doch sieht Artikel 5 daneben eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, unter denen der Kläger die Wahl hat.
13 Diese Wahlmöglichkeit ist unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in bestimmten Fällen zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht, im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung in das Übereinkommen aufgenommen worden. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, so kann der Kläger nach Artikel 5 Nr. 1 die Klage vor dem Gericht des Ortes erheben, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Es obliegt dem mit dem Rechtsstreit befaßten Gericht, nach dem Übereinkommen festzustellen, ob der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liegt. Hierbei hat es das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen zu ermitteln und alsdann den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen.
14 Angesichts der Unterschiede, die nach wie vor zwischen den einzelnen nationalen Rechten bei der Regelung von Verträgen bestehen, und in Ermangelung jeder Vereinheitlichung des anwendbaren materiellen Rechts beim gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung, erweisen sich weitergehende Angaben über die Auslegung des in Artikel 5 Nr. 1 enthaltenen Hinweises auf den Erfüllungsort vertraglicher Verpflichtungen als unmöglich, um so mehr, als die Bestimmung des Erfüllungsortes vom Inhalt des Vertragsverhältnisses abhängt, aus dem sich die betroffenen Verpflichtungen ergeben.
15 Soweit das Übereinkommen auf den Erfüllungsort vertraglicher Verpflichtungen abstellt, kann dies daher nur als Verweisung auf das materielle Recht verstanden werden, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts anwendbar ist.
Kosten
16 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 14. Januar 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.