Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1976 – C-14/76

ECLI:EU:C:1976:134

Zitiert von 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 14/76

über das dem Gerichtshof nach Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Cour d'appel Mons in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

ÉTS. A. DE BLOOS SPRL, Leuze, Belgien,

gegen

SOCIÉTÉ EN COMMANDITE PAR ACTIONS BOUYER, Tomblaine (Meurthe-et-Moselle), Frankreich,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 des am 27. September 1968 in Brüssel von den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und die von den Parteien des Ausgangsverfahrens im schriftlichen Verfahren entwickelten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Firma Etablissements Bouyer SA (nachfolgend Bouyer) mit Sitz in Tomblaine (Meurthe-et-Moselle), Frankreich, hat in einer Vereinbarung vom 24. Oktober 1959 den Établissements A. de Bloos SPRL (nachfolgend De Bloos) mit Sitz in Leuze, Belgien, den Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse der Marke Bouyer für Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und den Belgischen Kongo (nunmehr Volksrepublik Zaïre) übertragen.

Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet worden. Mit eingeschriebenem Brief vom 28. April 1969 hat die Kommission festgestellt, daß der Alleinvertriebsvertrag in das Anwendungsgebiet der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 falle und die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf sie Anwendung finden könnten.

2. De Bloos behauptet, Bouyer habe im September 1972 die Vereinbarung ohne vorherige Kündigung einseitig gebrochen, und hat letztere mit Klage vom 9. April 1973 vor dem Handelsgericht Tournai verklagt mit dem Antrag,

die Vereinbarung entsprechend den belgischen Rechtsvorschriften durch gerichtliches Urteil aus Verschulden von Bouyer aufzuheben;

Bouyer aufgrund des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 1971 (Moniteur Belge 29. 12. 1961 und 21. 4. 1971) über die einseitige Kündigung von Alleinvertriebsverträgen mit unbeschränkter Dauer zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

3. Bouyer hat unter anderem eingewendet, aufgrund des von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten, in Belgien mit Zustimmungsgesetz vom 13. Januar 1971 gebilligten und am 1. Februar 1973 in Kraft getretenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend Brüsseler Übereinkommen) sei die internationale Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht gegeben.

Das Brüsseler Übereinkommen bestimmt in seinen Artikeln 2 und 5 unter anderem folgendes:

Artikel 2 Absatz 1:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Artikel 5:Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:1.wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;……5.wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.

Das Handelsgericht Tournai hat unter anderem festgestellt,

daß ungeachtet der Art der Versendung der Ort der Lieferung der Waren immer am Gesellschaftssitz von Bouyer war und

daß die Waren am Gesellschaftssitz abgenommen wurden und alle Rechnungen dort zahlbar waren;

es hat sich deshalb für unzuständig erklärt mit der Begründung, der Ort, an dem die Verpflichtungen entstanden und zu erfüllen waren, lag … in Frankreich, an dem Ort, wo die Beklagte ihren Sitz hat.

4. Mit Schriftsatz vom 5. September 1974 hat De Bloos dieses Urteil bei der Cour d'Appel Mons angefochten. Dieses Gericht hat zur Frage der Zuständigkeit zunächst die Auffassung zurückgewiesen, es liege eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens vor, und ausgeführt, es gebe zwischen den Parteien keine dahin gehende Vereinbarung im Hinblick auf die den Alleinvertriebsvertrag selbst betreffenden Streitigkeiten, um die es hier allein gehe.

Die Cour d'Appel hat sodann untersucht, unter welchen Voraussetzungen möglicherweise Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens anzuwenden ist, und versucht, die Verpflichtungen, welche die das Alleinvertriebsrecht gewährende Partei bei einseitiger Lösung des Vertrags ihrerseits treffen, nach belgischem Recht, insbesondere auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes vom 27. Juli 1961, zu qualifizieren.

Dabei hat das Gericht unter anderem festgestellt, der streitige Vertrag müsse im Sinne des Artikels 3 bis Absatz 2 des erwähnten belgischen Gesetzes als auf unbestimmte Dauer geschlossen angesehen werden und sein einseitiger Bruch lasse im vorliegenden Fall aufgrund dieses Gesetzes folgende Ansprüche entstehen:

einen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen Nichtgewährung eines vernünftigen Kündigungszeitraums und

einen Anspruch auf eine billige zusätzliche Entschädigung, da das Alleinvertriebsrecht von der Lieferantin offenbar aus anderen Gründen als Verschulden des Vertriebshändlers aufgekündigt worden sei.

Die Cour d'Appel Mons hat hierzu erläutert, sowohl die belgische Rechtslehre als auch die Rechtsprechung seien über die Rechtsnatur dieser Entschädigungen uneinig: Erörtert werde, ob es sich um eine normale Verpflichtung aus dem Vertriebsvertrag, um eine Nebenpflicht oder um eine neue, unabhängige Verpflichtung handele. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes könne verschieden sein, je nachdem, welcher Auffassung man sich anschließe. Da der Stand der Akten zum anderen nicht erkennen ließ, ob De Bloos der Leitung und Kontrolle von Bouyer unterlag und ob sie in deren Namen auftreten und diese verpflichten konnte, hat die Cour d'Appel Mons auch die Frage aufgeworfen, ob der Vertriebshändler im vorliegenden Fall eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der Lieferantin im Sinne des Artikels 5 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens sei.

5. Die Cour d'Appel Mons hat deshalb aufgrund des Protokolls betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens (im folgenden Protokoll) — insbesondere dessen Artikel 1, 2 Nr. 2 und 3 Absatz 2 — mit Urteil vom 9. Dezember 1975 ihr Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Fragen vorgelegt:

I — Umfaßt bei einem Rechtsstreit zwischen den Parteien einer Alleinvertriebsvereinbarung, in welchem dem Lieferanten Bruch der Alleinvertriebsbeziehung vorgeworfen wird, der Ausdruck Verpflichtung' in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 sämtliche nachstehend aufgeführten Verpflichtungen oder nur einige von ihnen:

1. alle Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag über den Alleinvertrieb und sogar aus den einzelnen in Ausführung des Rahmenvertrages abgeschlossenen Kaufgeschäften;

2. die streitige oder den Grund für das gerichtliche Vorgehen bildende Verpflichtung, und zwar bejahendenfalls:

a) die ursprüngliche Verpflichtung (etwa die Verpflichtung, im Vertragsstaat nicht an andere zu verkaufen oder bei einseitiger Vertragsauflösung eine vernünftige Kündigungszeit zu gewähren);

b) die Verpflichtung, das Äquivalent der ursprünglichen Verpflichtung zu verschaffen (also die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsentschädigungen oder von Schadensersatz);

c) die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in dem Fall, daß durch die novierende Wirkung der Aufhebung oder Kündigung eines Vertrages die ursprüngliche Verpflichtung untergeht;

d) oder schließlich die Verpflichtung zur Zahlung einer, angemessenen' oder sogar einer, zusätzlichen Entschädigung', welche Artikel 2 und 3 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 über die einseitige Auflösung von Alleinvertriebsvereinbarungen mit unbestimmter Dauer in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 1971 vorsehen?

II — Steht der Alleinvertriebshändler einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung des Lieferanten im Sinne des Artikels 5 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens vor, wenn er — zum einen — nicht befugt ist, in dessen Namen aufzutreten oder ihn zu verpflichten, und — zum anderen — weder dessen Aufsicht noch dessen Leitung untersteht?

6. Eine Ausfertigung der Vorlageentscheidung ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 13. Februar 1976 eingegangen.

Das Vereinigte Königreich, vertreten durch Herrn W. H. Godwin, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Paul Leleux, haben aufgrund von Artikel 5 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Mit Schreiben vom 31. Mai und 4. Juni 1976 hat der Gerichtshof die Mitgliedstaaten und die Kommission um Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob die Mitgliedstaaten, die das Protokoll nicht unterzeichnet haben, am Verfahren vor dem Gerichtshof zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens teilnehmen können. Die Regierungen, die im vorliegenden Verfahren auf dieses Ersuchen geantwortet haben, nämlich die Regierungen Dänemarks, Belgiens, des Vereinigten Königreichs und Irlands, sowie die Kommission haben sich mit dieser Teilnahme einverstanden erklärt.

II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

A — Erklärungen des Vereinigten Königreichs

Das Vereinigte Königreich, obwohl noch kein Vertragsstaat des Übereinkommens vom 27. September 1968 oder des Protokolls vom 3. Juni 1971, behauptet, ein erhebliches Interesse an der Anwendung dieser Vorschriften zu haben, insbesondere da Artikel 63 des Übereinkommens vorsehe, daß dieses den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden, zugrunde gelegt wird, und da Großbritannien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der dem Vertrag über den Beitritt vom 22. Januar 1972 beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen verpflichtet sei, dem Übereinkommen beizutreten.

Das Vereinigte Königreich, das seine Beteiligung am vorliegenden Verfahren auch nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes für zulässig hält, verweist sodann auf den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Bosch-Urteil (Rechtssache 13/61) anerkannten Grundsatz, daß der Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht zur Entscheidung über die Anwendung des Vertrages auf konkrete Einzelfälle befugt sei, sich vielmehr auf die Auslegung der betroffenen Vertragsbestimmungen zu beschränken habe. Dieser Grundsatz müsse vorliegend um so mehr aufrechterhalten werden, als das Übereinkommen mehrere Gebiete des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten berühre, so daß ein die Grenzen der Zuständigkeit des Gerichtshofes überschreitendes Urteil über die Fragen der Zuständigkeit und der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen hinaus erhebliche, unvorhersehbare Folgen für das materielle Recht der Staaten hätte. Was insbesondere die erste Frage angehe, so sei es Sache der nationalen Gerichte, selbst die Bedeutung des Wortes Verpflichtung in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens festzustellen und den Erfüllungsort für die Verpflichtung zu bestimmen, während der Gerichtshof sich darauf zu beschränken habe, diesen Gerichten die notwendigen methodischen Hinweise zu geben, wie sie hierbei vorgehen müßten.

Das angerufene nationale Gericht müsse zu diesem Zweck sein eigenes Recht, und zwar in erster Linie die Normen seines internationalen Privatrechts anwenden, wenn es das Recht bestimme, das auf den streitigen Vertrag anwendbar sei. Dieses Recht könne die lex fori oder das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder schließlich das Recht eines Drittstaats sein. In einem zweiten Schritt habe das nationale Gericht auf der Grundlage des Rechts, das nach seiner Auffassung auf den Vertrag anzuwenden sei, die Natur der sich aus diesem ergebenden Verpflichtungen und die geltend gemachten Verpflichtungen festzustellen und den Erfüllungsort zu bestimmen. Erst am Ende dieser Untersuchung könne das nationale Gericht erkennen, ob es nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zuständig oder unzuständig ist. Ein solches Vorgehen könne gewiß zu einer Mannigfaltigkeit rechtlicher Lösungen führen, die vermieden würde, wenn der Gerichtshof selbst für die Zwecke des oben genannten Artikels 5 Nr. 1 den Erfüllungsort einer Verpflichtung ungeachtet des anwendbaren materiellen Rechts zu bestimmen hätte. Vollkommen einheitliche Ergebnisse könnten jedoch nur erreicht werden, wenn überall in der Gemeinschaft einheitliche Regeln für die Bestimmung des auf vertragliche Verpflichtungen anwendbaren Rechts beschlossen würden. Verhandlungen über ein solche Regeln enthaltendes Übereinkommen würden zur Zeit geführt.

Andererseits würde es zu unangemessenen Ergebnissen führen, wollte man dem Gerichtshof die Befugnis zusprechen, den Erfüllungsort für Verpflichtungen zu bestimmen, die sich aus einzelnen Arten von Verträgen ergeben. Mit seinen Entscheidungen würde der Gerichtshof den Erfüllungsort für Verpflichtungen nicht allein für die Zwecke des Übereinkommens bestimmen, sondern für alle Zwecke der betreffenden Art von Verträgen. In allen Rechtssystemen müsse der Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung sowohl zum Zwecke der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, welche das Übereinkommen regelt, als auch für die Bestimmung der Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander ein und derselbe sein. Deswegen würden sich die Entscheidungen über die gerichtliche Zuständigkeit in der Praxis auch auf das die betreffende Art von Verträgen regelnde materielle Recht der Mitgliedstaaten auswirken.

Insofern das Problem der Bestimmung des Erfüllungsortes einer jeden Verpflichtung jederzeit dem Gerichtshof vorgelegt und von diesem dann anders gelöst werden könne als im Sinne des Rechts des Staates, auf dessen Grundlage die Parteien ihren Vertrag abgeschlossen haben, entstehe außerdem Unsicherheit hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages.

Hinsichtlich der vom vorlegenden Gericht angesprochenen Schadensersatzpflicht erklärt das Vereinigte Königreich, nur Verpflichtungen, die Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seien, stellten Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens dar. Diese Vorschrift beziehe sich nicht auf die Rechte, die das nationale Recht im Fall des Vertragsbruchs gewähre. Das Übereinkommen stelle in Artikel 2 den Grundsatz auf, daß der Beklagte vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu verklagen sei. Andere Anknüpfungspunkte für die gerichtliche Zuständigkeit, wie etwa Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt des Klägers, seien durch Artikel 3 ausdrücklich verboten. Jedoch enthalte Artikel 5 Nr. 1 eine allgemeine Ausnahme vom Grundsatz des Artikels 2, allerdings nur zugunsten des Erfüllungsortes der ursprünglichen Verpflichtung. Wenn eine solche Ausnahme auch für die Verpflichtung zum Schadensersatz gelte, so hätte das zur Folge, daß in fast allen Rechtsstreitigkeiten wegen Vertragsbruchs der Kläger auf dem Umweg über eine solche Verpflichtung die Möglichkeit bekäme, die Gerichte seines Wohnsitzstaats anzurufen, womit Artikel 3 des Übereinkommens gegenstandslos und das forum shopping häufiger würde.

Aus diesen Gründen schlägt das Vereinigte Königreich vor, dem vorlegenden Gericht wie folgt zu antworten:

1. Auf die Frage I sollte nicht unter Bezugnahme auf den konkreten, ein Alleinvertriebsrecht enthaltenden Vertrag geantwortet werden, über den die Cour d'Appel Mons zu entscheiden hat.

2. Für die Auslegung des Begriffs Verpflichtung in Artikel 5 Nr. 1 ist die Natur der streitigen Verpflichtung und der Ort, an dem sie zu erfüllen ist, von dem mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gericht in der Weise zu bestimmen, daß es auf den vor ihm geltend gemachten Vertrag sein nationales Recht — einschließlich der Kollisionsnormen — anwendet.

3. Bei der Feststellung der konkreten Verpflichtung aus dem Vertrag, der vor dem vortragenden Gericht geltend gemacht wird, müßten alle Schadensersatz- oder Entschädigungspflichten, die sich nach nationalem Recht aus der Verletzung des Vertrages ergeben, außer Betracht bleiben.

B — Schriftliche Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission erklärt zunächst, beim derzeitigen Stand der internationalen Übereinkommen könne die Bestimmung des Erfüllungsorts für eine vertragliche Verpflichtung nur nach dem einen oder anderen staatlichen Recht erfolgen. Das nationale Gericht wende zunächst die Anknüpfungsnorm der lex fori an und bestimme dann nach dem materiellen Recht, das auf die betreffende Rechtsbeziehung Anwendung findet, den Erfüllungsort für die der einen oder anderen Partei obliegende Verpflichtung. Erst danach könne das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens feststellen.

Sodann erklärt die Kommission, auf die vom vorliegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage eingehend, in Fällen wie dem vorliegenden müsse zunächst untersucht werden, welche Möglichkeiten das materielle Recht, das das vorlegende Gericht anwenden wolle, für die streitige Rechtsbeziehung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen anbiete; sodann sei zu prüfen, wie der vorgenannte Artikel 5 Nr. 1 im Einklang mit diesen Lösungen oder unabhängig von ihnen anzuwenden sei.

Das belgische Gesetz vom 27. Juli 1961 in der Fassung vom 13. April 1971 habe nun aber die Folgen einseitiger Aufkündigung von Alleinvertriebsvereinbarungen mit unbestimmter Dauer zwingend festgelegt, nämlich entweder die Einhaltung eines vernünftigen Kündigungszeitraums oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung, gegebenenfalls zuzüglich einer zusätzlichen Entschädigung unter anderem für die Vergrößerung des Kundenstammes.

Die belgische Lehre und Rechtsprechung sei über die Natur der im Fall fehlender Einigung über die Bedingungen der Beendigung des Alleinvertriebsvertrags entstehenden Entschädigungspflicht nicht einig. Nach der einen Auffassung stelle die Entschädigung einen Ausgleich für die Nichterfüllung der Hauptverpflichtung (durch Nichtbeachtung der Ausschließlichkeitsbindung oder Nichteinhaltung einer Kündigungszeit) dar, so daß Rechtsgrundlage für die Entschädigungsforderung nichts anderes sei als diese Verpflichtung; in diesem Fall gälten für die Entschädigungsklage die gleichen Regeln über die internationale Zuständigkeit wie für die Hauptpflicht. Nach der anderen Auffassung gebe es eine von der Hauptverpflichtung unabhängige Pflicht zur Entschädigung (und gegebenenfalls zu einer zusätzlichen Entschädigung); in diesem Fall sei für den Entschädigungsanspruch, da es sich bei ihm um eine Geldschuld und damit nach belgischem Recht um eine Holschuld handelt, das Gericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.

Außerdem enthalte das vorerwähnte belgische Gesetz in seinem Artikel 4 eine zwar indirekte aber zwingende Kollisionsnorm, wonach sich die Folgen der Kündigung eines Vertriebsrechts für Belgien oder einen Teil des belgischen Staatsgebiets nach belgischem Recht bestimmen, wenn der Rechtsstreit vor belgischen Gerichten anhängig gemacht wird.

Dennoch könne man nicht sagen, daß die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens, soweit es sich um Vertriebsverträge handelt, sich ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht richte, das die betreffende(n) Verpflichtung(en) regelt. Wegen des internationalen Rahmens des Übereinkommens und der vorgenannten Bestimmung sei auch zu prüfen, ob alle Lösungen, die das anwendbare staatliche Recht bietet, mit Sinn und Bedeutung des Begriffs Verpflichtung des Artikels 5 Nr. 1 vereinbar seien.

Nach Auffassung der Kommission müssen Sinn und Bedeutung dieses Begriffs gemeinschaftlich sein. Das Übereinkommen schaffe zwar ein einheitliches System gerichtlicher Zuständigkeit unter den Vertragsstaaten, solange jedoch ein Übereinkommen über die gesetzgeberische Zuständigkeit und eine Angleichung der wichtigen materiell-rechtlichen Vorschriften des Schuldrechts fehlten, lasse sich die Gefahr grundlegend unterschiedlicher Lösungen der Sachfragen eines Rechtsstreits, je nachdem ob die nach dem Übereinkommen gleichermaßen zuständigen Gerichte des einen oder anderen Staates angerufen wurden, nicht vermeiden. Die einzige Möglichkeit, diese Gefahr zu beschränken, liege darin, den Parteien nicht unnötig oft Gelegenheit zu geben, unter den Gerichten mehrerer Staaten zu wählen. Aus diesem Grund müsse der Begriff (erfüllte oder zu erfüllende) Verpflichtung in Artikel 5 Nr. 1 eine gemeinschaftliche Bedeutung haben; seine Definition dürfe nicht dem nationalen Recht überlassen bleiben, während andererseits der Erfüllungsort nur mit Hilfe des anwendbaren materiellen Rechts bestimmt werden könne.

In diesem Zusammenhang betrachtet könne der Begriff Verpflichtung des Artikels 5 Nr. 1

nicht mit dem Begriff des Vertrages gleichgesetzt werden und

nicht als jede vertraglichen Beziehungen eigentümliche Verpflichtung umfassend angesehen werden. Da es um eine Frage der gerichtlichen Zuständigkeit gehe, beziehe sich dieser Begriff nur auf die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, d. h. die Verpflichtung der beklagten Vertragspartei. Vor allem dürfe man die Verpflichtung im oben genannten Sinne nicht mit den vom Kläger verlangten Abhilfen verwechseln, die auch bei einem Alleinvertriebsvertrag von Rechtsordnung zu Rechtsordnung sehr unterschiedlich sein könnten. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Begriffs Verpflichtung werde unter anderem auch durch den Wortlaut des Artikels 5 Nr. 1 in der deutschen und der italienischen Fassung durch den den Regierungen zusammen mit dem Entwurf des Übereinkommens vorgelegten Bericht sowie durch die Arbeiten bestätigt, die zur Zeit den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Übereinkommen vorbereiten.

Gewiß sei etwa im Fall eines Kaufvertrages die streitige Verpflichtung bei einer Klage des Käufers oder des Verkäufers, also auf Lieferung der Ware oder auf Zahlung des Kaufpreises, nicht die gleiche. Jedoch dürfe der Umstand, daß in gegenseitig verpflichtenden Verträgen die Verpflichtungen der Parteien unterschiedlich sind, nicht durch eine Aufsplitterung der Verpflichtungen einer Partei bewirken, daß eine geordnete Tätigkeit der Gerichtsbarkeit erschwert und die Zuständigkeit unter den Gerichten mehrerer Staaten je nach Klageziel aufgeteilt werde, obwohl die Klageziele sich alle aus der Hauptverpflichtung der beklagten Partei ergäben.

Diese Überlegungen führten bei dem komplexen Alleinverkaufsvertrag zu folgenden Ergebnissen:

Ein solcher Vertrag enthalte gewöhnlich zwei unterschiedliche Hauptpflichten, nämlich die des Lieferanten, im Vertragsgebiet niemand anderen als den Vertriebshändler zu beliefern, und die des Vertriebshändlers, sich ausschließlich beim Lieferanten einzudecken. Diese Verpflichtungen seien im Hinblick auf Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens getrennt zu betrachten.

Die im Rahmen dieses Vertrags geschlossenen Kaufverträge begründeten besondere Verpflichtungen, über die es gegebenenfalls zu Rechtsstreitigkeiten kommen könne, bei denen die Hauptpflichten des Vertriebsvertrages nicht berührt würden.

Rechtsstreitigkeiten über die Hauptpflicht des Lieferanten könne es aus verschiedenen Gesichtspunkten geben. Dabei sei es einerlei, ob gegebenenfalls gesetzliche Bestimmungen den Vertrag ergänzten oder an dessen Stelle träten, um die Rechtsfolgen eines bestimmten vertragswidrigen Verhaltens des Lieferanten zu bestimmen; die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung sei immer die gleiche.

Die Besonderheiten des vom angerufenen nationalen Gericht angewendeten staatlichen Rechts — und insbesondere seine rechtlichen Qualifizierungen — dürften an diesen Ergebnissen nichts ändern. Gerade das belgische Gesetz vom 27. Juli 1961 selbst zeige offenbar, daß diese Qualifizierungen für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens ohne Bedeutung seien; ob die in Artikel 2 des Gesetzes vorgesehene Entschädigung eine Verpflichtung sei, die hilfsweise an die Stelle der Pflicht zur Einräumung einer Kündigungsfrist trete, oder ob sie als normale Wiedergutmachung für eine einseitige, mißbräuchliche Vertragsbeendigung angesehen werde, es handele sich immer um die Folgen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der noch nicht wirksam beendeten Hauptpflicht des Lieferanten. In beiden Fällen sei diese Hauptpflicht Gegenstand des Verfahrens.

Nach Auffassung der Kommission entspricht allein die von ihr vorgeschlagene Lösung dem Geist des Übereinkommens. Bereits der Ausgangsrechtsstreit zeige die großen Nachteile einer anderen Lösung. Von den beiden in diesem Rechtsstreit gestellten Anträgen betreffe der erste, auf gerichtliche Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Lieferanten gerichtete, ohne jeden Zweifel dessen Hauptpflicht. Sei diese Verpflichtung nach den belgischen Kollisionsnormen im vereinbarten Vertragsgebiet zu erfüllen, so seien die belgischen Gerichte unbestreitbar zur Entscheidung darüber befugt. Das gelte aber nicht für den zweiten Klageantrag auf Zahlung von Schadensersatz, obgleich dessen Schicksal mit der Entscheidung über den ersten Klageantrag verbunden sei. Zuständig zur Entscheidung über den zweiten Klageantrag sei in diesem Fall das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei in Frankreich. Ein solches Ergebnis sei nicht nur ungeeignet, die Lösung von Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung zu erleichtern, es stehe auch im Gegensatz zum Geist des Übereinkommens, das unter anderem gerade das Ziel verfolge, die Zuständigkeiten bei einem einzigen Gericht zu konzentrieren.

Überdies sei es, obwohl das Übereinkommen nur von der gerichtlichen Zuständigkeit handelt, nicht unvernünftig, zu einer Lösung zu kommen, die sich mit der Gesetzgebungszuständigkeit auf diesem Gebiet decke. Nun werde aber nach allgemeiner Auffassung der Alleinvertriebsvertrag mangels besonderer vertraglicher Vereinbarungen vom Recht des Staates beherrscht, in dem er seine Wirkungen entfaltet. Dieser Grundsatz sei auch von dem in Vorbereitung befindlichen Übereinkommen über das auf vertragliche und außervertragliche Ansprüche anwendbare Recht übernommen worden, dessen Vorentwurf in Artikel 4 beim Fehlen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl im Vertrag auf das Recht des Staates verweise, zu dem die engsten Beziehungen bestehen.

Aus diesen Erwägungen schlägt die Kommission vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

In Rechtsstreitigkeiten über Alleinvertriebsverträge

kann die Verpflichtung, an deren Erfüllungsort für die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte dieses Ortes angeknüpft wird, nicht jede sich aus einem Rahmenvertrag möglicherweise ergebende Verpflichtung sein, sondern nur die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet; deswegen können insbesondere Verpflichtungen, die sich aus Kaufverträgen ergeben, die in Durchführung des Vertriebsvertrages geschlossen werden, im Streit um die Einhaltung der Ausschließlichkeitsbindung nicht herangezogen werden;

ist es die ursprüngliche Verpflichtung des Lieferanten zur Einhaltung der dem Vertriebshändler eingeräumten Ausschließlichkeit, die den Gegenstand des Verfahrens bildet und allen Anträgen zugrunde liegt, die die vertraglichen oder gesetzlichen Folgen der Verletzung dieser Verpflichtung betreffen, und zwar ohne Rücksicht auf die Natur oder die genaue Qualifizierung der beantragten Wiedergutmachung nach dem nationalen Recht; es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob nach dem anwendbaren materiellen Recht bei einigen dieser Rechtsfolgen die ursprüngliche Verpflichtung untergeht.

III — Mündliches Verfahren

Die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Rechtsanwalt Pinkerton, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 30. Juni 1976 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. September 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'Appel Mons hat mit Urteil vom 9. Dezember 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Februar 1976, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 28. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 und 5 des Übereinkommens vorgelegt.

2/4 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß es in dem Rechtsstreit zur Zeit um die Zuständigkeit des belgischen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage geht, die ein Alleinvertriebshändler mit Sitz in Belgien gegen seinen französischen Lieferanten erhoben hat. Der Alleinvertriebshändler hat den Lieferanten mit der Behauptung, dieser habe den Vertrag ohne Kündigungsfrist einseitig beendet, vor dem belgischen Gericht nach belgischem Recht auf gerichtliche Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Lieferanten und auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Das erstinstanzliche Gericht hat sich für unzuständig erklärt, hiergegen hat der Alleinvertriebshändler bei der Cour d'Appel Mons Berufung eingelegt.

5/6 Die erste Frage geht dahin, ob bei einem Rechtsstreit zwischen den Parteien einer Alleinvertriebsvereinbarung, in welchem dem Lieferanten Bruch der Alleinvertriebsbeziehung vorgeworfen wird, der Ausdruck Verpflichtung in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er alle Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag über den Alleinvertrieb und sogar aus den einzelnen in Ausführung des Rahmenvertrags abgeschlossenen Kaufgeschäften umfaßt oder nur die den Grund für das gerichtliche Vorgehen bildende Verpflichtung. Im letzteren Fall möge der Gerichtshof außerdem klarstellen, ob der Begriff Verpflichtung im vorgenannten Artikel 5 Nr. 1 die ursprüngliche Verpflichtung, die Verpflichtung, das Äquivalent der ursprünglichen Verpflichtung zu verschaffen, die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in dem Fall, daß die Aufhebung oder Kündigung eines Vertrages den Untergang der ursprünglichen Verpflichtung bewirkt, oder schließlich die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen oder sogar einer zusätzlichen Entschädigung im Sinne des beglischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 meint.

7 Nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

8 Das Übereinkommen soll nach seiner Präambel die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festlegen, die Anerkennung der jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sicherzustellen.

9/12 Diese Ziele gebieten es, soweit wie möglich zu verhindern, daß aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden. Deshalb kann Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens nicht in dem Sinne verstanden werden, daß sich diese Vorschrift auf jede beliebige sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Verpflichtung bezieht. Vielmehr versteht dieser Artikel unter Verpflichtung diejenige vertragliche Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Diese Auslegung wird auch von der italienischen und der deutschen Fassung dieser Vorschrift eindeutig bestätigt.

13/14 Für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 ist folglich die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz geltend oder beantragt er die Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Gegners, so ist die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 weiterhin diejenige vertragliche Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.

15/17 Aus diesen Gründen ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß in einem Rechtsstreit eines Alleinvertriebshändlers gegen seinen Lieferanten wegen behaupteten Bruchs der Alleinvertriebsbeziehung der Ausdruck Verpflichtung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sich auf die vertragliche Verpflichtung bezieht, die den Gegenstand der Klage bildet, also auf die Verpflichtung des Lieferanten, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Alleinvertriebshändler seinen Antrag stützt. In einem Rechtsstreit über die Folgen des Bruchs eines Alleinvertriebsvertrags durch den Lieferanten, der also etwa auf Zahlung von Schadensersatz oder auf Auflösung des Vertrages gerichtet ist, ist die Verpflichtung, auf die es für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens ankommt, diejenige vertragliche Verpflichtung des Lieferanten, deren Nichterfüllung vom Vertriebshändler zur Begründung der auf Schadensersatz oder Auflösung des Vertrages gerichteten Anträge behauptet wird. Werden Ausgleichsansprüche eingeklagt, so hat das innerstaatliche Gericht zu prüfen, ob es sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht um eine selbständige vertragliche Verpflichtung oder um eine Verpflichtung handelt, die an die Stelle der nichterfüllten vertraglichen Verpflichtung getreten ist.

18 Die zweite Frage geht dahin, ob der Alleinvertriebshändler einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung des Lieferanten im Sinne des Artikels 5 Nr. 5 des Übereinkommens vorsteht, wenn er — zum einen — nicht befugt ist, in dessen Namen aufzutreten oder ihn zu verpflichten, und — zum anderen — weder dessen Aufsicht noch dessen Leitung untersteht.

19 Nach Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.

20/22 Zweigniederlassung und Agentur sind unter anderem wesentlich dadurch charakterisiert, daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen. Wortlaut und Zweck dieses Artikels ergeben, daß der ebenfalls verwendete Begriff Niederlassung nach dem Geist des Übereinkommens die gleichen Wesensmerkmale aufweist wie die Begriffe Zweigniederlassung und Agentur.

Deshalb lassen sich die Begriffe Zweigniederlassung, Agentur und sonstige Niederlassung nicht auf den Fall eines Alleinvertriebshändlers ausdehnen, der unter den vom nationalen Gericht beschriebenen Bedingungen tätig ist.

23 Aus diesen Gründen ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß ein Alleinvertriebshändler nicht einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung seines Lieferanten im Sinne des Artikels 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 vorsteht, wenn er weder dessen Aufsicht noch dessen Leitung untersteht.

Kosten

24/25 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die von der Cour d'Appel Mons mit Urteil vom 9. Dezember 1975 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. In einem Rechtsstreit eines Alleinvertriebshändlers gegen seinen Lieferanten wegen behaupteten Bruchs der Alleinvertriebsbeziehung bezieht sich der Ausdruck Verpflichtung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf die vertragliche Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, also auf die Verpflichtung des Lieferanten, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Alleinvertriebshändler seinen Antrag stützt.

In einem Rechtsstreit über die Folgen des Bruchs eines Alleinvertriebsvertrages durch den Lieferanten, der also etwa auf Zahlung von Schadensersatz oder auf Auflösung des Vertrages gerichtet ist, ist die Verpflichtung, auf die es für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens ankommt, diejenige vertragliche Verpflichtung des Lieferanten, deren Nichterfüllung vom Vertriebshändler zur Begründung der auf Schadensersatz oder Auflösung des Vertrages gerichteten Anträge behauptet wird.

Werden Ausgleichsansprüche eingeklagt, so hat das innerstaatliche Gericht zu prüfen, ob es sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht um eine selbständige vertragliche Verpflichtung oder um eine Verpflichtung handelt, die an die Stelle der nichterfüllten vertraglichen Verpflichtung getreten ist.

2. Ein Alleinvertriebshändler steht nicht einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung seines Lieferanten im Sinne des Artikels 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 vor, wenn er weder dessen Aufsicht noch dessen Leitung untersteht.