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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.10.1976 – C-29/76
ECLI:EU:C:1976:137
In der Rechtssache 29/76,
bezüglich des dem Gerichtshof nach Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in dem beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit
LTU LUFTTRANSPORTUNTERNEHMEN GMBH & CO. KG, Düsseldorf,
gegen
EUROPÄISCHE ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT, — EUROCONTROL — , Brüssel,
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Ausgangsrechtsstreit geht es um Strekkennavigationsgebühren, welche die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im folgenden Eurocontrol) von Luftfahrzeughaltern für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten erhebt.
Wegen einer Gebührenforderung in Höhe von 42756,01 US-$ erhob Eurocontrol unter Hinweis auf eine in ihren Zahlungsbedingungen für die Benutzergebühren enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten der belgischen Gerichte im September 1972 beim Tribunal de Commerce Brüssel Klage gegen die Firma Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG (im folgenden LTU). In diesem Verfahren rügte LTU die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des Gerichts und machte insbesondere geltend, die geforderten Gebühren seien öffentlich-rechtlicher Art. Das Handelsgericht Brüssel wies dieses Vorbringen mit Urteil vom 7. März 1974 zurück und führte zu seiner sachlichen Zuständigkeit aus, die Zahlung der streitigen Gebühren gehe auf eine als gewerblich anzusehende Tätigkeit der Beklagten zurück. LTU wurde zur Zahlung von 42756,01 US-$ zuzüglich Zinsen verurteilt.
Auf Ersuchen des Procureur du Roi in Brüssel wurde das Urteil am 24. Juni 1974 der Firma LTU zugestellt; am 26. Juni 1974 stellte der Rechtspfleger beim Amtsgericht Düsseldorf ein Zustellungszeugnis aus.
Die Cour d'Appel Brüssel erklärte die von LTU eingelegte Berufung mit Urteil vom 16. Dezember 1974 wegen Fristversäumung für unzulässig. Die gegen dieses Urteil eingelegte Kassationsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Landgericht Düsseldorf gab mit Beschluß vom 13. August 1974 dem Antrag von Eurocontrol auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Anordnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel aufgrund des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden Übereinkommen) statt. Nachdem LTU hiergegen Beschwerde, eingelegt hatte, wurde mit Beschluß vom 5. Februar 1975 das vom Amtsgericht ausgestellte Zustellungszeugnis aufgehoben, weil darin unrichtigerweise die Zustellung einer Klageschrift bescheinigt worden war.
Das Beschwerdegericht hob sodann mit Beschluß vom 24. März 1975 die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe keine Urkunde vorlegen können, aus der sich ergebe, daß das belgische Urteil zugestellt worden sei.
Auf die Rechtsbeschwerde von Eurocontrol hob der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26. November 1975 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.
Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat das Verfahren mit Beschluß vom 16. Februar 1976 ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 um Vorabentscheidung der Frage ersucht, ob für die Auslegung des Begriffs, Zivil- oder Handelssache' im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 das Recht des Staates, in dem über die Klage entschieden worden ist (hier: Belgien) oder das Recht des Staates, in dem die Vollstreckungsklausel erteilt werden soll, maßgebend ist.
Der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist am 18. März 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma LTU, vertreten durch Rechtsanwalt Günter B. Krause-Ablass, Hamburg, Eurocontrol, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Achtnich, Stuttgart, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Erich Bülow, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Botschafter Adolfo Maresca, Beistand: Avvocato dello Stato Arturo Marzano und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die Firma LTU vertritt die Auffassung, für die Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens müsse das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein. Das Übereinkommen sei als völkerrechtlicher Vertrag nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der Souveränität im Zweifel eng auszulegen, so daß die Hoheitsgewalt der beteiligten Staaten in der geringstmöglichen Weise berührt werde.
Maßgebende Grundlage der Auslegung sei das Vertragsrecht des Übereinkommens. Da Artikel 1 Absatz 1 für die Auslegung des hier in Frage stehenden Begriffs keine Anknüpfungspunkte enthalte, verweise diese Bestimmung auf die Auslegung nach nationalem Recht. Welches nationale Recht maßgebend sei, müsse aus dem Vertragsrecht des Übereinkommens auf der Grundlage des Völkerrechts ermittelt werden. Die Vollstrekkung in fremdem Staatsgebiet sei ein Eingriff in die Hoheitsgewalt des Vollstrekkungsstaats. Daher könne — in Ermangelung einer zweifelsfreien Bestimmung im Übereinkommen selbst — die Befugnis zur Definition des Begriffes nur beim nationalen Recht des Vollstreckungsstaats liegen.
Im übrigen sei die Vollstreckung in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ein besonderer Eingriff in die Hoheitsgewalt des Vollstreckungsstaats, und in öffentlich-rechtlichen Sachen sei die Vollstrekkung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich unzulässig. Schon deshalb könne ausschließlich das Recht des Vollstreckungsstaats für die Abgrenzung im Sinne des Übereinkommens maßgebend sein.
Eurocontrol äußert zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage.
Eine Vorlage nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 2 Nr. 3 des Protokolls sei zulässig in den in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen. Dieser Artikel betreffe den Fall, daß der Schuldner beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstrekkung einlegt. Das Beschwerdeverfahren im Sinne dieser Vorschrift sei jedoch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. 3. 1975 abgeschlossen gewesen.
Der Bundesgerichtshof habe danach in seinem Beschluß vom 26. 11. 1975 die Frage einer etwaigen Vorlage geprüft und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes für nicht erforderlich erachtet. Die Sache sei nur deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil noch festzustellen gewesen sei, ob das Urteil des Tribunal de Commerce Brüssel inzwischen Rechtskraft erlangt habe. Mithin handele es sich im vorliegenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht um kein Beschwerdeverfahren im Sinne von Artikel 37 des Übereinkommens; für die nur noch zu treffende Tatsachenfeststellung sei die in der Vorlage gestellte Frage ohnehin ohne Bedeutung.
Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht. Der Bundesgerichtshof habe sich mit der Frage der Vorlage ausdrücklich beschäftigt und habe darüber entschieden. Darin unterscheide sich der vorliegende Fall von der Rechtssache 166/73, Rheinmühlen-Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide (EuGH 16. Januar 1974 — Slg. 1974, 33), in der sich die Frage einer Vorlage überhaupt nicht gestellt habe. Der Bundesfinanzhof sei damals davon ausgegangen, daß er deutsches Recht anzuwenden habe, und habe sich demgemäß mit der Frage einer Vorlage überhaupt nicht befaßt.
Im vorliegenden Fall dagegen habe der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung Gemeinschaftsrecht — hier das Übereinkommen — zugrunde gelegt und eine Vorlagepflicht ausdrücklich verneint. Daran sei das Oberlandesgericht gebunden. Ein anderes Ergebnis würde eine unzumutbare Prozeßverschleppung in dem schnell durchzuführenden Exequaturverfahren bedeuten.
Zur gestellten Frage trägt Eurocontrol vor, der Bundesgerichtshof habe zutreffend entschieden, daß für die Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens allein das Recht des Urteilsstaats maßgebend sei. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtslehre habe er festgestellt, daß die Qualifikation der Gerichte des Urteilsstaats für den Vollstreckungsstaat bindend sei.
Auch die Oberlandesgerichte München und Frankfurt hätten in zwei Parallelverfahren in diesem Sinne entschieden, und nur diese Rechtsanwendung könne zu einer möglichst umfassenden Anwendung des Übereinkommens führen. Das Oberlandesgericht München habe dazu anschaulich bemerkt, eine andere Ansicht würde dazu führen, daß der Rechtsuchende zwischen die Stühle gerate. Jedenfalls dann, wenn sich die Parteien gleichgeordnet gegenüberstünden, sei die in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens festgelegte Voraussetzung für die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eines anderen Vertragsstaats gegeben, wenn auch nur einer der beiden Staaten die Sache als Zivil- und Handelssache qualifiziere.
Diese Auffassung entspreche auch der herrschenden Meinung im deutschen Schrifttum. Im Bericht des Sachverständigenausschusses (abgedruckt bei Zöller, ZPO, 11. Aufl., S. 1380 ff.) werde überdies speziell zu Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens bemerkt, daß der Ausdruck Zivil- und Handelssache weit auszulegen sei. Aus diesen Gründen bleibe hier kein Raum für die Anwendung der Regel, daß völkerrechtliche Verträge, die eine Einschränkung der Hoheitsgewalt eines Staates enthielten, im Zweifel einschränkend auszulegen seien.
Das Tribunal de Commerce Brüssel habe seine sachliche Zuständigkeit geprüft und den Rechtsstreit als Handelssache im Sinne des belgischen Rechts qualifiziert. An diese Qualifikation seien die deutschen Gerichte im Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung gebunden (Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens; Grunsky JZ 1973, 641).
Grundsätzlich sei noch zu bemerken, daß es das erklärte Ziel, der Sinn und Zweck des Übereinkommens sei, im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten die Rechtsverfolgung zu erleichtern, eine schnelle Durchführung der Prozesse zu ermöglichen und die beschleunigte Vollstreckung von Schuldtiteln sicherzustellen. Es sei einer der ehernen Grundsätze des Übereinkommens, daß die Entscheidung eines Mitgliedstaats nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung des in der Sache ergangenen Urteils in Frage gestellt werden dürfe. Die im Vorlagebeschluß gestellte Frage sei somit dahin gehend zu entscheiden, daß für die Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens das Recht des Urteilsstaats maßgebend sei.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, der Begriff Zivil- und Handelssache habe in Artikel 1 des Übereinkommens nicht nur Bedeutung für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen, sondern auch unmittelbar im Zuständigkeitsteil des Übereinkommens. Hierdurch unterscheide sich dieses Übereinkommen von den meisten bisherigen Übereinkommen und Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die fast durchweg die Zuständigkeit der Gerichte nur indirekt, nämlich im Rahmen der Anerkennungsprüfung, geregelt hätten. Somit komme von vornherein nur eine einheitliche Auslegung des Begriffs sowohl bei der Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts durch das erkennende Gericht selbst wie bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch das Gericht des Anerkennungsstaats in Frage.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß der Begriff Zivil- und Handelssache für Zuständigkeits- und Anerkennungsfragen in ein und derselben Streitsache jeweils einheitlich verstanden werden müsse und hält dementsprechend zwei Wege bei der Auslegung für möglich.
a) Die ausschließliche Beurteilung des Begriffs nach dem Recht des Urteilsstaats ohne Überprüfung durch die Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsgerichte.
Zumindest dann, wenn sich aus der Entscheidung des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte dafür ergäben, ob das Gericht von einer Zivil- und Handelssache nach eigenem Recht ausgegangen sei, müsse das Anerkennungsgericht aber die Prüfung des Rechts des Urteilsstaats vornehmen.
Die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens würde bei dieser Lösung der Gesetzgebung eines jeden Mitgliedstaats überlassen bleiben. Auch das Verständnis der Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2) müsse dann konsequenterweise dem Recht des Urteilsstaats entnommen werden.
b) Eine einheitliche internationale Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssachen ohne Verweisung auf ein nationales Recht. Die mit der Anwendung des Übereinkommens befaßten Gerichte und der Europäische Gerichtshof hätten hiernach die Aufgabe, aus den gemeinsamen Grundvorstellungen der Mitgliedstaaten zum Inhalt des Begriffs die Elemente der Unterscheidung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu entwickeln. Bestimmte Gebiete könnten dabei von vornherein ausgenommen werden, die Abgrenzung im einzelnen könne den Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften überlassen bleiben.
Die Bundesregierung neigt zu der letztgenannten Lösung, weil ihrer Meinung nach nur so der einheitliche Anwendungsbereich des Übereinkommens im gesamten Gemeinschaftsgebiet sichergestellt werden könne. Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2) könnten dann ebenfalls ohne Verweisung auf ein nationales Recht ausgelegt werden.
Eine derartige internationale Auslegung würde sich vor allem im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen EG-Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen als vorteilhaft erweisen, weil das Common Law die in den kontinental-europäischen Ländern bestehende Unterscheidung zwischen Zivil- und öffentlichem Recht nicht mit vergleichbarer Schärfe vornehme.
Ob im Ausgangsverfahren im Sinne einer internationalen Auslegung zivil- oder öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, müsse bei grundsätzlicher Annahme der hier vorgeschlagenen Lösung zumindest jetzt nicht entschieden werden, wenn man diese Lösung durch ein wesentliches Element der ersten ergänze: Soweit das erkennende Gericht das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache zumindest vertretbar bejaht habe, solle das Anerkennungsgericht diese Entscheidung nicht überprüfen. Nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung hinsichtlich einer einheitlichen Auslegung solle eine Überprüfung — gegebenenfalls unter Einschaltung des Gerichtshofes der Gemeinschaften — in Betracht kommen.
Eine solche Lösung entspreche auch dem Gedanken des Artikels 28 Absatz 3 des Übereinkommens, wonach die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats grundsätzlich nicht nachgeprüft werden dürfe. So würde die volle Vereinheitlichung bei der Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssachen für den gesamten Anwendungsbereich des Übereinkommens im materiellen Sinn durch ein einheitliches Verständnis dieses Begriffs für das konkrete Verfahren in seinen beiden Abschnitten im Urteils- und Vollstreckungsstaat ergänzt werden.
Für den Fall, daß der Gerichtshof die Vorlage für zulässig halte, schlägt die Bundesregierung folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor:
Der Begriff, Zivil- und Handelssachen' in Artikel 1 Absatz 1 GVÜ ist für den gesamten Anwendungsbereich des Übereinkommens einheitlich auszulegen, also nicht als Verweisung auf die einzelnen Rechte der Mitgliedstaaten zu verstehen. Das Gericht, das eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären hat, ist jedoch an die Auslegung dieses Begriffs durch das Gericht im Urteilsstaat gebunden, sofern diese Auslegung mit dem einheitlichen Verständnis der Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 GVU noch vereinbar ist.
Die Regierung der Italienischen Republik schickt voraus, daß es die extreme Kürze des Vorlagebeschlusses nicht erlaube, die wirkliche Tragweite der gestellten Frage zu erfassen.
Unter Vorbehalt weiterer Ausführungen bemerkt die italienische Regierung jedoch grundsätzlich, daß der in Frage stehende Begriff nach Gemeinschaftsrecht auszulegen sei, wenn auch hilfreiche Auslegungskriterien den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten und den in Artikel 55 des Übereinkommens aufgeführten internationalen Abkommen zu entnehmen sein dürften. Dies folge aus dem grundlegenden Erfordernis, die einheitliche Anwendung des Übereinkommens im gesamten Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten und sicherzustellen, daß die von den Vertragsstaaten übernommenen Verpflichtungen gleichwertig seien.
Aufgrund dieser Prämisse müsse die Luftfahrt (und die Seeschiffahrt) aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen bleiben. Sowohl die ausdrücklichen Ausschlüsse in Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens als auch die Vorschriften des EWG-Vertrags für den Bereich Verkehr (Art. 84 Abs. 1) bestätigten dieses Ergebnis.
Zur Zulässigkeit der Vorlage bemerkt die Kommission, das Oberlandesgericht sei als Rechtsmittelinstanz aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 des Protokolls befugt, an den Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Übereinkommens zu richten.
Sollten jedoch Zweifel an der Zulässigkeit insofern bestehen, als sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. 11. 1975 zu der Vorlagefrage bereits geäußert habe und das Oberlandesgericht nach nationalem Prozeßrecht an die in der gleichen Sache getroffene Auslegung durch das Revisionsgericht gebunden sei, so könne man auf die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 166/73 und 146/73 (Rheinmühlen/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide, EuGH 16. Januar 1974 bzw. 12. Februar 1974, Slg. 1974, 33, 139) verweisen.
Das hier in Frage stehende Protokoll sei so stark dem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nachgebildet, daß man die in den genannten Urteilen angestellten Erwägungen zu Artikel 177 auf das jetzige Vorlageersuchen übertragen könne.
Zur Vorlagefrage trägt die Kommission vor, eine Bindung des Zweitrichters an die materielle Einordnung des Erstrichters sei aus Zweckmäßigkeitsgründen und vor allem im Hinblick auf die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele prinzipiell erforderlich.
Ziel des Übereinkommens sei eine möglichst umfassende Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in den Signatarstaaten. Wie großzügig das Übereinkommen die Anerkennung und Vollstrekkung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen regele, zeige sich schon darin, daß es grundsätzlich auf ein selbständiges Anerkennungsverfahren verzichtet habe (Art. 26 Abs. 1). Darüber hinaus sei ein abschließender Katalog der Gründe aufgestellt worden, unter denen einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung versagt werden dürfe (Art. 27 und 28). Nach Artikel 34 Absatz 2 dürfe die Vollstreckung ausdrücklich nur aus einem der in diesen Artikeln aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Ferner sei die Überprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit in jedem Fall untersagt (Art. 29 und 34 Abs. 3), und Artikel 28 Absatz 3 bestimme schließlich, daß die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats nicht zur öffentlichen Ordnung gehörten. Mißachtung der Zuständigkeitsregeln berechtige also nicht, einem Urteil nach Artikel 27 Absatz 1 die Anerkennung zu versagen.
Angesichts dieser Regelung werde im Schrifttum vielfach von einer Vermutung für die Anerkennung von Entscheidungen gesprochen, und auch bei der Frage der Einordnung als Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 gehe die Tendenz überwiegend dahin, im Interesse einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit von Urteilen allein auf die Qualifikation des Erstrichters abzustellen.
Andererseits sei das Übereinkommen nach seinem Wortlaut zweifelsfrei nur auf Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Dieser Begriff sei im Interesse einer wirksamen Anwendung des Übereinkommens weit zu verstehen und umfasse nach allgemeiner Meinung neben den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die zivilrechtlichen Adhäsionsverfahren vor den Strafgerichten, zivilrechtliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten (vgl. Jenard-Bericht, drittes Kapitel unter III).
Dennoch bleibe zu berücksichtigen, daß das Übereinkommen nach dem ausdrücklichen Willen seiner Verfasser nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gelte (z. B. Jenard-Bericht, fünftes Kapitel unter 7). Da das Übereinkommen den Richter im Vollstreckungsstaat nicht ausdrücklich auch in bezug auf die materiell-rechtliche Qualifikation eines Rechtsstreits an die Rechtsauffassung der Gerichte des Urteilsstaats binde, sei es verständlich, daß sich eine Mindermeinung für die Maßgeblichkeit der lex fori einsetze. Nach dieser Meinung solle der Vollstrekkungsrichter in jedem Fall von sich aus prüfen, ob die in Frage stehende Entscheidung als Zivil- und Handelssache zu qualifizieren sei. Bei einer solchen Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 würde das Übereinkommen jedoch angesichts der in den Vertragsstaaten bestehenden Unterschiede in bezug auf die Einordnung von Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen leerlaufen. Insbesondere gegenüber Schuldnern in Deutschland und Frankreich, wo die Trennung zwischen öffentlichem und privatem Recht derzeit wohl am stärksten entwickelt sei, wäre bei einer Auslegung im Sinne der lex fori die Möglichkeit der Vollstreckung von Urteilen nach Maßgabe des Übereinkommens erheblich eingeschränkt. Diskriminierungen, die sich aus eventuell uneinheitlichen Möglichkeiten der Vollstrekkung in den Vertragsstaaten ergeben könnten, würden jedoch direkt den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufen.
Im übrigen lasse sich, wenn selbst die Gesetzwidrigkeit des ausländischen Urteils keinen Grund für die Versagung der Vollstreckungsklausel abgeben dürfe (Art. 29 und 34 Abs. 3), mit guten Gründen der Standpunkt vertreten, daß bloße Divergenzen über die materielle Qualifikation eines Rechtsstreits erst recht nicht zur Versagung der Anerkennung führen dürften.
Die Bindung des Vollstreckungsrichters an die vom Prozeßgericht getroffene Qualifikation entspreche Geist und Ziel des Übereinkommens sowie der Notwendigkeit seiner wirksamen Anwendung. Da jedoch eine bis in die letzte Konsequenz durchgeführte Bindung des Zweitrichters zu schwer übersehbaren Ergebnissen führen könne, bleibe noch zu überlegen, ob man in einer ersten Anwendungsphase des Übereinkommens diese Bindung — in Anlehnung an die These von Bellet (L'élaboration d'une convention sur la reconnaissance des jugements dans le cadre du marché commun, Journal du droit international (Clunet) 1965, S. 833 ff.) — nicht auf die Fälle beschränken sollte, in denen der in Frage stehende Anspruch von den Gerichten des Urteilsstaats ausdrücklich als Zivil- und Handelssache qualifiziert worden sei.
Die Kommission schlägt folgende Antwort auf die Vorlagefrage vor:
Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin gehend auszulegen, daß die Gerichte des Vollstreckungsstaats zumindest in den Fällen an die materiell-rechtliche Beurteilung der Gerichte des Urteilsstaats gebunden sind, in denen diese den in Frage stehenden Rechtsstreit ausdrücklich als Zivil- oder Handelssache qualifiziert haben.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 14. Juli 1976 haben die Firma LTU, vertreten durch Rechtsanwalt Krause-Ablass, Hamburg, Eurocontrol, vertreten durch Rechtsanwalt Achtnich, Stuttgart, und Herrn Czech, Mitglied des juristischen Dienstes der Agentur Eurocontrol, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Holtgrave und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Karpenstein, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Kommission hat insbesondere die Ansicht vertreten, die zweifellos günstigste und korrekteste Lösung wäre die Festlegung eines gemeinschaftsrechtlichen, einheitlichen Begriffes der Zivil- und Handelssachen. Gewiß sei es sehr schwierig, zu einer abstrakten, allgemein gültigen Bestimmung zu kommen, dennoch müsse es möglich sein, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Definition des Begriffes zu finden, zumindest was den Bereich der derzeit an das Übereinkommen gebundenen kontinentalen Mitgliedstaaten anbetrifft.
In Anbetracht der mit einer solchen europäischen Lösung verbundenen praktischen Schwierigkeiten hält die Kommission jedoch für den gegenwärtigen Entwicklungsstand des Übereinkommens auch eine Lösung im Sinne ihrer schriftlichen Erklärungen für akzeptabel.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. September 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Februar 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. März 1976, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend als Übereinkommen bezeichnet) die Frage vorgelegt, ob für die Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht des Staates, in dem über die Klage entschieden worden ist, oder das Recht des Staates, in dem die Vollstreckungsklausel erteilt werden soll, maßgebend ist.
2 Ausweislich der. Akten wird diese Frage in einem Verfahren nach Titel III 2. Abschnitt des Übereinkommens aufgeworfen; in diesem Verfahren hat die Klägerin Eurocontrol vor dem zuständigen deutschen Gericht die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem belgischen Urteil beantragt, durch das die beklagte LTU verurteilt worden war, bestimmte Beträge als Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Eurocontrol zu zahlen.
3 Nach seinem Artikel 1 ist das Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt; es ist gemäß Absatz 2 nicht anzuwenden auf 1. den Personenstand, die Rechtsund Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; 2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; 3. die soziale Sicherheit; 4. die Schiedsgerichtsbarkeit. Artikel 1 bestimmt somit zwar, daß es bei der Anwendung des Übereinkommens nicht auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt und daß das Übereinkommen auf bestimmte Materien nicht anzuwenden ist, doch enthält er im übrigen keine näheren Angaben über die Bedeutung des auszulegenden Begriffs. Da diese Vorschrift den Anwendungsbereich des Übereinkommens bezeichnen soll und sichergestellt werden muß, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, können die in ihr verwendeten Ausdrücke nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden. Wenn Artikel 1 bestimmt, daß das Übereinkommen anzuwenden ist, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, so besagt dies, daß der Begriff Zivil- und Handelssachen nicht einfach nach Maßgabe der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit, wie sie einige Staaten kennen, ausgelegt werden darf. Er ist daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen.
4 Legt man diese Gesichtspunkte der Auslegung des Begriffs — insbesondere bei Anwendung der Bestimmungen in Titel III des Übereinkommens — zugrunde, so ergibt sich, daß bestimmte Arten gerichtlicher Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsstreit — wie der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens — die Beitreibung von Gebühren betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen — staatlichen oder internationalen — Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldet, insbesondere wenn diese Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist. Dies gilt um so mehr, wenn die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt werden, wie es im vorliegenden Fall geschieht, in dem die betroffene Stelle einseitig ihren Sitz als Erfüllungsort für die Verpflichtung bestimmt und die für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung zuständigen innerstaatlichen Gerichte gewählt hat.
5 Die vorgelegte Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß für die Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssachen im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens, insbesondere seines Titels III, nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend ist, sondern daß die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden müssen. Bei Zugrundelegung dieser Merkmale ist eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.
Kosten
6 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 16. Februar 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Für die Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssachen im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere seines Titels III, ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden.
2. Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.