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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.10.1976 – C-128/75
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1976:139
In der Rechtssache 128/75
HERR N., Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Betsy Calande, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B IV, Rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle als Bevollmächtigten, Beistand: Frau Denise Sorazio-Allo, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, Place de la Gare, Luxemburg,
Beklagte,
insbesondere wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über die Beschwerde, mit der der Kläger den Beistand der Dienstbehörde gegen eine von einem Dritten erhobene Beschuldigung zu erlangen sucht, und Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, des Präsidenten H. Kutscher als Richter, der der mündlichen Verhandlung beigewohnt hat, und des Richters M. Sørensen,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die Ausführungen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger trat 1963 als örtlicher Bediensteter, betraut mit Schlosserarbeiten in den Dienst der früheren Hohen Behörde der EGKS ein. 1970 wurde er nach Brüssel versetzt und in die Stelle eines Schlossers innerhalb des Gebäudeinstandhaltungsdienstes der Kommission eingewiesen.
Am 1. Januar 1972 wurde er zum Beamten auf Probe der Laufbahn D 1 ernannt und in die Stelle des Leiters der Gruppe Instandhaltung von Schlosser- und Metalltischlerarbeiten eingewiesen. Der am 16. Mai 1972 erstellte erste Probezeitbericht erkannte zwar die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit als sehr gut an, bezeichnete ihn selbst aber als Beamten, der mit seiner Neigung, die Dinge durch Überlegungen zu komplizieren, die mit der Arbeit nichts zu tun haben und häufig in den Bereich der Fabel gehören, Unruhe schafft. Im Anschluß an diese Beurteilung wurde die Probezeit des Klägers um drei Monate verlängert.
Am 1. Oktober 1972 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Zu den Aufgaben des Klägers zählte der Einsatz der der Kommission von der Brüsseler Firma X, mit der die Kommission entsprechende Verträge geschlossen hatte, zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte.
Bereits 1972 übte der Kläger in Schreiben an seine Vorgesetzten vielfach Kritik an der Firma X, der er insbesondere vorwarf, der Kommission ungenügend qualifizierte Arbeiter zu schicken.
2. Am 25. März 1974 richtete der Leiter dieser Firma, Herr B., an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung ein Schreiben, in dem er diesen aufforderte, in die Situation einzugreifen, die in der Werkstatt des Herrn N. entstanden ist, in der unsere Schlossergruppe tätig ist. Dieses Schreiben enthielt namentlich folgende Erklärungen:
Herr N. überschreitet seit langem den Rahmen seiner Aufgaben. Wir halten seine ständigen Einmischungen in unsere Beziehungen zu den Arbeitern, was die Löhne, gerechtfertigten Entlassungen, Zahl der Arbeitsstunden usw. betrifft, für unzulässig. Wir glauben nicht zu übertreiben, wenn wir sagen, daß unsere Leute terrorisiert werden; es besteht jedenfalls die Gefahr, daß unsere Arbeitergruppe, die sehr tüchtig ist, wegen des schlechten Arbeitsklimas auseinanderfällt …
Man hat geradezu den Eindruck, daß Herr N., indem er nach allen Seiten um sich schlägt, unsere Arbeitergruppe aus Gründen, die nur ihm bekannt sind, zu zerstören versucht. Wir sind der Ansicht, daß unsere Behauptungen durch eine objektive Untersuchung bestätigt werden können, und wir denken, daß diese Situation den Vorgesetzten des Herrn N. seit langem wohl bekannt ist. Könnten nicht Anordnungen getroffen werden, um diese Sachlage zu ändern? Eine Änderung der gegenwärtigen Lage wäre sowohl im Interesse der Kommission als auch in unserem Interesse geboten.
Mit Note vom 17. April 1974
unterrichtete der Assistent des Generaldirektors den Kläger über die Existenz des erwähnten Schreibens und über bestimmte Einzelheiten seines Inhalts, betonte aber zugleich, daß es ihm in Abwesenheit des Genealdirektors nicht zustehe, dem Kläger eine Ablichtung dieses Schreibens zu übermitteln;
erklärte er, daß der Generaldirektor den zuständigen Abteilungsleiter gebeten habe, die Beteiligten zu hören;
forderte er den Kläger auf, ihm einen kurzen schriftlichen Bericht über die Arbeitsbeziehungen, die Sie zu der fraglichen Schlossergruppe unterhalten, für den Generaldirektor zukommen zu lassen.
Mit Schreiben vom 19. April 1974 an den genannten Assistenten ersuchte der Kläger diesen, ihm eine Ablichtung des Schreibens des Herrn B. zu übersenden. Er fügte seinem Schreiben eine Reihe von Bestätigungen bei, die von den ihm unterstellten Arbeitern der Firma X erteilt waren und in denen er und besonders die Art, in der er seine Untergebenen behandelte, gelobt wurden.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1974 übermittelte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Anwalt des Klägers eine Ablichtung des Schreibens vom 25. März 1974 und setzte ihn davon in Kenntnis, daß eine interne Untersuchung des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalts im Gang sei.
Laut Antwortschreiben vom 24. Juni 1974
beantragte der Anwalt des Klägers die Anwendung des Artikels 24 des Beamtenstatuts zugunsten des Klägers wegen der schweren ehrenrührigen und erdichteten Beschuldigungen des Herrn B. und brachte den Wunsch des Klägers zum Ausdruck, über alle ihn betreffenden Schritte oder Formalitäten informiert zu werden;
war er bestrebt, die Beschuldigungen des Herrn B. im Detail zu widerlegen, und übte seinerseits an diesem lebhafte Kritik;
bat er den Generaldirektor, ihm eine persönliche Unterredung zu gewähren, sobald die Untersuchung abgeschlossen sein würde.
3. Am 17. Dezember 1974 richtete der Kläger nach Artikel 90 des Beamtenstatuts einen Antrag an die Anstellungsbehörde, in dem er
angab, bei einer Unterredung am 8. Oktober 1974 hätten die Vertreter der Verwaltung, darunter der erwähnte Generaldirektor, seinem Anwalt mitgeteilt, es werde in der streitigen Angelegenheit keine Entscheidung erlassen;
die Kommission ersuchte,
Artikel 24 des Statuts einzuhalten;
ihn über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrichten, diese fortzusetzen und ihm offiziell und vollständig Einsicht der Akten zu gewährleisten;
ihm gegenüber eine Entscheidung zu treffen, um ihn von Beschuldigungen des Herrn B. reinzuwaschen.
Mit Antwortnote vom 24. Februar 1975 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger mit, daß
bei der Unterredung vom 8. Oktober 1974 der Anwalt des Klägers darüber informiert worden sei, daß das Schreiben des Herrn B. keinerlei Publizität erlangt habe;
diese ganze Angelegenheit vertraulich behandelt worden sei;
beschlossen worden sei, ihr nicht Rechnung zu tragen, so daß der Vorfall für den Kläger keine nachteiligen Folgen habe;
unter diesen Umständen keine Veranlassung bestehe, die Untersuchung fortzusetzen.
Darüber hinaus erinnerte die Note den Kläger daran, daß er niemals den Weisungen seiner Vorgesetzten, ihnen die wöchentlichen Berichte über die Leistungen der Firma X vorzulegen, gefolgt sei.
4. Am 22. Mai 1975 erhob der Kläger nach Artikel 90 des Beamtenstatuts bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Note vom 24. Februar 1975, mit der er verlangte, daß die Kommission eine Entscheidung trifft, mit der dem Antrag vom 17. Dezember 1974 stattgegeben wird, und ihm angemessenen Ersatz des immateriellen und sogar materiellen Schadens gewährt, den er dadurch erlitten habe, daß ihm die Kommission nicht den in Artikel 24 des Statuts vorgesehenen Beistand geleistet habe. Der Kläger führte insbesondere aus, die Arbeiter der Metalltischler- und Schlosserwerkstatt sowie seine Kollegen und seine Vorgesetzten hätten von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen erfahren. Daß diesen Beschuldigungen kein Gehör geschenkt worden sei, genüge nicht, um der nachteiligen Situation, die durch sie entstanden sei, ein Ende zu bereiten, da die Untersuchung keinen kontradiktorischen Charakter gehabt habe und er über ihre Ergebnisse nicht unterrichtet worden sei.
Die Kommission beschied die Beschwerde nicht.
5. Am 22. Dezember 1975 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die stillschweigende Ablehnung der vom Kläger am 22. Mai 1975 erhobenen Beschwerde durch die Beklagte aufzuheben;
2. zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Haltlosigkeit der vom Direktor der Firma X gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen anzuerkennen und dieses Anerkenntnis allen Dienststellen und Beamten zur Kenntnis zu bringen, die mit dem Schriftwechsel in dieser Angelegenheit zu tun hatten;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100000 FB zur Wiedergutmachung des immateriellen und materiellen Schadens zu zahlen, der diesem durch die unter Nr. 1 der Klageschrift geschilderten Vorgänge entstanden ist;
4. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
— die Klage für teilweise unzulässig, auf jeden Fall aber für unbegründet zu erklären und sie in vollem Umfang abzuweisen;
— dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
A — In seiner Klageschrift führt der Kläger aus, Gegenstand der Klage sei unter anderem die Nichtigerklärung eines Schreibens, das die ehrenrührigen Äußerungen zum Teil aufgreift; er gibt jedoch nicht an, um welches Schreiben es sich handelt, und nimmt diesen Punkt auch nicht in seine Anträge auf.
Die Kommission macht geltend, dieser Antrag sei unzulässig. Es sei nicht möglich, das Schreiben, auf das sich der Kläger beziehe, in zuverlässiger Weise zu bestimmen. Gehe man davon aus, daß es sich um die Note vom 17. April 1974 handele, so sei darauf hinzuweisen, daß diese keine beschwerende Maßnahme darstelle.
Der Kläger erwidert, es handele sich in der Tat um diese Note, die durch ein den Anträgen des Klägers stattgebendes Urteil eine gerechte Antwort [finden wird].
B — Die Kommission hält den zweiten Klageantrag ebenfalls für unzulässig, einmal, weil die Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Ermessen der Verwaltung liege, und zum anderen, weil der erwähnte Direktor außerhalb des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Kommission stehe.
Der Kläger begnügt sich mit der Feststellung, daß die Kommission die Zulässigkeit des ersten und dritten Klageantrags nicht bestreite, in denen der Hauptgegenstand der Klage bezeichnet sei.
2. Zur Begründetheit
Der Kläger führt aus, er habe sich stets bemüht, die Interessen der Kommission zu wahren, insbesondere auch gegenüber der Firma X. Diese Haltung habe ihm den ungerechtfertigten Ruf eingetragen, einen schwierigen Charakter zu besitzen.
Die Organe seien nach Artikel 24 des Beamtenstatus verpflichtet, ihre Beamten gegen ungerechtfertigte Beschuldigungen Dritter zu schützen; diese Verpflichtung leite sich auch aus dem — im deutschen Recht durch den Ausdruck Fürsorgepflicht gekennzeichneten — allgemeinen Grundsatz her, wonach die Organe für das materielle und ideelle Wohl der Beamten zu sorgen gehalten seien. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission also die Beschuldigungen des Herrn B. auf ihre Begründetheit hin prüfen und bei einem negativen Ergebnis die Ehre des Klägers dadurch wiederherstellen müssen, daß sie alle Spuren dieser Beschuldigungen beseitigte. Die Kommission habe wohl eine Untersuchung vorgenommen, doch habe sie deren Ergebnisse dem Kläger nicht mitgeteilt. Diese hätten nicht ungünstig für ihn sein können, denn es sei kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Da die Kommission versäumt habe, volles Licht in die Angelegenheit zu bringen, habe er Schwierigkeiten insbesondere in bezug auf die Aufrechterhaltung der Disziplin gehabt, und sei er nach wie vor in einer mißlichen Lage.
Die Kommission antwortet, das Schreiben des Herrn B. sei in den allgemeinen Zusammenhang des früheren Verhaltens des Klägers zu stellen, wie dieses namentlich aus den kritischen Bemerkungen über ihn in seinen Probezeitberichten und Beurteilungen hervorgehe. Der Kläger habe stets darauf gedrungen, daß die Kommission örtliche Bedienstete einstelle, anstatt fremde Arbeitskräfte heranzuziehen. Die Meinungsverschiedenheiten über diesen Punkt, der keineswegs in die Zuständigkeit des Klägers falle, habe Reibereien zwischen dem Kläger auf der einen und seinen Vorgesetzten sowie der Firma X auf der anderen Seite verursacht. Außerdem habe der Kläger trotz der ihm zu diesem Zweck erteilten wiederholten Weisungen niemals die wöchentlichen Berichte über die Tätigkeit des Arbeitsbereichs, für den er verantwortlich sei, verfaßt. Wegen dieses Verhaltens habe die Verwaltung nicht über die Angaben verfügen können, die es ihr ermöglicht hätten, das Gebaren der Firma X zu beurteilen, das der Kläger in Gegenwart seiner Vorgesetzten und Kollegen sowie der Arbeiter dieser Firma — der die Kommission indessen keine schwerwiegenden Vorwürfe machen könne — ständig kritisiert habe.
Im Anschluß an das Schreiben des Herrn B. habe der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Leiter der Direktion Allgemeine Dienste und Ausstattung mit der Durchführung einer internen Untersuchung beauftragt. Diese Untersuchung habe vor allem auch die Anhörung des Klägers und des Herrn B. umfaßt. Der Kläger habe sich jedoch geweigert, auch nur irgendeine ergänzende Auskunft zu geben, die den Ablauf der Untersuchung hätte erleichtern können. Bei der Unterredung vom 8. Oktober 1974 hätten die Vertreter der Verwaltung dem Anwalt des Klägers erklärt, die Untersuchung könne in Anbetracht der von der Verwaltung unternommenen Schritte und des Verhaltens des Klägers als abgeschlossen betrachtet werden und dem genannten Schreiben werde nicht Rechnung getragen, so daß dem Kläger also daraus keine nachteiligen Folgen entstehen würden. Diesen Ausgang habe der Anwalt des Klägers für befriedigend gehalten.
Zu r Atifechtungsklage
Die vom Kläger vertretene Auslegung des Artikels 24 Absatz 1 des Beamtenstatuts sei zu weit. Diese Vorschrift gelte — wie sich aus dem Gebrauch der Wendung Beistand leisten ergebe, die etwas anderes bedeute als schützen — nur für den Fall, daß der Beamte bereits selbst die Initiative ergriffen habe, um sich gegenüber den Drohungen, Beleidigungen usw., die gegen ihn gerichtet worden seien, zur Wehr zu setzen. Demnach sei Artikel 24 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Kläger habe der Kommission nicht mitgeteilt, daß er gegen Herrn B. gerichtlich vorgehe, und sie auf jeden Fall nicht gebeten, ihm bei einer solchen Klage Beistand zu leisten.
Auch wenn davon ausgegangen werde, daß die von der Kommission vertretene Auslegung zweifelhaft sei, sei die Klage unbegründet. Denn die Kommission habe den Antrag des Klägers aufgrund des ihr zustehenden Ermessens ablehnen dürfen. Zunächst einmal könnten die von Herrn B. gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen nicht als schwerwiegend angesehen werden, da sie nicht seine Ehrenhaftigkeit und seine Fähigkeiten, sondern allein sein Verhalten gegenüber den Arbeitern der Firma X in Frage stellten. Außerdem habe die Sache keinerlei Publizität erlangt. Schließlich seien die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen gewesen. Die Kommission beruft sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 83/63 (Krawczynski — Slg. 1965, 827) und vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72 (Guillot — Slg. 1974, 791).
Die Kommission habe alle sachdienlichen Maßnahmen ergriffen, um festzustellen, ob die Beschuldigungen begründet seien.
Dem Antrag des Klägers, ihm die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen, habe sie dadurch entsprochen, daß sie ihn davon unterrichtet habe, daß die Untersuchung abgeschlossen sei und für ihn keine nachteiligen Folgen habe. Sie sei nicht imstande gewesen, die Beanstandungen des Herrn B. formell zurückzuweisen, da diese nur der ungeschickte und übertriebene Ausdruck tatsächlich bestehender Schwierigkeiten gewesen seien und der Kläger sich geweigert habe, die unbedingt erforderlichen Ergänzungsinformationen zu geben.
Kurz, die Kommission habe im besten Interesse des Klägers gehandelt, indem sie ihm einen wenig ausführlichen Bescheid erteilt habe.
Zur Schadensersatzklage
Der Kläger habe nicht die Spur eines Beweises dafür erbracht, daß ein materieller Schaden vorliege. Das Fehlen eines immateriellen Schadens ergebe sich daraus, daß sich die Verwaltung gehütet habe, die Ehrenhaftigkeit des Klägers — auf welche Weise auch immer — anzutasten und daß sie jede Publizität bis auf die allernotwendigste vermieden habe.
Außerdem gehe aus ihren Ausführungen zur Anfechtungsklage hervor, daß sie keinen Amtsfehler begangen habe.
Der Kläger erwidert, die Bemerkungen der Kommission zu den Beziehungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten und insbesondere zu der Tatsache, daß er nicht weiter die ebenso zahlreichen wie überflüssigen Berichte über die wenig glückliche Situation im Schlossereidienst verfaßt habe, hätten mit dem Rechtsstreit nichts zu tun.
Man könne eine Auslegung des Artikels 24 des Statuts nicht für richtig halten, die dahin gehe, daß einerseits das Gemeinschaftsorgan keinerlei Verpflichtungen habe, auch wenn bei ihm selbst gegen einen seiner Beamten diffamierende Beschuldigungen erhoben worden seien, daß andererseits in einem solchen Fall der Beamte aber verpflichtet sei, die Angelegenheit u. U. mit dem Beistand des Organs den innerstaatlichen Gerichten vorzulegen. Vorliegend sei die Kommission durch ihr Handeln oder ihr Unterlassen an den umstrittenen Verleumdungen beteiligt gewesen, die von einer durch einen Dienstleistungsvertrag an die Verwaltung gebundenen Firma ausgegangen seien.
Obgleich sich die Kommission gehütet habe, diesen Verleumdungen irgendwelche Realität beizumessen, habe sie nicht alle zweckdienlichen Maßnahmen ergriffen, um ihnen endgültig ein Ende zu machen. Sie habe demnach eine schuldhafte Unterlassung begangen.
Der Schaden ergebe sich daraus, daß das Verhalten der Kommission die Aufstiegschancen des Klägers in ungerechtfertigter Weise mindere.
Die Kommission entgegnet, sie habe in ihrer Klagebeantwortung jede tatsächliche Behauptung in bezug auf den Kläger vermieden, die sie nicht durch Vorlage eines Schriftstücks hätte belegen können. Im übrigen seien die von ihr angeführten Tatsachen, insbesondere die ständige Weigerung des Klägers, bestimmte Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, nicht ohne Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit.
Aus Artikel 24 Absatz 2 des Statuts ergebe sich, daß die Gemeinschaften nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein könnten, der einem ihrer Beamten entstanden sei, wenn dieser keinen Ersatz vom Urheber des Schadens habe erlangen können.
Aus den Akten gehe klar hervor, daß die Kommission sogar über ihre statutarischen Verpflichtungen hinausgegangen sei und daß ihr weder eine Untätigkeit noch eine Unterlassung, um so weniger irgendeine Beteiligung an den gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen zur Last gelegt werden könnten. Der Kläger habe im übrigen nicht präzisiert, welches die Maßnahmen seien, die ihm vollständige Genugtuung verschafft haben würden.
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. September 1976 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. September 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/4 Der vorliegende Rechtsstreit geht auf ein Schreiben vom 25. März 1974 zurück, das der Kommission vom Leiter eines Brüsseler Schlossereibetriebs übersandt wurde. Dieser Betrieb hatte der Kommission aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vertrages Arbeitskräfte für die Verrichtung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur Verfügung gestellt, die vom Kläger koordiniert und kontrolliert wurden. Nach dem Inhalt des genannten Schreibens wurde der Kläger unter anderem beschuldigt, die Arbeiter zu terrorisieren sowie zu versuchen, die der Verwaltung der Gemeinschaften zur Verfügung gestellte Arbeitergruppe zu zerstören, und die Kommission wurde ersucht, diese Sachlage zu ändern. Nachdem die Kommission eine Untersuchung mit der durch die Umstände gebotenen Diskretion durchgeführt hatte, unterrichtete sie den Kläger von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, versicherte ihm aber gleichzeitig, daß diese ohne Konsequenzen blieben. Der Kläger gab sich mit dieser Verfahrensweise nicht zufrieden und erhob unter Berufung auf den nach seiner Ansicht beleidigenden und verleumderischen Charakter des Schreibens nach Artikel 90 des Beamtenstatuts bei der Kommission eine Beschwerde mit dem Antrag, die Kommission möge Artikel 24 des Statuts einhalten, ihn über die Ergebnisse der hinsichtlich der umstrittenen Vorgänge eingeleiteten Untersuchung informieren, die Untersuchung fortsetzen und ihm dabei offiziell und vollständig Einsicht der Akten gewähren, eine Entscheidung treffen, die ihn von den Beschuldigungen reinwäscht, welche in dem erwähnten Schreiben enthalten waren, und ihm schließlich angemessenen Ersatz des immateriellen und sogar materiellen Schadens gewähren, den er dadurch erlitten habe, daß es die Kommission unterlassen habe, ihm den in Artikel 24 vorgesehenen Beistand zu leisten.
5/6 Ausweislich der Klageschrift beantragt der Kläger: 1. die stillschweigende Ablehnung der erwähnten Beschwerde aufzuheben, 2. der Kommission aufzugeben, die Haltlosigkeit der Beschuldigungen anzuerkennen und diese Erklärung allen Personen zur Kenntnis zu bringen, die über die fragliche Streitigkeit unterrichtet sind, und 3. die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Erwiderung sind jedoch so zu verstehen, daß er seinen zweiten Klageantrag nicht aufrechterhalten will; über die von der Kommission gegen diesen Antrag erhobene Einrede der Unzulässigkeit braucht daher nicht entschieden zu werden.
7/8 Der Kommission wird vorgeworfen, zum Nachteil des Klägers die ihr nach Artikel 24 Absatz 1 des Beamtenstatuts obliegende Beistandspflicht mißachtet zu haben, wonach die Gemeinschaften … ihren Beamten Beistand [leisten], insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von … Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen …, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie … gerichtet werden; denn sie habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Ehre des Klägers, die durch das umstrittene Schreiben schwer verletzt worden sei, wiederherzustellen.
9/12 Dieses Schreiben war tatsächlich geeignet, die berufliche Ehrenhaftigkeit des Klägers in Frage zu stellen und ihn in den Augen seiner Vorgesetzten zu diskreditieren. Artikel 24 verlangt auf der einen Seite, daß die Verwaltung dann, wenn gegen einen Beamten schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um festzustellen, ob die Beschuldigungen begründet sind, und auf der anderen Seite, daß sie, wenn dies nicht der Fall ist, die Beschuldigungen zurückweist und alles zur Wiederherstellung der verletzten Ehre Erforderliche tut. Der Ansicht der Kommission, wonach die Beistandspflicht nur insoweit besteht, als der geschädigte Beamte selbst die Initiative ergriffen hat, um gegen den Urheber der gegen ihn gerichteten Angriffe gerichtlich vorzugehen, kann nicht gefolgt werden. Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission ihre Verpflichtungen im vorliegenden Fall erfüllt hat.
13/15 Es steht fest, daß die Kommission aufgrund des umstrittenen Schreibens eine Untersuchung vornahm, die sie so führte, daß jede Publizität vermieden wurde, und die mit der dem Kläger schriftlich mitgeteilten Entscheidung der Verwaltung ihr Ende fand, dem genannten Schreiben nicht Rechnung zu tragen, das somit keinerlei nachteilige Folgen für Sie nach sich zieht. Eine solche Entscheidung bedeutet ganz klar, daß die gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen zurückgewiesen werden und sein berufliches Ansehen auf diese Weise wiederhergestellt wird. Denn hätte die Kommission die Beschuldigungen, wenn auch nur im wesentlichen, für begründet gehalten, so hätte sie sich zwangsläufig veranlaßt gesehen, daraus dem Kläger gegenüber Konsequenzen zu ziehen.
16 Der Kläger wirft der Kommission jedoch vor, die Untersuchung fehlerhaft geführt zu haben, vor allem weil sie ihn nicht dem Verfasser des Schreibens gegenübergestellt und es überdies unterlassen habe, durch eine Mitteilung der Untersuchungsergebnisse an ihn volles Licht in diese Angelegenheit zu bringen.
17/19 Zunächst einmal war es Sache der Kommission zu beurteilen, ob eine Gegenüberstellung des Beschuldigers und des Beschuldigten zweckmäßig war oder nicht, um die umstrittenen Vorgänge soweit wie möglich aufzuklären. Sodann hat der Kläger keinen Grund, sich darüber zu beschweren, daß die Kommission die Ergebnisse der Untersuchung nicht noch eindeutiger formuliert hat, da er sie durch sein Verhalten selbst daran gehindert hat, in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden: Er hat sich beharrlich geweigert, den wiederholten Aufforderungen seiner Vorgesetzten nachzukommen, die wöchentlichen Berichte über die Tätigkeit der der Kommission von der fraglichen Firma beschafften Arbeitskräfte zu erstellen, obgleich einer der Gründe für die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Firma und ihm gerade darin bestand, daß er diese Arbeitskräfte für ungenügend qualifiziert hielt.
20 Da die Kommission unter den gegebenen Umständen die ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, ist die Klage in allen Punkten abzuweisen.
Kosten
21/23 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.