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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.10.1976 – C-88/76

ECLI:EU:C:1976:140

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 88/76 R

SOCIÉTÉ POUR L'EXPORTATION DES SUCRES (AKTIENGESELLSCHAFT) mit Sitz in Antwerpen, St. Katelijnevest 54, gesetzlich vertreten durch die Verwaltungsratsmitglieder Alain Grisar und Edmond Muûls, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Wilma Viscardini, Padua, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B/IV rue Philippe-II, Luxemburg

Antragstellerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten unter dem Beistand von Jacques Delmoly, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsberater der Kommission M. Cervino, Gebäude Jean Monnet, Kirchberg,

Antragsgegnerin,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gemäß Artikel 85 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 6 der Verfahrensordnung in Vertretung des Präsidenten des Gerichtshofes folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Die Antragstellerin hatte vor dem 15. März 1976 mehrere Ausfuhrlizenzen für Zucker mit Festsetzung der ihr als Erstattung zustehenden Beträge erhalten. Wegen einer Änderung der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Währungsparitäten beantragte sie mit Schreiben vom 1. Juli 1976 bei der zuständigen belgischen Stelle die Annullierung dieser Lizenzen nach den Verordnungen Nr. 1134/68 und 557/76. Die Stelle lehnte die Annullierung unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1579/76 der Kommission (ABl. L 172/59) ab, die mit Wirkung vom 1. Juli 1976 die Ausübung des Annullierungsrechts für diejenigen Ausfuhrlizenzen ausschließt, die vor dem 15. März 1976 erteilt und am 1. Juli 1976 noch nicht verwendet worden sind. Die Antragstellerin hat deshalb Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1579/76 erhoben.

Mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 1. Oktober 1976 gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung begehrt die Antragstellerin die Anordnung,

a) daß die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, deren Annullierung die Antragstellerin am 1. Juli 1976 beantragt hat, bis einen Monat nach dem Erlaß des Urteils in der Hauptsache verlängert wird;

b) hilfsweise, daß die Kaution nur verfällt, wenn die Klage in der Hauptsache abgewiesen werden sollte, also erst nach dem Erlaß des Urteils in der Hauptsache;

c) aller sonst erforderlichen Maßnahmen.

Als Antragsgegnerin beantragt die Kommission die Zurückweisung des Antrages. Sie hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 1976 ausgeführt, der Antrag zu a gehe über eine einstweilige Maßnahme offensichtlich hinaus, für den Antrag zu b fehle es an Gründen der Dringlichkeit, die ihn rechtfertigen könnten, und der Antrag zu c sei unzulässig, weil er zu unbestimmt sei und es an einer Begründung für ihn fehle.

Da der Präsident des Gerichtshofes verhindert war, haben die Parteien nach ordnungsgemäßer Ladung vor dem dienstältesten Kammerpräsidenten verhandelt und ihren Standpunkt mündlich dargelegt. Bei dieser Gelegenheit hat die Antragstellerin den Antrag zu c zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe§

1 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen für die Aussetzung des Vollzugs Umstände gegeben sein, aus denen sich die Dringlichkeit dieser Maßnahme ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft zu machen.

2/6 Einerseits stand es der Antragstellerin nach der angefochtenen Ablehnung der Annullierung frei, die fraglichen Lizenzen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer noch in Anspruch zu nehmen. Andererseits hat, da die beabsichtigte Ausfuhr nicht stattgefunden hat, die Ablehnung der Annullierung rechtlich den Verfall der Kaution im Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Lizenzen zur Folge. Unter diesen Umständen kommt als einzige im Wege der Aussetzung des Vollzugs mögliche Maßnahme, die dem Gegenstand der Klage in der Hauptsache entspricht, eine Aussetzung des Verfalls der Kaution in Betracht. Dagegen würde eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen der Antragstellerin einen zusätzlichen Vorteil verschaffen, der mit dem Gegenstand der Klage oder den damit zusammenhängenden Nachteilen nichts zu tun hätte. Der Antrag, eine derartige Verlängerung anzuordnen, ist daher zurückzuweisen.

7/9 Zu dem Hilfsantrag, mit dem sie die Anordnung begehrt, daß die Kaution nicht vor dem den Rechtsstreit in der Hauptsache abschließenden Urteil verfällt, hat die Antragstellerin mündlich vorgetragen, daß ihr auch dann, wenn ihr nach einem für sie günstigen Endurteil die Kaution zurückgewährt würde, beträchtliche und unwiederbringlich verlorene Kosten für Zinsen entstehen würden, weil zwischenzeitlich die Kaution als verfallen angesehen werden würde. Die Antragsgegnerin hat dies nicht oder allenfalls in schwacher und wenig konkreter Form bestritten. Deshalb ist es angezeigt, der Kommission aufzugeben, die zuständigen belgischen Behörden davon zu unterrichten, daß die streitige Kaution nicht als verfallen angesehen werden kann, solange der Gerichtshof nicht das den Rechtsstreit in der Hauptsache abschließende Urteil erlassen hat.

Kosten

10/11 Beide Parteien haben beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

beschließt

Der Präsident

im Wege der einstweiligen Anordnung und unter gleichzeitiger Zurückweisung aller weiteren Anträge:

1. Der Kommission wird aufgegeben, die zuständigen belgischen Behörden davon zu unterrichten, daß die streitige Kaution nicht als verfallen angesehen werden kann, solange der Gerichtshof nicht das den Rechtsstreit in der Hauptsache abschließende Urteil erlassen hat.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.