Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1976 – C-130/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:142
In der Rechtssache 130/75
VIVIEN PRAIS, wohnhaft in London NW3, 83, West Heath Road, Prozeßbevollmächtigter: Barrister Francis Jacobs, Middle Temple, London, Zustellungsbevollmächtigter: Frau Caroline Reid, 21, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Generaldirektor im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates Henry Darwin als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Antonio Sacchetini, Rechtsberater im Juristischen Dienst des Rates, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. Nicolaas Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,
Beklagter,
und
DAVID GRANT LAWRENCE, Beamter des Rates der EG, wohnhaft in Brüssel, Résidence Les Gaulois, avenue des Gaulois, vertreten durch Rechtsanwalt Roger O. Dalcq, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 29. September 1975, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 14. Juli 1975 über die am 5. Mai 1975 ausgesprochene Ablehnung ihres Antrags vom 25. April 1975, an den Prüfungen des Auswahlverfahrens Rat/LA/108 an einem anderen Termin als dem vom Beklagten festgesetzten teilnehmen zu dürfen, zurückgewiesen wurde; Aufhebung der Entscheidung vom 5. Mai 1975; Nichtigerklärung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, soweit sie durch diese Ablehnung beeinflußt worden, sind, und Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Das Generalsekretariat des Rates veröffentlichte im ABL. C 36 vom 15. Februar 1975, S. 7, die allgemeine Stellenausschreibung Rat/LA/108 zur Einstellung eines Rechts- und Sprachsachverständigen (Übersetzer) englischer Muttersprache und zur Bildung einer Einstellungsreserve.
Die Klägerin, eine britische Staatsangehörige, reichte ihre Bewerbung auf dem vorgeschriebenen Formblatt ein.
Mit Schreiben vom 23. April 1975 wurde sie davon unterrichtet, daß der Prüfungsausschuß ihre Bewerbung in Betracht gezogen hatte und sie zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen, die am Freitag, dem 16. Mai 1975, in London stattfinden sollten, zugelassen worden war.
Mit Schreiben vom 25. April teilte die Klägerin dem Rat mit, sie sei nicht imstande, an dem Prüfungstermin teilzunehmen, da sie jüdischen Glaubens sei und der 16. Mai der erste Tag des jüdischen Festes Schawuot (Pfingsten) sei, an dem das Reisen und Schreiben untersagt seien. Sie bat daher, man möge ihr erlauben, die Prüfungen an einem anderen Tag abzulegen.
Der Rat antwortete mit Schreiben vom 5. Mai, es sei ihm nicht möglich, ein anderes Datum vorzuschlagen, denn es sei wesentlich, daß sich alle Bewerber am gleichen Tag den gleichen Prüfungen unterzögen; deshalb seien bereits Anordnungen getroffen worden, damit die Prüfung am 16. Mai in Brüssel und London stattfinden könne.
Mit Schreiben vom 14. Juli legte die Klägerin eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, die der Rat am 29. September zurückwies.
Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift vom 18. Dezember 1975, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 23. Dezember 1975, die vorliegende Klage erhoben.
Mit am 7. April 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragenem Schriftsatz hat Herr David Grant Lawrence seine Zulassung als Streithelfer in dieser Rechtssache beantragt.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat diesem Antrag mit Beschluß vom 21. Mai 1976 stattgegeben.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die im Schreiben vom 29. September 1975 enthaltene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde;
2. die Entscheidung vom 5. Mai 1975 aufzuheben, mit der der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde;
3. die Ergebnisse des Auswahlverfahrens für nichtig zu erklären, soweit sie durch diese Ablehnung beeinflußt worden sind;
4. ihr Schadensersatz zuzusprechen;
5. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
1. abzuweisen:
a) den Antrag auf Aufhebung der im Schreiben vom 29. September 1975 enthaltenen Entscheidung, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde;
b) den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 5. Mai 1975, mit der der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde;
c) den Antrag auf Nichtigerklärung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, soweit sie durch diese Ablehnung beeinflußt worden sind;
d) den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz;
2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
a) Zur Rüge der Verletzung von Artikel 27 Absatz 2 des Statuts
Die Klägerin macht geltend, die Ablehnung ihres Antrags habe bewirkt, daß sie wegen ihrer religiösen Überzeugungen von der Teilnahme an dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei; dies verletze Artikel 27 Absatz 2 des Statuts, dem zufolge die Beamten ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben oder Geschlecht ausgewählt würden. Aus dem genannten Absatz ergebe sich, daß die Gemeinschaftsorgane nur solche Anordnungen für die Einstellung treffen dürften, die die Bewerber nicht wegen ihrer Religion diskriminierten.
Auch wenn es im Statut keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung gebe, verbiete das Gemeinschaftsrecht die Diskriminierung aus religiösen Gründen, da sie gegen die Grundrechte verstoße, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern habe (Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft — Slg. 1970, 1125, und Rechtssache 4/74, Nold — Slg. 1974, 507).
Der Rat antwortet, er habe wegen Artikel 27 — entgegen den Behauptungen der Klägerin in ihrer Klageschrift — niemals von den Bewerbern verlangt, daß sie in der Bewerbung ihre Religion angeben; insofern sei eine solche Angabe niemals für diskriminierende Zwecke verwendet worden.
Auch habe er die Klägerin bei der Prüfung ihres Antrags auf Festsetzung eines neuen Termins nicht diskriminiert. Er habe es abgelehnt, ihr einen neuen Zeitpunkt vorzuschlagen, so wie er es jedem anderen Bewerber gegenüber getan hätte. Eine Diskriminierung vornehmen bedeute, eine Person anders zu behandeln als die anderen, ohne daß die Umstände dies rechtfertigten. Vorliegend sei die Klägerin keineswegs anders behandelt worden als die anderen Bewerber.
Erlaube man einem Bewerber, eine schriftliche Prüfung an einem anderen Tag abzulegen als die anderen, so stelle dies eine Ungerechtigkeit gegenüber den Letztgenannten dar. Es könnten nicht an zwei verschiedenen Tagen gleiche Prüfungsaufgaben gestellt werden, ohne daß die Bewerber, die nach den anderen am Auswahlverfahren teilnähmen, die Möglichkeit hätten, die Aufgaben zu erfahren und daraus einen Vorteil zu ziehen. Es könnten auch keine unterschiedlichen Prüfungen an zwei verschiedenen Terminen stattfinden, ohne daß ein Vergleich der Verdienste der Bewerber ungerecht würde. Darüber hinaus hätten die Bewerber, die nach den anderen am Auswahlverfahren teilnähmen, mehr Zeit, um sich auf die Prüfung vorzubereiten.
Würde die Praxis der Bewilligung eines zweiten Termins eingeführt, so wäre es dem Rat wegen der Vielfalt der religiösen Anschauungen in der Gemeinschaft nicht möglich, bei diesen Unterschiede zu machen. Abgesehen von der Frage der Aufrichtigkeit des Antrags müßte der Rat außerdem zwischen den Religionen, deren Gebräuche für die Gläubigen verbindlich seien, und solchen unterscheiden, die ihren Anhängern Freiheit ließen. Die Frage der Religion erhielte in diesem Fall eine Bedeutung, die mit den Statutsbestimmungen schwerlich vereinbar sei. Müsse der Rat dann nicht auch aus anderen als religiösen Gründen einen zweiten Prüfungstermin gewähren, etwa wegen des Anspruchs auf Gedankenfreiheit, auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder auf freie Meinungsäußerung?
Die Klägerin räumt ein, sich mit ihrer Behauptung, daß sie ihren jüdischen Glauben in ihrer Bewerbung angegeben habe, geirrt zu haben. Doch hätte sich der Rat auch dann nicht für verpflichtet gehalten, die wegen ihrer religiösen Überzeugungen erforderlichen Dispositionen zu treffen, wenn er vorher von ihrer Religionszugehörigkeit Kenntnis gehabt hätte.
Eine Diskriminierung könne nicht nur darin liegen, daß zwei gleiche Sachverhalte verschieden behandelt würden, sondern auch darin, daß zwei verschiedene Sachverhalte gleich behandelt würden (Rechtssache 13/63, Italien/Kommission — Slg. 1963, 384 und Schlußanträge des Generalanwalts M. Lagrange, S. 408). Sie sei im vorliegenden Fall dadurch diskriminiert worden, daß sie in der gleichen Weise behandelt worden sei wie andere Bewerber, die durch ihre religiöse Überzeugung nicht daran gehindert worden seien, sich der Prüfung zu unterziehen.
Die Ungerechtigkeiten, die sich aus der Festsetzung eines zweiten Termins auf Antrag des Bewerbers ergeben würden, seien stark übertrieben dargestellt: Bei den Examen im Schul- und Universitätsbereich dienten die Ergebnisse unterschiedlicher Prüfungen, die von verschiedenen Prüfern abgenommen würden, regelmäßig als Vergleichsgrundlage. Eine zusätzliche Vorbereitungszeit sei bei Prüfungen, auf die man sich nur sehr schwer vorbereiten könne oder die eine langwierige Vorbereitung erforderten, kein Vorteil.
Jedenfalls brauche nur dafür gesorgt zu werden, daß die Prüfung nicht auf einen Tag falle, an dem die Bewerber vielleicht aus religiösen Gründen außerstande seien zu erscheinen.
Auch die Unsicherheit über die Gründe, die für die Festsetzung eines zweiten Termins angeführt werden könnten, sei stark übertrieben. Die Praxis des Rates habe zwar noch nicht zu einer Klage geführt; die Streitfrage gehe aber auch keine der christlichen Konfessionen an, da die wichtigsten christlichen Feste gesetzliche Feiertage seien.
Auch für die Moslems gebe es offenbar keinen Tag, an dem sie aus Gründen ihrer Religion nicht an einer Prüfung teilnehmen könnten. Die am meisten betroffene Religion sei also das Judentum. Die jüngste Einwanderung aus Nordafrika nach Frankreich ausgenommen, sei der Prozentsatz der praktizierenden Juden im Vereinigten Königreich ganz erheblich höher als der in den anderen Mitgliedstaaten. Im Vereinigten Königreich würden deshalb auch Anordnungen getroffen, um den Bedürfnissen jüdischer Bewerber entgegenzukommen.
Es brauche nicht die gleiche Rücksicht auf die Bewerber genommen zu werden, die sich auf andere Rechte — wie etwa die vom Rat genannten — beriefen, welche an die besondere Lage eines individuellen Bewerbers gebunden seien. In diesen Fällen werde — anders als hier — keine Bewerbergruppe ausgeschlossen.
Der Rat entgegnet, wenn die Klägerin bei der Einreichung ihrer Bewerbung angegeben hätte, daß ihr bestimmte Daten wegen ihrer religiösen Überzeugung nicht genehm seien, hätte er dies bei der Wahl des Termins für das Auswahlverfahren berücksichtigt. Der Name der Klägerin hätte dem Prüfungsausschuß nicht einmal genannt zu werden brauchen.
Die Klägerin hätte wissen müssen, daß die Verwaltungspraxis der Gemeinschaftsorgane nicht in jeder Hinsicht der im Vereinigten Königreich entspreche und beide nicht für identisch gehalten werden könnten.
Hätte die Klägerin die genannte Vorsichtsmaßregel getroffen, so wären die Interessen der anderen Bewerber in keiner Weise verletzt worden, da dann alle Bewerber zu einem annehmbaren Zeitpunkt hätten erscheinen können.
Mit der Einladung, am Freitag, dem 16. Mai, an den Prüfungen teilzunehmen, habe der Rat die Klägerin nicht diskriminiert, denn er habe nicht gewußt, daß es sich um eine Person handele, der dieses Datum wegen ihrer religiösen Überzeugungen Schwierigkeiten bereite.
Inwieweit ein Auswahlverfahren an aufeinanderfolgenden Terminen veranstaltet werden könne, müsse der Beurteilung des Prüfungsausschusses überlassen bleiben. Anlage II zur Erwiderung zeige, daß es die britische Verwaltungspraxis im Falle des Eintritts in den öffentlichen Dienst nicht zulasse, für einzelne Bewerber einen Ersatztermin vorzusehen.
Der Gerichtshof sei stets darauf bedacht gewesen, die Interessen der anderen Bewerber in einem Auswahlverfahren zu wahren und zu schützen. Wenn also eine bestimmte Bewerbung zu beanstanden sei, dann dürfe dies keinen Einfluß auf die Lage der anderen Bewerber haben (Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission — Slg. 1975, 1563).
Weil im Falle der Zulassung eines zweiten Termins die Rechte und Interessen der anderen Bewerber verletzt werden könnten, hätte der Rat dann die heikle Aufgabe, die Rechte und Interessen des Bewerbers, der den zweiten Termin beantrage, und die konkurrierenden Rechte und Interessen der anderen Bewerber, die sich deshalb benachteiligt fühlen könnten, gegeneinander abzuwägen.
b) Zur Rüge der Verletzung von Artikel 9 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Klägerin bemerkt, da die Europäische Menschenrechtskonvention von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sei, könnten die in ihr verankerten Rechte als Bestandteil der Grundrechte angesehen werden, die vom Gemeinschaftsrecht zu schützen seien. Die Gemeinschaftsorgane seien daher verpflichtet, die Religionsfreiheit zu achten, und diese Achtung müsse die Bereitschaft einschließen, die erforderlichen verwaltungsmäßigen Anordnungen zu treffen, die es den Bewerbern ermöglichten, sich Prüfungen zu unterziehen, ohne mit ihrer religiösen Uberzeugung in Konflikt zu geraten.
Artikel 9 Absatz 1 der Konvention verkünde das Recht auf Religionsfreiheit. Absatz 2 bestimme, daß die Religionsund Bekenntnisfreiheit … nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein [darf], die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Im vorliegenden Fall sei das Vorgehen des Rates weder vom Gesetz vorgesehen noch im Hinblick auf die aufgeführten Ziele notwendig gewesen. Das einzige Ziel, das hätte in Betracht kommen können, sei der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Daraus könnte gefolgert werden, daß für die Klägerin keine besonderen Dispositionen hätten getroffen werden dürfen, wenn dies einen Eingriff in die Religionsfreiheit der anderen Bewerber bedeutet hätte. Nach Ansicht der Klägerin sollten aber Anordnungen getroffen werden, die die religiösen Überzeugungen aller Bewerber berücksichtigten. Daß das Vorgehen des Rates nicht notwendig gewesen sei, zeige die in Großbritannien angewandte Praxis und der Umstand, daß solche Anordnungen vom Rat niemals getroffen worden seien, der in seinem Schreiben vom 29. September 1975 erkärt habe, daß Anträge auf Festsetzung eines anderen Termins stets abgelehnt würden.
Der Rat entgegnet, die Europäische Menschenrechtskonvention sei mit dem Ziel konzipiert worden, eine begrenzte Anzahl von Rechten zu schützen. Sie sei also so zu verstehen, daß sie als Gesetzestext einen eingeschränkten Geltungsbereich habe. Es gebe viele Rechte — sogar solche, die als Menschenrechte gelten könnten —, die nicht von der Konvention garantiert würden.
Die Frage, ob es einen Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst gebe, sei von der Kommission für Menschenrechte anläßlich der Beschwerde 273/57 speziell geprüft worden; zu dieser Frage sei festgestellt worden, sie gehöre im Prinzip nicht zu denen, die der erste Abschnitt der Konvention behandelt. Die vorliegende Klage könne somit nicht auf die Konvention gestützt werden. Im Zusammenhang mit der Beschwerde 3798/68 (Kirche von X/Vereinigtes Königreich) habe die genannte Kommission entschieden, daß das von den Mitgliedern der Kirche geltend gemachte Recht, in das Vereinigte Königreich einzureisen oder dort wohnen zu bleiben, kein von der Konvention garantiertes Recht sei, und daher die Beschwerde trotz der Behauptung für unzulässig erklärt, es habe eine Diskriminierung aus Gründen der Religion stattgefunden.
Die Konvention schütze den gesetzlichen Anspruch auf den Genuß bestimmter Freiheiten. Sie verhindere damit gesetzliche Verbote und einen physischen Zwang des Staates, die eine Beeinträchtigung der Ausübung der durch die Konvention geschützten Rechte bewirkten. Im vorliegenden Fall habe es kein gesetzliches Verbot gegeben, das der Klägerin auferlegt worden wäre, und keinen physischen Zwang, der sie an der Einhaltung von Riten gehindert hätte, die ihren religiösen Überzeugungen entsprachen.
Noch unwahrscheinlicher sei es, daß die Konvention geeignet sein könne, die verwaltungsmäßige Organisation spezieller Auswahlverfahren zur Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst im einzelnen zu regeln.
Was das Argument angehe, daß Freiheitsbeschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet werden dürften, so sei es in den Mitgliedstaaten im allgemeinen nicht üblich, die Daten für die Auswahlverfahren zur Einstellung in den öffentlichen Dienst gesetzlich festzulegen. Dies deute darauf hin, daß die nationalen Verwaltungen der Ansicht gewesen seien, eine Frage, wie sie die vorliegende Klage aufwerfe, falle nicht in den Geltungsbereich der Konvention.
Abschließend sei festzustellen, daß die gesamte Angelegenheit, da die Konvention keine Anwendung finde, durch Artikel 27 des Beamtenstatuts geregelt werde.
Die Klägerin erwidert, sie habe niemals die Ansicht geäußert, daß die Konvention das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst gewährleiste. Aber auch wenn ein geltend gemachtes Recht in der Konvention nicht genannt sei, könne es durch eine Konventionsbestimmung, die ein anderes Recht garantiere, mittelbar geschützt sein. Obgleich sich zum Beispiel eine Person nicht auf das Recht zur Einreise in das Land, dem sie angehöre, berufen könne, wenn dieses Land das Protokoll Nr. 4 nicht ratifiziert habe, könne die Weigerung, die Person aufzunehmen, unter gewissen Umständen, nämlich wenn dies diskriminierend sei, auf eine Verletzung von Artikel 3 hinauslaufen (Rechtssache der ostafrikanischen Asiaten, Yearbook of the European Convention on Human Rights, Bd. 13, S. 928). Im vorliegenden Fall stelle die einem Bewerber verweigerte Erlaubnis, an einer Prüfung gemäß seinen religiösen Überzeugungen teilzunehmen, eine gegen Artikel 9 verstoßende Verletzung des Grundsatzes der Religionsfreiheit dar, auch wenn das Recht auf Chancengleichheit in Bezug auf den Zugang zum öffentlichen Dienst selbst in der Konvention nicht niedergelegt sei.
Die Auslegung dahin, daß nur gesetzliche oder physische Zwangsmaßnahmen gegen die Konvention verstießen, sei demnach zu eng.
Der Rat entgegnet, in der Rechtssache der ostafrikanischen Asiaten habe die Menschenrechtskommission den Artikel 14 nicht isoliert betrachtet, sondern deshalb geprüft, weil die von den Beschwerdeführern behauptete Diskriminierung möglicherweise auch eine erniedrigende Behandlung einschloß, die gegen Artikel 3 verstieß. Es sei also der Nachweis zu erbringen, daß ein von der Konvention ausdrücklich garantiertes, spezifisches Recht verletzt worden sei.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin gebe es keine Rechtsprechung, die sich mit anderen Maßnahmen als gesetzlichen Verboten oder physischem Zwang im Sinne der Konvention befaßt habe. In der von der Klägerin angeführten Rechtssache der ostafrikanischen Asiaten sei es um die Freiheit gegangen, legal in das Vereinigte Königreich einzureisen. Die Verneinung einer solchen Freiheit habe eine Inhaftierungsmaßnahme zur Folge gehabt.
Die Klägerin sei selbst für die Schwierigkeiten verantwortlich, die ihr dadurch entstanden seien, daß sie nicht rechtzeitig die Daten angegeben habe, die sie aus religiösen Gründen nicht habe akzeptieren können.
Das Grundrecht der Freiheit der Äußerung religiöser Überzeugungen habe nicht in allen Mitgliedstaaten die gleiche absolute und überragende Bedeutung. In einigen Fällen werde dieses Recht nur nach vorheriger besonderer Anmeldung seitens der Betreffenden anerkannt; in anderen werde es sogar ganz verneint, wenn bestimmte Interessen der Allgemeinheit oder anderer Einzelpersonen auf dem Gebiet berührt seien.
Die von der Klägerin vorgeschlagene rechtliche Lösung sehe offenbar so aus, daß die Gemeinschaftsorgane für eine begrenzte Anzahl von Religionen ein Datenverzeichnis aufstellen und sich für rechtlich verpflichtet halten, keine Prüfungen auf diese Daten zu legen. Würde ein solches Verzeichnis angefertigt, um daraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen, so stellte dies eine gewisse Diskriminierung denen gegenüber dar, die einer nicht in dem Verzeichnis aufgeführten Religion angehörten. Die Aufstellung einer solchen Liste verstieße außerdem gegen die Grundsätze des Statuts, wonach bei der Einstellung ohne Rücksicht auf die Religion zu verfahren sei.
Sei dafür zu sorgen, daß die Prüfungen nicht an Tagen stattfinden, an denen die Bewerber möglicherweise aus religiösen Gründen nicht teilnehmen könnten, so setze dies voraus, daß der Rat die Initiative ergreife, um von den Bewerbern Angaben über ihren Glauben zu erhalten, was er nicht zu tun wünsche. Eine solche Lösung führe im übrigen dazu, daß die Anzahl der zur Verfügung stehenden Tage ziemlich reduziert wäre.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom I. Juli 1976 mündlich verhandelt.
Die Klägerin, vertreten durch Barrister Francis Jacobs (Middle Temple), hat ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, soweit sie zur Einstellung des Streithelfers David Grant Lawrence führten, zurückgenommen.
Der Streithelfer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger O. Dalcq, zugelassen in Brüssel, hat vorgetragen, der Umstand, daß es bei Verfahren dieser Art gewöhnlich keine Streithilfe gebe und die Klägerin daher bei Einreichung ihrer Klage nicht vorhergesehen habe, daß diese solchen Konsequenzen haben könne, dürfe die Kostenfrage nicht beeinflussen. Die Entscheidung müsse dahin lauten, daß die unterliegende Partei die Kosten der Streithilfe zu tragen habe.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. September 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit am 23. Dezember 1975 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klage beantragt die Klägerin, eine britische Staatsangehörige; die sich in dem allgemeinen Auswahlverfahren Rat/LA/108 zur Einstellung eines Rechts- und Sprachsachverständigen (Übersetzers) englischer Muttersprache und zur Bildung einer Einstellungsreserve beworben hatte,
a) die Aufhebung der im Schreiben vom 29. September 1975 des Generalsekretariats des Rates enthaltenen Entscheidung, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 14. Juli 1975 zurückgewiesen wurde;
b) die Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 5. Mai 1975, mit der der im Schreiben vom 25. April 1975 gestellte Antrag der Klägerin, an den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens an einem anderen Tag teilnehmen zu dürfen, abgelehnt wurde;
c) die Nichtigerklärung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, soweit sie durch diese Ablehnung beeinflußt worden sind;
d) die Gewährung von Schadensersatz.
2/3 Die Klägerin teilte dem Rat mit Schreiben vom 25. April 1975 mit, sie sei jüdischen Glaubens und Freitag, der 16. Mai 1975 — der vom Beklagten für die schriftlichen Prüfungen des fraglichen Auswahlverfahrens, die gleichzeitig in Brüssel und London stattfinden sollten, bestimmte Termin —, sei der erste Tag des jüdischen Festes Schawuot (Pfingsten), an dem das Reisen und Schreiben untersagt seien; sie sei daher nicht imstande, sich an diesem Tag den Prüfungen zu unterziehen. Sie bat den Rat, ihr hierfür einen anderen Termin vorzuschlagen. Der Rat antwortete mit Schreiben vom 5. Mai 1975, dies sei ihm nicht möglich, da es wesentlich sei, daß alle Bewerber die gleichen Prüfungen am gleichen Tag ablegten.
4/5 Mit am 7. April 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragenem Schriftsatz hat Herr David Grant Lawrence, der im Anschluß an das fragliche Auswahlverfahren eingestellt worden war, seine Zulassung als Streithelfer in dieser Rechtssache beantragt. Dem Antrag ist durch Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. Mai 1976 stattgegeben worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens zurückgenommen, den Antrag, nicht ihr die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, aber aufrechterhalten.
6/9 Die Klägerin macht zunächst geltend, die Ablehnung ihres Antrags habe bewirkt, daß sie wegen ihrer religiösen Überzeugungen an der Teilnahme am Auswahlverfahren gehindert worden sei, und zwar unter Verletzung von Artikel 27 Absatz 2 des Statuts, dem zufolge die Beamten ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben oder Geschlecht ausgewählt würden. Sie trägt ferner vor, das Gemeinschaftsrecht untersage jede Diskriminierung aus Gründen der Religion, da eine solche Diskriminierung gegen die Grundrechte des Menschen verstoße, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern habe. Außerdem stützt sie sich auf Artikel 9 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wonach die Religions- und Bekenntnisfreiheit … nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein [darf], die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Da die Konvention, so betont die Klägerin, von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sei, könnten die in ihr enthaltenen Rechte als den Grundrechten zugehörig betrachtet werden, die vom Gemeinschaftsrecht geschützt würden. Sie macht schließlich geltend, Artikel 27 des Beamtenstatuts sei dahin auszulegen, daß der Beklagte den Termin für die von ihm veranstalteten Auswahlverfahren für die Einstellung so bestimmen müsse, daß jeder Bewerber unter Bedingungen an den Prüfungen teilnehmen könne, die seine religiösen Überzeugungen nicht verletzen. Dies gebiete im übrigen auch das von der genannten Konvention garantierte Recht auf Religionsfreiheit.
10/11 Der Beklagte bestreitet nicht, daß die Beamten nach Artikel 27 des Statuts ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben oder Geschlecht auszuwählen sind; er begehrt auch nicht die Feststellung, daß das Recht auf Religionsfreiheit, so wie es in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, nicht zu den vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten gehört, wenngleich er hervorhebt, daß weder das Statut noch die Konvention in dem Sinne verstanden werden dürften, daß sie der Klägerin die Rechte gewährten, die sie geltend mache. Er trägt vor, die in Rede stehende Verpflichtung zwinge ihn zu umfassenden organisatorischen Maßnahmen. Artikel 27 zähle indessen nicht bestimmte Bekenntnisse auf, auf die sein Anwendungsbereich beschränkt sei, und es wäre daher erforderlich, die Gebräuche aller in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgeübten Religionen zu kennen, um zu vermeiden, daß ein Auswahlverfahren an einem Tag oder zu einer Stunde stattfinde, die mit den Vorschriften einer dieser Religionen unvereinbar seien, und die Bewerber, die diese Religion ausübten, daran gehindert würden, an den Prüfungen teilzunehmen.
12/19 Nach dem Beamtenstatut erfolgt, wenn eine freie Planstelle zu besetzen ist und beschlossen wurde, sie anders als im Wege der Beförderung oder Versetzung zu besetzen, die Auslese der Bewerber im allgemeinen durch ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Handelt es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen, so gebietet der Gleichheitsgrundsatz, daß die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen stattfinden, und im Falle schriftlicher Prüfungen ist es wegen der praktischen Schwierigkeit, die Arbeiten der Bewerber zu vergleichen, notwendig, daß diese Prüflingen für alle gleich sind. Es ist deshalb sehr wichtig, daß alle Bewerber die schriftlichen Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt ablegen. Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist das Interesse der Bewerber daran zu beurteilen, daß die Prüfungen nicht an einem Tag stattfinden, der ihnen ungelegen ist. Teilt ein Bewerber der Anstellungsbehörde mit, daß ihn religiöse Gebote daran hindern, sich an bestimmten Tagen zu den Prüfungen einzufinden, so muß die Behörde dem Rechnung tragen und sich bei der Terminbestimmung für die Prüfungen bemühen, diese Daten zu vermeiden. Setzt der Bewerber dagegen die Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig von seinen Schwierigkeiten in Kenntnis, so kann diese es ablehnen, einen anderen Termin vorzuschlagen, insbesondere wenn andere Bewerber bereits zu den Prüfungen geladen worden sind. Es ist zwar wünschenswert, daß sich die Anstellungsbehörde allgemein über die Daten, die möglicherweise aus religiösen Gründen nicht genehm sind, informiert und die Festsetzung der Prüfungen auf solche Daten zu vermeiden sucht; doch kann aus den vorgenannten Gründen nicht davon ausgegangen werden, daß das Beamtenstatut oder die erwähnten Grundrechte die Anstellungsbehörde verpflichten, einen Konflikt mit einer religiösen Forderung zu vermeiden, von deren Existenz sie nicht unterrichtet worden ist. Wenn der Beklagte auch, wird ihm das durch die Konfession bedingte Hindernis rechtzeitig mitgeteilt, alle sachgerechten Maßnahmen zu treffen verpflichtet ist, um zu vermeiden, daß die Prüfungen an einem Tag veranstaltet werden, an dem ein Bewerber wegen seiner religiösen Überzeugungen nicht erscheinen kann, so ist ihm doch im vorliegenden Fall nicht vor der Festsetzung des Termins für die Prüfungen mitgeteilt worden, daß die Klägerin an bestimmten Tagen nicht erscheinen konnte. Er durfte es daher ablehnen, ihr einen anderen Termin vorzuschlagen, da die anderen Bewerber bereits geladen waren.
20 Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
21/25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst. Was die Kosten des Streithelfers angeht, so hatte dieser ein berechtigtes Interesse daran, als Streithelfer aufzutreten, um seine Ernennung im Anschluß an das umstrittene Auswahlverfahren zu sichern. Da er mit seiner Streithilfe Erfolg gehabt hat, ist es nicht angebracht, daß er seine eigenen Kosten trägt. Die Klägerin hat somit die Kosten des Streithelfers zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre eigenen Kosten.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Streithelfers.