Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.11.1976 – C-40/76
ECLI:EU:C:1976:157
In der Rechtssache 40/76
betreffend das dem Gerichtshof vom Sozialgericht Gelsenkirchen nach Artikel 177 EWG-Vertrag in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SLAVICA KERMASCHEK, Bottrop,
gegen
BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT, Nürnberg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 67 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Frau Slavica Kermaschek ist Staatsangehörige der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien. Sie war in ihrem Heimatland als Arbeitnehmerin beschäftigt, bevor sie als Pflegehilfe, Altenpflegerin oder Hilfskrankenschwester die folgenden Arbeitsverhältnisse im Ausland einging:
vom 22. 11. 1971 bis 1. 8. 1973 in Den Haag (Niederlande),
vom 1. 8. 1973 bis 1. 1. 1974 in Dordrecht (Niederlande),
vom 15. 1. 1974 bis 15. 6. 1974 in Montreux (Schweiz),
vom 7. 7. 1974 bis 1. 10. 1975 in Dordrecht (Niederlande).
Frau Kermaschek kündigte das letzte Beschäftigungsverhältnis auf, weil sie am 19. September 1975 den deutschen Staatsangehörigen Max Kermaschek heiratete, ihren Wohnsitz in den Niederlanden deswegen aufgab und zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik verzog.
Am 7. Oktober 1975 meldete sie sich bei dem für ihren nunmehrigen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt Gelsenkirchen arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 11. November 1975 und — auf ihren Widerspruch vom 28. November 1975 — mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1976 wurde Frau Kermaschek die Gewährung dieser Lei stung mit der Begründung versagt, daß aufgrund der nachgewiesenen Beschäftigungszeiten eine Anwaltschaft hierauf nicht erfüllt sei. Die Beschäftigungszeiten in den Niederlanden und in der Schweiz könnten weder nach Maßgabe des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung noch nach dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf diese Leistung angerechnet werden.
Deswegen hat Frau Kermaschek am 10. Februar 1976 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, sie müsse deutschen Arbeitnehmerinnen gleichgestellt werden, zumal sie ihre bisherige Arbeitsstelle aus einem triftigen Grund — nämlich um nach der Eheschließung zu ihrem Ehemann zu ziehen — aufgegeben habe.
Das Sozialgericht hat zunächst festgestellt, daß weder das Arbeitsförderungsgesetz noch das deutsch-jugoslawische Abkommen noch die zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz beziehungsweise den Niederlanden bestehenden Abkommen den Anspruch auf Arbeitslosengeld stützen; es hat deshalb die Auffassung vertreten, als mögliche Rechtsgrundlage komme nur die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in Betracht.
Mit Beschluß vom 25. März 1976 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Ansprüche nach Maßgabe der Artikel 67 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedlandes auch dann gegeben, wenn der Ehegatte nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedlandes ist und die Anwartschaft auf die Leistung vor der Eheschließung erworben wurde?
2. Für den Fall, daß die Frage zu 1. bejaht wird:
Ist die Regelung nach Artikel 67 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — wonach ein Anspruch auf Leistung bei Vollarbeitslosigkeit im Beschäftigungsland entstanden und auf das Aufenthaltsland übertragen werden muß — mit dem Rechtsgedanken des Schutzes von Ehe und Familie, wie er in Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gekommen ist, zu vereinbaren, wenn eine bisher in einem Mitgliedsland versicherte Person aus Anlaß der Eheschließung aus der Beschäftigung ausscheidet und zu ihrem Ehegatten in ein anderes Mitgliedsland verzieht?
Der Beschluß des Sozialgerichts Gelsenkirchen ist am 12. Mai 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Frau Kermaschek und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Frau Kermaschek trägt vor, sie habe in Deutschland trotz intensiver Bemühungen noch keine Arbeit gefunden.
Es sei unverständlich, daß sie keine Arbeitslosenunterstützung erhalte, da sie in Holland, einem EWG-Mitgliedstaat, fünf Jahre lang Sozialabgaben gezahlt habe.
In Deutschland habe man ihr versichert, sie habe die gleichen Rechte wie eine Deutsche. Nach ihrer Auffassung hätte aber im gleichen Fall eine deutsche Frau schon längst Arbeitslosenunterstützung bezogen. Zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses in den Niederlanden nach ihrer Heirat erklärt sie, die Entfernung zwischen Dordrecht und Bottrop betrage etwa 300 Kilometer.
Für den Fall, daß es nicht möglich sein sollte, die vorliegende Rechtssache zu ihren Gunsten zu entscheiden, bittet Frau Kermascheck um Prüfung, ob sie gegebenenfalls in den Niederlanden Ansprüche habe.
Zur ersten Vorlagefrage trägt die Kommission vor, die Verordnung Nr. 1408/71 gelte nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für Familiengehörige von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats seien. Auf die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder stelle diese Bestimmung nicht ab. Hinsichtlich der Definition des Familienmitglieds verweise Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 Absatz 1 nur die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers betreffe. Das Ausgangsverfahren biete keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Ehemann der Kläger Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist, womit bereits die Möglichkeit entfalle, die Klägerin als Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung zu qualifizieren.
Die Kommission trägt weiter vor, im Ausgangsverfahren gehe es nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem deutschen Arbeitsförderungsgesetz unter Anrechnung niederländischer Beschäftigungszeiten gemäß Artikel 67 und 68 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern um die Aufrechterhaltung eines niederländischen Leistungsanspruchs nach Artikel 69 dieser Verordnung. Daher sei nach den Vorschriften des niederländischen Rechts zu bestimmen, ob die Ehefrau Familienangehörige sei.
Die ausdrückliche Erstreckung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 auf Familienangehörige von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats seien, berechtige nicht ohne weiteres zu dem Schluß, daß arbeitenden Familienangehörigen damit — unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit — der Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne dieser Verordnung verliehen werden sollte.
Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin zu verstehen, daß er sich auf Ansprüche dieser Personen aus abgeleitetem Recht, in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers der Gemeinschaft, bezieht.
Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und insbesondere deren letztem Halbsatz (… sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene), der zwischen den Familienangehörigen und dem Arbeitnehmer unterscheide, lasse sich schließen, daß Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nur die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats (beziehungsweise Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen) sind und daß Familienangehörige und Hinterbliebene nur in ihrer Eigenschaft als Empfänger von Familienleistungen in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind. Mangels einer ausdrücklichen Einschränkung komme es auf die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen (und Hinterbliebenen) nicht an.
Sodann würden nach Artikel 2 Absatz 2 Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, ausdrücklich den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insoweit gleichgestellt, als es um die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen geht, wenn diese Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Die Autoren der Verordnung hätten es also für erforderlich gehalten, für Arbeitnehmer gemeinschaftsfremder Staatsangehörigkeit — im Interesse ihrer Hinterbliebenen mit gemeinschaftseigener Staatsangehörigkeit — eine ausdrückliche Regelung vorzusehen. Daraus lasse sich entnehmen, daß diese Arbeitnehmer generell nicht vom Geltungsbereich der Verordnung erfaßt würden, auch wenn ihre Hinterbliebenen — die regelmäßig ihre Familienangehörigen gewesen sein dürften — eine gemeinschaftseigene Staatsangehörigkeit besäßen.
Auch hieran zeige sich, daß die Familienangehörigen nicht als Wanderarbeitnehmer mit eigenen Ansprüchen in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen seien.
Diese Auslegung werde schließlich durch Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 gestützt, der unter Verzicht auf eine eigene Definition des Begriffs Familienangehöriger auf die innerstaatlichen Rechtsordnungen verweise. Hätte die Verordnung nämlich dem Familienangehörigen gemeinschaftsfremder Staatsangehörigkeit eines Wanderarbeitnehmers mit gemeinschaftseigener Staatsangehörigkeit den gleichen Status wie dem Wanderarbeitnehmer selbst einräumen wollen, so hätte sie eine gemeinschaftsrechtliche Definition aufstellen müssen.
Die vorstehende These halte auch einer Überprüfung im Lichte des durch die Artikel 48 bis 51 des EWG-Vertrags vorgegebenen Sinns und Zwecks der Verordnung Nr. 1408/71 stand. In den Ausgangspunkt der Betrachtung sei danach die Freizügigkeit des Arbeitnehmers der Gemeinschaft (mit gemeinschaftseigener Staatsangehörigkeit) zu stellen. Familienmitgliedern als solchen gewähre der EWG-Vertrag kein selbständiges Recht auf Freizügigkeit, sondern nur ein aus dem Recht des Arbeitnehmers abgeleitetes Recht auf Zugang zum Beschäftigungsstaat dieses Arbeitnehmers.
Ohne das letztgenannte Recht wäre nämlich die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Freizügig keit nicht schon deshalb generell beeinträchtigt, weil die beim Gemeinschafts-Wanderarbeitnehmer wohnenden Familienmitglieder gemeinschaftsfremder Staatsangehörigkeit nicht auch in ihrer etwaigen Eigenschaft als Arbeitnehmer in den Genuß der Vorteile der Verordnung Nr. 1408/71 kommen. Eine Ausweitung dieser Verordnung auf die Angehörigen von Drittstaaten sei nicht einmal zu rechtfertigen. Die Artikel 48 bis 51 des EWG-Vertrags begründeten eine Gemeinschaftskompetenz zur Herstellung der Freizügigkeit nur für die Angehörigen der Mitgliedstaaten.
Aus den vorstehenden Erwägungen könne die Tatsache, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Anwartschaft auf Leistungen des niederländischen Trägers vor der Eheschließung erworben habe, keine Rolle mehr spielen.
Gleichwohl erörtert die Kommission diesen Teil der Vorlagefrage, wobei sie von der Hypothese ausgeht, daß die Verordnung Nr. 1408/71 den — arbeitenden — Ehegatten gemeinschaftsfremder Staatsangehörigkeit einem Wanderarbeitnehmer gleichstelle. Sie vertritt die Meinung, daß eine rückwirkende Einbeziehung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten, die vor dem Erwerb der Eigenschaft eines Familienangehörigen zurückgelegt worden sind, mit dem System der Verordnung Nr. 1408/71 unvereinbar wären.
Der Regelung des Artikels '94 Absatz 2 der Verordnung, wonach sämtliche vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungsund Wohnzeiten zu berücksichtigen sind, könne kein allgemeingültiger, auch auf die Situation der Klägerin anwendbarer Gedanke entnommen werden. Das ausschlaggebende Motiv für diese Regelung liege in der Ablösung der Abkommen über soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beziehungsweise zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehr dritten Staaten, soweit es um die Beziehungen der Träger der Mitgliedstaaten gehe, durch die Verordnung Nr. 1408/71.
Die Berücksichtigung der niederländischen Beschäftigungszeiten der Klägerin müsse auf die Regelung durch zwischenstaatliche Abkommen der Niederlande mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschränkt bleiben.
Obwohl sich mit der Verneinung der ersten Vorlagefrage die weitere Beschäftigung mit der zweiten erübrige, fährt die Kommission mit ihrer Untersuchung fort, wobei sie von der Hypothese ausgeht, daß die Klägerin den Status eines Wanderarbeitnehmers durch die Eheschließung erlangt habe.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Grundrechts der vom Sozialgericht genannten Art prüft die Kommission die enge Begrenzung, die Artikel 69 für die Mitnahme des Anspruchs in einen anderen Mitgliedstaat vorsehe (nämlich 1. die Formen und Fristen der Meldung und 2. die Begrenzung des Anspruchs auf drei Monate sowie dem Verlust weiterer Ansprüche bei unterlassener Rückkehr in den Beschäftigungsstaat), und das allgemein der Gesamtregelung der Artikel 67 ff. zugrunde liegende Prinzip, daß die Leistungen nur nach derjenigen innerstaatlichen Regelung gewährt werden, der der Arbeitnehmer unterworfen war.
Zu dem letztgenannten Prinzip sei auszuführen, daß die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Beschäftigung des Arbeitnehmers im territorialen Geltungsbereich dieser Vorschriften als Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit ausgingen. Diese Lösung der Verordnung Nr. 1408/71 bedeute für die Zusammenrechnung der Zeiten im Rahmen von Artikel 67, daß der Arbeitnehmer jedenfalls ein Minimum an Beschäftigungszeit in einem Mitgliedstaat zurückgelegt haben müsse, um Leistungen nach den Vorschriften dieses Staates in Anspruch nehmen zu können. Aus dem Auftrag der Artikel 48 bis 51 des EWG-Vertrags könne auch keine Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers abgeleitet werden, den Mitgliedstaaten andere Anknüpfungspunkte als die vorherige Beschäftigung im Staatsgebiet für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorzuschreiben. Soweit hierin eine Verletzung eines Grundrechts gesehen werden sollte, müsse dieser Vorwurf gegen den innerstaatlichen Gesetzgeber gerichtet werden.
Die in den Verantwortungsbereich des Gemeinschaftsgesetzgebers fallenden Einzelheiten der Regelung des Artikels 69 seien nicht geeignet, ein Grundrecht zu verletzen.
Zum ersten sei die Beachtung der Formen und Fristen auch demjenigen möglich und zumutbar, der seinen Beschäftigungsstaat zum Zwecke der Eheschließung und nicht wegen Arbeitsmangels am Beschäftigungsort verlasse.
Zum zweiten sei hervorzuheben, daß ein mögliches Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nur den Kernbestand, die Fundamentalstruktur von Ehe und Familie betreffen könne. Die wirtschaftliche Förderung des Zusammenlebens eheschließender Wanderarbeitnehmer überschreite wohl die Grenzen des Schutzes dieses Kernbestandes.
Außerdem beruhe der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht auf der Eheschließung, sondern auf dem endgültigen Verlasssen des Beschäftigungsstaats.
Artikel 69 räume die Möglichkeit ein, den Anspruch auf Arbeitslosengeld mitzunehmen. Diese Möglichkeit werde im Interesse der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährt. Die Freizügigkeitsgarantie des EWG-Vertrags diene dem wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschaft und ihrer Bürger, nicht der Erleichterung grenzüberschreitender Eheschließungen.
Daher könne es nicht die Aufgabe der Verordnung Nr. 1408/71 sein, grenzüberschreitende Eheschließungen in der Gemeinschaft wirtschaftlich zu fördern.
Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 67 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 dienen der Koordinierung der im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten begründeten Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zugunsten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Die Familienangehörigen solcher Wanderarbeitnehmer haben kraft ihrer Familienangehörigkeit insoweit Anspruch auf Leistungen, als das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten Familienleistungen für die Angehörigen arbeitsloser Arbeitnehmer vorsieht. Auf die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen kommt es dabei nicht an.
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1976 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. März 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Mai 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 67 bis 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die erste Frage geht dahin, ob Ansprüche nach Maßgabe der Artikel 67 ff. dieser Verordnung für Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedlandes gegeben sind, wenn der Ehegatte nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedlandes ist und die Anwartschaft auf die Leistung vor der Eheschließung erworben wurde. Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem eine mit einem Deutschen verheiratete Staatsangehörige der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die ihren letzten Wohnsitz in den Niederlanden und das Beschäftigungsverhältnis, das sie dort hatte, aufgegeben hat, um bei ihrem Ehemann zu leben, Ansprüche auf Arbeitslosengeld erhebt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat die Gewährung des Arbeitslosengeldes mit der Begründung abgelehnt, die in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten könnten nicht auf die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf diese Leistung angerechnet werden.
3 Artikel 69 Absatz 1 bestimmt: (1)Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
a) …
b) …
c) …
4 Daher kann ein Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung unter den aufgeführten Voraussetzungen den Export seines in einem Mitgliedstaat erworbenen Anspruchs auf Leistungen in einen anderen verlangen. Hier handelt es sich jedoch um einen Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
5 Deswegen erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere von deren Artikeln 67 bis 70, diesen Staatsangehörigen selbst gleichzustellen sind.
6 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 [gilt] diese Verordnung … für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
7 Bereits die mit dem Wort sowie angedeutete Gegenüberstellung zeigt, daß diese Bestimmung zwei deutlich unterschiedene Personengruppen behandelt: zum einen die Arbeitnehmer, zum anderen deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Als Arbeitnehmer sind nur diejenigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, Staatenlosen und Flüchtlinge anzusehen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Während die zur ersten Gruppe gehörigen Personen Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen können, stehen den zur zweiten Gruppe gehörigen Personen nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben, also von einer zur ersten Gruppe gehörenden Person, abgeleitet haben.
8 Diese Auslegung wird durch den zweiten Absatz des Artikels 2 bestätigt, wonach Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, solchen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Rechtsstellung ihrer Hinterbliebenen gleichgestellt werden, wenn letztere Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Sie wird überdies dadurch bestätigt, daß auch Artikel 1 der Verordnung deutlich zwischen den Arbeitnehmern einerseits und ihren Familienangehörigen andererseits unterscheidet, indem er unter den Buchstaben a, b und c die Begriffe Arbeitnehmer, Grenzgänger und Saisonarbeiter selbst definiert, hingegen unter den Buchstaben f und g wegen der Begriffe Familienangehöriger und Hinterbliebener auf die jeweils bezeichneten nationalen Vorschriften verweist.
9 Die Artikel 67 bis 70 der Verordnung sollen also in erster Linie nur die Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren, welche den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährt werden. Die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer haben nur auf diejenigen Leistungen Anspruch, die in diesen Rechtsvorschriften zugunsten der Familienangehörigen arbeitsloser Arbeitnehmer vorgesehen sind, wobei es in diesem Zusammenhang auf die Staatsangehörigkeit dieser Familienangehörigen nicht ankommt.
10 Die zweite Frage zu erörtern und zu beantworten erübrigt sich, weil das nationale Gericht sie nur für den Fall gestellt hat, daß die erste Frage bejaht würde.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Da das Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit darstellt, obliegt die Kostenentscheidung diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Sozialgericht Gelsenkirchen mit Beschluß vom 25. März 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 67 bis 70 der Verordnung Nr. 1408/71 sollen in erster Linie nur die Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren, welche den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährt werden.
Die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer haben nur auf diejenigen Leistungen Anspruch, die in diesen Rechtsvorschriften zugunsten der Familienangehörigen arbeitsloser Arbeitnehmer vorgesehen sind, wobei es in diesem Zusammenhang auf die Staatsangehörigkeit dieser Familienangehörigen nicht ankommt.