Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1976 – C-122/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:161
In der Rechtssache 122/75
BERTHOLD KÜSTER, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Bertrange (Luxemburg), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
In den nach Artikel 43 des Beamtenstatuts erstellten dienstlichen Beurteilungen für die Jahre 1969/70 und 1971/72 waren Befähigung und Leistung von Herrn Berthold Küster mit hervorragend und seine dienstliche Führung mit sehr gut bewertet worden. Darüber hinaus wurde in der Gesamtbeurteilung für die Jahre 1969/70 unter anderem gesagt: … der Beamte verdient unbestreitbar eine alsbaldige Beförderung, und für die Jahre 1971/72 hieß es an entsprechender Stelle: Herr Küster hat durch seinen Unternehmungsgeist, seine Befähigung und sein Verantwortungsbewußtsein gezeigt, daß er aufgrund seiner Fähigkeiten für die Wahrnehmung von Aufgaben eines höheren Dienstpostens geeignet ist.
In der dienstlichen Beurteilung für die Jahre 1973/74 wurden Befähigung, Leistung und dienstliche Führung von Herrn Küster mit sehr gut bewertet; die Gesamtbeurteilung lautet wie folgt: Sehr befähigter Beamter, der die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und genau ausführt. Seine Befähigung versetzt ihn in die Lage, schwierige und gelegentlich heikle Arbeiten, die sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit stellen, zu bewältigen.
In seinen Bemerkungen zu dieser Beurteilung, die das Datum des 5. März 1975 tragen, machte Herr Küster einige Einwendungen geltend.
Am 17. Juni 1975 erhob er nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines auf Änderung der dienstlichen Beurteilung für 1973 und 1974 im Sinne seiner Bemerkungen vom 5. März 1975 gerichteten Antrags.
Er begehrte, die Bewertung sehr gut für Befähigung und Leistung jeweils durch die Bewertung hervorragend zu ersetzen und die Gesamtbeurteilung dahingehend zu ergänzen, daß er eine Beförderung verdiene beziehungsweise geeignet sei, die Aufgaben eines höheren Dienstpostens wahrzunehmen.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 1975 wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen und darüber hinaus — bezüglich der in der Klage angeführten Punkte — auch für unbegründet erklärt.
Am 16. Dezember 1975 hat Herr Küster gegen die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
zu erkennen, daß die vorliegende Klage form- und fristgerecht erhoben ist;
die mit Bescheid vom 21. Oktober 1975 ausgesprochene Ablehnung seiner Beschwerde aufzuheben;
die dienstliche Beurteilung für 1973/74 aufzuheben und ihre Entfernung aus der Personalakte des Klägers anzuordnen;
das Europäische Parlament zur Zahlung von 1 FB Schadensersatz zu verurteilen;
das Europäische Parlament zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage für unzulässig,
hilfsweise für unbegründet zu erklären;
die Klage mithin abzuweisen;
über die Kosten nach den anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zulässigkeit
Die beklagte Partei hält die Klage unter mehreren Gesichtspunkten für unzulässig:
a) Die dienstliche Beurteilung sei keine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Die Beschwerde müsse gegen eine Entscheidung gerichtet sein. Bei der Beurteilung handele es sich jedoch um ein Werturteil, und das Beschwerderecht des betroffenen Beamten erschöpfe sich in der Möglichkeit, den ausgesprochenen Beurteilungen gegebenenfalls Bemerkungen hinzuzufügen.
b) Die dienstliche Beurteilung könne aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht Gegenstand einer Klage sein.
Im streitigen Verfahren könne der Beamte lediglich Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Aufhebung begehren; eine gegen eine dienstliche Beurteilung gerichtete Klage ziele aber letztlich auf die Erstellung einer Beurteilung mit einem anderen Inhalt ab. Der Gerichtshof könne aber nicht das Werturteil der zuständigen Behörde, für das ein Beurteilungsspielraum bestehe, durch sein eigenes ersetzen.
c) Die Beschwerde könne nach Artikel 90 Absatz 2 lediglich gegen eine den Beamten beschwerende Maßnahme gerichtet werden.
Die dienstliche Beurteilung erfülle indessen nicht die Begriffsmerkmale, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1974 in den verbundenen Rechtssachen 177/73 und 5/74 (Reinarz/Kommission, Slg. 1974, 819) hierfür aufgestellt habe.
d) Im übrigen sei die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingelegt worden. Die beim Gerichtshof erhobene Klage entspreche also nicht den Anforderungen von Artikel 91 Absatz 2 des Statuts. Zwar sei die fragliche Beurteilung hier erstellt und dem Kläger eröffnet worden, noch bevor der Generalsekretär seinen Sichtvermerk angebracht habe, doch beginne der Lauf der Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt der Mitteilung des Berichts an den Betroffenen.
e) Selbst wenn davon auszugehen sei, daß eine Beurteilung grundsätzlich eine beschwerende Maßnahme darstellen könne, so könne dies im vorliegenden Fall nicht gelten: Sowohl die Noten als auch die Gesamtbeurteilung seien eine erstklassige Beurteilung.
Wegen des Vergleichs der beanstandeten Benotung mit früheren Beurteilungen verweist die beklagte Partei darauf, daß die Note hervorragend nach einer neueren Praxis künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen vergeben werde.
Der Kläger tritt diesem Vorbringen aus folgenden Gründen entgegen:
a) Bei der anzufechtenden positiven Maßnahme müsse es sich nach Artikel 90 Absatz 2 nicht zwingend um eine Ent scheidung handeln; die genannte Bestimmung behandele auch den Fall, daß eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen worden sei.
Wenn Artikel 43 des Statuts die Erstellung einer Beurteilung vorschreibe, so sei damit eine richtige Beurteilung gemeint; die im vorliegenden Fall angefochtene Beurteilung sei aber weder richtig noch angemessen. Im übrigen bleibe noch der Nachweis dafür zu erbringen, daß eine dienstliche Beurteilung keine Entscheidung darstelle. Das Präsidium des Parlaments habe mit der im Dezember 1966 erlassenen und sämtlichen Bediensteten ordnungsgemäß zur Kenntnis gebrachten Regelung (Dienstanweisung vom 21. Dezember 1966, Doc. P.E. 16.808, vgl. Anlage 3 zur Klage) das Beurteilungsrecht auf bestimmte hohe Beamte übertragen und diesen somit die Befugnis eingeräumt, Entscheidungen zu treffen. Im übrigen handele es sich bei der hier angefochtenen Maßnahme um die Entscheidung der Anstellungsbehörde, nämlich um die im Bescheid vom 21. Oktober 1975 enthaltene ausdrückliche Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde.
b) Wenn die Beurteilung aus den von der beklagten Partei vorgebrachten Gründen nicht Gegenstand einer Klage sein könne, so müsse man sich fragen, warum der Gerichtshof Ernennungen aufhebe, obwohl er angeblich nicht an die Stelle der zuständigen Behörde treten und selbst eine neue Entscheidung treffen könne.
c) Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht sei unbegründet und völlig unrealistisch; sie widerspreche jeglicher Erfahrung und beraube den Beämten des unerläßlichen gerichtlichen Schutzes. Es liege auf der Hand, daß eine schlechte Beurteilung geeignet sei, dem weiteren Aufstieg eines Beamten ein Ende zu setzen, und zwar sowohl bei Beförderungen im Sinne von Artikel 45 des Statuts als auch bei der Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
d) Die Beschwerdefrist sei hier zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden, zu dem die Beurteilung endgültig geworden sei. In der vorgenannten Dienstanweisung heiße es: Die von den Generaldirektoren aufgestellten Beurteilungen gelten aber erst als endgültig, wenn sie mit dem Sichtvermerk des Generalsekretärs versehen sind. Dieser Sichtvermerk sei am 17. April angebracht worden und die Verwaltungsbeschwerde sei somit noch fristgerecht eingelegt worden. Der Kläger verweist in der Erwiderung auf den Schriftwechsel, der zwischen den Parteien über die fragliche Beurteilung geführt wurde (vgl. Anlagen 1 bis 3), nämlich auf:
das Schreiben von Herrn Friedel, dem Leiter des Referats Personalverwaltung, vom 21. März 1975,
die Note von Herrn Generaldirektor Buyse vom 12. März 1975 an den Generalsekretär über die Bemerkungen des Klägers zu seiner Beurteilung,
die Stellungnahme des Klägers vom 16. April 1975.
Bis zum 16. April 1975 habe also keine endgültige Beurteilung vorgelegen.
Die beklagte Partei hält dieses Vorbringen nicht für überzeugend. Die vorgelegten Urkunden zeigten einzig und allein, daß die Verwaltung die Bemerkungen des Klägers zu seiner Beurteilung ordnungsgemäß berücksichtigt habe.
e) Eine Abänderung der Benotung von hervorragend in sehr gut sei eine Beurteilung in peius. Eine Verschlechterung in der Benotung sei aber in hohem Maße nachteilig für den Beamten.
B — Begründetheit
Die Rechtmäßigkeit der fraglichen dienstlichen Beurteilung wird aus zwei Gründen bestritten:
a) Mißbräuchliche Erwägungen
Der Kläger ist der Ansicht, die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Benotung ließen den Schluß zu, daß hier mißbräuchliche Erwägungen angestellt worden seien. In den von der Beurteilung erfaßten Jahren sei seine Tätigkeit von dem Organ hoch eingeschätzt worden. Er habe während eines Drittels des erfaßten Zeitabschnitts den Dienstposten eines Abteilungsleiters vorübergehend verwaltet. Ferner gehe aus den vom Parlament in der Rechtssache 23/74 (EuGH 12. März 1975 — Küster/Parlament — Slg. 1975, 353) vorgelegten Antworten hervor, daß er im Schreiben des Personaldirektors vom 15. Oktober 1973 für beförderungswürdig angesehen worden sei. Der Generaldirektor habe sogar die langjährige Zusammenarbeit mit dem Kläger unterstrichen und erklärt, daß die betreffende Generaldirektion keine Einwände gegen eine Beförderung habe.
Die beklagte Partei bestreitet das Vorliegen mißbräuchlicher Erwägungen. Die fragliche Beurteilung sei auf der Grundlage der den Kläger betreffenden Angaben und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen erstellt worden.
Im übrigen werde die Note hervorragend nicht mehr so leicht vergeben wie bisher. Der Generalsekretär und die Generaldirektoren seien übereingekommen, die Note hervorragend nur noch in begründeten Ausnahmefällen zu vergeben und Spitzenleistungen mit der Note sehr gut zu bewerten. Der Kläger könne sich also nicht darüber beschweren, daß er die Note sehr gut erzielt habe; jedenfalls sei er gegenüber den übrigen Bediensteten nicht benachteiligt worden. Bezüglich der Gesamtbeurteilung müsse man sich fragen, wie eine derart vorteilhafte Beurteilung als Beschwer des Klägers angesehen werden könne. Man könne nicht daraus einen Vorwurf herleiten, daß ein Hinweis auf die Beförderungswürdigkeit fehle, denn die außerordentlich günstige Beurteilung mache eine Bemerkung über eine etwaige Beförderung entbehrlich. Wenn der Personaldirektor früher den Kläger für beförderungswürdig erklärt habe, so sei es dabei darum gegangen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 45 des Statuts bezüglich der Mindestdienstzeit festzustellen.
Der Kläger erwidert, wenn es ein Übereinkommen über die Vergabe der Note gebe, dann hätte eine derartige allgemeine Durchführungsbestimmung nach Artikel 110 des Statuts die Anhörung der Personalvertretung und die Stellungnahme des Statutsbeirats vorausgesetzt. Ferner hätte sie dem Personal zur Kenntnis gebracht werden müssen. Weder das eine noch das andere sei geschehen.
Der Kläger räumt ein, daß die Gesamtbeurteilung inhaltlich durchaus annehmbar sei, und zwar in solchem Maße, daß man sich fragen müsse, warum sie nicht die Beibehaltung der Noten hervorragend gerechtfertigt habe und warum nicht weiterhin gesagt worden sei, daß er für eine Beförderung in Frage komme. Falls es kein Übereinkommen des Inhalts gebe, daß künftig keine Beförderungsvorschläge mehr gemacht würden, dann lasse sich in der fraglichen Beurteilung tatsächlich eine Verschlechterung feststellen. Jedenfalls sei die Behauptung unrichtig, in der Vergangenheit habe der Beförderungsvorschlag lediglich die Frage der Mindestdienstzeit betroffen. Der Kläger betont, daß er seit Jahren nicht nur für beförderungswürdig, sondern darüber hinaus ausdrücklich für würdig erklärt worden sei, eine höhergestellte Tätigkeit wahrzunehmen.
Die beklagte Partei führt in der Gegenerwiderung aus, weder im Statut noch sonstwo sei vorgeschrieben, daß die Beförderungswürdigkeit ausdrücklich festgestellt werden müsse. Die Gesamtbeurteilung sei ganz Ausdruck des Beurteilungsspielraums der beurteilenden Stelle. Aus früheren Beurteilungen und darin enthaltenen Beförderungsvorschlägen ergebe sich keine Verpflichtung für künftige Beurteiler.
Dies gelte auch für die erzielten Noten.
b) Entscheidung in peius; fehlende Begründung
Nach Ansicht des Klägers ist die beanstandete Beurteilung eine Entscheidung der vom Parlamentspräsidium hierzu ermächtigten Stelle. Als Entscheidung in peius hätte sie nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts mit Gründen versehen sein müssen. Im vorliegenden Falle schmälere die Entscheidung erheblich die dem Kläger zuvor zugebilligten Verdienste. Es sei nicht einmal mehr von einer Aussicht auf Beförderung die Rede.
Wenn die Verdienste in einer Beurteilung gegenüber mehreren vorausgegangenen Zeitabschnitten geschmälert würden, dann könne der Beurteiler nicht nach freiem Ermessen ohne die geringste Erklärung vorgehen. Die in der Beurteilung steckende Entscheidung hätte nach Artikel 25 mit Gründen versehen werden müssen und sei somit wegen mangelnder Begründung für nichtig zu erklären.
Der Kläger unterstreicht, daß sein Begehren nicht auf Änderung der beanstandeten Beurteilung durch den Gerichtshof, sondern darauf gerichtet sei, daß diese Beurteilung, die eine unzulässige Beschwer beinhalte, aus seiner Personalakte entfernt werde. Schließlich führe diese schwer nachteilige Beurteilung bei ihm zu einem sehr beachtlichen immateriellen Schaden. Der Kläger beantragt zu erkennen, daß die Anstellungsbehörde ihm symbolisch einen Franken zu zahlen hat.
Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, die Beurteilung stelle keine Entscheidung dar, und deshalb sei Artikel 25 des Statuts hier nicht einschlägig. Dies ergebe sich aus der Gesamtregelung des Artikels 25, wonach jede Verfügung dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen sei. Die Beurteilung sei keine Maßnahme, die ihrem Empfänger mitgeteilt werden müsse. Die in der Regelung vorgeschriebene Bekanntgabe der Beurteilung diene einem ganz anderen Zweck, nämlich dem, dem Beamten Gelegenheit zur Anbringung etwaiger Einwände zu geben.
Die in Artikel 25 Absatz 3 aufgezählten Verfügungen machten deutlich, welcher Unterschied zwischen den darin geregelten Verfügungen und der dienstlichen Beurteilung bestehe. Die beklagte Partei stützt ihre Ansicht auf die Lehre (Holtz, Handbuch des Europäischen Dienstrechts, 1965, Anmerkung 1 zu Artikel 25) und auf die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 16/64 (EuGH 31. März 1965 — Rauch/Kommission — Slg. 1965, 187) und Rechtssachen 27 und 30/64 (EuGH 8. Juli 1965 — Fonzi/Kommission — Slg. 1965, 651).
Der Kläger erwidert, die Pflicht zur Bekanntgabe der Beurteilung sei in Artikel 43 des Statuts und nicht nur in einer internen Regelung vorgeschrieben. Die endgültige Beurteilung, das heißt, die Beurteilung nach Anbringung des Sichtvermerks durch den Generalsekretär, sei eine echte Entscheidung. Das aus Artikel 25 Absatz 3 des Statuts hergeleitete Vorbringen sei nicht begründet. Es sei klar gewesen, daß die dienstliche Beurteilung nicht zu den Maßnahmen zähle, die veröffentlicht werden müßten. Absatz 2 der genannten Bestimmung dagegen betreffe jede Verfügung aufgrund des Statuts (hier aufgrund des Artikels 43) und schreibe vor, daß solche Verfügungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen seien.
Die von Holtz vertretene Theorie könne nicht eindeutige Bestimmungen des Statuts und der zu seiner Durchführung ergangenen Dienstanweisung hinfällig machen.
Die angeführte Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig. Allenfalls lasse sich der Rechtssache Fonzi/Kommission entnehmen, daß der Gerichtshof nicht befugt sei, das Werturteil der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen. Es sei noch darauf hinzuweisen, daß es in dieser Rechtssache um den Bericht eines Beförderungsausschusses gegangen sei, während es sich im vorliegenden Falle um eine im Statut vorgeschriebene Beurteilung handele.
In der Gegenerwiderung hält die beklagte Partei ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie fügt hinzu, der Kläger vermenge absichtlich die Artikel 43 und 25 des Statuts. Artikel 43 fordere die Bekanntgabe der Beurteilung, damit der Beamte etwaige Bemerkungen anbringen könne. Artikel 25 schreibe die Zustellung — schriftliche Mitteilung — einer Verfügung im Hinblick auf einen etwaigen Rechtsbehelf vor.
Eine solche Verfügung müsse, wenn sie eine Beschwer enthalte, mit Gründen versehen sein.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Oktober 1976 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit der Klage vom 16. Dezember 1975 beantragt der Kläger, seine Beurteilung 1973/74 sowie die Ablehnung seiner dagegen gerichteten Beschwerde durch Bescheid des Präsidenten des Europäischen Parlaments aufzuheben. Er trägt vor, er sei in dieser Beurteilung im Vergleich zu den vorangegangenen Beurteilungen (für 1969/70 und für 1971/72) schlechter bewertet worden, weil insbesondere die Beurteilungen seiner Befähigung und seiner Leistung von hervorragend in sehr gut abgeändert worden und in der Gesamtbeurteilung seine Beförderungswürdigkeit nicht mehr erwähnt worden sei.
3/6 Die beklagte Partei, das Europäische Parlament, macht geltend, die Klage sei aus mehreren Gesichtspunkten unzulässig. Die dienstliche Beurteilung sei keine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, denn sie stelle lediglich eine rein interne Maßnahme dar und die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe erschöpften sich für den Betroffenen in der Möglichkeit, der Beurteilung seine etwaigen Einwände und sonstigen Bemerkungen hinzuzufügen. Im übrigen setze sich die dienstliche Beurteilung aus einer Reihe von Werturteilen zusammen, und der Gerichtshof könne nach der Natur der Sache nicht die Werturteile der Anstellungsbehörde durch seine eigenen ersetzen. Schließlich sei die Beurteilung dem Kläger spätestens am 5. März 1975 bekanntgegeben worden, so daß seine Beschwerde vom 17. Juni 1975 verspätet sei.
7/10 Artikel 43 des Statuts sieht vor, daß Beurteilungen in zweijährigem Abstand erstellt werden; es handelt sich also um zwingend vorgeschriebene Maßnahmen, die dem Betroffenen mitzuteilen sind. Es steht fest, daß derartige dienstliche Beurteilungen im allgemeinen immer dann mehr oder weniger bedeutsam werden, wenn der betreffende Beamte für etwaige Beförderungen in Erwägung gezogen wird oder an Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 29 des Statuts teilnimmt. Zwar setzen sich dienstliche Beurteilungen aus Werturteilen zusammen, deren gerichtliche Nachprüfung schwierig ist, doch schließt dies nicht aus, daß sie möglicherweise form- und verfahrenswidrig zustande gekommen sind oder daß sie auf einem offensichtlichen Irrtum und auf mißbräuchlichen Erwägungen beruhen und somit Fehler vorliegen, die gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der Werturteile führen. Daher kann der Ansicht nicht gefolgt werden, die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung sei von vornherein unzulässig.
11/13 Die fragliche Beurteilung wurde unstreitig am 17. April 1975 vom Generalsekretär des Parlaments mit Sichtvermerk versehen; erst zu diesem Zeitpunkt wurde sie endgültig. Der Umstand, daß der Kläger entsprechend den Verfahrensvorschriften für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt der Beurteilung erlangt hatte, konnte mithin den Lauf der Fristen weder in Gang setzen noch abkürzen.
14 Die Klage ist somit zulässig.
Begründetheit
15 Der Kläger vertritt in erster Linie die Ansicht, der streitigen Beurteilung lägen mißbräuchliche Erwägungen zugrunde, denn die Verschlechterung der Einzelbeurteilungen und das Fehlen einer Beförderungsempfehlung erklärten sich damit, daß er sich im Jahre 1974 zur Begründung seiner behaupteten Ansprüche auf eine Beförderung vor dem Gerichtshof wiederholt auf seine dienstlichen Beurteilungen für die Jahre 1969/70 und 1971/72 berufen habe.
16/17 Wenn die zuständigen Stellen ihre Werturteile über die Beamten mit größerer Vorsicht abfassen, weil sie aufgrund der Verwendung der obengenannten dienstlichen Beurteilungen die Beobachtung gemacht hatten, daß ihre Bewertungen den Kläger zu verfrühten Hoffnungen verleiten konnten, so sind darin allein keine mißbräuchlichen Erwägungen zu sehen, vielmehr ist die Änderung ihres Vorgehens angesichts der gemachten Erfahrungen durchaus verständlich. Die beklagte Partei hat außerdem erklärt, es sei aufgrund der Feststellung, daß die Beurteilung hervorragend in der Vergangenheit zu häufig geworden sei, um weiterhin die erwünschte Aussagekraft zu haben, im Wege des Übereinkommens festgelegt worden, diese Note im Beurteilungszeitraum 1973/74 nur noch in begründeten Ausnahmefällen zu vergeben und Spitzenleistungen mit der Note sehr gut zu bewerten.
18 Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
19/20 Der Kläger räumt selbst ein, daß die streitige Beurteilung sehr vorteilhaft ist. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen mißbräuchlicher Erwägungen nicht ersichtlich.
21/22 Der Kläger behauptet weiter, die beanstandete Benotung sei eine ihn schlechter stellende Änderung, die als beschwerende Maßnahme nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts einer Begründung bedurft hätte; eine solche Begründung sei jedoch im vorliegenden Falle nicht ergangen.
23/26 Nach Artikel 25 ist jede Verfügung dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen; in Absatz 3 der Vorschrift wird klargestellt, welche Arten von Verfügungen darunter zu verstehen sind. Nicht dazu zählen dienstliche Beurteilungen, deren Erstellung Artikel 43 des Statuts regelt; für sie gelten vielmehr die in diesem Artikel oder auf seiner Grundlage getroffenen Sondervorschriften. In der hier einschlägigen, vom Parlament gemäß Artikel 43 erlassenen Regelung ist eine Pflicht zur Begründung der Beurteilungsnoten nur für besonders gelagerte Fälle vorgesehen, die hier nicht vorliegen. Aus diesem Grund ist die Rüge zurückzuweisen.
27 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
28/30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen; nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.