Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1976 – C-123/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:162
In der Rechtssache 123/75
BERTHOLD KÜSTER, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxem burg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 29. April 1975, mit der Herr Giuseppe Gallo im Anschluß an das Auswahlverfahren A/51 auf die Planstelle eines Abteilungsleiters ernannt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Mit Aushang vom 12. März 1974 veröffentlichte die Anstellungsbehörde die Stellenbekanntgabe 1058 für eine Abteilungsleiterstelle (A 3) bei der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen des Europäischen Parlaments.
In der Bekanntgabe, die in französischer Sprache erfolgte, hieß es unter anderem, die Stelle solle im Wege der Beförderung oder der Versetzung besetzt werden, und aus dienstlichen Gründen sei eine gründliche Kenntnis der dänischen Sprache erwünscht.
Wegen dieser Bekanntgabe richtete der Kläger unter dem 1. April 1974 eine Beschwerde an den Parlamentspräsidenten. Er begehrte insbesondere, daß die Bekanntgabe in sämtlichen Sprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werde und daß zumindest auf der die Bediensteten deutscher Muttersprache interessierenden Anschlagtafel auf diese Bekanntgabe hingewiesen werde.
Am 2. April 1974 reichte der Kläger außerdem seine Bewerbung um die freie Stelle ein. Da das in der Stellenbekanntgabe genannte Einstellungsverfahren nicht zum Ziele führte, leitete das Parlament zur Besetzung der fraglichen Stelle am 18. November 1974 das interne Auswahlverfahren A/51 ein, in dessen Ausschreibung es unter anderem hieß, daß
aus dienstlichen Gründen eine Kenntnis der dänischen Sprache erwünscht (sei),
es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen handele,
die Prüfungen aus zwei Unterhaltungen bestehen sollten, deren erste ein oder mehrere unter Art der Tätigkeiten genannte Themen beinhalte (Dauer: 15 Minuten), und die andere die etwaige Kenntnis der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften betreffe (Dauer: 10 Minuten)
die Bewertung der Befähigungsnachweise und der beiden mündlichen Prüfungen von 0 bis 40 beziehungsweise von 0 bis 30 und von 0 bis 10 gehen sollte,
jedoch die Bewertung (0 bis 10) für die zweite Prüfung (Sprachkenntnisse) nur mit dem Teil berücksichtigt werde, der die Note 5 übersteige.
Mit Schreiben vom 25. November 1974 bewarb sich der Kläger um diese Stelle. Im Anschluß an das Auswahlverfahren ernannte der Präsident des Parlaments mit Verfügung vom 29. April 1975 Herrn Giuseppe Gallo auf die freie Planstelle.
Mit Schreiben vom 18. Juni 1975 legte der Kläger gegen diese Verfügung Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein.
Da die Beschwerde erfolglos blieb, hat der Kläger am 16. Dezember 1975 die vorliegende Klage erhoben.
2. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, dem Europäischen Parlament aufzugeben, bis spätestens 15. August 1976 den Bericht des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren A/51 einschließlich der diesem Bericht anliegenden Bewertungstäbelle und die interne Stellenausschreibung A/51 vorzulegen. Diese Unterlagen sind vom Parlament am 13. Juli 1976 eingereicht worden.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat mit Beschluß vom 22. September 1976 angeordnet, den Präsidenten des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren A/51 in öffentlicher Sitzung als Zeugen zu vernehmen; er hat in diesem Beschluß ferner die dem Zeugen vorzulegenden Fragen formuliert.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
zu erkennen, daß die vorliegende Klage in der Form zulässig und fristgerecht erhoben ist;
vorab
anzuordnen, daß die beklagte Partei bei der Kanzlei des Gerichtshofes die Protokolle des Prüfungsausschusses und die beiden Akten Gallo und Küster vorzulegen hat,
dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme hierzu einzuräumen;
anderenfalls und schon jetzt
zu erkennen, daß die Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 29. April 1975, mit der Herr Gallo zum Abteilungsleiter ernannt wurde, ermessensmißbräuchlich und rechtswidrig ist,
folglich zu erkennen, daß diese Verfügung nichtig und deswegen aufzuheben ist;
dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen; álle übrigen Rechte, Ansprüche und Anträge vorzubehalten.
Die beklagte Partei beantragt,
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Form nicht bestritten wird;
in der Sache selbst die Klage für unbegründet zu erklären;
sie abzuweisen;
über die Kosten nach den anwendbaren Vorschriften zu entscheiden;
zur Kenntnis zu nehmen, daß Änderungen vorbehalten bleiben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger bestreitet die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, daß
die Anstellungsbehörde nicht berücksichtigt habe, daß er für eine Beförderung in Frage komme;
der Kläger im Auswahlverfahren A/43, dessen Eignungskriterien sich praktisch mit denen des Auswahlverfahrens A/51 gedeckt hätten, 60 Punkte erzielt habe, während der erfolgreiche Bewerber im Auswahlverfahren A/51 58,5 Punkte erreicht habe;
dieser Bewerber sich im übrigen keiner Prüfung seiner Dänischkenntnisse unterzogen habe, obwohl die Kenntnis dieser Sprache in der Stellenausschreibung als erwünscht bezeichnet worden sei;
unter der Voraussetzung, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses hier vom Generalsekretär bestellt worden seien, die Bildung des Prüfungsausschusses wegen fehlender Zuständigkeit fehlerhaft gewesen sei, weil die Übertragung der Zuständigkeit zur Bestellung von Prüfungsausschüssen auf den Generalsekretär damals dem Personal noch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Punkte zeigten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme und stellten außerdem eine Reihe schwerwiegender Verdachtsmomente bezüglich des Vorliegens eines Ermessensmißbrauchs, ihm gegenüber dar. Um prüfen zu können, ob eine derartige Rechtswidrigkeit und ein solcher Ermessensmißbrauch gegeben seien, müsse der Gerichtshof über die Personalakten des Herrn Gallo und des Klägers sowie über die Arbeiten des Prüfungsausschusses verfügen können. Auf die Vorlage der Arbeiten des Prüfungsausschusses könne im übrigen um so weniger verzichtet werden, als es von Bedeutung sei, vor jedem weiteren Fortgang in der Sache die hier vom Prüfungsausschuß befolgten Auswahlgrundsätze kennenzulernen, damit sich nachprüfen lasse, ob die Auswahlgrundsätze früherer Auswahlverfahren beibehalten wurden — was folgerichtig erscheine — und ob sie gegebenenfalls richtig angewandt wurden. Was zum Beispiel den in früheren Auswahlverfahren herangezogenen Grundsatz Fähigkeit, eine Gruppe Mitarbeiter von hohem Niveau zu leiten betreffe, so ergebe sich aus der Prozeßakte der Rechtssache 23/74, daß der Prüfungsausschuß über die vorübergehende Verwaltung einer Abteilungsleiterstelle durch den Kläger nicht unterrichtet gewesen sei. Ebenfalls aus dieser Akte ergebe sich, daß dem Kläger seinerzeit sowohl in der fraglichen Laufbahngruppe als auch in der nächstniederen Laufbahn ein Dienstalter von nur 10 Jahren zugebilligt worden sei, während sein Dienstalter im ersten Fall in Wirklichkeit 16 und im zweiten Fall 12 Jahre betragen habe.
Die beklagte Partei wendet ein, wenn sie in den früheren, vom Kläger gegen das Parlament eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten das Protokoll über die Arbeiten des Prüfungsausschusses vorgelegt habe, ohne hierzu gezwungen gewesen zu sein, so könne sie sich im vorliegenden Falle nicht ebenso verhalten. Der Kläger könne nämlich in der vorliegenden Klage nichts zum Nachweis dessen vorbringen, daß das Verfahren innerhalb des Prüfungsausschusses in irgendeiner Weise nicht ordnungsgemäß verlaufen wäre. Seine Rügen gingen von schlichten Verallgemeinerungen aus. Nachdem er im Auswahlverfahren ohne Erfolg geblieben sei, versuche er, Aufhebungsgründe zu ersinnen und hoffe, derartige Gründe im Protokoll über die Arbeiten des Prüfungsausschusses zu finden. Das Europäische Parlament sei deshalb berechtigt, dem Verlangen des Klägers auf Vorlage dieser Unterlagen zumindest solange nicht zu entsprechen, wie es hierzu nicht vom Gerichtshof aufgefordert worden sei. In diesem letzteren Falle werde die Gesamttabelle nur Angaben über den Kläger enthalten, da die übrigen Bewerber des Auswahlverfahrens an dem Rechtsstreit nicht beteiligt seien. Ebenso könne das Europäische Parlament dem klägerischen Begehren auf Vorlage der Personalakte von Herrn Gallo nicht entsprechen, da eine derartige Urkunde vertraulich sei und Dritten nicht mitgeteilt werden dürfe.
Die beklagte Partei prüft dann die vom Kläger vorgebrachten Rügen. Ein Teil dieser Rügen finde sich in früheren, vom Kläger gegen das Europäische Parlament angestrengten Klagen wieder; andere seien dagegen nur der vorliegenden Klage eigen. Im einen wie im anderen Fall seien die Rügen unbegründet. Dies gelte insbesondere für die Rügen bezüglich der vergebenen Bewertung und der im vorliegenden und in den früheren Auswahlverfahren (A/43, A/45) herangezogenen Auswahlgrundsätze. Zum einen dürfe nicht übersehen werden, daß verschiedene Auswahlverfahren untereinander nicht vergleichbar seien, so daß die Ergebnisse früherer Auswahlverfahren mit den Ergebnissen des streitigen Auswahlverfahrens nichts zu tun hätten. Zum anderen stehe die Aufstellung von Auswahlgrundsätzen ebenso wie die Vergabe von Punkten nach diesen Grundsätzen im Ermessen des Prüfungsausschusses; der Gerichtshof behalte sich lediglich das Recht vor, eine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben.
Die beklagte Partei bemerkt schließlich,
daß die Erwähnung des Artikels 45 in der angefochtenen Verfügung keinen Einfluß auf deren Gültigkeit haben könne, da die Ernennung von Herrn Gallo ganz offensichtlich im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren erfolgt sei;
daß die Kenntnis der dänischen Sprache nur als erwünscht bezeichnet worden sei und es deshalb völlig belanglos sei, daß Herr Gallo sich keiner Prüfung dieser Kenntnis unterzogen habe.
Der Kläger entgegnet, sein Antrag auf Vorlage des Protokolls über die Maßnahmen des Prüfungsausschusses werde durch die Rügen gestützt, welche das Vorliegen mehrerer anläßlich des streitigen Auswahlverfahrens begangener Unregelmäßigkeiten zeigten. Allein der Umstand, daß der Prüfungsausschuß Herrn Gallo nicht einmal gefragt habe, ob er Dänischkenntnisse habe, lasse — sofern man dem Ausdruck erwünscht nicht jegliche Bedeutung absprechen wolle — die Annahme zu, daß die Ernennung dieses Bewerbers im voraus beschlossene Sache gewesen sei. Ferner lasse auch der Umstand, daß der Kläger im internen Auswahlverfahren A/43 mehr Punkte als der erfolgreiche Bewerber im streitigen Auswahlverfahren erzielt habe, auf Unregelmäßigkeiten schließen, zumal die Mitglieder des Prüfungsausschusses bis auf eine Ausnahme in beiden Auswahlverfahren wahrscheinlich dieselben gewesen seien und in beiden Verfahren gleichartige Auswahlgrundsätze herangezogen worden seien. Im übrigen dürfe man die Tragweite der Rüge der Unzuständigkeit nicht verkennen, die der Gerichtshof in den in früheren Rechtsstreitigkeiten des Klägers gegen das Europäische Parlament ergangenen Urteilen nicht verworfen habe.
Der Kläger geht nochmals auf die letztgenannte Rüge ein, die er daraus herleitet, daß die dem Generalsekretär übertragene Zuständigkeit zur Bestellung von Prüfungsausschüssen nicht veröffentlicht worden sei, und verweist auf die Bestimmungen des Statuts, namendich auf Artikel 110 Absatz 2 und auf Artikel 25, aus denen sich ergebe, daß die Veröffentlichung dieser Übertragung unerläßliches Erfordernis ihrer Rechtmäßigkeit sei. Der Kläger führt außerdem das deutsche Recht sowie die Rechtsprechung des französischen Conseil d'État an und kommt zu dem Ergebnis, daß eine derartige Veröffentlichung zwingend erforderlich sei.
Außerdem enthalte die angefochtene Verfügung nicht nur eine Bezugnahme auf Artikel 45 des Statuts. Im Tenor der Verfügung heiße es ausdrücklich, Herr Gallo werde in die Laufbahn eines Abteilungsleiters, Besoldungsgruppe A 3, befördert (viene promosso). Die vom Parlament bei der Ausarbeitung dieser Verfügung begangenen Unachtsamkeiten nähmen somit ein derartiges Ausmaß an, daß auf deren Aufhebung wegen fehlender oder falscher Begründung erkannt werden müsse.
Was schließlich die Rüge des Ermessensmißbrauchs anlange, so stehe fest, daß das Gericht das Vorliegen eines derartigen Mißbrauchs selbst in Ermangelung eines positiven Nachweises bejahen könne, wenn ihm mehrere diesbezügliche Verdachtsmomente bekannt seien. Wenn der Kläger bei seiner Klage 23/74 den Verdacht gehabt habe, daß ein Ermessensmißbrauch ihm gegenüber vorliege, so hätten die mit den nachfolgenden Klagen zusammenhängenden Tatsachen diesen Verdacht zur Gewißheit gemacht. Insoweit brauche nur daran erinnert zu werden, daß
die letzte allgemeine dienstliche Beurteilung des Klägers für ihn zwar sehr vorteilhaft sei, aber nicht mehr davon spreche, daß er für eine Beförderung in Frage komme, während in den früheren dienstlichen Beurteilungen seine Beförderung von den Beurteilern stets empfohlen worden sei;
im Anschluß an die vom Gerichtshof in der Rechtssache 77/74 aufgehobene Ernennung von Herrn Kieffer ein anderer Bewerber als der Kläger ernannt worden sei;
im übrigen objektive Kriterien unberücksichtigt geblieben seien, nämlich die Tatsache, daß er für eine Beförderung in Frage komme und daß er achteinhalb Monate lang eine Abteilungsleiterstelle vorübergehend verwaltet habe;
schließlich der erfolgreiche Bewerber keiner Prüfung seiner Dänischkenntnisse unterzogen worden sei.
Zur Erhärtung dieses Vorbringens legt der Kläger eine Übersicht über solche in A 3 ernannten Beamten vor, die ihm aus seiner Ansicht nach meist unverständlichen Gründen vorgezogen worden seien.
Die beklagte Partei weist in ihrer Gegenerwiderung darauf hin, daß der Kläger zwar die Aufhebung der Verfügung beantrage, mit der Herr Gallo ernannt worden sei, aber seine Klage darauf stütze, daß das interne Auswahlverfahren A/51 angeblich nicht ordnungsgemäß verlaufen sei; der wahre Gegenstand der Klage sei also der Ablauf des Auswahlverfahrens. Dann kommt die beklagte Partei auf ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung zurück und macht dabei namentlich folgendes geltend:
Der Generalsekretär sei für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums vom 7./8. Oktober 1971 zuständig gewesen; dieser Beschluß sei den fünf Generaldirektoren, den fünf Fraktionsvorsitzenden, dem Sekretariat, der Personalvertretung und dem Kontrollbüro zur Kenntnis gebracht worden. Diese Form der Veröffentlichung genüge den Anforderungen des Statuts bei weitem.
Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Bezugnahme auf Artikel 45 des Statuts entspreche einer vom Parlament bei Ernennungen im Anschluß an ein Auswahlverfahren ständig verwendeten Formel und habe noch nie zu Mißverständnissen oder Auseinandersetzungen Anlaß gegeben. Im übrigen stehe diese Formel nicht im Widerspruch zur Wirklichkeit, denn der Aufstieg eines Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe lasse sich, selbst wenn dies im Anschluß an ein Auswahlverfahren geschehe, als eine Beförderung darstellen. Abgesehen davon, daß eine Ernennung nicht begründet werden müsse, reiche eine unrichtige oder irrtümliche Bezugnahme auf eine Statutsbestimmung als solche jedenfalls nicht aus, um die Rüge falscher oder fehlender Begründung zu tragen. Darüber hinaus stelle die vorliegende Rüge in ihrer in der Erwiderung entwickelten Form eine Ausweitung der in der Klageschrift angefühlten Angriffsmittel dar, so daß ihre Zulässigkeit fraglich sei.
Die Prüfung der Dänischkenntnisse sei im Falle des Herrn Gallo unterblieben, weil dieser erklärt habe, er verfüge nicht über solche Kenntnisse. Unter diesen Umständen habe der Prüfungsausschuß keine weiteren Fragen nach dieser Kenntnis stellen müssen, die nach der Stellenausschreibung im übrigen nicht als als unerläßlich anzusehen sei. Diese Rüge des Klägers sei übrigens die einzige, die die Arbeiten des Prüfungsausschusses betreffe. Unter Berücksichtigung dessen und des Umstandes, daß der Kläger keine weniger allgemeinen Behauptungen vorbringen könne, sei das Parlament angesichts des Artikels 6 des Anhangs III zum Statut sehr wohl berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen über die Arbeiten des Prüfungsausschusses weiterhin zu verweigern. Da diese Unterlagen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers außerdem dazu dienen sollten, ihm weitere Angriffsmittel zu liefern, sei ihre Vorlage nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig, denn danach dürften im Laufe des Verfahrens keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel mehr vorgebracht werden.
Soweit die vom Kläger vorgebrachten Rügen nur Vermutungen oder Verallgemeinerungen enthielten, sei die Klage, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 30/68 (Lacroix/Kommission) ergebe, unzulässig.
IV — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 14. Oktober 1976 ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren A/51 des Europäischen Parlaments, Herr Legrand-Lane, als Zeuge vernommen worden. Die Parteien haben in dieser Sitzung mündlich verhandelt. Angesichts des mit Gründen versehenen Berichts des Prüfungsausschusses, den das Europäische Parlament am 13. Juli 1976 vorgelegt hatte, hat der Kläger seine schriftsätzlich vorgebrachten Rügen aufrecht erhalten und außerdem vorgetragen:
Der Vergleich der für die Befähigungsnachweise erzielten Bewertung mit der, die ihm der Prüfungsausschuß für die erste mündliche Prüfung gegeben habe, zeige, daß ihn der Prüfungsausschuß absichtlich unterbewertet habe.
Der Prüfungsausschuß habe weder seine vorübergehende Verwaltung einer Abteilungsleiterstelle beim Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum 20. Mai 1974 berücksichtigt, welche dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zufolge als vorübergehende Verwaltung im Sinne von Artikel 7 des Statuts anzusehen sei, noch seine bei bestimmten deutschen Firmen gewonnene Berufserfahrung.
Wenn seine vorübergehende Verwendung berücksichtigt worden wäre, hätte er nach den Auswahlgrundsätzen Nr. 7 und Nr. 8 eine höhere Bewertung als Herr Gallo erzielen können, und die Berücksichtigung der vorgenannten Berufserfahrung hätte es ihm ermöglicht, unter dem Grundsatz Nr. 6 eine weit höhere Bewertung als 0 zu erzielen.
Die vom Prüfungsausschuß angewandte Höchstgrenze für die Bewertung nach den Grundsätzen Nr. 1 und 2 bezüglich des Dienstalters und des Lebensalters stelle eine ungerechtfertigte Begrenzung der erreichbaren Punktzahl dar, die nur Beamten mit dem höchsten Lebens- und Dienstalter wie gerade den Kläger benachteiligen könne.
Die beklagte Partei hat in der Sitzung erwidert, in Wahrheit habe der Prüfungsausschuß die vorübergehende Verwendung ebenso wie die Berufserfahrungen des Klägers berücksichtigt. Im wesentlichen hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, daß die vom Kläger vorgebrachte Kritik entweder unbegründet sei oder eine Wiederholung des Vorbringens aus dem schriftlichen Verfahren darstelle.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 16. Dezember 1975 eingereichten Klage beantragt der Kläger, die vom Europäischen Parlament im Anschluß an das interne Auswahlverfahren A/51 ausgesprochene Ernennung des Herrn Giuseppe Gallo vom 29. April 1975 aufzuheben.
2/3 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Prüfungsausschuß für dieses Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden, denn der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe die Mitglieder des Prüfungsausschusses aufgrund einer hierfür vom Präsidium des Organs vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung benannt, die nicht rechtswirksam sei, weil sie dem Personal nicht in der im Statut vorgeschriebenen Form zur Kenntnis gebracht worden sei. Nach Ansicht des Klägers wäre eine derartige Übertragung nur wirksam, wenn sie gemäß Artikel 25 des Statuts durch Aushang bekanntgemacht oder veröffentlicht worden wäre.
4/5 Nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts werden alle … allgemeinen Durchführungsbestimmungen (zum Statut) … dem Personal zur Kenntnis gebracht; die Vorschrift läßt jedoch offen, in welcher Form das Personal zu unterrichten ist. Artikel 25 des Statuts dagegen bestimmt zwar, in welcher Form Verfügungen bekanntgemacht werden, enthält jedoch nichts über die Bekanntgabe von Akten mit allgemeiner Wirkung oder von Maßnahmen, die mit einer Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Organs zusammenhängen.
6/8 Die streitige Zuständigkeitsübertragung hat eine Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Organs zum Inhalt; eine solche Maßnahme ist allgemein zulässig. Es steht jedenfalls fest, daß sie nicht nur den Generaldirektoren des Organs, den Fraktionsvorsitzenden, dem Sekretariat und dem Kontrollbüro, sondern auch der nach Artikel 9 des Statuts gebildeten Personalvertretung mitgeteilt wurde, deren Aufgabe nach der genannten Bestimmung unter anderem darin besteht, die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahrzunehmen und für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal zu sorgen. Angesichts dieser Umstände ist die beanstandete Zuständigkeitsübertragung rechtswirksam, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Übertragung eine Maßnahme im Sinne von Artikel 110 Absatz 2 des Statuts darstellt.
9 Der Kläger trägt weiter vor, die angefochtene Verfügung verletze Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Artikel 45 des Statuts, da die Anstellungsbehörde das vorgenannte interne Auswahlverfahren eröffnet habe, ohne zu berücksichtigen, daß er für eine Beförderung in Frage gekommen sei.
10/13 In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) des Statuts ist zwar bestimmt, daß die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen hat, doch wird damit den Beamten, welche die Voraussetzungen einer Beförderung erfüllen, kein subjektives Recht auf die Beförderung eingeräumt, denn bei der Besetzung sämtlicher Planstellen entscheidet nach Artikel 27 Absatz 1 des Statuts in erster Linie das dienstliche Interesse. Im übrigen wird die Beförderung nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen …; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen …. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Demgemäß ist nicht ersichtlich, daß die Anstellungsbehörde gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 29 und 45 des Statuts verstoßen und im Statut begründete Rechte des Betroffenen verletzt hätte, als sie das interne Auswahlverfahren eröffnete, statt den Kläger zu befördern.
14 Der Kläger macht geltend, in jedem Fall bedeute das eingeschlagene Einstellungsverfahren ihm gegenüber einen Ermessensmißbrauch, da er ohne Erfolg geblieben sei, obwohl er nach den Statutsbestimmungen, insbesondere nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2, der einzige Bewerber gewesen sei, der die Voraussetzungen einer Beförderung erfüllt habe.
15/17 Von einem Ermessensmißbrauch kann nur dann ausgegangen werden, wenn rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, daß die Anstellungsbehörde mit dem Erlaß der streitigen Verfügung einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgt hat. Beschließt die Anstellungsbehörde in einem Fall, in dem nur ein einziger Bewerber für eine Beförderung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts in Frage kommt, die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens, ohne eine Beförderung vorzunehmen, so stellt dies allein noch keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs dar. In einem solchen Fall kann die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens um so eher gerechtfertigt sein, als die Anstellungsbehörde, der nur ein beförderungsfähiger Beamter zur Wahl stände, mit Recht zu der Auffassung gelangen kann, daß ihre Auswahlmöglichkeit nicht ausreicht, um eine den Erfordernissen der zu besetzenden Stelle am ehesten entsprechende Einstellung zu gewährleisten.
18 Der Kläger behauptet außerdem, das Vorliegen eines ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs sei dadurch nachgewiesen, daß er in dem streitigen Auswahlverfahren für seine Befähigungsnachweise eine geringere Bewertung als in einem früheren Verfahren (A/43) erzielt habe, obwohl dieses der Besetzung eines Dienstpostens derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe gedient habe, der damalige Prüfungsausschuß in gleicher Weise wie der für das Auswahlverfahren A/51 zusammengesetzt gewesen sei und seine Auslese nach ähnlichen und gar übereinstimmenden Beurteilungsgrundsätzen getroffen habe.
19/24 Unstreitig handelte es sich bei dem früheren Auswahlverfahren um ein Verfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, während das Verfahren A/51 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchgeführt wurde. Außerdem wurde nach den Beurteilungsgrundsätzen des Auswahlverfahrens A/43 auch berücksichtigt, ob der Bewerber bei früheren Auswahlverfahren in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden war, während dies im Rahmen des Verfahrens A/51 nur dann berücksichtigt wurde, wenn die genannten Verzeichnisse sich auch auf interne Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bezogen. Da sich somit die beiden hier genannten Auswahlverfahren nicht vollständig miteinander vergleichen lassen, ist die Rüge des Klägers unbegründet. Im übrigen greifen auch die gegen die Abhaltung mündlicher Prüfungen im Auswahlverfahren A/51 und gegen deren Durchführung gerichteten Angriffe nicht durch. Den Ergebnissen der Bewertung der Befähigungsnachweise und Prüfungen, wie sie in der dem Bericht des Prüfungsausschusses für das streitige Auswahlverfahren beigefügten Bewertungstabelle niedergelegt sind, läßt sich nicht entnehmen, daß die Durchführung der Prüfungen oder deren Ablauf zu einer Benachteiligung des Klägers geführt hätte. Was weiter die Prüfung der Dänischkenntnisse anlangt, so wurde zwar der erfolgreiche Bewerber einer solchen Prüfung nicht unterzogen, doch ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Kenntnis dieser Sprache in der Stellenausschreibung als erwünscht bezeichnet war und daß die Sprachkenntnisse des Klägers höher bewertet wurden als die des erfolgreichen Bewerbers.
25/27 Der Kläger macht noch geltend, der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren A/51 habe das Verzeichnis der geeigneten Bewerber erstellt, ohne zu berücksichtigen, daß er, der Kläger, vom 1. September 1973 bis zum 20. Mai 1974 die Stelle eines ersten Ausschußsekretärs vorübergehend verwaltet habe. Außerdem habe der Prüfungsausschuß bei der Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber die beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten nicht bewertet, die der Kläger vor und nach seinem Eintritt in die Dienste des Europäischen Parlaments erworben habe. Schließlich habe der Prüfungsausschuß bei den Beurteilungsgrundsätzen nicht berücksichtigt, daß der Kläger für eine Beförderung auf die freie Stelle in Frage komme.
28/29 Die Vernehmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren A/51 in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß der Prüfungsausschuß von der vorübergehenden Verwendung des Klägers in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum 20. Mai 1974 Kenntnis hatte und dies bei der Beurteilung der Befähigung und Berufserfahrung des Klägers tatsächlich berücksichtigte. Die Vernehmung hat weiter ergeben, daß dem Prüfungsausschuß zur Beurteilung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers sämtliche Unterlagen aus der Personalakte und der dieser beigefügten Dokumentation zur Verfügung standen, und zwar einschließlich derer, die der Kläger in seinem Schreiben vom 22. Februar 1975 an den Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen genannt hatte.
30/31 Schließlich hebt der Kläger noch hervor, die angefochtene Verfügung nehme zwar Bezug auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens, führe jedoch gleichzeitig Artikel 45 des Statuts an, der die Beförderung betreffe, und spreche in ihrem Tenor ausdrücklich davon, daß der erfolgreiche Bewerber auf die freie Stelle befördert werde. Damit sei die genannte Verfügung ungenau und widersprüchlich begründet und müsse somit aufgehoben werden.
32/33 Das hier eingeschlagene Einstellungsverfahren läßt klar erkennen, daß die streitige Ernennung im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren ausgesprochen wurde; Zweifel hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage sind somit ausgeschlossen. Infolgedessen kann die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung durch die behauptete Ungenauigkeit der Begründung nicht beeinträchtigt werden, da diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
34 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Kosten
35/37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.