Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1976 – C-30/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:165
In der Rechtssache 30/76
BERTHOLD KÜSTER, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Aufhebung der Ernennung, die das Europäische Parlament am 15. September 1975 zur Besetzung der im internen Auswahlverfahren A/45 genannten Stelle ausgesprochen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Mit Urteil vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 (Küster/Europäisches Parlament, Slg. 1975, 949) hatte der Gerichtshof die vom Europäischen Parlament ausgesprochene Ernennung von Herrn Gérard Kieffer auf die Planstelle der Besoldungsgruppe A/3, die Gegenstand des internen Auswahlverfahrens A/45 war, aufgehoben. Der Gerichtshof stellte fest, daß Herr Kieffer als Bediensteter auf Zeit, für den keine dienstliche Beurteilung zu erstellen war, hierfür trotzdem eine fiktive Bewertung erzielt hatte; er war der Auffassung, daß eine derartige Bewertung nicht gerechtfertigt sei und eine Beschwer des Klägers begründe.
Im Anschluß an dieses Urteil wählte das Parlament im Rahmen desselben internen Auswahlverfahrens A/45 erneut einen Bewerber aus und ernannte mit Verfügung vom 15. September 1975 Herrn Roger Würth auf die freie Planstelle.
Da der Kläger insbesondere der Ansicht ist, das Urteil des Gerichtshofes beinhalte nicht lediglich die Aufhebung der Ernennung von Herrn Kieffer, sondern auch die Nichtigerklärung des zugrunde liegenden Auswahlverfahrens, erhob er am 24. Oktober 1975 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts.
Diese Beschwerde wurde nicht beschieden, deshalb hat der Kläger am 18. März 1976 die vorliegende Klage eingereicht.
2. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
a) zu erkennen, daß die stillschweigende Ablehnung seiner bei der Anstellungsbehörde gegen die Ernennung von Herrn Würth auf die A-3-Stelle erhobenen Beschwerde nichtig ist und mithin
b) zu erkennen, daß die Beförderung von Herrn Würth nichtig und folglich aufzuheben ist;
c) für Recht zu erkennen, daß die Stelle, die Gegenstand der Stellenbekanntgabe Nr. 892 und des internen Auswahlverfahrens A/45 war, nur aufgrund eines neuen Stellenbesetzungsverfahrens besetzt werden kann;
d) dem Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach den anwendbaren Vorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger ist der Ansicht, das Europäische Parlament sei dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 nicht nachgekommen, indem es lediglich eine neue Ernennung auf die streitige Stelle ausgesprochen habe, denn Gegenstand der Entscheidung sei die Nichtigerklärung des internen Auswahlverfahrens A/45 und Aufhebung der im Anschluß daran ausgesprochenen Ernennung gewesen. Auch wenn der Gerichtshof dies nicht ausdrücklich festgestellt habe, liege es auf der Hand, daß das interne Auswahlverfahren A/45 und die daran anschließende Ernennung von Herrn Kieffer ein untrennbares Ganzes bildeten. Wenn der Gerichtshof in der genannten Rechtssache über eine einzige Rüge der Klage entschieden und aufgrund dieser Rüge die streitige Ernennung aufgehoben habe, so beruhe dies darauf, daß der Gerichtshof unter diesen Umständen eine Prüfung der übrigen Rügen für entbehrlich gehalten habe. Damit habe er nicht sämtliche die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens in Frage stellende Probleme gelöst, so daß dieses Verfahren solange nicht als Rechtsgrundlage für zum Ersatz der aufgehobenen Ernennung ausgesprochene Ernennungen dienen könne, als über die mit diesen Fragen zusammenhängenden Rügen nicht abschließend entschieden sei.
Diese Rügen beträfen verschiedene Fehlerquellen des Auswahlverfahrens, nämlich:
die Bewertung des Klägers, bei der nicht berücksichtigt worden sei, daß er achteinhalb Monate lang die Stelle eines ersten Ausschußsekretärs vorübergehend verwaltet habe;
die Bestellung des Prüfungsausschusses, der von einer unzuständigen Stelle, nämlich vom Generalsekretär, benannt worden sei. Der Umstand, daß das Präsidium mit Beschluß vom 7. und 8. Oktober 1971 die Zuständigkeit zur Bestellung von Prüfungsausschüssen auf den Generalsekretär übertragen habe, stehe der Rechtswidrigkeit dieser Bestellung nicht entgegen, weil die Übertragung dieser Befugnis dem Personal nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Darüber hinaus sei die Ernennung, um die es in der vorliegenden Klage gehe, nicht mit dem Grundsatz vereinbar, daß sich die Rechtskraft von Urteilen auf die Parteien beschränke, denn der ernannte Bewerber habe sich durch die Ernennung von Herrn Kieffer nicht beschwert gefühlt und die entsprechende Verfügung nicht angefochten.
Die Ernennung von Herrn Würth sei außerdem auch deswegen rechtswidrig, weil in ihrer Begründung Artikel 45 des Statuts, der die Beförderung betreffe, erwähnt sei, und weil sie im Tenor als Beförderung bezeichnet werde, während sie gleichzeitig auf die Ergebnisse des internen Auswahlverfahrens A/45 Bezug nehme.
Der Kläger gelangt zu dem Schluß, daß alle diese Umstände — auch im Lichte der in den vorausgegangenen Klagen angeführten Umstände betrachtet — ein Bündel von Indizien darstellten, das beweise, daß in diesem Fall ihm gegenüber ein Ermessensmißbrauch begangen worden sei.
Die beklagte Partei erhebt gegenüber der Klage zunächst eine prozeßhindernde Einrede, denn die streitige Ernennung sei nicht geeignet, den Kläger zu beschweren. Da er nicht auf dem vom Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren A/45 erstellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgeführt sei, hätte er in keinem Falle auf die freie Planstelle ernannt werden können, so daß er mit dem erfolgreichen Bewerber nicht in Konflikt geraten könne.
Selbst wenn im übrigen die Zulässigkeit der Klage unterstellt werde, sei gleichwohl festzustellen, daß die Klageanträge insoweit unzulässig seien, als vom Gerichtshof die Entscheidung begehrt werde, daß die streitige Stelle aufgrund eines neuen Verfahrens zu besetzen sei.
Zunächst lasse der Tenor des Urteils insoweit keine Zweifel offen, weil darin nur die Aufhebung der Ernennung ausgesprochen werde. Zweitens habe der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen klargestellt, daß die festgestellte Rechtswidrigkeit geeignet sei, die Wirksamkeit der Ernennungsverfügung in Frage zu stellen, und daß somit die im Anschluß an das Auswahlverfahren A/45 ausgesprochene Ernennung des Herrn Gérard Kieffer aufzuheben [sei]. Damit habe der Gerichtshof entsprechend dem Gegenstand der Klage entschieden, wie ihn der Kläger selbst in seinen Anträgen bestimmt und wie ihn der Gerichtshof im ersten Absatz der Entscheidungsgründe wiedergegeben habe. Unter diesen U mständen spiele es keine Rolle, daß im Urteilskopf auch die Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens A/45 als Gegenstand der Klage aufgeführt werde. Drittens sei es nicht richtig, das Auswahlverfahren und die Ernennung von Herrn Kieffer als untrennbares Ganzes zu bezeichnen. Die Rechtswidrigkeit dieser Ernennung beeinflusse nicht sämtliche Maßnahmen des Auswahlverfahrens. Sie beruhe auf einem Umstand, der lediglich die zum fraglichen internen Auswahlverfahren zugelassenen Bediensteten auf Zeit betreffe, und Herr Kieffer sei der einzige Bedienstete auf Zeit gewesen, der an diesem Auswahlverfahren teilgenommen habe. Viertens lasse sich auch nicht die Ansicht vertreten, die Aufhebung der Ernennung von Herrn Kieffer habe Herrn Würth nicht zugute kommen dürfen, da dieser sie nicht beantragt habe. Die Aufhebung einer Ernennung durch den Gerichtshof wirke erga omnes. Wenn der Gerichtshof schließlich davon abgesehen habe, sämtliche mit der Klage 77/74 vorgebrachten Rügen zu prüfen, so habe er dabei eine ständige Übung befolgt, so daß sich daraus nichts bezüglich der Begründetheit der ungeprüft gebliebenen Rügen herleiten lasse.
Die beklagte Partei geht sodann im einzelnen auf die Begründetheit der Klage ein und trägt dabei unter anderem folgendes vor:
Die in der Rechtssache 77/74 gegen das Auswahlverfahren A/45 vorgebrachten Rügen seien in der Rechtssache 23/74 auch gegen das Auswahlverfahren A/43 erhoben worden, da der Prüfungsausschuß und die von ihm herangezogenen Auswahlgrundsätze in beiden Verfahren übereingestimmt hätten. In dem Urteil in der Rechtssache 23/74 sei ausdrücklich entschieden worden, daß diese Grundsätze keinen Ermessensmißbrauch oder eine Verletzung im Statut vorgesehener Rechte beinhalteten.
Im Urteil 23/74 habe der Gerichtshof bereits die Frage der vorübergehenden Verwaltung der streitigen Stelle durch Herrn Küster geprüft und das aus diesem Umstand abgeleitete Vorbringen zurückgewiesen. Im übrigen habe der Prüfungsausschuß sowohl im Auswahlverfahren A/43, um das es in der Rechtssache 23/74 gegangen sei, als auch im Auswahlverfahren A/45 bezüglich dieser vorübergehenden Verwaltung der seinerzeit bestehenden Sach- und Rechtslage Rechnung getragen.
Die Rüge der Unzuständigkeit des Generalsekretärs zur Bestellung des Prüfungsausschusses sei auch in den früheren Verfahren vorgebracht und im Rahmen dieser Rechtssachen vom Generalanwalt zurückgewiesen worden. Der Gerichtshof habe sich dazu nicht geäußert, habe der Rüge aber auch nicht stattgegeben.
Was die Rüge anlange, nach der die beanstandete Ernennung nicht zuvor dem Präsidium zur Kenntnis gebracht worden sei, so wird daran erinnert, daß der Präsident des Parlaments in der Sitzung vom 16. September 1975 das Präsidium über die vorgeschlagene Ernennung von Herrn Roger Würth unterrichtet habe (vgl. Anlage 1 zur Klagebeantwortung).
Was im übrigen den in der streitigen Verfügung enthaltenen Hinweis auf Artikel 45 des Statuts betreffe, so entspreche diese Formulierung einer allgemeinen Übung, die bis jetzt weder zu Mißverständnissen noch zu Auseinandersetzungen Anlaß gegeben habe. Letztlich stehe sie mit der Wirklichkeit nicht in Widerspruch, denn materiell gesehen bedeute es für einen Bewerber eine Beförderung, wenn er in eine höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe aufsteige. Jedenfalls heiße es in der angefochtenen Verfügung eindeutig, daß die Ernennung von Herrn Würth im Anschluß an das interne Auswahlverfahren A/45 erfolgt sei.
Der Kläger erwidert zur Zulässigkeit, da die gegen die Ernennung von Herrn Kieffer gerichtete Klage für zulässig erklärt worden sei (Rechtssache 77/74), sei es unerfindlich, aus welchem Grunde die vorliegende Klage demgegenüber unzulässig sein solle. Die Ernennung von Herrn Würth beschwere den Kläger aus demselben Grunde wie die von Herrn Kieffer.
Zur Begründetheit ergänzt der Kläger sein Vorbringen zu den bereits in der Klageschrift erhobenen Rügen, wobei er insbesondere folgendes betont:
Die gegenüber dem Auswahlverfahren A/45 in der Rechtssache 77/74 vorgebrachten Rügen, über die der Gerichtshof nicht entschieden habe, hätten auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ihre Berechtigung. Solange diese Rügen vom Gerichtshof nicht geklärt seien, könne das Auswahlverfahren nicht als ausreichende Rechtsgrundlage für Ernennungen gelten, zumal die Ernennung von Herrn Kieffer mit dem Auswahlverfahren A/45 fest verknüpft sei.
Man könne dem Urteilskopf, in dem von der Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens die Rede sei, nicht jede rechtliche Bedeutung absprechen.
Weder der Kläger noch sein Beistand hätten von dem Bericht des Präsidenten des Europäischen Parlaments über die mit dem Urteil 77/74 geschaffenen Schwierigkeiten Mitteilung erhalten. Es sei zumindest überraschend, daß in der Ernennung von Herrn Würth kein Hinweis auf eine Stellungnahme des Präsidiums enthalten sei.
Was die vorübergehende Verwendung des Klägers betreffe, die der Prüfungsausschuß weder im Auswahlverfahren A/43 noch im Verfahren A/45 berücksichtigt habe, so dürfe nicht vergessen werden, daß der Prüfungsausschuß zwar anläßlich des Auswahlverfahrens A/43 über diesen Umstand nicht unterrichtet gewesen sei, daß es dagegen beim Auswahlverfahren A/45 allgemein bekannt gewesen sei, daß der Kläger eine A-3-Stelle vorübergehend verwaltet habe. Jedenfalls sei dieser Umstand im Zeitpunkt der Ernennung von Herrn Würth bekannt gewesen.
Der Kläger beharrt abschließend auf dem Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ihm gegenüber, der durch die Gesamtheit der Tatsachen erwiesen sei, die er in seinen verschiedenen Klagen gegen das Parlament ausführlich vorgetragen habe.
Die beklagte Partei bleibt in ihrer Gegenerwiderung dabei, daß das Europäische Parlament die streitige Ernennung unter strenger Beachtung des Urteils des Gerichtshofes auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und dem dienstlichen Interesse gemäß ausgesprochen habe.
Die wiederholten Angriffe des Klägers zu dieser Frage beinhalteten böswillige und ungerechtfertigte Verdächtigungen und seien im Verhältnis zueinander nicht besonders folgerichtig.
Die beklagte Partei wendet sich gegen die Art und Weise, in der der Kläger in seiner Erwiderung Sinn und Tragweite der Behauptungen der Gegenpartei verfälsche, und verweist auf ihre Klagebeantwortung, wobei sie bemerkt, daß die Erwiderung nichts enthalte, was neu wäre und geprüft oder widerlegt werden müsse. Was den Urteilskopf betreffe, so brauche lediglich auf Artikel 63 der Verfahrensordnung verwiesen zu werden, in dem der gesamte notwendige Inhalt des Urteils aufgezählt sei. Bezüglich der angeblich fehlenden Begründung der angefochtenen Verfügung gebe der Kläger nicht an, aufgrund welcher Rechtsbestimmungen in der streitigen Verfügung die Stellungnahme des Präsidiums zu der erfolgten Unterrichtung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments habe erwähnt werden müssen.
Schließlich könne man nicht zulassen, daß nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern im Wege der Bezugnahme auf frühere Rechtssachen geltend gemachte Rügen eine brauchbare Rechtsgrundlage für die Anträge der vorliegenden Klage darstellen könnten. Derartige Rügen seien unzulässig.
Die beklagte Partei vertritt abschließend die Auffassung, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme seien durch nichts gerechtfertigt. Die Maßnahmen des Prüfungsausschusses und die der Entscheidung zugrunde liegende objektive Zielsetzung schlössen nicht nur eine Statusverletzung, sondern auch einen Ermessensmißbrauch aus.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Oktober 1976 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/5 Mit der am 18. März 1976 eingereichten Klage beantragt der Kläger, die vom Europäischen Parlament im Anschluß an das interne Auswahlverfahren A/45 ausgesprochene Ernennung von Herrn Roger Würth vom 15. September 1975 aufzuheben. Das Europäische Parlament hatte diese Verfügung zum Ersatz der Ernennung von Herrn Gérard Kieffer getroffen, die am 14. Februar 1974 im Anschluß an dasselbe Auswahlverfahren ausgesprochen und vom Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 (Küster/Europäisches Parlament, Slg. 1975, 949) aufgehoben worden war. Um diesem Urteil nachzukommen, hätte die Anstellungsbehörde nach Ansicht des Klägers nicht nur die Ernennung von Herrn Gérard Kieffer für hinfällig betrachten, sondern das gesamte zugrunde liegende Auswahlverfahren widerrufen und somit ein neues Einstellungsverfahren zur Besetzung der freien Stelle durchführen müssen. Die Anstellungsbehörde habe stattdessen lediglich die Ernennung von Herrn Gérard Kieffer durch die von Herrn Roger Würth ersetzt und somit ihre Pflichten aus den Artikeln 176 Absatz 1 EWG-Vertrag und 149 Absatz 1 EGKS-Vertrag verkannt. Im übrigen sei die Ernennung von Herrn Roger Würth aus verschiedenen Gründen fehlerhaft.
Zulässigkeit
6/7 Die beklagte Partei erhebt gegenüber der Klage eine prozeßhindernde Einrede, soweit darin geltend gemacht wird, die streitige Verfügung sei vom Europäischen Parlament unter Verkennung des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 erlassen worden. Dieses Urteil beinhalte nicht die Aufhebung des internen Auswahlverfahrens A/45, sondern lediglich die Aufhebung der Ernennung von Herrn Gérard Kieffer vom 14. Februar 1974, so daß die Klageanträge zu diesem Punkt der Tragweite des genannten Urteils widersprächen.
8/10 Die Adressaten eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine von einem Organ erlassene Rechtshandlung aufgehoben wird, werden zweifellos durch die Art, in der das Organ dieses Urteil ausführt, unmittelbar betroffen. Sie sind somit befugt, einen etwaigen Verstoß des Organs gegen die Pflichten aus den anwendbaren Vorschriften durch den Gerichtshof feststellen zu lassen. Die Klage ist daher zulässig.
Begründetheit
11/12 1.Der Kläger vertritt die Ansicht, das Europäische Parlament hätte, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 77/74 nachzukommen, die freie Stelle aufgrund eines neuen Einstellungsverfahrens besetzen müssen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens habe sich um so mehr aufgedrängt, als das Urteil vom 10. Juli 1975 nur über eine einzige Rüge der Klage entschieden und somit nicht sämtliche Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens A/45 erschöpfend behandelt habe.
13/17 Dem vorgenannten Urteil zufolge beantragte der Kläger unter anderem, die im Anschluß an das Auswahlverfahren A/45 ausgesprochene Ernennung als fehlerhaft und rechtswidrig aufzuheben. Die Entscheidungsgründe des Urteils beginnen mit der Feststellung, daß mit der Klage beantragt werde, die stillschweigende Ablehnung … und demgemäß die … Ernennung des Herrn Kieffer … aufzuheben. In der Entscheidungsformel wird für Recht erkannt und entschieden: Die im Anschluß an das Auswahlverfahren A/45 ausgesprochene Ernennung des Herrn Gérard Kieffer wird aufgehoben. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß das Urteil davon ausging, Ziel der Klage sei hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung von Herrn Kieffer, das Auswahlverfahren aber nur insoweit, als dieses zu der angefochtenen Ernennung geführt hatte; dementsprechend wurde auch entschieden. Somit ist die Rüge als unbegründet abzuweisen.
18/20 2.Der Kläger macht ferner geltend, das der angefochtenen Ernennung zugrunde liegende Auswahlverfahren A/45 beinhalte mehrere Mängel, die zur Aufhebung der Ernennung führen müßten. Zur Begründung seiner Rügen trägt der Kläger vor, der Prüfungsausschuß für dieses Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden, denn der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe die Mitglieder des Prüfungsausschusses aufgrund einer hierfür vom Präsidium des Organs vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung benannt, die nicht rechtswirksam sei, weil sie dem Personal nicht in der im Statut vorgeschriebenen Form zur Kenntnis gebracht worden sei. Nach Ansicht des Klägers wäre eine derartige Übertragung nur wirksam, wenn sie gemäß Artikel 25 des Statuts durch Aushang bekanntgemacht oder veröffentlicht worden wäre.
21/22 Nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts werden alle … allgemeinen Durchführungsbestimmungen (zum Statut) … dem Personal zur Kenntnis gebracht; die Vorschrift läßt jedoch offen, in welcher Form das Personal zu unterrichten ist. Artikel 25 des Statuts dagegen bestimmt zwar, in welcher Form Verfügungen bekanntgemacht werden, enthält jedoch nichts über die Bekanntgabe von Akten mit allgemeiner Wirkung oder von Maßnahmen, die mit einer Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Organs zusammenhängen.
23/25 Die streitige Zuständigkeitsübertragung hat eine Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Organs zum Inhalt; eine solche Maßnahme ist allgemein zulässig. Es steht jedenfalls fest, daß sie nicht nur den Generaldirektoren des Organs, den Fraktionsvorsitzenden, dem Sekretariat und dem Kontrollbüro, sondern auch der nach Artikel 9 des Statuts gebildeten Personalvertretung mitgeteilt wurde, deren Aufgabe nach der genannten Bestimmung unter anderem darin besteht, die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahrzunehmen und für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal zu sorgen. Angesichts dieser Umstände ist die beanstandete Zuständigkeitsübertragung rechtswirksam, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Übertragung eine Maßnahme im Sinne von Artikel 110 Absatz 2 des Statuts darstellt.
26 Der Kläger macht weiter geltend, bei seiner Bewertung durch den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren sei nicht berücksichtigt worden, daß er in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum 20. Mai 1974 die Stelle eines ersten Ausschußsekretärs vorübergehend verwaltet habe.
27/30 Das streitige Auswahlverfahren wurde mit Stellenausschreibung vom 23. November 1973 eröffnet und am 14. Februar 1974 geschlossen.. Als das der angefochtenen Rechtshandlung als Grundlage dienende Verzeichnis der geeigneten Bewerber durch den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren erstellt wurde, dauerte die vorübergehende Verwendung also noch an und war noch nicht Gegenstand einer Verfügung der Anstellungsbehörde zur Feststellung der dienstlichen Stellung des Klägers im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Beamtenstatuts gewesen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht die Ansicht vertreten, der Prüfungsausschuß sei im Zeitpunkt der Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber verpflichtet gewesen, eine vorübergehende Verwendung zu berücksichtigen, die seinerzeit nur de facto bestand und noch nicht durch eine förmliche Verfügung der Anstellungsbehörde anerkannt und in der Personalakte des Betroffenen aktenkundig gemacht worden war. Im übrigen lassen die Angaben der beklagten Partei, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden sind, erkennen, daß der Prüfungsausschuß bei der Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber tatsächlich sämtliche sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigte, die damals die Rechtsstellung des Klägers kennzeichneten.
31/33 Schließlich trägt der Kläger noch vor, die angefochtene Verfügung nehme zwar Bezug auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens, führe jedoch Artikel 45 des Statuts an, der die Beförderung betreffe, und spreche in ihrem Tenor ausdrücklich davon, daß der erfolgreiche Bewerber auf die freie Stelle befördert werde. Damit sei die genannte Verfügung rechtswidrig, da sie ungenau und widersprüchlich begründet sei. Der Kläger macht ferner geltend, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet, da sie keine Bezugnahme auf die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments eingeholte Stellungnahme des Präsidiums zu der vorgeschlagenen Ernennung von Herrn Roger Würth enthalte.
34/36 Das hier eingeschlagene Einstellungsverfahren läßt klar erkennen, daß die streitige Ernennung im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren ausgesprochen wurde; Zweifel hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage sind somit ausgeschlossen. Infolgedessen kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung durch die behauptete Ungenauigkeit der Begründung nicht beeinträchtigt werden, da diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Was weiter die fehlende Bezugnahme in der Begründung der streitigen Verfügung auf die Stellungnahme des Präsidiums betrifft, so kann den Statutsbestimmungen nicht entnommen werden, daß diese Stellungnahme Voraussetzung für die Gültigkeit der Verfügung wäre.
37 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Kosten
38/40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen; nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.