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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.11.1976 – C-33/76

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1976:167

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 30. November 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Von diesen beiden Fällen kommt der eine, nämlich die Rechtssache 33/76, die ich der Einfachheit halber den deutschen Fall nennen werde, durch ein Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts um Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zum Gerichtshof; dem anderen Fall, der Rechtssache 45/76, von der ich als dem niederländischen Fall sprechen werde, liegt ein Ersuchen um Vorabentscheidung des College van Beroep voor het Bedrijfsleven zugrunde. Im wesentlichen geht es in beiden Fällen um dieselbe Frage: Darf sich ein Mitgliedstaat, der vor seinen Gerichten von einem Händler auf Erstattung der bei diesem rechtswidrig eingezogenen Beträge verklagt wird, auf den Ablauf einer in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Frist berufen, wenn er unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht von dem Händler für Einfuhren oder Ausfuhren von oder nach einem anderen Mitgliedstaat Abgaben zollgleicher Wirkung erhoben hatte?

In dem deutschen Fall sind Klägerinnen die Rewe-Zentralfinanz eG und die Rewe-Zentral AG (die ich gemeinsam mit Rewe bezeichnen werde); beklagt ist die Landwirtschaftskammer für das Saarland. Die Gebühr, um die es geht, wurde für eine phytosanitäre Untersuchung importierter Äpfel erhoben; der Gerichtshof hat sich mit ihr in der Rechtssache 39/73 (Rewe Zentralfinanz/Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Slg. 1973, 1039) befaßt. Sie werden sich erinnern, meine Herren Richter, daß es in jener Rechtssache um Einfuhren aus Italien ging, die Rewe im März 1970 vorgenommen hatte. Das vorliegende Verfahren betrifft Einfuhren, die Rewe zu einem früheren Zeitpunkt aus Frankreich vorgenommen hatte. Wegen dieser Einfuhren hatte Rewe von der Landwirtschaftskammer des Saarlandes Gebührenbescheide zur Festsetzung dieser Gebühren für Oktober und November 1968 und Januar 1969 erhalten. § 58, § 68 bis § 70 und § 79 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung bewirken, daß derartige Gebührenbescheide entgültig und bindend werden, wenn gegen sie nicht innerhalb eines Monats oder unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch eingelegt wird. Hier legte Rewe gegen die Gebührenbescheide erst im Februar 1973, also lange nach Ablauf beider Fristen, Widerspruch ein. Nachdem die Landwirtschaftskammer diese verspäteten Widersprüche im März 1973 zurückgewiesen hatte, erhob Rewe bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage und beantragte 1. die Aufhebung der Gebührenbescheide und der ablehnenden Widerspruchsbescheide vom März 1973 und 2. die Erstattung der aufgrund der Gebührenbescheide gezahlten Beträge.

Mit Urteil vom 29. März 1974 wies das Verwaltungsgericht die Klage von Rewe ab. Gegen dieses Urteil legte Rewe Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein, das mit Urteil vom 7. Oktober 1974 die Berufung zurückwies. Rewe hat nunmehr Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Die Landwirtschaftskammer hat stets eingeräumt, daß die Erhebung der betreffenden Gebühren rechtswidrig war. Sie war in der Tat rechtswidrig, jedoch nicht, wie dies vorgetragen worden ist, nach Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag. Dieser hatte bis zum Ende der Übergangszeit, also bis zum 31. Dezember 1969 keine unmittelbare Wirkung (Rechtssache 94/74, IGAV/ENCC — Slg. 1975, 712, Randnr. 26 der Entscheidungsgründe — und Rechtssache 87/75, Bresciani/Italienische Finanzverwaltung — Slg. 1976, 139, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe). Die Erhebung dieser Gebühren verstieß gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966mit zusätzlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse. Dieser Artikel lautete, soweit hier von Belang:

Am 1. Januar 1967 werden für die Erzeugnisse des Anhangs I [zu denen auch Äpfel außer Mostäpfeln gehören] die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft

Die Landwirtschaftskammer hat den Standpunkt vertreten, dem Anspruch von Rewe auf Aufhebung der Gebührenbescheide und auf Erstattung der aufgrund dieser Bescheide eingezogenen Beträge stünden die bereits zitierten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entgegen. Das Verwaltungsgericht und anschließend das Oberverwaltungsgericht hielten diesen Standpunkt für zutreffend. Beide Gerichte verwarfen das Gegenargument von Rewe, wonach das Gemeinschaftsrecht für sie einen Anspruch auf die Erstattung der rechtswidrig eingezogenen Beträge begründe, welcher durch Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht beeinträchtigt werden könne.

In seinem Vorlagebeschluß führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es halte die Ansicht von Rewe ebenfalls für unrichtig. Aber als Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hielt es sich nach Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag für verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, zumal Äußerungen einiger Autoren im deutschen juristischen Schrifttum diese Ansicht stützten.

Die erste und wichtigste Frage, die das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof vorlegt, lautet:

Hat bei einem Verstoß der einzelstaatlichen Verwaltung gegen das Verbot zollgleicher Abgaben (Artikel 5, 9, 13 Absatz 2 EWG-Vertrag) der betroffene Marktbürger einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch

a) auf Aufhebung oder Zurücknahme des Verwaltungsakts

b) und/oder auf Rückgewähr des Geleisteten

auch dann, wenn der Verwaltungsakt nach nationalem Verfahrensrecht wegen Fristversäumung unanfechtbar geworden ist?

Das Bundesverwaltungsgericht fügt vorsorglich zwei weitere Fragen hinzu:

2. Gilt das zumindest dann, wenn der Europäische Gerichtshof den Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot bereits festgestellt hat?

3. Bei Bejahung des gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf Rückgewähr:

Ist dieser Zahlungsanspruch zu verzinsen, wenn ja, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Höhe?

In dem niederländischen Fall ist Klägerin die Cornet BV (die ich Comet nennen werde); Beklagte ist die Produktschap voor Siergewassen (Selbstverwaltungskörperschaft für das Zierpflanzenwesen). Die betreffende Abgabe wurde von der Produktschap aufgrund einer Verordnung aus dem Jahre 1956 für die Ausfuhr von Blumenzwiebeln und -knollen nach Westdeutschland erhoben. Die Abgabe diente der Finanzierung der Absatzförderung für niederländische Blumenzwiebeln und -knollen in Deutschland. Bekanntlich wurde die Erhebung dieser Abgabe am 1. Juli 1968 unzulässig. Von diesem Zeitpunkt an galt die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, in deren Artikel 10 Absatz 1 es, soweit hier von Belang, heißt:

Im innergemeinschaftlichen Handel sind verboten:

die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

… (ABl. 1968 L 55 vom 2. März 1968).

Ungeachtet dieser Vorschrift setzte die Produktschap mit Abgabenbescheiden, die sie im Juli und September 1969 gegenüber Comet erließ, die Verpflichtung von Comet zur Zahlung der Abgabe für Ausfuhren fest, die diese im Herbst 1968 und im Frühjahr 1969 vorgenommen hatte. Nach Artikel 33 des Wet administratieve rechtspraak bedrijfsorganisatie (dem niederländischen Gesetz über die Verwaltungsrechtsprechung in Angelegenheiten der Wirtschaftsorganisation — kurz Wet ARBO genannt) beträgt die Frist für die Anfechtung derartiger Abgabenbescheide 30 Tage. Comet legte jedoch gegen die Abgabenbescheide nicht innerhalb dieser Frist Rechtsmittel ein und leistete die von ihr verlangten Zahlungen. Erst im Jahre 1975 bemühte sie sich zu erreichen, daß ihre fehlende Verpflichtung zur Zahlung dieser Abgaben anerkannt werde. Dies gipfelte in der Klage, die gegenwärtig vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängig ist. Natürlich berief sich die Produktschap dieser Klage gegenüber auf Artikel 33 des Wet ARBO. In dem Bestreben, diesen Einwand auszuschalten, argumentierte Comet in ähnlicher Weise, wie Rewe dies in dem deutschen Fall tat.

Anscheinend hatte das College van Beroep voor het Bedrijfsleven eine derartige Argumentation in einem früheren Fall bereits einmal verworfen (van Haaster/Produktschap voor Siergewassen, Nederlandse Jurisprudentie Administratieve Beslissingen 1975, Nr. 149, S. 373 ff.), und ich entnehme dem Vorlageurteil, daß es auch in dem vorliegenden Fall diese Ansicht verworfen hätte, wenn es nicht auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den Gerichtshof um Vorabentscheidung in dem deutschen Fall hingewiesen worden wäre.

Die Vorlagefrage des College van Beroep voor het Bedrijfsleven an den Gerichtshof lautet:

Gibt es eine Bestimmung oder einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach einem Bürger, der einen Bescheid einer innerstaatlichen Behörde wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem innerstaatlichen Gericht anficht, die Versäumung der nach innerstaatlichem Recht geltenden Klagefrist nicht entgegengehalten werden darf, mit der Folge, daß entweder die Klage des Bürgers wegen der Versäumung einer solchen Frist nicht als unzulässig abgewiesen .werden kann oder daß die Verwaltung die erneute Überprüfung des Bescheides nicht unter Berufung auf den Fristablauf ablehnen darf?

Ich zweifle nicht, meine Herren Richter, daß Vorschriften wie Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 234/68, die von einem bestimmten Zeitpunkt an Abgaben mit zollgleicher Wirkung abschafften oder untersagten, innerstaatliche Rechtsvorschriften außer Kraft setzten, die noch nach diesem Zeitpunkt die Erhebung derartiger Abgaben vorsahen. Ich zweifle auch nicht daran, daß derartigen Vorschriften in dem Sinne unmittelbare Wirkung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zukam, daß sie den einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten durchsetzbare Ansprüche einräumten.

Ich meine jedoch, es ist Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaates, die Art und die Tragweite der Rechtsbehelfe zu bestimmen, mit denen diese Ansprüche bei den Gerichten dieses Staates durchsetzbar sind. Diese Ansicht läßt sich mit einer Reihe von einschlägigen Vorentscheidungen aus der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes stützen. Schon im Jahre 1960 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 6/60 (Humblet/Belgischen Staat, Slg. 1960, 1186) entschieden, daß es in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von einem Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Einkommensteuer in einer nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten dieser Gemeinschaft nicht zulässigen Höhe erhoben hatte, Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung war, festzulegen, ob der Betroffene Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beträge nebst Ausgleichszinsen hatte. In der Rechtssache 28/67 (Molkerei-Zentrale Westfalen-Lippe/Hauptzollamt Paderborn, Slg. 1968, 215, 232 f.) und in der Rechtssache 34/67 (Gebrüder Lück/Hauptzollamt Köln-Rheinau, Slg. 1968, 363) hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß die zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten befugt sind, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch Artikel 95 EWG-Vertrag gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen. In der Rechtssache 13/68 (Salgoil/Italien, Slg. 1968, 679) hat der Gerichtshof entschieden, daß es Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist, das für die Gewährleistung der durch die unmittelbare Wirkung von Artikel 31 und 32 EWG-Vertrag gewährten Rechte zuständige Gericht zu bestimmen und zu diesem Zweck die genannten Rechte nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts zu qualifizieren. In den Rechtssachen 120/73 (Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471), 121/73 (Markmann/Deutschland, Slg. 1973, 1495) und 141/73 (Lohrey/Deutschland, Slg. 1973, 1527) hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich die rechtstechnischen Voraussetzungen, mit denen das Ziel der unmittelbaren Geltung des Verbots des Artikels 93 Absatz 3 letzter Satz EWG-Vertrag erreicht wird, nach dem internen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats richten. Schließlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 60/75 (Russo/AIMA, Slg. 1976, 45) entschieden, daß, wenn einem einzelnen Erzeuger durch eine das Gemeinschaftsrecht verletzende Intervention eines Mitgliedstaates ein Schaden entstanden ist, der betreffende Staat verpflichtet ist, gegenüber dem Geschädigten die Folgen im Rahmen der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Staatshaftung zu tragen.

Diese Entscheidungen scheinen mir, wenn ich dies so ausdrücken darf, vernünftig. Wenn sich das Gemeinschaftsrecht darauf beschränkt, den Mitgliedstaaten bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen und zu bestimmen, daß der einzelne sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf dieses Verbot berufen darf, ohne zugleich vorzuschreiben, welche Rechtsbehelfe und welches Verfahren hierfür zur Verfügung stehen, dann gibt es eben keine andere Möglichkeit als die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und Verfahrensvorschriften zu verwenden. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, wenn man in derartigen Fällen das nationale Recht anwende, so laufe dies hinaus, diesem den Vorrang vor dem Gemeinschaftsrecht einzuräumen. Ich glaube nicht, daß dies die Sachlage richtig beschreibt. Wie ich die Dinge sehe, greifen hier das Gemeinschaftsrecht und das innerstaatliche Recht ineinander; das letztere kommt zum Tragen, wenn das erstere keine Regelung mehr bereithält, und hilft es durchsetzen.

Eine solche Situation ist auch aus anderen Bereichen bekannt. Ein Beispiel ist die Rechtssache 35/74 (Mutualités Chrétiennes/Rzepa, Slg. 1974, 1241), in der entschieden worden ist, daß die Regeln über die Verjährung und deren Frist bei einer auf eine Gemeinschaftsverordnung über die soziale Sicherheit gestützten Rückforderung dem innerstaatlichen Recht der sozialen Sicherheit der jeweiligen Mitgliedstaaten zu entnehmen sind. Ein anderes Beispiel ist die Rechtssache 26/74 (Roquette/Kommission, Slg. 1976, 677). Dort ist entschieden worden, daß im Falle der Erstattung von Abgaben, die zu Unrecht aufgrund von Gemeinschaftsverordnungen erhoben worden sind, die innerstaatlichen Behörden über die Frage, ob bei der Erstattung Zinsen zu entrichten sind, mangels einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nach dem innerstaatlichen Recht zu befinden haben. In gewisser Weise muß in den vorliegenden Fällen die Lösung a fortiori so lauten, denn wir haben es nicht mit Abgaben zu tun, die aufgrund von Gemeinschaftsrecht erhoben werden, sondern mit Abgaben aufgrund innerstaatlichen Rechts.

Von Seiten der Klägerinnen ist eine Vielzahl von Entscheidungen des Gerichtshofes zitiert worden. Meines Erachtens geht jedoch keine dieser Entscheidungen über die Bestätigung des doppelten Grundsatzes hinaus, daß das Gemeinschaftsrecht Vorrang hat und unter entsprechenden Umständen unmittelbar gilt. Um keinen dieser Grundsätze geht es meines Erachtens hier. Besondere Bedeutung kam in dem Vortrag der Klägerin der Rechtssache 166/73 (Rheinmühlen-Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1974, 33) zu. Es ist argumentiert worden, diese Entscheidung zeige, daß das Gemeinschaftsrecht auch innerstaatliches Verfahrensrecht verdrängen könne. Dies ist in der Tat richtig. Aber der Kernpunkt in jenem Fall war, daß die Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, um die es ging, insoweit als verdrängt betrachtet wurde, als sie mit einer ausdrücklichen Bestimmung des Verfahrensrechts der Gemeinschaft, nämlich mit Artikel 177 EWG-Vertrag, unvereinbar war. Um ihre Ansicht zu stützen, daß hier eine ähnliche Unvereinbarkeit vorliege, haben die Klägerinnen, wie ich erwähnte, sogar die Ansicht vertreten, das Gemeinschaftsrecht setze nicht nur die innerstaatlichen Rechtsvorschriften außer Kraft, welche die Abgaben vorsähen, zu denen sie herangezogen worden seien, sondern es räume ihnen auch selbst ein Recht ein, auf Rückerstattung dieser Abgaben zu klagen, welches durch Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts nicht beschränkt werden könne. Ich meine aus den bereits genannten Gründen nicht, daß das Gemeinschaftsrecht den Klägerinnen ein derartiges selbständiges Klagerecht einräumt: Es war, meine ich, Sache der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen, die Rechtsbehelfe zu regeln, die den Klägerinnen infolge der Unwirksamkeit der betreffenden Abgabenvorschriften zustanden. Aber auch wenn es einen derartigen eigenständigen, vom Gemeinschaftsrecht begründeten Anspruch gäbe, bliebe doch der Umstand, daß es kein gemeinschaftsrechtliches Verfahrensrecht gibt, nach dem sich die Geltendmachung eines solchen Anspruchs richten würde, und daß es deshalb auch keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gibt, mit der innerstaatliches Verfahrensrecht als unvereinbar angesehen werden könnte. Die logische Folgerung aus der Argumentation der Klägerinnen wäre in der Tat, daß die Geltendmachung dieses Anspruchs an keinerlei Frist gebunden wäre. Dies würde der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten widersprechen, in denen herkömmlich der Satz gilt Interest rei publicae ut sit finis litium und die deshalb unter anderem Fristen für die Klageerhebung vorsehen (wenn diese auch, wie die Kommission hervorgehoben hat, sehr unterschiedlich sind); es würde auch den grundsätzlichen Ausgangspunkt des Gemeinschaftsrechts widersprechen, wie er in Artikel 173 EWG-Vertrag, Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes und vielen anderen Vorschriften zum Ausdruck kommt. Es führt die Argumentation der Klägerinnen ad absurdum, daß eine von ihnen erhobene Klage auf Erstattung der betreffenden Abgaben danach von dem zuständigen staatlichen Gericht aus keinem irgendwie gearteten prozessualen Grund abgewiesen werden könnte, noch nicht einmal beispielsweise — wie im englischen Recht — wegen mangelnder Rechtsverfolgung (want of prosecution).

Die Klägerinnen haben zur Begründung auch zwei bekannte Entscheidungen nationaler Gerichte angeführt, nämlich die Entscheidung der belgischen Cour de cassation in dem Rechtsstreit Etat Belge/S.A. Fromagerie Franco-Suisse Le Ski (Journal des Tribunaux 1971, 460) und die Entscheidung der französischen Cour de cassation in der Sache Administration des Douanes/Société Cafés Jacques Vabre (Recueil Dalloz 1975, Jurisprudence S. 497). Diese beiden Entscheidungen haben bekanntlich den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht bekräftigt, auch wenn letzteres auf einem zeitlich dem Vertrag nachfolgenden Gesetz beruht, und beide haben die unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Aber ich vermag nicht zu sehen, daß in einer dieser Sachen irgendwann die hier interessierende Frage angeschnitten worden wäre. Tatsächlich war es in dem französischen Fall anerkannt, daß der Anspruch der Kassationsbeklagten auf die Erstattung solcher Beträge beschränkt bleiben mußte, die innerhalb der im französischen Recht vorgesehenen Frist gezahlt worden waren. In dem belgischen Fall war der Erstattungsanspruch ausdrücklich auf Artikel 1235 des belgischen Code civil gestützt worden, wobei die Frage hauptsächlich war, ob ein späteres Gesetz die Rechte beeinträchtigen konnte, die dieser Artikel der Kassationsbeklagten einräumte. Wenn ich sage, daß in derartigen Fällen die anwendbaren Rechtsbehelfe und Verfahrensvorschriften von dem innerstaatlichen Recht bestimmt werden, dann meine ich damit selbstverständlich nicht, daß es der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats freistünde, dem einzelnen, dem gegenüber dieser Staat gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, die Möglichkeit zu nehmen, nach dem staatlichen Recht Ansprüche geltend zu machen.

Im Ergebnis meine ich, meine Herren Richter, daß Sie die erste Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts an den Gerichtshof und die einzigen von dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven gestellte Frage verneinen sollten.

Von diesem Standpunkt aus stellt sich die dritte Frage, die das Bundesverwaltungsgericht (vorgelegt) hat, nicht. Dagegen muß ich mich kurz mit der zweiten Frage befassen.

Meines Erachtens kann der Anspruch des einzelnen auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben nicht von dem Vorhandensein oder dem Fehlen eines Spruchs des Gerichtshofes (gleich ob er auf Artikel 169, Artikel 170 oder Artikel 177 EWG-Vertrag beruht) über die betreffende einzelne Abgabe abhängen. Durch einen Spruch dieses Gerichtshofes wird das Recht festgestellt, nicht geschaffen. Die italienische Regierung hat Ihnen, meine Herren Richter, nahe gelegt, ähnlich wie in der Rechtssache 43/75, (Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455) zu entscheiden, daß die unmittelbare Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die die Erhebung von zollgleichen Abgaben untersagen, in konkreten Einzelfällen erst geltend gemacht werden kann, wenn zuvor, sei es durch eine Richtlinie der Kommission oder eine Entscheidung dieses Gerichtshofes, festgestellt worden ist, daß der Fall unter das Verbot fällt. Ich werde mich hoffentlich nicht dem Vorwurf der Unhöflichkeit gegenüber der italienischen Regierung oder ihrem Vertreter aussetzen, wenn ich davon absehe, die von ihrer Seite zu dem Fall in dieser Hinsicht vorgetragenen Argumente im einzelnen zu behandeln. Ihnen sind diese Argumente bekannt, meine Herren Richter. Es mag genügen, wenn ich feststelle, daß meines Erachtens die Sache Defrenne anders gelagert war. In jenem Fall beschränkte der Gerichtshof die Rückwirkung seines Urteils, weil sich eine Vielzahl von Personen in der Gemeinschaft, namentlich private Arbeitgeber, aufgrund des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane, und der Regierungen der Mitgliedstaaten falsche Vorstellungen von ihren Verpflichtungen gemacht hatten. Es bestand ernstlich Grund zu der Befürchtung, daß finanzielle Schwierigkeiten bis hin zu Konkursen bei vielen Unternehmen die Folge gewesen wären, wenn ihr Verhalten in bereits abgeschlossenen Angelegenheiten erneut aufgerollt worden wäre. Hier, wo wir es nur damit zu tun haben, daß Mitgliedstaaten Abgaben zu erstatten haben, die sie niemals hätten erheben dürfen, besteht keine vergleichbare Situation.