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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1976 – C-2/76
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1976:169
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 1. Dezember 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Dem Rechtsstreit liegt, kurz zusammengefaßt, folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, Fräulein Maria Mascetti, welche die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem 1. März 1961 als Hauptsekretärin bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra arbeitet, erschien seit dem 18. November 1974 nicht mehr zum Dienst. Mit Schreiben vom 9. Januar 1975 teilte die Abteilung Personal und Verwaltung der Anstalt Fräulein Mascetti mit, ihrem Antrag — dessen Datum nicht angegeben wird und von dem sich keine Abschrift bei der Akte befindet —, ihr Fernbleiben auf ihren Jahresurlaub anzurechnen, bis dieser verbraucht sei, also bis zum Morgen des 10. Dezember 1974, werde stattgegeben.
Die Klägerin nahm jedoch weder am Nachmittag des genannten Tages ihren Dienst auf, noch reichte sie eine ärztliche Bescheinigung ein, um ihre fortgesetzte Abwesenheit zu entschuldigen. Daher stellte die Verwaltung in dem erwähnten Schreiben das unbefugte Fernbleiben vom Dienst seit dem 10. Dezember nachmittags fest und forderte die Klägerin für den Fall, daß keine triftigen Gründe entgegenständen, auf, umgehend wieder zum Dienst zu erscheinen; ferner teilte sie ihr mit, die Zahlung der Dienstbezüge sei vorläufig eingestellt worden, wie es in Artikel 60 des Statuts, der nach Artikel 60 der auf die Klägerin anwendbaren Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend gilt, bei unbefugtem Fernbleiben vom Dienst vorgesehen sei.
Am darauffolgenden 30. Januar reichte der Anwalt von Fräulein Mascetti bei der Leitung der Forschungsanstalt Ispra einen vom 22. Dezember 1974 datierenden Antrag ein, mit dem die Klägerin gemäß Artikel 40 des Beamtenstatuts, auf den Artikel 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unter besonderer Hervorhebung der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle verweist, um unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen für die Dauer eines Jahres nachsuchte. In ihrem Antrag machte Fräulein Mascetti geltend, aus Gründen höherer Gewalt, nämlich wegen eines aus politischen Gründen gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens, sei es ihr nicht möglich, zur Arbeit zu erscheinen. In dem Begleitschreiben erläuterte der Anwalt von Fräulein Mascetti, daß am 14. Dezember 1974 gegen seine Mandantin ein Haftbefehl in einem beim Ufficio d'Istruzione des Tribunale Rom anhängigen Strafverfahren erlassen worden sei.
In ihrer Antwort vom 20. Februar 1975 teilte die Leitung der Forschungsanstalt Ispra der Klägerin mit, ihrem Antrag könne nicht stattgegeben werden, weil die geltend gemachten Gründe die Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen in gar keinem Falle rechtfertigen können. In diesem Antwortschreiben wurde Fräulein Mascetti ferner darauf hingewiesen, daß in ihrem fortgesetzten Fehlen seit dem 10. Dezember 1974, das in jeder Hinsicht ein weder vom Statut gedecktes noch von ihren Vorgesetzten genehmigtes unbefugtes Fernbleiben vom Dienst darstellt, eine schwere Verletzung der Pflichten aus ihrem Beschäftigungsverhältnis als Atomanlagenbedienstete liegt. Sodann erging an die Klägerin im Hinblick auf die Eröffnung eines möglichen Disziplinarverfahrens die förmliche Aufforderung, bis zum 7. März 1975 persönlich in den Diensträumen des Direktors der Forschungsanstalt zur Anhörung gemäß Artikel 87 des Statuts, der für die Atomanlagenbediensteten entsprechend gilt, zu erscheinen. Das Schreiben schloß folgendermaßen: Falls Sie nicht bis zu dem genannten Datum persönlich erscheinen, werde ich Ihr Fernbleiben als ein Verlassen des Dienstpostens werten müssen und gezwungen sein, die notwendigen Entscheidungen zu treffen.
Fräulein Mascetti reichte dann gegen die ihr gegenüber ergangene ablehnende Entscheidung mit Schreiben vom 6. März 1975 gemäß Artikel 90 des Statuts bei der Kommission Beschwerde ein.
Die Kommission lehnte mit Entscheidung vom 11. August 1975, die der Beschwerdeführerin am 1. Oktober mitgeteilt wurde, die Beschwerde mit dem Hinweis ab, daß Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub aus persönlichen Gründen in ihrem freien Ermessen stünden; ferner führte sie aus: Der Umstand, daß Sie ihren Antrag stellten, als Sie sich bereits ein Verlassen Ihres Dienstpostens hatten zuschulden kommen lassen, ist schon an sich wenig geeignet, die von Ihnen beantragte begünstigende Entscheidung zu erleichtern. Überdies haben Sie angesichts der von Ihnen für ihren Antrag geltend gemachten Gründe den Entschluß, sich außerhalb Italiens aufzuhalten, ausschließlich selber zu verantworten; Sie tragen ganz das Risiko dieses Entschlusses. Die Kommission glaubt nicht, Ihnen mit einer Entscheidung helfen zu sollen, die mit Rücksicht darauf, daß Sie von Ihrer dienstlichen Verpflichtung, in Italien zu wohnen, befreit würden, im Ergebnis darauf hinausliefe, Ihre Bemühungen zu unterstützen, sich den Ermittlungen der Justizbehörden Ihres Landes zu entziehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der Fräulein Mascetti insbesondere die Begründung der ursprünglichen ablehnenden Entscheidung vom 20. Februar 1975 rügt, die in der angefochtenen Entscheidung bestätigt wird. Nach Ansicht der Klägerin genügt das von ihr zur Begründung ihres Antrags auf Urlaub aus persönlichen Gründen Vorgetragene völlig den Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 40; es handele sich um einen persönlichen Grund, und die Lage, in der sie sich befinde, sei offensichtlich ein Ausnahmefall, da sie sich verborgen halten müsse, um sich bis zu einem Urteil einer ihre Freiheit einschränkenden Maßnahme zu entziehen. Somit sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung derart unzureichend, daß dieser Verwaltungsakt fehlerhaft sei und aufgehoben werden müsse.
2. Zunächst ist kurz eines der Argumente der Kommission zu untersuchen, wonach ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst bereits vorlag, als die Klägerin ihren Antrag auf Urlaub aus persönlichen Gründen stellte. Meines Erachtens ist dieses Argument schon deshalb nicht erheblich, weil die den Urlaub ablehnende Entscheidung nicht damit begründet wird, daß Fräulein Mascetti unbefugt dem Dienst ferngeblieben war. Wie bereits erwähnt, stützt sich die ablehnende Entscheidung darauf, daß Fräulein Mascetti für die Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen nicht genügend vorgetragen habe. Hier liegt also das entscheidende Problem dieses Rechtsstreits. Um es in den Griff zu bekommen, ist zunächst zu fragen, ob Artikel 40 des Statuts den Beamten einen echten Rechtsanspruch auf Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen unter der bloßen Voraussetzung einräumt, daß ein Antrag gestellt und persönliche Gründe irgendwelcher Art geltend gemacht werden.
Hierzu ist zu sagen, daß dem Beamten nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten kein Rechtsanspruch auf Urlaub aus persönlichen Gründen zusteht, er vielmehr ein bloßes Interesse hat, über das die Verwaltung nach freiem Ermessen in der Weise befinden muß, daß die Vereinbarkeit mit den dienstlichen Erfordernissen gewährleistet ist (in diesem Sinne: italienischer Consiglio di Stato, Urteil des V. Senats vom 26. Mai 1951, Nr. 488, Rassegna del Consiglio di Stato, 1951, I, 587; ähnlich auch: belgischer Conseil d'État, Urteil vom 14. Januar 1966, Recueil de Jurisprudence du droit administratif et du Conseil d'État, 1966, S. 90; französischer Conseil d'État, Urteil vom 11. März 1949, Dame Vimont, Recueil, S. 122; siehe auch § 13 der. deutschen Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst). Die gleiche Lösung muß auch für das Gemeinschaftsrecht gelten. Ein Blick auf den Wortlaut des genannten Artikels 40 Beamtenstatut genügt: Danach kann den Beamten Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden, und dieser kann zweimal um je ein Jahr verlängert werden; beides setzt natürlich stets eine Entscheidung der Anstellungsbehörde voraus. Der Urlaub wird darüber hinaus nur in Ausnahmefällen gewährt: Dies bedeutet, daß die Behörde prüfen muß, ob von dem allgemeinen Grundsatz der Kontinuität der Beamtentätigkeit eine Ausnahme gemacht werden kann.
Bei dieser Wertung hat die Behörde das Interesse des Beamten an einer vorübergehenden Abwesenheit dem Interesse der Verwaltung an der Kontinuität der Amtsführung gegenüberzustellen. Um einen Urlaub aus persönlichen Gründen rechtfertigen zu können, muß der geltend gemachte persönliche Grund in dem Sinne sozial beachtlich sein, daß er einem allgemein für schutzwürdig gehaltenen Interesse entspricht. Das kann nicht gelten für jemanden, der den Urlaub beantragt, um sich der Untersuchungshaft zu entziehen, auch wenn die Tatsache, daß der Beschuldigte flüchtig ist, an sich keine Verletzung seiner Pflichten bedeutet. Die Beklagte hat also das Urlaubsgesuch der Klägerin zu Recht abgelehnt; denn es war, wie bereits erwähnt, damit begründet, daß Fräulein Mascetti sich dem Vollzug eines Haftbefehls entziehen wollte, also mit einem sozial zu mißbilligenden Zweck.
3. Ich glaube jedoch nicht, daß man sich vorliegend damit begnügen kann, die Klage aufgrund der Feststellung abzuweisen, daß die Kommission von der ihr in Artikel 40 des Statuts eingeräumten Ermessensbefugnis fehlerfreien Gebrauch gemacht hat.
Vergegenwärtigen wir uns, daß, wenn für die Kommission der von der Klägerin geltend gemachte Grund nicht ausreichte, um die Gewährung von Urlaub aus persönlichen Gründen zu rechtfertigen, dem auch die Vorstellung zugrunde lag, daß die Situation der Klägerin nicht geeignet sei, eine andere Maßnahme zu rechtfertigen, durch die das Arbeitsverhältnis auch bei Fernbleiben vom Dienst bis zum Abschluß des Strafverfahrens hätte aufrechterhalten werden können. Dies ergibt sich eindeutig aus der wiederholten Ankündigung, gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren wegen schwerwiegender Verletzung ihrer Pflichten durch fortwährende und ungerechtfertigte Abwesenheit einzuleiten (im Schreiben vom 20. Februar war vom Verlassen des Dienstpostens die Rede). Ein unter diesem Gesichtspunkt eingeleitetes Verfahren könnte durchaus zur Entlassung der Klägerin führen.
Da der Gerichtshof bei Beamtenklagen eine sehr weitgehende Befugnis zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und damit auch des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts hat, meine ich, daß wir uns auch mit diesem Aspekt des Falles befassen sollten. Das Interesse, das die Klägerin mit ihrem Antrag auf Urlaub aus persönlichen Gründen schützen wollte, bestand offensichtlich darin, sich die Möglichkeit zur Wiederaufnahme ihres Dienstes offenzuhalten, falls das anhängige Strafverfahren für sie günstig ausginge. Dagegen konnte die Klägerin im Falle der Verurteilung angesichts der Schwere der ihr zur Last gelegten Tat wohl selber nicht glauben, ihre Stelle bei der Forschungsanstalt Ispra behalten zu können.
Daher erscheint es wohl gerechtfertigt zu prüfen, wie die Kommission diesem Begehren Rechnung tragen konnte. Zunächst ist jedoch zweckmäßigerweise auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einzugehen und festzustellen, welche Rechte die Behörde und der Beamte haben, wenn gegen den Beamten ein Strafverfahren läuft.
4. Da die vorliegende Rechtssache ein in Italien gegen eine italienische Staatsangehörige anhängiges Strafverfahren betrifft, beginne ich mit dem italienischen Recht. Nach Artikel 91 des testo unico delle disposizioni concernenti lo Statuto degli impiegati civili dello Stato (Decreto del Presidente della Repubblica vom 10. Januar 1957, Nr. 3) ist der Beamte, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde, durch Verfügung des Behördenleiters mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes zu entheben. Die vorläufige Dienstenthebung, die keine Disziplinar-, sondern nur eine vorbeugende Maßnahme darstellt, dauert so lange, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, auch wenn der Beamte sich nach einer Untersuchungshaft wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. Urteil des Consiglo di Stato, IV. Senat, vom 23. Juni 1967, Nr. 429, Rassegna 1967, I, 1376). Bis zum Bekanntwerden des im Strafverfahren ergangenen Urteils kann die Behörde keine anderen Maßnahmen gegen den Beamten verhängen. Der italienische Consiglio di Stato hat das Vorgehen der Behörde für rechtswidrig erklärt, wenn sie gegen einen Beamten, gegen den ein Haftbefehl vorliegt, eine Disziplinarmaßnahme verhängt und ihn aus dem Dienst entfernt, antstatt die vorläufige Dienstenthebung zu verfügen (vgl. Consiglio di Stato, Vereinigte Senate, Stellungnahme vom 16. Mai 1968, Nr. 154, Rassegna 1970, I, 1492). Nach Artikel 82 in Verbindung mit Artikel 92 des testo unico wird bei vorläufiger Dienstenthebung des Beamten auch die Zahlung seines Gehalts und der damit verbundenen Zulagen vorläufig eingestellt; der Beamte erhält einen Unterhaltungszuschuß und gegebenenfalls Familienzulagen. Hervorzuheben ist, daß streng zwischen vorläufiger Dienstenthebung und Urlaub aus persönlichen Gründen unterschieden wird: Hierzu bestimmt Artikel 66 des testo unico, daß den Beamten Urlaub aus persönlichen Gründen für den Wehrdienst, wegen Krankheit oder aus familiären Gründen gewährt werden [kann]. Wenn also die Klägerin im Dienst der italienischen öffentlichen Verwaltung gestanden hätte, wäre ihre Rechtslage heute eindeutig: Unabhängig davon, ob sie sich in Untersuchungshaft befindet oder sich verborgen hält, würde sie bis zum Erlaß des Urteils von Amts wegen vorläufig des Dienstes enthoben; die Verwaltung könnte gegen sie keine anderen Maßnahmen, insbesondere keine Disziplinarmaßnahmen, erlassen.
Wahrscheinlich wäre in den übrigen Mitgliedstaaten das gleiche geschehen, wenn auch eine ausdrückliche Verpflichtung zur vorläufigen Dienstenthebung, wie sie das italienische Recht der Behörde auferlegt, nicht besteht.
Nach belgischem Recht kann der Beamte vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn das dienstliche Interesse dies verlangt (Artikel 103, Arrêté royal vom 2. Oktober 1937 in der Fassung des Arrêté royal vom 13. November 1967; Artikel 1 des Arrêté royal vom 1. Juni 1964). Es besteht Grund zu der Annahme, daß das dienstliche Interesse es gebietet, einen Beamten, gegen den ein Haftbefehl vorliegt, vorläufig des Dienstes zu entheben; denn es ist mit der Würde des Amtes schwer zu vereinbaren, jemanden im Amt zu belassen, der einer schweren Straftat hinreichend verdächtigt ist.
Für das französische Recht ergibt sich aus Artikel 32 der Verordnung Nr. 59-244 vom 4. Februar 1959, die das allgemeine Statut der öffentlichen Bediensteten festlegt, daß der Beamte, gegen den ein Strafverfahren anhängig ist, von dem Träger der Disziplinargewalt sofort vorläufig des Dienstes enthoben werden kann. Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, daß die vorläufige Dienstenthebung keine Disziplinar-, sondern nur eine vorbeugende Maßnahme ist. Erst nach Abschluß des Strafverfahrens wird über die Rechtsstellung des Beamten endgültig entschieden. Ihm werden im Falle der Wiedereingliederung in den Dienst die in der Zwischenzeit von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge erstattet.
Im niederländischen Recht kann nach Artikel 91 des Algemeen Rijksambtenarenreglement ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, und — allgemeiner —, wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde das dienstliche Interesse eine Dienstenthebung verlangt.
5. Wenden wir uns nun dem Gemeinschaftsrecht zu, so ist die einzige Vorschrift, die hier herangezogen werden kann, Artikel 88 des Beamtenstatuts (der nach Artikel 97 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend anwendbar ist). Nach meiner Auffassung erfaßt dieser Artikel, der Artikel 32 der erwähnten französischen Verordnung Nr. 59-244 fast wörtlich entspricht, besser als jede andere Statutsvorschrift den Fall der Klägerin; denn Absatz 1 lautet wie folgt:
Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.
Anders als der Wortlaut des vorstehend wiedergegebenen ersten Absatzes vermuten läßt — insbesondere die italienische Fassung spricht von colpevole —, ergibt sich aus diesem Artikel, daß für die vorläufige Dienstenthebung die Feststellung der Verfehlung nicht erforderlich ist: Es genügt, daß sie zur Last gelegt wird. Der letzte Absatz bestimmt nämlich, daß, wenn gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, … seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt [wird], wenn das Urteil des Gerichtes rechtskräftig geworden ist.
Nach meinem Dafürhalten können diese Bestimmungen hier Anwendung finden, auch wenn zwischen der schweren Verfehlung des Beamten und der Anschuldigung im Strafverfahren der in Artikel 88 vorausgesetzte Zusammenhang fehlt. Mit anderen Worten, ich denke an eine extensive oder analoge Anwendung der Regelung über die Dienstenthebung. Dem scheint mir nicht entgegenzustehen, daß Artikel 88 in dem die Disziplinarordnung betreffenden Titel des Statuts steht und die vorläufige Dienstenthebung voraussetzt, daß eine schwere Verfehlung von der Anstellungsbehörde zur Last gelegt wird. Auch auf diesem Rechtsgebiet ist der Rückgriff auf die Analogie zulässig, dies zumindest dann, wenn die Anwendung der Rechtsnorm, wie hier, im wesentlichen den Beamten begünstigt.
Der Kommission konnte es natürlich nicht gleichgültig sein, daß gegen einen Beamten ein Strafverfahren eingeleitet und vor allem ein Haftbefehl erlassen wurde. Bereitete ihr schon der negative Eindruck Sorge, den die Gewährung von Urlaub an eine Bedienstete, die sich einem Haftbefehl entziehen will, in der öffentlichen Meinung hervorruft, so mußte sie sich um so mehr um den Eindruck sorgen, der entstanden wäre, wenn dieselbe einer schweren Straftat beschuldigte Person zum Dienst erschienen wäre, wie die Beklagte es von der Klägerin verlangt hatte.
Andererseits wußte die Kommission, daß die Klägerin während des Strafverfahrens, selbst wenn sie es gewollt hätte, ihre dienstlichen Pflichten in Ispra nicht erfüllen konnte, da ihr Erscheinen in der Dienststelle die sofortige Inhaftierung bedeutet hätte. Daher ist die Logik der in der ablehnenden Entscheidung vom 20. Februar 1975 vertretenen Auffassung nicht erkennbar, daß das Fernbleiben der Klägerin als Verlassen des Dienstpostens gewertet werden müsse, falls sie sich nicht innerhalb einer kurzen Frist (die die Entscheidung bis zum 7. März 1975 bemessen hatte) bei der Dienststelle einfinde.
6. Mir scheint, daß die Haltung der Kommission sachlich und auch formal Widersprüche enthält. Dies wird zum Beispiel deutlich, wenn wir einmal annehmen, daß die Klägerin in Vollzug des gegen sie erlassenen Haftbefehls tatsächlich in Untersuchungshaft genommen wird. In diesem Fall wäre es offensichtlich undenkbar, daß die Beklagte die Klägerin weiterhin unter Androhung schwerwiegender Nachteile aufforderte, den Dienst sofort wieder aufzunehmen, oder daß sie die Abwesenheit der Klägerin als unentschuldigt ansähe.
Meines Erachtens sieht Artikel 88 des Statuts eine rechtserhaltene Lösung vor, die Vernunft und Billigkeit entspricht, da sie die Interessen der Behörde und die des Beamten miteinander in Einklang bringt. Sie gestattet es der Gemeinschaftsbehörde, ihren guten Ruf zu wahren, und vermeidet gleichzeitig, daß der Beamte allein deshalb, weil gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, Gefahr läuft, die Stelle zu verlieren.
Wenn auch Artikel 40 des Statuts, wie dargelegt, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden kann und so gesehen die Ablehnung des Urlaubsantrags durch die Kommission gerechtfertigt ist, so ist andererseits festzustellen, daß es weder der Billigkeit noch den Grundsätzen einer guten Verwaltungsführung entspricht, einer Bediensteten, weil sie seit einiger Zeit ihrer Dienststelle ferngeblieben ist, die in Artikel 87 des Statuts vorgesehenen Maßnahmen anzudrohen, wenn offenkundig ist, daß ihre Lage, die sie ihrer Verwaltung mitgeteilt hat, es ihr objektiv unmöglich macht, ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen, und wenn im übrigen angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Straftat ihre Anwesenheit im Dienst — selbst wenn sie theoretisch möglich wäre — solange mit der Würde des Amtes unvereinbar wäre, als die Anschuldigung nicht durch ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil für unbegründet erklärt worden ist.
Der Vertreter der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf frühere Fälle von in Strafverfahren verwickelten Beamten erklärt, daß es sich, wenn das Strafverfahren schnell abgewickelt wird, nicht lohnt, einen Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben, daß es vielmehr genügt, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und dann zu entscheiden. Aber der Strafprozeß kann Zeit erfordern. In diesem Fall erscheint es besser, die bis zum Abschluß des Verfahrens in Artikel 88 vorgesehene vorläufige Dienstenthebung zu verfügen und anschließend erst über das Schicksal des Beamten zu entscheiden.
7. Nach allem ist aus dem bereits erwähnten Grund die Klage gegen die Ablehnung des in Artikel 40 des Statuts vorgesehenen Urlaubs als unbegründet abzuweisen. Ich schlage jedoch vor, in dem klageabweisenden Urteil klarzustellen, daß die Androhung, die Klägerin wegen ihres Fernbleibens vom Dienst mit Disziplinarmaßnahmen zu belegen, die tatsächliche Lage der Klägerin verkennt und zu einem unbilligen Ergebnis führen kann. Die Klageabweisung darf also nicht als stillschweigende Billigung des gesamten von der Kommission gegenüber der Klägerin eingenommenen Verhaltens verstanden werden. Das Interesse der Klägerin, solange nicht entlassen zu werden, als der Ausgang ihres Strafverfahrens nicht bekannt ist, scheint in der Tat schutzwürdig. Die Kommission sollte daher angehalten werden, eine Regelung zu finden, welche die formalistische Alternative zwischen Wiederaufnahme des Dienstes und Disziplinarmaßnahmen vermeidet. Die analoge Anwendung von Artikel 88 des Statuts könnte diese Regelung ermöglichen.
Angesichts der Umstände schließlich, die zu diesem Rechtsstreit geführt haben, und angesichts des gesamten Verhaltens der Verwaltung erscheint es billig, zumindest einen Teil der klägerischen Auslagen (gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung) der Beklagten aufzuerlegen.