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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1976 – C-24/76
ECLI:EU:C:1976:177
In der Rechtssache 24/76
über das dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA ESTASIS SALOTTI DI COLZANI AIMO UND GIANMARIO COLZANI S.N.C, mit Sitz in Meda (Mailand),
gegen
FIRMA RUWA POLSTEREIMASCHINEN GMBH, mit Sitz in Köln,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
•Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Mit Schreiben vom 18. September 1969 unterbreitete die Firma RÜWA Polstereimaschinen GmbH (nachstehend: RÜWA) mit Sitz in Köln des Estasis Salotti di Colzani Aimo und Gianmario Colzani S.n.c. (nachstehend: Colzani) mit Sitz in Meda (Mailand) sieben schriftliche Angebote mit Datum vom 18. September 1969 über die Lieferung von Maschinen, die für die Einrichtung einer Polstermöbelfabrik bestimmt waren.
Diese Angebote waren teils in deutscher, teils in italienischer Sprache abgefaßt; sie begannen jeweils mit dem Satz:
… mache ich Ihnen zu den umseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen Nr. 6904 … folgendes Lieferangebot:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 6904 der RÜWA bestimmten in § 13:
1. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag oder aus Anlaß seines Abschlusses entstehen, ist Köln.
2. Dasselbe gilt auch für den Gerichtsstand, auch bei Wechselklagen. Immer bin ich nach meiner Wahl berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die gesamten zwischen dem Kunden und mir bestehenden rechtlichen Beziehungen einschließlich ihres Zustandekommens ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden …
Am 31. Oktober 1969 schlossen RÜWA und Colzani in Mailand einen schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache auf dem Geschäftspapier der RÜWA auf dessen Rückseite deren allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt waren. In diesem Vertrag erteilte Colzani der RÜWA den Lieferauftrag der gemäß Schreiben vom 18. September 1969 angebotenen Maschinen.
Der Vertrag wurde nicht erfüllt, weil sich Colzani weigerte, die Maschinen abzunehr men.
RÜWA reichte am 18. Januar 1973 beim Landgericht Köln eine Schadensersatzklage gegen Colzani ein; sie beantragte insbesondere, diese zu verurteilen, an sie 100000 DM nebst 5 % Jahreszinsen beginnend mit dem 1. Januar 1972 zu zahlen.
Mit Urteil vom 9. April 1974 erklärte sich das Landgericht Köln für unzuständig mit der Begründung, die Parteien hätten die Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht wirksam vereinbart.
Am 22. Mai 1974 legte RÜWA gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Köln Berufung ein.
Mit Urteil vom 18. November 1974 hob dieses das Urteil des Landgerichts auf; es bejahte die Zuständigkeit des Landgerichts und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.
Colzani legte beim Bundesgerichtshof Revision ein. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ausgeführt, der Rechtsstreit werfe Fragen der Auslegung des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 auf, der bestimmt:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.
Daher hat der Bundesgerichtshof am 18. Februar 1976 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof auszusetzen, bis der Gerichtshof über die folgenden Fragen vorabentschieden hat:
1. Genügt es dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde aufgedruckt sind?
2. Ist dem Schriftlichkeitserfordernis nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens insbesondere dann genügt, wenn im Vertragstext die Parteien auf ein vorausgegangenes Angebotsschreiben ausdrücklich Bezug nehmen, in dem auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen war und dem diese Geschäftsbedingungen beigefügt waren?
Der Beschluß des Bundesgerichtshofes ist am 11. März 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Mai, die Revisionsklägerin Firma Estasis Salotti di Colzani am 25. Mai, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 28. Mai und die Regierung der Italienischen Republik am 1. Juni 1976 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Estasis Salotti dt Colzani Aimo und Gianmario Colzani, verweist auf die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968: Gegenstand des Übereinkommens sei es, im Hinblick auf die Freizügigkeit der Urteile die Gleichbehandlung der Angehörigen aller Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zu verwirklichen; es habe außerdem den Schutz der Rechte der beklagten Partei in dem im Urteilsstaat anhängigen Verfahren zum Ziel. Artikel 17 des Übereinkommens enthalte für die Gerichtsstandsvereinbarung eine einheitliche Sachnorm, die eine einheitliche Auslegung erfordere; sein Inhalt entspreche der im deutsch-belgischen Vollstreckungsabkommen enthaltenen Regelung, die ihrerseits auf Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Gerichtsstandsvereinbarungen beim internationalen Kauf beweglicher Sachen beruhe.
a) Bei der Formulierung des Übereinkommens von 1968 habe man sich in erster Linie von dem Bestreben leiten lassen, den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, zugleich aber solchen Gerichtsstandsklauseln die Wirkung zu nehmen, die unbemerkt in das Vertragsverhältnis eingeführt werden könnten. Deshalb seien diese Klauseln nur zu berücksichtigen, wenn sie Gegenstand einer Vereinbarung gewesen seien, was eine Willenseinigung zwischen den Parteien voraussetze. Dazu werde weiter im Interesse der Rechtssicherheit die Schriftform oder die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei verlangt. Dem Schrifterfordernis werde nicht Genüge getan, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei und diese nur auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde aufgedruckt seien. Nach § 126 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs sei es bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form erforderlich, daß die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werde. Formularmäßig auf der Rückseite einer Vertragsurkunde abgedruckte allgemeine Geschäftsbedingungen seien daher nicht einmal für sich genommen Bestandteil der Vertragsvereinbarung. Es fehle bereits an einer wirksamen Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel, ganz abgesehen von der fehlenden notwendigen Schriftform.
Die erste dem Gerichtshof gestellte Frage sei daher wie folgt zu beantworten:
Es genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens, wenn eine Gerichtsstandvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde abgedruckt sind.
b) Allein der Umstand, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen worden sei und daß die dadurch begünstigte Vertragspartei auf diese Geschäftsbedingungen Bezug nehme, werde dem Schriftlichkeitserfordernis nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gerecht.
Das Übereinkommen wolle verhindern, daß Gerichtsstandsklauseln unbemerkt in das Vertragsverhältnis eingeführt werden. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung könne also nicht durch eine einfache Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen werden; eine ausdrückliche Bezugnahme auf die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel sei zwingend erforderlich. Erst durch diese ausdrückliche Bezugnahme werde die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand der vertraglichen Verhandlungen.
Demzufolge sei auch die zweite Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sei, bereits deswegen zu verneinen, weil eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in dem Angebotsschreiben nicht erfolgt sei.
Darüber hinaus fehle insoweit eine schriftliche Bestätigung.
Artikel 1341 des italienischen Codice Civile verlange, daß Gerichtsstandsvereinbarungen ausdrücklich bestätigt würden. Da weiterhin Artikel 17 des Übereinkommens für die Gerichtsstandsvereinbarungen eine einheitliche Sachnorm enthalte, die eine einheitliche Auslegung erfordere, müsse das Schriftlichkeitserfordernis eng ausgelegt werden; eine Bezugnahme auf ein Angebotsschreiben allein, ohne daß auf die Gerichtsstandsvereinbarung in irgendeiner Weise Bezug genommen werde, könne daher nicht als eine schriftliche Bestätigung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens angesehen werden.
Diese Bestimmung erleichtere den kaufmännischen Verkehr dadurch, daß sie nur das Erfordernis der halben Schriftlichkeit, nämlich der schriftlichen Bestätigung einer mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung enthalte. So sei einer gewissen kaufmännischen Praxis Rechnung getragen worden. Jedoch sei, um dem Schutzzweck des Artikels 17 gerecht zu werden, eine ausdrückliche Bezugnahme seitens desjenigen erforderlich, der eine Gerichtsstandsvereinbarung bestätige.
Demzufolge müsse die zweite Frage wie folgt beantwortet werden:
Dem Schriftlichkeitserfordernis nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens ist auch dann nicht Genüge getan, wenn im Vertragstext die Parteien auf ein vorausgegangenes Angebotsschreiben ausdrücklich Bezug nehmen, in dem auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen war und dem diese Geschäftsbedingungen beigefügt waren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, der Gerichtshof werde zuerst entscheiden müssen, ob die Formerfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 für alle Vertragsstaaten des Übereinkommens einheitlich auszulegen seien oder ob das Übereinkommen hinsichtlich der Bedeutung und des Verständnisses der Schriftlichkeit im einzelnen auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verweise.
Artikel 17 des Übereinkommens solle der Rechtssicherheit dienen; zu diesem Zweck solle die Vorschrift die Form von Gerichtsstandsvereinbarungen ausdrücklich vorschreiben, ohne dabei in einen mit der kaufmännischen Praxis unvereinbaren Formalismus zu verfallen. Es könne nicht im einzelnen jeweils das nationale Recht entscheiden, ob eine Vereinbarung schriftlich sei oder nicht; die nationalen Rechte wiesen insoweit in Einzelheiten erhebliche Unterschiede auf. Daß für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung der Parteien im übrigen unter Umständen nationales Recht herangezogen werden müsse, hindere die Beurteilung der Formfragen ohne einen Rückgriff auf nationales Recht nicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß sich die Formulierung des Artikels 17 des Übereinkommens insbesondere mit Artikel 2 Absatz 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche decke.
Ganz allgemein solle bei der Auslegung des Übereinkommens im Interesse seiner gleichmäßigen Anwendung im gesamten Bereich der Gemeinschaft überall dort, wo ein Rückgriff auf nationales Recht nicht unbedingt erforderlich sei, eine einheitliche Auslegung ohne Verweisung auf nationales Recht angestrebt werden. Zudem enthalte das Übereinkommen keine eindeutige Bestimmung darüber, welches nationale Recht hier anzuwenden sei.
Auch ohne besondere Definition der Schriftform wie in Artikel 2 Absatz 2 des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 seien daher die Formerfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 für die Vertragsstaaten einheitlich materiell auszulegen.
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen sei eine ausdrückliche und besondere Annahme zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nur bei Personen mit Wohnsitz in Luxemburg notwendig. Für Artikel 17 des Übereinkommens genüge es also grundsätzlich, wenn auf allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel verwiesen werde; jedenfalls sei dem Erfordernis des Artikels 17 Genüge getan, wenn in der schriftlichen Vereinbarung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel Bezug genommen werde und diese der Vereinbarung beigefügt seien.
Bei der ersten Vorlagefrage gehe es in erster Linie darum, ob die Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel schriftlich sein müsse.
Aus den schriftlichen Vereinbarungen müßten sich deutliche Anhaltspunkte dafür ersehen lassen, daß der Wille beider Parteien auf die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Gerichtsstandsklausel gehe. Der bloße Abdruck von allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite der ausdrücklichen Parteivereinbarungen würde wegen der Warnfunktion der Schriftform allein nicht ausreichen. Es werde vielmehr darauf ankommen, ob festgestellt werden könne, daß sich die Vereinbarungen der Parteien auch auf die schriftlich den Erklärungen der Parteien beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen. Eine ausreichende Bezugsnahme sollte dort angenommen werden, wo die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Gerichtsstandsklausel mit den von den Parteien unterzeichneten Schriftstücken verbunden seien oder sich — in Kenntnis und mit Willen beider Parteien — auf der Rückseite der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde befänden. In einem solchen Fall wäre es formalistisch, wenn in dem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück ein besonderer Hinweis auf die Rückseite mit der Gerichtsstandsklausel verlangt würde.
Im Gegensatz zu einigen nationalen Bestimmungen über die Schriftform fordere Artikel 17 Absatz 1 nicht, daß Unterschriften beider Parteien sich auf ein und derselben Urkunde und alle schriftlichen Vereinbarungen in einem Schriftstück befinden. Daher reiche es auch aus, wenn die Parteien auf eine andere Urkunde zur Vervollständigung ihrer Vereinbarungen Bezug nähmen. Jedenfalls dann, wenn das in Bezug genommene Schriftstück einen ausdrücklichen Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Gerichtsstandsklausel enthalte, die dem Schriftstück beigefügt seien, müsse eine Bezugnahme auf ein anderes beiden Parteien bekanntes Schriftstück im Sinne der zweiten Vorlagefrage ausreichen. Das gelte erst recht, wenn die in dem Angebot in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf der Rückseite der Vertragsurkunde der Parteien abgedruckt seien.
Die vom Bundesgerichtshof gestellten Fragen seien also wie folgt zu beantworten:
Eine Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens, wenn die Parteien hinreichend deutlich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen haben.
Die Schriftform nach der genannten Bestimmung ist auch erfüllt, wenn die Parteien im Vertragstext auf ein vorangegangenes Angebotsschreiben ausdrücklich Bezug nehmen, in dem auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen war und dem diese Geschäftsbedingungen beigefügt waren.
Die Regierung der Italienischen Republik ist der Ansicht, daß geeignete Gesichtspunkte zur Beantwortung der Fragen aus den insoweit in den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien abgeleitet werden könnten; die Würdigung des Zwecks der auszulegenden Norm sei jedoch der am besten geeignete Weg zur richtigen Auslegung der Bestimmung.
Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 gestatte den betroffenen Parteien unter gewissen Umständen, zu bestimmen, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über eine bereits entstandene … oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit ausschließlich zuständig sein sollen, und schreibe für diese Gerichtsstandsvereinbarung eine schriftliche oder … mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung vor. Damit wolle die Vorschrift sicherstellen, daß den Vertragsparteien und vor allem der das Vertragsangebot der Gegenseite annehmenden Partei bewußt sei, daß sie das zur Entscheidung über etwaige Streitigkeiten zustāndige Gericht bestimmen. Das Schriftlichkeitserfordernis diene nicht nur Beweiszwecken, sondern es sei auch und vor allem in der wohlüberlegten Absicht aufgestellt, sicherzustellen, daß die Vertragsparteien die Klausel, mit der von der normalen Zuständigkeitsregelung abgewichen werde, eigens und bewußt vereinbaren.
Der Ausgangsrechtsstreit zeige die Notwendigkeit zu verhindern, daß die Partei, die im voraus allgemeine Geschäftsbedingungen und insbesondere die Gerichtsstandsklausel aufgestellt habe, den guten Glauben des in der Regel schwächeren Vertragspartners durch einen allgemeinen Hinweis auf Klauseln ausnutzen könne, von denen dieser tatsächlich nichts gewußt haben könne; eine solche konkrete Kenntnis lasse sich nur gewährleisten, wenn verlangt werde, daß die Klausel, mit der von der normalen Zuständigkeitsregelung abgewichen werde, ausdrücklich und eigens gebilligt werde. Es müsse gewährleistet sein, daß die in schwächerer Position befindliche Partei bei Verträgen, die mit vorformulierten Formularen der Gegenseite abgeschlossen würden, von den Klauseln tatsächlich Kenntnis habe, die sich später zu ihrem Nachteil auswirken könnten, wie dies bei der Gerichtsstandsklausel der Fall sei; das im Artikel 17 Absatz 1 aufgestellte Schriftlichkeitserfordernis sei deshalb dahin zu verstehen, daß die Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich und eigens gebilligt werden müsse.
Eine besondere Billigung der Klausel sei dagegen nicht notwendig, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen von der öffentlichen Hand stammten, die sich nach der Natur der Sache vom Allgemeininteresse und der Idee der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit leiten lasse.
Man müsse also beide im Vorlagebeschluß gestellten Fragen verneinen und klarstellen, daß die Berufung auf eine nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 zulässige Gerichtsstandsklausel, die im voraus von nur einer der betroffenen Parteien aufgestellt worden ist, dann zulässig sei, wenn die andere Vertragspartei sie eigens schriftlich gebilligt hat, und daß das Erfordernis dieser besonderen Billigung nur dann entfalle, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen von der öffentlichen Hand aufgestellt worden sind.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verweist darauf, daß Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 einem doppelten Anliegen Rechnung trage: der Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von übermäßigem Formalismus.
a) Im Lichte dieser beider Leitlinien sei festzustellen, daß die erste Frage des Bundesgerichtshofes zu verneinen sei, denn wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich auf der Rückseite einer Vertragsurkunde formularmäßig abgedruckt sei, so sei nicht mit Sicherheit zu erkennen, daß die Vereinbarung zum Vertragsinhalt erhoben werden sollte. Anderes gelte nur, wenn in dem Vertrag selber auf die rückseitig abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen sei. In diesem Fall stehe fest, daß die Gerichtsstandsklausel von beiden Parteien zum Inhalt des Vertrages gemacht worden sei.
b) Unter Zugrundelegung der wesentlichen Ziele des Artikels 17 des Übereinkommens müsse man die zweite Frage positiv beantworten, denn es könne kein Zweifel bestehen, daß beide Parteien des Ausgangsrechtsstreits die Gerichtsstandsklausel zum Inhalt des Vertrages hätten erheben wollen. Da der Vertrag schriftlich abgeschlossen worden sei, genüge die Gerichtsstandsvereinbarung in formeller Hinsicht dem Artikel 17 des Übereinkommens.
Artikel 17 verlange nicht, daß die Gerichtsstandsklausel ausdrücklich im Vertragstext niederlegt sei; dies ergebe sich mittelbar aus dem zugunsten von Luxemburg in Artikel I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen aufgenommenen Vorbehalt.
Die Fragen des Bundesgerichtshofes seien also wie folgt zu beantworten:
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung Bestandteil von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde abgedruckt sind, so genügt dies dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nicht, außer wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden sind.
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Ubereinkommens ist Genüge getan, wenn die Parteien im Vertragstext ausdrücklich auf ein Angebotsschreiben Bezug nehmen, in dem auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen war und dem diese Geschäftsbedingungen beigefügt waren.
III — Mündliches Verfahren
Die Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Estasis Salotti di Colzani Aimo und Gianmario Colzani, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Celona, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 13. Oktober 1976 mündliche Ausführungen gemacht. Colzani hat hervorgehoben, wie wichtig als Voraussetzung jeder Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 das Zustandekommen einer wirklichen Vereinbarung zwischen den Parteien sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 18. Februar 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. März 1976, gemäß dem Protokoll vom 23. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend Übereinkommen genannt) Fragen zur Auslegung des Artikels 17 des Übereinkommens vorgelegt.
2 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß in dem Rechtsstreit, der in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof anhängig ist, gegenwärtig darüber gestritten wird, ob das Landgericht Köln für eine Klage zuständig ist, die ein im Bezirk dieses Gerichts ansässiges Unternehmen gegen ein italienisches Unternehmen mit Sitz in Meda (Mailand) erhoben hat, und zwar wegen der Nichterfüllung eines Vertrages über die Lieferung von Maschinen für die Einrichtung einer Polstermöbelfabrik durch das deutsche an das italienische Unternehmen.
3 Diese Lieferung war, wie aus dem Vorlagebeschluß zu entnehmen ist, in einem schriftlichen Vertrag vereinbart worden, der in Mailand auf Geschäftspapier mit dem Briefkopf des deutschen Unternehmens unterzeichnet worden war. Auf der Rückseite dieses Geschäftspapiers waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen Unternehmens abgedruckt, Diese enthalten eine Klausel, die für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen den Parteien Köln als Gerichtsstand bestimmt. Der Vertragstext erwähnt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar nicht ausdrücklich, er nimmt aber auf frühere Angebote der deutschen Firma Bezug, die einen ausdrücklichen Hinweis auf dieselben auf der Rückseite der entsprechenden Schreiben wiedergebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten hatten.
4 Das Landgericht Köln, bei dem das deutsche Unternehmen Klage erhoben hatte, erklärte sich mit Urteil vom 9. April 1974 für unzuständig. Es vertrat die Auffassung, nach den Vorschriften des italienischen Rechts, denen der Vertrag zwischen den Parteien nach Ansicht des Gerichts unterliegt, sei die Gerichtsstandsklausel nicht wirksam vereinbart worden. Mit Urteil vom 18. November 1974 hob das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil auf. Es war der Ansicht, der Vertrag unterliege den Vorschriften des deutschen Rechts; demgemäß bejahte es die Zuständigkeit des Landgerichts und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.
5 Das italienische Unternehmen hat gegen dieses Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser geht davon aus, daß die Frage auf der Grundlage von Artikel 17 des Übereinkommens zu entscheiden sei, und hat hierzu zwei die Auslegung des ersten Absatzes dieses Artikels betreffende Fragen gestellt.
Zur Auslegung des Artikels 17 des Übereinkommens im allgemeinen
6 Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens sieht vor: Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.
7 Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung müssen die Wirkungen der Zuständigkeitsvereinbarung berücksichtigt werden. Diese schließt sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten aus, die in den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens vorgesehen sind. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozeß sind die in Artikel 17 aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Da Artikel 17 hierfür eine Vereinbarung verlangt, muß das mit der Sache befaßte Gericht in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Die Fragen des Bundesgerichtshofes sind unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu prüfen.
Zu den vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen
8 Die erste Frage geht dahin, ob es dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens genügt, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die auf der Rückseite einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde aufgedruckt sind.
9 Aufgrund der vorausgeschickten Erwägungen ist festzustellen, daß es den Erfordernissen des Artikels 17 nicht genügt, wenn eine Gerichtsstandsklausel im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier dieser Partei niedergelegten schriftlichen Vertrages abgedruckt ist. Dieses Verfahren gewährleistet nicht, daß die andere Partei tatsächlich einer Klausel zugestimmt hat, die von den allgemeinen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit abweicht. Anders ist es, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.
10 Die Antwort muß also lauten, daß dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt ist, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.
11 Die zweite Frage geht dahin, ob dem Schriftlichkeitserfordernis nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens genügt ist, wenn die Parteien im Vertragstext auf ein vorangegangenes Angebotsschreiben ausdrücklich Bezug nehmen, in dem seinerseits auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen war.
12 Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und nur, wenn feststeht, daß mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. Dagegen ist das Schriftlichkeitserfordernis nach Artikel 17 bei mittelbaren oder stillschweigenden Verweisungen auf vorangegangene Schriftwechsel nicht erfüllt, da in diesem Fall keine Gewißheit darüber besteht, daß sich die Einigung über den Vertragsinhalt tatsächlich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt hat.
13 Die Antwort muß also lauten, daß eine in einem Vertrag enthaltene Bezugnahme auf frühere Angebote, welche ihrerseits auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei hingewiesen haben, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nur dann genügt, wenn der Hinweis ausdrücklich erfolgt ist, eine Partei ihm also bei Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 18. Februar 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.
Eine in einem Vertrag enthaltene Bezugnahme auf frühere Angebote, welche ihrerseits auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei hingewiesen haben, genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nur dann, wenn der Hinweis ausdrücklich erfolgt ist, eine Partei ihm also bei Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann.