Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1976 – C-35/76
ECLI:EU:C:1976:180
In der Rechtssache 35/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore in Susa in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SIMMENTHAL S.P.A., Monza,
gegen
ITALIENISCHES FINANZMINISTERIUM
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9 ff., 30 ff. und 95 EWG-Vertrag, sowie der Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sarensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Artikel 32 des testo unico (Neubekanntmachung) der italienischen Gesundheitsgesetze (Regio Decreto Nr. 1265 vom 27. 7. 1934 — Gazzetta Ufficiale Nr. 186 vom 9. 8. 1934) bestimmt, daß Einfuhren von Tieren, Fleisch sowie tierischen Erzeugnissen und Abfällen beim Überschreiten der Grenze gesundheitspolizeilich untersucht, werden. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels sind in Artikel 45 der tierseuchenrechtlichen Verordnung (Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 320 vom 8.2. 1954, Gazzetta Ufficiale Nr. 142 vom 24.6.1954) festgelegt; danach erteilen staatliche oder staatlich beauftragte Tierärzte aufgrund einer Untersuchung einen Passierschein nach besonderem Muster zur Vorlage bei den Zollbehörden, die ihrerseits die Ware erst nach Erhalt dieser Bescheinigung zum Weitertransport freigeben dürfen.
Die Gebühren für die tierärztlichen Untersuchungen an der Grenze beruhen auf einem Gesetz von 1888. Die im Jahre 1973 anwendbaren Gebührensätze sind im Gesetz Nr. 1239 vom 30. September 1970 (Gazzetta Ufficiale Nr. 26 vom 1.2.1971) festgelegt.
Am 26. Juli 1973 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens über Modane eine Partie Rindfleisch zum menschlichen Verzehr aus Frankreich ein. Diese Waren wurden mit 581480 Lire Gebühren für die tierärztliche Untersuchung an der Grenze belastet.
Da sie die beim Überschreiten der Grenze vorgenommenen tierärztlichen Kontrollen und die entsprechenden Gebühren als vom Gemeinschaftsrecht verbotene Hindernisse für den freien Warenverkehr ansah, hat die Firma Simmenthai beim Pretore von Susa auf Rückzahlung der nach ihrer Auffassung ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge geklagt. Das italienische Gericht hat, weil der Rechtsstreit nach seiner Auffassung Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
a) Sind die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sowie Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 — unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Rechtsangleichung, die mit den Richtlinien des Rates Nr. 64/432/EWG und 64/433/EWG erlassen wurden, um der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch volle Wirkung zu verschaffen — dahin auszulegen, daß eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchung an der Grenze eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr darstellt, gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt?
b) Ist — bei Bejahung der vorigen Frage — Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchung der in Artikel 32 des testo unico der Gesundheitsgesetze der Italienischen Republik (Regio Decreto vom 27.7.1934, Nr. 1265) bezeichneten Art nach Erlaß der wiederholt zitierten Richtlinien zur Angleichung der Gesundheitsvorschriften noch gerechtfertigt ist?
c) Sind — bei Verneinung der vorstehenden Fragen — die Bestimmungen der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag oder die des Artikels 95 EWG-Vertrag heranzuziehen, wenn in einem Mitgliedstaat anläßlich gesundheitspolizeilicher Untersuchungen von lebenden Rindern und Rindfleisch verschiedene finanzielle Belastungen zu entrichten sind, die zum Teil auf Importwaren anläßlich gesundheitspolizeilicher Untersuchungen beim Überschreiten der Grenze und zum Teil anläßlich interner Untersuchungen gleicher inländischer oder im Inland im freien Verkehr befindlicher ausländischer Waren erhoben werden und folgende Merkmale aufweisen:
die Untersuchungen an der Grenze treten zu den internen Untersuchungen und dem entsprechenden Entgelt hinzu;
für die internen Untersuchungen ist keine Festgebühr vorgesehen, sondern ein Entgelt für die Bescheinigung der Untersuchung;
die Gebühren für die Untersuchung an der Grenze lauten auf einen festen Betrag, während die Höhe des Entgelts für die internen Untersuchungen schwankt;
die festen Gebühren für die Untersuchung an der Grenze werden unveränderlich pro lebendes Tier oder je Warenmenge erhoben, während das Entgelt für die internen Untersuchungen je nach Menge und Stückzahl schwankt und im umgekehrten Verhältnis zur Zunahme von Stückzahl oder Menge abnimmt?
Obwohl die erste und damit auch die zweite Frage sich auch auf gesundheitspolizeiliche Untersuchungen bei der Ausfuhr beziehen, lassen die Akten erkennen, daß es im Ausgangsverfahren lediglich um Untersuchungen bei der Einfuhr geht. Aus der Gesamtheit der vom vorlegenden Gericht formulierten Fragen ergibt sich, daß Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens die Untersuchungen bei der Einfuhr sind.
Der Vorlagebeschluß vom 6. April 1976 ist am 22. April 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission und die Klägerin des Ausgangsverfahrens schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen der Kommission
Nach Auffassung der Kommission geht die vorgelegte Frage kurz gesagt dahin, ob die gemäß Artikel 32 des testo unico der Gesundheitsgesetze und Artikel 45 der tierseuchenrechtlichen Verordnung an der italienischen Grenze durchgeführten obligatorischen und systematischen Untersuchungen des aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Rindfleischs gerechtfertigt sind im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag, wenn man berücksichtigt, daß der innergemeinschaftliche Handel mit diesen Waren in folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft besonders geregelt ist:
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24);
Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121 vom 29. 7.1964, S. 2012);
Richtlinie Nr. 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24).
Nach Ansicht der Kommission läßt sich die Frage der gesundheitspolizeilichen Untersuchung von Rindfleisch und der dafür erhobenen Gebühren in Analogie zu verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes lösen (EuGH 17. Februar 1976 — Rewe,45/76 — Slg. 1976, 181; 5. Februar 1976 — Bresciani,87/75 — Slg. 1976, 129; 20. Mai 1976 — Centrafarm,104/75 — Slg. 1976, 613).
Wenn das italienische Gericht dies zu tun gezögert habe, so müsse das im Zusammenhang mit der Entscheidung Nr. 232/75 des italienischen Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1975 gesehen werden, aufgrund deren der Pretore von Susa sich für verpflichtet halten könnte, später den Verfassungsgerichtshof anzurufen, um die streitigen italienischen Bestimmungen bei Unvereinbarkeit mit der gemeinschaftlichen Regelung für verfassungswidrig erklären zu lassen. Diese Überlegungen machten es erforderlich, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sehr genau zu beantworten.
Die Kommission analysiert die italienischen Vorschriften über tierärztliche Untersuchungen und meint, es gebe tatsächlich drei Arten von Untersuchungen für Einfuhren von Fleisch:
eine verwaltungsmäßige Kontrolle der Echtheit der von den Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungs- und Gesundheitsbescheinigung, die die Ware begleiten muß; diese Nachprüfung gehöre zum üblichen Verfahren der Verzollung oder der Abfertigung zum freien Verkehr;
eine tierärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes der Einfuhrware; diese Untersuchung sei in der viehseuchenrechtlichen Verordnung geregelt; sie gelte ausdrücklich nur eingeführter Ware, ersetze jedoch nicht die für inländisches Fleisch vorgesehenen Untersuchungen;
eingeführtes Fleisch müsse nach seiner Abfertigung zum freien Verkehr bei der Ankunft am Bestimmungsort nochmals einer Gesundheitskontrolle unterzogen werden, die derjenigen für die Zulassung inländischen Fleisches zum Verkauf entspreche.
Die Gebühren für die tierärztlichen Untersuchungen sind nach Darstellung der Kommission, weil an die tierärztliche Untersuchung an der Grenze anknüpfend, nicht Teil eines allgemeinen Abgabensystems und belasten die Waren nur in ihrer Eigenschaft als Import- oder Exportwaren, nicht jedoch auch entsprechende inländische Waren.
Die Kommission trägt vor, die gemeinschaftliche gesundheitspolizeiliche Regelung des Handelsverkehrs mit Vieh und Fleisch beruhe auf einer Reihe von Richtlinien nach den Artikeln 43 und 100 des Vertrages, nämlich
auf der Richtlinie Nr. 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977), die ausschließlich von Rindern und Schweinen unter dem Gesichtspunkt gesundheitlicher Fragen und der Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr (sehr strenge Garantien) handele;
auf der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012), die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch von allen Haustieren unter dem Gesichtspunkt der Hygiene und der Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr (weniger strenge Garantien) behandele;
auf der Richtlinie Nr. 72/461 /EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 (ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24), die ebenfalls sämtliches zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenes Fleisch betreffe und sehr strenge gesundheitspolizeiliche Garantien festlege (und insofern die Regelung der Richtlinie Nr. 64/433/EWG ergänze);
auf der Richtlinie Nr. 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 (ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28), die das gemeinschaftliche System für Einfuhren von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern errichte und die Einfuhren dieser Erzeugnisse sehr genauen und strengen gesundheitlichen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen unterwerfe.
Diese Richtlinien sollten durch Harmonisierung der nationalen gesundheitspolizeilichen Vorschriften zur Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen, vor allem zur Beseitigung der innergemeinschaftlichen Handelsschranken. Nach der in zahlreichen Harmonisierungsverordnungen verwendeten Technik der gegenseitigen Anerkennung der Untersuchungen seien die Mitgliedstaaten gehalten, die in den Richtlinien vorgeschriebenen Gesundheitskontrollen bei der Absendung der Erzeugnisse vorzunehmen und dabei die EWG-Bescheinigung auszustellen, die die für andere Mitgliedstaaten bestimmten Erzeugnisse begleite. Die EWG-Gesundheitsbescheinigung stelle die unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr dar und werde nur erteilt, wenn die Tiere bei der Untersuchung keinerlei klinische Krankheitsmerkmale zeigten und wenn das Fleisch von vollkommen gesunden Tieren stamme und zum menschlichen Verzehr geeignet sei. Wenn die Echtheit der Bescheinigung und die Nämlichkeit der Waren von den Zollbehörden des Bestimmungslandes geprüft sei, sei nicht mehr zu untersuchen, ob die Bescheinigung auch zu Recht erteilt sei und der Wahrheit entspreche.
Diese Richtlinien sollten zum einen Viehseuchen verhüten und zum anderen den Kampf gegen diese Viehseuchen unterstützen sowie gewisse Schutzklauseln aufstellen; sie hätten die staatlichen Kontrollen harmonisiert, indem sie sie nicht abgeschafft, sondern wirksamer gemacht und den Zeitpunkt ihrer Vornahme — auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware im Versandland — festgelegt hätten.
Aus alledem ergebe sich deutlich, daß die gemeinschaftliche Regelung umfassend sei und die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nicht mehr einseitig unter Mißachtung der gemeinschaftlichen Verfahren tätig werden könnten.
Diese Auffassung stehe nicht in Widerspruch zu Artikel 36 EWG-Vertrag. Die nach dieser Bestimmung als Ausnahmen von der Pflicht zur Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen erlaubten nationalen Regelungen könnten nämlich Gegenstand gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen nach Artikel 43 und 100 sein, die die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten möglicherweise einschränkten. Wegen der Ersetzung der nationalen Regelungen durch eine gemeinschaftliche gesundheitspolizeiliche Regelung könnten die Mitgliedstaaten nicht mehr einseitig und außerhalb der gemeinschaftlichen Verfahren Maßnahmen im Sinne des Artikels 36 ergreifen.
Die Kommission wendet sich dann der Frage zu, inwieweit das Bestimmungsland noch weitere Untersuchungen vornehmen kann, obgleich das Versandland systematische und obligatorische Untersuchungen durchführt, und hält diese Möglichkeit nur noch in folgenden Fällen für gegeben:
a) verwaltungsmäßige Kontrollen durch die Zollbehörden, insbesondere hinsichtlich der Echtheit der EWG-Bescheinigung;
b) in Form von Stichproben vorgenommene fakultative Kontrollen, mit denen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften durch das Versandland überprüft werden soll;
c) systematische und obligatorische, jedoch zeitlich begrenzte Untersuchungen, wenn sie im Rahmen von Schutzmaßnahmen erfolgen, so daß sie nicht als allgemeine, sondern als besondere und von der Kommission ordnungsgemäß genehmigte Untersuchungen anzusehen sind;
d) Untersuchungen, auch systematischer Art, einer bestimmten Warenpartie mit dem Ziel, mögliche Irrtümer der EWG-Bescheinigung abzustellen.
Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts sei also für ständige obligatorische und systematische Untersuchungen allein von Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten kein Raum mehr; solche Untersuchungen stellten verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar. Wollte man sie zulassen, so würden sie die gemeinsame Agrarpolitik gefährden und die Angleichung der Rechtsvorschriften zunichte machen.
Bereits der Umstand, daß an der italienischen Grenze weiterhin Untersuchungen vorgenommen würden, gefährde das Ziel der gemeinschaftlichen Regelung, die Gleichbehandlung der inländischen mit den Waren aus den anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Diese Untersuchungen an der Grenze
kämen zu den Untersuchungen hinzu, die für innerhalb Italiens beförderte inländische Erzeugnisse vorgeschrieben sind;
bildeten ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr;
stellten eine willkürliche Diskriminierung zum Nachteil der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten dar;
seien nicht gerechtfertigt, denn die gemeinschaftliche Regelung biete die weitreichendsten Garantien in gesundheitlicher Hinsicht, weil die Erzeugnisse im Zeitpunkt des Versands bereits in besonderer Weise und strenger als nach den italienischen Vorschriften untersucht worden seien;
mißachteten den für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften fundamentalen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Behörden des Versandlandes vorgenommenen Untersuchungen und der darüber ausgestellten EWG-Bescheinigung;
seien nicht mit der Gefahr der Ausweitung bestimmter Krankheitserreger zu begründen;
dürften, was Fleisch betrifft, streng genommen nicht einmal als Stichproben zugelassen werden, da die italienischen Rechtsvorschriften für Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten wie bei inländischem Fleisch eine obligatorische und systematische Untersuchungen am Bestimmungsort vorsähen;
seien nicht nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt, weil die Mitgliedstaaten auf die dort vorgesehene Befugnis zu einseitigen Maßnahmen zugunsten der gemeinschaftlichen Garantien verzichtet hätten;
könnten als Dauereinrichtung auch nicht mit unvorhergesehenen, besonderen dringenden Ausnahmesituationen begründet werden, wie sie die in den Richtlinien vorgesehenen Schutzklauseln voraussetzten.
Zu den Gebühren für die Untersuchungen führt die Kommission aus, sie
würden an der Grenze erhoben;
belasteten ausschließlich Importwaren;
gehörten nicht zu einem allgemeinen nationalen, inländische wie ausländische Erzeugnisse systematisch erfassenden System von Abgaben;
stellten nicht das Entgelt für eine dem Importeur individuell erbrachte Dienstleistung dar, die eine Bezahlung rechtfertige;
stellten, soweit sie auf waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werden, ein Hindernis für den freien Warenverkehr dar und seien insofern mit den Artikeln 9 und 13 Absatz 2 des Vertrags sowie mit Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64 unvereinbar (hierzu wird auf EuGH 5. Februar 1976 — Bresciani, 87/76 — verwiesen).
Die in der dritten Frage gemachte Unterscheidung zwischen den Vertragsbestimmungen über Angaben mit gleicher Wirkung wie Zölle (Art. 9 und 13) und dem Verbot diskriminierender inländischer Abgaben (Art. 95) habe keine rechtliche Grundlage, da die italienischen Rechtsvorschriften keine inländische Erzeugnisse im gleichen Produktionsstadium wie eingeführte Erzeugnisse treffenden Gesundheitsuntersuchungen und hierfür zu leistende Abgaben vorsähen.
Die Kommission schlägt vor, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Verpflichtung, Einfuhren und Ausfuhren von Fleisch und von Tieren, die unter die Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gesundheitspolizei fallen, einer Gesundheitskontrolle zu unterwerfen, stellt im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine — vorbehaltlich der Ausnahmen aufgrund der in diesen Richtlinien enthaltenen Schutzklauseln — nach Artikel 30 ff. des Vertrags verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar.
Das Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen tritt für Einfuhren von Agrarmarktordnungserzeugnissen an dem Tag in Kraft, den die jeweilige Markordnung vorsieht, für Ausfuhren am 1. Januar 1962.
2. Eine finanzielle Belastung, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr befindlichen Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, stellt unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung dar.
B — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens lassen sich die vorgelegten Fragen auf zwei Fragen zurückführen. Die erste umfasse die Fragen zu a und b und gehe dahin, ob es den Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht noch erlaubt sei, Gesundheitsuntersuchungen an der Grenze vorzunehmen, in welchem Rahmen und nach welchen Gesichtspunkten; die zweite Frage hingegen (Buchstabe c des Vorlagebeschlusses) sei auf eine Ergänzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren für Gesundheitsuntersuchungen gerichtet.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens untersucht im Hinblick auf die erste Frage die einschlägigen italienischen Vorschriften und trägt vor, die Vorschriften über die Gesundheitsuntersuchungen bei Einfuhren von Vieh und Fleisch beinhalteten eine systematische und obligatorische, sich also auf jedes Stück Vieh und jede Partie Fleisch erstreckende Untersuchung mit Beschau an der Grenze und nachfolgender Erteilung eines besonderen Dokuments, des sogenannten Passierscheins (nach Muster Nr. 9). Die Untersuchung an der Grenze solle dem Schutz der Gesundheit des Viehs dienen. Der Schutz der menschlichen Gesundheit werde, insbesondere was zur menschlichen Ernährung bestimmte Erzeugnisse angehe, durch andere Vorschriften gewährleistet, nämlich die mit Regio Decreto Nr. 3298 vom 20. Dezember 1928 gebilligte Verordnung über die gesundheitspolizeiliche Überwachung von Fleisch, nach der alles Fleisch ohne Rücksicht auf seine Herkunft einer gesundheitspolizeilichen Untersuchung unterzogen werden müsse, bevor es zum Zwecke des Verbrauchs vermarktet werde. Folglich unterlägen Einfuhrerzeugnisse, wenn sie für die menschliche Ernährung bestimmt seien, nach der gesundheitspolizeilichen Untersuchung an der Grenze jedenfalls auch noch der allgemeinen Untersuchung im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Überwachung.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens untersucht sodann die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gesundheitskontrolle beim Handel mit Rindvieh und -fleisch und kommt zu dem Ergebnis, daß die von Gemeinschafts wegen vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung beim Versand zwar die Möglichkeit späterer Untersuchungen im Bestimmungsland nicht ausschließe, daß es sich dabei aber nur um fakultative, gelegentliche und unsystematische Kontrollen nach Art von Stichproben handeln dürfe. Das Wort Rechtsangleichung enthalte bereits begrifflich den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sowohl der Untersuchungen als auch der entsprechenden Bescheinigungen durch die Mitgliedstaaten.
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens genügen die zur Durchführung der Richtlinien zur Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit Vieh und Fleisch ergangenen italienischen Vorschriften den Anforderungen dieser Richtlinien nur scheinbar.
Zwar bestimmten sie, daß die an der Grenze tätigen Tierärzte ohne weitere Förmlichkeiten das in der gesundheitspolizeilichen Verordnung vorgesehene Dokument nach Muster Nr. 9 auszustellen und die Gesundheitsbescheinigung mit ihrem Sichtvermerk zu versehen haben; mit der Bezugnahme auf das Dokument Nr. 9 ließen die Vorschriften aber klar erkennen, daß die Bestimmungen der gesundheitspolizeilichen Verordnung und der Gesundheitsgesetze, die eine systematische nationale Untersuchung vorschrieben, in Kraft bleiben sollten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens prüft die Untersuchungen an der Grenze unter dem Gesichtspunkt des Verbots mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung und trägt vor, diese Untersuchungen gälten nur Importwaren und stellten deshalb — ganz abgesehen vom Gesichtspunkt der Rechtsangleichung — Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, wie sich aus der Richtlinie Nr. 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19. 1. 1970) ergebe. Der Umstand, daß auf dem betroffenen Sachgebiet harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften ein lükkenloses System gegenseitig anerkannter Untersuchungen und Bescheinigungen eingeführt haben, müsse jeden Zweifel hinsichtlich der Beurteilung einer systematischen Untersuchung an der Grenze als Maßnahme gleicher Wirkung ausschließen.
Selbst wenn die Richtlinien den Mitgliedstaaten freistellten, die Verbringung von Vieh und Fleisch in ihr Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu verbieten (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 64/432 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/433), so werde damit doch nicht eine systematische und obligatorische Untersuchung gestattet. Die den Mitgliedstaaten damit eingeräumte Möglichkeit stehe keineswegs in deren Belieben, ihr Gebrauch müsse vielmehr begründet werden und könne vom betroffenen Bürger angefochten werden. Die Richtlinien sähen sogar für den Fall des Streits über die Berechtigung des Verbots ein besonderes Gemeinschaftsverfahren mit Stellungnahme eines tierärztlichen Sachverständigen vor. Der Zeitpunkt, ab dem Untersuchungen an der Grenze als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen seien, fällt nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit dem Ablauf der Frist zusammen, die die genannten Richtlinien für den Erlaß nationaler Ausführungsbestimmungen vorsehen.
Zur Frage, ob die Untersuchungen an der Grenze im Hinblick auf den Erlaß der Harmonisierungsrichtlinien gegenwärtig nach Artikel 36 zu rechtfertigen sind, trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, die auf Artikel 36 gestützten Beschränkungen seien nicht als Dauereinrichtung gedacht, sie sollten vielmehr, wie sich aus dem Urteil Rewe (EuGH 8. Juli 1975 — Rechtssache 4/75 — Slg. S. 843) ergebe, schrittweise mit der Angleichung der Rechtsvorschriften verschwinden, welche allein die tatsächliche Beseitigung aller Handeslbeschränkungen gewährleisten könne.
Es handele sich also um eine Frage des Grades der Rechtsangleichung, die zu beantworten relativ leicht sei, wenn man es wie hier mit einer vollständigen und erschöpfenden, auf technischen Vorschriften und einem einheitlichen Untersuchungssystem beruhenden Harmonisierung zu tun habe. Wegen der Harmonisierungsrichtlinien, die ein früheres System nationaler Untersuchungen durch ein System einheitlicher Untersuchungen und Bescheinigungen ersetzten, sei zur Rechtfertigung systematischer Untersuchungen an der Grenze der Rückgriff auf Artikel 36 Satz 1 des Vertrages nicht mehr möglich.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt weiter vor, die Gesundheitsuntersuchungen an der Grenze stellten eine willkürliche und deshalb nach Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, wenn sie nur Importwaren beträfen. Man könne sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1975 (Rechtssache 4/75, Rewe — Randziffer 8 der Entscheidungsgründe) stützen und einwenden, eine unterschiedliche Behandlung brauche keine verbotene Diskriminierung darzustellen; denn selbst wenn man die ernstliche Gefahr der Ausbreitung von Krankheitskeimen beim Fehlen von Untersuchungen an der Grenze unterstelle, schlössen doch die in den Richtlinien (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/432) vorgesehenen Gemeinschaftsverfahren den Rückgriff auf Artikel 36 aus.
Hinsichtlich der Gebühren für die Gesundheitsuntersuchungen an der Grenze müsse, so meint die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Anwendungsbereich der Artikel 9 ff. von dem des Artikels 95 abgegrenzt werden. Die streitigen Gebühren für Gesundheitsuntersuchungen unterschieden sich von dem Entgelt, das als Gegenleistung für die Leistung des kommunalen Tierarztes am inländischen Bestimmungsort vor dem Verkauf zum Verbrauch bezahlt werde.
Die Gebühren für die Gesundheitsuntersuchung
stellten keine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung dar, weil die Untersuchung im allgemeinen Interesse erfolge;
hätten die gleiche Schutzwirkung wie ein Zoll:
sie belasteten nur die Importwaren;
ihre Erhebung verfolge einen genau festgelegten Zweck (Schutz der Tiergesundheit), der sich von dem der im Inland vorgenommenen Untersuchungen unterscheide, und erfolge nach besonderen Voraussetzungen und Regeln.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt deshalb vor, die Fragen des Pretore von Susa wie folgt zu beantworten:
a) Mit dem Ablauf der Frist für den Erlaß nationaler Maßnahmen zur Ausführung der Richtlinien Nr. 64/432/EWG und 64/433/EWG des Rates stellt eine an der Grenze vorgenommene Gesundheitsuntersuchung von Vieh und Fleisch mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne der Artikel 30 ff. des Vertrages und des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 dar.
b) Nach dem Ablauf der Frist für den Erlaß nationaler Maßnahmen zur Ausführung der vorgenannten Richt linien ist eine Gesundheitsuntersuchung an der Grenze für Sendungen von Vieh oder Fleisch mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr nach Artikel 36 gerechtfertigt; sie stellt jedenfalls eine willkürliche Diskriminierung im Sinne des Artikels 36 Satz 2 dar.
c) Die aus Anlaß der an der Grenze vorgenommenen Gesundheitsuntersuchungen bei Vieh und Fleisch mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten erhobenen finanziellen Lasten stellen ohne Rücksicht auf das Merkmal, nach dem sie erhoben werden, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar.
In der Sitzung vom 26. Oktober 1976 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Emilio Cappelli, zugelassen in Rom, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn Marzano als ihren Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Abate als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Die italienische Regierung hat in ihren mündlichen Erklärungen bestritten, daß Einfuhren von lebenden Tieren und von Fleisch systematisch untersucht würden; es würden vielmehr Stichproben vorgenommen, ein anderes Vorgehen sei bei den sehr umfangreichen jährlichen Einfuhren von Rindern und Schweinen sowie von Fleisch nach Italien nicht möglich. Die italienische Regierung hat hierzu eine Aufstellung vorgelegt, in der den Einfuhren des Jahres 1975 die im 1974 vorgenommenen Untersuchungen gegenübergestellt werden und die wie folgt zusammengefaßt werden kann:
Einfuhren 1975Zahl der Untersuchungen 1974Rinder208241524068Schweine4318464633Fleisch4483250 dz160994
Die vorgelegten Fragen liegen deshalb nach Auffassung der italienischen Regierung neben der Sache.
Außerdem bringt die italienische Regierung das grundsätzliche Argument vor, der Vertrag sei die Verfassung der Gemeinschaft, und Harmonisierungsmaßnahmen der Kommission oder des Rates im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis könnten deshalb keinen Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Kompetenzen bedeuten, die ihnen der Vertrag und insbesondere Artikel 36 auf dem Gebiet der Gesundheitspolizei einräumten, und ihnen diese Kompetenzen auch nicht nehmen.
Entgegen der Auffassung der Kommission sei die gemeinschaftliche Regelung der gesundheitspolizeilichen Untersuchungen nicht erschöpfend; sie enthalte nur einen Mindeststandard, den die Mitgliedstaaten durch nationale Maßnahmen ergänzen könnten.
Die italienische Regierung wendet sich gegen die Auffassung der Kommission, nach der nur gelegentliche Stichproben zulässig seien; wenn Untersuchungen zulässig seien, sei es Sache des Mitgliedstaats zu bestimmen, wie diese Untersuchungen vorgenommen werden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit Beschluß vom 6. April 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. April, hat der Pretore von Susa gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Artikel 9 bis 17, 30 bis 36 und 95 EWG-Vertrag, des Artikels 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. 34 vom 27. 2. 1964, S. 562), des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24) sowie der Bestimmungen der beiden Richtlinien des Rates Nr. 64/432/EWG und 64/433/EWG vom 26. Juni 1964 (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977 und 2012) zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen beziehungsweise gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch vorgelegt. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die italienische Finanzverwaltung auf Rückzahlung von Gebühren klagt, die anläßlich einer tierärztlichen Untersuchung aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften an einer zum menschlichen Verzehr bestimmten Partie Rindfleisch erhoben wurden, als diese am 26. Juli 1973 von Frankreich nach Italien eingeführt wurde.
3/4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Gebühren für ungerechtfertigt, weil zum einen die Vornahme obligatorischer und systematischer gesundheitspolizeilicher Untersuchungen — um die es sich hier handele — seit dem Wirksamwerden der gesundheitspolizeilichen Richtlinien vom 26. Juni 1964 eine nach dem Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle, Gebühren hierfür also rechtswidrig erhoben würden und weil zum anderen die Erhebung von Gebühren aus Anlaß derartiger Untersuchungen jedenfalls die Artikel 9 und 13 des Vertrages verletze, welche die Erhebung aller Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle verböten. Diese Richtlinien hätten durch die Vereinheitlichung der nationalen Bestimmungen über die gesundheitspolizeiliche Untersuchung von Rindern und Schweinen sowie von gewissen Arten von Fleisch und durch die Anordnung obligatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Untersuchungen im Versandland systematische Untersuchungen dieser Erzeugnisse an der Grenze überflüssig gemacht, so daß sie nicht mehr im Sinne des Artikels 36 des Vertrages gerechtfertigt seien.
5/6 Die Regierung der Italienischen Republik hat bestritten, daß die Untersuchungen, die sie an den unter die Richtlinien fallenden Erzeugnissen vornimmt, systematischer Natur seien, und zum Beweis der Richtigkeit ihrer Darstellung Unterlagen vorgelegt. Sie hat deshalb Zweifel an der Sachdienlichkeit der Vorlagefragen geäußert.
7/8 Artikel 177 EWG-Vertrag geht jedoch von einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, über den ihm vorgelegten Sachverhalt zu befinden oder die Gründe des Auslegungsersuchens zu beanstanden Der Gerichtshof ist zur Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Organe ermächtigt, nicht aber dazu, diese Rechtsnormen auf den Einzelfall anzuwenden; zuständig hierfür sind die nationalen Gerichte.
Zur ersten Frage
9 Die erste Frage geht dahin, ob die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sowie Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 — unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Rechtsangleichung, die mit den Richtlinien des Rates Nr. 64/432/EWG und 64/433/EWG erlassen wurden, um der gemeinsamen Marktorganisation für Rind- und Schweinefleisch volle Wirkung zu verschaffen — dahin auszulegen sind, daß eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchung an der Grenze eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung bei der Einfuhr und Ausfuhr darstellt, und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt.
10/11 Artikel 30 des Vertrages verbietet zwischen den Mitgliedstaaten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Die Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 enthalten identische Verbote für die unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallenden Erzeugnisse, welche an dem in diesen Verordnungen festgesetzten Tag noch vor Ablauf der Übergangszeit in Kraft traten.
12/14 Für die Anwendung dieser Verbote reicht es aus, daß die umstrittenen Maßnahmen geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder potentiell die Einfuhren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu behindern. Dies ist bei Vieh und zur menschlichen Ernährung bestimmtem Fleisch der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat obligatorische gesundheitspolizeiliche Untersuchungen an der Grenze vorgenommen werden. Die Untersuchungen können — namentlich wegen des mit ihnen verbundenen Zeitaufwands und der zusätzlichen Beförderungskosten, die den Importeur möglicherweise treffen — die Einfuhren erschweren oder verteuern.
15/16 Deshalb stellen gesundheitspolizeiliche Untersuchungen, die bei der Einfuhr von Tieren oder Fleisch für die Ernährung an der Grenze vorgenommen werden, — einerlei, ob sie systematisch erfolgen oder nicht — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 des Vertrages dar, die nach dieser Bestimmung — vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 36 des Vertrages, vorgesehenen Ausnahmen verboten sind. Das Verbot derartiger Maßnahmen gilt — vorbehaltlich der vorgenannten Ausnahme — für die unter die Verordnungen Nr. 14/64 und 805/68 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch fallenden Erzeugnisse ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnungen.
Zur zweiten Frage
17 Für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird, fragt das nationale Gericht, ob Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen sei, daß eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchung der in Artikel 32 des testo unico der Gesundheitsgesetze der Italienischen Republik bezeichneten Art nach Erlaß der oben angeführten Richtlinien zur Angleichung der Gesundheitsvorschriften noch gerechtfertigt'ist.
18/19 Artikel 36 EWG-Vertrag macht eine Ausnahme vom Verbot der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen, wenn solche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren gerechtfertigt sind. Da die nach Artikel 36 zulässigen Beschränkungen Ausnahmen von dem grundlegenden Prinzip des freien Warenverkehrs darstellen, sind sie mit dem Vertrag nur insoweit vereinbar, als sie gerechtfertigt, das heißt nötig sind, um die in dieser Bestimmung genannten Zwecke zu erreichen, insbesondere um den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu sichern.
20 Zur Beantwortung der zweiten Frage ist zu prüfen, in welchem Maße eine obligatorische und systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchung an der Grenze bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und bestimmten Arten von frischem Fleisch noch im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt ist, nachdem die in den Richtlinien Nr. 64/432 und 64/433 — unter anderem ergänzt durch die Richtlinien Nr. 72/461 und 72/462 des Rates vom 12. Dezember 1972 (ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24 und 27) - für die Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten vorgesehene Frist abgelaufen ist.
21 Um die Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen sowie mit frischem Fleisch zu beseitigen, hat der Rat die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten harmonisiert, indem er diese zur Vereinheitlichung der einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechend den genannten Richtlinien verpflichtete.
22 Im mündlichen Verfahren hat der Bevollmächtigte der Regierung der Italienischen Republik die Auffassung vertreten, Artikel 36 behalte die von ihm betroffenen Sachgebiete der Souveränität der Mitgliedstaaten vor; wenn der Rat oder die Kommission auf diesem Gebiet einige Regelungsbefugnisse ausübe, so bedeute dies nicht, daß die Staaten auf ihre Kompetenz verzichteten oder sie verlören.
23/24 In der fünften Begründungserwägung der Richtlinie Nr. 64/432/EWG heißt es zutreffend: Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 36 des Vertrages das Recht, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aufrechtzuerhalten; dieses Recht entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die den Verboten und Beschränkungen zugrundeliegenden Vorschriften einander anzugleichen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede die Verwirklichung und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik erschweren. Artikel 36 soll nicht bestimmte Sachgebiete der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten, er läßt vielmehr Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs durch innerstaatliche Normen insoweit zu, als dies zur Erreichung der in diesem Artikel bezeichneten Ziele gerechtfertigt ist und weiterhin gerechtfertigt bleibt.
25/26 Die beiden Richtlinien vom 26. Juni 1964 wollen nach ihrer jeweils zweiten und dritten Begründungserwägung die Wirksamkeit der Verordnungen betreffend die Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch stärken, indem sie die vielfältigen traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung [ersetzen], um insbesondere den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu erleichtern. Nach der dritten und vierten Begründungserwägung läßt sich dieses Ziel nur durch Beseitigung der Unterschiede der nationalen Vorschriften und Angleichung der viehseuchenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erreichen.
27/29 Für lebende Tiere besteht diese Angleichung im wesentlichen darin, daß die Versandländer verpflichtet werden, die Einhaltung einer Reihe von gesundheitspolizeilichen Maßnahmen zu überwachen, mit denen unter anderem gewährleistet werden soll, daß die exportierten Tiere keine Quelle für die Verbreitung ansteckender Krankheiten werden. Für frisches Fleisch besteht sie in der Verpflichtung zur Einhaltung einheitlicher hygienischer Bedingungen bei der Verarbeitung in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie für die Lagerung und Beförderung. Um den zuständigen Behörden der Bestimmungsländer die Gewähr dafür zu geben, daß das eingeführte Vieh oder Fleisch den vorgeschriebenen hygienischen Anforderungen entspricht, sehen die Richtlinien vor, daß die eingeführten Waren von einer Gesundheits- beziehungsweise Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet sein müssen, welche die Einhaltung der Anforderungen und die Vornahme der Untersuchungen bescheinigt.
30/32 Nach Artikel 6 der Richtlinie Nr. 64/432 (Tiere) kann jedoch das Bestimmungsland das Verbringen von Rindern oder Schweinen in sein Hoheitsgebiet untersagen, wenn bei einer von einem amtlichen Tierarzt an der Grenzübergangsstelle vorgenommenen Untersuchung festgestellt wurde, daß diese Tiere von einer anzeigepflichtigen Tierkrankheit befallen sind oder ein Krankheits- oder Ansteckungsverdacht besteht oder die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie bei diesen Tieren nicht beachtet worden sind. Ebenso können bei Krankheits- oder Ansteckungsverdacht einer anzeigepflichtigen Krankheit Quarantänemaßnahmen verhängt werden. Nach derselben Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat zur Erleichterung dieser Untersuchungen bestimmen, welche Grenzübergangsstellen für die Verbringung von Rindern und Schweinen in ein Hoheitsgebiet benutzt werden müssen, und verlangen, über die Ankunft eines Transports im voraus unterrichtet zu werden.
33 Ebenso können die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Richtlinie Nr. 64/433 (Fleisch) untersagen, daß frisches Fleisch in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn dieses sich bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung als untauglich zum Genuß für Menschen erweist oder Artikel 3 der Richtlinie nicht beachtet worden ist.
34/36 Diese Erwägungen lassen insgesamt erkennen, daß das durch die Richtlinien eingeführte System vereinheitlichter Untersuchungen auf der Gleichwertigkeit der gesundheitspolizeilichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten beruht, wodurch sowohl der Schutz der Gesundheit als auch die Gleichbehandlung der betreffenden Waren gewährleistet wird. Zu diesem Zweck verlegt dieses System die Untersuchungen in das Versandland und ersetzt so die systematischen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch ein einheitliches System, das die Vielzahl der Untersuchungen an der Grenze überflüssig macht und dennoch dem Bestimmungsland die Möglichkeit läßt, darüber zu wachen, daß die sich aus dem so vereinheitlichten Untersuchungssystem ergebenden Garantien auch wirklich vorliegen. Infolgedessen sind systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchungen an der Grenze bei den unter die genannten Richtlinien fallenden Erzeugnissen ab dem äußersten Zeitpunkt, der in den Richtlinien jeweils für das Inkraftsetzen der nationalen Vorschriften festgesetzt ist, die erforderlich sind, um den Richtlinien nachzukommen, nicht mehr nötig und deshalb auch nicht mehr gerechtfertigt im Sinne des Artikels 36.
37/40 Artikel 6 der Richtlinie Nr. 64/432 und Artikel 5 der Richtlinie Nr. 64/433 lassen jedoch erkennen, daß es dem Bestimmungsland vorbehalten bleibt zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind, um sicherzustellen, daß das eingeführte Vieh oder frische Fleisch den Anforderungen der Richtlinie genügt. Zwar muß sich grundsätzlich allein aus der Kontrolle der die Waren aufgrund zwingender Vorschriften begleitenden Papiere (Gesundheitsbescheinigung, Genußtauglichkeitsbescheinigung) ergeben, daß den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt ist, jedoch sind gelegentliche tierärztliche oder gesundheitspolizeiliche Untersuchungen nicht ausgeschlossen, wenn sie sich nicht so sehr häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen. Außerdem behalten — abgesehen von den Schutzklauseln des Artikels 9 der Richtlinie Nr. 64/432 und des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 64/433, die nach Auffassung der Kommission nicht unter Artikel 36 fallen — die Richtlinien den Mitgliedstaaten die vollständige Kontrolle für die nicht geregelten Fälle vor (Art. 8 der Richtlinie Nr. 64/432; Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/433). Es ist Aufgabe der gegebenenfalls angerufenen nationalen Gerichte, im Streitfall zu beurteilen, ob die Art und Weise, wie im Einzelfall kontrolliert wird, mit Artikel 36 zu vereinbaren ist.
Zur dritten Frage
41 Die dritte Frage geht dahin, ob finanzielle Belastungen wegen gesundheitspolizeilichen Untersuchungen, die entweder an der Grenze allein bei eingeführten Waren oder im Inland sowohl an Importwaren wie an einheimischen Waren vorgenommen werden, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne des Artikels 9 darstellen und deshalb verboten sind, oder ob sie inländische Abgaben darstellen und unter das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag fallen.
42 Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex-Slg. S. 1309) und vom 5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Bresciani-Slg. S. 129) entschieden hat, sind finanzielle Belastungen, die aus Gründen gesundheitspolizeilicher Kontrolle von Waren beim Grenzübertritt erhoben werden, als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen. Anders wäre es nur, wenn die finanziellen Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung wären, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßte.
43/45 Belastungen wegen gesundheitspolizeilicher Untersuchungen, die bei Importwaren an der Grenze vorgenommen werden und die neben inländische Untersuchungen treten, welchen einheimische und eingeführte Waren in gleicher Weise unterliegen, fallen unter den Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung. Da diese Untersuchungen an der Grenze außerdem zu der verwaltenden Tätigkeit des Staates gehören, mit der im allgemeinen Interesse die öffentliche Gesundheit und Hygiene gewährleistet werden soll, können sie nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden, die dazu berechtigte, als Gegenleistung eine Abgabe zu erheben. Dagegen sind Belastungen, die wegen innerhalb der Mitgliedstaaten vorgenommener gesundheitspolizeilicher Untersuchungen von verschiedenen öffentlichen Stellen sowohl auf einheimische wie auch auf eingeführte Erzeugnisse erhoben werden, inländische Abgaben, für die das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag gilt.
Kosten
46 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore von Susa mit Beschluß vom 6. April 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. a)Gesundheitspolizeiliche Untersuchungen, die bei der Einfuhr von Tieren oder von Fleisch für die Ernährung an der Grenze vorgenommen werden, stellen — einerlei, ob sie systematisch erfolgen oder nicht — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar, die nach dieser Bestimmung vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 36 EWG-Vertrag, vorgesehenen Ausnahmen verboten sind.b)Das Verbot derartiger Maßnahmen gilt — vorbehaltlich der vorgenannten Ausnahme — für die unter die Verordnungen Nr. 14/64 und 805/68 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch fallenden Erzeugnisse ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnungen.
2. Zwar sind systematische gesundheitspolizeiliche Untersuchungen an der Grenze bei den unter die Richtlinien Nr. 64/432 und 64/433 fallenden Erzeugnisse ab dem äußersten Zeitpunkt, der in den Richtlinien jeweils für das Inkraftsetzen der nationalen Vorschriften festgesetzt ist, die erforderlich sind, um den Richtlinien nachzukommen, nicht mehr nötig und deshalb auch nicht mehr gerechtfertigt im Sinne des Artikels 36, und es muß sich grundsätzlich allein aus der Kontrolle der die Waren aufgrund zwingender Vorschriften begleitenden Papiere (Gesundheitsbescheinigung, Genußtauglichkeitsbescheinigung) ergeben, daß den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt ist, jedoch sind tierärztliche oder gesundheitspolizeiliche Untersuchungen nicht ausgeschlossen, wenn sie sich nicht so sehr, häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.
3. a)Finanzielle Belastungen, die aus Gründen gesundheitspolizeilicher Kontrolle von Waren beim Grenzübertritt erhoben werden, sind als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.b)Anders wäre es nur, wenn die finanziellen Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung wären, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßte.
4. Belastungen, die wegen innerhalb der Mitgliedstaaten vorgenommener gesundheitspolizeilicher Untersuchungen von verschiedenen öffentlichen Stellen sowohl auf einheimische wie auch auf eingeführte Erzeugnisse erhoben werden, sind inländische Abgaben, für die das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag gilt.