Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1976 – C-63/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:192
In der Rechtssache 63/76,
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de Cassation in dem Rechtsstreit
VITO INZIRILLO, Lyon,
gegen
CAISSE D'ALLOCATIONS FAMILIALES DE L'ARRONDISSEMENT DE LYON
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, im Zusammenhang mit Beihilfen für erwachsene Behinderte
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter J. Mertens de Wilmars und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der italienische Staatsangehörige Vito Inzirillo, der in Frankreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist und dort auch wohnt, beantragte bei der Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon (im folgenden Kasse genannt) für seinen am 23. September 1948 geborenen Sohn Bernardo eine Beihilfe für erwachsene Behinderte nach dem französischen Gesetz Nr. 71-563 vom 13. Juli 1971.
Die Kasse lehnte den Antrag ab, weil der Betroffene die französische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Herr Vito Inzirillo war der Ansicht, dieser Bescheid verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Verordnungen Nr. 1612/68 (ABl. 1968, L 257, S. 2) und Nr. 1408/71 (ABl. 1971, L 149, S. 2). Er beantragte daher in der Berufungsinstanz vor der Cour d'Appel Lyon die Aufhebung des genannten Bescheids. Die Cour d'Appel Lyon erkannte jedoch für Recht:
Die Verordnung Nr. 1612/68 und vor allem deren Artikel 7 gelte nur für unmittelbar mit dem Beschäftigungsverhältnis sowie den Arbeits- und Entgeltbedingungen zusammenhängende soziale Vergünstigungen, nicht jedoch für Leistungen, die dem sozialen Schutz zuzurechnen seien.
Zwar sei nach Gemeinschaftsrecht bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Gewährung von Familienbeihilfen nicht vom Besitz der Staatsangehörigkeit abhängig, doch falle die beantragte Vergünstigung nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, die zwar Wanderarbeitnehmer schütze, jedoch nicht sämtliche im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Familienleistungen betreffe. Die fragliche Beihilfe sei in dem französischen Gesetz zwar als Familienleistung ausgestaltet, doch habe sie in Wirklichkeit nicht deren Rechtsnatur, weil sie nicht zum Ausgleich von Familienlasten bestimmt sei.
Da die Cour d'Appel Lyon die Berufung von Herrn Vito Inzirillo mit dieser Begründung zurückgewiesen hatte, rief der Kläger die Cour de Cassation an, die mit Urteil vom 26. Mai 1976 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages die Frage vorgelegt hat, ob in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71
die mit Gesetz vom 13. Juli 1971 allein zugunsten französischer Staatsangehöriger mit Wohnort in Frankreich eingeführte Beihilfe für erwachsene Behinderte einem erwachsenen Behinderten italienischer Staatsangehörigkeit zu gewähren ist, der niemals selbst als Arbeitnehmer in Frankreich tätig war, der aber dort wohnt und dessen Vater dort als italienischer Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist.
2. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 7. Juli 1976 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, vertreten durch Rechtsanwalt Guillaume Delvolvé, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Mit Beschluß vom 19. Oktober 1976 hat er die Rechtssache nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen der Caisse d'allocations familiales
Nach Ansicht der Kasse kommt in der Verordnung Nr. 1408/71 klar zum Ausdruck, daß sie zwar für die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, nicht aber für die Sozialhilfe gelte. Artikel 4 schließe nämlich die Sozialhilfe vom Geltungsbereich der Verordnung aus und zwar geschehe dies stillschweigend in Absatz 1 und ausdrücklich in Absatz 4.
Was die vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Unterscheidungsmerkmale zwischen sozialer Sicherheit und Sozialhilfe anlange, so zeige die Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß zwar ein eindeutiges Merkmal bestehe, seine Anwendung indessen nicht einfach sei. Im übrigen ließen sich zu dieser Frage nicht die zur Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates ergangenen Urteile heranziehen, denn vorliegend gehe es allein um die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71.
Nach Ansicht der Kasse läßt sich den zu diesen beiden Verordnungen ergangenen Urteilen folgendes entnehmen:
Eine Bestimmung sei dann dem Bereich der Sozialhilfe zuzurechnen, wenn sie im wesentlichen auf die Hilfsbedürftigkeit und nicht auf die Dauer einer beruflichen Tätigkeit, einer Versicherung oder einer Beitragszahlung abstelle; sie gehöre dagegen der sozialen Sicherheit an, wenn sie dem begünstigten Personenkreis unabhängig von der für die Sozialhilfe kennzeichnenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine gesetzlich näher umschriebene Rechtsstellung einräume.
Nach einem subsidiären Unterscheidungsmerkmal, das dann heranzuziehen sei, wenn Bestimmungen zur einen oder zur anderen der beiden genannten Gruppen paßten, sei eine Vorschrift der sozialen Sicherheit zuzurechnen, wenn es um einen Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellten gehe, der Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat zurückgelegt habe, dort wohne und dem dortigen System der sozialen Sicherheit unterliege; dagegen sei die Bestimmung der Sozialhilfe zuzuordnen, wenn es um Personen gehe, die zur Anspruchsbegründung lediglich auf ihre Hilfsbedürftigkeit verweisen könnten.
Um entscheiden zu können, wie diese Unterscheidungsmerkmale hier anzuwenden seien, seien die beiden in der Vorlagefrage enthaltenen Gesichtspunkte getrennt zu untersuchen. Einerseits müsse geklärt werden, ob Herr Bernardo Inzirillo ungeachtet seiner familienrechtlichen Stellung als erwachsener Behinderter italienischer Staatsangehörigkeit, der niemals in Frankreich gearbeitet habe, mit Recht verlangen könne, daß ihm gegenüber das Gesetz vom 13. Juli 1971 als Teil des Systems der französischen sozialen Sicherheit behandelt werde. Andererseits und verneinendenfalls müsse festgestellt werden, ob eine entsprechende Einordnung des Gesetzes aufgrund der Rechte vorzunehmen sei, die seinem Vater, einem in Frankreich beschäftigten italienischen Wanderarbeitnehmer, zuständen.
a) Was die erste Frage anlange, so gehöre das Gesetz vom 13. Juli 1971 unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sehe man Herrn Bernardo Inzirillo für sich allein, unbestreitbar dem System der Sozialhilfe und nicht der sozialen Sicherheit an. Gerade der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes lasse insoweit keinen Zweifel offen. Zwar werde in bestimmten Vorschriften des Gesetzes auf das System der sozialen Sicherheit Bezug genommen, doch ändere dies nichts an diesem Ergebnis. So bestimmte etwa Artikel 7 Absatz 3, daß Personen, die aus dem System der sozialen Sicherheit eine der Höhe nach unter der fraglichen Beihilfe liegende Leistung erhielten, Anspruch auf den Unterschiedsbetrag hätten. Wenn aber die Beihilfe für diese Personen aufgrund der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze eine Leistung der sozialen Sicherheit darstelle, so gelte dies nicht gegenüber Personen, die nach dem System der sozialen Sicherheit gar keinen Anspruch hätten.
Selbst wenn im übrigen unterstellt werde, daß diese Beihilfe — was nicht der Fall sei — der sozialen Sicherheit zuzurechnen sei, habe Herr Bernardo Inzirillo aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 keinen entsprechenden Anspruch. Die fragliche Beihilfe werde nämlich als Familienbeihilfe begehrt. Zwar beziehe sich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) auf Familienleistungen, doch hätten die Verfasser der Verordnung mit dem Erlaß dieser Bestimmung gleichwohl nicht sämtliche derartigen Leistungen erfassen wollen. Wie sich aus Artikel 1 Buchstabe u) der Verordnung ergebe, hätten sie allein die im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bestehenden Grupen von Leistungen in Erwägung gezogen; sie hätten ihre Entscheidung nur nach einem Verzeichnis bestehender Leistungen getroffen und eine Auswahl zwischen berücksichtigten und ausgeschlossenen Leistungen vorgenommen. Unter diesen Umständen müsse man einräumen, daß die Verfasser der Verordnung Leistungen, die es im Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (14. Juni 1971) noch nicht gegeben habe, nicht hätten meinen können; genau dies sei aber bei den streitigen Leistungen der Fall, die erst mit Gesetz vom 13. Juli 1971 geschaffen worden seien.
Ein solches Ergebnis werde nicht durch die Urteile des Gerichtshofes entkräftet, in denen dieser entschieden habe, daß der in der Verordnung Nr. 3 verwendete Begriff Rechtsvorschriften für sämtliche Bestimmungen der sozialen Sicherheit gelte, auch wenn sie später als die Verordnung in Kraft getreten und nicht in den darin genannten Formen notifiziert worden seien. Die in den fraglichen Urteilen behandelten Rechtsvorschriften hätten sich nämlich in ihrer Rechtsnatur nicht von den in der Verordnung genannten Vorschriften unterschieden, während die im vorliegenden Fall streitige Leistung vollkommen neuartig und keiner der im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bestehenden Leistungen vergleichbar sei.
In Ermangelung eines zwischenstaatlichen Übereinkommens und mangels gesetzlicher Bestimmungen, aufgrund derer die Beihilfe Ausländern gewährt werden könne, müsse diese somit französischen Staatsangehörigen vorbehalten bleiben.
b) Dieses Ergebnis dränge sich auch auf, wenn man das Problem unter dem zweiten Gesichtspunkt angehe und prüfe, welche Ansprüche Herrn Bernardo Inzirillo nicht aus eigenem Recht, sondern aufgrund von Rechten seines Vaters nach dem System der sozialen Sicherheit zustehen könnten. Es gehe darum, ob der in Frankreich unter dem dortigen System der sozialen Sicherheit beschäftigte italienische Staatsangehörige Vito Inzirillo verlangen könne, daß sein Sohn als Familienangehöriger aufgrund der ihm (Herrn Vito Inzirillo) zustehenden Familienleistungen in den Genuß der fraglichen Beihilfe kommen müsse.
Zunächst sei die streitige Beihilfe erst nach der Verordnung durch Gesetz eingeführt worden und werde daher von dieser nicht erfaßt. Sodann seien die Familienleistungen zwar im Interesse des Familienverbandes eingeführt worden und richteten sich deswegen nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, doch würden sie nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der Berechtigte, das heißt derjenige, in dessen Person der Leistungsanspruch entstehe, bestimmte Voraussetzungen erfülle. Dies sei hier nicht der Fall, denn Herr Vito Inzirillo könne weder geltend machen, daß er Berechtigter der fraglichen Leistung sei, noch könne er behaupten, daß sein Sohn ein unterhaltsberechtigtes Kind sei, und zwar aus folgenden Gründen:
Nach französischem Recht könne eine Person, die älter als 20 Jahre sei (hier Herr Bernardo Inzirillo), auch dann nicht als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten, wenn sie behindert sei.
Leistungsberechtigter sei hier, wenn überhaupt, Herr Bernardo Inzirillo selbst und nicht sein Vater. Daher gehe es hier allein um die persönliche soziale Sicherheit des volljährigen Bernardo Inzirillo. Ansprüche, die seinem Vater unter dem Gesichtspunkt der sozialen Sicherheit zugute kämen, müßten daher hier außer Betracht bleiben.
Herr Bernardo Inzirillo erfülle jedoch, wie oben ausgeführt worden sei, in eigener Person nicht die Voraussetzungen zur Begründung des Anspruchs auf die streitige Beihilfe.
Die Kasse ist nach alledem der Ansicht, daß die gestellte Vorlagefrage zu verneinen sei.
B — Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission der EG führt aus, das wesentliche Problem der vorliegenden Sache sei, ob ein Erwachsener, der selbst kein Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sei und auch nie gewesen sei, dessen Vater jedoch diese Eigenschaft habe, über diesen aufgrund der genannten Verordnung die Behindertenbeihilfe beanspruchen könne, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur für die eigenen Staatsangehörigen vorgesehen sei.
Dieses Problem werfe in Wirklichkeit zwei verschiedene Fragen auf:
Einmal gehe es darum, ob eine solche Person unter den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle, oder genauer gesagt, ob sie, ohne selbst Arbeitnehmer zu sein, zumindest als Familienangehöriger im Sinne der Verordnung gelten könne.
Zum anderen sei zu klären, ob aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit abgesehen und den Familienangehörigen eines in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmers die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Staates nach den Rechtsvorschriften gewährleistet werden könne, die den Beihilfeanspruch nicht von der Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers, sondern vom Wohnort der geschützten Personen abhängig machten. Die letzte Frage stelle sich allerdings nur nach Bejahung einer Vorfrage, nämlich der, ob die fraglichen Rechtsvorschriften unter den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.
Im übrigen hält es die Kommission für bedauerlich, daß die Vorlagefrage keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1612/68 enthalte. Obwohl sich Herr Inzirillo vor der Cour d'Appel Lyon auf diese Verordnung ebenso wie auf die Verordnung Nr. 1408/71 gestützt habe, berufe er sich vor der Cour de Cassation nur auf die Verordnung Nr. 1408/71. Nach dem angefochtenen Urteil der Cour d'Appel Lyon vom 22. Januar 1975 könne auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 im vorliegenden Falle nicht abgestellt werden, weil diese Bestimmung nur die mit dem Beschäftigungsverhältnis sowie den Arbeits- und Entgeltbedingungen verknüpften sozialen Vergünstigungen betreffe. Der Gerichtshof habe jedoch mit Urteil vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 auf eine Vorlagefrage, die unter anderem auf die Auslegung gerade dieses Artikels abgezielt habe, für Recht erkannt, daß der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Weise abzugrenzen sei, daß er alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen [umfasse] — ob diese nun an einen Arbeitsvertrag [anknüpften] oder nicht… (Slg. 1975, 1085).
Im übrigen dürfe, so die Kommission, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht einem Formalismus der Vorrang eingeräumt werden, der mit dem Wesen von Artikel 177 EWG-Vertrag unvereinbar wäre, vielmehr seien dem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die diesem für seine Etscheidung dienlich sein könnten. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes und aufgrund der vorstehenden Überlegungen seien zur Beantwortung der Vorlagefrage der Cour de Cassation aus dieser die drei folgenden Fragen abzuleiten:
1. Fällt eine innerstaatliche Beihilferegelung für Behinderte unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern?
2. Ist das behinderte erwachsene Kind eines Wanderarbeitnehmers, das aufgrund seiner Behinderung selbst die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erwerben kann, trotz seines Alters als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Verordnung anzusehen?
3. Läßt sich aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 die Gleichbehandlung der Familienangehörigen eines in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmers mit den Staatsangehörigen dieses Staates angesichts von Rechtsvorschriften gewährleisten, nach denen ein Anspruch auf Beihilfen nicht von der Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers, sondern vom Wohnort der geschützten Personen abhängig ist?
Die Kommission prüft dann diese Fragen näher und führt folgendes aus:
1. Zur ersten Frage
Die Untersuchung des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1971 ergebe angesichts der weiten Definition des begünstigten Personenkreises, daß dieses Gesetz einen doppelten oder sogar dreifachen Zweck verfolge.
Zunächst solle damit eine Leistung zum Ausgleich der Familienlasten eingeführt werden, die ein Schwerbehinderter ungeachtet seines Alters unvermeidbar verursache. Da auch für erwachsene Behinderte eine Beihilfe vorgesehen sei (Artikel 7), werde diesem Personenkreis ein ununterbrochener sozialer Schutz ermöglicht.
Ebenfalls in der Absicht, erwachsenen Behinderten bezüglich der Krankenversicherung einen gesetzlich geschützten Anspruch zu gewähren, sehe das Gesetz ferner vor, daß sie von Amts wegen bei der freiwilligen Versicherung zu versichern seien, damit in der Abdeckung des Krankenrisikos keine Unterbrechung eintreten könne. Man hätte natürlich auch vorsehen können, daß der erwachsene Behinderte auch nach Vollendung des 20. Lebensjahres in der Krankenversicherung seiner Eltern mitversichert geblieben wäre. Dies hätte jedoch dazu führen können, daß der Behinderte nach dem Tode seiner Eltern keinen persönlichen Zugang zur sozialen Sicherheit mehr gehabt hätte und daher im Krankheitsfall vollständig auf die Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Mit der Schaffung eines Systems sozialen Schutzes für die Behinderten habe das Gesetz somit diesem Personenkreis ein gesetzlich geschütztes Recht einräumen wollen, das an die Stelle der Sozialhilfe trete, auf die sie in der Vergangenheit angewiesen gewesen seien.
Schließlich wolle das französische Gesetz mit der Einführung der genannten Beihilfe auch unzureichend geschützten dauernd arbeitsunfähigen Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit ein Einkommen sichern, denn beihilfeberechtigt seien auch Personen, die keine der Höhe nach der Beihilfe zumindest entsprechende Leistung bei Alter oder Invalidität beanspruchen könnten.
Aus all diesen Gesichtspunkten folge, daß die Bezeichnung der Beihilfe für erwachsene Behinderte nicht entscheidend sei. Mit dieser Beihilfe habe das französische Gesetz vom 13. Juli 1971 ein System der sozialen Sicherheit zugunsten der Behinderten geschaffen und ihnen einen gesetzlich geschützten Beihilfeanspruch eingeräumt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse man also zu dem Ergebnis kommen, daß das genannte Gesetz unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle.
2. Zur zweiten Frage
Nach Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichne der Ausdruck Familienangehöriger
jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, … als Familienangehöriger bestimmt [oder] anerkannt … ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als Familienangehöriger … angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird.
Wenn man sich allein an die französischen Vorschriften halte, auf die im vorliegenden Fall verwiesen werde, so müsse man wohl feststellen, daß Herr Bernardo Inzirillo kein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers mehr sei, weil er das 20. Lebensjahr bereits vollendet habe, so daß die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 garantierte Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Wohnortstaats mit Vollendung des 20. Lebensjahres — dem Zeitpunkt, ab dem er die Beihilfe für erwachsene Behinderte hätte erhalten können — ihr Ende gefunden hätte.
Ein derartiges Ergebnis sei jedoch nicht nur unsozial, sondern auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht unbefriedigend.
Nach dem geschilderten Sachverhalt könne wohl angenommen werden, daß der Unterhalt des Herrn Bernardo Inzirillo von seinem Vater, einem in Frankreich beschäftigten Wanderarbeitnehmer, bestritten werde. Aus diesem Grunde habe der Sohn nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht, ungeachtet seines Alters in diesem Land zu wohnen, oder genauer gesagt, dort mit seinem Vater Wohnung zu nehmen.
Nach dem engen Zusammenhang, der nach Artikel 51 des Vertrages zwischen der sozialen Sicherheit und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestehe, und angesichts des Ziels, das die Koordinierungsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der Freizügigkeit verfolgten, sei es nicht denkbar, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Bestimmung des Begriffs der Familienangehörigen in Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung die Wirkungen gewollt habe, welche die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall aufgrund des innerstaatlichen Bezugsrechts zur Folge hätte. Nach der fünften Begründungserwägung der genannten Verordnung hätten ihre Verfasser im Gegenteil sicherstellen wollen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die das ihnen im Vertrag zuerkannte Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft entweder unmittelbar als Arbeitnehmer oder mittelbar als Personen ausübten, die mit einem Arbeitnehmer Wohnung nehmen dürften, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden.
Diese Schlußfolgerung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigt, der in seinem Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75 (Slg. 1975, 690) für Recht erkannt habe, daß ein behindertes Kind, das die Eigenschaft eines Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung nicht selbst erwerben könne, für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 die Eigenschaft eines Familienangehörigen auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus behalte. Die Gründe, die zu diesem Urteil ergangen seien, deckten sich genau mit denen der fünften Begründungserwägung der genannten Verordnung, die sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer einfügten.
3. Zur dritten Frage
Die französischen Rechtsvorschriften über Beihilfen für erwachsene Behinderte seien nicht eigens für Arbeitnehmer als solche geschaffen worden; sie kämen vielmehr allen Staatsangehörigen zugute und machten die Anspruchsbegründung nicht von einer Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers, sondern vom Wohnort des Begünstigten abhängig. Damit gewährten sie den Behinderten einen subjektiven Anspruch, der ihnen einen persönlichen Zugang zur sozialen Sicherheit ermögliche. Es könne sich also die Frage stellen, ob nicht das in den französischen Rechtsvorschriften aufgestellte Erfordernis der Staatsangehörigkeit dem Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden könne, der keinen eigenen Anspruch auf Freizügigkeit habe, sondern dieses Recht von seinem Vater in dessen Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer ableite.
Aus den vorstehenden Überlegungen ergebe sich jedoch, daß die betreffenden französischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zuzurechnen seien, und daß die fragliche Verordnung auf Herrn Bernardo Inzirillo in dessen Eigenschaft als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers anwendbar sei. Da es der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verbiete, daß die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen dieses Staates hätten, könne das Erfordernis der Staatsangehörigkeit Herrn Bernardo Inzirillo nicht in der Absicht entgegengehalten werden, ihm die Gewährung von Beihilfen für erwachsene Behinderte zu verweigern, sowenig wie ihm im übrigen entgegengehalten werden könne, daß zwischen Frankreich und Italien kein Gegenseitigkeitsabkommen bestehe.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist auf die Vorlagefrage nach Ansicht der Kommission wie folgt zu antworten:
Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen,
a) daß sie ein innerstaatliches gesetzliches System umfassen, das einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfen für Behinderte begründet;
b) daß sie sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, einfügen und somit gewährleisten müssen, daß die auf Grund ihres Rechts auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmer sowie ihre Familienangehörigen angesichts innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die unter den sachlichen Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, den Staatsangehörigen dieses Staates gleichzubehandeln sind;
c) daß folglich der behinderte Sohn eines Wanderarbeitnehmers im Verhältnis zu den Staatsangehörigen des Wohnortstaats nicht allein deshalb benachteiligt werden darf, weil er nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staats besitzt.
III — Mündliches Verfahren
Die Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 17. November 1976 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Dezember 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 26. Mai 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 1976, hat die französische Cour de Cassation gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich einer Beihilfe für erwachsene Behinderte vorgelegt.
2/4 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um die Weigerung der Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon geht, einem erwachsenen Behinderten italienischer Staatsangehörigkeit, der in Frankreich bei seinem dort als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 beschäftigten Vater wohnt, Beihilfe für erwachsene Behinderte nach den Artikeln 7 und 8 des französischen Gesetzes Nr. 71-563 vom 13. Juli 1971 zu gewähren. Die Weigerung war damit begründet worden, daß diese Beihilfe nach dem vorgenannten Gesetz allein französischen Staatsangehörigen vorbehalten sei. Die französische Cour de Cassation fragt danach, ob in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 die mit Gesetz vom 13. Juli 1971 allein zugunsten französischer Staatsangehöriger mit Wohnort in Frankreich eingeführte Beihilfe für erwachsene Behinderte einem erwachsenen Behinderten italienischer Staatsangehörigkeit zu gewähren ist, der niemals selbst als Arbeitnehmer in Frankreich tätig war, der aber dort wohnt und dessen Vater dort als italienischer Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist.
5/6 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst der sachliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die nationalen Rechtsvorschriften über die fragliche Beihilfe festzulegen. Zwar ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter eine Norm des Gemeinschaftsrechts einzuordnen, er kann aber dem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten.
7/9 In seinem Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74 (Slg. 1974, 1251) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Behinderten einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfe geben, … mit Bezug auf Personen, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften zuzurechnen [sind]. Da an die Stelle der Verordnung Nr. 3 die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates getreten ist, gilt dieselbe Auslegung auch für die Vorschriften der letztgenannten Verordnung, soweit sie deren sachlichen Geltungsbereich bestimmen. Daraus folgt, daß ein innerstaatliches System von Beihilfen für Behinderte, wie es hier in Rede steht, das einen gesetzlich geschützten Anspruch auf die Beihilfen gibt, mit Bezug auf Personen, für welche die Verordnung Nr. 1408/71 gilt, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 EWG-Vertrag zuzurechnen ist.
10 Weiter ist zu prüfen, ob die genannte Verordnung für einen erwachsenen Behinderten in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Lage gilt.
11/14 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind …, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Zwar verweist Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung für die Frage, wie der Begriff Familienangehörige des Arbeitnehmers zu verstehen ist, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung gewährt wird, doch ist diese Verweisung gleichwohl unter Wahrung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen, auf welche die Verordnung Nr. 1408/71 gegründet ist. In der fünften Begründungserwägung der Präambel heißt es: Die Vorschriften dieser Verordnung fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen. Demgemäß bestimmt Artikel 3 Absatz 1, in dem der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung verankert ist, daß die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, … die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates [haben], soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anders vorsehen.
15/17 Der Begriff des Familienangehörigen eines Arbeitnehmers umfaßt unbestreitbar gerade auch nach den Rechtsvorschriften, denen im vorliegenden Fall die streitige Leistung zuzurechnen ist, das minderjährige Kind, dem die Eltern Unterhalt gewähren. Was insbesondere den Fall eines behinderten Kindes anlangt, das in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger des Arbeitnehmers bereits während seiner Minderjährigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Behindertenbeihilfen erfüllt, so kann die im vorgenannten Artikel 3 Absatz 1 gewollte Gleichbehandlung nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden, wenn das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 erwerben kann. Andernfalls sähe sich der Arbeitnehmer, der seinem Kind den dauernden Bezug der wegen der Behinderung notwendigen Beihilfen sichern möchte, veranlaßt, nicht in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er Wohnung genommen und eine Beschäftigung gefunden hat; dies wiederspräche dem mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verfolgten Ziel unter anderem deshalb, weil der Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen kraft dieses Grundsatzes das Recht haben, unter den in der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 (ABl. 1970, L 142, S. 24) festgelegten Voraussetzungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
18/21 Im übrigen enthalten auch sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Verpflichtung, dem behinderten erwachsenen Kind eines solchen Arbeitnehmers die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Wohnsitzstaats zu gewährleisten. So gewährt etwa Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 19. Oktober 1968 (ABl. 1968, L 257, S. 2) nicht nur den Verwandten eines Arbeitnehmers in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, sondern ganz allgemein den Abkömmlingen, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht, bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Wohnung zu nehmen. Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung bestimmt, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt. Unter dem Blickwinkel der mit der Verordnung Nr. 1612/68 angestrebten Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der Gesamtheit der darin enthaltenen Bestimmungen ist der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2 in der Weise abzugrenzen, daß er alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen umfaßt — ob diese nun an den Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht —, so zum Beispiel auch eine Beihilfe für erwachsene Behinderte, die in einem Mitgliedstaat für dessen eigene Staatsangehörige aufgrund eines gesetzlichen Systems vorgesehen ist, das einen gesetzlich geschützten Anspruch auf die Beihilfe gewährt.
22 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die in einem Mitgliedstaat einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfe für erwachsene Behinderte zugunsten der dort wohnhaften Staatsangehörigen dieses Staates vorsehen, nach der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 auch für einen erwachsenen Behinderten gelten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, niemals selbst in dem Staat, in dem die genannten Rechtsvorschriften gelten, gearbeitet hat, und dort auf Kosten seines in demselben Staat als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 beschäftigten Vaters wohnt.
Kosten
23/24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtsof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der französischen Cour de Cassation mit Urteil vom 26. Mai 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die in einem Mitgliedstaat einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Beihilfe für erwachsene Behinderte zugunsten der dort wohnhaften Staatsangehörigen dieses Staates vorsehen, gelten nach der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 auch für einen erwachsenen Behinderten, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, niemals selbst in dem Staat gearbeitet hat, in dem die genannten Rechtsvorschriften gelten, und dort auf Kosten seines in demselben Staat als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 beschäftigten Vaters wohnt.