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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.1977 – C-49/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:2

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 12. Januar 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache geht auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zurück. Das Gericht fragt — kurz zusammengefaßt —, ob aus der Sowjetunion eingeführtes Rohkasein, das in Hamburg gereinigt, vermahlen, sortiert und wieder verpackt wurde, ein Erzeugnis sowjetischen oder deutschen Ursprungs ist. Diese Frage betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968).

Die Präambel der Verordnung legt dar, daß die Mitgliedstaaten … den Ursprung der eingeführten Waren bestimmen oder prüfen [müssen], wenn die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, der mengenmäßigen Beschränkungen und der anderen Maßnahmen des Warenverkehrs dies erfordert, und daß sie ferner den Ursprung der ausgeführten Waren in allen Fällen bescheinigen [müssen], in denen eine solche Bescheinigung von den Behörden der Einfuhrländer verlangt wird, insbesondere wenn eine solche Bescheinigung mit Vorteilen verbunden ist. In der Präambel wird dann darauf hingewiesen, daß eine internationale Begriffsbestimmung für den Warenursprung fehle und es deshalb notwendig sei, auf diesem Gebiet gemeinsame Vorschriften für alle Mitgliedstaaten auszuarbeiten. Alsdann wird festgestellt, daß Waren, die ohne Verwendung aus anderen Ländern eingeführter Erzeugnisse vollständig in einem bestimmten Land hergestellt worden sind,… als Ursprungserzeugnisse dieses Landes anzusehen [sind], daß aber in immer stärkerem Maße Unternehmen verschiedener Länder nacheinander an der Herstellung einer Ware beteiligt [sind]; es müsse daher festgelegt werden, welches Land als Ursprungsland der betreffenden Ware anzusehen ist; es sei ferner gerechtfertigt, als Ursprungsland das Land anzusehen, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. In der Präambel wird ebenfalls darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Verfasser der Verordnung die einheitliche Anwendung ihrer Vorschriften gewährleistet sein müsse und deshalb ein Ausschuß im Hinblick auf eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten einzusetzen sei.

In den Artikeln 1, 2 und 3 — die in der vorliegenden Rechtssache nicht unmittelbar von Bedeutung sind — wird der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt. Artikel 4 bestimmt, daß Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, … ihren Ursprung in diesem Land [haben]. Die Formulierung Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind wird alsdann im einzelnen definiert.

Im vorliegenden Fall geht es um Artikel 5, der wie folgt lautet:

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt

Artikel 10 sieht unter anderem vor, daß in Ursprungszeugnissen für Waren, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und ausgeführt werden, bescheinigt wird, daß die Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben oder — falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist —, daß sie ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat haben.

Von den übrigen Bestimmungen der Verordnung brauche ich hier nur noch diejenigen zu erwähnen, die sich auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung beziehen, insbesondere soweit sie die Einsetzung und die Aufgaben des in der Präambel bereits erwähnten Ausschusses regeln.

Artikel 11 lautet:

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er auf oberster Verwaltungsebene zur Anwendung dieser Verordnung trifft sowie über die Probleme, die sich bei der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Die Kommission teilt diese Angaben unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten mit.

In Artikel 12 wird der als Ausschuß für Ursprungsfragen bezeichnete Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt; der Ausschuß soll sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

Artikel 13 bestimmt:

Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet

Artikel 14 endlich sieht ein Verfahren für den Erlaß von Vorschriften zur Durchführung unter anderem der Artikel 4 und 5 vor, das dem Verwaltungsausschußverfahren, wie es auf dem Landwirtschaftssektor anzutreffen ist, nicht unähnlich ist Danach unterbreitet die Kommission einen Entwurf, zu dem der Ausschuß Stellung nehmen kann. Fällt die Stellungnahme des Ausschusses zugunsten des Entwurfs aus, so erläßt die Kommission die in Aussicht genommenen Vorschriften. Ist die Stellungnahme ablehnend oder wird keine Stellungnahme abgegeben, so schlägt die Kommission dem Rat die zu erlassenden Vorschriften vor; hat der Rat nach Ablauf von zwei Monaten keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.

Im Laufe der Jahre hat die Kommission eine Reihe von Verordnungen über die Bestimmung des Ursprungs von bestimmten Waren in dem von Artikel 14 geregelten Verfahren erlassen. Die einzelnen Verordnungen sind unter Nummer 10 des Schriftsatzes der Kommission zitiert und im einzelnen erläutert. Es ist nützlich, diese Verordnungen in die Untersuchung einzubeziehen, da sie zeigen, welcher Art die Probleme sind, die sich bei der Anwendung von Artikel 5 ergeben können. Ich werde auf einige der hierbei angeführten Beispiele zurückkommen. Aus ihnen ergibt sich außerdem, daß es in bestimmten Fällen zu Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung von Artikel 5 kommen kann. Während nämlich in den meisten Verordnungen darauf hingewiesen wird, daß sie der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprangsfragen [entsprechen] — ohne daß freilich angegeben wird, in welchen Fällen die Stellungnahme des Ausschusses einstimmig und in welchen Fällen mehrheitlich getroffen wurde —, heißt es in der Präambel zur Verordnung (EWG) Nr. 964/71 vom 10. Mai 1971über die Bestimmung des Ursprungs von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall von bestimmten fleischliefernden Haustieren, frisch, gekühlt oder gefroren (ABl. L 104 vom 11. Mai 1971), daß in diesem Fall keine zustimmende Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen ergangen sei und der Rat innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist von drei Monaten keinen Beschluß gefaßt habe.

Der Vertreter der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß in der Praxis eine Verordnung nach Artikel 14 nur erlassen werde, wenn innerhalb des Ausschusses für Ursprungsfragen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten bei der Regelung einer bestimmten Frage bestünden. Bei Fehlen derartiger Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten werde es als hinreichend angesehen, die Stellungnahme des Ausschusses zu Protokoll zu nehmen. Dies ist bisher in drei Fällen geschehen, die im einzelnen unter Nummer 11 des Schriftsatzes der Kommission geschildert werden. Im ersten Fall entschied der Ausschuß, daß das Sterilisieren medizinischer Instrumente nicht als ursprungsbegründende wesentliche Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 zu bewerten sei. Im zweiten Fall wurde hingegen entschieden, daß die Herstellung von corned beef (eingemachtem Rindfleisch) aus frischem Rindfleisch eine solche Verarbeitung darstelle. Meiner Meinung nach handelte es sich dabei um eindeutige Fälle. Der dritte Fall ist der vorliegende. Bei zwei Gelegenheiten (zu den näheren Umständen werde ich noch kommen) hat der Ausschuß einstimmig die Ansicht vertreten, daß das Vermahlen, Sortieren und Neuverpacken von eingeführtem Kasein keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung sei.

Der Gerichtshof ist insbesondere von der Kommission gebeten worden, sich verbindlich zur Frage der rechtlichen Tragweite oder Wirkung einer solchen Stellungnahme des Ausschusses zu äußern. Hierzu vertritt die Kommission die Ansicht, insoweit dürfe nicht unterschieden werden zwischen Stellungnahmen des Ausschusses für Ursprungsfragen und solchen des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, hinsichtlich deren der Gerichtshof in den Rechtssachen 98 und 99/75 (Carstens Keramik/Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Slg. 1976, 252, Randziffer 12 der Entscheidungsgründe) entschieden habe, daß sie zwar nicht bindend seien, wohl aber ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellten. Dem stimme ich zu. Zwischen den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 der Verordnung Nr. 802/68 und denen der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969, in der der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs eingesetzt und seine Zusammensetzung und Aufgaben geregelt werden, besteht kein wesentlicher Unterschied. Es ist unbestreitbar, daß die zunächst genannten Bestimmungen dem Ausschuß für Ursprungsfragen keinerlei Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen verleihen, die aus sich selbst heraus rechtliche Bindungswirkung haben, doch ist es ebenso unstreitbar, daß der Gerichtshof bei der Ausle fung einer Bestimmung wie der des Artieis 5 Ansichten, die in Wirklichkeit solche der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, nicht außer Betracht lassen kann.

Unter Nummer 12 ihres Schriftsatzes bezieht sich die Kommission auf eine dritte Kategorie von Beispielsfällen, in denen Artikel 5 in den Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Mitgliedstaaten — ohne daß die Kommission oder der Ausschuß für Ursprungsfragen eingegriffen hätten — nach Kenntnis der Kommission diesen Artikel ausnahmslos in gleicher Weise ausgelegt haben. Auf einige dieser Beispiele ist in den Plädoyers nachdrücklich hingewiesen worden. So wird einheitlich entschieden, daß das bloße Vermahlen von Kaffee keine ursprungsbegründende Wirkung hat, wohl aber die Herstellung von koffeinfreiem (oder auch, wie ich vermute, löslichem) Kaffee. Auch diese Fälle scheinen mir eindeutig zu sein. Andere Beispiele dagegen sind meiner Ansicht nach nicht ganz so zweifelsfrei: So ist das Zerkleinern von Gesteinsblöcken für die Schotterherstellung nicht als ursprungsbegründend anerkannt worden, wohl aber das Schneiden und Polieren von Rohdiamanten.

Ich wende mich nun dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache zu.

Die Gesellschaft für Überseehandel mbH, die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, führt seit einigen Jahren aus der Sowjetunion und Polen ungemahlenes Kasein ein. In diesem Zustand hat das Kasein die Form erbsen- bis haselnußgroßer Brocken und kann von der Industrie (wie beispielsweise Herstellern von Klebstoff, Farbe, Pappe, Kunststoffverpackungen usw.), für die es eine Rohsubstanz ist, nicht verwertet werden. Es muß, um verwertet werden zu können, zunächst gereinigt und alsdann nach bestimmten Feinheitsgraden — die als 30er, 60er oder 90er Masche bezeichnet und zuweilen vom Verbraucher bestimmt werden — vermahlen werden. Das Reinigen und Vermahlen wird von der Klägerin in ihrer Hamburger Kaseinmühle durchgeführt. Gleichzeitig, so führte die Klägerin in ihrer Klageschrift vor dem Verwaltungsgericht aus, erfolgt eine Qualitätskontrolle mit dem dazu notwendigen Sortiervorgang. Das vermahlene Kasein ist alsdann nach dem Abpacken fertig für den Versand an die Kunden der Klägerin. (Im Hinblick auf die Fragestellung des Verwaltungsgerichts habe ich diese Tatsachen der genannten Klageschrift entnommen.)

Viele Kunden der Klägerin sind in Drittländern ansässig, wie sich aus der Aufstellung ergibt, die als Anlage 1 den Erklärungen der Klägerin beigefügt ist Für die Ausfuhren in diese Länder sind für die Klägerin Bescheinigungen von Vorteil, in denen die Bundesrepublik Deutschland als Ursprungsland des vermahlenen Kaseins angegeben ist Die gegebenenfalls für die Ausstellung derartiger Bescheinigungen verantwortliche Behörde ist die Handelskammer Hamburg, die Beklagte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ihr Vertreter führte in der mündlichen Verhandlung aus, sie, die Beklagte, habe bei der Anwendung von Artikel 5 auf das Erzeugnis der Klägerin immer Schwierigkeiten gehabt Bis zum 1. Juni 1972 hat die Handelskammer antragsgemäß Bescheinigungen für die Klägerin ausgestellt, in denen der deutsche Ursprung des Kaseins bescheinigt wurde. Dann lehnte sie die Ausstellung derartiger Bescheinigungen ab, erklärte sich jedoch im nächsten Monat wiederum dazu bereit, wahrscheinlich im Anschluß an Gegenvorstellungen der Klägerin. Offenbar infolge von Zweifeln, die die Bundesregierung geäußert hatte, stellte die Handelskammer ab September 1975 keine Bescheinigungen mehr aus. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Beklagte im Hinblick auf eine der Klägerin im Juli 1972 gegebene Zusage berechtigt war, sich so zu verhalten. Hierzu ist dem Gerichtshof jedoch keine Frage vorgelegt worden.

Die Bundesregierung trug ihre Zweifel dem Ausschuß für Ursprungsfragen vor, der in seiner Sitzung vom 17. und 18. Dezember 1975 seine Stellungnahme dahin abgab, daß nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 die Vorgänge des Mahlens, Mischens und Verpackens von Kasein keine ausreichende Verarbeitung darstellen, um dem Erzeugnis den Ursprung des Landes zu verleihen, in dem diese Vorgänge stattfinden. (Das Protokoll dieser Sitzung sowie das zuvor den Teilnehmern im Umlauf zugänglich gemachte Schriftstück, in dem die von der deutschen Delegation aufgeworfene Frage enthalten ist, befinden sich bei den Unterlagen, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt hat)

Mit Schreiben vom 24. Februar 1976 an die Kommission bat der Vertreter der Klägerin um eine Überprüfung der Angelegenheit durch den Ausschuß und gab in einer Anlage eine vollständige Darstellung der Tatsachen und Argumente, auf die sich die Klägerin berief. Am 16. März 1976 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht; ihr Vertreter übersandte der Kommission eine Abschrift der Klageschrift und bat, sie den Unterlagen für den Ausschuß beizufügen. Der Sachantrag der Klägerin in diesem Verfahren geht dahin, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ursprungszeugnisse für Kasein auszustellen, das von ihr aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und hier vermahlen wird. Durch Beschluß vom 28. Mai 1976 legte das Verwaltungsgericht dem Gerichtshof folgende Frage vor:

Hat in einem Drittland gewonnenes Rohkasein, das in einem Mitgliedsland der EG in der von der Klägerin dieses Verfahrens geschilderten Weise zu verwendungsfähigem Kasein vermahlen worden ist, gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates Nr. 802/68 seinen Ursprung in diesem Mitgliedsland?

In seiner Sitzung vom 22. und 24. Juni 1976 entschied der Ausschuß für Ursprungsfragen, dem die beiden Schreiben des Vertreters der Klägerin vorlagen, einstimmig, seine ursprüngliche Stellungnahme zu bestätigen. Er vertrat zudem die Ansicht, daß der Erlaß einer Verordnung in dieser Angelegenheit nicht erforderlich sei. (Ein Auszug aus dem Protokollentwurf dieser Sitzung sowie Abschriften der fraglichen Schreiben befinden sich ebenfalls bei den auf Ersuchen des Gerichtshofes von der Kommission vorgelegten Unterlagen.)

Die Klägerin rügt, daß der Ausschuß seine Stellungnahme in keinem Fall begründet hat Meiner Ansicht nach — und auch insoweit stimme ich mit der Kommission überein — ist der Ausschuß nicht verpflichtet, seine Stellungnahmen zu begründen, da sie keine Rechtswirkung haben.

Ich wende mich nunmehr der vom Verwaltungsgericht vorgelegten Frage zu.

Die Klägerin, die Beklagte und die Kommission stimmen darin überein, daß eine Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 vier Voraussetzungen erfüllen muß, um als ursprungsbegründend angesehen werden zu können. Sie muß

1. die letzte wesentliche gewesen sein;

2. wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sein;

3. in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden sein;

4. zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt haben oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen.

Es besteht ferner Übereinstimmung darüber, daß im vorliegenden Fall die zweite und die dritte Voraussetzung erfüllt sind: Das Vermahlen des Kaseins ist wirtschaftlich gerechtfertigt und wird in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen. Streit besteht über das Vorliegen der ersten und der vierten Voraussetzung.

Ich möchte vorausschicken, daß meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall die erste Voraussetzung erfüllt ist. Die Beklagte und die Kommission haben vorgetragen, die bei der Klägerin durchgeführten Arbeitsgänge stellten keine wesentliche Be- oder Verarbeitung dar. In ihren Darlegungen zur Abgrenzung der ersten und vierten Voraussetzung meint die Kommission, um zu bestimmen, ob eine Verarbeitung wesentlich sei, müsse die Betrachtung aus dynamischer Sicht erfolgen, das heißt man müsse prüfen, welches Gewicht der Verarbeitung im Rahmen der Produktion insgesamt zukommen. Wenn es dagegen darum gehe festzustellen, ob eine Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt habe oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstelle (und damit die vierte Voraussetzung erfülle), müsse die Betrachtung aus statischer Sicht erfolgen, das heißt, das Erzeugnis in dem vor der Verarbeitung befindliche Zustand müsse dem Erzeugnis nach der Verarbeitung gegenübergestellt werden. Mir scheint, meine Herren Richter, daß hiermit die semantische Analyse übertrieben wird. Für mich ist eine Be- oder Verarbeitung dann wesentlich, wenn sie das Gegenteil von unwesentlich ist, das heißt, wenn sie nicht nebensächlich oder belanglos ist. Meiner Ansicht nach ist die Formulierung letzte wesentliche … Be- oder Verarbeitung in Artikel 5 als Einheit auszulegen, wobei die Betonung auf letzte liegt

Schwierigkeiten ergeben sich meines Erachtens in dieser Rechtssache bei der Frage, ob die vierte Voraussetzung erfüllt ist.

Insoweit trägt die Klägerin nicht vor, daß vermahlenes Kasein ein gegenüber dem Rohkasein neues Erzeugnis sei. Es geht also nur um die Frage, ob die von der Klägerin durchgeführten Arbeitsvorgänge eine bedeutende Herstellungsstufe im Sinne von Artikel 5 darstellen.

Es ist offensichtlich, daß sie in zumindest einer Beziehung eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen, da unvermahlenes Kasein — wie die Klägerin betont — für diejenigen Unternehmen, die Kasein als Rohstoff verwenden, wertlos ist. Die Frage wird auch nicht durch einen Hinweis darauf beantwortet, daß die betreffenden Arbeitsvorgänge wirtschaftlich gerechtfertigt seien. Die in Artikel 5 genannten vier Voraussetzungen überschneiden sich bis zu einem bestimmten Grade, und es geht nicht an, Tatsachen, die das Vorliegen einer Voraussetzung dartun, bei der Prüfung einer anderen Voraussetzung gänzlich außer Betracht zu lassen.

Es ist meines Erachtens jedoch nicht möglich, diese Frage auf eine so einfache Weise zu lösen. Die Formulierung bedeutende Herstellungsstufe muß unter Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 5 und insbesondere seiner Zielsetzung ausgelegt werden. Auf dieser Grundlage muß diese Formulierung so verstanden werden, daß sie sich auf eine Herstellungsstufe bezieht, die hinreichend bedeutend ist, um den Ursprung des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen.

Hier erweisen sich die nach Artikel 14 erlassenen Verordnungen als hilfreich, da sie zeigen, wie weit es sich hierbei um Wertungsfragen handelt, die in Grenzfällen nur von Fall zu Fall entschieden werden können. Dies ist kaum überraschend, da der Ausdruck bedeutend selbst ein wertender und relativer Begriff ist.

Ich werde mit Ihnen, meine Herren Richter, natürlich nicht jede einzelne dieser Verordnungen durchgehen und auch den Fehler vermeiden, den meiner Ansicht nach die Kommission zuweilen begangen hat, indem sie diesen Verordnungen bindende Richtlinien für die Auslegung des Artikels 5 selbst in Fällen entnommen hat, in denen sie nicht unmittelbar anwendbar waren. Ich werde mich lediglich zur Illustrierung auf einige Bestimmungen in einigen dieser Verordnungen beziehen.

Es ist von Interesse, zunächst die erste und die letzte der fraglichen Verordnungen gegenüberzustellen, das heißt die Verordnung (EWG) Nr. 641/69 vom 3. April 1969über die Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind (ABl. L 83 vom 4. April 1969) und die Verordnung (EWG) Nr. 2026/73 vom 25. Juli 1973über die Bestimmung des Ursprungs von Traubensaft (ABl. L 206 vom 27. Juli 1973). Die erste bestimmt, kurz gesagt, daß die Herstellung von Trockenei durch das Trocknen von Eiern eine ursprungsbegründende Bearbeitung darstellt. Die zuletzt genannte Verordnung bestimmt, ebenso kurz gesagt, daß die Herstellung von Traubensaft aus Traubenmost keine derartige Bearbeitung ist In der Verordnung (EWG) Nr. 315/71 vom 12. Februar 1971betreffend die Ursprungsbestimmung von Wermut-Grandweinen und von Wermut-Weinen (ABl. L 36 vom 13. Februar 1971) heißt es, daß die Verarbeitung von Weinen in Grandweine durch Hinzufügung von Most aus frischen Weintrauben, konzentriertem Most oder Alkohol nicht ursprungsbegründend sei, wohl aber die Verarbeitung von Grandweinen in Wermut-Weine durch Aromatisierung. Dies ist zweifellos richtig, doch zeigt es, wie schmal die Trennungslinie sein kann.

Es gibt ferner Verordnungen, die einfach auf Wertungen beruhen. Typisch hierfür sind die Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 vom 23. Dezember 1970über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten (ABl. L 279 vom 24. Dezember 1970) und die Verordnung (EWG) Nr. 861/71 vom 27. April 1971zur Bestimmung des Ursprungs von Magnettongeräten (ABl. L 95 vom 28. April 1971). In beiden Verordnungen heißt es in Artikel 1, daß die Herstellung der jeweiligen Erzeugnisse nur dann den Ursprung des Landes oder der Gemeinschaft, in dem beziehungsweise der sie erfolgt, [verleiht], wenn der dabei durch Montagevorgänge und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung in diesem Land oder der Gemeinschaft erworbene Wert mindestens 45 v. H. des Rechnungspreises ab Werk ausmacht.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1039/71 vom 24. Mai 1971zur Bestimmung des Ursprungs von bestimmten Spinnstoffwaren (ABl. L 113 vom 25. Mai 1971) sind zahlreiche Beispiele für feine Unterscheidungen zwischen verschiedenen Herstellungsverfahren zu finden. Sie enthält auch die Bestimmung, daß Stickarbeiten nur dann ursprungsbegründend wirken, wenn die bestickte Oberfläche mindestens 5 % der Gesamtoberfläche der betreffenden Waren ausmacht.

Die Reihe dieser Beispiele brauche ich wohl nicht weiter fortzusetzen.

Die Beklagte und die Kommission haben das von der Klägerin durchgeführte Vermahlen mit dem Vermahlen von Kaffee oder Pfeffer verglichen. Ich glaube nicht, daß beides gleich bewertet werden kann, da Kasein nicht im Lebensmittelgeschäft oder in der Küche vermahlen wird, wie dies bei Kaffee oft der Fall ist, noch bei Tisch, wie Pfeffer.

Die Kommission hat sich im übrigen auch bis zu einem bestimmten Grad auf den Umstand berufen, daß das Vermahlen von Kasein dessen Einordnung im Gemeinsamen Zolltarif (Tarifnummer 35.01) nicht ändere und ferner in Handelsübereinkommen und Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern nicht als den Ursprung der Ware berührend angesehen werde. Dies ist aber — wie die Kommission meines Erachtens selbst erkannt hat — nicht schlüssig.

Die Klägerin hat ihrerseits (in Anlage 2 ihres Schriftsatzes) von ihren Kunden beantwortete Fragebogen vorgelegt, die sie am 28. Mai 1976 — dem Tag, an dem das Verwaltungsgericht den Vorlagebeschluß erlassen hat — versandt hatte. Ich bin nicht der Ansicht, daß diese Antworten die Ansicht der Klägerin unterstützen. Zwar haben die meisten ihrer Kunden, wenn auch bei weitem nicht alle, angegeben, daß die von der Klägerin durchgeführten Arbeitsvorgänge eine bedeutende Stufe bei der Herstellung darstellten. Die Formulierungen in dem Fragebogen legten diese Antwort jedoch nahe, darüber hinaus bezogen sie sich nicht auf die Ursprungsfrage. Der Fragebogen erbrachte im übrigen einige seltsame Ergebnisse. So bejahte beispielsweise ein Kunde die Frage, ob die von der Klägerin durchgeführten Bearbeitungsvorgänge zu einem neuen Erzeugnis führten, verneinte aber die Frage, ob diese Vorgänge bedeutend wären.

Was mich nach vielen Zweifeln zu guter Letzt dazu bewegt hat, zu demselben Ergebnis wie der Ausschuß für Ursprungsfragen und die Kommission zu kommen, ist ein von der Kommission vorgetragenes Argument, das auf einem Vergleich der Bedeutung der Bearbeitungsvorgänge bei der Herstellung von Rohkasein und der von der Klägerin durchgeführten Bearbeitungsvorgänge beruht Die Tätigkeit der Klägerin ist zweifellos — wie ich schon ausgeführt habe — bedeutend, doch scheint es, daß die Bearbeitungsvorgänge, mittels deren Rohkasein hergestellt wird, für die Bestimmung der Qualität und der Natur des Kaseins von überwiegender Bedeutung sind. Die Kommission hat in ihrem Schriftsatz eine Beschreibung dieser Bearbeitungsvorgänge gegeben, die von der Klägerin nicht angezweifelt wurde. Ich brauche wohl nicht auf die technischen Einzelheiten einzugehen, sondern kann mich mit dem Hinweis begnügen, daß die Qualität und die Natur des Kaseins von einer Reihe von Faktoren abhängen, so beispielsweise davon, wie weit die als Grundstoff verwendete Milch entrahmt wird, welches Gerinnungsmittel (Schwefelsäure, Milchsäure, Salzsäure oder das Labferment des Kälbermagens) in welcher Menge und Art verwendet wird, von der Temperatur, auf die das Gemisch erwärmt wird, der Wirksamkeit der abschließenden Trockenvorgänge usw.

Drei kleine Beweisanzeichen scheinen mir diesen Eindruck zu bestätigen.

Das erste ist ein an die Klägerin gerichtetes und den Fragebogen kommentierendes Schreiben ihres wichtigsten japanischen Kunden (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin), in dem dieser Kunde deutlich zwischen Kasein, das unter Verwendung von Labferment, und solchem, das unter Verwendung von Säuren hergestellt wird, unterscheidet

Das zweite ist eine Äußerung der deutschen Regierung im Zusammenhang mit der Darlegung ihrer Zweifel vor dem Ausschuß für Ursprungsfragen. Dort heißt es bezüglich des Erzeugnisses der Klägerin: Das gemahlene Kasein spricht ganz eindeutig andere Verbraucherkreise an als die hochwertigere EG-Produktion, so daß diesen Produzenten kein Geschäft verlorengeht

Das dritte besteht in den Antworten, die einige Kunden der Klägerin auf eine der in dem Fragebogen enthaltenen Fragen gegeben haben. Diese Frage schloß sich an eine andere Frage an, in der der Kunde um Angaben gebeten wurde, ob er im Besitz einer Kaseinmühle sei oder die Anschaffung einer solchen Mühle ins Auge fasse. Die Frage lautete:

Wenn ja, welchen Preisvorteil müßte das ungemahlene Kasein Ihnen gegenüber der gemahlenen Ware bieten, um Ihre Mahlkosten und das Risiko der Verschmutzung und des ungleichmäßigen Ausfalls zu kompensieren?

2 %, 5 %, 10 %, 20 %

Von den Kunden, die diese Frage beantworteten (sie waren in der Minderheit), gaben zwei 5 % an, sechs nannten 10 %, einer 20 % und einer mehr. Tatsächlich besaß kein Kunde der Klägerin eine Kaseinmühle, auch gab keiner an, eine solche Anschaffung ins Auge zu fassen; die Antworten zeigen aber, daß alles in allem die Kosten des Reinigens, Vermahlens und Sortierens als ein geringer Anteil der Gesamtkosten von vermahlenem Kasein angesehen werden.

Im Ergebnis, meine Herren Richter, bin ich der Auffassung, daß die vom Verwaltungsgericht vorgelegte Frage dahin zu beantworten ist, daß in einem Drittland gewonnenes Rohkasein, das in einem Mitgliedsland der EG gereinigt, vermahlen, sortiert und neu verpackt wird, seinen Ursprung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates nicht in diesem Mitgliedstaat hat.