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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1977 – C-76/76
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1977:10
Schlussanträge des generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 26. Januar 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit einem am 28. Juli 1976 beim Gerichtshof eingegangenen Ersuchen bittet die belgische Cour de cassation nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Auslegung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Diese Bestimmung verleiht im wesentlichen dem arbeitslosen Arbeitnehmer, der in sein Wohnland zurückkehrt, einen Anspruch auf die Sozialleistungen nach dem Recht dieses Landes, auch wenn vorher im Rahmen dieses Rechts kein Versicherungsverhältnis, nicht einmal ein Arbeitsverhältnis bestand.
Die Auslegungsfrage ist in einem Prozeß aufgetaucht, den eine italienische Staatsangehörige gegen das belgische Office National de l'Emploi anstrengt Dieser Prozeß geht auf die Weigerung der genannten Einrichtung zurück, der Betroffenen die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren, die sie beantragte, nachdem sie einige Zeit in Großbritannien gearbeitet hatte und dann an den Familienwohnsitz in Belgien zurückgekehrt war. Es ist zu erwähnen, daß die in Italien geborene Klägerin im Jahre 1965 mit ihren Eltern nach Belgien übersiedelte, dort ständig wohnte und dort auch die unteren Klassen (Zweig: Handel) und oberen Klassen (Zweig: Bürowesen und Sprachen) des technischen Gymnasiums bis zum Abschluß dieses Ausbildungsgangs im Juni 1972 besuchte. Im September 1972 begab sie sich nach England, hauptsächlich um sich, wie es scheint, in der englischen Sprache zu üben. Zur Deckung der Kosten ihres Aufenthalts arbeitete sie bis Ende Juli 1973 in einem Krankenhaus als Hausgehilfin und ging dann nach Belgien zurück.
Aus dem Urteil, mit dem die belgische Cour de cassation die Vorabentscheidungsfrage vorlegt, ergibt sich, daß die Betroffene während ihres Aufenthalts in England ihren Wohnsitz bei ihren Eltern in Belgien beibehalten hatte. Als sie nach ungefähr elf Monaten wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt war, meinte sie, sich auf die Anwendung des Artikels 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen zu können. Dieser bestimmt: Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Nach Absatz 3 desselben Artikels ist der zitierte Absatz 1 allerdings nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten zurückgelegt hat; die Klägerin hatte aber, wie wir gesehen haben, zuletzt in England gearbeitet Doch nimmt eben dieser Absatz 3 den Fall des erwähnten Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung aus, der sich mit den Ansprüchen eines Arbeitslosen befaßt, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des für die Gewährung der Leistungen zuständigen Mitgliedstaats wohnte. Nach dieser Bestimmung [erhalten] Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, … bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten ….
Nach den belgischen Rechtsvorschriften wird demjenigen Arbeitnehmer Arbeitslosengeld gewährt, der 150 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage innerhalb der letzten zehn Monate vor der Antragstellung zurückgelegt hat.
Das Tribunal du Travail Brüssel, das mit Urteil vom 28. Oktober 1974 über die Klage der Arbeitnehmerin gegen das Office National de l'Emploi entschied, war der Auffassung, es seien alle Voraussetzungen nach Gemeinschaftsrecht und belgischem Recht gegeben, um der Klägerin den Anspruch auf das geforderte Arbeitslosengeld zuzusprechen.
Anderer Ansicht war dagegen die Cour du Travail Brüssel, vor der das Office National de l'Emploi das vorerwähnte Urteil anfocht Dieses Berufungsgericht vertrat im Urteil vom 19. Juni 1975 den Standpunkt, die Betroffene erfülle nicht die Voraussetzungen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71. Zu diesem Schluß gelangte das Gericht aufgrund des Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974, der eine Auslegung der vorgenannten Bestimmung enthält Auf Inhalt und Bedeutung dieses Beschlusses werde ich sogleich eingehen.
Die belgische Cour de cassation, vor der die arbeitslose Arbeitnehmerin Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts einlegte, hat dem, Gerichtshof nachstehende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:
Welcher Sinn und welche Tragweite sind den Worten in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften beizumessen, welche Kriterien gelten insbesondere für die Begriffe des Wohnorts und der Rückkehr in das Gebiet, und in welchem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen für den Wohnort oder die Rückkehr in das Gebiet erfüllt sein?
2. Hinter der weiten und allgemeinen Formulierung der Vorlagefrage steht im wesentlichen das Problem, ob in einem Fall wie dem zuvor geschilderten der arbeitslose Arbeitnehmer Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in Anspruch nehmen kann.
In dieser Beziehung muß man sich vor Augen halten, daß die genannte Bestimmung eine Ausnahme nicht nur gegenüber Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern auch gegenüber Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung bildet: Nach der ersten Vorschrift wird das Arbeitslosengeld gewährt, sofern der Arbeitslose unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, zurückgelegt hat. Die zweite Vorschrift in der die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines arbeitslosen Arbeitnehmers festgelegt sind, der sich in einen anderen als den für die Leistungsgewährung zuständigen Mitgliedstaat begibt, beschränkt diesen Anspruch auf höchstens drei Monate von dem Zeitpunkt an, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand.
Dieser Ausnahmecharakter der fraglichen Bestimmung hat sehr wahrscheinlich die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zu der Stellungnahme bewogen, der, wie bereits gesagt, die Cour du Travail Brüssel entscheidende Bedeutung beimaß. Mit ihrem vom 1. Oktober 1972 an geltenden Beschluß vom 24. Januar 1974 wollte die Verwaltungskommission den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 eindeutiger bestimmen. Sie hat angegeben, daß diese Vorschrift außer für Saisonarbeiter gilt für:
a) die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen,
b) die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten anderen Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben,
c) die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Arbeitnehmer, die in einem Grenzbetrieb beschäftigt werden,
sofern sie in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen.
In den Gründen dieses Beschlusses bemerkt die Verwaltungskommission, daß der in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Ubergang der Kosten der Leistungen vom Beschäftigungsland auf das Wohnland zwar im Fall der Grenzgänger und der Saisonarbeiter sowie einzelner Gruppen, die die gleichen engen Bindungen zu ihrem Heimatland beibehalten, vertretbar ist, es aber nicht mehr sein würde, wenn man durch eine allzu großzügige Auslegung des Wohnortbegriffs dahin gelangte, im Geltungsbereich dieser Vorschrift alle Wanderarbeitnehmer zu erfassen, die eine Beschäftigung mit einem gewissen Dauercharakter in einem Mitgliedstaat haben und die ihre Familien in ihrem Heimatland zurückgelassen haben. Nach Ansicht der Verwaltungskommission ist deshalb, abgesehen von den von ihr dargestellten Sachverhalten, von der Vermutung auszugehen, daß der Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat über einen Arbeitsplatz mit einem gewissen Dauercharakter verfügt, auch in diesem Staat wohnt.
Um nun die Tragweite des in Rede stehenden Beschlusses in bezug auf den vorliegenden Fall zu bestimmen, muß zunächst geklärt werden, welche rechtliche Bedeutung diesem Beschluß zukommt.
Die in Titel IV der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat unter anderem die Aufgabe, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt (Art. 81 Buchstabe a).
Eine derartige mit gleichen Befugnissen ausgestattete Einrichtung war auch in der Verordnung Nr. 3 des Rates von 1958 vorgesehen, die bekanntlich vor der Verordnung Nr. 1408/71 die von dieser erfaßte Rechtsmaterie regelte. Der Gerichtshof hatte Gelegenheit, sich zur Tragweite der Beschlüsse jener Einrichtung zu äußern. Sein Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 461) stellt klar, daß die Beschlüsse der Verwaltungskommission nur den Rang von Gutachten haben können und sich auf die Gültigkeit und den Inhalt der Bestimmungen des Rates nicht auswirken. Demgemäß heißt es in Nr. 3 der Urteilsformel, daß Beschlüsse der Verwaltungskommission nach Artikel 43 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3… für die Gerichte nicht verbindlich [sind]. Da der in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Verwaltungskommission heute die gleichen Aufgaben übertragen sind, muß dieses Merkmal auch für deren Beschlüsse nach Artikel 81 Buchstabe a der Verordnung gelten.
Auch wenn man also davon ausgeht, daß die Verwaltungskommission die Personen, die Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in Anspruch nehmen können, abschließend aufzählen wollte, sind die Gerichte nicht zu einer dahin gehenden Auslegung verpflichtet Doch hat es nicht den Anschein, als ob der in Rede stehende Beschluß Anspruch darauf erhöbe, die genannten Personen abschließend aufzuzählen; er wollte vielmehr praktische Kriterien für die Anwendung der erwähnten Bestimmung liefern, indem er eine Reihe tatsächlicher Vermutungen für die Bestimmung des Wohnorts aufstellte. Schließlich ist noch ein Umstand zu berücksichtigen, auf den die Bevollmächtigte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im vorliegenden Verfahren hingewiesen hat: Die Verwaltungskommission prüft zur Zeit die Möglichkeit einer Erweiterung der Personengruppen, die sich nach ihrer Ansicht auf die Vermutung, daß sie in einem anderen Staat als dem ihrer letzten Beschäftigung wohnen, berufen und somit Artikel 71 in Anspruch nehmen können.
3. Die zentrale Frage, ob Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii für einen Fall wie den gilt, mit dem sich die belgische Cour de cassation zu befassen hat, muß also unabhängig davon untersucht werden, daß dieser Fall nicht zu den von der Verwaltungskommission in ihrem Beschluß Nr. 94 aufgeführten Fällen gehört.
Nachdem dies klargestellt ist, können wir festhalten, daß sich Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bei der Umschreibung einer der Arbeitnehmergruppen, die sich auf diese Regelung berufen können, einer Wendung bedient, die zum Teil negativ formuliert ist (Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind) und zum Teil positiv: die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren. Diese Bestimmung ist zweifellos so weit gefaßt, daß auf den ersten Blick ihr Geltungsbereich nicht auf die von der Verwaltungskommission in ihrem Beschluß Nr. 94 aufgezählten Arbeitnehmer beschränkt sein kann.
Da der Wohnort das Hauptkriterium für die Anwendung der fraglichen Bestimmung ist, ist zunächst zu prüfen, ob die einschlägige Gemeinschaftsregelung sachdienliche Anhaltspunkte für die Auslegung dieses Begriffs enthält
Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der eine Reihe von Definitionen für die Anwendung dieser Verordnung aufstellt, bestimmt in Buchstabe h, daß unter Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen ist Zu der gleichlautenden Definition, die bereits in der Verordnung Nr. 3 enthalten war, hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73 (Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935) geäußert. Er befaßte sich damals mit der Frage, wie die Artikel 1 Buchstabe h, 12 und 13 der Verordnung Nr. 3 in bezug auf den Fall eines französischen Handelsvertreters auszulegen waren, der sich jährlich für neun Monate auf Kundenbesuchsreise nach Deutschland begab, ohne jedoch dort einen festen Aufenthaltsort zu haben, und der den Rest des Jahres in Frankreich verbrachte, wo die vertretenen Firmen ihren Sitz hatten. Nummer 3 der Urteilsformel stellt klar, daß unter Wohnort (wohnen) in dem Sinne, in dem der Ausdruck in Artikel 13 Buchstabe c Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 gebraucht und in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3 definiert ist,… im Falle eines Handelsvertreters, dessen Berufstätigkeit dem obenbeschriebenen Typ entspricht, der Ort zu verstehen [ist], den er als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat und an den er zwischen seinen Besuchsreisen zurückkehrt.
Diese Lösung, die eng mit der besonderen Situation der Handelsvertreter zusammenhängt, läßt sich nicht einfach auf unseren Fall übertragen. Jedoch sind zwei Stellen aus den Gründen dieser Entscheidung hervorzuheben: Nach der einen (Randnummer 29) sind bei der Ermittlung des Wohnorts auch außerberufliche Faktoren zu berücksichtigen; nach der anderen (Randnummer 31) ist das Vorhandensein eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat als ein Faktor von Dauerhaftigkeit zu betrachten. Mir scheint noch der Hinweis darauf angebracht, daß diese Orientierung im Einklang steht mit dem Geist der am 18. Januar 1972 vom Ministerausschuß des Europarats gefaßten Entschließung über die Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe Wohnsitz und Wohnort. Nach Nummer 9 dieser Entschließung ist zur Klärung der Frage, ob es sich um einen gewöhnlichen Wohnort handelt, die Dauer und die Beständigkeit des Wohnorts neben sonstigen Tatsachen persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die in den dauerhaften Bindungen zwischen einer Person und einem bestimmten Ort zutage treten. Gemäß Nummer 10 der Entschließung ist die Absicht allein nicht ausschlaggebend, doch kann sie für die Ermittlung des Wohnorts in Betracht gezogen werden.
Der obenerwähnte Beschluß der Verwaltungskommission geht im übrigen stillschweigend davon aus, daß nicht das greifbare Merkmal des Umfangs der vom Arbeitnehmer in einem Staat verbrachten Zeit über dessen Wohnort entscheidet Denn ein Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen kann sehr wohl den größten Teil der Zeit in einem Staat zubringen, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt, und dennoch in einem anderen Staat wohnen bleiben.
Die Ausrichtung des nationalen Rechts einiger Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestätigt das Gewicht dreier Kriterien, die der Klärung des Wohnbegriffs und des Verhältnisses zwischen Wohnort und Aufenthalt dienen: Ich spreche vom Faktor der Dauerhaftigkeit, von der Bedeutung der Absicht und von der Möglichkeit, daß sich eine Person im Ausland aufhält und dort einer Beschäftigung nachgeht, ohne jedoch ihren ursprünglichen Wohnort zu verlieren.
Für die Anwendung des Artikels 511 des französischen Code de sécurité sociale, wonach die Familienleistungen vom Wohnort abhängig sind, gilt der Jugendliche als in Frankreich wohnhaft, der sich — auch lange Zeit — im Ausland aufhält, sofern dieser Aufenthalt für den Abschluß seiner Berufsausbildung erforderlich ist und er seine familiären Bindungen in dem nationalen Hoheitsgebiet, in dem er vorher ständig lebte, beibehält (s. Art. 6 des Dekrets Nr. 65/524 vom 29. 6. 1965, JO vom 3. Juli 1965, S. 5615 f.).
Bereits vor Erlaß dieser Vorschrift hatte die französische Cour de cassation die Ansicht vertreten, daß ein langer Studienaufenthalt im Ausland der Beibehaltung des Wohnorts in Frankreich nicht widerspricht, sofern für den Betreffenden der Mittelpunkt seiner familiären Beziehungen weiterhin in Frankreich liegt (Cass. civ. vom 24. 11. 1964, Bull. civ. 1964, II, S. 556).
Die deutsche Sozialgesetzgebung bestimmt ihren Geltungsbereich auf Grund der alternativen Kriterien des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts, wobei letzterer im wesentlichen gleichbedeutend ist mit dem Wohnort Nicht unter den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts fällt der Ort, an dem der Betreffende erkennbar nur vorübergehend verweilen will (s. § 30 Abs. 3 des neuen Sozialgesetzbuchs vom 11. 12. 1975, BGBl. I S. 3015).
Im britischen System der sozialen Sicherheit bedeutet der Begriff des Wohnorts den kontinuierlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort, der eine zeitweilige Abwesenheit nicht ausschließt Für die Anwendung dieser Gesetzgebung behält der Leistungsberechtigte seinen Wohnort in Großbritannien auch während eines Aufenthalts im Ausland bei, solange er nicht die Absicht hat, den Wohnort aufzugeben, was bei demjenigen angenommen wird, der nicht mehr dorthin zurückkehren will (s. die bei H. Calvert, Social Security Law, London 1974, S. 42 f., zitierte Rechtsprechung).
Im weiteren Bereich des Zivilrechts hat auch die italienische Kassationsrechtsprechung das subjektive Element bei der Bestimmung des Wohnorts betont, also die Absicht, ständig an einem bestimmten Ort zu bleiben. Der Wohnort gründet sich deshalb nicht nur auf die objektive Tatsache der Festlegung des Aufenthalts, sondern auch auf die Absicht, dem Aufenthalt die Dauer zu verleihen, die sich aus den Lebensgewohnheiten und der Pflege der üblichen sozialen Beziehungen ergibt (Cass. Nr. 126 vom 17. 1. 1972, Giust. civ., Mass. 1972, S. 71). Daher kann der Aufenthalt auch von langer Dauer sein, ohne allein deshalb zum Wohnort zu werden, wenn er sich aus Gründen des Studiums oder der Berufstätigkeit hinzieht und nicht die Absicht besteht, ihn ständig beizubehalten (Cass. Nr. 3029 vom 12. 11. 1960, Giust. civ., Mass. 1960, S. 1177).
Das subjektive Element kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, daß der Mittelpunkt der familiären Bindungen und Interessen, die normalerweise gerade dort zusammenlaufen, wo die Familie lebt, an einem anderen Ort als dem des Aufenthalts bestehen bleibt (Cass. Nr. 64 vom 10. 1. 1964, Giust. civ., Mass. 1964, S. 30).
Wenden wir uns nun wieder dem vorliegenden Fall zu, so scheint die Ansicht zuzutreffen, daß eine Person, die sich sogleich nach Beendigung ihrer Studien für einige Monate in ein fremdes Land begibt, um sich in der Landessprache, die Gegenstand ihrer Studien war, zu üben, nicht als in jenem Staat im Sinne der Gemeinschaftsverordnung wohnend angesehen werden kann, soweit sie dort aus praktischer Notwendigkeit eine vorübergehende Beschäftigung angenommen hat; dies gilt erst recht, wenn sich aus ihrem Verhalten ergibt, daß sie nicht beabsichtigt, sich auf die Dauer im Gebiet dieses Staates niederzulassen, vielmehr als Hauptmittelpunkt ihrer Interessen den Staat beibehalten will, in dem sie vorher lebte und wo ihre Familie, in deren Kreis sie vor ihrem Auslandsaufenthalt stets geblieben war, ihren Wohnsitz und ihren Aufenthaltsort hat.
Die vorrangige Bedeutung des Studiums als Grund für den Auslandsaufenthalt (die sich im konkreten Fall auch an der Kürze des Aufenthalts ablesen läßt sowie an der Art der ausgeübten Tätigkeit, die der Berufsvorbereitung der Betroffenen nicht entspricht), die Beibehaltung des gesetzlichen Wohnsitzes bei den Eltern und die Rückkehr dorthin gleich nach dem kurzen Auslandsaufenthalt (vermutlich, um sich nach den praktischen Erfahrungen in der Fremdsprache einen ersten festen Arbeitsplatz entsprechend der Berufsvorbereitung zu suchen) stellen meiner Ansicht nach bedeutsame Anhaltspunkte dafür dar, daß die Betroffene in das Wohnland zurückgekehrt ist, um es ähnlich auszudrücken wie die erörterte Vorschrift.
4. Aus den dargelegten Gründen schlage ich Ihnen vor, in Ihrer Antwort auf das Ihnen am 28. Juli 1976 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation wie folgt für Recht zu erkennen: Bei der Auslegung der Worte in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und — allgemeiner gesagt — für die Bestimmung des Personenkreises, der nach dieser Vorschrift leistungsberechtigt ist, sind in Fällen wie dem, auf den sich die Vorlage bezieht, die Beständigkeit des Wohnorts des Arbeitnehmers in dem Staat, aus dem er sich für einige Zeit entfernt hat, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem fremden Staat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Betreffenden zu berücksichtigen.
Zu den nach der genannten Vorschrift Leistungsberechtigten zählt in jedem Fall derjenige, der nach Abschluß seiner Studien in dem Land, in dem er seinen Wohnsitz und Wohnort bei seiner Familie hat, einen kurzen Aufenthalt im Ausland verbringt, wo er eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, um sich in der Sprache zu üben, die Gegenstand seiner Studien war, und dann mit der mutmaßlichen Absicht, sich einen festen Arbeitsplatz in dem Land zu suchen, in dem seine Familie ihren Wohnsitz hat, zu eben dieser Familie zurückkehrt.