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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.02.1977 – C-51/76

ECLI:EU:C:1977:12

Zitiert von 5 Entscheidungen

In der Rechtssache 51/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

VERBOND VAN NEDERLANDSE ONDERNEMINGEN, Den Haag,

gegen

INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, Den Haag,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 11 und 17 der zweiten Richtlinie Nr. 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. Nr. 71 vom 14. April 1967, S. 1303)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Artikel 11 der zweiten Richtlinie des Rates über die Mehrwertsteuer bestimmt:

1.Soweit Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet werden, wird der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:a)die Mehrwertsteuer, die ihm für an ihn gelieferte Gegenstände und an ihn erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird;b)die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände entrichtet worden ist;…

Artikel 17 dritter Gedankenstrich der Richtlinie enthält folgende Ausnahme von der Regel des Vorsteuerabzugs:

Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf den Ubergang von den derzeitigen Umsatzsteuersystemen auf das gemeinsame Mehrwertsteuersystem:

die Investitionsgüter während einer bestimmten Übergangszeit ganz oder teilweise von dem in Artikel 11 vorgesehenen Vorsteuerabzug ausschließen

Die zweite Richtlinie wurde für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens am 1. Januar 1972 verbindlich (dritte Richtlinie Nr. 69/463/EWG des Rates vom 9. Dezember 1969 über die Mehrwertsteuer, Abl. L 320 vom 20. Dezember 1969, S. 34).

2. Die Niederlande führten die Mehrwertsteuer mit der Wet op de omzetbelasting vom 28. Juni 1968 (Umsatzsteuergesetz, Staatsblad 329) mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ein.

Die Artikel 2 und 45 dieses Gesetzes bestimmen:

Artikel 2Von der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen geschuldeten Steuer wird die Steuer für die an den Unternehmer bewirkten Lieferungen von Gegenständen und geleisteten Dienste und für die Einfuhr von für ihn bestimmten Gegenständen abgezogen.

Artikel 451.Abweichend von den Artikeln 2 und 15 ist bei Gegenständen, die dazu bestimmt sind, vom Unternehmer als Betriebsmittel verwendet zu werden, der Vorsteuerabzug nur zulässig für:a)…b)…c)67 % der Steuer, wenn die Lieferung oder die Einfuhr 1972 stattfindet.…

3. Der Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Kläger des Ausgangsverfahrens, kaufte in den ersten Monaten des Jahres 1972 eine sogenannte Rotex-Buchstabenzange sowie Einladungskarten für seine Mitgliederversammlungen. In seiner Steuererklärung für die Monate Februar bis April 1972 brachte er die ihm für diese Anschaffung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer vollständig in Abzug.

Der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Beklagter des Ausgangsverfahrens, der aufgrund von Artikel 45 Absatz 1 der Wet op de omzetbelasting von 1968 die Auffassung vertrat, die betreffenden Gegenstände seien als Betriebsmittel im Sinne der niederländischen Bestimmungen anzusehen, beschränkte den Vorsteuerabzug jedoch auf 67 % des dem Kläger des Ausgangsverfahrens berechneten Steuerbetrags.

4. Der Kläger des Ausgangsverfahrens focht die Nachforderung des Beklagten des Ausgangsverfahrens vor der Tariefcommissie an, wobei er unter anderem geltend machte, die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes von 1968 stehe im Widerspruch zu der Vorsteuerabzugsregelung des Artikels 11 Absatz 1 der genannten zweiten Richtlinie, soweit der Begriff Betriebsmittel weiter sei als der Begriff Investitionsgüter in Artikel 17 dritter Gedankenstrich der Richtlinie.

Nach der Erläuterung zur niederländischen Ubergangsregelung für Betriebsmittel seien unter dem Ausdruck Betriebsmittel alle Gegenstände zu verstehen, die für den Geschäftsbetrieb benötigt würden, mit Ausnahme von weiter zu verkaufenden Artikeln, zum Verkauf bestimmten Fertiggütern, Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen, Hilfsstoffen, Düngemitteln, Viehfutter, Saatgut und Einwegverpackungen.

Aus dieser Definition folge, daß der Begriff Betriebsmittel auch Kleingeräte, Bürobedarf und Werbematerial umfasse, also all das, was gewöhnlich unter Gemeinkosten eingeordnet werde.

Die vom Kläger erworbenen Drucksachen könnten in gewissem Sinne zu den Werbungskosten gerechnet werden, und die Buchstabenzange sei den Kleingeräten oder dem Bürobedarf zuzuordnen.

Der Begriff Investitionsgüter im Sinne der zweiten Richtlinie sei dahin auszulegen, daß er Güter umfasse, deren Kosten nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaft und der Buchführung auf mehrere Jahre verteilt würden.

Dagegen seien die hier in Rede stehenden Güter dadurch gekennzeichnet, daß ihre Kosten als laufende Kosten im Anschaffungsjahr vom Gewinn abgezogen würden.

Der Inspecteur machte vor der Tariefcommissie unter anderem geltend, die vom Kläger gegebene Definition des Begriffs Investitionsgüter widerspreche der Auffassung verschiedener maßgebender Autoren.

Von einem nahezu unlösbaren Zusammenhang zwischen Investitionsgütern und investieren einerseits und der Abschreibung über mehrere Jahre andererseits könne nicht gesprochen werden.

In der zweiten Richlinie sei nur an einer Stelle der Begriff Investitionsgüter mit Abschreibungen in Verbindung gebracht worden, und zwar in Artikel 17 vierter Gedankenstrich, der die Möglichkeit vorsehe, für bei Einführung der Mehrwertsteuer noch nicht amortisierte Investitionsgüter Pauschalabzüge zu gestatten. Daneben bestimme Artikel 11 Absatz 3 — dessen Unterabsätze 2 und 3 von Gegenständen und Dienstleistungen handelten, die sowohl für Umsätze verwendet würden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht bestehe, und bei denen der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig sei, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfalle (Pro-rata-Regel) — in seinem dritten Unterabsatz, daß für Investitionsgüter unter Berücksichtigung der Schwankungen des Pro-rata-Satzes, die während eines Zeitraums von fünf Jahren, einschließlich des Erwerbsjahres, aufträten, eine Berichtigung vorgenommen werde. Außerdem eröffne Artikel 17 zweiter Gedankenstrich die Möglichkeit, während einer bestimmten Übergangszeit bei Investitionsgütern den Vorsteuerabzug in jährlichen Teilbeträgen anzuwenden (Abzüge pro rata temporis). Diese Bestimmungen implizierten jedoch keinen Zusammenhang mit einer mehrjährigen Kostenverteilung.

Selbst wenn die Verwendung des Begriffs Investitionsgüter in den genannten Artikeln auf einen gewissen Zusammenhang mit Abschreibungen über mehr als ein Jahr hindeute, fehle dieser Zusammenhang doch sicherlich in Artikel 17 dritter Gedankenstrich, wo es um den Ausschluß des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter während einer bestimmten Übergangszeit gehe.

Der Beklagte machte schließlich geltend, die in den Niederlanden getroffene Übergangsregelung für Betriebsmittel brauche nicht als im Widerspruch zu Artikel 17 dritter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie stehend betrachtet zu werden, da bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hergeleitet werden könne, daß der Richtliniengeber der Gemeinschaften einen gewissen Spielraum für den Erlaß von Ubergangsmaßnahmen habe einräumen wollen.

Die Tariefcommissie wies die Klage des Verbond van Nederlandse Ondernemingen mit der Begründung ab, daß Artikel 17 der zweiten Richtlinie nicht als seif executing angesehen werden könne. Da diese Bestimmung keine Definition des in ihr verwendeten Begriffs Investitionsgüter enthalte, lasse sie dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausübung des ihm darin verliehenen Wahlrechts einen beträchtlichen Spielraum für eine eigene nationale Politik.

5. Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen die Entscheidung der Tariefcommissie Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein.

Der Hoge Raad hat mit Urteil vom 9. Juni 1976 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind unter den Investitionsgütern im Sinne des Artikels 17 dritter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gegenstände zu verstehen, deren Anschaffungskosten nach den Grundsätzen der Buchführung und der Betriebswirtschaft nicht zu den laufenden Kosten gerechnet, sondern auf mehr als ein Jahr verteilt werden?

2. Anhand welchen anderen Kriteriums ist, falls die erste Frage nicht bejaht wird, zu beurteilen, ob ein Gegenstand zu den genannten Investitionsgütern zu zählen ist?

3. Verleiht die Vorschrift des Artikels 11 der genannten Richtlinie, die den Abzug der Umsatzsteuer betrifft, die dem Steuerpflichtigen für ihm gelieferte Gegenstände in Rechnung gestellt worden ist, einem der niederländischen Umsatzsteuer unterworfenen Rechtsuchenden einen von den niederländischen Gerichten zu schützenden Anspruch auf unbeschränkten Vorsteuerabzug, soweit es um im Jahre 1972 angeschaffte Gegenstände geht, die für Zwecke des Unternehmens verwendet werden sollen, jedoch nicht zu den Investitions fütem im Sinne des genannten Arti-els 17 gehören? Gilt dies ungeachtet des Gebrauchs, den der niederländische Gesetzgeber von den ihm in den Artikeln 11 und 17 der vorgenannten Richtlinie zugewiesene Befugnissen gemacht hat?

6. Das Urteil des Hoge Raad ist am 18. Juni 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Verbond van Nederlandse Ondernemingen, vertreten durch seinen Steuerberater Prof. A. E. de Moor, die belgische Regierung, vertreten durch den Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten W. Collins, die niederländische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten E. L. C. Schiff, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur, Beistand: Herr H. Bronkhorst, Mitglied des Juristischen Dienstes, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Der Verbond van Nederlandse Ondernemingen bemerkt, im niederländischen Parlament seien wiederholt Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung geäußert worden, wonach die in Artikel 45 der niederländischen Wet op de omzetbelasting von 1968 enthaltene Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts für Betriebsmittel mit den Bestimmungen der zweiten Richtlinie vereinbar sei.

Nach Ansicht des Verbands ist die erste Frage des Hoge Raad sowohl nach der philologischen als auch nach der historischen und der systematischen Auslegung zu bejahen.

Unter dem Begriff investieren werde in den Niederlanden das langfristige Binden von Kapital verstanden, wobei die Investitionen sowohl bei der betriebswirt-schafdichen als auch der steuerlichen Gewinnberechnung aktiviert würden und somit nicht zu Lasten des Gewinns des Anschaffungsjahres gingen.

Die historische Auslegung der zweiten Richtlinie stütze diese Auffassung. In dem von einer Studiengruppe aus amtlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission erstellten sogenannten ABC-Bericht würden die Investitionsgüter wie folgt definiert: Güter (außer den Stoffen, die gegenständlich in die hergestellten Erzeugnisse eingegangen seien, und den zum Weiterverkauf bestimmten Gütern), die unmittelbar oder mittelbar zur Herstellung oder Verteilung beitrügen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr betrage und die daher in der Buchführung grundsätzlich als abschreibungsfähige Güter behandelt würden. Als Gemeinkosten würden die Unkosten (für den Ankauf von Gütern oder für empfangene Dienstleistungen) angesehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Herstellung oder Verteilung beitrügen, die jedoch weder die Rohstoffe und gleichgestellten Stoffe noch die Investitionsgüter beträfen.

In den Erläuterungen zur Stellungnahme der Kommission, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni 1964, S. 1800, werde auf die Struktur und die Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems näher eingegangen. Auf Seite 1805 werde zwischen Investitionsgütern und Gemeinkostengütern unterschieden. Aus dem gesamten Text der Seiten 1801 und 1806, die sich mit dem finanziell bedingten Abzug für Investitionsgüter befaßten, gehe hervor, daß der im ABC-Bericht enthaltenen Definition gefolgt worden sei, denn es sei von den beiden Abzugsmethoden die Rede, die bei Investitionsgütern angewandt werden könnten, nämlich dem sofortigen Abzug und dem Abzug pro rata temporis, das heiße nach Abschreibung.

Am 14. April 1965 habe die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine zweite Richtlinie unterbreitet (mit der Begründung veröffentlicht im Bulletin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 5 von 1965, S. 17). Auch aus diesen Dokumenten gehe hervor, daß unter Investitionsgütern solche Güter verstanden worden seien, deren Kosten auf mehr als ein Jahr verteilt würden.

Zur systematischen Auslegung der zweiten Richtlinie trägt der Kläger des Ausgangsverfahrens vor, Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie sei nur dann sinnvoll, wenn er sich auf Gegenstände beziehe, deren Kosten auf mehrere Jahre verteilt würden.

Aus Artikel 17 dritter Gedankenstrich ergebe sich deutlich, daß unter dem Ausdruck Investitionsgüter in dem Zusammenhang Güter zu verstehen seien, die aktiviert und dann über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben würden.

Aus Artikel 17 vierter Gedankenstrich ergebe sich ebenfalls deutlich, daß Investitionsgüter abgeschrieben würden, was bedeute, daß ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuvor aktiviert worden seien.

In Nummer 23 des Anhangs A der zweiten Richtlinie werde eine Verbindung zwischen Konjunkturpolitik und Investitionsgütern hergestellt. Daß auch ein Ausschluß oder zeitliches Hinausschieben des Rechts auf Abzug der Umsatzsteuer auf Gütern, deren Kosten sofort vom Gewinn abgezogen würden, als konjunkturpolitisches Instrument anzusehen sei, sei aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht wohl sehr unwahrscheinlich.

2. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens die erste Frage bejaht, macht er zur zweiten Frage des Hoge Raad keine Ausführungen.

3. Die dritte Frage des Hoge Raad ist nach Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens unter dem Vorbehalt zu bejahen, daß nach Artikel 11 Absätze 2 und 4 der zweiten Richtlinie ein Anspruch auf unbeschränkten Vorsteuerabzug nicht besteht, wenn die Umsatzsteuer dem Steuerpflichtigen wegen des Empfangs von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden ist, die zur Ausführung nicht steuerbarer oder steuerfreier Umsätze oder zur Dekkung des privaten Bedarfs des Steuerpflichtigen oder seines Personals verwendet werden.

Er beruft sich hierfür auf die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1970 in der Rechtssache 9/10 (Grad/Finanzamt Traunstein, Slg. 1970, 825) und vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 (Sp.a. SACE/Finanzministerium der Italienischen Republik, Slg. 1970, 1213).

Seiner Ansicht nach erfüllt Artikel 11 Absatz 1 die in diesen Urteilen aufgestellten Voraussetzungen für die unmittelbare Geltung einer Richtlinie oder einer Entscheidung: Die Bestimmung sei klar; sie enthalte keinen Vorbehalt; weitere Rechtsakte der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten seien nicht erforderlich, und den Mitgliedstaaten werde keine Ermessensfreiheit belassen. Soweit vom niederländischen Staat weitere Rechtsakte verlangt worden seien, seien diese bereits erlassen worden. Wenn der nationale Gesetzgeber in bezug auf die in Artikel 17 dritter Gedankenstrich vorgesehene Ausnahme von Artikel 11 Absatz 1 möglicherweise über eine gewisse Ermessensfreiheit verfüge, bestehe diese doch nicht in dem Sinne, daß die Mitgliedstaaten ihre Befugnis aus Artikel 17 dritter Gedankenstrich dadurch erweitern dürften, daß sie die darin genannten Maßnahmen auch auf Gegenstände anwendeten, die keine Investitionsgüter seien.

4. Die belgische Regierung schlägt dem Gerichtshof vor, die erste Frage des Hoge Raad zu verneinen, da bei einer Bejahung die Mitgliedstaaten gezwungen wären, den Begriff Investitionsgüter ausschließlich anhand der in ihrem eigenen Land angewandten Buchführungsvorschriften und -techniken zu definieren.

Gehe man vom Zusammenhang aus, in dem das Wort Investitionsgüter gebraucht werde, könne man zu einer gemeinschaftsrechtlichen Definition gelangen. Diese müsse übrigens für alle Bestimmungen der zweiten Richtlinie dieselbe sein.

5. Zur zweiten Frage des Hoge Raad vertritt die belgische Regierung die Ansicht, als Investitionsgüter im Sinne des Artikels 17 könnten angesehen werden:

alle Güter, die nicht gegenständlich Teil der hergestellten Erzeugnisse oder zum Weiterverkauf bestimmt sind, die jedoch unmittelbar oder mittelbar zur Herstellung oder Verteilung von Erzeugnissen oder zur Erbringung von Dienstleistungen beitragen, deren Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag überschreiten, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und die deshalb in der Buchführung grundsätzlich als absetzbare Güter behandelt werden.

Sie fügt hinzu, die Anschaffungskosten dieser Güter würden in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben. Ein großes Unternehmen könne jedoch beschließen, ein langlebiges Wirtschaftsgut sofort abzuschreiben, während ein kleineres Unternehmen dieses Gut vielleicht über mehrere Jahre abschreibe. Beide Unternehmen müßten gleichbehandelt werden.

6. Die belgische Regierung schlägt vor, die dritte Frage des Hoge Raad dahin zu beantworten, daß Artikel 11 der zweiten Richtlinie keine unmittelbare Geltung haben könne.

Der Artikel enthalte im wesentlichen die Verpflichtung, im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, die allein von den Mitgliedstaaten getroffen werden könnten, da diese den Umfang und die Anwendungsmodalitäten der Maßnahmen feststellen müßten.

Darüber hinaus räume Artikel 11 in Verbindung mit Anhang A Nummern 20 bis 24 den Mitgliedstaaten Ermessensbefugnisse ein.

In einigen Fällen könne der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug sogar ganz versagen (Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie, ergänzt durch Punkt 7 des Protokolls des Ministerrats vom 11. April 1967).

7. Die niederländische Regierung bemerkt, nach Ansicht verschiedener, auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft maßgebender Autoren beinhalte der Begriff investieren nicht notwendigerweise eine mehrjährige Kostenverteilung.

Die Frage, ob es sich im konkreten Fall um Investitionsgüter handele, sei nach der Art der betreffenden Güter und ihrem Verwendungszweck innerhalb des Betriebs zu beurteilen, unabhängig davon, ob der Unternehmer ihre Anschaffungskosten auf mehrere Jahre verteile.

Eine andere Auffassung habe unmittelbar zur Folge, daß ein 'Betrieb, der aufgrund seines Umfangs die Anschaffungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter zu den laufenden Kosten zählen könne, in bezug auf diese Güter einer deutlich geringeren Steuerbelastung unterliege als ein kleinerer Betrieb.

In der vom Inspecteur vertretenen Auslegung des Begriffs Betriebsmittel sei die subjektive Voraussetzung der mehrjährigen Kostenverteilung nicht enthalten. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, daß die Ausdrücke Betriebsmittel und Investitionsgüter als inhaltsgleich angesehen werden könnten und daher von einer extensiven Auslegung des Begriffs Investitionsgüter durch den niederländischen Gesetzgeber nicht gesprochen werden könne.

8. Nach Ansicht der Kommission läßt die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 vorgesehene pauschale Verteilung der Pro-rata-Berechnung über fünf Jahre für eine bestimmte Art von Gütern den Schluß zu, daß sich der Begriff Investitionsgüter im Sinne dieses Artikels offenbar auf langlebige Güter beziehe. Artikel 17 vierter Gedankenstrich lasse klar erkennen, daß der Begriff der Investitionsgüter auf abschreibungsfähige Gegenstände abstelle und somit an den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 enthaltenen Begriff anknüpfe.

Der wiederholte Gebrauch des Begriffs Investitionsgüter führe zu der Annahme, daß der Begriff in allen Bestimmungen der zweiten Richtlinie, in denen er auftauche, dieselbe Bedeutung habe. Wäre dieses Ergebnis nicht gewollt gewesen, hätte man einen entsprechenden Hinweis in der Richtlinie erwarten dürfen.

Nach Auffassung der Kommission kann aus der Untersuchung der verschiedenen Bestimmungen der zweiten Richtlinie, in denen der Begriff der Investitionsgüter vorkommt, der Schluß gezogen werden, daß dieser Begriff zur Umschreibung der Güter gebraucht werde, deren Anschaffungskosten nicht zu den laufenden Kosten gezählt, sondern auf mehr als ein Jahr verteilt würden.

Eine weitergehende Definition der Investitionsgüter lasse sich jedoch aus der zweiten Richtlinie kaum gewinnen. Soweit auf nationaler Ebene genauere Regeln benötigt würden, müßten diese in Ermangelung einer erschöpfenden gemeinschaftsrechdichen Definition vom nationalen Gesetzgeber aufgestellt werden.

Die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über die Investitionsgüter bestätigte die dargelegten Schlußfolgerungen.

Zu der im ABC-Bericht gegebenen Definition des Begriffs bemerkt die Kommission, diese sei mit dem notwendigen Vorbehalt versehen: Es werde in dem Bericht ausdrücklich gesagt, daß die Definition weder für die nationalen Regierungen noch für die Kommission verbindlich sei.

Hingegen könne man sich ohne Bedenken an die Stellungnahme der Kommission vom 3. Juni 1964 halten.

Die darin getroffene Unterscheidung zwischen dem sofortigen Abzug und dem Abzug durch Abschreibungen finde sich in dem Vorschlag für eine zweite Richdinie wieder, den die Kommission dem Rat am 14. April 1965 unterbreitet habe.

Aus der Untersuchung der zweiten Richtlinie und der früheren Dokumente ergebe sich somit, daß sich der Begriff der Investitionsgüter im Sinne der genannten Richtlinie auf langlebige Wirtschaftsgüter beziehe, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den allgemein gültigen Grundsätzen nicht zu den laufenden Kosten gezählt, sondern auf mehr als ein Wirtschaftsjahr verteilt würden.

9. Die Kommission hält mit Rücksicht auf diese Antwort die zweite Frage des Hoge Raad für gegenstandslos.

10. Die dritte Frage des Hoge Raad, bemerkt die Kommission, beziehe sich ihrer Formulierung nach ausschließlich auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der zweiten Richtlinie, insofern als sie davon ausgehe, daß es sich nicht um Investitionsgüter handele und die betreffenden Gegenstände für Zwecke des Unternehmens verwendet werden sollten.

Die Kommission ist der Ansicht, die in dieser Weise eingegrenzte Frage des Hoge Raad sei zu bejahen. Hierfür beruft sie sich ebenso wie der Kläger des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 9/70 und 33/70 (Grad und S.p.a. SACE) sowie auf das Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74 (Van Duyn/Home Office, Slg. 1974, 1337).

Nach Meinung der Kommission handelt es sich um eine Bestimmung, die ein durch keinerlei Vorbehalte oder Bedingungen eingeschränktes Recht des Steuerpflichtigen zum Ausdruck bringe. Diesem Recht entspreche naturgemäß eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung des Vorsteuerabzugs.

Die Bestimmung sei so formuliert, daß sie auch unabhängig von den zur Durchführung der Richtlinie erlassenen Vorschriften angewandt werden könne.

Es sei darauf hinzuweisen, daß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a den nationalen Stellen keinerlei Ermessen hinsichdich seiner Durchführung einräume.

Der Verbond van Nederlandse Ondernemingen, vertreten durch Rechtsanwalt B. H. Ter Kuile, zugelassen in Den Haag, die belgische Regierung, vertreten durch Herrn S. Haber, Finanzattaché bei der Ständigen Vertretung Belgiens bei den EG, die deutsche Regierung, vertreten durch Ministerialrat M. Seidel vom Bundeswirtschaftsministerium, die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: Herr H. Bronkhorst, Mitglied des Juristischen Dienstes, haben in der Sitzung vom 17. November 1976 mündliche Ausführungen gemacht

Dabei ist unter anderem noch folgendes vorgetragen worden:

Zur ersten Frage des Hoge Raad hat der Verbond van Nederlandse Ondernemingen bemerkt, die niederländischen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer gäben eine dauernd gültige Auslegung des Begriffs Investitionsgüter, indem sie diese als langlebige Wirtschaftsgüter definierten, die aktiviert und über eine Reihe von Jahren abgeschrieben würden. Auch in der Wirtschaftslehre und in der Steuergesetzgebung über die direkten Steuern werde der Begriff Investitionsgüter in dem vom Verband vertretenen Sinn gebraucht; man gehe also davon aus, daß der Begriff ein gewisses subjektives Element enthalte.

Im Zusammenhang mit der zweiten Frage hat der Verband vorgetragen, der Hoge Raad spreche in seiner ersten Frage von Gegenständen, deren Anschaffungskosten nach den Grundsätzen der Buchführung und der Betriebswirtschaft nicht zu den laufenden Kosten gerechnet, sondern auf mehr als ein Jahr verteilt würden. Der Gerichtshof sei jedoch möglicherweise der Ansicht, es sei besser, die Anschaffungskosten nach steuerlichen Grundsätzen über eine Reihe von Jahren abzuschreiben, mit der Folge, daß er die erste Frage nicht bejahe, dafür aber bei der zweiten Frage auf dieses fiskalische Kriterium abstelle.

Zur dritten Frage hat der Verband geltend gemacht, auch wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelange, daß Artikel 11 Absatz 4 der zweiten Richdinie den Mitgliedstaaten Ermessensbefugnisse verleihe, bedeute dies noch nicht, daß die anderen Teile des Artikels keine unmittelbare Geltung hätten.

Hinsichdich der dritten Frage des Hoge Raad hat die belgische Regierung vorgetragen, die Erläuterung im Protokoll der Sitzung des Ministerrats, in der die zweite Richdinie angenommen worden sei, zeige, daß die in Artikel 11 Absatz 4 vorgesehenen Fälle nur beispielhaft aufgeführt seien, was sich übrigens auch aus dem Wort insbesondere in diesem Absatz ergebe. Die Mitgliedstaaten dürften also für bestimmte Gegenstände und bestimmte Dienstleistungen das Recht auf Vorsteuerabzug ganz versagen. Die meisten Mitgliedstaaten hätten auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wenn somit die niederländischen Behörden beschlossen hätten, Buchstabenzangen oder Antwortkarten von diesem Recht auszunehmen, seien sie hierzu durchaus berechtigt gewesen. Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß Artikel 11 unmittelbare Geltung habe.

Die deutsche Regierung die keine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, hat in der Sitzung erklärt, sie sei, was die erste Frage des Hoge Raad angehe, mit der niederländischen und der belgischen Regierung der Auffasssung, daß der Begriff Investitionsgüter im Sinne der zweiten Richdinie nicht nur die Güter erfasse, die nach den Grundsätzen des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaft auf mehrere Jahre verteilt würden. Ein Investitionsgut könne auch dann vorliegen, wenn die Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung abgeschrieben würden. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Abschreibung darauf zurückzuführen sei, daß das betreffende Investitionsgut nur kurzlebig sei — wie etwa eine Diamantsäge — oder darauf, daß die einkommensteurrechdichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats die sofortige Abschreibung ermöglichten. Für die Betriebswirtschaft seien Investitionsgüter alle Güter die die Produktionsausstattung im weitesten Sinne ausmachten.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zweiten Richtlinie gebe keine Definition des Begriffs Investitionsgüter, sondern sei eine spezielle Regelung für solche Investitionsgüter, deren Lebensdauer mindestens fünf Jahre betrage.

In bezug auf die dritte Frage des Hoge Raad hat die deutsche Regierung Zweifel geäußert, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine unmittelbare Geltung des Artikels 11 gegeben seien. Der Artikel habe nämlich keinen ausreichenden Regelungsgehalt; vielmehr sei er ergänzungs- und ausfüllungsbedürftig und müsse durch gemeinschaftliche Vorschriften, aber auch durch Regelung seitens der Mitgliedstaaten aufgrund entsprechender Ermächtigungen, konkretisiert werden. Zum Beispiel ergebe sich aus Artikel 11 nicht eindeutig, daß der Abzug der Mehrwertsteuer nur möglich sei, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand oder die Dienstleistung von einem anderen Unternehmer bezogen habe.

Schließlich hat die deutsche Regierung die Frage aufgeworfen, ob nicht in den Fällen, in denen die Kommission und der Rat ein Rechtsgebiet schrittweise harmonisieren, die Frage der unmittelbaren Geltung von Regelungen eines ersten Harmonisierungsschritts immer einer besonderen Prüfung bedürfe. Denn diese Regelungen bedeuteten zwangsläufig nur eine Teilregelung und würden stets noch durch unterschiedliche nationale Regelungen konkretisiert, deren Harmonisierung einem späteren Schritt vorbehalten bleibe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1976 vorgetragen.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1977 an den Präsidenten des Gerichtshofes hat der belgische Minister für Auswärtige Angelegenheiten unter Hinweis darauf, daß der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen dem Wort insbesondere in Artikel 11 Absatz 4 der zweiten Richtlinie vom 11. April 1967 für die Auslegung dieser Bestimmung offenbar keine Bedeutung beigemessen habe, den Gerichtshof gebeten zu prüfen, ob nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlungen zweckmäßig sei, um den Rat um offizielle Mitteilung des Protokolls der Sitzung vom 11. April 1967 zu ersuchen, aus dem hervorgehe, daß die Fälle des Absatzes 4 nur beispielhaft aufgeführt seien.

Da der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung vom 18. Januar 1977 festgestellt hat, daß alle für die Beantwortung der ihm in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen erforderlichen Angaben bereits vorlagen, hat er beschlossen, von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abzusehen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 9. Juni 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 1976, nach Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen vorgelegt, welche die Auslegung einiger Bestimmungen der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. Nr. 71 vom 14. April 1967, S. 1303) betreffen. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem ein den niederländischen Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer unterliegender Unternehmensverband einen Bescheid des Inspecteur der invoerrechten en accijnzen angefochten hat; durch diesen Bescheid wurde das Recht auf Abzug der Umsatzsteuer für einige von dem Verband gekaufte und als Büromaterial verwendete Gegenstände beschränkt.

3/7 Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt, daß, soweit Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet werden, der Steuerpflichtige befugt ist, von der von ihm geschuldeten Steuer unter anderem die Mehrwertsteuer abzuziehen, die ihm für gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Dieser Vorsteuerabzug unterliegt jedoch Ausnahmen aufgrund anderer Richtlinienbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, davon in Fällen und unter Voraussetzungen, die abschließend aufgeführt sind, abzuweichen. Einige dieser Ausnahmebestimmungen beziehen sich auf Investitionsgüter, unter anderem auch der hier in Rede stehende Artikel 17. Nach dem dritten Gedankenstrich dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Investitionsgüter während einer bestimmten Übergangszeit ganz oder teilweise von dem in Artikel 11 vorgesehenen Vorsteuerabzug ausschließen. In Anwendung dieser Ausnahmeklausel ist in die niederländische Wet op de omzetbelasting eine Übergangsregelung aufgenommen worden, wonach für das Jahr 1972 der Vorsteuerabzug für Gegenstände, die vom Unternehmer als Betriebsmittel verwendet werden sollen, nur in Höhe von 67 % zugelassen wird.

8 Der Verband behauptet, daß der Begriff Betriebsmittel, so wie er von der niederländischen Steuerverwaltung ausgelegt werde, weiter sei als der in der Richtlinie verwendete Begriff Investitionsgüter; die Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug seien daher zu sehr erweitert worden, wodurch dem Verband eine von der Richtlinie nicht gedeckte Steuerbelastung auferlegt worden sei.

Zu den ersten beiden Fragen

9 Mit der ersten und der zweiten Frage möchte der Hoge Raad im wesentlichen wissen, wie der Begriff Investitionsgüter in Artikel 17 dritter Gedankenstrich der Richtlinie richtig auszulegen ist.

10/11 Zunächst ist festzustellen, daß der fragliche Begriff in einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts enthalten ist, die hinsichtlich seines Sinnes und seiner Tragweite nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Daraus folgt, daß die Auslegung des Begriffs in seiner allgemeinen Bedeutung nicht in das Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats gestellt werden kann.

12/13 Die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs sowie seine Funktion innerhalb der Bestimmungen der zweiten Richtlinie deuten darauf hin, daß er sich auf Güter bezieht, die — für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt — durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Die in der Richtlinie nur für Investitionsgüter getroffene Sonderregelung, die Ausnahmen vom Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs vorsieht, erklärt und rechtfertigt sich nämlich durch die langdauernde Nutzung dieser Gegenstände und die gleichzeitige Abschreibung ihrer Anschaffungskosten.

14/17 Die von den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen angewandten Buchführungs- und Abschreibungstechniken können allerdings kein entscheidendes Kriterium für die Definition des fraglichen Begriffs sein, da dieser im Rahmen eines Steuersystems verwendet wird, das von der Gleichbehandlung der Unternehmen in bezug auf die öffentlichen Abgaben ausgeht Ausschlaggebend sind vielmehr die lange Nutzungsdauer und die in der Betriebsführung auf diesem Gebiet üblichen Abschreibungsverfahren. In dieser Beziehung enthält die zweite Richtlinie nicht alle Angaben für eine einheitliche und präzise Umschreibung der Erfordernisse, die in bezug auf die Langlebigkeit und den Wert sowie die anzuwendenden Abschreibungsregeln erfüllt sein müssen, damit ein Gegenstand als Investitionsgut im Sinne der fraglichen Bestimmung qualifiziert werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen daher über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich dieser Erfordernisse, haben dabei aber zu beachten, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen Investitionsgütern und den übrigen Gütern besteht, die bei der Führung und laufenden Geschäftstätigkeit der Unternehmen verwendet werden.

18 Auf die ersten beiden Fragen ist daher zu antworten,

a) daß sich der Begriff Investitionsgüter in Artikel 17 dritter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern auf Gegenstände bezieht, die — für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt — durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden;

b) daß die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Erfordernisse verfügen, die in bezug auf die Langlebigkeit und den Wert der Gegenstände sowie die anzuwendenden Abschreibungsregeln erfüllt sein müssen, dabei aber zu beachten haben, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen Investitionsgütern und den übrigen Gütern besteht, die bei der Führung und laufenden Geschäftstätigkeit der Unternehmen verwendet werden.

Zur dritten Frage

19 Die dritte Frage des Hoge Raad hat folgenden Wortlaut:

Verleiht die Vorschrift des Artikels 11 der genannten Richtlinie, die den Abzug der Umsatzsteuer betrifft, die dem Steuerpflichtigen für ihm gelieferte Gegenstände in Rechnung gestellt worden ist, einem der niederländischen Umsatzsteuer unterworfenen Rechtsuchenden einen von den niederländischen Gerichten zu schützenden Ansprach auf unbeschränkten Vorsteuerabzug, soweit es um im Jahre 1972 angeschaffte Gegenstände geht, die für Zwecke des Unternehmens verwendet werden sollen, jedoch nicht zu den Investitionsgütern im Sinne des genannten Artikels 17 gehören? Gilt dies ungeachtet des Gebrauchs, den der niederländische Gesetzgeber von den ihm in den Artikeln 11 und 17 der vorgenannten Richtlinie zugewiesenen Befugnissen gemacht hat?

20/24 Diese Frage wirft das allgemeine Problem der Rechtsnatur der Bestimmungen einer aufgrund von Artikel 189 des Vertrages erlassenen Richtlinie auf. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits — zuletzt in seinem Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74 (Slg. 1974, 1337) — ausgeführt, daß zwar nach Artikel 189 Verordnungen unmittelbar gelten und infolgedessen schon wegen ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkungen erzeugen können, hieraus indessen nicht folgt, daß andere in diesem Artikel genannte Kategorien von Rechtsakten niemals ähnliche Wirkungen erzeugen könnten. Mit der den Richtlinien durch Artikel 189 zuerkannten verbindlichen Wirkung wäre es unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, daß sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der einzelne vor dem staatlichen Gericht auf eine Richtlinienbestimmung beruft, um feststellen zu lassen, ob die zuständigen nationalen Stellen bei der ihnen überlassenen Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb der von der Richtlinie gezogenen Ermessensgrenzen geblieben sind.

25/29 Artikel 11 Absatz 1 der zweiten Richtlinie über die Mehrwertsteuer formuliert ausdrücklich und präzise den Grundsatz, daß die Beträge abgezogen werden können, die dem Steuerpflichtigen für an ihn gelieferte Gegenstände als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, soweit diese Gegenstände für Zwecke seines Unternehmens verwendet werden. Dieses Grundprinzip unterliegt jedoch bestimmten Abweichungen und Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten aufgrund anderer Bestimmungen der Richtlinie zu treffen befugt sind. Die Ausübung oder Nichtausübung der einen oder anderen dieser Befugnisse fällt nach der Rechtsnatur der fraglichen Bestimmungen in das Ermessen der Rechtsetzungs- und Verwaltungsorgane des jeweiligen Mitgliedstaats und kann deshalb nicht gerichtlich anhand der Richtlinienbestimmungen überprüft werden. Das gleiche gilt, wenn für die betreffende Streitfrage eine der Bestimmungen maßgebend ist, die entweder ausdrücklich oder wegen der Unbestimmtheit der in ihr verwendeten Begriffe den Rechtsetzungs- oder Verwaltungsorganen der Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum in bezug auf den materiellen Inhalt der zugelassenen Ausnahmen oder Abweichungen einräumen. Dagegen obliegt es den staatlichen Gerichten, vor denen auf die Richtlinie Bezug genommen wird, festzustellen, ob die umstrittene nationale Maßnahme den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten überschreitet und somit nicht als rechtmäßige Ausnahme oder Abweichung von dem in Artikel 11 Absatz 1 niedergelegten Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzuges gelten kann, und mit Rüchsicht hierauf der Forderung des Steuerpflichtigen stattzugeben.

30 Auf die dritte Frage ist demnach zu antworten, daß es bei im Jahre 1972 angeschafften Gegenständen, die für Zwecke des Unternehmens verwendet werden sollen, jedoch nicht zu den Investitionsgütern im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie gehören, den staatlichen Gerichten, vor denen der in Artikel 11 der Richtlinie aufgestellte Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs geltend gemacht wird, obliegt, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, soweit eine nationale Durchführungsmaßnahme die Grenzen des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens überschreitet.

Kosten

31/32 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 9. Juni 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Begriff Investitionsgüter in Artikel 17 dritter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern bezieht sich auf Gegenstände, die — für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt — durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.

2. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Erfordernisse, die in bezug auf die Langlebigkeit und den Wert der Gegenstände sowie die anzuwendenden Abschreibungsregeln erfüllt sein müssen, haben dabei aber zu beachten, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen Investitionsgütern und den übrigen Gütern besteht, die bei der Führung und laufenden Geschäftstätigkeit der Unternehmen verwendet werden.

3. Bei im Jahre 1972 angeschafften Gegenständen, die für Zwecke des Unternehmens verwendet werden sollen, jedoch nicht zu den Investitionsgütern im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie gehören, obliegt es den staatlichen Gerichten, vor denen der in Artikel 11 der Richtlinie aufgestellte Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs geltend gemacht wird, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, soweit eine nationale Durchführungsmaßnahme die Grenzen des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens überschreitet.