Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1977 – C-50/76
ECLI:EU:C:1977:13
In der Rechtssache 50/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
AMSTERDAM BULB B.V.
gegen
PRODUKTSCHAP VOOR SIERGEWASSEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 (ABl. L 271, JO 1968, S. 7) und Nr. 369/75 (JO 1975, S. 1 ABl. L 41, ) über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenzwiebeln nach dritten Ländern
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma Amsterdam Bulb B.V. exportiert niederländische Blumenzwiebeln ausschließlich an ihre in den Vereinigten Staaten ansässige Muttergesellschaft. Sie ist der Ansicht, die in der niederländischen Verordnung Exportprijzen Bloembollen Oogst 1975 festgesetzten Mindestpreise seien zu hoch, als daß sich die Einfuhr durch ihre Muttergesellschaft renderen könne.
Nach Artikel 9 der niederländischen Verordnung kann der Vorsitzende der Produktschap voor Siergewassen Freistellung von den Mindestpreisen gewähren.
Mit Schreiben vom 5. August 1975 an den genannten Vorsitzenden beantragte die Amsterdam Bulb B. V., von den Ausfuhrmindestpreisen für die Vereinigten Staaten freigestellt zu werden. Der Vorsitzende wies den Freistellungsantrag mit Schreiben vom 12. August 1975 zurück. Die Amsterdam Bulb B.V. erhob gegen die Zurückweisung ihres Antrags Klage vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven, nach dessen Auffassung der Rechtsstreit eine Frage des Gemeinschaftsrechts aufwirft
2. Die Gemeinschaftsregelung
Aufgrund der Erwägung, daß die Ausfuhr von Blumenzwiebeln nach dritten Ländern für die Gemeinschaft von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Beibehaltung und Steigerung dieser Ausfuhr durch Stabilisierung der Preise für diesen Handel gewährleistet werden kann, hat der Rat in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABl. L 55, 1968 S. 1) bestimmt:
Alljährlich … können rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums für jedes der Erzeugnisse der Tarifnummer 06.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs… ein oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr nach dritten Ländern festgesetzt werden.
Die erwähnte gemeinsame Marktorganisation sieht ein System von Qualitätsnormen und Mindestpreisen vor, deren Einhaltung die Mitgliedstaaten zu überwachen haben. Für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen wurde dieses System in der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates (ABl. L 71 vom 21. März 1968, S. 1) weiter ausgearbeitet, in der unter anderem Mindestgrößen festgesetzt sind. Diese gelten sowohl im innergemeinschafdichen Handel als auch im Handel mit dritten Ländern.
Die Mitgliedstaaten können jedoch ermächtigt werden, im Handel mit dritten Ländern von gewissen Kriterien der Qualitätsnormen abzuweichen, damit die Exporteure den Handelsanforderungen bestimmter Drittländer entsprechen können (Art. 2 Abs. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 537/70 der Kommission (ABl. L 67, S. 10) ermächtigte die Mitgliedstaaten, für eine Reihe der genannten Erzeugnisse abweichende Maßnahmen im Bereich der Größensortierung zu treffen.
Zur Durchführung der Grundverordnung erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern (ABl. L 271, S. 7). Diese Verordnung bestimmt unter anderem, daß, wenn für eine bestimmte Größensortierung eines gegebenen Erzeugnisses kein Mindestpreis festgesetzt worden ist, für die betreffende Größensortierung der niedrigste für dieses Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis gilt (Art. 2 Abs. 2).
Für den Vermarktungszeitraum 1975/76 wurden die Ausfuhrmindestpreise unter anderem für Tulpenzwiebeln in der Verordnung (EWG) Nr. 369/75 der Kommission (ABl. L 41, 1975, S. 1) festgesetzt.
3. Die niederländischen Bestimmungen
Die niederländische Verordnung Exportprijzen Bloembollen Oogst 1975 übernimmt die in der Verordnung (EWG) Nr. 369/75 der Kommission festgesetzten Ausfuhrmindestpreise pro Größensortierung, ausgedrückt in Gulden.
Die niederländische Verordnung enthält jedoch einzelne Bestimmungen, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorkommen.
Dabei handelt es sich um:
eine Bestimmung, die für Blumenzwiebeln kleinerer Größen als die, für die in der Verordnung Nr. 369/75 Ausfuhrmindestpreise festgesetzt sind, einen Ausfuhrmindestpreis vorschreibt (Art. 2 Abs. 2);
eine Bestimmung, die für andere Blumenzwiebeln als die, für die in der Verordnung Nr. 369/75 Ausruhrmindestpreise festgesetzt sind, einen Ausfuhrmindestpreis vorschreibt (Art. 2 Abs. 5):
eine Bestimmung, die den Vorsitzenden der Produktschap voor Siergewassen ermächtigt, in bestimmten Fällen Abweichungen von den Vorschriften der niederländischen Regelung zuzulassen oder anzuordnen;
eine Bestimmung, die Übertretungen der Verordnung unter Strafe stellt (Art. 7).
4. Die Vorabentscheidungsfrage
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteil vom 15. Juni 1976 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag nachstehende Frage vorgelegt
Verbieten es die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, Nr. 1767/68 und Nr. 369/75 oder andere Vorschriften und Grundsätze des europäischen Rechts, daß die Produktschap voor Siergewassen als mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattete niederländische Körperschaft eine Regelung erläßt wie die der Verordnung, Exportprijzen Bloembollen Oogst 1975', die zum Teil materiell übereinstimmt mit der Regelung in den Verordnungen (EWG) Nr. 1767/68 und Nr. 369/75, zum Teil aber auch Vorschriften enthält wie die des Artikels 9, des Artikels 2 Absätze 2 und 5 sowie des Artikels 7, die in den drei vorgenannten europäischen Verordnungen nicht vorkommen und darin auch keine Rechtsgrundlage finden?
5. Verfahren
Das Vorlageurteil ist am 17. Juni 1976 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Amsterdam Bulb B.V., die Produktschap voor Siergewassen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen
Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, es könne, da die Ausfuhrmindestpreise durch verschiedene Kommissionsverordnungen geregelt seien, im Prinzip keine nationale niederländische Regelung mehr geben (Rechtssache 17/67, Neumann/Hauptzollamt Hof/Saale, Slg. 1967, 591, und Rechtssache 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251).
Aufgrund der Tatsache, daß die Frage der Ausrfuhrmindestpreise für Blumenzwiebeln auf Gemeinschaftsebene bereits geregelt sei, sei nach der Zielsetzung des Vertrages und in Anbetracht der einschlägigen EWG-Verordnungen für eine besondere Verordnung der Produktschap voor Siergewassen kein Raum. Die niederländische Verordnung stehe im Widerspruch zum europäischen Recht, wonach die Produktschap nicht zum Erlaß dieser Verordnung befugt gewesen sei (Rechtssache 74/69, Hauptzollamt Bremen/Krohn, Slg. 1970, 451, und Rechtssache 40/69, Hauptzollamt Hamburg/Bollmann, Slg. 1970, 69).
Die in die niederländische Verordnung aufgenommenen Verbots- und Strafbestimmungen seien als Erweiterung der europäischen Verordnungen anzusehen und sollten offenbar die Durchführung der erstgenannten Verordnung gewährleisten. Bereits in dieser Hinsicht gerate die Produktschap unmittelbar mit dem Urteil Krohn in Konflikt.
Die Produktschap habe wiederholt geäußert, daß sie tatsächlich eine Erweiterung beabsichtigt habe, und sogar erklärt, daß die Freiheit des Handels mit Drittländern durch Artikel 2 Absatz 5 der niederländischen Verordnung weiter eingeschränkt werden müsse, als unmittelbar aus der EWG-Regelung folge.
Artikel 9 der Verordnung der Produktschap laufe darauf hinaus, daß ein nationales Organ, der Vorstand der Produktschap, aufgrund einer nationalen Verordnung bestimmen könne, ob, inwieweit und in welchem Fall Gemeinschaftsrecht anwendbar sei, obgleich die europäischen Verordnungen eine solche Befugnis nicht vorsähen.
Auch wenn von der Freistellungsbefugnis kein Gebrauch gemacht werde, wovon die Klägerin des Ausgangsverfahrens keine Kenntnis habe, werde die Unvereinbarkeit der betreffenden Bestimmung mit dem europäischen Recht doch dadurch nicht aus der Welt geschafft: Es gehe nicht darum, ob eine bestehende Befugnis ausgeübt werde, sondern ob sie ausgeübt werden könne.
Sei also die Verordnung der Produktschap schon deshalb für unverbindlich zu erklären, weil auf dem betreffenden Gebiet bereits eine detaillierte gemeinschaftsrechdiche Regelung bestehe, so verstoße sie erst recht dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht, daß sie europäische Bestimmungen zu erweitern und zu ändern suche.
Bei Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung seien die Mitgliedstaaten lediglich befugt, Durchführungsmaßnahmen zu treffen, und dies auch nur, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsregelung unbedingt erforderlich seien.
Das zur Zeit innerhalb der Gemeinschaft geltende System der Ausfuhrmindestpreise für Blumenzwiebeln fördere in hohem Maße die Rechtsungleichheit. Damit sich dann, wenn die Rechtsunterworfenen in unterschiedlicher Weise betroffen seien, kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ergebe, müsse die fragliche Vorschrift zumindest einheitlich angewandt werden (Rechtssache 63/69, Compagnie française commerciale/Kommission, Slg. 1970, 205, und Rechtssache 65/69, Compagnie d'approvisionnement/Kommission, Slg. 1970, 229).
Die Verordnungen über die Ausfuhrmindestpreise würden praktisch nur in den Niederlanden angewandt In anderen Mitgliedstaaten, in denen die europäischen Verordnungen ebenso wie in den Niederlanden unmittelbare Geltung hätten, würden diese nicht oder kaum eingehalten.
Sei die Berufung der Produktschap auf Artikel 5 des Vertrages erfolgreich, könne jeder Mitgliedstaat auf diese Weise den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz umgehen, daß die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürften, die eine Änderung der Tragweite einer Verordnung oder eine Erweiterung ihrer Vorschriften zum Gegenstand hätten.
Wenn die Produktschap auf dem Gebiet der Ausfuhrmindestpreise die Ziele des Vertrages verwirklichen wolle, müsse sie sich an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, im vorliegenden Fall an die europäische Kommission, wenden. Mit dem Erlaß der umstrittenen Verordnung habe die Produktschap keineswegs zu einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts beigetragen; denn der Erlaß dieser Verordnung und die Erzwingung ihrer Einhaltung seien einer der Gründe dafür, daß sich die niederländischen Exporteure gegenüber den Exporteuren anderer Mitgliedstaaten in einer ungünstigen Wettbewerbsstellung befänden und dadurch Schaden erlitten.
Die meisten Mitgliedstaaten hätten die Verordnungen lediglich veröffendicht. Sie hielten auch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 nicht ein, wonach sie die mit der Durchführung einer Kontrolle beauftragten Stellen bezeichnen und Name und Anschrift dieser Stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Verordnung bekanntgeben müßten.
Es sei völlig unzutreffend, daß die europäischen Verordnungen einer Verbindung, wie sie zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihrer amerikanischen Muttergesellschaft bestehe, nicht Rechnung trügen und für besondere Umstände keine Freistellungsmöglichkeit vorsähen.
Darüber hinaus laufe Amsterdam Bulb Gefahr, durch die ihr vorgeschriebenen Ausfuhrmindestpreise mit der amerikanischen Antitrustgesetzgebung in Konflikt zu geraten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezweifelt, daß die Produktschap berechtigt sei, die Nichteinhaltung einer Verordnung, die niederländische Exporteure mit gesetzlichen Bestimmungen dritter Länder in Konflikt bringe, unter Strafe zu stellen.
Nach Ansicht von Amsterdam Bulb ist die Vorlagefrage zu bejahen.
Erklärungen der Produktschap voor Siergewassen
Die Produktschap voor Siergewassen, Beklagte des Ausgangsverfahrens, bemerkt, Artikel 2 Absatz 2 der niederländischen Regelung habe zwar nicht den gleichen Wortlaut wie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68, doch bestehe zwischen den beiden Artikeln kein materieller Unterschied. Die niederländische Fassung sei klarer und solle Mißverständnissen vorbeugen.
Artikel 2 Absatz 5, der für die nicht in den EWG-Verordnungen genannten Arten gelte, ziele nur darauf ab, eine Umgehung der EWG-Regelung zu verhindern.
Der Umstand, daß durch Artikel 2 Absatz 5 der niederländischen Regelung die Freiheit des Handels mit dritten Ländern weiter — und sei es auch nur ganz geringfügig — eingeschränkt werde, als unmittelbar aus der EWG-Regelung folge, verstoße gleichwohl nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, da Artikel 2 Absatz 5 bezwecke, die EWG-Regelung zu unterstützen. Die Produktschap habe damit nämlich die in Artikel 5 des Vertrages genannte Verpflichtung erfüllt, zumindest aber im Geist dieses Artikels gehandelt
Artikel 7 der Verordnung der Produktschap enthalte eine Strafandrohung, wie sie in den EWG-Verordnungen offensichdich nicht vorkomme. Die Aufnahme einer Strafbestimmung in die niederländische Regelung sei aber eine sehr gebräuchliche und zugleich die zweckmäßigste Methode, um die Einhaltung der EWG-Regelung zu erzwingen. Die Produktschap habe ihre Verpflichtung aus Artikel 5 des Vertrages erfüllt.
Die Freistellungsbestimmung des Artikels 9 sei niemals angewandt worden. Nach Ansicht der Produktschap muß ihr Vorstand in ganz besonderen Fällen eingreifen können, insbesondere wenn ein Berufsangehöriger ein derart gewichtiges Interesse an einer Freistellung habe, daß der Vorstand sie billigerweise nicht versagen könne, oder wenn die Verweigerung der Freistellung den Zweck der Regelung in Frage stelle oder sogar vereitele. Die Produktschap sei sich aber darüber im klaren gewesen, daß von der Bestimmung kein Gebrauch gemacht werden könne, solange die EWG-Regelung unverändert fortbestehe. Deshalb sei in der Vergangenheit niemals eine Freistellung gewährt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Vorstand der Produktschap voor Siergewassen in Zukunft von der Freistellungsbestimmung Gebrauch machen werde, dies jedoch nur, wenn die Organe der EWG die Gemeinschaftsregelung außer Kraft setzten oder sie mit einer ähnlichen Freistellungsbestimmung versähen.
Die Produktschap ist der Auffassung, die Vorlagefrage sei zu verneinen.
Erklärungen der Kommission
Nach Ansicht der Kommission läßt sich die Frage des College van Beroep in folgende drei Unterfragen aufgliedern:
Was bestimmt die gemeinschaftsrechtliche Regelung über Ausfuhrmindestpreise
a) für Blumenzwiebeln kleinerer Größen,
b) für andere Blumenzwiebeln als die, die in der Verordnung Nr. 369/75 genannt sind?
Wenn nichts bestimmt ist, verbietet es ein Grundsatz oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, Ausfuhrmindestpreise in anderen als den ausdrücklich im Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen anzuwenden?
Steht ein Grundsatz oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der Anwendung einer nationalen Bestimmung im Weg, wonach Freistellung von der Pflicht zur Beachtung der Ausfuhrmindestpreise gewährt werden kann oder Abweichungen von den darauf bezüglichen Bestimmungen angeordnet werden können?
Verbietet ein Grundsatz oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts eine nationale Bestimmung, die die Nichterfüllung der Pflicht zur Beachtung der durch gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen festgesetzten Ausfuhrmindestpreise unter Strafe stellt?
Die Geltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung für kleinere Größen als die für die in der Kommissionverordnung Nr. 369/75 Ausfuhrmindestpreise festgesetzt worden sind
Nach Ansicht der Kommission ist ein Ausfuhrmindestpreis auch auf andere Größen als die anwendbar, für die in der Verordnung Nr. 369/75 ausdrücklich ein Ausfuhrmindestpreis festgesetzt sei; dieser Preis sei gleich dem niedrigsten Ausfuhrmindestpreis, der in der genannten Verordnung für das betreffende Erzeugnis bestimmt sei. Dies gelte nicht für kleinere Größen als die in der Regelung über die Qualitätsnormen vorgeschriebenen Mindestgrößen; derartige Größen könnten nicht exportiert werden.
1. Die Ausfuhr anderer Blumenzwiebeln als die, für die in der Verordnung Mindestpreise festgesetzt worden sind
Die Kommission bemerkt beiläufig, die Verordnung Nr. 369/75 sehe für Zwiebeln aller Tulpenarten einen Ausfuhrmindestpreis vor. Ihr scheine, daß es sich im Ausgangsverfahren ausschließlich um Tulpenzwiebeln handele. Sie bezweifele deshalb, ob die Frage erheblich sei.
Ein Erzeugnis oder eine Art, die in den Verordnungen zur Festsetzung der Mindestpreise nicht genannt sei, werde hinsichdich des Ausfuhrmindestpreises nicht einem ähnlichen Erzeugnis oder einer ähnlichen Art gleichgestellt
Keine Bestimmung der gemeinsamen Marktorganisation ermächtige die Mitgliedstaaten ausdrücklich oder stillschweigend, Ausfuhrmindestpreise in Abweichung oder zur Ergänzung der gemeinschaftsrechdichen Ausruhrmindestpreise vorzuschreiben.
Das Gemeinschaftsrecht verbiete es, daß ein Mitgliedstaat Ausfuhrmindestpreise in Abweichung oder zur Ergänzung der gemeinschaftsrechdichen Ausfuhrmindestpreise vorschreibe. Sehe die Gemeinschaft für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Art keinen Ausfuhrmindestpreis vor, so sei sie bei der Ausübung der ihr verliehenen Befugnisse davon ausgegangen, daß der Einsatz dieses Instruments in dem betreffenden Fall für das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation nicht erforderlich sei, und habe sich für eine Politik entschieden, die auf der Freiheit des Handelsverkehrs basiere. Treffe ein Mitgliedstaat unter diesen Umständen eine Maßnahme wie die Anordnung von Mindestpreisen,' begebe er sich nicht nur auf ein Gebiet, auf dem die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft normative Befugnisse übertragen hätten, sondern ändere auch die Tragweite einer Gemeinschaftshandlung, was im Gemeinschaftsrecht untersagt sei (Rechtssachen Hauptzollamt Hamburg/Bollmann, Slg. 1970, 69; Kommission/Italienische Republik, Slg. 1973, 101, und Grosoli, Slg. 1973, 1555).
2. Freistellungen und Abweichungen aufgrund einer nationalen Regelung
Was Abweichungen angehe, so sei kein Grund ersichdich, sie anders zu beurteilen als Ausfuhrmindestpreise, die ein Mitgliedstaat zur Ergänzung oder in Abweichung der Verordnung Nr. 369/75 vorschreibe. Sie seien im Gemeinschaftsrecht untersagt
Bei den Freistellungen werde in den konkreten Fällen, in denen von der fraglichen nationalen Bestimmung Gebrauch gemacht werden sollte, nicht nur die Tragweite der Gemeinschaftsverordnung geändert, sondern die Verordnung werde einseitig ganz beiseite geschoben. Beim Fehlen entgegengesetzter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sei es ausgeschlossen, daß ein Mitgliedstaat auf innerstaatliche Maßnahmen zurückgreifen könne, die die Anwendung der Verordnung beeinträchtigen könnten (Granaria/Produktschap voor Veevoeder, Slg. 1972, 1163).
Die Kommission ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei ebenso zu entscheiden wie in der Rechtssache Granaría.
3. Die strafrechtlichen Sanktionen
Es sei klar, daß eine nationale Strafbestimmung aus gemeinschaftsrechtiicher Sicht das Schicksal der Vorschriften teile, deren Einhaltung sie sichern solle. Die Strafbestimmung sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, soweit die materielle Vorschrift, deretwegen sie erlassen worden sei, selbst mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Was die materiellen Bestimmungen angehe, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, so stehe fest, daß die Mitgliedstaaten nicht nur die Möglichkeit, sondern nach Artikel 5 EWG-Vertrag sogar die Pflicht hätten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, um die richtige Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen sicherzustellen.
4. Entscheidungsvorschlag der Kommission
Nach Auffassung der Kommission ist die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Beim Fehlen entgegengesetzter Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ist es ausgeschlossen, daß ein Mitgliedstaat auf innerstaatliche Maßnahmen zurückgreifen kann, die die Anwendung der Verordnung Nr. 234/68 und. die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen beeinträchtigen könnten. Dies gilt sowohl für die in Abweichung oder zur Ergänzung der gemeinschaftsrechtlichen Ausfuhrmindestpreise vorgenommene Festsetzung von Ausfuhrmindestpreisen für Erzeugnisse, die unter die Verordnung Nr. 234/68 fallen, als auch für jede andere Abweichung, insbesondere die Gewährung einer Freistellung von den gemeinschaftsrechtlichen Ausfuhrmindestpreisen.
Kein Grundsatz und keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verbieten eine nationale Bestimmung, die Übertretungen der Vorschriften der Verordnung Nr. 234/68 unter Strafe stellt.
In der öffentlichen Sitzung vom 23. November 1976 hat Rechtsanwalt Koning für die Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgetragen, die Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 gehe von einem Geschäft zwischen einem individuellen Exporteur und einem individuellen Käufer aus. Bei der Klägerin handele es sich aber um eine 100 %ige Tochter eines amerikanischen Unternehmens. Die Blumenzwiebeln würden lose in Kartons geliefert, und die übrige Arbeit werde durch die Muttergesellschart in den Vereinigten Staaten auf ihre Rechnung verrichtet. Die Gemeinschaftsverordnung verpflichte die Klägerin, mehr als doppelt so hohe Preise zu berechnen, als sie kaufmännisch gerechtfertigt seien.
Die Gemeinschaftsverordnung sei dahin auszulegen, daß sie für ein Unternehmen, das sich in der Lage der Klägerin befinde, eine Freistellung von den Mindestpreisen ermögliche.
Für die Produktschap hat Rechtsanwalt Heidinga eingeräumt, daß die Produktschap die Bestimmung, nach der ihr Vorstand Freistellung von den Mindestpreisen gewähren könne, als Härteklausel habe anwenden wollen; er sei aber der Meinung, daß die Gemeinschaftsverordnung dies nicht zulasse. Solange die Gemeinschaftsverordnung selbst keine Ausnahmen vorsehe, werde der Vorstand von der nationalen Bestimmung keinen Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müßten die Gemeinschaftsverordnungen strikt angewandt werden.
Lasse der Gerichtshof jedoch aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall zu, so würde dies eine günstige Entwicklung für das Gemeinschaftsrecht bedeuten.
Für die Kommission hat Herr Bourgeois vorgetragen, die Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens stellten nicht die Gültigkeit der nationalen Regelung, sondern die der Gemeinschaftsverordnung wegen des Fehlens einer Freistellungsmöglichkeit in Frage. Es bestehe jedoch kein Anlaß, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Möglichkeit, Freistellungen zu gewähren, einzugehen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven ersucht mit Urteil vom 15. Juni 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 1976, um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (ABl. L 55, 1968, S. 1), Nr. 1767/68 der Kommission vom 6. November 1968 (ABl. L 271, 1968, S. 7) und Nr. 369/75 der Kommission vom 10. Februar 1975 (ABl. L 41, 1975, S. 1), soweit sie das System der Mindestpreise bei der Ausfuhr von Blumenzwiebeln betreffen.
2 Dem Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob es die Vorschriften dieser Verordnungen oder andere Vorschriften und Grundsätze des europäischen Rechts verbieten, daß eine zuständige nationale Körperschaft eine Regelung zur Festsetzung der Ausfuhrpreise für Blumenzwiebeln erläßt, die zum Teil mit den Gemeinschaftsverordnungen übereinstimmt, zum Teil aber auch Vorschriften enthält, die in diesen Verordnungen nicht vorkommen und darin auch keine Rechtsgrundlage finden.
3 Die in der Frage genannte nationale Regelung enthält neben den Bestimmungen, die mit Gemeinschaftsvorschriften identisch sind, auch Bestimmungen betreffend:
einen Ausfuhrmindestpreis für Blumenzwiebeln kleinerer Größen als die, für die in der Verordnung Nr. 369/75 Ausfuhrmindestpreise festgesetzt sind,
einen Ausfuhrmindestpreis für andere Blumenzwiebeln als die, für die in der Verordnung Nr. 369/75 Ausfuhrmindestpreise festgesetzt sind,
die Zulassung einer Ausnahme von der nationalen Regelung in bestimmten Fällen,
die Bestrafung von Übertretungen der Verordnung.
4/7 Wie der Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang, insbesondere im Urteil vom 10. Oktober 1973 (Rechtssache 34/73, Variola, Slg. 1973, 981), ausgeführt hat, setzt die unmittelbare Geltung einer Gemeinschaftsverordnung voraus, daß diese in Kraft tritt und zugunsten oder zu Lasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne daß es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund der ihnen aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht die unmittelbare Geltung vereiteln, die Verordnungen und sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts äußern. Die gewissenhafte Beachtung dieser Pflicht ist eine unerläßliche Voraussetzung für die gleichzeitige und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen in der gesamten Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten dürfen deshalb keine Handlung vornehmen oder deren Vornahme durch eine mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattete nationale Körperschaft erlauben, durch die die Normadressaten über den Gemeinschaftscharakter einer Rechtsnorm und die sich daraus ergebenden Folgen im unklaren gelassen werden.
8 Soweit die Gemeinschaft nach Artikel 40 des Vertrages Verordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von diesen Verordnungen abweichen oder sie verletzen können.
9 Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der vom vorlegenden Gericht angegebenen Vorschriften mit den Gemeinschaftsverordnungen sind nicht nur die ausdrücklichen Bestimmungen dieser Verordnungen zu beachten, sondern auch deren Sinn und Zweck.
10/11 In der zweiten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 234/68, der Grundverordnung für den fraglichen Sektor, wird festgestellt, daß die Erzeugung von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels für die Landwirtschaft einzelner Gebiete der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung ist und daher die Notwendigkeit besteht, den rationellen Absatz dieser Erzeugnisse zu fördern und stabile Marktverhältnisse zu gewährleisten. In der fünften Begründungserwägung zu dieser Verordnung wird gesagt, die Ausfuhr von Blumenzwiebeln nach dritten Ländern sei für die Gemeinschaft von großer wirtschaftlicher Bedeutung; die Beibehaltung und Steigerung dieser Ausfuhr könne durch Stabilisierung der Preise für diesen Handel gewährleistet werden; deshalb seien Mindestpreise für die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse vorzusehen.
12/14 Artikel 3 der Verordnung ermächtigt den Rat, für die unter die Marktorganisation fallenden Erzeugnisse Normen für Güte, Größensortierung und Aufmachung sowie den Anwendungsbereich dieser Normen festzulegen. Nach demselben Artikel können, wenn Normen festgelegt sind, die darunter fallenden Erzeugnisse nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den genannten Normen entsprechen. Nach Artikel 7 der Verordnung kann die Kommission für diese Erzeugnisse Mindestpreise für die Ausfuhr nach dritten Ländern festsetzen.
15 Die zur Durchführung der Grandverordnung Nr. 234/68 ergangene Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (ABl. L 71, 1968, S. 1) stellt in ihrem Artikel 2 klar, daß diese Normen sowohl im innergemeinschaftlichen Handel als auch im Handel mit Drittländern gelten.
16 Der genannte Artikel 2 verbietet es, Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen kleinerer Größen als die im Anhang zu der Verordnung festgelegten Mindestgrößen nach dritten Ländern auszuführen.
17/19 Die Kommission erließ zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 234/68 die Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern. Nach den in dieser Verordnung enthaltenen Durchführungsmodalitäten werden die Gemeinschaftsmindestpreise, wie in Artikel 1 angegeben, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestpreise bei der Ausfuhr, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten während der drei dem Jahr der Festsetzung der Mindestpreise vorangegangenen Jahre angewandt worden sind, festgesetzt. Artikel 2 dieser Verordnung verbietet es, ein der Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr unterliegendes Erzeugnis zu einem Preis, der unter dem für dieses Erzeugnis geltenden Mindestpreis liegt, nach dritten Ländern auszuführen, und bestimmt, daß dann, wenn für eine bestimmte Größensortierung eines gegebenen Erzeugnisses kein Mindestpreis festgesetzt worden ist, für die betreffende Größensortierung der niedrigste für dieses Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis bei der Ausfuhr gilt.
20/24 Die Verordnung (EWG) Nr. 369/75 der Kommission zur Festsetzung der Mindestpreise bei der Ausfuhr von bestimmten Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach Drittländern für den fraglichen Vermarktungszeitraum bestimmt in ihrem Artikel 1, daß die Mindestpreise für die einzelnen Erzeugnisse auf der im Anhang genannten Höhe festgesetzt werden. Aus diesem Anhang ergibt sich, daß nur für einige der im Anhang zur Verordnung Nr. 315/68 aufgeführten Erzeugnisse und für einige Größensortierungen, die größer sind als die in der Verordnung Nr. 315/68 angegebenen Mindestgrößen, ausdrücklich Ausfuhrmindestpreise festgesetzt worden sind. Aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 1767/68 folgt jedoch, daß ein Ausfuhrmindestpreis auch für andere Größen gilt als die, für die in der Verordnung Nr. 369/75 ein solcher Preis ausdrücklich festgesetzt worden ist. Dieser Ausfuhrmindestpreis ist gleich dem niedrigsten für das betreffende Erzeugnis in der Verordnung Nr. 369/75 festgesetzten Mindestpreis. Aus der Gemeinschaftsregelung insgesamt ergibt sich außerdem, daß die Erzeugnisse, die kleiner sind als die im Anhang zur Verordnung Nr. 315/68 des Rates festgelegten Mindestgrößen, nicht ausgeführt werden können.
25 Dem vorlegenden Gericht ist demnach zu antworten, daß der niedrigste in der Verordnung Nr. 369/75 für das jeweilige Erzeugnis festgesetzte Ausfuhrmindestpreis auch für Erzeugnisse gilt, die größer sind als die Mindestgrößen, aber kleiner als die im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich genannten Größen.
26/29 Was die Festsetzung von Mindestpreisen bei der Ausfuhr nach Drittländern von unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen anderer Gattung, Art oder Sorte als die, für die die Kommission bis jetzt Mindestpreise festgesetzt hat, durch die nationalen Instanzen angeht, so ist festzustellen, daß keine Bestimmung der Gemeinschaftsregelung sie ausdrücklich verbietet. Aus den periodisch erlassenen Verordnungen zur Festsetzung der Mindestpreise geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Kommission beschlossen hat, nur für einige Sorten der unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse Mindestpreise für die ganze Gemeinschaft vorzuschreiben. In Anbetracht sämtlicher einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann daraus aber nicht der Schluß gezogen werden, die Kommission habe stillschweigend bestimmt, daß die anderen Erzeugnisse zum freien Marktpreis ausgeführt werden müßten. Den von der Kommission festgelegten Durchführungsbestimmungen zum Mindestpreissystem läßt sich vielmehr entnehmen, daß die Mitgliedstaaten weiterhin Ausfuhrmindestpreise vorschreiben dürfen, bis die Kommission beschließt, selbst derartige Preise für die ganze Gemeinschaft festzusetzen.
30 Dem vorlegenden Bericht ist somit zu antworten, daß eine nationale Bestimmung über die Festsetzung von Mindestpreisen bei der Drittlandausfuhr bestimmter anderer Blumenzwiebelsorten als derjenigen, für die die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 369/75 Mindestpreise festgesetzt hat, nicht als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen werden kann, wenn diese Bestimmung nicht von der Gemeinschaftsregelung abweicht, deren Tragweite nicht einschränkt und ebenfalls darauf abzielt, die Preise für den Handel mit Drittländern zu stabilisieren.
31 Was nationale Bestimmungen betrifft, die die Nichtbeachtung der Gemeinschaftsnormen unter Strafe stellen, so ist festzustellen, daß die Gemeinschaftsregelung zwar die Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse nach dritten Ländern verbietet, wenn sie nicht den gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnonnen entsprechen, aber keine Strafandrohungen für den Fall vorsieht, daß dieses Verbot durch den einzelnen übertreten wird.
32 Artikel 5 EWG-Vertrag, der den Mitgliedstaaten aufgibt, alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus den Handlungen der Gemeinschaftsorgane ergeben, überläßt dem einzelnen Staat die Wahl der sachgerechten Maßnahmen einschließlich der Wahl der — auch strafrechtlichen — Sanktionen.
33 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Mitgliedstaaten dann, wenn die Gemeinschaftsregelung keine Vorschrift enthält, die für den Fall ihrer Verletzung durch den einzelnen bestimmte Sanktionen vorsieht, befugt sind, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen.
34/35 Zu der Frage, ob die nationalen Stellen eine Freistellung von den Mindestpreisen der Gemeinschaft bewilligen können, ist festzustellen, daß weder die Verordnung Nr. 234/68 noch die Durchführungsverordnungen eine derartige Möglichkeit eröffnen. Die Mitgliedstaaten dürfen somit weder unmittelbar noch über von ihnen geschaffene oder anerkannte Einrichtungen vom Gemeinschaftsrecht abweichen oder eine solche Abweichung dulden.
Kosten
36/37 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
Für Recht erkannt:
1. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Handlung vornehmen oder deren Vornahme durch eine mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattete nationale Körperschaft erlauben, durch die die Normadressaten über den Gemeinschaftscharakter einer Rechtsnorm und die sich daraus ergebenden Folgen im unklaren gelassen werden.
2. Der niedrigste in der Verordnung Nr. 369/75 für das jeweilige Erzeugnis festgesetzte Ausfuhrmindestpreis gilt auch für Erzeugnisse, die größer sind als die Mindestgrößen, aber kleiner als die im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich genannten Größen.
3. Eine nationale Bestimmung über die Festsetzung von Mindestpreisen bei der Drittlandausfuhr bestimmter anderer Blumenzwiebelsorten als derjenigen, für die die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 369/75 Mindestpreise festgesetzt hat, kann nicht als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen werden, wenn diese Bestimmung nicht von der Gemeinschaftsregelung abweicht, deren Tragweite nicht einschränkt und ebenfalls darauf abzielt, die Preise für den Handel mit Drittländern zu stabilisieren.
4. Enthält die Gemeinschaftsregelung keine Vorschrift, die für den Fall ihrer Verletzung durch den einzelnen bestimmte Sanktionen vorsieht, so sind die Mitgliedstaaten befugt, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen.
5. Die Mitgliedstaaten dürfen weder unmittelbar noch über von ihnen geschaffene oder anerkannte Einrichtungen eine Freistellung von den Mindestpreisen der Gemeinschaft bewilligen.