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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1977 – C-66/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:14
Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 2. Februar 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich heute heute Stellung nehme, geht es um die Bildung des Beratenden Ausschusses, der im Rahmen des EGKS-Vertrags vorgesehen ist
Dieser Ausschuß besteht gemäß Artikel 18 des genannten Vertrages aus Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler. Was die Arbeitnehmervertreter anbelangt — sie spielen im vorliegenden Verfahren allein eine Rolle —, so ist in Artikel 18 weiter vorgesehen, daß der Rat die maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen bestimmt, auf die er die zu besetzenden Sitze verteilt. Die so bezeichneten Organisationen haben Listen aufzustellen, die für jeden der den Organisationen zugewiesenen Sitze zwei Kandidaten enthält Aufgrund dieser Listen ernennt dann der Rat die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Dauer von zwei Jahren.
Dieses Verfahren war im Sommer 1976 wiederum durchzuführen, da das Mandat des im Jahre 1974 bestellten Ausschusses am 24. Juni 1976 auslief.
In Kenntnis dieser Tatsache wandte sich die Klägerin, eine französische Gewerkschaft mit Mitgliedern aus dem Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, am 4. Juni 1976 mit einem Schreiben an den Generalsekretär des Ministerrats. Sie machte darauf aufmerksam, daß sie, obwohl sie unter den französischen Gewerkschaften aus dem genannten Bereich an zweiter Stelle stehe, seit 1966 nicht mehr am Beratenden Ausschuß beteiligt sei. Außerdem benannte sie zwei Kandidaten für einen Sitz, der nach ihrer Meinung ihrer Organisation zustehen müsse.
Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Tatsächlich hatte der Rat schon durch Beschluß vom 1. Juni 1976 (ABl. L 149, S. 12) die repräsentativen Organisationen bestimmt, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß aufzustellen. In dem diesem Beschluß beigefügten Anhang war aber unter den vier französischen Arbeitnehmerorganisationen, denen je ein Sitz reserviert wurde, die klägerische Organisation nicht aufgeführt Demgemäß wurde der Klägerin durch Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 1. Juli 1976, dem eine Kopie des erwähnten Beschlusses beigefügt war, mitgeteilt, die maßgebenden Organisationen seien vom Rat auf Vorschlag der Regierungen bestimmt worden; da sich die Klägerin nicht unter ihnen befinde, sei es nicht möglich, die von ihr benannten Kandidaten dem Rat zu präsentieren.
Mit diesem Bescheid nicht einverstanden, wandte sich die Klägerin — inzwischen war durch Ratsentscheidung vom 10. Juli 1976 die Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses erfolgt — am 14. Juli 1976 an den Gerichtshof. Sie legte dar, ihre Organisation stehe — was unter anderem Mitgliederzahl und Alter der Organisation angehe — an zweiter Stelle der maßgebenden französischen Gewerkschaften, und sie sei deshalb repräsentativer als drei Organisationen, die in dem Ratsbeschluß vom 1. Juni 1976 für Frankreich benannt worden seien. Außerdem habe die Wahl nicht ohne Anhörung der betreffenden Organisationen getroffen werden dürfen, und sie habe nicht — was im vorliegenden Fall geschehen sei — praktisch der Regierung überlassen werden dürfen, die dem Rat tatsächlich eine Liste von allen in Betracht kommenden Organisationen gar nicht übermittelt habe.
Aus diesen Gründen beantragte die Klägerin, den Ratsbeschluß vom 1. Juni 1976 und die in dem Brief vom 1. Juli 1976 enthaltene Weigerung des Generalsekretärs des Rates für nichtig zu erklären.
Der Rat hält die eingereichte Klage für unzulässig. Er hat sich demgemäß darauf beschränkt, nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung zu beantragen, vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Gemäß Artikel 91 § § 3 und 4 der Verfahrensordnung sind meine heutigen Schlußanträge auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt
Ehe ich hierauf eingehe, will ich aber noch kurz erwähnen, daß die Klageschrift auch einen Antrag enthält, der auf die Aussetzung des Verfahrens zur Erneuerung des Beratenden Ausschusses gerichtet ist. Dazu kann ich mich ganz kurz fassen. Der erwähnte Antrag ist deswegen unzulässig, weil er nicht — wie in Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung vorgeschrieben — in einem besonderen Schriftsatz formuliert worden ist. Außerdem steht fest, daß er schon bei seinem Eingang gegenstandslos war; denn zu jener Zeit war das Verfahren zur Erneuerung des Beratenden Ausschusses — sie erfolgte, wie bereits gesagt, am 10. Juli 1976 — bereits abgeschlossen.
Was das eigentliche Thema der Schlußanträge, die Zulässigkeit der von der Confédération Française Démocratique du Travail eingereichten Klage angeht, so hat der Rat sicher recht, wenn er betont, daß sie, da es sich ausschließlich um Vorgänge im Rahmen des Montanvertrags handelt, allein nach diesem zu beurteilen ist.
1. Danach ist zum ersten, auf die Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 1. Juni 1976 gerichteten Klageantrag folgendes festzustellen:
Einschlägig ist nicht Artikel 33 des Montanvertrags, der nur das Klagerecht im Hinblick auf Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde (jetzt: der Kommission) regelt und nach dem außer den Mitgliedstaaten und dem Rat nur Unternehmen im Sinne des Artikels 80 des Vertrages, d. h. — wie in der Rechtsprechung schon geklärt wurde — nur Produktionsunternehmen, und daneben lediglich Verbände im Sinne des Artikels 48 des Vertrages, d. h. Unternehmensverbände (Rechtssachen 7 und 9/54, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der EGKS, Urteil vom 23. April 1956, Slg. 1955-1956, S. 55), klageberechtigt sind.
Maßgebend ist vielmehr Artikel 38 des Montanvertrags. Wenn in ihm von Beschlüssen des Rates die Rede ist, fallen darunter sicher auch rechtsverbindliche Akte wie die streitige Entscheidung. Wichtig ist aber, daß ein Klagerecht nach Artikel 38 nur der Hohen Behörde (jetzt also der Kommission) und den Mitgliedstaaten zusteht. Andere Einrichtungen — und zu ihnen gehören auch die Gewerkschaften — haben demnach nicht die Möglichkeit, derartige Akte einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen zu lassen. Das mag beklagt werden, wie es die Klägerin unter Hinweis darauf getan hat, daß die Gewerkschaften nach dem Vertrag als Strukturbestandteile der Gemeinschaft betrachtet werden und daß es zu den Zielen des Vertrages gehört, die Lebensbedingungen der Arbeitnehmer zu verbessern. An dem dargestellten Ergebnis ist aber nach dem eindeutigen Text des Artikels 38, der auch nicht — dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus Artikel 232 des EWG-Vertrags — durch spätere Verträge geändert wurde, nicht vorbeizukommen. Namentlich erscheint es nicht möglich, dieses Ergebnis unter Bezugnahme auf Artikel 31 des EGKS-Vertrags zu vermeiden, nach dem der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages und der Durchführungsvorschriften sichert. Ganz offensichtlich ist nämlich, daß diese allgemeine einleitende Vorschrift nur der Kennzeichnung der Funktionen des Gerichtshofes dient. Sie kann aber in Anbetracht der speziellen und detaillierten Vorschriften, die sich in den Artikeln 33 ff. finden, nicht zur Begründung einer Kompetenz herangezogen werden, wo eine solche in den Einzelvorschriften nicht vorgesehen ist.
Ohne daß auf die Frage einzugehen ist, ob in derartigen Fällen nicht doch durch Klage eines Mitgliedstaats oder durch Klage der Hohen Behörde, an die sich die Interessierten wenden können, oder vielleicht auch über Vorlagen nationaler Gerichte ein einigermaßen befriedigender Rechtsschutz möglich ist, bleibt demnach zum ersten Klageantrag nur die Feststellung, daß seine Zulässigkeit nicht bejaht werden kann.
2. Zum zweiten Klageantrag — lassen Sie mich dies gleich sagen — sieht das Ergebnis nicht anders aus.
Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob es sich nach dem Inhalt des angegriffenen Briefes überhaupt um einen angreifbaren Akt handelt Immerhin darf insoweit nicht übersehen werden — und das läßt sich gegen die Angreifbarkeit anführen —, daß der Generalsekretär in dem genannten Brief nichts anderes getan hat, als auf eine bereits getroffene Entscheidung und deren Inhalt hinzuweisen und daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen, ohne daß seinem Akt besondere Rechtswirkungen im Sinne des Urteils der Rechtssachen 23, 24, 52/63 (Usines Emile Henricot und 2 andere Kläger gegen Hohe Behörde der EGKS, Urteil vom 5. Dezember 1963, Slg. 1963, 473) zukämen.
Es genügt vielmehr festzustellen, daß auch in bezug auf den Brief, weil es sich um einen Vorgang im Bereich des Ministerrats handelt, allenfalls Artikel 38 des Montanvertrags herangezogen werden könnte. Danach wäre, selbst wenn man darüber hinwegsehen wollte, daß es sich nicht um einen Beschluß des Ministerrats, sondern um einen Akt seines Generalsekretärs handelt, für die Beurteilung auf jeden Fall entscheidend, daß sich Gewerkschaften nicht unter den Klageberechtigten finden, die in Artikel 38 abschließend aufgezählt sind. Da auch in bezug auf den Brief andere Vorschriften, nach denen eine Klage möglich wäre, nicht in Betracht kommen, ist auch insoweit die Klage unzulässig.
3. Insgesamt bleibt mir demnach nur der Vorschlag, die Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten, wie vom Rat beantragt, der Klägerin aufzuerlegen.