Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1977 – C-53/76

ECLI:EU:C:1977:17

In der Rechtssache 53/76

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal correctionnel Besançon in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

PROCUREUR DE LA RÉPUBLIQUE, Besançon,

gegen

BOUHELIER und ANDERE, wohnhaft im Departement Doubs,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Begriffe mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 34 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. In Frankreich gibt es eine Regelung über die Qualitätskontrolle bei gewissen zum Export bestimmten Uhren.

Das Gesetz Nr. 481228 vom 22. Juli 1948 legt — im Anschluß an ein seinerzeit vorläufig für gültig erklärtes Gesetz vom 17. November 1943 — die rechtliche Stellung der centres techniques industriels fest, deren Aufgabe es ist, den technischen Fortschritt zu fördern sowie bei der Leistungssteigerung und der Sicherung der Qualität in der Industrie mitzuwirken. Das Gesetz bestimmt in seinem Artikel 1: Für alle Industriezweige, in denen hierfür Bedarf besteht, können die Minister für Finanzen, für Wirtschaft und für Industrie und Handel im Verordnungswege öffentliche Anstalten mit der Bezeichnung, centres techniques industriels' errichten. Artikel 8 dieses Gesetzes sieht vor, daß die finanziellen Mittel dieser technischen Zentren insbesondere auch durch Pflichtbeiträge der in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmen aufgebracht werden.

Aufgrund dieses Gesetzes wurde durch interministerielle Verordnung vom 22. April 1949 das centre technique de l'industrie horlogère — Cetehor — als centre technique industriel in Form einer öffendichen Anstalt errichtet Zu seinen Gunsten wurde durch Verordnung vom 21. September 1966 eine Abgabe eingeführt, die sich nach dem Preis für Rohlinge und dem Preis für Uhren und Uhrwerke berechnet, gleich ob diese Fabrikate zum Export bestimmt sind oder nicht.

Zum Zwecke dieser öffentlichen Anstalt gehört namentlich die Sicherung der Qualität von Exporterzeugnissen der Uhrenindustrie; hierfür kontrolliert sie unter Entnahme von Mustern aus zum Export bestimmten Warenpartien die versteinten Ankeruhren und Ankeruhrwerke französischen Fabrikats und prüft, ob sie bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Bei diesen Kontrollen, die üblicherweise nicht länger als 48 Stunden dauern, wird keine allgemeine Gebühr oder Abgabe erhoben, wenn die Partien den Qualitätsnormen entsprechen; nur wenn eine Partie einer zweiten Prüfung unterworfen werden muß — weil eine erste Kontrolle hinreichend schwere Fabrikationsfehler ergeben hat —, werden dem Exporteur die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Ergibt die Kontrolle, daß die Normen eingehalten wurden, dann kann das von dem Cetehor ausgestellte Prüfungszeugnis die Ausfuhrlizenz ersetzen, die ohne diese Bescheinigung nach zwei im Journal officiel der Französischen Republik veröffentlichten Bekanntmachungen an die Exporteure vom 30. Oktober 1962 und vom 24. November 1964 erforderlich ist,

2. Dem Strafverfahren, in dem das Tribunal correctionnel Besançon den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, liegt ein solcher Fall, worin Cetehor-Zeugnisse die Ausfuhrlizenz ersetzten, zugrunde.

Die Staatsanwaltschaft hatte vor diesem Gericht Anklage gegen die Herren Claude Bouhelier, Carles Girardet und Rémy Zimmermann wegen Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden und Zollvergehen und gegen Herrn Bernard Thiery wegen Zollvergehen erhoben. Die drei erstgenannten Angeklagten wurden beschuldigt, Cetehor-Zeugnisse verfälscht zu haben, indem sie den ursprünglich darin enthaltenen vierstelligen Zahlenangaben eine Null oder eine andere Ziffer hinzugefügt und anschließend mit dem so verfälschten Prüfungszeugnis eine erhebliche Anzahl nicht kontrollierter oder den in den entsprechenden Zeugnissen angegebenen Merkmalen nicht einmal entsprechender Uhren und Uhrwerke mit Ankerhemmung aus der Franc-Zone ausgeführt hätten.

3. Die Angeklagten gaben den Sachverhalt zu. Sie ließen sich aber dahin ein, daß keine strafbare Handlung vorliege. Sie beantragten vor dem Tribunal correctionnel Besançon unter Berufung auf Artikel 34 und Artikel 36 EWG-Vertrag sowie die einschränkende Auslegung der in letzterem enthaltenen Ausnahme durch den Gerichtshof (verbundene Rechtssachen 51 bis 54/71 — International Fruit Company) ihren Freispruch; Herr Bouhelier und seine Mitangeklagten machten geltend, darin, daß das Cetehor-Zeugnis nur für zum Export bestimmte Uhren verlangt werde, liege eine von den zitierten Artikeln nach der Auslegung des Gerichtshofes verbotene mengemäßige Beschränkung. Die Administration Générale des Douanes hat als Nebenklägerin auf der Anwendung der den Export von Uhren dieser Art regelnden Vorschriften bestanden. Angesichts dieser gegensätzlichen Standpunkte hat das Tribunal correctionnel Besançon mit Entscheidung vom 19. Mai 1976 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über eine wie folgt formulierte Frage ersucht:

Das Gericht stellt fest, daß vor einer Entscheidung über die öffentliche Anklage und über die Anträge der Nebenklägerin der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen ist, vorab zu entscheiden, ob die Ausdrücke mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 34 EWG-Vertrag so zu verstehen sind, daß sie auch auf eine gesetzliche Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar sind, die für die Ausfuhr bestimmter Waren eine Lizenz oder aber statt dessen ein Prüfungszeugnis verlangt, welches gebührenfrei ist und verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das die Lizenz ersetzende Zeugnis erteilt.

Das Gericht hat die Übersendung des Urteils an den Kanzler des Gerichtshofes verfügt. Das Vorlageurteil ist am 28. Juni 1976 bei der Kanzlei eingegangen und in das Register eingetragen worden.

Drei der Angeklagten des Ausgangsverfahrens (nämlich die Herren Bouhelier, Girardet und Zimmermann), die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung der Französischen Republik haben von ihrem Äußerungsrecht nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes Gebrauch gemacht und schriftliche Erklärungen eingereicht.

4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, die Herren Bouhelier und andere, regen an, der Gerichtshof möge entscheiden, daß die Vorschriften des französischen Code général des impôts, die beim Export von Ankeruhren eine Pflicht zur Vorlage einer Linzenz begründen, mit den Vorschriften des Vertrages von Rom unvereinbar sind.

Die Ausfuhr von Uhren mit Ankerhemmung falle unter keine der in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehenen Gruppen von Ausnahmefällen. Artikel 34 sei deshalb unmittelbar anwendbar und man könne nach dem Urteil vom 15. Dezember 1971 (51 bis 54/71, International Fruit Company — Slg. 1971, 1107) die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht zulassen, die das Erfordernis von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder ähnlichen Verfahren gleich welcher Art auch nur formal aufrechterhalten. Dies aber sei bei den französischen Vorschriften der Fall, welche die Vorlage einer Lizenz oder gegebenenfalls eines Cetehor-Dokuments verlangten.

2. Die Kommission gibt eine Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrens und bemerkt, daß ihre Dienststellen gleichzeitig mit diesem Verfahren wegen der Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens gegen die Französische Republik zur Feststellung einer Pflichtverletzung durch die Bestimmungen über den Export von Uhren und Uhrwerken mit Ankerhemmung ermittelten. Die Kommission beschreibt den Inhalt und die Bedeutung der fraglichen französischen Regelung; sie betont, daß das System der Lizenzen und das System des Cetehor-Zeugnisses, das auf Qualitätssicherung in der französischen Uhrenindustrie abziele, vergleichbar seien. Es sei wohl unbestritten, daß die fraglichen Bestimmungen nur für zum Export bestimmte Waren ungeachtet deren Ursprungs und deren Bestimmung gälten und daß die für Uhren und Uhrwerke geltende Regelung die Förderung des Absatzes der französischen Uhrenproduktion auf Auslandsmärkten durch Qualitätssicherung bezwecke.

In rechtlicher Hinsicht macht die Kommission geltend, jede innerstaatliche Regelung, die die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten davon abhängig mache, daß den Zollbehörden eine Lizenz und ein Prüfungszeugnis vorgelegt werde, behindere mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell den innergemeinschaftlichen Handel. Die Kommission zitiert zahlreiche Entscheidungen, insbesondere das Urteil International Fruit Company vom 15. Dezember 1971 (51 bis 54/71 — Slg. 1971, 1107), das nationale Rechtsvorschriften für vertragswidrig erkläre, welche das Erfordernis von lizenzähnlichen Verfahren auch nur formal aufrecherhielten; das Urteil Kommission/Bundesrepublik Deutschland vom 20. Februar 1975 (12/74 — Slg. 1975, 181) stelle klar, daß es, damit eine Bestimmung als Hindernis für den freien Warenverkehr angesehen werden könne, genüge, daß sie möglicherweise als Schranke wirke. Das hier vorgetragene Argument der französischen Zollverwaltung, die Anwendung der umstrittenen Regelung habe durch die dadurch geförderte Qualitätsverbesserung den Export französischer Uhren steigern helfen, gebe also keine Veranlassung, in Frage zu stellen, daß diese Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung sei. Dieses Argument habe im übrigen wegen der Erschwerungen und Verzögerungen, die mit der Ausstellung des Prüfungszeugnisses verbunden seien, nur hypothetische Bedeutung.

Die Kommission untersucht sodann, ob die Möglichkeit, eine Lizenz oder ein Prüfungszeugnis zu verlangen, nicht zum Breich der den Mitgliedstaaten verbliebenen Hoheitsbefugnisse gehöre. Sie weist darauf hin, daß man insoweit die beiden zur Wahl gestellten Möglichkeiten, also die Verpflichtung, sich entweder eine Lizenz oder ein Cetehor-Zeugnis zu beschaffen, nicht voneinander trennen könne. In der Tat werde dadurch, daß eines dieser beiden Papiere verlangt werde, im Wege der Qualitätskontrolle eine Verbesserung des Rufes der nationalen Produktion ermöglicht. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dieses Verlangen sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Es komme zu einer Diskriminierung zwischen den für den Export und den für den Binnenmarkt bestimmten Erzeugnissen, denn nicht alle in diesem Mitgliedstaat erzeugten Waren kämen in den Ruf guter Qualtität.

Ein einfaches fakultatives Gütesiegel ermöglichte eine Kennzeichnung gewisser Qualitätserzeugnisse, ohne den freien Verkehr aller vergleichbaren Erzeugnisse zu beeinträchtigen.

Die Möglichkeit, neue Qualitätsnormen zu setzen, berge im Ansatz die Möglichkeit einer Verlagerung der Handelsströme für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen in andere Richtungen in sich, was möglicherweise für den freien Verkehr und die Wettbewerbsbedingungen schädlich sei (vgl. zur Gefahr willkürlicher Gattungsbezeichnungen das Urteil 12/74, Kommission/Bundesrepublik Deutschland — Slg. 1975, 181).

Müsse man auch einräumen, daß außerhalb der in Artikel 36 angeführten Gründe gewisse Normen auch mit dem Interesse am Schutz ausländischer Verbraucher begründet werden könnten (siehe die Richtlinie Nr. 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969; ABl. 1970 L 13, S. 29), so sei ein Mitgliedstaat doch nur berechtigt, derartige Normen zum Schutze seiner eigenen Verbraucher anzuwenden; Qualitätsnormen, die nur für Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten gelten, seien deshalb erst recht ausgeschlossen.

Aufgrund der vorstehend zusammengefaßten Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage des Tribunal correctionnel Besançon wie folgt zu beantworten:

Artikel 34 EWG-Vertrag steht außer im Falle der vom Gemeinschaftsrecht selbst vorgesehenen Ausnahmen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften im innergemeinschaftlichen Handel entgegen, die das Erfordernis von Ausfuhrlizenzen oder ähnlichen Verfahren gleich welcher Art auch nur formal aufrechterhalten.

Macht ein Mitgliedstaat die Ausfuhr bestimmter in seinem Hoheitsgebiet produzierter Waren in die anderen Mitgliedstaaten von der Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung nach bestimmten Qualitätsnormen abhängig, ohne daß dieses Erfordernis gelten würde, wenn diese Waren im Erzeugermitgliedstaat in den Handel gebracht werden sollen, so ist dies eine durch Artikel 34 EWG-Vertrag untersagte Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung.

Als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ist es auch anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat vorschreibt, daß für die Ausfuhr bestimmter nicht in seinem Hoheitsgebiet produzierter Waren in die anderen Mitgliedstaaten ein derartiges Prüfungszeugnis erforderlich ist

3. Die Regierung der Französischen Republik gibt zunächst eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und des Zusammenhangs, in dem der Erlaß der Regelung über die Qualitätskontrolle bei gewissen für den Export bestimmten Uhren steht, und sie untersucht sodann die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem EWG-Vertrag. Sie knüpft an die Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie den von der Kommission und Generalanwalt Roemer in der Rechtssache International Fruit Company vor dem Gericht vertretenen Standpunkt an und entnimmt daraus, daß mengenmäßige Beschränkungen seien:

nationale Malinahmen, welche die Ein- und Ausfuhr eines Erzeugnisses der Zahl oder Menge nach unmittelbar vollständig oder teilweise unterbinden;

Maßnahmen …, die die Einfuhr (oder Ausfuhr) direkt, ganz oder teilweise ausschließen, und zwar nicht wegen technischer Charakteristika …, sondern allein im Hinblick auf Zahl und Menge der betreffenen Produkte.

Dagegen erzeugten Maßnahmen gleicher Wirkung mittelbar die gleiche Wirkung, indem sie die Ein- oder Ausfuhren im Vergleich zum Absatz der inländischen Erzeugnisse erschwerten oder verteuerten. Die in Betracht kommende Wirkung brauche nur eine potentielle zu sein. Im übrigen komme es unabhängig von der Benennung oder der Technik des Vorgehens maßgeblich auf die Vergleichbarkeit der Wirkung an.

Ausgehend von diesen Definitionen untersucht die französische Regierung die französischen Vorschriften und die Regelung über die Qualitätskontrolle bei zum Export bestimmten versteinten Ankeruhren und Ankeruhrwerken und folgert, daß die umstrittenen Bestimmungen den aufgezeigten Kriterien nicht entsprächen:

Es handele sich um eine Kontrolle der Qualität, nicht der Quantität, und zwar ausschließlich für die nationale Produktion;

eine Drosselung der Ausfuhren sei offensichtlich niemals beabsichtigt worden;

die Täuschung über die Zahl sei nur deshalb relevant, weil sie die Wirksamkeit der Qualitätskontrolle vereitele;

das französische Uhrengewerbe sehe in der Qualitätskontrolle eine nützliche Garantie und ein nützliches Markenkennzeichen auf ausländischen Märkten, was durch die von der stellungnehmenden Regierung vorgelegten Verkaufsstatistiken bestätigt werde;

die Qualitätskontrolle verteuere die Ausfuhr nicht, denn der Aufwand des Cetehor zur Deckung der Kontroll- und Forschungstätigkeit werde durch eine Abgabe finanziert, die sich nach dem Umsatz der Unternehmen insgesamt richte, also die Herstellungskosten aller Uhren unabhängig von ihrer Bestimmung belaste; die ausgeführten Uhren hätten nur die Kosten einer gegebenenfalls erforderlichen zweiten Kontrolle zu tragen, wenn — was sehr selten vorkomme — die Qualität offensichtlich unzureichend sei;

der Zeitraum von zwei Tagen, den die Kontrolle in Anspruch nehme, bleibe im Rahmen des für den verfolgten Zweck Erforderlichen.

Abschließend betont die französische Regierung den technischen Charakter von Maßnahmen, die die Garantie der Qualität der angebotenen Artikel für die ausländischen Abnehmer ermöglichten; der jüngste Anstieg der jährlichen Uhrenexporte (dem Wert nach 30 % und der Zahl nach 20 %) beweise, daß die beanstandeten Maßnahmen den Export gefördert hätten.

In der Sitzung vom 7. Dezember 1976 haben die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Tisserand aus Belfort, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, die Herren J. Amphoux und S. Ziegler, mündliche Ausführungen gemacht.

Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens sind namentlich auf gewisse tatsächliche Aspekte wie die Finanzierung des Cetehor und die Zusammensetzung seines Verwaltungsrates eingegangen.

Die Kommission hat ihren schriftsätzlich dargelegten Standpunkt näher erläutert und das vor dem Tribunal correctionnel vorgebrachte Argument bekämpft, es sei angeblich festgestellt worden, daß das streitige System keine beschränkende Wirkung habe; sie hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines noch stärkeren Wachstums der französischen Exporte erwähnt, die bestanden hätte, wären sie nicht durch dieses System gebremst worden.

Die Kommission hat betont, eine Qualitätssicherung könne sich positiv auswirken, wenn sie nur fakultativ sei.

Die Beteiligten haben zwei Fragen des Generalanwalts beantwortet und klargestellt, daß zum einen die Exporteure die Cetehor-Zeugnisse den Lizenzen wegen der Langsamkeit der zweiten Möglichkeit vorzögen, zum anderen das Erfordernis eines Zeugnisses oder einer Lizenz für jeden Uhrenexport gelte, ob die Uhren nun ganz oder teilweise in Frankreich hergestellt worden seien oder sich hier nur im freien Verkehr befänden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Januar 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal correctionnel Besançon hat mit Urteil vom 19. Mai 1976, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 28. Juni 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung von Artikel 34 EWG-Vertrag vorgelegt.

2/5 Ein französisches Gesetz (Nr. 48-1228 vom 22. Juli 1948) regelt die rechtliche Stellung der centres techniques industriels, deren Zweck es insbesondere ist, die Qualität in der Industrie zu sichern. Durch eine in Anwendung dieses Gesetzes erlassene ministerielle Verordnung vom 22. April 1949 ist das Cetehor genannte centre technique de l'industrie horlogère, eine öffentliche Anstalt, errichtet worden. Zu den Aufgaben des Cetehor gehört die Qualitätskontrolle bei zum Export bestimmten Uhren und Uhrwerken mit Ankerhemmung. Zwei Bekanntmachungen für Exporteure des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 30. Oktober 1962 und 24. November 1964 schreiben für die Ausfuhr dieser Uhren und Uhrwerke eine Lizenz vor, es sei denn es handelt sich um Artikel, für die ein von dem Cetehor erteiltes Prüfungszeugnis vorliegt, welches dann die Ausfuhrlizenz ersetzt.

6/7 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die Angeklagten Bescheinigungen des Cetehor über die Kontrolle verfälscht und mit Hilfe dieser verfälschten Papiere Uhren mit Ankerhemmung in andere Mitgliedstaaten exportiert haben. Die Angeklagten haben sich zur Erklärung dieser Fälschungen dahin eingelassen, daß die mit der Ausstellung dieser Zeugnisse verbundenen Verzögerungen der zügigen Abwicklung des Handelsverkehrs entgegenstünden.

8 In dieser tatsächlichen und rechtlichen Lage hat das Tribunal correctionnel die folgende Frage vorgelegt:

Sind die Ausdrücke mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 34 EWG-Vertrag so zu verstehen, daß sie auch auf eine gesetzliche Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar sind, die für die Ausfuhr bestimmter Waren eine Lizenz oder aber stattdessen ein Prüfungszeugnis verlangt, welches gebührenfrei ist und verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das die Lizenz ersetzende Zeugnis erteilt?

9 Die Vorlagefrage geht zunächst dahin, ob das Verlangen nach einer Lizenz für die Ausfuhr eines in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisses in einen anderen Mitgliedstaat eine mengenmäßige Beschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt.

10/11 Artikel 34 bestimmt, daß mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung … zwischen den Mitgliedstaaten verboten [sind]. Die allgemeine Fassung des in dieser Bestimmung niedergelegten Grundsatzes und die Auslegung, die ihm bisher schon gegeben worden ist, lassen den Schluß zu, daß nationale Rechtsvorschriften im innergemeinschaftlichen Handel das Erfordernis von Ausfuhrlizenzen auch nicht als Mittel der Qualitätskontrolle aufrechterhalten dürfen.

12 In ihrem zweiten Teil geht die Frage dahin, ob eine Qualitätskontrolle durch einen Mitgliedstaat, verbunden mit dem Verbot der Ausfuhr der Erzeugnisse, die den Normen der nationalen Regelung nicht entsprechen, als eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung angesehen werden kann.

13/15 Eine Politik der Qualitätskontrolle durch einen Mitgliedstaat darf sich, so wünschenswert sie auch sein mag, im Gebiet der Gemeinschaft nur solcher Mittel bedienen, die mit den Grundprinzipien des Vertrages im Einklang stehen. Eine Regelung der hier fraglichen Art ist mit diesen Anforderungen nicht vereinbar. Die zwingend vorgeschriebenen Qualitätsnormen gelten nur für zum Export bestimmte Erzeugnisse und brauchen für Erzeugnisse, die in dem Mitgliedstaat selbst in den Handel kommen, nicht beachtet zu werden. Daraus ergibt sich eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen den genannten Erzeugnissen, die eine unter Artikel 34 EWG-Vertrag fallende Schranke für den innergemeinschaftlichen Handel schafft.

16/17 Außer im Falle der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmen steht der EWG-Vertrag somit der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, welche das Erfordernis von Ausfuhrlizenzen oder ähnlichen nur für den Export vorgeschriebenen Verfahren aufrechterhalten; dies gilt etwa für Prüfungszeugnisse, welche Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sind, soweit sie geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Derartige Maßnahmen sind unabhängig von allen Erwägungen über das damit verfolgte Ziel verboten.

18 Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß die Ausdrücke mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 34 EWG-Vertrag so zu verstehen sind, daß sie auf die Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar sind, die nur für die Ausfuhr bestimmter Waren eine Lizenz oder aber stattdessen ein Prüfungszeugnis vorschreibt, welches verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das Zeugnis erteilt; dies gilt auch dann, wenn dieses Zeugnis gebührenfrei ist.

Kosten

19/20 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem Tribunal correctionnel Besançon. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal correctionnel Besançon mit Urteil vom 19. Mai 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Ausdrücke mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 34 EWG-Vertrag sind so zu verstehen, daß sie auf die Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar sind, die nur für die Ausfuhr bestimmter Waren eine Lizenz oder aber stattdessen ein Prüfungszeugnis vorschreibt, welches verweigert werden kann, wenn die Qualität nicht bestimmten Normen entspricht, die die Stelle aufstellt, welche das Zeugnis erteilt; dies gilt auch dann, wenn dieses Zeugnis gebührenfrei ist.