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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1977 – C-62/76
ECLI:EU:C:1977:18
In der Rechtssache 62/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank Hasselt in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
JOZEF STREHL, 3580 Neerpelt, Nieuwe Markt 6,
gegen
NATIONAAL PENSIOENFONDS VOOR MJNWERKERS, 1050 Brüssel, Stefaniaplein 6,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABL. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) sowie des Beschlusses Nr. 91 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der genannten Verordnung über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABl. C 86 vom 20. Juli 1974, S. 8)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sarensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Herr Strehl, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und in Belgien wohnt, hat in Belgien als Bergarbeiter und in Deutschland außerhalb des Bergbaus gearbeitet. Seit 1. Dezember 1969 bezieht er eine Invaliditätsrente nach dem belgischen knappschaftlichen System. Aus den Prozeßakten geht lediglich hervor, daß sich die Ansprüche des Betroffenen gegenüber dem zuständigen deutschen Versicherungsträger aufgrund seines Gesundheitszustands mit Wirkung vom 1. Juli 1974 änderten und daß der zuständige belgische Träger, der Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers, dann die Herrn Strehl nach belgischen Rechtsvorschriften geschuldete Invaliditätsrente in Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Beschlusses Nr. 91 der Verwaltungskommission neu berechnete.
Die belgischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität gehören zum Typ A; die Leistungen werden also unabhängig von der Versicherungsdauer berechnet. Die deutschen Rechtsvorschriften gehören dagegen zum Typ B; die Höhe der Leistungen hängt also von der Versicherungsdauer ab.
Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Berechnung von Altersrenten betrifft, ist gemäß Artikel 40 der Verordnung auf Invaliditätsrenten entsprechend anwendbar, wenn für einen Arbeitnehmer nacheinander Rechtsvorschriften des Typs A und des Typs B oder nur Rechtsvorschriften des Typs B galten. Im vorliegenden Fall findet Artikel 46 also Anwendung.
Die Vorschrift enthält folgende Regelung:
Erfüllt der Arbeitnehmer die in den Rechtsvorschriften, die für ihn galten, geforderten Voraussetzungen für den Rentenanspruch auch ohne Anwendung des Zusammenrechnungsverfahrens, so bestimmt der Träger des betreffenden Mitgliedstaats einerseits den nach diesen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungsbetrag, wobei gegebenenfalls die von dem Arbeitnehmer zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, und berechnet andererseits den Leistungsbetrag, der sich bei Anwendung des Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahrens ergeben würde. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird berücksichtigt (Art. 46 Abs. 1).
Wird der Leistungsanspruch nur nach Anwendung des Zusammenrechnungsverfahrens erworben, so wird der Leistungsbetrag nach dem Verhältnis zwischen den nach den fraglichen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten berechnet (Art. 46 Abs. 2).
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Summe der nach dem vorgenannten Verfahren berechneten Leistungsbeträge, wobei jedoch der höchste der theoretischen Beträge die obere Grenze bildet, also der höchste der Beträge, die der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er seine gesamte Beschäftigungszeit in einem der betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegt hätte.
Wird der vorgenannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht (Art. 46 Abs. 3).
Nach dem Beschluß Nr. 91 der Verwaltungskommission ist Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 … nur auf Leistungen anzuwenden, deren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmter Betrag [offensichtlich der einzelstaatliche Betrag] höher als der Betrag ist, der sich durch die Anwendung des Absatzes 2 Buchstaben a und b [theoretischer Betrag und anteiliger Betrag] bei der Berechnung dieser Leistungen ergeben würde.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1975 bewilligte der zuständige belgische Versicherungsträger Herrn Strehl eine Rente in Höhe von 82013 FB; dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem höchsten deutschen theoretischen Betrag (172016 FB) und dem in Deutschland gewährten anteiligen Betrag (90048 FB). Daraufhin machte Herr Strehl die Sache bei der Arbeidsrechtbank für den Bezirk Hasselt anhängig und beantragte, ihm zumindest den anteiligen belgischen Betrag, nämlich 129272 FB zuzuerkennen.
In der Erwägung, daß sich eine Frage nach der Auslegung einer Gemeinschaftshandlung stelle, hat die Arbeidsrechtbank mit Urteil vom 25. Juni 1976 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um die Auslegung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Beschlusses Nr. 91 der Verwaltungskommission namentlich bezüglich folgender Fragen ersucht:
a) Es fällt auf, daß der Beschluß Nr. 91 auf Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Berichtigungsverfahren) Bezug nimmt, obgleich der Grundsatz, daß die Summe der verschiedenen Leistungsbeträge zu beschränken ist, in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegt ist. 'Bedeutet dies, daß der Grundsatz des Artikels 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 durch den Beschluß Nr. 91 unberührt bleibt, oder ist davon auszugehen, daß dieser Beschluß, soweit er die Anwendung des Berechnungsverfahrens ausschließt, mit dem eine etwaige Überschreitung der Leistungsgrenze berichtigt werden soll, auch die Möglichkeit eröffnet, den höchsten der in Betracht kommenden theoretischen Beträge zu überschreiten?
b) Sind die errechneten einzelstaatlichen Beträge zunächst mit dem theoretischen Betrag und dann mit dem anteiligen Betrag zu vergleichen,
c) oder wird nur ein Vergleich zwischen dem einzelstaatlichen und dem anteiligen Betrag angestellt?
d) Hat ein inländischer Versicherungsträger nur die eigenen Beträge (einzelstaatlicher, theoretischer und/oder anteiliger Betrag) miteinander zu vergleichen,
e) oder sind auch die Zahlen der ausländischen Träger in diesen Vergleich einzubeziehen?
f) Wie ist die Rechtslage, wenn in dem unter d) angegebenen Fall der Beschluß Nr. 91 für das eine Land gilt und für das andere nicht?
g) Müssen nicht möglicherweise die Gesamtsummen der anteiligen Beträge mit den einzelstaatlichen Beträgen verglichen werden?
Das Vorlageurteil ist am 6. Juli 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die Kommission bemerkt zunächst, den Akten sei nicht zu entnehmen, ob die deutsche Invaliditätsrente von Herrn Strehl vor oder nach dem 1. Oktober 1972 und damit aufgrund der Verordnung Nr. 3 oder aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sei. Es sei also Sache des Gerichts des Ausgangsverfahrens, die Tatsachen festzustellen, welche die Anwendung des Gemeinschaftsrechts erlaubten.
Wenn man davon ausgehe, daß die Verordnung Nr. 1408/71 hier anwendbar sei, dann führe die Regelung des Artikels 46 zu folgenden Ergebnissen:
Zu Absatz 1: Da Herr Strehl die für den Rentenanspruch geforderten Voraussetzungen sowohl nach den belgischen als auch nach den deutschen Rechtsvorschriften erfülle, hätten die beiden zuständigen Träger zum einen den nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungsbetrag (nämlich 137352 FB nach den belgischen und 86383 FB nach den deutschen Rechtsvorschriften) und zum anderen den anteiligen Betrag bestimmt (nämlich 129272 FB für die belgische Rente und 90048 FB für die deutsche Rente). Von beiden Stellen sei der höhere der beiden Beträge berücksichtigt worden, also der einzelstaatliche Betrag für die belgische Rente und der anteilige Betrag für die deutsche Rente.
Artikel 46 Absatz 2 sei hier nicht anwendbar.
Zu Absatz 3: Da die Summe der belgischen und deutschen Leistungsbeträge den höchsten theoretischen Betrag überschreite, müsse der Betrag der Leistungen gekürzt werden, deren Betrag ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungsverfahren festgestellt worden sei. Hier greife nun der Beschluß Nr. 91 der Verwaltungskommission ein, der ganz auf der Linie des Artikels 46 Absatz 3 liege und die Kürzung der allein nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungen vorsehe. Der Beschluß stelle klar, daß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 nur auf Leistungen anzuwenden sei, deren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmter Betrag höher als der Betrag sei, der sich bei Anwendung des Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahrens ergeben würde. Im vorliegenden Fall sei lediglich die belgische Rente so weit gekürzt worden, als es erforderlich gewesen sei, um zu verhindern, daß der höchste theoretische Betrag die Summe der belgischen und deutschen Leistungsbeträge überschritt.
Falls also die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sei, hätten die zuständigen belgischen und deutschen Versicherungsträger die Gemeinschaftsregelung richtig angewandt. Im übrigen ändere der Beschluß Nr. 91 die Rechte der Arbeitnehmer nicht; diese könnten ungeachtet der Frage, wie die Lasten zwischen den Trägern aufzuteilen seien, in Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 jedenfalls keinen Gesamtleistungsbetrag beanspruchen, der über dem höchsten theoretischen Betrag liege. Der Beschluß betreffe jedoch die Auslegung von Artikel 46 Absatz 3. Im Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) habe der Gerichtshof aber für Recht erkannt: Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungen beschränkt wird.
Damit sei die Frage des vorlegenden Gerichts gegenstandslos geworden.
Nach Ansicht der Kommission könnte die Antwort auf die Vorlagefrage somit wie folgt lauten: Da Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar ist, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird, ist diese Bestimmung ebenso wie der zu ihrer Auslegung ergangene Beschluß Nr. 91 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 unwirksam. Daher ist die Vorlagefrage der Arbeidsrechtbank Hasselt gegenstandslos.
In der Sitzung vom 25. November 1976 hat die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Haagsma, mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Arbeidsrechtbank Hasselt (Belgien) hat mit Urteil vom 25. Juni 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Juli 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, 2) sowie des Beschlusses Nr. 91 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der genannten Verordnung (ABl. C 86 vom 20. Juli 1974, 8) vorgelegt.
2/4 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es darum geht, wie der zuständige belgische Versicherungsträger die Invaliditätsrente eines belgischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, zu berechnen hat, der zum einen in Belgien als Bergarbeiter und zum anderen in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Bergbaus beschäftigt war. Er erfüllte in Belgien alle in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente nach dem knappschaftlichen System aufgestellten Voraussetzungen. Für die Entstehung seines Leistungsanspruchs in der Bundesrepublik Deutschland mußte dagegen auf die Bestimmungen des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgegriffen werden. Bei der Berechnung dieser Leistung wurden die in beiden Mitgliedstaaten tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet und die deutsche Rente dann anteilig berechnet.
5/7 Unter Berufung auf die in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie in dem Beschluß Nr. 91 der Verwaltungskommission angeordnete Begrenzung der Kumulierung der in verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen kürzte der belgische Träger mit Bescheid vom 12. Mai 1975 die Invaliditätsrente von 137352 FB, auf die der Kläger allein nach den belgischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, auf 82013 FB. Diese Summe stellt den Unterschiedsbetrag zwischen dem höchsten theoretischen Betrag, nämlich der deutschen Rente (172016 FB), und dem anteiligen deutschen Betrag (90048 FB) dar. Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragt vor der Arbeidsrechtbank, ihm zumindest den anteiligen belgischen Betrag (129272 FB) zu gewähren.
8 Mit der vom belgischen Träger angewandten Berechnungsmethode soll der Grundsatz verwirklicht werden, daß dem Wanderarbeitnehmer mit dem Bezug der von den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Renten insgesamt ein Betrag gesichert ist, welcher der Höchstleistung entspricht, die er bezogen hätte, wenn er seine gesamte Beschäftigungszeit nach den Rechtsvorschriften des einen oder anderen der betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegt hätte.
9 Die Fragen lauten:
a) Bedeutet der Umstand, daß der Beschluß Nr. 91 auf Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Berichtigungsverfahren) Bezug nimmt, obgleich der Grundsatz, daß die Summe der verschiedenen Leistungsbeträge zu beschränken ist, in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegt ist, daß der Grundsatz des Artikels 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 durch den Beschluß Nr. 91 unberührt bleibt, oder ist davon auszugehen, daß dieser Beschluß, soweit er die Anwendung des Berechnungsverfahrens ausschließt, mit dem eine etwaige Überschreitung der Leistungsgrenze berichtigt werden soll, auch die Möglichkeit eröffnet, den höchsten der in Betracht kommenden theoretischen Beträge zu überschreiten?
b) Sind die errechneten einzelstaatlichen Beträge zunächst mit dem theoretischen Betrag und dann mit dem anteiligen Betrag zu vergleichen,
c) oder wird nur ein Vergleich zwischen dem einzelstaatlichen und dem anteiligen Betrag angestellt?
d) Hat ein inländischer Versicherungsträger nur die eigenen Beträge (einzelstaatlicher, theoretischer und/oder anteiliger Betrag) miteinander zu vergleichen,
e) oder sind auch die Zahlen der ausländischen Träger in diesen Vergleich einzubeziehen?
f) Wie ist die Rechtslage, wenn in dem unter d) angegebenen Fall der Beschluß Nr. 91 für das eine Land gilt und für das andere Land nicht?
g) Müssen nicht möglicherweise die Gesamtsummen der anteiligen Beträge mit den einzelstaatlichen Beträgen verglichen werden?
10 Vor einer näheren Erörterung dieser Fragen ist zunächst zu prüfen, ob die Bestimmungen wirksam sind, um deren Auslegung ersucht wird.
11/13 Wie bereits in anderem Zusammenhang und zuletzt im Urteil in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) ausgeführt wurde, sind die Artikel 48 bis 51 des Vertrages Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Artikel 51 verpflichtet den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen und insbesondere für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Sozialleistungen sowie für die Berechnung dieser Leistungen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten vorzusehen. Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern.
14/16 Artikel 46 Absatz 3 ist eine Vorschrift zur Begrenzung von Kumulierungen. Der Rat darf auch bei der Ausübung der ihm in Artikel 51 verliehenen Befugnisse auf dem Gebiet der Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der Vorschriften des Vertrages die Geltendmachung der den Versicherten nach dem Vertrag zustehenden Ansprüche auf Sozialleistungen im einzelnen regeln. Der Beschluß Nr. 91 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer betrifft die Auslegung des genannten Artikels. Eine Beschränkung der Kumulierung, die eine Verringerung der Ansprüche mit sich brächte, welche den Versicherten in einem Mitgliedstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, ist jedoch mit Artikel 51 unvereinbar.
17 Sonach sind Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie der Beschluß Nr. 91 der Verwaltungskommission mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit sie vorschreiben, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird.
18 Aufgrund dieser Feststellungen über die Gültigkeit der genannten Bestimmungen bedürfen die Fragen zu deren Auslegung keiner Antwort.
Kosten
19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Arbeidsrechtbank Hasselt anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Hasselt mit Urteil vom 25. Juni 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie der Beschluß Nr. 91 der Verwaltungskommission sind mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit sie vorschreiben, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird.