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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1977 – C-82/76
ECLI:EU:C:1977:33
In der Rechtssache 82/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA FARBWERKE HOECHST AG, Frankfurt am Main,
gegen
HAUPTZOLLAMT FRANKFURT AM MAIN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 6) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1788/69 der Kommission vom 10. September 1969 über die Festsetzung einiger Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates (ABl. L 230 vom 11. 9. 1969, S. 8)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Farbwerke Hoechst AG, Frankfurt am Main, Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden Klägerin genannt), schloß unter dem 9. September 1970 mit der Firma Hoffmann-La Roche, Basel, Schweiz, (im folgenden Roche genannt) einen Vertrag, in dem ihr das Recht eingeräumt wurde, ein von Roche entwickeltes und aus zwei Wirkstoffen, nämlich aus Sulfadoxin und Trimethroprim bestehendes Kombinationspräparat von Roche zu beziehen, daraus selbst oder durch ihre Tochtergesellschaften veterinär-medizinische Spezialitäten herzustellen und diese in der ganzen Welt, außer in den USA, zu vertreiben. Die Klägerin durfte die Spezialität unter eigener Marke und im eigenen Namen verkaufen.
Wollte sie in ihrer Werbung Hinweise auf Roche anbringen, so war dazu das besondere Einverständnis dieser Firma erforderlich. Als Gegenleistung für die Überlassung der Vertriebsrechte verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3 % der Nettoerlöse.
In der Zeit vom 14. April 1971 bis zum 12. September 1972 führte die Klägerin in zehn Partien Großgebinde mit insgesamt 59939 Ampullen à 100 ml der aus den beiden Wirkstoffen zusammengesetzten Spezialität ein. Hersteller und Lieferant war Roche. Die Ware wurde nach der Einfuhr im Zollager in kleinere Pakkungen umgepackt, die dann erstmals mit dem für die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Warenzeichen Borgal versehen wurden. Das Hauptzollamt Frankfurt am Main, Beklagter des Ausgangsverfahrens (im folgenden Beklagter genannt), setzte bei der Abfertigung zum Lager die Zollwerte vorläufig fest. Mit diesen Werten meldete die Klägerin die hier streitigen Mengen des Borgal in der Zeit vom 13. Mai 1971 bis zum 13. April 1973 wegen Entnahme in den freien Verkehr zur Zahlung an. Dementsprechend wurden die Abgaben vom Beklagten berechnet; dem Zollwert wurden also weder die von der Klägerin entrichteten Lizenzgebühren hinzugerechnet, noch erfolgte ein Zuschlag wegen Benutzung des Warenzeichens Borgal.
Nachdem bei Betriebsprüfungen das Vorliegen des Lizenzvertrages mit Roche und das Anbringen des Warenzeichens Borgal festgestellt worden waren, erließ der Beklagte unter dem 14. Dezember 1973 einen Steueränderungsbescheid und legte der Neuberechnung des Zolls nunmehr neben einem nicht mehr streitigen Zuschlag für die an Roche gezahlten Lizenzgebühren noch einen weiteren Zuschlag in Höhe von 15,15 DM je 100 Ampullen für einen in dieser Höhe angenommenen Wert des Warenzeichens Borgal zugrunde.
Die Ermittlung des Zollwerts der Waren ist in der Verordnung Nr. 803/68 des Rates wie folgt geregelt:
Artikel 1(1)Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren zu dem in Artikel 5 genannten Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis).(2)Bei der Ermittlung des Normalpreises der eingeführten Waren ist davon auszugehen, daßa)die Waren dem Käufer am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert werden;b)der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden;c)der Käufer die im Zollgebiet der Gemeinschaft geschuldeten Zölle und sonstigen Eingangsabgaben trägt, und daß diese somit vom Normalpreis nicht umfaßt werden.
Artikel 2(1)Ein Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, ist ein Kaufgeschäft, bei dem insbesondere:a)die Zahlung des Preises der Waren die einzige tatsächliche Leistung des Käufers darstellt; unter tatsächlicher Leistung ist nicht nur die Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, sondern auch jede andere Gegenleistung zu verstehen;b)der vereinbarte Preis nicht beeinflußt ist durch Handels-, Finanz- oder sonstige vertragliche oder außervertragliche Beziehungen, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — zwischen dem Verkäufer oder einer geschäftlich mit diesem verbundenen natürlichen oder juristischen Person einerseits und dem Käufer oder einer mit diesem geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristischen Person andererseits bestehen können;c)kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, einer späteren sonstigen Überlassung oder auch einer späteren Verwendung der Waren unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer oder irgendeiner mit ihm geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristischen Person zugute kommt.(2)Zwei Personen gelten als geschäftlich miteinander verbunden, wenn eine von ihnen irgendein Interesse an den Geschäften oder am Vermögen der anderen hat oder wenn beide ein gemeinsames Interesse an Geschäften oder an einem Vermögen haben oder auch wenn eine dritte Person ein Interesse an den Geschäften oder an den Vermögen beider hat, unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Interessen handelt
Artikel 3(1)Wenn die zu bewertenden Warena)nach einer patentierten Erfindung hergestellt sind oder Gegenstand eines geschützten Geschmacks- oder Gebrauchsmusters sind oderb)unter einem Warenzeichen eingeführt werden oderc)eingeführt werden, um unter einem ausländischen Warenzeichen verkauft, anderweit überlassen oder verwendet zu werden,wird bei der Ermittlung des Normalpreises berücksichtigt, daß dieser den Wert des Rechts umfaßt, für diese Waren das Patent, das Geschmacks- oder Gebrauchsmuster oder das Warenzeichen zu benutzen. Dies gilt auch für ein sonstiges Urheberrecht oder jedes andere Recht des geistigen Schaffens oder des gewerblichen Rechtsschutzes.(2)Gehören die in Absatz 1 aufgeführten Rechte einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person, so können nach dem Verfahren des Artikels 17 Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 festgelegt werden.(3)…(4)…(5)…(6)…(7)Ein Warenzeichen gilt als ausländisches Warenzeichen im Sinne dieses Artikels, wenn es das Warenzeichena)einer Person ist, welche die zu bewertenden Waren außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angebaut, erzeugt, hergestellt, zum Verkauf angeboten oder anderweit mit ihnen zu tun gehabt hat, oderb)einer Person ist, die mit einer unter Buchstabe a) bezeichneten Person geschäftlich verbunden ist, oderc)einer Person ist, deren Rechte an dem Warenzeichen durch eine Vereinbarung mit den unter Buchstabe a) oder b) bezeichneten Personen eingeschränkt sind.
In der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission werden einige Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates festgelegt. Artikel 2 der Verordnung der Kommission bestimmt:
(1) Wird für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens, das im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 als ausländisches Warenzeichen gilt, keine Gebühr gezahlt, so ist der Wert eines solchen Rechts in den Zollwert nicht einzubeziehen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Warenzeichen gehört einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär, der über das Alleinvertreterverhältnis hinaus mit dem Lieferer der zu bewertenden Waren geschäftlich nicht verbunden ist und dessen Rechte an dem Warenzeichen nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c) der obengenannten Verordnung eingeschränkt sind:
b) das Warenzeichen gehört einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person, die mit dem Lieferer der zu bewertenden Waren geschäftlich verbunden ist und zum Verkauf unter demselben Warenzeichen auch gleiche Waren einführt, die unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 erworben wurden;
c) das Warenzeichen gehört einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person, die mit dem Lieferer der zu bewertenden Waren nur dadurch geschäftlich verbunden ist, daß eine dritte Person an den Vermögen beider beteiligt ist, ohne daß hierdurch die Geschäfte mit den betreffenden Waren beeinflußt werden;
d) das Warenzeichen gehört einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person, die mit dem Lieferer der zu bewertenden Waren nur dadurch geschäftlich verbunden ist, daß sie dem Lieferer ein Darlehn gewährt hat, von diesem ein Darlehn erhalten hat oder daß beide von einem Dritten ein Darlehn erhalten haben, ohne daß hierdurch die Geschäfte mit den betreffenden Waren beeinflußt werden.
(2) Die Regeln des Absatzes 1 sind auch anzuwenden, wenn die Waren eingeführt werden, um nach weiteren Arbeitsvorgängen unter einem ausländischen Warenzeichen verkauft, anderweit überlassen oder verwendet zu werden.
Der Beklagte rechtfertigt die Erhebung des Zuschlags mit der Begründung, daß das Warenzeichen Borgal nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates als ausländisches gelte, weil die Klägerin mit einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Verkäuferin durch den Abschluß eines Lizenzvertrags im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung geschäftlich verbunden und die Einbeziehung des Warenzeichenwerts in den Zollwert auch nicht nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission ausgeschlossen sei.
Nach erfolglosem Einspruch gegen den Änderungsbescheid erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht und begründete diese wie folgt: Die in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung Nr. 803/68 geforderte geschäftliche Verbundenheit sei nicht mit der in Artikel 2 Absatz 2 enthaltenen Fiktion der geschäftlichen Verbundenheit identisch. Die geschäftliche Verbundenheit im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 müsse eng ausgelegt und im Einzelfall nachgewiesen werden. Die beiden Bestimmungen dienten verschiedenen Zielen: Artikel 2 enthalte die Definition des idealen Kaufgeschäfts. Die Fiktion der geschäftlichen Verbundenheit nach Absatz 2 bedeute noch nicht, daß an diese irgendwelche Folgerungen geknüpft würden. Dies geschehe nur dann, wenn die geschäftliche Verbundenheit auch zu einer Preisbeeinflussung geführt habe.
Demgegenüber habe Artikel 3 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 beim Vorliegen seiner Tatbestandsmerkmale ohne weiteres zur Folge, daß der Wert des Warenzeichenbenutzungsrechts bei der Ermittlung des Normalpreises berücksichtigt werde. Da der Begriff des Normalpreises an den Warenwert anknüpfe, müsse im Einzelfall festgestellt werden, ob sich der Wert einer engeführten Ware durch die Anbringung des Warenzeichens erhöht habe. Dementsprechend müsse sich auch ein Lizenzvertrag, wenn er eine geschäftliche Verbundenheit begründen solle, auf die eingeführten Waren beziehen. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn die Lizenz die Überlassung besonderer Rechte (Patent-, Warenzeichen-, Herstellerrechte und ähnliches) zum Gegenstand habe. Sie, die Klägerin, habe dagegen die streitigen Waren nach der Einfuhr nur noch umgepackt und etikettiert, und dies sei nicht über eine Vertriebsfunktion hinausgegangen.
Das Warenzeichen Borgal sei ohne Einfluß auf die Höhe der Einfuhrrechnungspreise geblieben. Bei Chemotherapeutika höherer Entwicklungsstufe diene der Vertrieb unter einem Warenzeichen nur der einfachen Kennzeichnung. Roche verkaufe das Erzeugnis zum selben Preis und ohne Rücksicht darauf, ob es später zum Verkauf unter einem Warenzeichen gelange oder nicht Das Warenzeichen Borgal habe daher den Wert des Erzeugnisses im maßgeblichen Zeitpunkt objektiv nicht erhöht.
Schließlich wandte sich die Klägerin gegen das zur Feststellung des fraglichen Warenzeichenwerts herangezogene Schätzungsverfahren. Der angewandte Durchschnittssatz könne allenfalls bei einem Warenzeichen mittleren Bekanntheitsgrades gelten; diese Voraussetzung erfülle das von einem Dritten als Leerzeichen für 3000 DM erworbene Warenzeichen Borgal jedoch nicht.
Der Beklagte machte geltend, in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 werde der Begriff geschäftlich verbunden für das gesamte Zollwertrecht verbindlich definiert Aufgrund des Lizenzvertrags sei die Klägerin als geschäftlich verbunden im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung anzusehen, und dies bedeute, daß das für sie im Gebiet der Gemeinschaft eingetragene Warenzeichen Borgal als ausländisches gelte.
Die in der Verordnung Nr. 1788/69 aufgeführten Ausnahmen lägen hier nicht vor. Zweifelhaft könne allenfalls die Berechnungsmethode für den zum Zollwert hinzuzurechnenden Wert des Warenzeichens sein. Die Klägerin habe dazu jedoch keine anderen — besseren — Vorschläge gemacht.
Mit Beschluß vom 18. Juni 1976 hat das Hessische Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates der EWG [über den Zollwert der Waren] (ZWVO), wonach zwei Personen unter anderem dann als geschäftlich verbunden gelten, wenn eine von ihnen irgendein Interesse an den Geschäften oder dem Vermögen der anderen hat auch anzuwenden auf die geschäftliche Verbundenheit, die Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b ZWVO voraussetzt?
2. Wenn nicht: Nach welchen Maßstäben ist die geschäftliche Verbundenheit im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 Buchstabe b ZWVO zu beurteilen?
3. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Wird eine solche geschäftliche Verbundenheit (Artikel 2 Absatz 2 ZWVO) durch einen Vertrag begründet, durch den dem binnenländischen Käufer vom ausländischen Warenlieferer in erster Linie gebietsmäßig abgegrenzte Vertriebsrechte gegen Zahlung von Gebühren eingeräumt und daneben ohne Zahlung weiterer Entgelte das Recht zugestanden wird, das eingeführte Erzeugnis nach dem patentierten Verfahren aus zwei von der Lieferfirma zu beziehenden patentierten Wirkstoffen auch selbst herzustellen?
4. Wenn ja: Gilt dies auch, wenn die Käuferfirma von dem Recht eigener Herstellung keinen Gebrauch macht?
5. Wenn ja: Sind die Begriffe Alleinvertreter und Alleinkonzessionär in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission der EWG zwei Ausdrücke mit gleichem Sinngehalt?
6. Wenn nein: Ist unter Alleinkonzessionär auch jemand zu verstehen, der von dem Inhaber eines Patents das Recht erhält, die Ware nach dem patentierten Verfahren herzustellen?
7. Wenn Frage 5 zu bejahen ist: Geht ein Vertrag, mit dem in erster Linie gebietliche Vertriebsrechte entgeltlich übertragen [werden], darüber hinaus unentgeltlich unausgenutzt das Recht zur Herstellung des eingeführten Erzeugnisses eingeräumt wird, über den Rahmen eines Alleinvertreterverhältnisses hinaus?
8. Wenn ja: Nach welchen Kriterien sind die dann nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68/EWG zu machenden Zuschläge zum Zollwert zu bemessen? Nach dem Kaufpreis des als Leerzeichen von einer dritten Person erworbenen Zeichens, verteilt auf wieviele künftige Einfuhren oder nach festen Prozentsätzen von den Verkaufserlösen?
9. Wenn nach letzteren: Nach welchen Maßstäben sind diese festzusetzen (geringer, mittlerer, hoher Bekanntheitsgrad; Charakterisierung des Zeichens als bloßes Unterscheidungszeichen)?
Der Vorlagebeschluß ist am 13. August 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, unterstützt von Herrn Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Kommission stellt ihrer Erörterung der einzelnen Vorlagefragen einige allgemeine Bemerkungen zu den Grundsätzen des Zollwertrechts voran. Sie betont vor allem die Bedeutung, die der Normalpreisgrundsatz (vergleiche Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 803/68) bei der Auslegung der Bestimmungen über den Zollwert habe.
Zu den Fragen 1 und 2
Die Kommission prüft zunächst die Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68, welche die Berücksichtigung von Warenzeichen bei der Ermittlung des Zollwerts regeln (Art. 3 Abs. 1, 4 und 7). Sie führt aus, diese Bestimmungen verfolgten in ihrer Gesamtheit den Zweck, dem inländischen Hersteller von Markenwaren einen umfassenden Zollschutz gegenüber dem Hersteller ausländischer Markenwaren zu sichern. Da die Funktion des Warenzeichens unter anderem darin bestehe, eine Gewähr für die gleichbleibende Qualität der betreffenden Markenwaren zum Ausdruck zu bringen, bewirke die Anbringung des Warenzeichens unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs objektiv eine Erhöhung des Wertes der Waren gegenüber gleichartigen, nicht mit einem Warenzeichen versehenen (anonymen) und daher nicht mit der Qualitätsgarantie ausgestatteten Erzeugnissen. Folgerichtig bestimme Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, daß bei der Ermittlung des Normalpreises von Waren, die unter einem Warenzeichen eingeführt werden, das Recht zur Benutzung des Warenzeichens zu berücksichtigen sei.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wolle den Zollschutz vervollständigen, indem er bestimme, daß der Wert des ausländischen Warenzeichens auch dann noch in den Zollwert einzubeziehen sei, wenn die betreffenden Waren zwar bei der Einfuhr kein Warenzeichen trügen, jedoch dazu bestimmt seien, danach unter einem ausländischen Warenzeichen verkauft zu werden.
Artikel 3 Absatz 7 gehe noch einen Schritt weiter, um mögliche Verfälschungen des Normalpreises zu unterbinden.
Um zu verhindern, daß eine von einem ausländischen Hersteller abhängige natürliche oder juristische Person in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft für sich ein eigenes Warenzeichen eintragen lasse und dieses Warenzeichen an den zunächst anonym eingeführten ausländischen Waren anbringe, bestimme die Vorschrift unter Buchstabe b, daß ein Warenzeichen immer dann als ausländisches Warenzeichen gelte, wenn es das Warenzeichen einer Person sei, die mit dem ausländischen Markenwarenhersteller geschäftlich verbunden sei.
Artikel 2 Absatz 2 der Veordnung Nr. 803/68 bestimme allgemein, unter welchen Voraussetzungen zwei Personen als geschäftlich verbunden zu gelten hätten und gebe hierfür eine abschließende Definition. Deren Zweck bestehe darin, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen des Tatbestandsmerkmals geschäftlich verbunden stets dann eintreten zu lassen, wenn die in der Definition genannten Voraussetzungen vorlägen. Der normative Sachzusammenhang dieser Definition sei in der Gesamtheit derjenigen Vorschriften zu erblicken, welche die Ermittlung des Normalpreises zum Gegenstand hätten; dazu gehöre auch Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68. Der Anwendungsbereich dieser Definition sei auch nicht ausdrücklich auf bestimmte Zollwertregelungen beschränkt
Eine solche Beschränkung sei in Artikel 3 Absatz 7 für die Definition des ausländischen Warenzeichens vorgesehen, und man könne davon ausgehen, daß auch für Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung eine entsprechende Beschränkung festgelegt worden wäre, wenn diese beabsichtigt gewesen wäre. Zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs geschäftlich verbunden in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68 müsse also auf Artikel 2 Absatz 2 zurückgegriffen werden.
Angesichts dieses Ergebnisses sei eine Antwort auf die zweite Frage hinfällig.
Zu den Fragen 3 und 4
Bereits der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 zeige, daß damit in möglichst umfassender Weise jede Art geschäftlicher Beziehungen zwischen zwei Personen erfaßt werden solle. Es genüge irgendein Interesse eines der Beteiligten an den Geschäften oder am Vermögen des anderen (beziehungsweise ein gemeinsames Interesse), ganz gleich, ob es sich um ein unmittelbares oder lediglich mittelbares Interesse handele.
Dennoch seien dieser weiten Begriffsbestimmung gewisse Schranken immanent:
1. Das Interesse müsse über das selbstverständliche Interesse an der Zahlung des Kaufpreises selbst hinausgehen.
2. Das Interesse müsse konkretisierbar sein.
3. Das Interesse müsse zumindest geeignet sein, eine Beeinflussung des Normalpreises zu bewirken.
Aus diesen Erwägungen zieht die Kommission folgende Schlußfolgerungen:
Die Vereinbarung eines ausschließlichen Vertriebsrechts für bestimmte, mit Patentschutz ausgestattete Waren bei gleichzeitiger Verpflichtung des Käufers, als Gegenleistung für die eingeräumten Vertriebsrechte eine Lizentgebühr in Höhe von 3 % der Nettoerlöse zu entrichten, bedeute zweifellos eine geschäftliche Verbundenheit, die über den Rahmen des einzelnen Kaufgeschäfts hinausgehe. Der Verkäufer habe ein konkretes Interesse an den Geschäften des ausschließlich vertriebsberechtigten Käufers, weil er nur über diesen seine Ware in einem bestimmten Gebiet absetzen könne. Darüber hinaus liege das ganz spezifische Interesse an den Geschäften des Käufers noch in einer festen Beteiligung am Verkaufserlös. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die ausschließlichen Vertriebsrechte ohne die Zahlung der Lizenzgebühr nicht erhalten hätte. Daß in einem solchen Fall der Rahmen eines normalen Kaufvertrages überschritten sei, zeige auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 803/68, wonach ein Kaufgeschäft nicht mehr als unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zustande gekommen gelte, wenn der Verkäufer in irgendeiner Form an dem Erlös aus den späteren Weiterverkäufen beteiligt sei.
Hingegen bewirke die Einräumung eines besonderen — patentrechtlich geschützten — Rechts zur Herstellung derartiger Waren (pharmazeutischer Erzeugnisse) aus den vom Verkäufer zu beziehenden Wirkstoffen jedenfalls dann keine im Verhältnis zu den obengenannten vertraglichen Beziehungen selbständige geschäftliche Verbundenheit, wenn der Berechtigte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht habe. Denn eine solche nicht in die Tat umgesetzte vertragliche Beziehung lasse die Beurteilungskriterien unberührt, die zur tatsächlichen Ermittlung des Zollwerts der Waren heranzuziehen seien.
Diese Auffassung werde durch einen Avis des Zollwertausschusses des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens bestätigt (Anlage VI zum Dokument 22.440).
Zu den Fragen 5 und 6
Die Begriffe Alleinvertreter und Alleinkonzessionär in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission seien im System des Zollwertrechts nicht als zwei selbständige Begriffe mit einem jeweils eigenständigen — und damit voneinander abgrenzbaren — Begriffsinhalt anzusehen, vielmehr handele es sich hier um einen einheitlichen Begriff, der ohne Rücksicht auf die jeweilige formelle Rechtslage jedes Wirtschaftssubjekt umfasse, dem von einem Dritten ausschließliche Rechte zum Vertrieb bestimmter Waren in einem festgelegten Gebiet übertragen worden seien. Die umfassende Bedeutung dieses Gesamtbegriffs komme in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68 deutlich zum Ausdruck, wo durch einen besonderen Zusatz jede andere natürliche oder juristische Person, die unter vergleichbaren Bedingungen tätig ist, in den Begriffsinhalt einbezogen werde.
Zu Frage 7
Die Vorschriften über die zollwertrechtliche Behandlung ausländischer Warenzeichen (und solcher, die ausländischen Warenzeichen gleichgestellt sind) erfüllten den damit angestrebten Schutzzweck insoweit voll, als sie dem ausländischen Hersteller von Markenwaren jede Möglichkeit nähmen, die Verwirklichung des Normalpreisprinzips durch Umgehungsmaßnahmen zu unterlaufen. Umgekehrt könne die strikte Anwendung dieser Normen aber auch, wenn … das Warenzeichen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person [gehört], … zu einer Bewertung führen, die in manchen Fällen kaum vertreten werden kann (vergleiche Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission).
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1788/69 enthalte die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Einbeziehung eines — an sich ausländischen — Warenzeichens trotz geschäftlicher Verbundenheit der Vertragsteile in den Zollwert unterbleiben solle. Absatz 1 Buchstabe a der Bestimmung wolle eine Ausklammerung des Warenzeichenwerts aus dem Zollwert dann gestatten, wenn die geschäftliche Verbundenheit sich in dem Vorhandensein des Alleinvertreterverhältnisses erschöpfe. Nur wenn Umstände vorlägen, die eine darüber hinausgehende zusätzlichegeschäftliche Verbundenheit bewirkten, solle der Wert des Warenzeichens in den Zollwert einbezogen werden. Die Vorschrift wolle also erreichen, daß der Wert des Warenzeichens bei der Ermittlung des Normalpreises nur bei Geschäftsbeziehungen mit einer gewissen Tiefenwirkung berücksichtigt werde.
Die Kommission ist, wie bereits dargelegt, der Auffassung, daß das Vorliegen eines nicht ausgenützten Vertrages, der eine Übertragung von Herstellungsrechten für bestimmte patentrechtlich geschützte pharmazeutische Erzeugnisse zum Gegenstand hat, für sich allein eine solche zusätzliche geschäftliche Verbundenheit nicht begründen kann. Ob sich aus anderen Umständen dennoch eine Einbeziehung des Warenzeichenwerts ergebe, sei der Entscheidung des nationalen Gerichts vorzubehalten.
Da sich entsprechende Feststellungen nicht gänzlich ausschließen ließen, prüft die Kommission noch die beiden letzten Fragen.
Sie bemerkt zunächst, daß sich der Warenzeichenwert oft nicht auf den Pfennig genau berechnen lasse. Aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen müsse der Betroffene aber dennoch feststellen können, auf welchen Erwägungen die Bewertung im Einzelfall beruhe. Im übrigen sei in Artikel VII des GATT der Grundsatz der Nachprüfbarkeit des Zollwerts ausdrücklich verankert.
Auch unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung des Wertes von Warenzeichen ergäben, genügt nach Auffassung der Kommission eine Wertfestsetzung aufgrund nicht näher erläuterter Erfahrungswerte den Anforderungen dieses Grundsatzes nicht. Zwar sei es unmöglich, ein geschlossenes System von Bewertungskriterien aufzustellen, doch könne immerhin gesagt werden, daß bei der Bewertung Bedeutung und Funktion des Warenzeichens für die betreffende Art von Waren ebenso wie der Bekanntheitsgrad des Warenzeichens zu berücksichtigen seien. Da auch für die Ermittlung des Warenzeichenwerts auf den in Artikel 5 der Verordnung Nr. 803/68 vorgesehenen Zeitpunkt abzustellen sei, dürften in der Regel die zu einem früheren Zeitpunkt für den Erwerb des Warenzeichens gemachten Aufwendungen als allein maßgeblichen Beurteilungskriterien ausscheiden.
Nach alledem schlägt die Kommission vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Definition des Begriffs geschäftlich verbunden in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates gilt auch für die Vorschrift des Artikels 3 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung.
2. Der Abschluß eines Vertrages, durch den dem inländischen Käufer vom ausländischen Warenlieferer gebietsmäßig abgegrenzte ausschließliche Vertriebsrechte gegen Zahlung von Gebühren in Form einer prozentualen Beteiligung am Verkaufserlös eingeräumt werden, reicht aus, um eine geschäfdiche Verbundenheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der genannten Verordnung zu begründen. Besteht daneben zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung, wonach dem Käufer das Recht eingeräumt wird, die gleichen Erzeugnisse wie die eingeführten nach einem patentierten Verfahren aus zwei von der Lieferfirma zu beziehenden patentierten Wirkstoffen auch selbst herzustellen, so ist darin allein jedenfalls dann keine weitergehende geschäftliche Verbundenheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 zu sehen, wenn von diesem Recht kein Gebrauch gemacht worden ist und sonst auch keine Beeinflussung des Zollwerts im Hinblick auf das Warenzeichen erkennbar ist
3. Die Ausdrücke Alleinvertreter und Alleinkonzessionär Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission kennzeichnen nicht zwei selbständige Begriffe, sondern dienen zusammen der Beschreibung eines einheitlichen und umfassenden Gesamtbegriffs, dem alle Wirtschaftssubjekte zuzuordnen sind, welchen ausschließliche Rechte in bezug auf den Vertrieb bestimmter Waren in einem territorial abgegrenzten Gebiet eingeräumt worden sind.
4. Bei der zollwertrechtlichen Bestimmung des Wertes eines Warenzeichens ist stets so zu verfahren, daß erkennbar ist, auf welchen Erwägungen (zum Beispiel dem Bekanntheitsgrad eines Warenzeichens oder der Bedeutung und Funktion des Warenzeichens für eine bestimmte Art von Waren) die Bewertung des Warenzeichenwerts beruht und in welchem Umfang er zur Bildung des Normalpreises herangezogen worden ist
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 20. Januar 1977 mündliche Ausführungen gemacht
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 18. Juni 1976, in das Register der Kanzlet des Gerichtshofes eingetragen am 13. August 1976, hat das Hessische Finanzgericht dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag neun Fragen vorgelegt, welche die Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABI. L 148, S. 6) sowie der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission vom 10. September 1969 über die Festsetzung einiger Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung Nr. 803/68 (ABL L 230, S. 8) betreffen.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um den Zollwert pharmazeutischer Erzeugnisse geht, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Firma Farbwerke Hoechst AG (im folgenden Hoechst genannt), eingeführt wurden. Hoechst hatte mit der Firma Hoffmann-La Roche in Basel, Schweiz, (im folgenden Roche genannt) einen Vertrag geschlossen, in dem ihr das Recht eingeräumt wurde, ein von Roche entwickeltes Kombinationspräparat aus zwei Wirkstoffen, Sulfadoxin und Trimethoprim, von Roche zu beziehen oder das Präparat aus den beiden von Roche gelieferten Wirkstoffen selbst herzustellen und es in der ganzen Welt, außer in den USA, zu vertreiben. Hoechst durfte die Spezialität unter eigener Marke und im eigenen Namen verkaufen und in ihrer Werbung Hinweise auf Roche nur mit deren besonderem Einverständnis anbringen. Als Gegenleistung für die Überlassung der Vertriebsrechte verpflichtete sich Hoechst zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3 % der Nettoerlöse.
3 In den Jahren 1971 bis 1972 führte Hoechst zehn Partien der aus den beiden von Roche gelieferten Wirkstoffen zusammengesetzten Spezialitäten ein, packte die Ware in kleinere Packungen um und versah sie erstmals mit dem für Hoechst in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Warenzeichen Borgal. Nachdem das Bestehen des Lizenzvertrages zwischen Hoechst und Roche sowie das Anbringen des Warenzeichens Borgal festgestellt worden waren, berichtigte das Hauptzollamt Frankfurt am Main, Beklagter des Ausgangsverfahrens, durch Steueränderungsbescheid den Zollwert der fraglichen Spezialitäten unter Zugrundelegung eines Preises, der einen nicht mehr streitigen Zuschlag für die an Roche gezahlten Lizenzgebühren sowie einen weiteren Zuschlag in Höhe des angenommenen Wertes des Warenzeichens Borgal umfaßte. Der letztgenannte Zuschlag ist Gegenstand des Rechtsstreits. Das Hauptzollamt ist der Ansicht, das Warenzeichen Borgal gelte nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung Nr. 803/68 als ausländisches, weil Hoechst mit Roche, der außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Verkäuferin der Waren, im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung geschäftlich verbunden sei und die Einbeziehung des Warenzeichenwerts in den Zollwert nicht durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1788/69 ausgeschlossen werde.
Zu den Fragen 1 bis 4
4 Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 803/68 bestimmen, daß als Zollwert der eingeführten Waren der Normalpreis gilt und daß als Normalpreis grundsätzlich derjenige Preis anzusehen ist, der bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielt werden kann. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für den Fall, daß der vereinbarte Preis durch Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen beeinflußt ist, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehen können (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b). Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung gelten zwei Personen als geschäftlich miteinander verbunden, wenn eine von ihnen irgendein Interesse an den Geschäften oder am Vermögen der anderen hat oder wenn beide ein gemeinsames Interesse an Geschäften oder an einem Vermögen haben.
5 Artikel 3 der Verordnung Nr. 803/68, der die Auswirkungen patentierter Erfindungen, Warenzeichen oder dergleichen auf den Zollwert betrifft, bestimmt in Absatz 7, daß ein Warenzeichen unter anderem dann als ausländisches gilt — und somit bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigen ist —, wenn es das Warenzeichen … b) einer Person ist, die mit einer Person geschäftlich verbunden ist, welche die zu bewertenden Waren außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angebaut, erzeugt, hergestellt oder zum Verkauf angeboten hat
6 Die erste Frage geht dahin, ob die Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung gegebene Begriffsbestimmung der geschäftlichen Verbundenheit auch auf den in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung verwendeten Begriff der Verbundenheit anzuwenden ist. Die dritte Frage, die für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt wird, lautet, ob eine solche Verbundenheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 durch einen Vertrag begründet [wird], durch den dem binnenländischen Käufer vom ausländischen Warenlieferer in erster Linie gebietsmäßig abgegrenzte Vertriebsrechte gegen Zahlung von Gebühren eingeräumt und daneben ohne Zahlung weiterer Entgelte das Recht zugestanden wird, das eingeführte Erzeugnis nach dem patentierten Verfahren aus zwei von der Lieferfirma zu beziehenden patentierten Wirkstoffen auch selbst herzustellen.
7 Da Artikel 3 Absatz 7 den Begriff der Person, die mit einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Erzeuger oder Verkäufer geschäftlich verbunden ist, nicht selbst erläutert, ist zur näheren Klärung dieses Begriffs Artikel 2 Absatz 2 heranzuziehen. Diese Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie sich nur auf die Anwendung des vorausgehenden Absatzes 1 bezöge. Da sie in einem der einleitenden Artikel steht, in denen die Grundbegriffe für die Anwendung der Verordnung aufgeführt sind, spricht im Gegenteil alles dafür, daß die fragliche Wendung des Artikels 3 Absatz 7 auf die in Artikel 2 Absatz 2 enthaltene Begriffsbestimmung der geschäftlichen Verbundenheit verweist. Diese Auslegung entspricht im übrigen den allgemeinen Zielen sowohl der Verordnung im ganzen als auch ihres Artikels 3, denn Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b will die Fälle erfassen, in denen ein Importeur ausländischer Markenartikel Waren ohne Warenzeichen in das Gebiet der Gemeinschaft einführt und nach der Einfuhr das — unter Umständen in einem Mitgliedstaat eingetragene — ausländische Warenzeichen daran anbringt oder anbringen läßt, um die Waren alsdann als Markenerzeugnisse zu verkaufen. Die Absicht, dieser zollrechtlichen Bestimmung einen so weiten Anwendungsbereich zu geben, wird auch durch den Umstand bestätigt, daß die Kommission mit der Verordnung Nr. 1788/69 ergänzende Vorschriften erlassen hat, die verhindern sollen, daß diese Anwendung zu unbilligen Ergebnissen führt.
8 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates gegebene Definition des Begriffs geschäftlich miteinander verbundene Personen auch für die Anwendung des Artikels 3 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung gilt.
9 Da die zweite Frage nur für den Fall der Verneinung der ersten gestellt und somit gegenstandslos geworden ist, ist nunmehr auf die dritte Frage einzugehen; sie ist dahin zu beantworten, daß eine Verbundenheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 durch einen Vertrag begründet wird, durch den dem Käufer in der Gemeinschaft vom ausländischen Warenlieferer gebietsmäßig abgegrenzte Vertriebsrechte gegen Zahlung von Gebühren eingeräumt werden, die in einer prozentualen Beteiligung am Verkaufserlös bestehen. Ein solcher Vertrag entspricht, da er den Lieferanten an den Ergebnissen des Vertriebs der Waren durch den Käufer beteiligt, gerade dem Vertragstyp, den Artikel 2 Absatz 2 erfassen will. Auch der vom vorlegenden Gericht herausgestellte Umstand, daß der Vertrag dem Käufer ferner das Recht einräumt, das fragliche Erzeugnis nach dem patentierten Verfahren aus zwei von der genannten ausländischen Lieferfirma zu beziehenden patentierten Wirkstoffen auch selbst herzustellen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, denn für dieses Recht ist kein zusätzliches Entgelt zu zahlen.
Zu den Fragen 5, 6 und 7
10 Die Kommission hat in der Verordnung Nr. 1788/69 vom 10. September 1969 auf Grund von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 einige Ausnahmen von der Regelung des Artikels 3 Absatz 7 dieser Verordnung festgelegt und zur Begründung folgendes ausgeführt: Gehört das Warenzeichen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person, so kann die Anwendung der Absätze 1 und 7 des Artikels 3 … zu einer Bewertung führen, die in manchen Fällen kaum vertreten werden kann. Artikel 2 dieser Verordnung lautet: Wird für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens, das im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 als ausländisches Warenzeichen gilt, keine Gebühr gezahlt, so ist der Wert eines solchen Rechts in den Zollwert nicht einzubeziehen, wenn … das Warenzeichen … einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär [gehört], der über das Alleinvertreterverhältnis hinaus mit dem Lieferer der zu bewertenden Waren geschäftlich nicht verbunden ist und dessen Rechte an dem Warenzeichen nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c der obengenannten Verordnung eingeschränkt sind.
11 Das vorlegende Gericht meint, diese Bestimmung könne auf die Benutzung des Warenzeichens Borgal durch Hoechst Anwendung finden, und ersucht mit den Fragen 5 bis 7 um Erläuterung der Begriffe Alleinvertreter und Alleinkonzessionär.
12 Ein Vergleich der Fassungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1788/69 in den verschiedenen Amtssprachen der Gemeinschaft zeigt, daß diese Begriffe nicht in dem engen technischen Sinne auszulegen sind, der den Ausdrücken Vertreter oder Konzessionär im Recht dieses oder jenes Mitgliedstaats möglicherweise zukommt, sondern daß sie eine sehr weite und nicht-technische Auslegung zulassen. Die Begriffe Alleinvertreter und Alleinkonzessionär bezeichnen nicht zwei völlig verschiedene und sich gegenseitig ausschließende Rechtsinstitute, sondern sind als Sammelbegriffe für die verschiedenen Gestaltungsformen zu verstehen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bald unter dieser, bald unter jener Bezeichnung vertragliche Bindungen der hier erörterten Art erfassen. Ein Vertrag, mit dem in erster Linie gebietliche Vertriebsrechte entgeltlich übertragen werden und darüber hinaus unentgeltlich das Recht zur Herstellung des eingeführten Erzeugnisses eingeräumt wird, fällt somit unter die genannten Begriffe.
13 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der Fragen 8 und 9.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 18. Juni 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates gegebene Definition des Begriffs geschäftlich miteinander verbundene Personen gilt auch für die Anwendung des Artikels 3 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung.
2. Eine Verbundenheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 wird durch einen Vertrag begründet, durch den dem Käufer in der Gemeinschaft vom ausländischen Warenlieferer gebietsmäßig abgegrenzte Vertriebsrechte gegen Zahlung von Gebühren eingeräumt werden, die in einer prozentualen Beteiligung am Verkaufserlös bestehen.
3. Ein Vertrag, mit dem in erster Linie gebietliche Vertriebsrechte entgeltlich übertragen werden und darüber hinaus unentgeltlich das Recht zur Herstellung des eingeführten Erzeugnisses eingeräumt wird, erfüllt den Tatbestand des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1788/69 der Kommission.