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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1977 – C-79/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:40

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 8. März 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Wie die Rechtssache 87/76, Bozzone/Office de Sécurité Sociale d'Outre-Mer, zu der Sie morgen die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti hören werden, wirft auch diese Rechtssache bedeutsame Fragen der Auslegung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der an deren Stelle getretenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, insbesondere zum territorialen Geltungsbereich dieser Verordnungen, auf.

Die Rechtssache ist durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts vor den Gerichtshof gelangt.

Herr Fossi, der Kläger in dem vor jenem Gericht anhängigen Rechtsstreit, ist Italiener. Er wurde 1908 in Florenz geboren, wo er noch heute lebt. Solange er erwerbstätig war, lebte er mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juni 1942 bis zum 1. Juli 1943, während der er als Bergarbeiter im damaligen Sudentenland beschäftigt war, stets in Italien. Aufgrund dieser Tätigkeit fiel er während jener Zeit unter die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Deutschen Reiches und war bei der Sudetendeutschen Knappschaft, dem Sozialversicherungsträger für sudetendeutsche Bergarbeiter, pflichtversichert. Diese Knappschaft war, wenn ich recht verstehe, nur einer von vielen gleichartigen örtlichen Versicherungsträgern für Bergarbeiter im ganzen Reich, die unter der Bezeichnung Reichsknappschaft zusammengefaßt waren. Ihre Rechtsstellung war im Reichsknappschaftsgesetz — RKG — geregelt.

Seit 1958 bezieht der Kläger eine italienische Invaliditätsrente. Im Januar 1970 beantragte er eine Rente bei der Bundesknappschaft; auf diese Einrichtung waren aufgrund eines Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juli 1969 (BGBl. I 974) die Verpflichtungen der früheren knappschaftlichen Versicherungsträger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Bundesknappschaft ist die Beklagte in dem vor dem Bundessozialgericht anhängigen Verfahren.

Seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland war man dort bestrebt zu gewährleisten, daß an Flüchdinge und Vertriebene, die aus anderen Teilen des früheren Deutschen Reiches in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen waren, Renten gezahlt wurden, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger, bei dem sie außerhalb der Bundesrepublik versichert gewesen waren, nicht mehr bestand oder aus anderen Gründen wahrscheinlich keine Zahlungen leisten würde. Zugleich wollte man in der Bundesrepublik eine Regelung für diejenigen treffen, die Deutschland während der Nazi-Zeit verlassen hatten und bei denen wegen ihrer persönlichen Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit gering war, daß sie in die Bundesrepublik würden zurückkehren wollen.

So kam es 1953 in der Bundesrepublik zum Erlaß des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes — FAG — (BGBl. 1953 I 848). Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes galten dessen Bestimmungen für alle Personen, die bei einem nicht mehr bestehenden, einem stillgelegten oder einem außerhalb des Bundesgebiets befindlichen Versicherungsträger pflichtversichert gewesen waren. Nach § 1 Absatz 1 war der Anspruch auf Leistungen Personen vorbehalten, die sich ständig im Bundesgebiet aufhielten und bei dem Versicherungsträger, bei dem das Versicherungsverhältnis bestanden hatte, keine Leistungen erhielten. Von der ersten Voraussetzung gab es begrenzte Ausnahmen. Nach § 8 Absatz 3 waren Ausländer, die Deutschland zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen ihrer politischen Haltung, ihres Glaubens, ihrer Rasse oder aus ähnlichen Gründen verlassen hatten, unter bestimmten Umständen so zu behandeln, als hielten sie sich in der Bundesrepublik auf. § 9 gab den entsprechenden Versicherungsträgern in der Bundesrepublik die in ihr Ermessen gestellte Befugnis, Leistungen an Deutsche im Ausland auch dann zu gewähren, wenn sie Deutschland nicht aus derartigen Gründen verlassen hatten.

Ein wesentlicher Punkt im FAG war, daß nach § 4 Absatz 1 Versicherungszeiten bei einem unter § 1 fallenden Versicherungsträger wie Versicherungszeiten bei einem Versicherungsträger im Bundesgebiet angerechnet wurden.

Im Jahre 1960 wurden diese Vorschriften durch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 (BGBl. 1960 I 93) geändert. Eine wesentliche Änderung in diesem Gesetz war, daß die meisten Bestimmungen in den Rahmen der allgemeinen Gesetzgebung der Bundesrepublik zur Sozialversicherung eingepaßt wurden.

Dies brachte unter anderem eine großzügigere Berechnungsmethode für Renten mit sich; worauf es aber in dieser Rechtssache ankommt, ist, daß für frühere Bergarbeiter der wesentliche Inhalt von § 4 Absatz 1 FAG in § 50 Absatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes übernommen wurde, der nunmehr bestimmt, daß anrechnungsfähige knappschaftliche Versicherungszeiten Zeiten sind, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet sind. Ein Ergebnis der Aufnahme dieser Bestimmung in der RKG war, daß der Anspruch auf Leistungen nicht länger von den im FAG aufgestellten Voraussetzungen des Aufenthalts abhing; vielmehr bestimmte sich die tatsächliche Gewährung aller Leistungen, die einer Person an sich zustünden, nach der allgemeinen in § 105 RKG enthaltenen Regel, daß derartige Leistungen ruhen, wenn ein Berechtigter, der nicht Deutscher ist, sich gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des RKG aufhält. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in ihren Erklärungen ausgeführt, daß diesen Personen tatsächlich mitgeteilt wurde, welche Leistungen sie nach einer Verlegung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in die Bundesrepublik erhalten würden.

Nach § 107 RKG ruht auch die Rente eines Deutschen, solange er sich außerhalb des Geltungsbereichs des RKG aufhält. Die Auswirkung dieser Regelung wurde jedoch dadurch gemildert, daß eine § 9 FAG entsprechende Regelung in § 108 c RKG aufgenommen wurde. Bekanntlich bedeutet diese Regelung, daß der jeweilige Sozialversicherungsträger nach seinem Ermessen auch Deutschen, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, Leistungen gewähren kann. Derartige Renten gelten nach § 108 c Absatz 4 nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit. Nach Absatz 5 stehen Ausländer, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Reichs aus politischen Gründen verlassen haben, den Deutschen im Hinblick auf § 108 c gleich.

Ich komme jetzt auf den Sachverhalt dieser Rechtssache zurück.

Auf den Rentenantrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 1972 die Rente fest, die der Kläger nach dem RKG zustünde, wenn er sich in der Bundesrepublik aufhielte; sie zahlte die Rente aber nicht aus, weil sie nach § 105 ruhe. Das Sozialgericht Dortmund und auf die Berufung des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten diese Entscheidung. Das Urteil des letztgenannten Gerichts ficht der Kläger nunmehr mit der Revision bei dem Bundessozialgericht an.

Anscheinend ging der Streit jedenfalls vor dem Landessozialgericht in erster Linie um Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 und den entsprechenden Artikel der Verordnung Nr. 1408/71.

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 (ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958) bestimmt:

Die Renten .. , die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt das gleiche.

Anhang G I A 2 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung der Verordnung Nr. 130/63/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963 und Anhang V B 1 b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Beitrittsakte schließen jedoch vom Geltungsbereich des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1408/71 jeweils ausdrücklich die hier umstrittenen deutschen Rechtsvorschriften aus, nach denen aus Versicherungszeiten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen gezahlt werden, solange der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Das Landessozialgericht wies die Klage hauptsächlich aus diesem Grund ab.

Man hätte meinen können, damit sei der Fall beendet. Aber das Bundessozialgericht hat hieran Zweifel, nicht aus irgendeinem Grunde im Zusammenhang mit den Artikeln 10 der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 1408/71, son dem wegen der Fassung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 lautet:

Die Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen und auf welche diese Verordnung Anwendung findet, haben die gleichen Pflichten und Rechte aus den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats wie dessen eigene Staatsangehörige.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt das gleiche.

Die Zweifel des Bundessozialgerichts im Hinblick auf diese Bestimmung rühren nun nicht von dem Ruhen der Rente des Klägers nach § 105 RKG her, denn wäre er Deutscher, dann würde sie nach § 107 ebenso ruhen, sondern sie gründen sich auf den Umstand, daß die Beklagte, wenn der Kläger Deutscher wäre, ihm nach § 108 c eine Rente zahlen könnte, während sie dies nach dem Wortlaut des RKG im vorliegenden Fall nicht kann, weil er Italiener ist.

Dementsprechend lautet die Frage, die das Bundessozialgericht dem Gerichtshof vorlegt:

Ist ein in Italien wohnender Italiener, der zu keiner Zeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) gewohnt oder gearbeitet hat, nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der Anwendung des § 108 c des Reichsknappschaftsgesetzes einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, soweit es sich um Versicherungszeiten handelt, die vor 1945 außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) nach Reichsrecht bei der Reichsknappschaft zurückgelegt worden sind?

Vor dem Gerichtshof ging es im wesentlichen um zwei Probleme.

Beim ersten handelt es sich darum, ob die Verordnung Nr. 3 oder die Verordnung Nr. 1408/71 überhaupt für eine Person in der Lage des Klägers gilt, da dieser nirgends im Gebiet der Gemeinschaft außer in Italien gearbeitet hat. Beim zweiten geht es darum, ob eine im Ermessen stehende Leistung der hier fraglichen Art eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnungen oder etwas grundsätzlich anderes ist, wofür die Verordnungen nicht gelten.

Zum ersten Problem muß, meine ich, Ausgangspunkt sein, daß die Verordnungen der Gemeinschaft über die soziale Sicherheit für Arbeitnehmer, wie der Gerichtshof vielfach erklärt hat, ihre Grundlage, ihren Rahmen und ihre Grenzen in Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag finden.

Artikel 48 Absatz 1 stellt die Forderung nach Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft auf. Die Abschaffung von unterschiedlichen Behandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, die Artikel 48 Absatz 2 verlangt, ist Ausfluß dieser Freizügigkeit und ist jedenfalls ein besonderer Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Artikels 7, wonach Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Vertrages verboten sind. Daraus ergibt sich meines Erachtens, daß Artikel 51, der vorschreibt, daß der Rat die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen beschließt, sich auf Maßnahmen zu beschränken hat, die notwendig sind, um die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft herzustellen.

Dies war eindeutig der Standpunkt des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 16/72 (Ortskrankenkasse Hamburg/Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Slg. 1972, 1124-1125). Diesen Standpunkt hat auch die Kommission im vorliegenden Fall vertreten, obwohl sie sonderbarerweise in der Rechtssache Bozzone (zu der Sie, wie bereits erwähnt, die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti morgen hören werden) die entgegengesetzte Auffassung vorgetragen hat.

Zu diesem Aspekt des Falles sind verschiedene Entscheidungen des Gerichtshofes zitiert worden.

Die früheste dieser Entscheidungen, auf die sich insbesondere die Kommission in der Rechtssache Bozzone stützt, ist in der Rechtssache 80/71 (Merluzzi/CPAM Paris, Slg. 1972, 175) ergangen. In dieser Rechtssache ging es um den Anspruch eines in Marokko wohnhaften italienischen Staatsangehörigen, der in Marokko, nicht aber in Italien oder in Frankreich gearbeitet hatte, auf Zulassung zur Beitragszahlung zu einer freiwilligen französischen Altersrentenversicherung. Nach Anhang G Abschnitt IV B der Verordnung Nr. 3 (der durch die Verordnung (EWG) Nr. 419/68 des Rates vom 5. 4. 1968 eingefügt worden war) galt ein französisches Gesetz aus dem Jahre 1965, wonach Franzosen, die im Ausland berufstätig sind oder waren, dem System einer freiwilligen Altersversicherung beitreten können, unter bestimmten Voraussetzungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten; eine davon war, daß der Arbeitnehmer mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hatte oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen war. Der Gerichtshof beschränkte sich auf die Feststellung, daß Anhang G IV B seinem Wortlaut entsprechend zu verstehen ist und äußerte sich nicht zu der Frage, ob Marokko für die Zwecke dieser Bestimmung Frankreich gleichgestellt werden könne: Die Entscheidung dieser Frage oblag den französischen Gerichten. Der Generalanwalt Roemer nahm jedoch einen deutlicheren Standpunkt ein und brachte zum Ausdruck, daß Marokko sicher kein Teil Frankreichs gewesen sei, deshalb nicht zur Gemeinschaft gehöre und folglich der Umstand, daß jemand dort gearbeitet habe, ihn nicht zu einem Wanderarbeitnehmer machen könne, für den die Verordnung Nr. 3 gilt (Slg. 1972, 185).

In zeitlicher Reihenfolge der zweite Fall ist die bereits erwähnte Rechtssache Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg/Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (Slg. 1972, 1141), in der der Generalanwalt Mayras ebenfalls eine mit meiner Ansicht übereinstimmende Meinung zum Ausdruck gebracht hat. Auf das Urteil in dieser Rechtssache stützt sich die Kommission im vorliegenden Fall.

Der Fall betraf einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die stationäre Heilbehandlung der Tochter eines italienischen Wanderarbeitnehmers in Deutschland wegen Tuberkulose. Der Arbeitnehmer war einmal zeitweise in der Schweiz beschäftigt gewesen, und der Gerichtshof hatte unter anderem zu entscheiden, ob ein Versicherungsträger in einem Mitgliedstaat (Deutschland) Beitragszeiten anzurechnen hat, die ein Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats (Italien) nach einem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen diesem und einem dritten Staat (Schweiz) berücksichtigen muß. Der Gerichtshof wies auf Artikel 51 hin und entschied zu der hier erheblichen Frage, daß die Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten … nicht verpflichtet [sind], in Drittländern zurückgelegte Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen.

Dann kamen die drei Algerien-Fälle.

In den ersten beiden, nämlich in den Rechtssachen 110/73 (Fiege/Caisse régionale d'assurance maladie de Strasbourg Slg. 1973, 1001) und 6/75 (Horst/Bundesknappschaft, Slg. 1975, 823) wurde die Entscheidung einfach darauf gestützt, daß aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 109/65/EWG des Rates, Algerien für die Zwecke der Verordnung Nr. 3, obwohl es tatsächlich im Juli 1962 unabhängig geworden war, so behandelt wurde, als sei es bis zum 19. Januar 1965 weiter ein Teil von Frankreich geblieben, und daß Rechte, die ein Arbeitnehmer aufgrund der in Algerien vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hatte, nach der Verordnung Nr. 109/65 ausdrücklich erhalten blieben. Die Urteile in diesen Rechtssachen helfen also für das vorliegende Problem nur in zweierlei Hinsicht weiter. Erstens zeigen sie, daß es dem Rat freisteht, Rechtsvorschriften zu erlassen, wonach das Hoheitsgebiet eines Drittlandes dem eines Mitgliedstaats gleichgestellt wird. Welche Grenzen dieser Befugnis möglicherweise gesetzt sind, braucht, meine ich, hier nicht untersucht zu werden, weil ganz sicher der Rat niemals Rechtsvorschriften erlassen hat, nach denen das Sudetenland dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gleichgestellt würde. Zweitens gehen diese Urteile, jedenfalls scheint mir dies so, stillschweigend davon aus, daß Versicherungszeiten, die ein Arbeitnehmer nach dem 19. Januar 1965 in Algerien zurückgelegt hatte, keine nach dem Gemeinschaftsrecht durchsetzbaren Ansprüche begründeten.

Das Urteil des Gerichtshofes in dem dritten Algerien-Fall, der Rechtssache 112/75 (Sécurité Sociale de Nancy/Hirardin, Slg. 1976, 553), ist weniger eindeutig, aber es bietet keinen Anlaß für die Annahme, daß jemand nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die soziale Sicherheit Rechte durch Versicherungszeiten erwerben könnte, die er außerhalb des (wirklichen oder fingierten) Gebiets der Gemeinschaft zurückgelegt hat. Es ging dort um folgenden Sachverhalt: Herr Hirardin, ein belgischer Staatsangehöriger, war mehr als 20 Jahre lang im französischen Mutterland und von 1957 bis 1961 vier Jahre lang in Algerien beschäftigt gewesen. Er beanspruchte die Anrechnung der Zeit, die er in Algerien tätig gewesen war, für die Berechnung seiner französischen Altersrente. Der zuständige französische Sozialversicherungsträger lehnte seinen Antrag ab, weil dies nach den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften nur für französische Staatsangehörige oder für Ausländer, die dem Land außergewöhnliche Dienste geleistet hätten, möglich sei. Es ist nicht verwunderlich, daß der Gerichtshof entschied, daß diese Diskriminierung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar war. Er wies dabei darauf hin, daß nach der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 109/65 Algerien bis zum 19. Januar 1965 als zu Frankreich gehörig behandelt wurde und daß die letztgenannte Verordnung ausdrücklich vor diesem Zeitpunkt in Algerien erworbene Rechte aufrechterhielt.

Aufgrund dieser Rechtsprechung läßt sich meines Erachtens die Rechtslage wie folgt zusammenfassen:

1. Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag behandeln nur die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft.

2. Daraus folgt, daß der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 1408/71 in gleicher Weise begrenzt ist. (Tatsächlich wird sogar in der Überschrift der letztgenannten Verordnung klargestellt, daß sie die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, betrifft.)

3. Der Rat ist desungeachtet befugt, unter entsprechenden Umständen vorzuschreiben, daß Gebiete außerhalb der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Verordnung als zur Gemeinschaft gehörig behandelt werden.

4. Wenn allerdings der Rat von dieser Befugnis nicht Gebrauch gemacht hat, dann können außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft zurückgelegte Versicherungszeiten nach der Verordnung Nr. 3 oder der Verordnung Nr. 1408/71 keine Rechte begründen.

Ich möchte deshalb die dem Gerichtshof vom Bundessozialgericht vorgelegte Frage mit der Feststellung beantworten, daß in Ermangelung anderslautender besonderer Vorschriften des Rates außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft zurückgelegte Versicherungszeiten nach den Verordnungen der Gemeinschaft über die soziale Sicherheit keinerlei Rechte begründen, gleich welche Rechte sie nach der Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats begründen mögen.

Aus dieser Sicht ist es nicht nötig, auf die schwierigere Frage einzugehen, ob ins Ermessen gestellte Leistungen nach § 108 c RKG Leistungen der sozialen Sicherheit sind. Ich stimme insoweit natürlich mit dem Bundessozialgericht überein, daß man es nicht bei der Feststellung in § 108 c Absatz 4 bewenden lassen kann. Es handelt sich in der Tat um eine Frage der Auslegung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71, die beide bestimmen, für welche Arten von Vorschriften über die soziale Sicherheit die Verordnung gilt, und davon Sozialhilfe und Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen ausschließen. Ich entnehme dem Vorlagebeschluß, daß das Bundessozialgericht drei Gesichtspunkte in Erwägung zieht.

Der erste ist, ob Leistungen nach § 108 c trotz der Tatsache, daß sie durch die Regierung und nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert werden, als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden können. Die Antwort ist insoweit meines Erachtens eindeutig: Auf die Finanzierungsquelle kommt es nicht an (Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. 1972, 457).

Der zweite ist, ob § 108 c angesichts seines Ursprungs im FAG nicht als Teil eines Leistungssystems für Kriegsopfer angesehen werden müßte. Wenn es allein um diese Frage ginge, würde ich dazu neigen, dies als eine tatsächliche Frage anzusehen, über die das Bundessozialgericht selbst zu entscheiden hätte, daß sich aber diese Ansicht angesichts der Einbeziehung der anderen Bestimmungen des FAG in die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland über die soziale Sicherheit schwer vertreten ließe. Ich glaube jedoch, daß sich dieser Gesichtspunkt nicht von dem dritten trennen läßt, ob nämlich Zahlungen nach § 108 c als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden können, obwohl sie in das Ermessen gestellt sind. Insoweit zeigt die Rechtsprechung des Gerichtshofes meines Erachtens, daß zwar die Unterscheidung zwischen Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Arten der Fürsorge nicht immer einfach ist und sich beide Kategorien in der Tat überschneiden können, daß es aber kennzeichnend für eine Leistung der sozialen Sicherheit ist, daß der Begünstigte hierauf einen gesetzlichen Anspruch hat, während eine Leistung, deren Gewährung von der Beurteilung in jedem Einzelfall abhängt, ihrer Natur nach zur Fürsorge gehört (insbesondere Rechtssache 24/74, CRAM de Paris/Biason, Slg. 1974, 999, insbesondere Randnummer 10 der Entscheidungsgründe, und Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. 1974 S. 1251, insbesondere Randnummer 7 der Entscheidungsgründe).