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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1977 – C-75/76
ECLI:EU:C:1977:46
In der Rechtssache 75/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der belgischen Cour de cassation in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
1. SILVANA KAUCIC, wohnhaft in Grimaco, Udine, Italien,
2. ANNA MARIA KAUCIC, wohnhaft in Turin, Italien,
gegen
INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCES MALADIE-INVALIDITÉ (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) hinsichtlich der Möglichkeit, nach den Rechtsvorschriften von EWG-Mitgliedstaaten und nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes erworbene Invaliditätsrenten zu kumulieren,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Vater der Klägerinnen, der italienische Staatsangehörige Luigi Kaucic, wurde im Jahre 1900 in Italien geboren. Von 1929 bis 1940 war er in Belgien, von 1941 bis 1945 in Österreich und von 1949 bis 1957 in Italien beschäftigt. Am 30. September 1957 wurde er arbeitsunfähig.
Daraufhin erhielt er ab 1. Oktober 1957 vom zuständigen österreichischen Träger eine Invaliditätsrente. Vom 1. Januar 1958 an bezog er eine Rente aus Mitteln des zuständigen italienischen und belgischen Versicherungsträgers.
Zwischen Italien und Österreich gibt es ein einschlägiges Abkommen, nicht jedoch zwischen Belgien und Österreich.
Mit der bei einer solchen Fallgestaltung anzuwendenden Lösung befaßt sich ein Beschluß der EWG-Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit, der auf deren 51. Tagung im Januar 1964 gefaßt wurde; danach
berechnet der nicht durch das zweiseitige Abkommen mit einem Drittstaat gebundene Mitgliedstaat die Teilrente nach den EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4, wobei er die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Wege der Zusammenrechnung berücksichtigt;
berechnet der durch ein zweiseitiges Abkommen mit einem Drittstaat gebundene Mitgliedstaat die nach den EWG-Vorschriften und — getrennt davon — die nach dem zweiseitigen Abkommen geschuldete Teilrente und zahlt an den Versicherten den jeweils höheren Betrag aus;
gewährt der Drittstaat die Rente im Rahmen des zweiseitigen Abkommens.
Diesem Beschluß entsprechend wurde die von dem zuständigen italienischen Träger an Herrn Kaucic zu zahlende Rente nach dem österreichisch-italienischen Abkommen unter Berücksichtigung der in Österreich und Italien zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet, weil die nach diesem Abkommen anfallende Rente über der lag, die sich nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergab.
Das Institut national d'assurances maladie-invalidité (nachstehend: INAMI) berechnete die belgische Teilrente des Herrn Kaucic gemäß Artikel 27 und 28 der erwähnten Verordnung Nr. 3 und berücksichtigte dabei im Wege der Zusammenrechnung die in Italien und Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten.
Das INAMI zog jedoch von dem belgischen Zunächst-Betrag, d.h. von der Leistung, die der Betroffene hätte beanspruchen können, wenn sämtliche nach dem in Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 festgesetzten Verfahren zusammengerechneten Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten ausschließlich nach belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, den Betrag der österreichischen Rente ab. Hierbei wandte das INAMI Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Errichtung und Organisation eines Pflichtversicherungssystems gegen Krankheit und Invalidität (Moniteur Belge vom 1/2. November 1963, S. 10555) an.
2. Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 lautet:
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden nur nach Maßgabe der vom König festgelegten Vorschriften gewährt, wenn der Schaden, aufgrund dessen sie in Anspruch genommen werden, nach den allgemeinen oder anderen Rechtsvorschriften gedeckt ist. In diesen Fällen treten die Leistungen der Versicherung nicht neben den sich aus den anderen Rechtsvorschriften ergebenden Schadensersatz; sie sind von der Versicherung aber insoweit zu tragen, als der durch diese Rechtsvorschriften gedeckte Schaden nicht tatsächlich ersetzt wird. Der Berechtigte muß in allen Fällen mindestens dasjenige erhalten, was dem Betrag der Versicherungsleistungen entspricht.
3. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die das Zusammentreffen mehrerer Leistungen regeln, finden sich in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 597).
Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder von solchen Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Beschäftigung Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, oder um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogene Einkünfte oder um eine dort ausgeübte Beschäftigung. Dies gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art zusammentreffen, die nach den Artikeln 26 und 28 erworben worden sind.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4
(2) Würde die Anwendung des Artikels 11 Absatz (2) Satz 1 der Verordnung die Kürzung oder das Ruhen einer Leistung wegen Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die aufgrund des Artikels 28 der Verordnung von dem Träger eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist, zur Folge haben, so rechnet dieser Träger ungeachtet des Absatzes (1) und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz (2) Satz 2 der Verordnung für die Kürzung oder das Ruhen nur einen Teil der Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte an, die zur Kürzung oder zum Ruhen führen. Dieser Teil wird gemäß Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b) der Verordnung nach dem Verhältnis der Dauer der zurückgelegten Zeiten bestimmt; bei der Berechnung des Zunächst-Betrags nach der genannten Vorschrift bleiben Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zur Kürzung oder zum Ruhen der Rente führen, außer Betracht.
4. Da Herr Kaucic mit der Berechnungsmethode des INAMI nicht einverstanden war, erhob er Klage beim Tribunal du travail Brüssel und beantragte festzustellen, daß die von dem belgischen Versicherungsträger geschuldete Leistung wegen Invalidität nicht aufgrund der österreichischen Invaliditätsrente gekürzt werden dürfe. Hierfür trug er insbesondere vor,
da die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Bestimmung des Anspruchs auf die belgische Leistung außer Betracht blieben, könne die aufgrund dieser Versicherungszeiten geschuldete Rente die Höhe der belgischen Leistung nicht beeinflussen;
der erwähnte Beschluß der EWG-Verwaltungskommission sage nicht, daß der Mitgliedstaat, der kein zweiseitiges Abkommen mit einem Drittland geschlossen habe, die von diesem gewährten Vergünstigungen berücksichtigen dürfe, um die nach den EWG-Verordnungen ihm obliegende Leistung zu kürzen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses vertrat vor dem Tribunal du travail die Ansicht,
da es zwischen Belgien und Osterreich kein internationales Abkommen gebe, könnten die in Österreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der belgischen Teilrente nicht berücksichtigt werden;
Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 sei vorliegend anzuwenden.
Das Tribunal du travail wies die Klage des Herrn Kaucic ab, weil in Ermangelung eines zweiseitigen Abkommens zwischen Belgien und Österreich die in Österreich zurückgelegten Zeiten nicht bei der Berechnung der belgischen Teilrente berücksichtigt werden könnten. Das INAMI habe also ganz zu Recht die belgische Teilrente unter Zusammenrechnung nur der in den EWG-Mitgliedstaaten, d. h. in Belgien und Italien zurückgelegten Beschäftigungszeiten bestimmt. Nach Auffassung des Gerichts war ab 1. Januar 1964 Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 anzuwenden.
5. Am 17. Dezember 1973 verstarb Herr Kaucic. Seine Töchter, Silvana und Anna Maria Kaucic legten bei der Cour de travail Brüssel Berufung ein. Sie wiederholten den Vortrag ihres Vaters vor dem Tribunal du travail und führten zusätzlich aus,
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 gestatte es dem INAMI nicht, bei der Feststellung der Teilrente die österreichische Rente zu berücksichtigen;
vorliegend sei Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 einschlägig. Mithin sei die in Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 vorgesehene Kürzungsbestimmung nicht anwendbar.
Vor der Cour de travail machte das INAMI, hierin von dem Vertreter des öffentlichen Interesses unterstützt, vor allem geltend,
nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 müsse die Rente des Herrn Kaucic so berechnet werden, als ob sämtliche Versicherungszeiten nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären; folglich sei Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 anzuwenden;
es fehlten gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, nach denen Belgien von einer Anwendung des Artikels 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 absehen könne;
die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 vorgesehene Ausnahme greife nur ein, wenn die Ansprüche auf gleichartige Leistungen nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts über die anteilige Berechnung erworben und bestimmt worden seien; vorliegend fehle aber die Möglichkeit zu einer anteiligen Berechnung zwischen Belgien und Österreich.
Die Cour de travail schloß sich den vom INAMI und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgetragenen Argumenten an und wies die Klage der Töchter des Herrn Kaucic ab.
6. Gegen das Urteil der Cour de travail haben Silvana und Anna Maria Kaucic Kassationsbeschwerde erhoben, die sie insbesondere darauf stützen, daß die Anwendung von Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 durch Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 ausgeschlossen sei.
Die Cour de cassation hat, da der Rechtsstreit nach ihrer Auffassung Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, mit Urteil vom 16. Juni 1976 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, über die folgende Frage vorab zu entscheiden:
Verbieten es die Artikel 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer dem Träger eines Mitgliedstaates, seine eigenen Rechtsvorschriften über das Zusammentreffen einer nach seinen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung mit einer nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates gewährten Leistung anzuwenden; verbieten sie insbesondere, Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 auf das Zusammentreffen einer von einem belgischen Träger geschuldeten Leistung mit einer Leistung anzuwenden, die der österreichische Staat schuldet, den kein zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen mit Belgien verbindet, so daß also der belgische Träger vor allem den vorerwähnten Artikel 70 § 2 nicht anwenden könnte, wenn er zunächst den Betrag bestimmt, auf den die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 zusammengerechnete Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten ausschließlich nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären?
7. Das Urteil der Cour de cassation ist am 28. Juli 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Silvana und Anna Maria Kaucic, vertreten durch Herrn Daniele Rossini, Direktor des Sozialdienstes des Patronato ACLI, das INAMI, vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Houtekier, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Fräulein Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, haben schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls Ober die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereicht
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, da im Verhältnis zwischen Belgien und Österreich weder ein Abkommen noch die Verordnungen Nr. 3 und 4 gälten, dürften die in Österreich zurückgelegten, für den Erwerb und die Bestimmung des belgischen Rentenanspruchs unerheblichen Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden, um die nach den Gemeinschaftsverordnungen durchgeführte Berechnung der belgischen Rente zu ändern.
Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 habe der belgische Träger lediglich die Teilrente festzustellen, die sich aus den von Herrn Kaucic in Italien und Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten ergebe, ohne daß der Bescheid der österreichischen Kasse dabei eine Rolle spiele, den diese im Rahmen eines zweiseitigen Abkommens erlassen habe, das Belgien nicht berühre. Der belgische Träger dürfe also nicht nationale Vorschriften über ein Kumulierungsverbot anwenden, um von einem Drittland gewährte Leistungen von der nach den Gemeinschaftsverordnungen geschuldeten Rente abzuziehen.
Da der belgische Träger an der Zahlung einer anteilig berechneten Rente beteiligt sei, scheine es unlogisch, Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 anzuwenden, um eine Leistung zusätzlich zu kürzen, die schon wegen ihrer anteiligen Berechnung unvollständig sei.
2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt in erster Linie vor, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über das Zusammentreffen mehrerer Leistungen — Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 — griffen vorliegend nicht ein, weil Österreich kein EG-Mitgliedsland sei.
Daher richte sich die Lösung des Falles nach dem Wortlaut von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3.
Mit dieser Vorschrift werde fingiert, daß der Arbeitnehmer seine gesamte berufliche Tätigkeit in ein und demselben Staat zurückgelegt habe. Folglich seien vorliegend die belgischen Rechtsvorschriften ohne Einschränkung anzuwenden. Daß die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten beim Erwerb des Anspruchs nicht hätten berücksichtigt werden können, beeinträchtige in keiner Weise die Berechnung des belgischen Zunächst-Betrages. Im Gegenteil, da der Versicherte so zu behandeln sei, als ob er während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in Belgien versichert gewesen sei, und weil die Berechnung des Zunächst-Betrages nach den belgischen Rechtsvorschriften erfolgen müsse, hätten die belgischen Behörden sämtliche für die Berechnung der Leistung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden. Daher dürften sie Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 nicht außer acht lassen.
Weiter führt die Beklagte des Ausgangsverfahrens aus, nach der Verordnung Nr. 3 beständen weiterhin selbständige Versicherungssysteme, gegen die der Leistungsempfänger unmittelbare Ansprüche besitze, entweder nach innerstaatlichem Recht allein, oder, falls notwendig, nach innerstaatlichem Recht in Verbindung mit dem System der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Vorliegend besäßen die Geschwister Kaucic aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften Anspruch auf nach innerstaatlichem belgischem Recht vorgesehene Leistungen. Dennoch bleibe das belgische Recht anwendbar; die EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4 schränkten die Anwendung der belgischen Vorschriften über Begrenzungen der Kumulierung in keiner Weise ein, wenn der Schaden, für den die Leistungen beansprucht würden, nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes teilweise gedeckt sei.
Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 2/67, de Moor/Caisse de pension des employés privés (Slg. 1967, 263).
Hilfsweise erwägt die Beklagte des Ausgangsverfahrens, wenn der Gerichtshof entscheide, daß die Gemeinschaftsverordnungen der umstrittenen Anwendung von Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 entgegenstehen, so dürfe diese Vorschrift bei der Berechnung des belgischen Zunächst-Betrages nicht angewandt werden. Die belgischen Träger müßten Artikel 70 § 2 dann in der Weise anwenden, daß sie die anteilig berechnete belgische Leistung um den Betrag der österreichischen Rente kürzen. Das belgische Recht bleibe nämlich insoweit anwendbar, als die EWG-Verordnungen die Anwendung seiner Vorschriften nicht ausschlössen.
Auch habe nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 3, der die Gleichbehandlung regele, ein ausländischer Versicherter, welcher im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohne und der aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen eine belgische Teilrente beziehe, die gleichen Pflichten wie ein belgischer Staatsangehöriger. Deshalb sei Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 auf jeden Versicherten anwendbar, der belgische Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit beziehe, ohne daß es hierfür einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bedürfe, während diese Vorschrift nicht gegenüber dem Versicherten gelte, dem diese Leistungen aufgrund der Zusammenrechnung zustünden; dieses Ergebnis widerspräche sicherlich dem Geist des Artikels 8 der Verordnung Nr. 3.
3. Die Kommission führt aus, nicht nur die von dem staatlichen Gericht ausschließlich herangezogenen Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 gestatteten es, die dem Gerichtshof unterbreitete Vorlagefrage zu beantworten, sondern eher noch die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4.
Nach ihrer Ansicht sind die vom Gerichtshof beantworteten Fragen wie folgt zu formulieren:
1. Ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen, daß die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungsbestimmungen auf den Empfänger einer Invaliditätsrente anzuwenden sind, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 geschuldet wird, wenn der Empfänger eine Invaliditätsrente nach dem Recht eines Drittlandes erhält?
2. Ist Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, der die Anwendungsmodalitäten von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 festsetzt, dahin auszulegen, daß die Leistung, die Anlaß für die Kürzung gibt, bei der Bestimmung des Zunächst-Betrages zu berücksichtigen ist?
Zu der ersten von ihr formulierten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 verbiete es dem belgischen Träger nicht, sein Kumulierungsverbot anzuwenden, um seine Leistung für den Fall des Zusammentreffens mit einer von einem Drittland geschuldeten Invaliditätsleistung zu kürzen. Die Kürzungsvorschriften des belgischen Gesetzes könnten, da der Betreffende eine dank der Verordnung Nr. 3 erworbene Leistung beziehe und die österreichische Rente nicht nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 berechnet werde, auf ihn Anwendung finden, dies um so mehr, als diese Kürzung die Freizügigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtige, da sie aus seiner Beschäftigung in einem Drittland herrühre.
Dem fügt die Kommission jedoch hinzu, nur wenn die Verordnung Nr. 3 den Arbeitnehmer besserstelle, könnten derartige Kürzungsvorschriften angewandt werden. Das habe der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache 184/73 vom 15. Mai 1974 (Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging/Kaufmann, Slg. 1974, 517) mit seiner Feststellung klargestellt, daß die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beschränkungen den Versicherten nur hinsichtlich der Leistungen entgegengehalten werden können, die sie der Anwendung der Verordnungen verdanken.
Nach Ansicht der Kommission tragen diese Erwägungen jedoch nicht sämtlichen Aspekten des vorliegenden Falles voll Rechnung. Ein EWG-Mitgliedstaat könne sich nicht auf ein zwischen einem anderen Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenes zweiseitiges Abkommen berufen, um eine Leistung zu kürzen, die beim Fehlen eines solchen Abkommens nicht gekürzt werden dürfte.
Hierzu beruft sie sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 14/72 (Heinze/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Slg. 1972, 1117).
Zu der zweiten von ihr formulierten Frage führt die Kommission aus, soweit die belgischen Träger nach den vorstehenden Darlegungen die Herrn Kaucic geschuldete Leistung kürzen dürften, bestehe kein Zweifel, daß eine solche Kürzung nur gemäß den Gemeinschaftsverordnungen, nämlich entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 erfolgen könne.
Nach der letztgenannten Vorschrift könne der belgische Träger seine Leistung nur um einen Teil der zur Kürzung führenden Leistung kürzen, und dies erst dann, wenn der nach den belgischen Rechtsvorschriften und den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 geschuldete Betrag der Leistung endgültig festgesetzt worden sei.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 schließe also ausdrücklich die Möglichkeit aus, die Kürzung bei der Berechnung des Zunächst-Betrages vorzunehmen. Dieser Grundsatz werde durch eine Erklärung im Sitzungsprotokoll des Rates anläßlich der Annahme der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), bekräftigt; danach [dürfen] ganz allgemein die aufgrund der Kumulierungsverbote vorzunehmenden Kürzungen erst dann erfolgen, wenn die von jedem der Mitgliedstaaten geschuldete Leistung endgültig festgestellt worden ist. Dieser Grundsatz sei in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 1) aufgenommen worden.
In der Sitzung vom 8. Dezember 1976 haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Daniele Rossini, Direktor des Sozialdienstes des Patronato ACLI, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Houtekier, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, und die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Fräulein Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, mündliche Ausführungen gemacht.
In dieser Sitzung ist unter anderem noch folgendes vorgetragen worden:
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben die Ansicht vertreten, sie hätten der Anwendung von Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 zustimmen können, wenn die Invalidität beispielsweise auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit in Österreich zurückzuführen wäre, die nach den Rechtsvorschriften dieses Landes zu entschädigen seien, wenn also — anders ausgedrückt — Leistungen verschiedener Art zusammenträfen. Da die Leistungen, um die es hier gehe, nicht nur gleicher Art, sondern auch anteilig berechnet seien, müsse Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 3 angewandt werden, der das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art ausdrücklich gestatte. Diese Vorschrift gelte entsprechend, selbst wenn vorliegend eine der drei Leistungen, die dem Betreffenden zustehen, von einem Drittland gezahlt werde.
Zu der Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens, nach der, wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Gemeinschaftsverordnungen der umstrittenen Anwendung von Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 entgegenstünden, die belgischen Träger verpflichtet seien, diesen Artikel in der Weise anzuwenden, daß sie den Betrag der österreichischen Rente von der belgischen Teilrente abziehen, meinen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, eine solche Berechnungsweise stelle den Versicherten noch schlechter, als wenn die österreichische Rente von dem belgischen Zunächst-Betrag abgezogen werde.
Der Vortrag der Kommission, Belgien berufe sich auf den österreichisch-italienischen Vertrag, um seine Leistungen zu kürzen, stellt nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens das Problem schief dar, denn Belgien habe nur die belgische Vorschrift über das Kumulierungsverbot angewandt.
Die Kommission verweise zu Unrecht auf die Schlußanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 14/72, Heinze. Diese Schlußanträge versteht das INAMI dahin, daß es die in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehene Kürzungsbestimmung geltend machen dürfe. Folge man dem Gedankengang der Kommission, so würde von Belgien mehr verlangt, als nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig sei. Das INAMI verweist hierzu außerdem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Rechtssache 16/72, Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg/Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Slg. 1972, 1141).
Herr Generalanwalt Mayras hat nach der vorerwähnten Sitzung, an der er teilgenommen hatte, aus gesundheitlichen Gründen durch Herrn Generalanwalt Capotorti ersetzt werden müssen.
Daher hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeordnet. Die Parteien haben darauf verzichtet, in dem neuen, am 16. Februar 1977 durchgeführten Termin mündliche Ausführungen zu machen, und erklärt, auf die in der Sitzung vom 8. Dezember 1976 gemachten Ausführungen und Anträge Bezug zu nehmen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Februar 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Die belgische Cour de cassation hat mit Urteil vom 16. Juni 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) gestellt. Die Cour de cassation fragt, ob die Artikel 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer es dem Träger eines Mitgliedstaats verbieten, seine eigenen Rechtsvorschriften über das Zusammentreffen einer nach seinen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung mit einer nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates gewährten Leistung anzuwenden, und ob sie insbesondere verbieten, Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 auf das Zusammentreffen einer von einem belgischen Träger geschuldeten Leistung mit einer Leistung anzuwenden, die der österreichische Staat schuldet, den kein zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen mit Belgien verbindet, so daß also der belgische Träger vor allem den vorerwähnten Betrag bestimmt, auf den die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 zusammengerechnete Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten ausschließlich nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Im Laufe des Verfahrens ist die Auffassung vertreten worden, daß bei der Beantwortung der Vorlagefrage auch Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 597) zu berücksichtigen seien.
4/7 Die vorgelegte Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits über den Betrag einer Invaliditätsrente, der den Erben eines italienischen Arbeitnehmers zusteht, welcher vor seinem Tode in Italien nicht nur dort und in Belgien, sondern auch in Österreich, einem Nichtmitgliedstaat der Gemeinschaft, gearbeitet hatte und der von den Trägern dieses Landes eine nach den Bestimmungen des zwischen Italien und Österreich geschlossenen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommens berechnete Invaliditätsrente erhielt. Der zuständige belgische Träger wandte für die Berechnung der belgischen Rente jedoch nicht nur die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 an, um die in Italien und Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen, sondern zog auch die österreichische Rente in Betracht, um vom 1. Januar 1964 an seine Leistung unter Berufung auf Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 zu kürzen. Nach dieser Vorschrift treten die Leistungen der belgischen Versicherung nicht neben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Entschädigung, der Berechtigte muß jedoch in allen Fällen mindestens das erhalten, was dem Betrag der Leistungen der belgischen Versicherung entspricht Wie aus dem Vorlageurteil hervorgeht, steht vor den belgischen Gerichten fest, daß die Vorschrift zum einen in dem Sinne auszulegen ist, daß sie auch dann eingreift, wenn für den Schaden aufgrund einer ausländischen Rechtsvorschrift Ersatz geleistet wird, und daß zum anderen der vorliegend von dem Arbeitnehmer erlittene Schaden tatsächlich von der nach dem österreichischen Gesetz gewährten Rente gedeckt wurde.
8/13 Die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und 4 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erfassen nur die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten. Keine Bestimmung der Gemeinschaftsverordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten befaßt sich mit den Versicherungszeiten, die in einem Nichtmitgliedstaat zurückgelegt worden sind, ob dieser nun mit einem oder mehreren der in Betracht kommenden Mitgliedstaaten ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat oder nicht. Insbesondere bezieht sich Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3, der es untersagt, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungsbestimmungen auf den Berechtigten anzuwenden, nur auf die Fälle, bei denen Leistungen gleicher Art nach den Artikeln 26 und 28 der Verordnung erworben worden sind; folglich hindert er die Anwendung der Kürzungsbestimmungen dann nicht, wenn eine der Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Nichtmitgliedstaats erworben worden ist. Mithin fällt die letztere Fallgestaltung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4, nach dem die Leistung, die zur Kürzung der Rente führt, bei der Berechnung des Zunächst-Betrages nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 außer Betracht bleibt. Indem er vorsieht, daß zunächst der Betrag der Leistung berechnet wird, die der Versicherte beanspruchen könnte, wenn er sämtliche Versicherangszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats zurückgelegt hätte, gestattet es der letztgenannte Artikel also, staatliche Bestimmungen in Betracht zu ziehen, welche die Kürzung der Leistung um den Betrag einer Leistung vorsehen, die der Versicherte aus einer außerhalb der Gemeinschaft liegenden Quelle bezieht. Nach alledem ist die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und 4 des Rates vom 25. September und 3. Dezember 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, schließen nicht aus, daß der Träger eines Mitgliedstaats, wenn er zunächst den Betrag der Leistung berechnet, die der Versicherte beanspruchen könnte, wenn er sämtliche Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte, eine Bestimmung seines Rechts anwendet, um den theoretischen Betrag um den Betrag einer Leistung zu kürzen, die der Versicherte aus einer außerhalb der Gemeinschaft liegenden Quelle bezieht.
Kosten
14/15 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der belgischen Cour de cassation gemäß deren Urteil vom 16. Juni 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und 4 des Rates vom 25. September und 3. Dezember 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, schließen nicht aus, daß der Träger eines Mitgliedstaats, wenn er zunächst den Betrag der Leistung berechnet, die der Versicherte beanspruchen könnte, wenn er sämtliche Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte, eine Bestimmung seines Rechts anwendet, um den theoretischen Betrag um den Betrag einer Leistung zu kürzen, die der Versicherte aus einer außerhalb der Gemeinschaft liegenden Quelle bezieht.