Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1977 – C-87/76
ECLI:EU:C:1977:60
In der Rechtssache 87/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
WALTER BOZZONE
gegen
OFFICE DE SÉCURITÉ D'OUTRE-MER
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn die unselbständige Tätigkeit in einem früher kolonisierten und jetzt assoziierten Staat ausgeübt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Walter Bozzone, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, war vom 12. Juli 1952 bis 13. Mai 1960 im früheren Belgisch-Kongo, heute Republik Zaire, beschäftigt
Im April 1960 verließ er Afrika aus gesundheidichen Gründen und kehrte nach Italien zurück. Sein Arbeitgeber hatte in der Zwischenzeit sein Arbeitsverhältnis gekündigt und ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern gezahlt. Am 20. April 1960 reichte der Kläger beim belgischen Fonds des invalidités (Invaliditätskasse) einen Antrag auf Invaliditätsbeihilfe nach dem décret colonial vom 7. August 1952 über die Kranken- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer in den Kolonien ein. Mit Bescheid vom 18. August 1960 wurde ihm diese Beihilfe bis zum 31. Januar 1961 bewilligt. Der Fonds des invalidités teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 29. Dezember 1960 mit, mangels eines tatsächlichen gewöhnlichen Wohnorts in Belgien könne die Beihilfe nicht über den 31. Januar 1961 hinaus gewährt werden, da nach Artikel 2 Nummer 2 des décret colonial vom 7. August 1952 der Berechtigte seinen tatsächlichen gewöhnlichen Wohnort in Belgien, Belgisch-Kongo oder Ruanda-Urundi oder in einem Land haben müsse, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen sei, es sei denn, der Fonds habe ihm erlaubt, seinen Wohnort aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu verlassen. Am 7. Februar 1967 reichte der Antragsteller über einen Berufsverband einen neuen Antrag auf Behilfe ein, der auf den arrêté royal vom 16. November 1966 über die Ausdehnung bestimmter Vergünstigungen nach dem Gesetz vom 17. Juli 1963 über die soziale Sicherheit in Ubersee auf Angehörige der EWG-Mitgliedstaaten gestützt war. Nach Ansicht des Tribunal du travail wurde dieser Antrag zu Unrecht gestellt, denn der Fall des Antragstellers gehöre ausschließlich zum System der sozialen Sicherheit in den Kolonien, da der Antragsteller vor dem 30. Juni 1960 im Kongo beschäftigt gewesen sei. Gleichwohl wandte das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer (Amt für soziale Sicherheit in Ubersee), der Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit Bescheid vom 21. März 1967 die Dekrete über die Kranken- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer im Kongo und in Ruanda-Urundi auf ihn an, und zwar für einen Zeitraum, der zunächst vom 8. Februar 1967 bis zum 31. Juli 1967 beschränkt und dann bis zum 31. Dezember 1973 jeweils um sechs Monate verlängert wurde. Am 28. Dezember 1973 teilte der Beklagte des Ausgangsverfahrens Herrn Bozzone mit, er habe die Einstellung der gewährten Vergünstigungen zum 1. Januar 1974 beschlossen, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß der seit 1960 in Italien bestehende Wohnort nur vorübergehend im Sinne der Bestimmungen sei. Am 26. Februar 1974 erhob der Antragsteller beim Tribunal du travail Brüssel Klage auf Anerkennung seines Anspruchs auf Invaliditätsbeihilfe.
Das Tribunal du travail führte aus, der Rechtsstreit sei darauf zurückzuführen, daß der Wohnort in Belgien, Zaire, Ruanda-Urundi oder einem Staat bestehen müsse, mit dem Belgien ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen habe; das décret colonial vom 7. August 1952 nehme also eine Diskriminierung zwischen den Leistungsberechtigten aus Gründen des Wohnorts vor.
Das Tribunal du travail hat daher den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Ist Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln auf einen Empfänger von Leistungen anwendbar, die aufgrund einer ausschließlich in einem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten unselbständigen Tätigkeit erworben wurden, wenn der Empfänger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, der die Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der in dem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zu zahlen hat? Mit anderen Worten: Verstößt Artikel 2 Nummer 2 des décret colonial vom 7. August 1952 in der Fassung des décret vom 2. Juli 1956 insoweit, als danach verlangt wird, daß der gewöhnliche tatsächliche Wohnort in Belgien, Belgisch-Kongo, Ruanda-Urundi oder in einem Staat besteht, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen ist, gegen die Verordnung Nr. 1408/71?
2. Ist ein Arbeitnehmer, der in einem assoziierten Hoheitsgebiet beschäftigt war und zu dieser Zeit den für dieses Gebiet und die dort Beschäftigten erlassenen Sonderbestimmungen eines Mitgliedstaats — hier dem décret colonial vom 7. August 1952 — unterlag, als Arbeitnehmer anzusehen, für den im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten?
Das Vorlageurteil ist am 15. September 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, d.h. Herr Bozzone und das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Herr Walter Bozzone, Kläger des Ausgangsverfahrens, schildert den Sachverhalt und bemerkt sodann, das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer habe auf Druck des Rechnungshofes seine Leistungen eingestellt. Die in früheren Kolonialbestimmungen aufgestellte Wohnortvoraussetzung dürfe kein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere für die Anwendung von Artikel 51 des Vertrages sein; eine solche Voraussetzung könne höchstens durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, den Gesundheitszustand des Empfängers der Sozialleistungen zu überprüfen. Die wirt schaftlichen Überlegungen, die den belgischen Gesetzgeber von 1952 geleitet hätten, und der Umstand, daß das herangezogene décret in bezug auf die Kolonien ergangen sei, dürfe an der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen nichts ändern. Nach diesen Bestimmungen sei Herr Bozzone als Wanderarbeitnehmer anzusehen; auf ihn sei daher Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 anzuwenden, der jede unterschiedliche Behandlung aus dem Grand, weil der Leistungsberechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohne, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz habe, verbiete. Da es sich hier um einen belgischen Träger, das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer, handele, hindere die Tatsache, daß der Berechtigte seine Ansprüche aufgrund einer Tätigkeit im Kongo erworben habe, nicht die Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
Herr Bozzone trägt schließlich vor, er sei ein Arbeitnehmer in dem Sinne, in dem der Gerichtshof diesen Begriff auslege, nämlich ein Sozialversicherter, auch wenn er jetzt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens schlägt dem Gerichtshof vor, dem Tribunal du travail Brüssel folgende Antwort zu erteilen:
1. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408 von 1971 ist auf den Kläger Bozzone anwendbar, und zwar unabhängig vom Ort seiner Erwerbstätigkeit und davon, ob feststeht, daß er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EWG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
2. Das décret vom 7. August 1952 in der Fassung des décret vom 2. Juli 1956 verstößt insoweit, als danach verlangt wird, daß der gewöhnliche tatsächliche Wohnort in Belgien, Belgisch-Kongo, Ruanda-Urundi oder in einem Staat besteht, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen ist, gegen die Bestimmungen des Vertrages von Rom, genauer gesagt, die der Verordnung Nr. 1408/71.
3. Der Arbeitnehmer, der in einem assoziierten Hoheitsgebiet beschäftigt war und zu dieser Zeit den für dieses Gebiet erlassenen Sonderbestimmungen eines Mitgliedstaats unterlag, ist als Arbeitnehmer anzusehen, für den im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten.
Das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer, Beklagter des Ausgangsverfahrens, zeigt zunächst die Umstände auf, unter denen der Rechtsstreit entstanden ist, und geht sodann auf die Stellungnahmen der Parteien vor dem Tribunal du travail sowie auf dessen Urteil ein. Auf dieser Grundlage stellt er die Bedeutung der vorgelegten Fragen wie folgt heraus: Es handele sich darum, ob ein Sachverhalt wie der hier vorliegende unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 oder aber unter Artikel 135 des Vertrages und die darin genannten Abkommen falle. Im übrigen gehe es darum, ob die für die überseeischen Gebiete erlassenen sozialen Rechtsvorschriften als Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen seien.
Für die Antwort auf die Frage, ob die Verordnung Nr. 1408/71 auf Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten anwendbar ist, die ihre Tätigkeit in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet ausgeübt haben, verweist das Office auf die Urteile des Gerichtshofes (Rechtssachen 92/63, Nonnenmacher; 1/67, Ciechelski; 2/67, De Moor), in denen der Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages und demgemäß auch die Zielsetzung und Tragweite der Durchführungsbestimmungen definiert seien. Dieser Zweck bestehe darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und nicht in den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten zu fördern. Denn die Staatsangehörigkeit sei nicht allein das Kriterium für die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsnormen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, sondern es müßten auch die Tätigkeiten, in bezug auf die der Vertrag die Mobilität der Arbeitnehmer fördern wolle, innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt werden, wie es die Überschrift der Verordnung Nr. 1408/71 deutlich mache.
Auf die erste Frage sei daher zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Empfänger von Leistungen nicht anwendbar sei, die aufgrund einer ausschließlich in einem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten unselbständigen Tätigkeit erworben worden seien, auch wenn der Empfänger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohne, der die Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der in dem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zu zahlen habe. Artikel 2 Nummer 2 des décret colonial vom 7. August 1952 in der Fassung des décret vom 2. Juli 1956 verstoße daher insoweit, als danach verlangt werde, daß der gewöhnliche tatsächliche Wohnort in Belgien, Belgisch-Kongo, Ruanda-Urundi oder in einem Staat bestehe, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen sei, nicht gegen die Verordnung Nr. 1408/71.
Was den Begriff Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 angehe, so handele es sich bei den im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften um ein décret colonial, erlassen vom König der Belgier, ordentlicher Gesetzgeber der Kolonie, das Bestandteil des internen zairischen Rechts geworden wäre, wenn es nicht am 1. Juli 1960 von den zairischen Instanzen ausdrücklich aufgehoben worden wäre.
Der belgische Gesetzgeber habe sich darauf beschränkt, die Zahlung der Leistungen aufgrund von jetzt ausländischen, aber unverändert gebliebenen Rechtsvorschriften zu garantieren. Sei das décret colonial vom 7. August 1952 unter diesen Umständen Bestandteil der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für einen Arbeitnehmer galten ?
Der Aufbau des Vertrages, der an verschiedenen Stellen zwischen Mitgliedstaaten und überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten unterscheide (Art. 3 Buchstabe k, 131, 136 und 227), lasse den Schluß zu, daß die Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats spreche, darunter die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften verstehe im Gegensatz zu denen, die in einem Land oder Hoheitsgebiet gälten, das mit diesem Mitgliedstaat besondere Beziehungen unterhalte. Die durch einen Mitgliedstaat gebotene Garantie begründe keinen Leistungsanspruch, und ein Garantiegesetz könne nicht als Rechtsvorschriften angesehen werden, die für einen Arbeitnehmer gälten oder gegolten hätten.
Die Zielsetzung der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten, insbesondere des Artikels 51, erlaube es nicht, der Verordnung Nr. 1408/71 einen umfassenderen Geltungsbereich zuzuschreiben als dem ihr zugrunde liegenden Text.
Die zweite Frage sei daher wie folgt zu beantworten:
Ein Arbeitnehmer, der in einem assoziierten Hoheitsgebiet beschäftigt war und zu dieser Zeit den für dieses Gebiet und die dort Beschäftigten erlassenen Sonderbestimmungen eines Mitgliedstaats unterlag, ist nicht als Arbeitnehmer anzusehen, für den im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten.
Die Kommission der EG äußert sich zunächst zur Formulierung der dem Gerichtshof vom Tribunal du travail Brüssel vorgelegten Fragen und schlägt vor, deren Reihenfolge umzukehren, da die Antwort auf die zweite Frage die Voraussetzung für die Beantwortung der ersten sei. Im übrigen müsse die erste Frage auf sämtliche eventuell anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und nicht nur auf die der Verordnung Nr. 1408/71 Bezug nehmen. Die Kommission schlägt vor, die Fragen in anderer Weise zu stellen, nämlich wie folgt:
1. Ist ein Arbeitnehmer, der in einem assoziierten Hoheitsgebiet beschäftigt war und zu dieser Zeit den für dieses Gebiet und die dort Beschäftigten erlassenen Sonderbestimmungen eines Mitgliedstaats — hier dem décret colonial vom 7. August 1952 — unterlag, als Arbeitnehmer anzusehen, für den im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten?
2. Sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln auf einen Empfänger von Leistungen anwendbar, die aufgrund einer ausschließlich in einem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten unselbständigen Tätigkeit erworben wurden, wenn der Empfänger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, der die Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der in dem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zu zahlen hat? Mit anderen Worten: Verstößt Artikel 2 Nummer 2 des décret colonial vom 7. August 1952 in der Fassung des décret vom 2. Juli 1956 insoweit, als danach verlangt wird, daß der gewöhnliche tatsächliche Wohnort in Belgien, Belgisch-Kongo, Ruanda-Urundi oder in einem Staat besteht, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen ist, gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere die der Verordnung Nr. 1408/71?
Bei ihrer Antwort auf die erste dieser umgestellten Fragen ist die Kommission der Ansicht, das décret vom 7. August 1952 gehöre zu der Kolonialgesetzgebung der belgischen Organe, die für den Kongo bis zum 30. Juni 1960, also nach der Abreise des Klägers des Ausgangsverfahrens aus diesem Gebiet, gegolten habe. Da das décret dann in Zaire rückwirkend aufgehoben worden sei, habe das belgische Garantiegesetz vom 16. Juni 1960 die Kontinuität des Systems gesichert, wie die Artikel 9 und 7 dieses Gesetzes bewiesen. Diese Bestimmungen, die unbestreitbar auf den Betroffenen Anwendung fänden, könnten als Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne des persönlichen Geltungsbereichs nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Definition dieses Begriffs in Artikel 1 Buchstabe k dieser Verordnung angesehen werden. Unter den in Artikel 4, der den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung bestimme, aufgezählten Leistungen seien die Leistungen bei Invalidität ausdrücklich erwähnt. Die sehr weite Definition der Systeme, für die die Verordnung gelte, umfasse außerdem mühelos ein Kolonialdekret, das den normalen belgischen Rechtsvorschriften gleichzustellen und auf jeden Fall durch das Garantiegesetz vom 16. Juni 1960 in diese aufgenommen worden sei. Was das Vorbringen angehe, Artikel 51 des Vertrages sei nur auf Sachverhalte anwendbar, die unter diejenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fielen, die im Gebiet der Gemeinschaft und in den ausdrücklich gleichgestellten Hoheitsgebieten gälten, so sei dies, wie zu betonen sei, sehr zweifelhaft, denn
der Umstand, daß Artikel 135 des Vertrages Abkommen vorgesehen habe, die niemals zustande gekommen seien, könne nicht zur Folge haben, daß die gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Garantien unwirksam seien;
eine stillschweigende restriktive Bedingung, die den Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen einschränke, müsse zu ihrer Gültigkeit klar erkennbar sein; der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 werde aber durch persönliche und sachliche Kriterien bestimmt (Art. 2 und 4), und der in Artikel 1 nicht definierte Begriff des Hoheitsgebiets werde nur hilfsweise in bestimmten und eindeutig abgegrenzten Fällen verwendet (Art. 2 Abs.1; Art. 3 Abs.1).
Der Gerichtshof habe bereits die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen auf Wanderarbeitnehmer zugelassen, für die in einem ehemals kolonisierten Hoheitsgebiet die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegolten hätten (Rechtssache 80/71, Merluzzi). Der Ort, an dem etwaige Leistungsansprüche erworben würden, ändere nichts am Charakter der anspruchsbegründenden Bestimmungen als nationale Rechtsvorschriften. Die erste Frage sei demnach zu bejahen.
Daraus folge, daß auch die zweite der umgestellten Fragen zu bejahen sei. Sei die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar, so brauche man sich nur des klaren Wortlauts ihres Artikels 10 Absatz 1 zu bedienen. Auch wenn der Gerichtshof die erste Frage verneine, müsse die Antwort auf die zweite Frage mit Rücksicht auf den Vertrag selbst positiv sein, da die Artikel 48 bis 51 die Einführung oder Beibehaltung jeder Klausel ausschlössen, die die Zahlung von aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit erworbenen Leistungen vom Wohnort abhängig mache.
Aufgrund aller in ihrem Schriftsatz gemachten Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden:
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt bei richtiger Auslegung für Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlagen, auch wenn diese Rechtsvorschriften für ein assoziiertes Hoheitsgebiet und die Personen erlassen wurden, die dort eine unselbständige Tätigkeit ausübten.
2. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt bei richtiger Auslegung für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Ansprüche, auch wenn diese Rechtsvorschriften für ein assoziiertes Hoheitsgebiet und die Personen erlassen wurden, die dort eine unselbständige Tätigkeit ausübten.
III — Mündliche Verhandlung
Die öffentliche Sitzung hat am 8. Februar 1977 stattgefunden.
Herr Bozzone, vertreten durch die Rechtsanwälte Raymond Schueler und Robert Versteegh, zugelassen in Brüssel, hat seine im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente erläutert und hervorgehoben, nach seiner Ansicht seien es sehr wohl belgische Rechtsvorschriften gewesen, die auf ihn angewandt worden seien, ob es sich nun um das décret von 1952 oder das Gesetz vom 17. Juli 1963 gehandelt habe. Den Beweis hierfür liefere bereits die Zuständigkeit des Tribunal du travail, das die Frage dem Gerichtshof vorgelegt habe. Im übrigen könne zumindest der Italien und Belgien bindende EWG-Vertrag selbst das vom Office de sécurité sociale d'Outre-Mer geforderte Gegenseitigkeitsabkommen darstellen.
Das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Michel Walbroeck, zugelassen in Brüssel, hat hervorgehoben, mangels ausdrücklicher Bestimmungen könne der räumliche Geltungsbereich der Gemeinschaftsnormen nicht willkürlich erweitert werden. Das Urteil Merluzzi sei zu einem anderen Fall ergangen, in dem bestimmte Vorschriften anwendbar' gewesen seien. Schließlich hätten die Gemeinschaftsnormen, die nach dem Stand der in den europäischen Staaten geltenden Rechtsvorschriften und im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten harmonisiert seien, nicht auf in Ubersee entstandene Sachverhalte ausgedehnt werden können, wo die geltenden ebenso wie die früheren Rechtsvorschriften noch verschiedenartig seien.
Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, unterstützt durch Frau D. Sorasio-Allo, Mitglied des Juristischen Dienstes, hat insbesondere betont, das Garantiegesetz, aufgrund dessen das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer Herrn Bozzone gegenwärtig eine Rente zu zahlen habe, sei ein belgisches Gesetz, und die Zahlung der von einem Träger eines Mitgliedstaats einem Angehörigen der Gemeinschaft geschuldeten Sozialleistungen dürfe nach den Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung nicht vom Wohnort abhängig gemacht werden.
Das Office de sécurité sociale d'Outre-Mer hat Fragen des Gerichtshofes wie folgt beantwortet:
60 bis 70 % der Mittel der Kolonialämter seien von Zaire übernommen worden, und 30 bis 40 % seien auf neue belgische Träger übergegangen, die zur Verwaltung der nach Belgien zurückgeflossenen Gelder errichtet worden seien.
Unter dem Begriff der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 seien zu verstehen die Rechtsvorschriften, denen der Arbeitnehmer im Mutterland, insbesondere in europäischen Hoheitsgebieten, unterlag, oder vielleicht auch die Rechtsvorschriften, denen der Arbeitnehmer in den europäischen Hoheitsgebieten unterliegt, aber aufgrund von Leistungen, auf die er in der Gemeinschaft Anspruch erworben hat.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. März vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal du travail Brüssel hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 6. September 1976, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Oktober 1976, nach Artikel 177 EWG-Vertrag die beiden folgenden Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln auf einen Empfänger von Leistungen anwendbar, die aufgrund einer ausschließlich in einem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten unselbständigen Tätigkeit erworben wurden, wenn der Empfänger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, der die Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der in dem assoziierten Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zu zahlen hat? Mit anderen Worten: Verstößt Artikel 2 Nummer 2 des décret colonial vom 7. August 1952 in der Fassung des décret vom 2. Juli 1956 insoweit, als danach verlangt wird, daß der gewöhnliche tatsächliche Wohnort in Belgien, Belgisch-Kongo, Ruanda-Urundi oder in einem Staat besteht, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen ist, gegen die Verordnung Nr. 1408/71?
2. Ist ein Arbeitnehmer, der in einem assoziierten Hoheitsgebiet beschäftigt war und zu dieser Zeit den für dieses Gebiet und die dort Beschäftigten erlassenen Sonderbestimmungen eines Mitgliedstaats — hier dem décret colonial vom 7. August 1952 — unterlag, als Arbeitnehmer anzusehen, für den im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten?
2/3 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, den ein in Italien wohnender italienischer Arbeitnehmer gegen einen belgischen Träger der sozialen Sicherheit erhebt, um die Aufhebung eines Bescheids dieses Trägers zu erlangen, durch den ihm Invaliditätsleistungen aufgrund von Versicherungszeiten versagt werden, die er im früheren Belgisch-Kongo, heute Republik Zaire, zurückgelegt hat. Die Versagung der Leistungen wurde damit begründet, daß nach dem vom vorlegenden Gericht herangezogenen décret colonial — das für den Kläger des Ausgangsverfahrens gegolten hatte und dessen hier einschlägige Bestimmungen in einem belgischen Gesetz Eingang gefunden haben — derartige Leistungen nur den Personen gewährt würden, die ihren tatsächlichen gewöhnlichen Wohnort in Belgien oder in einer der früheren belgischen Kolonien hätten.
4 Die Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) gilt nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
5/6 Mit Rücksicht auf diese Bestimmung ist die dem Gerichtshof vorgelegte zweite Frage zuerst zu beantworten; denn wäre der Kläger — dessen Eigenschaften als Arbeitnehmer und Angehöriger eines Mitgliedstaats nicht bestritten werden — nicht als Arbeitnehmer anzusehen, für den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, so fiele er nicht unter die Gemeinschaftsbestimmungen mit der Folge, daß die erste Frage gegenstandslos würde. Daher ist zunächst die Tragweite des Begriffs Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu untersuchen.
7/8 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, unter Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats seien zu verstehen die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften, die in einem Land oder Hoheitsgebiet gelten, das mit diesem Mitgliedstaat besondere Beziehungen unterhält. Aufgrund dieser Auslegung ist er der Auffassung, die Gemeinschaftsbestimmungen hätten ausschließlich für das jeweilige Mutterland der Mitgliedstaaten Geltung.
9/11 Für die Auslegung des Begriffs Rechtsvorschriften ist Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 heranzuziehen; danach bezeichnet dieser Begriff in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannt sind, also in dem Artikel, der den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung bestimmt und der unter anderem auch die Leistungen bei Invalidität erwähnt, auf die die Forderung des Klägers gerichtet ist. Diese Begriffsbestimmung ist durch ihren weiten Inhalt gekennzeichnet, der alle Arten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfaßt, die von Mitgliedstaaten erlassen werden; sie ist so zu verstehen, daß sie sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht. Im Lichte dieser Erwägung ist zu prüfen, ob Bestimmungen wie die von dem vorlegenden Gericht genannten unter den Begriff Rechtsvorschriften (eines Mitgliedstaats) im Sinne der Artikel 1 Buchstabe j und 2 Absatz 1 der Verordnung fallen.
12/16 Aus den Akten ergibt sich, daß auf den Betroffenen zunächst das décret colonial vom 7. August 1952 über die Kranken- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer in den Kolonien angewandt wurde, aufgrund dessen ihm eine Invalidenrente gewährt wurde. Durch ein belgisches Gesetz vom 16. Juni 1960, das die Kontinuität des mit dem genannten décret vom 7. August 1952 geschaffenen Systems sicherte, wurde dieses Versicherungssystem garantiert und wurden die unter seiner Geltung erworbenen Rechte bestätigt. Dieses Gesetz beschränkte sich im übrigen nicht darauf, die unter der Geltung des décret erworbenen Leistungsansprüche zu garantieren, sondern es ergänzte das décret im Wege späterer Änderungen durch die Gewährung zusätzlicher Leistungen (Art. 5 a) und paßte es vor allem auch gemäß den in Belgien geltenden Vorschriften an die Lebenshaltungskosten an (Art. 11 am Ende). Diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit stellen sonach nationale Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Schließlich ist in den Anhängen der Verordnung keine besondere Durchführungsbestimmung für die fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehen.
17 Aufgrund dieser Erwägungen ist die zweite Frage des Tribunal du travail Brüssel dahin zu beantworten, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bei richtiger Auslegung für Arbeitnehmer gilt, die dem Versicherungssystem unterworfen waren oder sind, das mit dem décret vom 7. August 1952 geschaffen wurde und dessen Kontinuität das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960 sichert.
18/20 Hinsichtlich der ersten Frage genügt die Feststellung, daß nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Geldleistungen bei Invalidität …, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, … sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden [dürfen], weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Die Verordnung enthält keine Bestimmung, die für Fälle wie den vorliegenden von diesem Artikel abweicht. Die erste Frage kann daher nur bejaht werden.
21 Diese Frage des Tribunal du travail Brüssel ist somit dahin zu beantworten, daß mangels ausdrücklicher entgegenstehender Bestimmungen die Aufhebung der Wohnortklauseln nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Falle eines Empfängers von Leistungen gilt, die von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats garantiert worden sind und sich auf eine ausschließlich in einem Hoheitsgebiet, das seinerzeit mit einem Mitgliedstaat besondere Beziehungen unterhielt, ausgeübte unselbständige Tätigkeit beziehen, wenn der Empfänger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, der die Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der in dem genannten Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zu zahlen hat.
Kosten
22/23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal du travail Brüssel anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 6. September 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er für Arbeitnehmer gilt, die dem Versicherungssystem unterworfen waren oder sind, das mit dem décret vom 7. August 1952 geschaffen wurde und dessen Kontinuität das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960 sichert.
2. Mangels ausdrücklicher entgegenstehender Bestimmungen gilt die Aufhebung der Wohnortklauseln nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Falle eines Empfängers von Leistungen, die von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats garantiert worden sind und sich auf eine ausschließlich in einem Hoheitsgebiet, das seinerzeit mit einem Mitgliedstaat besondere Beziehungen unterhielt, ausgeübte unselbständige Tätigkeit beziehen, wenn der Empfänger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, der die Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der in dem genannten Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zu zahlen hat.