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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1977 – C-102/76

ECLI:EU:C:1977:71

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 102/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Niederlande in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

H.O.A.G.M. PERENBOOM, Nijmegen,

gegen

INSPECTEUR DER DIRECTE BELASTINGEN, Nijmegen,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 des Rates im Hinblick auf die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, im Wohnsitzmitgliedstaat Beiträge auf das in einem anderen Mitgliedstaat bezogene Arbeitsentgelt zu leisten, für das er bereits in dem letztgenannten Staat zum Beitragssystem der sozialen Sicherheit herangezogen worden war,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sarensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofs der EWG abgegebenen schriftlichen Erklämngen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Herr Perenboom, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und in den Niederlanden wohnt, arbeitete 1972 nach dem Erwerb des Mavo-Diploms (einer Art mitderer Reife) 143 Tage in der Bundesrepublik Deutschland. In seinem Wohnsitzstaat übte er in dem genannten Jahr keine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.

Für die Zeit seiner Tätigkeit wurde er in Deutschland aufgrund des dort bezogenen Arbeitsentgelts zur Lohnsteuer und zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen. In den Niederlanden hatte er keine Steuer zu zahlen.

Im Jahre 1972 fiel Herr Perenboom wegen seines Alters (17 Jahre) und seines Wohnsitzes in den Niederlanden unter die niederländischen Volksverzekeringen. Aufgrund dieser Pflichtversicherung wandten die niederländischen Behörden auf sein in Deutschland bezogenes Arbeitsentgelt die nach dem System der Volksverzekeringen geltenden Beitragssätze für die Sozialversicherung an und setzten das beitragspflichtige Einkommen auf 217/360 des Jahresentgelts fest, wobei auf die 217 Tage abgestellt wurde, an denen Herr Perenboom in den Niederlanden gewohnt und nicht in Deutschland gearbeitet hatte.

Gegen diesen Festsetzungsbescheid legte Herr Perenboom Beschwerde ein.

Da diese zurückgewiesen wurde, erhob er Klage beim Gerechtshof Arnheim. Die Klage, die mit Urteil vom 31. Januar 1975 abgewiesen wurde, stützte er insbesondere auf folgende Gesichtspunkte:

Er habe 1972 in den Niederlanden kein Arbeitsentgelt bezogen und könne nicht verpflichtet sein, aufgrund eines nicht vorhandenen Einkommens in diesem Land Beiträge zu zahlen.

Er werde für ein und dasselbe Arbeitsentgelt — nämlich für 4015 Gulden, die seinem Arbeitsverdienst in Deutschland entsprächen — zu Unrecht mit einem Sozialversicherungsbeitrag doppelt belastet, der in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Rentenversicherung und in den Niederlanden aufgrund der Algemene Ouderdomswet (Allgemeine Altersversicherung) jeweils in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erhoben worden sei.

Der Inspecteur der directe belastingen Nijmegen vertrat demgegenüber die Ansicht,

für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten spiele der Ort keine Rolle, an dem das Einkommen bezogen worden sei;

für die Erhebung der umstrittenen Beiträge fehlten Vorschriften, die eine Ausnahme vorsähen, wenn und soweit in einem anderen Mitgliedstaat gleichartige Beiträge das Einkommen belasteten.

Der Hoge Raad, bei dem der Rechtsstreit jetzt anhängig ist, hat dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen zur Auslegung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt:

1.Ist es nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Gemeinschaften — gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — Rechtens, daß ein Arbeitnehmer, der während eines ganzen Kalenderjahres in einem Mitgliedstaat (im folgenden Wohnsitzstaat genannt) wohnt und während eines Zeitabschnitts dieses Jahres in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist — mit der Folge, daß er während des betreffenden Zeitabschnitts den Sozialversicherungsvorschriften des anderen Mitgliedstaats unterliegt und für den gleichen Zeitraum im Wohnsitzstaat nicht versichert ist, jedoch während der übrigen Zeit des Jahres den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats unterworfen ist —, im Wohnsitzstaat mit seinem in dem anderen Mitgliedstaat erzielten Arbeitsentgelt dergestalt zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung herangezogen wird, daß die gesamten Jahreseinkünfte des Arbeitnehmers einschließlich des in dem anderen Mitgliedstaat bezogenen Arbeitsentgelts anteilig auf den Zeitabschnitt umgerechnet werden, für den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anzuwenden sind, dies, obwohl nach dem im Wohnsitzstaat geltenden Sozialversicherungssystem der Umfang der aus diesen Versicherungen herzuleitenden Ansprüche nicht in dem Maße mit der Zahlung von Beiträgen verknüpft ist, daß es zur Kürzung der Ansprüche führen würde, wenn ein Versicherter mal ein Jahr lang kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht?

2.Wie ist die Rechtmäßigkeit zu beurteilen, wenn die Erwerbstätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat nach dem 1. Oktober 1972, also nach Inkrafttreten von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ausgeübt wird?

In seiner Entscheidung führt der Hoge Raad aus:

Die vorgetragenen Beschwerdepunkte würfen nicht die Frage auf, ob die Sozialversicherungsvorschriften der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig gelten könnten, sondern ob der Betroffene unter den gegebenen Umständen verpflichtet sein könne, in den Niederlanden die umstrittenen Beiträge zu leisten.

Der Beschwerdeführer habe seine unselbständige Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland teilweise vor und teilweise nach dem 1. Oktober 1972, als die Verordnung Nr. 3 des Rates durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ersetzt worden sei, ausgeübt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Auke Jaagsma, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EG

Schriftliche Erklärungen der Kommission der EG

Die Kommission hebt zunächst hervor, bei der dem staatlichen Gericht zu erteilenden Antwort sei die Frage der anwendbaren Rechtsvorschriften von der Frage nach der Beitragsbemessungsgrundlage zu unterscheiden, auf die im Rahmen dieser Vorschriften abzustellen sei.

1. Mit Bezug auf die erste Frage untersucht die Kommission die durch die Verordnung Nr. 3 und Nr. 1408/71 auf diesem Gebiet eingeführten Regelungen:

a) Sie verweist darauf, daß nach dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 12 der Verordnung Nr. 3

… für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann [gelten], wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen …

Dieser Grundsatz greife zwar nur vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung ein, von diesen Bestimmungen sei aber nur Artikel 15 möglicherweise einschlägig, der die Mitgliedstaaten ermächtige,

… für bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, soweit dies in deren Interesse liegt, hinsichüich der anzuwendenden Rechtsvorschriften Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 [zu] vereinbaren.

Soweit der Kommission bekannt und hier von Interesse, hätten von dieser Befugnis weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Niederlande Gebrauch gemacht. Daher spreche nichts dagegen, den Grundsatz des Artikels 12 anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 92/63 (Nonnenmacher, Slg. 1964, 611) und 19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 461) hindere dieser Grundsatz zwar nicht die gleichzeitige Anwendung zweier verschiedener nationaler Rechtsordnungen, er schließe aber die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats aus, soweit der Betroffene verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne daß dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewährte. Somit werde der ausschließliche Charakter der anwendbaren Rechtsvorschriften in der Verordnung Nr. 3 nur beschänkt anerkannt.

b) Das durch die Artikel 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte System entspreche im großen und ganzen dem der Verordnung Nr. 3. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erkenne den ausschließlichen Charakter der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausdrücklich an, indem er bestimme, daß ein Arbeitnehmer … den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats [unterliegt]. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung sehe aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, denn er schreibe vor, daß der Versicherte in den Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören könne, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert sei, sofern die staatlichen Vorschriften ein solches Zusammentreffen zulassen.

Der Unterschied zwischen den beiden Verordnungen sei in diesem Punkt also nicht bedeutend. Er zeige sich aber, wenn das Sozialrecht des zweiten Staates eine Beitragsentrichtung vorschreibe, mit der tatsächlich zusätzliche Vorteile verbunden seien und die für dasselbe Risiko und denselben Zeitabschnitt gelte. In diesem Falle sei die gleichzeitige Anwendung nach der Verordnung Nr. 3 gestattet, nach der Verordnung Nr. 1408/71 aber untersagt.

Daher seien vorliegend auf den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens für die Zeit, als er in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet habe, die deutschen Sozialversicherungsbestimmungen anzuwenden. Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hindere aber, für die restliche Zeit des Jahres 1972 die niederländischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

2. Zur Frage der Beitragsbemessungsgrundlage prüft die Kommission zunächst die einschlägigen Systeme der sozialen Sicherheit.

Das niederländische System (der Volksverzekeringen) gelte für jede Person zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die

in den Niederlanden wohne,

in den Niederlanden zwar nicht wohne, dort aber wegen einer unselbständigen, auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübten Erwerbstätigkeit lohnsteuerpflichtig sei.

Für die Versicherungspflicht von Personen, die in den Niederlanden wohnten, sei sonach die Frage, ob ein Einkommen bezogen werde oder nicht und, bejahendenfalls, aus welcher Quelle es stamme, nach dem System der niederländischen Volksverzekeringen völlig unerheblich, so daß in diesem Fall verständlicherweise kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beitragserhebung und der Einkommensquelle bestehe.

Dagegen stelle das deutsche System (der Arbeiterrentenversicherung), das für jeden, der eine unselbständige Tätigkeit ausübt, obligatorisch gelte, eine unmittelbare Beziehung zwischen der Versicherungs- und damit Beitragspflicht einerseits sowie dem Einkommen und seiner Quelle andererseits her. Die Beitragsfestsetzung knüpfe aber nicht unmittelbar an die für die Beitragserhebung maßgebliche Zeit an.

Weder die Verordnung Nr. 3 noch die Verordnung Nr. 1408/71 noch irgendeine der Durchführungsverordnungen enthielten besondere Bestimmungen über die Beitragsbemessungsgrundlage. Nach dem allgemeinen Grundsatz, der in den Artikeln 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 seinen Ausdruck gefunden habe, unterliege der Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gelte und der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat arbeite, bei der Pflichtversicherung nur den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.

Diese Kollisionsnorm schließe nicht aus, daß die niederländischen. Behörden, wenn der Betroffene in den Niederlanden wohne, als Bemessungsgrundlage — wie hier geschehen — das jährliche steuerpflichtige Einkommen wählten und dabei die im Ausland bezogenen Einkünfte in Betracht zögen. Sie verlange jedoch, wenn das so bestimmte steuerpflichtige Einkommen als Bemessungsgrundlage genommen werde, bei der Beitragsberechnung von diesem Einkommen die Beträge abzuziehen, die im Ausland in dem Zeitabschnitt verdient worden seien, für den aufgrund der Kollisionsnormen des Gemeinschaftsrechts — insbesondere der Artikel 13 ff. — ein anderes System der sozialen Sicherheit gegolten habe.

Somit hätten die niederländischen Behörden, obwohl sie die Kollisionsnormen über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften insofern richtig ausgelegt hätten, als sie das nationale System der sozialen Sicherheit nur auf die Zeit angewendet hätten, als der Betroffene nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen sei, dennoch im Rahmen dieses Systems Faktoren berücksichtigt, die nach den genannten Normen ausschließlich von dem Recht eines anderen Mitgliedstaats abhingen. Diese Schlußfolgerung treffe im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 voll zu. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei bei den Artikeln 12 ff. der Verordnung Nr. 3 die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten dann untersagt, wenn ein Beitrag an einen zweiten Träger der sozialen Sicherheit keinen entsprechenden Vorteil verschaffen könne. Da aber vorliegend die niederländischen Rechtsvorschriften in zweiter Linie eingriffen und zwischen dem Beitrag und der Anspruchsberechtigung kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, gelte der Grundsatz der ausschließlichen Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats auch für die Verordnung Nr. 3.

Daher schlägt die Kommission vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Artikel 12 bis 15 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie Artikel 13 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften) zählen zu den grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnungen.

2. Es widerspricht den genannten Bestimmungen, wenn die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, die gemäß den genannten Bestimmungen auf einen bestimmten Sachverhalt angewendet werden, eine Vorschrift enthalten, nach der Faktoren berücksichtigt werden, für die nach diesen Bestimmungen ausschließlich das Recht eines anderen Mitgliedstaats gilt.

3. Weder die Artikel 12 bis 15 der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch die Artikel 13 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften gestatten es anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, auf ihn ihr Sozialversicherungsrecht anzuwenden, wenn das für die Arbeitnehmer oder ihre Arbeitgeber eine Erhöhung der Lasten zur Folge hat, der keine zusätzlichen Vorteile der sozialen Sicherheit gegenüberstehen.

III — Mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung vom 9. März hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihren Standpunkt erläutert. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. März 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Hoge Raad der Niederlande hat mit Urteil vom 13. Oktober 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Oktober 1976, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) und von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) vorgelegt.

2/6 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Verwaltung und einem niederländischen Arbeitnehmer, der im Jahre 1972 unter Beibehaltung seines niederländischen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland arbeitete, und zwar zunächst vom 14. Juni bis zum 18. August und sodann vom 2. Oktober bis zum 21. Dezember. Ausweislich der Akten unterlag dieser Arbeitnehmer den Sozialrechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und zahlte Beiträge für die vorgenannten Beschäftigungszeiten; dagegen wurden für die übrige Zeit des Jahres die niederländischen Rechtsvorschriften der Volksverzekeringen auf ihn angewandt, die für jedermann gelten, der in den Niederlanden wohnt, mindestens 15 Jahre und nicht über 65 Jahre alt ist oder der, falls er dort nicht wohnt, auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Aufgrund dieser Rechtsanwendung wurde der im Beschäftigungsstaat bezogene Lohn des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnsitzstaats entsprechend dem Teil des Jahres, in dem er im letztgenannten Staat nicht beschäftigt war, anteilig mit Beiträgen belegt. Der Betroffene hat die Rechtmäßigkeit dieser Veranlagung insbesondere mit der Begründung angefochten, er könne, da er wegen des im Beschäftigungsstaat bezogenen Lohnes mit Beiträgen belegt worden sei, nicht auch noch im Wohnsitzstaat für einen Teil dieses Einkommens zur Beitragszahlung verpflichtet sein und so einer Doppelbelastung unterliegen, die den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspreche und nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässig sei. Die zuständige staatliche Behörde hat dagegen die Auffassung vertreten, bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften der Volksverzekeringen sei es für die Bestimmung des aufgrund dieser Vorschriften zu belastenden Einkommens unerheblich, ob dieses in den Niederlanden oder in einem anderen Staat bezogen worden sei.

7/9 Mit der ersten Frage ersucht das staatliche Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung darüber, ob im Falle eines Arbeitnehmers, der einen Teil des Jahres in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat beschäftigt war und für den in diesem Zeitabschnitt die Sozialrechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats galten, während für die übrige Zeit des Jahres diejenigen des Wohnsitzstaats auf ihn angewandt wurden, Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 nicht hindert, daß das Arbeitsentgelt, das im Beschäftigungsstaat nach den dort geltenden Sozialrechtsvorschriften belastet wurde, auch im Wohnsitzstaat entsprechend dem Teil des Jahres, in dem der Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat nicht beschäftigt war, anteilig zu Beiträgen herangezogen wird. Die zweite Frage ist inhaltlich gleich und betrifft die Auslegung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71. Beide Fragen sind zusammen zu untersuchen.

10/14 Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 [gelten] vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels … für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der in Absatz 1 bestimmt, daß ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats [unterliegt], schließt jede Möglichkeit aus, daß die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitabschnitt kumulativ angewendet werden. Es steht im übrigen fest, daß nach dem von dem staatlichen Gericht unterbreiteten Sachverhalt der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats über die Volksverzekeringen für die Beschäftigungszeit nicht unterlag, die er in dem anderen Mitgliedstaat verbracht hatte und die Anlaß dafür war, auf ihn die Sozialrechtsvorschriften des letztgenannten Staates anzuwenden. Wird ein Arbeitnehmer für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, so unterliegt dieser Arbeitnehmer einer Doppelbelastung, die im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 steht. Da somit die Sozialrechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats auf die Beschäftigungszeiten nicht anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt werden, ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aus dieser Beschäftigung keine Bemessungsgrundlage für eine — sei es auch nur teilweise — Beitragserhebung nach diesen Rechtsvorschriften; es unterliegt daher nicht den Soziallasten, die sich aus deren Anwendung ergeben.

15 Nach allem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß weder nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 noch nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnsitzstaat berechtigt ist, aufgrund seiner Sozialrechtsvorschriften von einem Arbeitsentgelt Beiträge zu erheben, das ein Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt und die daher den Sozialrechtsvorschriften dieses Staates unterliegt.

Kosten

16/17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt deshalb diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom 13. Oktober 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Weder nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 noch nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ist der Wohnsitzstaat berechtigt, aufgrund seiner Sozialrechtsvorschriften von einem Arbeitsentgelt Beiträge zu erheben, das ein Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt und die daher den Sozialrechtsvorschriften dieses Staates unterliegt.