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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.05.1977 – C-61/77

ECLI:EU:C:1977:88

In der Rechtssache 61/77 R

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment Jean Monnet, Kirchberg, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

IRLAND, vertreten durch den Chief State Solicitor Liam J. Lysaght als Bevollmächtigten, Beistand: Attorney General J. M. D. Kelly sowie die Herren R. J. O'Hanlon und M. P. Fennelly, Barristers-at-Law, Zustellungsanschrift: Botschaft Irlands, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

beklagte Partei,

betreffend einen Antrag auf Aussetzung von Maßnahmen, welche die Regierung Irlands auf dem Gebiet der Hochseefischerei erlassen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A.J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A.Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

1 Aufgrund des Sitzungsberichts und nach Anhörung des Generalanwalts wird erwogen:

2/6 Die Kommission hat mit einer am 13. Mai 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage gegen Irland wegen bestimmter Maßnahmen erhoben, welche die Regierung dieses Staates auf dem Gebiet der Erhaltung der Fischbestände (nachfolgend: die irischen Maßnahmen) erlassen hat. Diese Maßnahmen bestehen aus zwei Verordnungen des irischen Ministers für Fischerei, von denen die erste — die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) Order, 1977 — ein Verbot des Zugangs für Fischereiboote sowie jeglicher Fischereitätigkeit in einem Meeresgebiet enthält, das innerhalb der ausschließlichen Fischereizone des irischen Staates und dort zwischen 56o 30 Minuten nördlicher Breite, 12o westlicher Länge und 50o 30 Minuten nördlicher Breite liegt, und die zweite — die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) (Nr. 2) Order 1977 — von diesem Verbot Fischereiboote ausnimmt, deren registrierte Länge 33 Meter und deren Motorleistung 1100 Pferdestärken nicht überschreiten. Mit der Klage in der Hauptsache beantragt die Kommission die Feststellung, daß Irland durch den Erlaß der betreffenden Maßnahmen gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag, und insbesondere aus der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) verstoßen hat. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Kommission gemäß Artikel 186 des Vertrages und Artikel 83 der Verfahrensordnung den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Gerichtshofes beantragt, mit der der irischen Regierung aufgegeben werden soll, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Maßnahmen bis zum Erlaß einer Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache auszusetzen. Hilfsweise regt die Kommission an, der irischen Regierung aufzugeben, die Anwendung der betreffenden Vorschriften insoweit auszusetzen, wie dies zur Durchführung von ersatzweise vereinbarten Regelungen erforderlich ist, aufgrund deren den Fischereiflotten der Mitgliedstaaten, die innerhalb einer bestimmten Frist ein von der Kommission gebilligtes Fischereiprogramm vorgelegt haben werden, die Ausübung der Fischerei in Übereinstimmung mit dem gebilligten Programm ermöglicht wird.

7/8 Nach Artikel 186 des Vertrages kann der Gerichtshof … in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

9/11 Die Kommission trägt vor, die irischen Maßnahmen seien diskriminierend und stellten objektiv keine angemessene Erhaltungsmaßnahme dar, ferner behinderten sie die mit Drittländern geführten Verhandlungen und brächten die Gefahr mit sich, auch andere Mitgliedstaaten zum Erlaß einseitiger Maßnahmen zu veranlassen. Die irische Regierung macht ihrerseits geltend, angesichts der dringenden Notwendigkeit, für die Erhaltung der zu ihrem Hoheitsbereich gehörenden Fischbestände zu sorgen, sei sie zu einseitigem Handeln gezwungen gewesen, da der mit verschiedenen Vorschlägen der Kommission über den Erlaß vorläufiger sowie endgültiger Regelungen befaßte Rat nicht in der Lage gewesen sei, ein Einvernehmen über angemessene Erhaltungsmaßnahmen zu erzielen. Zur Rechtfertigung der getroffenen Maßnahmen führt die irische Regierung aus, diese stützten sich auf objektive Kriterien und enthielten keine Diskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit der Fischereiboote; die Maßnahmen seien ihrer Natur nach im übrigen geeignet, in wirksamer Weise zur Erhaltung der Fischbestände beizutragen.

12/15 Artikel 1 der Verordnung Nr. 101/76 lautet: Zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen Entwicklung der Fischwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft und zur Förderung einer rationellen Nutzung der biologischen Schätze des Meeres und der Binnengewässer werden eine gemeinsame Regelung für die Ausübung der Fischerei in den Meeresgewässern sowie spezifische Maßnahmen für geeignete Aktionen und für die Koordinierung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet eingeführt. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Fischerei in den ihrer Oberhoheit oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern … zu keiner unterschiedlichen Behandlung anderer Mitgliedstaaten führen, ferner gewähren die Mitgliedstaaten … insbesondere allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den in Absatz 1 genannten Gewässern. Anlage VI zu den vom Rat in seiner Sitzung vom 30. Oktober 1976 in Den Haag gefaßten und am 3. November 1976 förmlich angenommenen Entschließungen (nachfolgend: die Haager Entschließungen) enthält eine Erklärung, wonach die Mitgliedstaaten bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, die derzeit ausgearbeitet werden, keine einseitigen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände [treffen]. Wie es in der Anlage weiter heißt, können die Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellen sollte, daß weder im Rahmen der internationalen Fischereikommissionen noch im Rahmen der Gemeinschaft rechtzeitig Erhaltungsmaßnahmen beschlossen werden können, vorsorglich in nicht diskriminierender Weise geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände in den Fischereizonen treffen, die an ihre Küste grenzen, jedoch bemüht sich der betreffende Mitgliedstaat, vor Ergreifen dieser Maßnahmen die Billigung der Kommission zu erhalten, die in allen Phasen dieser Verfahren zu konsultieren ist.

16/19 Zwar legen die irischen Maßnahmen ohne Zweifel objektive Kriterien — Länge und Motorleistung der Fischereiboote — zugrunde, doch macht die Kommission geltend, diese Kriterien seien deshalb diskriminierend, weil sie zum Ausschluß einer beachtlichen Anzahl von Booten anderer Mitgliedstaaten — unter anderem britischer, französischer und niederländischer Boote — von dem in den Verordnungen umschriebenen Gebiet führten, wohingegen sie auf die irische Fischereiflotte, die mit einer oder zwei Ausnahmen nicht über Boote verfüge, die der in der zweiten streitigen Verordnung gegebenen Spezifikation entsprächen, praktisch nicht zuträfen. Hinsichtlich der Frage, ob die irischen Maßnahmen zur Erreichung des erklärten Ziels geeignet sind, vertreten die Parteien entgegengesetzte Auffassungen. Nach Ansicht der irischen Regierung hängt die Fangkapazität und demzufolge die mögliche Beeinträchtigung der Erhaltung der Fischbestände unmittelbar von der Größe und Motorleistung der Boote ab. Demgegenüber führt die Kommission aus, ein Verbot, wie es die irischen Behörden erlassen hätten, könne nur in Verbindung mit einer Reihe anderer Maßnahmen zur Begrenzung der Fänge tatsächlich wirken, so daß der sichtbarste Effekt des Verbots darin bestehe, einen beachtlichen Teil der Fischereiflotten der übrigen Mitgliedstaaten von dem durch die streitigen Maßnahmen erfaßten Gebiete auszuschließen.

20 Die vorstehenden Erwägungen lassen in der Tat ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der irischen Maßnahmen mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts aufkommen.

21/25 Um die Notwendigkeit der sofortigen Aussetzung der irischen Maßnahmen zu begründen, hat die Kommission im wesentlichen ausgeführt, diese führten zu einer Störung, wenn nicht sogar zu einer Gefährdung der ohnehin außerordentlich schwierigen Verhandlungen, die sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Beziehungen zu Drittländern mit dem Ziel geführt würden, die mit der Erhaltung der Fischbestände verbundenen Probleme — die sich im Anschluß an die vor kurzem erfolgte Erweiterung der ausschließlichen Fischereizonen besonders zugespitzt hätten — zu lösen. Das Vorgehen Irlands sei geeignet, Zwischenfälle in den irischen Gewässern sowie Schutzmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten auszulösen, deren Folge eine Kettenreaktion sein könne, die sogar die Inkraftsetzung einer Gemeinschaftsregelung und das Zustandekommen von Vereinbarungen mit Drittstaaten vereiteln könnte. Die irische Regierung verweist in ihrem Verteidigungsvorbringen erneut auf die dringende Notwendigkeit, Maßnahmen zur Erhaltung der irischen Fanggründe zu erlassen, sowie darauf, daß einseitige Maßnahmen in Ermangelung von Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt seien. Die irischen Maßnahmen hätten bisher keine feststellbaren Auswirkungen auf die laufenden Beratungen innerhalb der Gemeinschaft gehabt; eine ungünstige Beeinflussung der mit Drittländern geführten Verhandlungen sei nicht zu befürchten, da es im gegenwärtigen Zeitpunkt darum gehe, Rahmenvereinbarungen zustande zu bringen, so daß sich die Frage von Maßnahmen zur Begrenzung der Fänge in diesem Zusammenhang noch nicht gestellt habe. Was die Auswirkungen der irischen Maßnahmen auf die Interessen der übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere der Niederlande und Frankreichs, betreffe, so sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, negative Folgen von nennenswerter Bedeutung nachzuweisen.

26/29 Die irischen Maßnahmen, die zu einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden sind, in dem die Gestaltung der gemeinsamen Fischereipolitik ein entscheidendes Stadium erreicht hat, sind geeignet, die erfolgreiche Beendigung der gegenwärtig im Rahmen der Gemeinschaft unternommenen Anstrengungen zu gefährden und infolge ihres diskriminierenden Anscheins vergleichbare Maßnahmen anderer, sich in ihren Interessen beeinträchtigt fühlender Mitgliedstaaten auszulösen. Es ist darüber hinaus wünschenswert, daß die bisher in den Meeresgebieten, die vor der Ausweitung der ausschließlichen Fischereizonen der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten entzogen waren, bestehende Lage nicht durch divergierende nationale Vorschriften geändert wird, bevor die Gemeinschaft Gelegenheit hatte, innerhalb angemessener Zeit gemeinsame Regeln für das gesamte nunmehr ihrer Zuständigkeit unterliegende Meeresgebiet festzulegen. Es ist schließlich nicht zu verkennen, daß die Aufrechterhaltung der von der irischen Regierung getroffenen Maßnahmen wegen der engen Verbindung zwischen der Einführung einer Regelung für die Fischerei innerhalb der Gemeinschaft und den Beziehungen zu Drittstaaten geeignet ist, die Stellung der Gemeinschaft in den auf internationaler Ebene eingeleiteten Verhandlungen zu beeinträchtigen. Diese Erwägungen sprechen im gegenwärtigen Zeitpunkt für die vorläufige Aussetzung der von der Kommission angegriffenen Maßnahmen.

30/34 Wenn auch eine solche Aussetzung grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen werden kann, so müssen doch hierbei die Folgen berücksichtigt werden, die für die Erhaltung der Meeresschätze aus der bloßen Aufhebung einer Maßnahme entstehen, deren Wirksamkeit und Geeignetheit erst im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache beurteilt werden können. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Parteien des Rechtsstreits in dem Bestreben einig sind, zu Erhaltungsmaßnahmen zu gelangen, die wirksam sind und zugleich den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Hierzu hat sich einerseits ergeben, daß das Scheitern der Beratungen des Rates über die ihm von der Kommission unterbreiteten Vorschläge, insbesondere über den — geänderten — Verordnungsvorschlag vom 11. März 1977, der die Zustimmung Irlands und mehrerer anderer Mitgliedstaaten gefunden hat, trotz der im Laufe der Sitzung vom 26./27. März aufgetretenen Schwierigkeiten nicht als endgültig angesehen werden muß. Andererseits stellt Anlage VI der Haager Entschließungen den Parteien ein Verfahren zur Verfügung, das ihnen die einverständliche Ausarbeitung von Ersatzlösungen ermöglichen könnte, die in voller Ubereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts stehen. Den Parteien ist deshalb vor der Entscheidung über die von der Kommission beantragte einstweilige Anordnung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer kurz bemessenen Zeitspanne über eine Ersatzlösung zu verständigen, die an die Stelle der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Maßnahmen treten könnte.

35 Die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung ist folglich zu vertagen.

Aus diesen Gründen

beschließt

DER GERICHTSHOF

im Verfahren der einstweiligen Anordnung:

1. Die Entscheidung über den Antrag der Kommission gemäß Artikel 186 des Vertrages wird vertagt.

2. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Die Parteien werden in der Sitzung vom 22. Juni 1977 um 10.00 Uhr gehört werden.

3. Den Parteien wird aufgegeben, bis spätestens 18. Juni 1977 über das Ergebnis ihrer Verhandlungen in Ausführung dieses Beschlusses schriftlich zu berichten.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.