Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.05.1977 – C-105/76
ECLI:EU:C:1977:92
In der Rechtssache 105/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Recco in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
FIRMA INTERZUCCHERI S.PA.
gegen
FIRMA REZZANO E CAVASSA
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 EWG-Vertrag sowie der Verordnungen des Rates Nr. 1009/67/EWG vom 18. Dezember 1967 und Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1, und ABl. L 359 vom 31. 12. 1974, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Am 18. Dezember 1967 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1009/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Zukker, die ab 1. Juli 1968 angewandt wurde; diese Verordnung galt insbesondere für Weißzucker und Rohzucker aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie für diese beiden Ausgangsprodukte selbst.
Artikel 34 ermächtigte die Italienische Republik, bis einschließlich in das Zuk-kerwirtschaftsjahr 1974/75 ihren Zuckerrübenerzeugern sowie ihrer Zuckerrüben verarbeitenden Industrie — d. h. der Zuckerindustrie — Anpassungsbeihilfen [zu] gewähren. Diese Beihilfen durften einen bestimmten Betrag je Tonne Zuk-kerrüben oder je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten; sie durften nur für eine die Grundquote nicht überschreitende Menge gewährt werden. In der vierzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es hierzu: Die Zuckerrüben- und Zuckererzeugung in Italien ist jedoch aus klimatischen Gründen und, was die Zuckerrübenerzeugung betrifft, auch aufgrund der Schwierigkeiten, die der Einführung neuzeitlicher Produktionsmethoden entgegenstehen, benachteiligt; für diese Erzeugnisse ist die Möglichkeit vorübergehender Beihilfen vorzusehen.
Die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974, die die Verordnung Nr. 1009/67 aufgehoben hat, ermächtigt in ihrem Artikel 38 die Italienische Republik, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1975/76 bis 1979/80 Anpassungsbeihilfen zu gewähren, die jedoch einem Gesamtbetrag von 5,9 RE je Tonne zu Zucker verarbeiteter Zuckerrüben mit 16 % Zuckergehalt nicht überschreiten dürfen. Diese Obergrenze von 5,9 RE ist für das Wirtschaftsjahr 1976/77 auf 9,9 RE mit der Maßgabe heraufgesetzt worden, daß ein Teil der Hilfe der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie gewährt werden kann (Verordnung (EWG) Nr. 1487/76 des Rates vom 22. Juni 1976, ABl. L 167, S. 9).
Auf dem italienischen Markt wurde durch die Verordnung Nr. 1195 des Comitate interministeriale dei prezzi (Interministerieller Preisausschuß, nachfolgend CIP genannt) vom 22. Juni 1968 (Gazzetta Officiate Nr. 162 vom 27. Juni 1968, S. 4057) die Cassa conguaglio zuc-chero (Zuckerausgleichskasse) geschaffen, die namentlich durch einen sovrapprezzo (Aufpreis) auf inländischen und importierten Weißzucker unabhängig von dessen Qualität und Sorte gespeist wurde.
Unter Nr. 6 des normativen Teils dieser Verordnung wird festgelegt, daß mit den Einnahmen der Kasse zu finanzieren sind:
die Beihilfe für die Zuckerrübenerzeuger und -verarbeiter auf der Grundlage des Artikels 34 der Verordnung Nr. 1009/67,
die Beihilfe für die Zuckerrübenverar-beiter in Form einer Erstattung der beim Zuckerrübenkauf erhobenen imposta generale sull'entrata sowie der Zuckerrübentransportabgabe,
der Zuschuß zu den Kosten tur die Lagerung des Produktionsüberschusses der Kampagne 1967/68 und der Ausgleich für Verluste bei der Ausfuhr [der überschüssigen Weißzuckerproduktion des Wirtschaftsjahres 1967/68], die bis zum 1. Juli 1969 abzuschließen ist (Verordnung Nr. 457/68 vom 11. April 1968),
die Beihilfe für die Zuckerhersteller zum Ausgleich für die ihnen durch eine frühere italienische Verordnung auferlegten Zahlungen an die Zuckerrübenerzeuger,
die Beihilfe zur finanziellen Absicherung der von der früheren für den Importzuckerpreis zuständigen Ausgleichskasse getroffenen Maßnahmen,
die Beihüte tur die Exporteure in einer dem sovraprezzo entsprechenden Höhe,
die Passivzinsen im Falle von Verzögerungen bei der Zahlung von Zuschüssen im Zusammenhang mit dem Absatz der Überschußproduktion,
die Deckung der Verwaltungskosten der Kasse.
Der sovraprezzo ist für die Kampagne 1975/76 auf 56 Lire/kg festgesetzt (Verordnung Nr. 14/1975 des CIP vom 1. Juli 1975) und für die Kampagne 1976/77 auf 70 Lire/kg erhöht (Verordnung Nr. 20/1876 des CIP vom 1. Juli 1976) worden.
Während der Kampagne 1975/1976 waren folgende Beihilfen vorgesehen:
a) eine Beihilfe für Zuckerrüben inländischer Produktion in Höhe von 5056,30 Lire/t (Verordnung Nr. 18/1975 des CIP vom 11. August 1975, Ziffer 3)
b) eine zusätzliche Beihilfe für Zuckerrüben inländischer Produktion in Höhe von 3165,11 Lire/t (Ziffer 4 der vorgenannten Verordnung) und
c) eine Beihilfe für Zucker inländischer Produktion in Höhe von 2156,30 Lire/dz (Verordnung Nr. 19/1975 des CIP vom 11. August 1975, Ziffer 5 d).
B — Die Firma Interzuccheri S.p.A. verkaufte der Firma Rezzano e Cavassa 100 dz Zucker zum Preise von 5100000 Lire, den Aufpreis von 70 Lire/kg inbegriffen. Im Zeitpunkt der Bezahlung weigerte sich die Käuferin, den auf den Aufpreis entfallenden Betrag von 721000 Lire zu begleichen, und behauptete, diese Abgabe verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Klägerin wandte sich deshalb an den Pretore in Recco mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung des streitigen Betrages zu verurteilen.
Es kam zur streitigen Verhandlung, bei der die Firma Rezzano e Cavassa die Klageforderung bestritt und geltend machte, die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Aufpreises sei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits durch den Pretore in Abbiategrasso unterbreitet worden.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1976 trat die Associazione Nazionale tra gli Industriali dello Zucchero, del Lievito e dell'Alcool (Assozucchero) dem Rechtsstreit als Streithelferin der Klägerin bei und beantragte, die Einwendungen der Beklagten zu verwerfen.
Mit Beschluß vom 21. Oktober 1976 hat der Pretore von Recco die Assozucchero als Streithelferin zugelassen und entschieden, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:
1. Sind Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages von Rom und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 (über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker) sowie Artikel 20 Absatz 2 der durch die vorgenannte Verordnung ersetzten Verordnung Nr. 1009/67 in dem Sinne auszulegen, daß sie im Handel mit unter die genannten EWG-Verordnungen fallenden Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer finanziellen Belastung untersagen, die die Merkmale des Aufpreises (sovrapprezzo) für Zuk-ker aufweist — wie er durch die Verordnung Nr. 1195 des Comitato interministeriale dei prezzi vom 22. Juni 1968 und die späteren Änderungen (durch die CIP-Verordnungen Nr. 1222 vom 20. Juni 1969, Nr. 9 vom 30. Juni 1970, Nr. 15 vom 30. Juni 1971, Nr. 7 vom 3. August 1972, Nr. 9 vom 26. Juni 1973, Nr. 27 vom 28. Juni 1974, Nr. 19 vom 7. August 1975, Nr. 20 vom 1. Juli 1976 und Nr. 24 vom 1. Oktober 1976) eingeführt und geregelt ist — ?
a) Er wird aufgrund prowedimento (Verordnung) einer innerstaatlichen Stelle auf sämtlichen Zucker, einerlei ob er aus inländischer Erzeugung stammt oder eingeführt ist, erhoben.
b) Sein Aufkommen ist zum Teil für die Zuckerrübenerzeuger mit Sitz im Gebiet des die Belastung erhebenden Staates, zum Teil für die Zuckerindustrie mit Sitz in diesem Staat und schließlich zum Teil zur Deckung verschiedener Kosten (unter anderem zur Deckung der Verwaltungskosten der Cassa conguaglio zucchero) bestimmt.
2. Gilt — wenn die Frage Nr. 1 bejaht wird — das Verbot, eine finanzielle Belastung der obengenannten Art zu erheben, seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1009/67 oder seit einem anderen Zeitpunkt?
3. Ist mit dem Inkrafttreten des Verbots für Händler, die Zucker (oder Erzeugnisse im Sinne der genannten EWG-Verordnungen) aus anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes einführen, ein subjektives Recht entstanden, die finanzielle Belastung im Sinne der Frage Nr. 1 nicht zu zahlen, und dementsprechend — bei bereits erfolgter Zahlung — Rückzahlung zu verlangen?
4. Stellt im Hinblick darauf, daß der Zuk-kersektor seit 1968 dem Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft unterliegt (Verordnung Nr. 1009/67 und jetzt Nr. 3330/74), die Erhebung einer finanziellen Belastung, die die in Frage Nr. 1 beschriebenen Merkmale aufweist, nicht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages dar, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat].
Der Vorlagebeschluß ist am 28. Oktober 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der italienischen Corte di Cassazione, die Streithelferin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Sorrentino, Rom, und Rechtsanwalt Mauro De André, Genua, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Ivo Braguglia, Substitut des Avvocato generale dello Stato, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nennt drei Urteile des Gerichtshofes, die nach ihrer Auffassungfür die Prüfungen der ersten Vorabentscheidungsfrage von Bedeutung sind, das Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich gegen Kommission (Slg. 1970, 487), das Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo/Maya (Slg. 1973, 611) und das Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV/ENCC (Slg. 1975, 699). In dem erstgenannten dieser Urteile habe der Gerichtshof eine Verbindung hergestellt zwischen der Beihilfe und dem zu deren Finanzierung gewählten System. Das zweite Urteil beschäftige sich mit dem Fall, daß das Aufkommen aus einer Abgabe, die sowohl das inländische als auch das eingeführte Erzeugnis belastet, ausschließlich zur Finanzierung spezifischer Vorteile für die inländische Erzeugung bestimmt ist. In diesem Fall handele es sich nach Auffassung des Gerichtshofes um eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll. Das dritte Urteil habe die strengen Voraussetzungen bestätigt, unter denen eine inländische Abgabe einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein Zoll gleichgestellt werden dürfe.
Insbesondere das Urteil Capolongo formuliere zwei zwingende Voraussetzungen:
a) die Abgabe müsse ausschließlich zur Finanzierung von Beihilfen bestimmt sein, die
b) für das inländische Erzeugnis einen spezifischen Vorteil bringen.
Die erste Voraussetzung sei gegeben, wenn das gesamte Aufkommen zur Finanzierung für das betreffende Beihilfesystem und zu nichts anderem bestimmt sei. Die zweite Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn der dem inländischen Erzeugnis gewährte Vorteil die völlige Entlastung von der gezahlten Abgabe enthalte. In jedem Falle müsse die Beihilfe dem gleichen belasteten inländischen Erzeugnis zugute kommen und dürfe nicht nur ganz allgemein dem entsprechenden Wirtschaftssektor zugute kommen.
Für den Aufpreis lasse sich leicht feststellen, daß sein Aufkommen nicht ausschließlich zur Finanzierung der Beihilfen zugunsten der Zucker verarbeitenden Industrie bestimmt sei (vgl. Artikel 6 der CIP-Verordnung Nr. 1195/68, in dem aufgeführt werde, wozu die Zahlung bestimmt sei). Der überwiegende Teil des Aufpreises sei nach wie vor für die an die Zuckerrübenanbauer gezahlten Zuschläge bestimmt. Wenn man davon ausgehe, daß im Laufe des Wirtschaftsjahres 1975/76 der gesamte Ertrag des Aufpreises vor allem für die inländische Zuckerrübenerzeugung verwendet wurde, so müsse man zwangsläufig ausschließen, daß dieses gleiche Aufkommen ausschließlich zur Verwendung von Zuschlägen zugunsten der Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen verwendet worden sei. Die Zuckerrübe sei ein anderes Erzeugnis als Zucker und auch zolltariflich selbständig eingeordnet, und Interventionen zu ihren Gunsten hätten keine Auswirkung auf den Zuckerpreis.
Der Preis für Zuckerrüben sei nämlich nicht nur gemeinschaftlich geregelt, sondern werde außerdem in Italien vom CIP zwingend festgelegt und durch die vom Rat genehmigten Beihilfen ergänzt. Die verarbeitende Industrie ziehe deshalb nicht einmal indirekte Vorteile aus den Interventionen zugunsten der Zuckerrübenanbauer.
Mithin sei die erste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderliche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt, weil
a) das Aufkommen des Aufpreises auch Zwecken und Empfängern außerhalb der verarbeitenden Industrie zugeführt werde,
b) insbesondere der Zuckerrübenanbau den größten Teil und manchmal schlechthin das gesamte Aufkommen des Aufpreises erhalten habe,
c) die Zuckerrübe ein anderes Erzeugnis sei als Zucker und weil in der konkreten Situation des italienischen Marktes die Beihilfe für die Zuckerrübenanbauer ohne Auswirkung auf den Zuk-kerpreis bleibe,
d) die Beihilfe für die Zuckerrübenanbauer unter keinem Gesichtspunkt als Beihilfe zugunsten des erfaßten gleichen inländischen Erzeugnisses angesehen werden könne, weil die Zuckerrübe zum einen nicht mit dem Zuk-ker identisch sei und weil sie zum anderen nicht das erfaßte inländische Erzeugnis sei.
Auch die zweite Voraussetzung sei nicht gegeben, weil die der verarbeitenden Industrie gewährten Zuschüsse weit davon entfernt seien, die Auswirkungen des auf inländischen Zucker gezahlten Aufpreises anzugleichen. So lasse sich für das Wirtschaftsjahr 1975/76 der auf die inländische Zuckererzeugung erhobene Aufpreis mit etwa 75 Milliarden Lire beziffern, während die entsprechenden Beihilfen 28 Milliarden Lire erreichten.
Die Schlußanträge des Generalanwalts im IGAV-Fall ließen klar erkennen, daß allein bei einer vollständigen Kompensation festgestellt werden könne, daß ein einem Einfuhrzoll im wesenüichen analoger Fall vorliege.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, die ihre Zuckereinfuhr betreffenden Zahlen bestätigten die Auffassung, daß die hier streitige Regelung nicht gegen die gemeinschaftliche Regelung über den freien Warenverkehr verstoße. Das wirtschaftliche Interesse könne den Umfang der Importe nicht erklären, wenn die behaupteten Beschränkungen tatsächlich beständen.
Die zweite und die dritte Frage, die eine bejahende Antwort auf die erste Frage voraussetzten, seien gegenstandslos.
Zur vierten Frage
Diese Frage sei aus drei Gründen zu verneinen:
a) Die italienische Zuckererzeugung werde durch tiefgreifende strukturelle und natürliche Unterschiede gegenüber dem entsprechenden Sektor in den anderen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Deshalb habe der Gemeinschaftsgesetzgeber in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag die Gewährung bestimmter Beihilfen für die inländische Erzeugung zugelassen. Damit habe er erkennbar alle Folgen der Beihilfegewährung genehmigt und erlaubt.
b) Das gewählte Mittel habe den Nebenzweck, der Ungleichheit der Bedingungen für die italienische Erzeugung abzuhelfen.
c) Artikel 40 EWG-Vertrag betreffe nur von den Gemeinschaftsorganen oder den Mitgliedstaaten im Rahmen einer landwirtschaftlichen Marktordnung getroffene Maßnahmen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, daß eine finanzielle Belastung, die die Merkmale des in der Verordnung Nr. 1195 des Comitate interministeriale dei prezzi della Repubblica italiana vom 22. Juni 1968 und späteren Verordnungen geregelten Aufpreises auf inländischen und importierten Zucker besitzt, unter das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung wie ein Zoll fällt
2. Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er einem Mitgliedstaat die Erhebung einer finanziellen Belastung, die die Merkmale des vollen Aufpreises besitzt, verbietet.
Die Streithelferin des Ausgangsverfahrens ruft die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Anpassungsbeihilfen sowie die CIP-Verordnungen in Erinnerung und legt Zahlen über das Aufkommen aus dem Aufpreis sowie über die Zahlungen der Zuckerausgleichskasse vor.
Zur ersten Frage
Schon wenn man Ursprung und Zweck des Aufpreises betrachte, müßten sich die Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag auflösen. In dem oben erwähnten Urteil Capolongo habe der Gerichtshof erkannt, daß die Ausdehnung des Begriffs Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle auf inländische Abgaben auf inländische wie eingeführte Erzeugnisse einen „schwerwiegenden Gesetzesmißbrauch voraussetze. Dies sei hier auszuschließen. Die Absicht der italienischen Regierungsstellen bei der Einführung des Aufpreises auf Zucker sei es gewesen, die nach den Grundverordnungen ausdrücklich genehmigten Anpassungsbeihilfen auf die ihr wirtschaftlich wie abgabenmäßig am günstigsten erscheinende Weise zu finanzieren. Vor die Wahl zwischen einer allgemeinen Steuer zu Lasten aller Bürger und einer Abgabe zu Lasten der Verbraucher des spezifischen Erzeugnisses gestellt, habe sie bewußt die zweite Möglichkeit gewählt. Diese abgabenpolitische Wahl überschreite gewiß nicht den den nationalen Behörden vorbehaltenen Bereich; die Wahl sei auch völlig berechtigt, nicht nur wegen der Schnelligkeit der Erhebung und der Verwaltung des Aufpreises, sondern vor allem auch wegen des Umstandes, daß eine allgemeine Steuer in der besonderen wirtschaftlichen und finanziellen Lage Italiens schwer erträglich gewesen wäre, während eine Abgabe auf den Zuckerverbrauch dergleichen Nachteile nicht aufweise, weil zum einen die Verbraucher von Zucker (vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation) bereits die erhöhten Kosten der italienischen Erzeugung finanziert hätten und weil der Zucker zum anderen von den Erzeugnissen des täglichen Verbrauchs dasjenige gewesen sei, das während der Inflation der Nachkriegszeit die geringsten Preiserhöhungen erfahren habe.
Nachdem die Maßnahme einmal getroffen gewesen sei, habe die Abgabe nur auf allen in Italien verbrauchten Zucker unabhängig von seiner Herkunft erhoben werden können; die Beschränkung der Abgabe allein auf das inländische Erzeugnis hätte dazu geführt, für das inländische Erzeugnis einen höheren Preis einzuführen als für das Importprodukt, mit allen sich daraus ergebenden Ungereimtheiten.
Wenn Italien den Aufpreis abschaffen müsse, so müsse es für die Finanzierung der immer noch erforderlichen Beihilfen die notwendigen Mittel von rund hundert Millionen Lire pro Jahr anderweitig auftreiben, beim derzeitigen Zustand der Staatsfinanzen ein unmögliches Unterfangen. Im übrigen sei von der Existenz des Aufpreises keinerlei beschränkende Wirkung auf die Einfuhren von Zucker aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien ausgegangen.
Diese Einfuhren hätten im Gegenteil sehr stark zugenommen und deckten jetzt völlig den Unterschied zwischen der inländischen Erzeugung und dem inländischen Verbrauch.
Die Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätige, daß der Aufpreis nicht unter den — noch so weit gefaßten — Begriff der Abgabe gleicher Wirkung falle.
Die Streithelferin des Ausgangsverfahrens beruft sich auf das vorerwähnte Urteil Capolongo, in dem der Gerichtshof erkannt hat: Ein Beitrag kann, auch wenn er Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, troz-dem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, sofern er dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfaßten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen.
Dieser Grundsatz sei im IGAV-Urteil bestätigt worden, in dem es heiße, eine solche Qualifizierung setze den Nachweis einer deutlichen Entsprechung zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil voraus.
Beim Aufpreis seien das belastete einheimische Erzeugnis (Zucker) und das geförderte inländische Erzeugnis (Zucker und — in überwiegendem Maße — Zuckerrüben) nicht identisch. Außerdem komme das Aufkommen aus der Abgabe nicht ausschließlich der Zuckerindustrie, sondern vor allem den Zuckerrübenanbauern zugute.
Es fehle also offensichtlich an den Voraussetzungen der ausschließlichen Bestimmung und des spezifischen Nutzens.
Die zweite und die dritte Frage würden gegenstandslos, wenn feststehe, daß der Aufpreis auf den Zucker nicht als Abgabe gleicher Wirkung wie ein Zoll qualifiziert werden könne.
Zur vierten Frage
Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag komme vorliegend nicht zum Zuge. Zum ersten betreffe nämlich der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen getroffene Maßnahmen. Und zum zweiten würden mit dem zum Zwecke der Finanzierung der erlaubten Anpassungsbeihilfen eingeführten Aufpreis keine anderen Ziele verfolgt — und keine anderen Aufgaben erfüllt — als diejenigen dieser Beihilfen. Diese seien gerade darauf ausgerichtet, die anerkanntermaßen ungleichen Startchancen der italienischen Erzeuger gegenüber denjenigen der Erzeuger aus den anderen Mitgliedstaaten zu verringern.
Erklärungen der italienischen Regierung
Die Regierung der Italienischen Republik vertritt die Auffassung, Ursprung, Struktur und Wirkungsweise des gewöhnlichen Aufpreises ließen eine vollkommen negative Antwort auf die ersten Vorabentscheidungsfragen zu. Dieser Aufpreis sei eine finanziell belastende Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat die höheren inländischen Produktionskosten für Zucker ausgleichen wolle, und zwar im Einklang mit den anerkannten umweltbedingten und strukturellen Problemen und innerhalb der von der Gemeinschaft genehmigten Grenzen. Der Aufpreis belaste den Zucker inländischer Produktion wie auch den eingeführten Zuk-ker in gleicher Weise, in gleichem Maße und nach den gleichen Kriterien; er gehe zu Lasten des Verbrauchers und bilde einen integrierenden Bestandteil des Preises. Auf Importzucker werde der Aufpreis deswegen erhoben, weil er in Italien verbraucht werde, nicht, weil er die Grenze überschreite; dies verbiete es, den gewöhnlichen Aufpreis als Abgabe zollgleicher Wirkung zu bezeichnen.
Weil der Aufpreis eine inländische Abgabe sei, die das inländische wie das eingeführte Erzeugnis belaste, könne er nur unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots des Artikels 95 EWG-Vertrag beurteilt werden.
Die Anwendbarkeit der Grundsätze der Urteile Capolongo und IGAV auf eine Abgabe dieser Art setze die Feststellung voraus, daß das Aufkommen der Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis das inländische Erzeugnis finanziert, welches seinerseits a) zum einen keinerlei Abgabe unterworfen ist und b) zum anderen eine nicht genehmigte Beihilfe erhält. Diese beiden Merkmale seien beim gewöhnlichen Aufpreis auf den Importzucker nicht gegeben: was den ersten Punkt betrifft, sei das Aufkommen des Aufpreises auf Importzucker allein nicht ausreichend zur Finanzierung der Beihilfen für die Zuckerrübenerzeuger und die verarbeitende Industrie. Deshalb sei man weit davon entfernt, daß die Abgabe im wesentlichen allein das eingeführte Erzeugnis belaste. Der Aufpreis belaste vielmehr auch den inländischen Zucker, und zwar wesentlich mehr, wenn man bedenke, daß mehr inländischer als eingeführter Zucker verbraucht werde. Zum zweiten Punkt sei darauf hinzuweisen, daß die getroffenen Beihilfen erlaubt und von der Gemeinschaft genehmigt seien.
Die italienische Regierung fügt dem folgendes hinzu:
Aus Ziffer 6 der CIP-Verordnung Nr. 1195 ergebe sich, daß bei der Einführung des Aufpreises auf Zucker das Aufkommen daraus auch für andere Tätigkeiten als die Finanzierung der von der Gemeinschaft genehmigten Beihilfen bestimmt worden sei. Einige dieser Tätigkeiten hingen erkennbar mit den Erfordernissen des Augenblicks zusammen, die sich aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergeben hätten. Diese Notwendigkeiten könnten jetzt nicht herangezogen werden, um von nichtgenehmig-ten Beihilfen zu sprechen und daraus die Rechtswidrigkeit des Aufpreises abzuleiten.
Auch wenn der grundlegende Zweck des Aufpreises die Finanzierung der erlaubten Beihilfen sei, so könne sich gelegentlich doch wiederum einmal eine abweichende Verwendung des Aufpreises ergeben. Selbst wenn man also die Grundsätze der Urteile Capolongo und IGVA für anwendbar halte, seien deshalb vorliegend die Voraussetzungen der ausschließlichen Zweckbestimmung und des spezifischen Vorteils nicht gegeben.
Endlich stelle der Aufpreis ungeachtet der Frage, wofür sein Aufkommen bestimmt sei, eine finanziell belastende Maßnahme, also eine inländische Abgabe und nicht eine auf die Regelung oder Verwaltung des nationalen Zuckermarktes zielende Maßnahme dar. Deswegen könne nicht behauptet werden, die Zuständigkeit für die Einführung des Aufpreises auf Zucker stehe der Gemeinschaft zu. Die Gemeinschaft habe sich darauf beschränkt, Italien die Gewährung von Anpassungsbeihilfen zu erlauben, sie habe jedoch keine Vorschriften darüber erlassen, wie diese Beihilfen zu zahlen und wie sie zu finanzieren seien.
Die Antwort auf die erste Frage mache die zweite und die dritte Frage gegenstandslos.
Zu der Frage des Anspruchs auf Erstattung von Beträgen, die auf Abgaben gezahlt worden sind, welche später als Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Zoll beurteilt werden, verweist die italienische Regierung jedoch auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 33/76, Rewe/Landwirtschaftskammer (Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 1989).
Zur vierten Frage
Abgesehen davon, daß der Hinweis auf Artikel 40 fehlgehe (vgl. die Erklärungen in der Rechtssache 77/76), sei zu bemerken, daß von einer Diskriminierung nur gesprochen werden könne, wenn Gleiches ungleich behandelt werde. Daß man es bei der italienischen Zuckererzeugung mit ganz anderen natürlichen und strukturellen Gegebenheiten zu tun habe, sei auch von den Organen der Gemeinschaft anerkannt, und der Aufpreis auf Zucker solle hauptsächlich dazu dienen, die zwischen den italienischen Erzeugern und den Erzeugern aus den anderen Mitgliedstaaten bestehende Ungleichheit zu vermindern. Ungleichheit liege nämlich dann vor, wenn für diese Erzeuger die gleichen Bedingungen gälten.
Auch zwischen den inländischen Erzeugern und Verbrauchern könne es keine Ungleichbehandlung geben, weil der Aufpreis die höheren Kosten ausgleichen solle, die die inländischen Erzeuger wegen der anerkannten umweltbedingten und strukturellen Schwierigkeiten tragen müßten.
Außerdem sei seitens der Gemeinschaft anerkannt, daß die italienische Zuckererzeugung geschützt werden müsse. Wenn aus der Gemeinschaft eingeführter Zuk-ker (wegen des Fehlens der Aufpreises) in Italien billiger zu haben sei, könnte der erforderliche Schutz nicht gewährleistet werden, so daß dann eine Diskriminierung zu Lasten des inländischen Erzeugnisses und seiner möglichen Verbraucher stattfinde.
Die Kommission verweist ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den oben erwähnten Rechtssachen 77/72 und 94/74.
Aus dem letztgenannten Urteil ergebe sich klar, daß ein Beitrag, der prima facie als inländische Abgabe erscheine, nur dann als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll angesehen werden könne, wenn feststeht, daß die Erhebung einer ohne Unterschied auf allen betroffenen Erzeugnissen ruhenden finanziellen Belastung, einerseits, und die Verwendung des Aufkommens dieser Abgabe ausschließlich zugunsten der inländischen Erzeugnisse, andererseits, einander entsprechen. Vorliegend seien die Voraussetzungen, von denen der Gerichtshof die Feststellung des Vorliegens einer Abgabe zollgleicher Wirkung abhängig mache, nicht gegeben.
Es bestehe keine Identität zwischen dem belasteten inländischen Erzeugnis und dem begünstigten inländischen Erzeugnis,
das Aufkommen aus der Abgabe sei nicht ausschließlich für die Zuckerindustrie bestimmt.
Hinsichtlich des ersten Punktes genüge der Hinweis darauf, daß das belastete Erzeugnis der Zucker (Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs) sei, die Beihilfen jedoch dem Zucker und der Zuk-kerrübe (Tarifnummer 12.04) zugute kämen.
Außerdem gehe das Aufkommen aus der Abgabe nicht ausschließlich an die Zukkerindustrie; nach Abzug der Verwaltungskosten der Kasse flössen die von dieser eingezogenen Mittel an die Zuckerrübenerzeuger und die Zuckerhersteller.
Dagegen lasse sich gewiß einwenden, daß die Beihilfe für Zuckerrüben sich zwangsläufig auf den Zuckerpreis auswirke, wenn man aber auf das Merkmal der Identität der Erzeugnisse verzichte, so öffne man Tür und Tor für endlose Kontroversen. Man müsse dann nämlich, um die Belastungen des inländischen Erzeugnisses mit der ihm zugute kommenden Beihilfe zu vergleichen, in jedem Fall die jeweiligen Vorteile für alle Erzeugnisse berechnen, die zur Herstellung des betroffenen Erzeugnisses verwendet werden. Für die Bewertung dieser Vorteile müßten ebenso die Lasten berücksichtigt werden, die gegebenenfalls auf diesen Erzeugnissen ruhen. Nach Ansicht der Kommission besteht kein Anlaß, die Begriffe zu überdehnen und die Grenzen der Anwendungsgebiete der Artikel 13 und 95 EWG-Vertrag zu verwischen, da beide Artikel unmittelbar anwendbar seien. Hinsichtlich der Klarheit der Begriffe verweist die Kommission auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache IGAV.
Die Grundsätze der vorerwähnten Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn das Aufkommen aus der Abgabe nicht ausschließlich zugunsten des belasteten inländischen Erzeugnisses verwendet und die auf dieses entfallende Belastung nur teilweise aufgehoben werde, so daß das eingeführte Erzeugnis durch die betreffende Abgabe unter Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag stärker belastet werde als das inländische Erzeugnis.
Was den vorliegenden Fall angehe, so sei nach grober Schätzung für das Wirtschaftsjahr 1975/76 die Belastung der inländischen Erzeugung mit 75 Milliarden Lire teilweise aufgewogen worden durch Beihilfen an die Zuckerindustrie in Höhe von 28 Milliarden Lire.
Zur zweiten, dritten und vierten Frage
Die Kommission vertritt die Auffassung, diese Fragen seien nach den vorstehenden Erwägungen gegenstandslos geworden; sie führt jedoch folgendes aus:
Der Hinweis auf Artikel 40 Absatz 3 liege neben der Sache, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Maßnahmen gelte, die die Gemeinschaft oder ein Mitgliedstaat im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation trifft. Außerhalb der gemeinsamen Organisation von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen müßten an den besonderen Normen des Vertrages gemessen werden, die ihrerseits Diskriminierungsverbote enthielten.
Die Kommission schlägt vor, auf die vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
Eine Abgabe, die Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Waren nach denselben Merkmalen erfaßt, kann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die spezifisch dem erfaßten einheimischen Erzeugnis zugute kommen, wenn das erfaßte Erzeugnis mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis identisch ist und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhende Belastung vollständig ausgeglichen wird.
III — Mündliches Verfahren
Die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 22. März 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Mai 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 21. Oktober 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Oktober 1976, hat der Pretore in Recco dem Gerichtshof vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 EWG-Vertrag und der Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967 und Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967 und ABl. L 359 vom 31. 12. 1974) vorgelegt. Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei italienischen Unternehmen aufgeworfen worden.
2 Die Firma Interzuccheri, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, hatte der Firma Rezzano e Cavassa, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, 100 dz Zuk-ker verkauft, und letztere weigerte sich, hierfür den Teil des Verkaufspreises zu bezahlen, der auf die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens beglichene, Aufpreis (sovrapprezzo) genannte Abgabe entfiel, wobei sie geltend machte, diese Abgabe sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Verkäuferin klagte deshalb den streitigen Betrag bei der Pretura ein. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1976 trat die Associazione Nazionale tra gli Industriali dello Zucchero, del Lievito e dell'Alcool (Assozucchero) dem Rechtsstreit als Streithelferin der Klägerin bei und beantragte, die Einwendungen der Beklagten zu verwerfen.
3 Mit dem vorerwähnten Beschluß hat das nationale Gericht die Intervention zugelassen, festgestellt, daß die von den Parteien aufgeworfene Frage des Gemeinschaftsrechts identisch ist mit derjenigen, die der Pretore in Abbiategrasso dem Gerichtshof in der Rechtssache 77/76 bereits vorgelegt hatte, und entschieden, dem Gerichtshof vier Fragen zur Klärung der Vereinbarkeit des streitigen Aufpreises (sovrapprezzo) mit dem Gemeinschaftsrecht vorzulegen.
I — Allgemeine Bemerkung
4 Nach dem Vorlagebeschluß soll die Antwort auf die vorgelegten Fragen es dem nationalen Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit der Aufpreis (sovrapprezzo) genannten Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, die durch Verordnung des Comitato Interministeriale Prezzi geschaffen wurde und deren Aufkommen zur Finanzierung von Anpassungsbeihilfen für die Zuckerrübenanbauer und die Zuckerrüben verarbeitende Industrie Italiens bestimmt ist. In ihren Erklärungen hat die Italienische Republik geltend gemacht, sie sei zur Gewährung dieser Beihilfen durch Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 für die Zuckerwirtschaftsjahre 1975/76 bis 1979/80 ausdrücklich ermächtigt. Sie vertritt die Auffassung, diese Ermächtigung berechtige sie, die zur Finanzierung der Beihilfen notwendigen Mittel in der Weise zu beschaffen, die ihr am angemessensten und am geeignetsten erscheine.
5 Die Ermächtigung des Artikels 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zur Gewährung der dort bezeichneten Beihilfen bedeutet nicht, daß jedes System zur Finanzierung dieser Beihilfen ohne Rücksicht auf dessen Natur oder nähere Ausgestaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Hinsichtlich der Finanzierung der gewährten Beihilfe bleiben die nationalen Behörden namentlich nicht nur an die Verpflichtungen aus dem Vertrag, sondern auch an diejenigen aus den anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 3330/74 gebunden. Ein von diesen anderen Vorschriften abweichendes Finanzierungssystem müßte auf einer ausdrücklichen oder zumindest die entsprechende Absicht des Rates klar erkennen lassenden Bestimmung beruhen. Es existiert indessen keine eine solche Abweichung zulassende Bestimmung; dies ist bei der Beantwortung der vorgelegten Fragen zu berücksichtigen.
II — Zu den den Aufpreis betreffenden Fragen
6 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag sowie Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer nationalen fiskalischen Belastung verbieten, die allen Zucker, gleichgültig ob er im Inland erzeugt oder eingeführt wurde, erfaßt und deren Aufkommen ausschließlich der inländischen Zuckerindustrie und den inländischen Zuckerrübenanbauern zugute kommt.
7 Artikel 9 des Vertrages, der für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangszeit dem in der Frage angeführten Artikel 13 entspricht, verbietet die Erhebung jeglicher Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Desgleichen verbieten Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnungen und vorbehaltlich einer vom Rat beschlossenen Ausnahme die Erhebung jeglicher Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung.
8 Wie bereits in den Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. S. 611) und vom 18. Juni 1975 (Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. S. 699) entschieden, bezieht sich das Verbot der Artikel 9 und 13 auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Die Tatsache, daß die Belastung ohne Unterschied auf den inländischen Erzeugnissen wie auf den Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten liegt, wirft dagegen die Frage auf, ob die streitige Abgabe unter das Verbot der Artikel 9 und 13 fällt oder unter das in Artikel 95 des Vertrages geregelte Verbot der Diskriminierung auf dem Gebiet inländischer Abgaben.
9 Ein und dieselbe Abgabe kann nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu den beiden erwähnten Kategorien gehören, weil die Abgaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 ohne weiteres aufgehoben werden müssen, während Artikel 95 für die Anwendung inländischer Abgaben lediglich die Beseitigung jeder Form von mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung bei der Behandlung der inländischen Erzeugnisse eines Mitgliedstaates und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten vorsieht. Nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind also Geldlasten, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt.
10 Anders wäre es nur, wenn ein solcher auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde. Ein solches Abgaben- und Subventionssystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und könnte deshalb wegen seines Schutzcharakters als Abgabe gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert werden, so daß die Verbote der Artikel 9 und 13 sowie der erwähnten Verordnungsvorschriften eingreifen würden. Eine solche Qualifizierung würde jedoch voraussetzen, daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Beitrag gespeisten Mitteln gewährt wird.
11 Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob diese Entsprechung vorliegt, und im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß ausweislich der Akten die Einnahmen aus der streitigen Abgabe den Zuckerrübenerzeugern und der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie zugute kommen, so daß nur weniger als die Hälfte der vereinnahmten Mittel dem Zucker — als einem von Zuckerrüben verschiedenen Erzeugnis — zugute kommen.
12 Aus den vorstehenden Erwägungen ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß eine Abgabe, welche Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein kann, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen werden.
13 Unter diesen Umständen sind die zweite und dritte Frage, die für den Fall gestellt worden sind, daß die erste Frage zu bejahen wäre, gegenstandslos geworden.
14 Die vierte Frage geht dahin, ob die Erhebung einer finanziellen Belastung der in der ersten Frage bezeichneten Art eine Verletzung des in Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 EWG-Vertrag ausgesprochenen Verbots der Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern darstellt. Hierzu ist lediglich zu sagen, daß das in Artikel 95 EWG-Vertrag vorgesehene Verbot jeglicher Diskriminierung zwischen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und gleichartigen inländischen Waren es erlaubt, eine mögliche Verletzung der Grundprinzipien der Gemeinschaft auf dem vom nationalen Gericht bezeichneten Gebiet in spezifischer Weise zu erfassen. Deshalb braucht auch diese Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
15 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore in Recco gemäß dessen Beschluß vom 21. Oktober 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine Abgabe, welche Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, kann nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen werden.