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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.1977 – C-89/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:97
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 8. Juni 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die vorliegende Klage der Kommission gegen das Königreich der Niederlande wegen Vertragsverletzung geht auf ernsthafte Zweifel zurück, die in niederländischen Wirtschaftskreisen daran geäußert worden sind, ob die Gebühren, die bei der phytosanitären Untersuchung von aus den Niederlanden nach anderen Mitgliedstaaten sowie nach Drittländern ausgeführten und insbesondere zum Einpflanzen oder zur Vermehrung bestimmten Pflanzen und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs erhoben werden, nach dem Gemeinschaftsrecht verbindlich sind.
In einer Vielzahl von Fällen wurde die Rückzahlung der auf diese Weise während letzten Jahre erhobenen Beträge gefordert; gelegentlich wurde sogar die Leistung jeder weiteren Zahlung verweigert
Angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge und um die gegenwärtige Rechtsunsicherheit zu beenden, hat die niederländische Regierung die Kommission dringend ersucht, das Verfahren nach Artikel 169, das diese am 15. Februar 1971 gegen sie eingeleitet hatte, unverzüglich weiterzubetreiben. Sollte es sich herausstellen, daß die Erhebung dieser Gebühren tatsächlich mit den Artikeln 12 und 16 des Vertrages unvereinbar ist, dann wären diese Gebühren seit dem 1. Januar 1962 oder spätestens seit dem Inkrafttreten der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für die unter diese Verordnungen fallenden Erzeugnisse ohne Rechtsgrund geleistet worden.
Die streitigen Gebühren werden bei Untersuchungen erhoben, die zur Durchführung des am 6. Dezember 1951 in Rom unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschlossenen Internationalen Pflanzenschutzabkommens vorgenommen werden.
Die Präambel dieses Abkommens verweist auf die Nützlichkeit internationaler Zusammenarbeit im Kampf gegen Krankheiten und Schädlinge bei Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, insbesondere gegen ihre Einschleppung und Verbreitung über die Grenzen der einzelnen Staaten hinweg.
In Artikel I Absatz 2 heißt es: Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, auf seinem Gebiet dafür zu sorgen, daß die in diesem Abkommen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden.
Artikel IV bestimmt, daß sich jeder vertragschließende Staat verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen für die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:
1. Inspektion von Pflanzen während des Wachstums;
2. Überwachung des Versands von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen im internationalen Handelsverkehr.
Zu diesem Zweck trifft jeder vertragschließende Staat die Maßnahmen, die zur Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand und die Herkunft von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen erforderlich sind; diese Zeugnisse müssen den in den anderen vertragschließenden Staaten geltenden Bestimmungen über Pflanzenschutz entsprechen (Artikel V). Die Überwachung von Sendungen und die Ausstellung von Zeugnissen dürfen nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß beauftragten Bediensteten oder in deren Auftrag vorgenommen werden, und zwar unter solchen Umständen und anhand von solchen Unterlagen, daß die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Unterlagen anerkennen können.
Die Zeugnisse für die zum Einpflanzen oder zur Vermehrung bestimmten Pflanzen sowie für andere Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sind nach dem in der Anlage zu dem Abkommen wiedergegebenen Muster abzufassen. Sie bescheinigen insbesondere, daß die Sendung den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrlandes, wie in der nachstehenden zusätzlichen Erklärung oder anderweit angegeben, genügt. Diese Zeugnisse begleiten die Sendungen, die in das Gebiet eines jeden vertragschließenden Staates eingeführt werden.
Nach Artikel VI sind die vertragschließenden Staaten … in vollem Umfange befugt, die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu regeln, um die Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen auf ihr Gebiet zu verhindern.
Die Niederlande sind ihren Verpflichtungen durch Erlaß einer Verordnung vom 24. September 1951 zur Neuregelung des Pflanzenschutzdienstes nachgekommen.
Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt die Aufgaben dieses Dienstes wie folgt:
b) die Untersuchung, auf Antrag oder von Amts wegen, von Geländen, Pflanzen … auf das Vorhandensein von Schadorganismen und die Abgabe der Erklärung, daß bei diesen Untersuchungen keine Schadorganismen vorgefunden wurden;
c) die Untersuchung, auf Antrag oder von Amts wegen, von zur Ausfuhr bestimmten Sendungen von Pflanzen auf das Vorhandensein von Schadorganismen — nach Genehmigung — die Abgabe der Erklärung, daß nach Ansicht des untersuchenden Beamten die betreffende Sendung den im Bestimmungsland aufgestellten Erfordernissen entspricht …
Nach Artikel 7 wird für die in Artikel 3 Buchstaben b und c vorgesehenen Untersuchungen, sofern sie auf Antrag der Betroffenen stattfinden, eine Gebühr nach einem vom Minister für Landwirtschaft festzusetzenden Tarif erhoben.
Das in den Niederlanden verwendete Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis entspricht im wesentlichen dem Muster in der Anlage zu dem Abkommen.
Zur Durchführung des erwähnten Artikels 7 wurde durch ministerielle Verordnung vom 23. Juni 1967, zuletzt geändert am 27. Juni 1975, der Tarif des Pflanzenschutzdienstes festgesetzt Die Präambel dieser Verordnung verweist außerdem auf Artikel 9 der Verordnung über die Ausfuhruntersuchungen bei Erzeugnissen von Baumpflanzkulturen (Baumschulen) aus dem Jahre 1947, auf Artikel 7 der Verordnung über die Ausfuhruntersuchungen bei Blumenzwiebeln und -knollen aus dem Jahre 1951 und auf Artikel 7 der Verordnung über die Ausfuhruntersuchungen bei Kartoffeln aus dem Jahre 1974. Diese Verordnungen verbieten die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse, wenn sie nach den Ergebnissen einer vom Pflanzengesundheitsdienst vorgenommenen Untersuchung nicht den aufgestellten Erfordernissen entsprechen.
In einer umfangreichen Rechtsprechung hat der Gerichtshof die Grundsätze entwickelt und verfeinert, die nach dem Vertrag und der Regelung des Gemeinschaftsrechts für Abgaben im Bereich des Veterinärwesens, der Gesundheitspolizei und des Pflanzenschutzes bei der Ausfuhr aus und nach Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten.
Unter diesen Entscheidungen ist insbesondere das Urteil vom 25. Januar 1977 in der Vorabentscheidungssache Bauhuis richtungweisend, das ergangen ist, als die vorliegende Rechtssache bereits anhängig war und die niederländische Regierung ihre Erwiderung noch nicht eingereicht hatte.
Die niederländische Regierung hatte übrigens ihr Interesse an der Frage schon gezeigt, als sie in der Vorabentscheidungssache Cadsky, in der das Urteil vom 26. Februar 1975 (Slg. S. 281) ergangen ist, Erklärungen eingereicht hatte; an diese knüpft sie in der vorliegenden Sache an und erweitert sie.
I — Als Voraussetzung für die Einordnung einer Gebühr der hier fraglichen Art als Abgabe zollgleicher Wirkung hat der Gerichtshof bisher stets verlangt, daß sie zwingend vorgeschrieben ist.
Die niederländische Regierung trägt jedoch vor, die fragliche Gebühr werde nur für eine freiwillige Untersuchung geschuldet, die für das Überschreiten der niederländischen Grenze rechtlich nicht erforderlich sei.
Wenn aber ein Exporteur eine begründete Aussicht darauf haben will, daß seine Sendung ihr Ziel erreicht, dann, das räumt die niederländische Regierung ein, muß er sich praktisch ein Pflanzengesundheitszeugnis seines Landes ausstellen lassen, denn dies ist vor allem Bedingung dafür, daß das versandte Erzeugnis die Grenzen des Einfuhrlandes überschreiten kann.
Es mag zwar sein, daß die Untersuchung nur auf Antrag des Exporteurs vorgenommen wird, daß die Gebühr auch für eine auf Antrag untersuchte Sendung, die dann aber aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht exportiert wird, geschuldet wird, und daß schließlich auch nicht — anders als in der Rechtssache Cadsky — vorgeschrieben ist, daß die Ware beim Verlassen des Ausfuhrstaates mit der. Kontrollbescheinigung versehen sein muß; aber das Einfuhrverbot, das der Ware mit Sicherheit bei der Einfuhr im Bestimmungsland entgegengehalten wird, kommt einem echten Zwang, der Sendung ein solches Zeugnis beizufügen, gleich. Die Einfuhr wird nämlich verweigert, wenn die Ware nicht von einem Zeugnis begleitet ist, das bescheinigt, daß die fraglichen Erzeugnisse praktisch frei von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen befunden wurden.
Die niederländische Regierung erkennt dies übrigens implizit in ihrem Schreiben vom 28. Juni 1976 an; sie schreibt dort: Es ist hierbei übrigens unerheblich, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Vornahme einer Pflanzenschutzuntersuchung bei der Ausfuhr verpflichten oder ob diese Untersuchung nur auf Antrag des Exporteurs stattfindet.Worauf es ankommt, ist vor allem das Vorhandensein der vom Bestimmungsstaat geforderten Garantien (Abschnitt 10 der Klagebeantwortung). Der Einfuhrstaat ist nur unter der Voraussetzung, daß diese Untersuchung im Ursprungsland stattfindet, bereit, auf die Untersuchung bei der Einfuhr zu verzichten und den internationalen Handel sowenig wie möglich zu behindern. Auf diesem Umweg .wird die Untersuchùng zwar nicht rechtlich, so doch tatsächlich zwingend. Die niederländische Regierung räumt dies ein, wenn sie hinzufügt: Man kann jedoch zugeben, daß eine solche Ausfuhr kaum einen Sinn hätte.Daß das Kontrollsystem in zahlreichen Fällen unumgänglich ist, gilt vor allem für diejenigen, die davon am meisten betroffen sind, nämlich die Exporteure.
Andererseits ist die anläßlich der Pflanzenschutzuntersuchung erhobene Gebühr nicht aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift eingeführt worden, und die Untersuchung wird auch nicht einheitlich durchgeführt, da sie jeweils nach Maßgabe der besonderen Anforderungen des Einfuhrstaates erfolgt. Sie entspricht also nicht den beiden Voraussetzungen, die unter anderem im Bauhuis-Urteil für die Befreiung einer Abgabe vom Verbot der Artikel 12 und 16 des Vertrages aufgestellt worden sind. Selbst wenn diese Untersuchung in den Niederlanden angeordnet worden ist um den auf höherer internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, so sind doch die auf dieser Ebene begründeten Verpflichtungen nicht gleichbedeutend mit gemeinschaftsrechtlichen Pflichten, jedenfalls nicht in den gegenseitigen Beziehungen zwischen den Niederlanden und den anderen Mitgliedstaaten.
Es ist zudem nicht sicher, daß die systematischen Kontrollen bei der Einfuhr, deren Abschaffung Ziel des Abkommens war, in keinem anderen Mitgliedstaat mehr bestehen, mag auch die Beibehaltung einer solchen Kontrolle aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts angreifbar sein.
Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die zu der Zeit, als die Kommission den Gerichtshof anrief, auf dem Gebiet des Pflanzengesundheitsschutzes ergangen waren (drei Richtlinien des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses, des Kartoffelnemato-den und der San-José-Schildlaus, ABl. 1969, L 323, S. 1, 3 und 5), verpflichten die Mitgliedstaaten, bestimmte Mindestmaßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung dieser Schadorganismen in ihrem Gebiet zu verhüten, aber sie enthalten keine Vorschriften über die Erhebung von Abgaben.
Die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. vom 31. Januar 1977, S. 20), die während der Anhängigkeit des Verfahrens erlassen worden ist, bestimmt (Artikel 7 Absatz 2): Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang V genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden dürfen, wenn sie von dem nach Absatz 1 erteilten Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind …
Diese Vorschrift, die also eine phytosanitäre Untersuchung im Ausfuhrstaat verlangt, soweit es sich um zum Absatz in anderen Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse handelt, schreibt die Erhebung von Abgaben für diese Untersuchung weder vor noch ermächtigt sie hierzu.
In ihrer Stellungnahme in der Rechtssache Bauhuis hatte die Kommission im übrigen erkärt, daß bei der Prüfung ihres Richtlinienvorschlags im Rat einige Mitgliedstaaten versucht hätten, in den vorgeschlagenen Text eine Bestimmung aufzunehmen, die den Mitgliedstaaten erlaubt oder vorgeschrieben hätte, für die Untersuchungen bei der Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Handel Gebühren zu erheben; sie habe sich dem jedoch widersetzt, und dies sei vielleicht der Grund dafür, daß ihr Vorschlag so lange blokkiert worden sei.
Ebenso sieht auch im Bereich des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit frischem Geflügelfleisch die Richtlinie Nr. 71/118/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 8. März 1971, S. 23) keine Kostentragungspflicht zu Lasten der Wirtschaftsteilnehmer für die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen gesundheitlichen Untersuchungen vor.
Allein für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse (Rinder und Schweine sowie Fleisch von diesen Tieren) aus Drittländern bestimmt Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie Nr. 72/462/EWG des Rates (ABl. L 302 vom 31. Dezember 1972, S. 28): Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen … geht zu Lasten des Versenders, des Emp fängers oder ihrer Bevollmächtigten, ohne daß der Staat eine Entschädigung zahlt
Schreibt also das Gemeinschaftsrecht heute Untersuchungen im Ausfuhrstaat vor, so folgt daraus noch nicht, daß die Erhebung von Abgaben anläßlich dieser Untersuchungen gestattet sein müßte. Es ist gerechtfertigt, hinsichtlich der Kostenregelung danach zu unterscheiden, ob es um den innergemeinschaftlichen Handel oder um den Handel mit Drittländern geht, ebenso wie die im Inland auf den Markt gebrachten Erzeugnisse keinen Gebühren unterliegen, wenn sie einer Untersuchung unterzogen werden.
Es ergibt sich somit, daß die Abgabe im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes zwingend war und daß dieser Zwang nicht auf irgendeiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift beruhte; sie stellte also eine einseitig auferlegte finanzielle Belastung im Sinne Ihres Urteils vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache Kommission gegen Italienische Republik (Slg. S. 193) dar.
II — Es steht fest, daß die fragliche Abgabe nicht Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßt; sie trifft ausschließlich Waren, die im Hinblick auf das Uberschreiten der Grenze des Einfuhrstaates zur Untersuchung gebracht werden.
Selbst wenn die Untersuchung aus einleuchtenden praktischen Gründen streng genommen nicht an der niederländischen Grenze stattfindet und selbst wenn die Waren theoretisch diese Grenze überschreiten können, ohne von dem Zeugnis begleitet zu sein, so muß doch praktisch die Untersuchung vollzogen sein, bevor die Waren die Grenze, überschreiten, und es wird jedenfalls die Abgabe in den Niederlanden geschuldet, obwohl es nichts Entsprechendes für im Inland auf den Markt gebrachte pflanzliche Erzeugnisse gibt
Die anläßlich der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses erhobene Gebühr ist also grundsätzlich eine Abgabe zollgleicher Wirkung, unbeschadet der Frage, ob sie nicht gleichzeitig eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt.
III — Es bleibt zu prüfen, ob die fragliche Gebühr trotz ihrer Eigenschaft als Abgabe mit gleicher Wirkung nicht als mit den Artikeln 12 und 16 des Vertrages vereinbar angesehen werden muß, weil sie den Charakter einer Vergütung für einen dem Exporteur tatsächlich geleisteten Dienst im Sinne des Bauhuis-Urteils — wie zum Beispiel eine Ausräucherung, Entwesung oder Desinfizierung — hat.
Vor diesem Urteil hatte der Gerichtshof entschieden, daß der Umstand, daß eine Abgabe nur die tatsächlichen Kosten der Untersuchung deckt, ohne sie zu übersteigen, und daß sie an den Importeur weitergegeben wird, für ihre Qualifizierung unerheblich ist, sobald alle anderen Merkmale einer Abgabe zollgleicher Wirkung erfüllt sind (Urteil vom 11. Oktober 1973, Rewe — Slg. 1039; Urteil vom 5. Februar 1976, Bresciani — Slg. 129). Im Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache Cadsky hatte der Gerichtshof noch entschieden (Randnummer 8 der Entscheidungsgründe): … dient dieser Vorteil dem allgemeinen Interesse der Gesamtheit aller Exporteure; das persönliche Interesse jedes einzelnen von ihnen ist daher so wenig meßbar, daß die für diese Kontrolle erhobene Belastung nicht als Entgelt für einen bestimmten, tatsächlich und individuell gewährten Vorteil angesehen werden kann.
Unter der Randnummer 6 der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird jedoch klargestellt: Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß in gewissen Fällen ein bestimmter tatsächlich geleisteter Dienst unter Umständen durch eine angemessene Gegenleistung abgegolten werden kann, doch kann es sich dabei nur um Einzelfälle handeln, die nicht zur Umgehung der Bestimmungen der Artikel 9 und 12 des Vertrages führen können …
Lassen Sie mich zunächst bemerken, daß die Gebühr nur dann möglicherweise als nicht unter das Verbot der Artikel 12 und 16 fallend angesehen werden kann, wenn die Möglichkeit der Weitergabe des Gebührenbetrags an den ausländischen Empfänger für den Exporteur in allen Fällen sichergestellt wäre. Dies ist jedoch keineswegs der Fall.
Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Gebühr die Gegenleistung für eine amtliche Dienstleistung ist, die es dem Exporteur gestattet, Zeit und Geld zu sparen, so wird sie doch zugleich im allgemeinen Interesse der Niederlande erhoben, die die in dem Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen nur eingegangen sind, weil auch die aus den anderen Mitgliedstaaten ausgeführten pflanzlichen Erzeugnisse vor ihrer Ausfuhr einer Pflanzenschutzuntersuchung unterworfen werden.
Unter diesen Umständen schwankt die Bezifferung des dem Exporteur angeblich gewährten Vorteils bei jeder Ausfuhr und für jedes Erzeugnis; sie setzt eine Kenntnis der Marktlage und der Vertragsbedingungen voraus. Wie Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Bauhuis in bezug auf Tiere mit Recht bemerkte, läßt es sich bezweifeln, ob es richtig und billig ist, Kosten für Maßnahmen, die der Verhinderung von Seuchen dienen, also auch im Interesse der Erzeuger getroffen werden, gerade dem Handel und damit letztlich dem Verbraucher aufzubürden.
In Wirklichkeit ist die Gebühr eine pauschale Vergütung für die Untersuchung, die die anderen Mitgliedstaaten bei aus diesen Staaten nach den Niederlanden ausgeführten Erzeugnissen vornehmen.
Es handelt sich also nicht um einen spezifischen Vorteil für den Exporteur, der konkret bezifferbar ist und die tatsächlichen Kosten der Untersuchung nicht übersteigt, für die die Gebühr gezahlt wird.
Auch wenn man unterstellt, es handele sich um einen tatsächlich dem Exporteur erbrachten Dienst, ist es unmöglich festzustellen, ob die Höhe der Gebühr diesem Dienst genau angemessen ist, und insbesondere, ob der Wert des Dienstes nicht geringer ist als der Betrag der erhobenen Gebühr.
Außerdem müßte die Pflicht zur Pflanzenschutzuntersuchung in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise auferlegt und durchgesetzt werden, und die Bedingungen dieser Untersuchung müßten einheitlich sein. Dies ist aber gerade nach dem Abkommen nicht der Fall, denn die Untersuchungen wurden ursprünglich nach den jeweiligen Pflanzenschutzvorschriften der Einfuhrländer vorgenommen.
Selbst wenn alle Mitgliedstaaten den Bestimmungen der Richtlinie vom 21. Dezember 1976 nachgekommen sein werden, was zwei bis vier Jahre dauern kann, werden diese Untersuchungen jedenfalls nicht mit denjenigen identisch sein, die anläßlich der Vermarktung und Beförderung der gleichen Erzeugnisse im Gebiet des Ursprungsmitgliedstaats vorgenommen werden und die es in den Niederlanden nicht oder jedenfalls nicht in demselben Maße gibt.
Auch müßten die zuvor vom Einfuhrstaat durchgeführten Untersuchungen tatsächlich durch die vom Ausfuhrstaat vorgenommenen Untersuchungen ersetzt worden sein (Randnummer 46 der Entscheidungsgründe des Bauhuis-Urteils); insoweit gibt es jedoch nur begründete Aussichten.
Was das Argument anbelangt, daß, wie die Regierung der Niederlande meint, die fragliche Regelung dazu beitrage, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr freizügiger zu gestalten, so will ich mich auf die Entgegnung beschränken, daß dieser Handelsverkehr noch sehr viel mehr erleichtert würde, wenn es keinerlei finanzielle Belastungen gäbe.
Auch wenn das Anbringen eines nationalen Ausfuhrwarenzeichens — unterstellt, es sei bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung über die Qualität der Erzeugnisse zulässig — dazu angetan ist, die Ausfuhr der inländischen Erzeugnisse zu fördern, so ist doch dieser Vorteil im Cadsky-Urteil nicht als ein dem Exporteur geleisteter Dienst angesehen worden.
Die niederländische Regierung behauptet schließlich, die Abschaffung aller Beiträge der Wirtschaftsteilnehmer und eine Finanzierung aus staatlichen Mitteln stelle in Wahrheit eine verschleierte Beihilfe dar. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Übernahme der durch die Untersuchungen bei der Ausfuhr verursachten Kosten durch die öffentliche Hand anstelle ihrer Finanzierung aus dem Aufkommen parafiskalischer Abgaben Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen kann. Aber in gewisser Weise heben sich die Beihilfen, die die Mitgliedstaaten auf diese Weise leisten, gegenseitig auf, wenn jeder Mitgliedstaat die Finanzierung der entsprechenden Untersuchungen übernimmt.
Wenn dennoch Wettbewerbsverzerrungen bleiben, dann können sie nicht dadurch beseitigt werden, daß von dem Verbot der Artikel 12 und 16 abgewichen wird, sondern nur durch eine Rechtsangleichung. Wie es die Kommission formuliert hat: Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat hier eine Aufgabe zu erfüllen.
Es müssen schließlich je nach der Art der Vorschriften, die der Gebührenerhebung zugrunde liegen, zwei Fallgestaltungen unterschieden werden:
Entweder wird die Untersuchung, wie es meines Erachtens vorliegend der Fall ist, nach Artikel 36 einseitig von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben; in diesem Fall ist die Erhebung von Gebühren für die der Untersuchung unterworfenen Waren, durch die die Kosten der Untersuchung gedeckt werden sollen, nicht gerechtfertigt, denn diese Gebührenerhebung ist für die Ausübung der in Artikel 36 vorgesehenen Befugnisse nicht wesensnotwendig (Randnummern 13 und 14 der Entscheidungsgründe des Bauhuis-Urteils).
Oder die Untersuchung wird durch eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vorgeschrieben, und diese Untersuchung erfolgt einheitlich, wie dies der Fall sein wird, wenn die Mitgliedstaaten der Richtlinie vom 21. Dezember 1976 nachgekommen sein werden; in diesem Fall wären die anläßlich dieser Untersuchung erhobenen Gebühren keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle, vorausgesetzt, sie sind nicht höher als die tatsächlichen Kosten der Untersuchung, für die sie erhoben werden.
Sie haben jedoch nur über die erste dieser beiden Fallgestaltungen zu entscheiden: Wegen der Ungewißheit hinsichtlich der Existenz und Meßbarkeit des hierdurch gewährten Vorteils und in Anbetracht der fehlenden Vereinheitlichung der Untersuchungen sollte dabei dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, dessen Bedeutung Sie bisher stets hervorgehoben haben, der Vorrang gebühren.
Ich komme also zu dem Ergebnis, daß die finanziellen Belastungen, die nach Artikel 1 der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei vom 23. Juni 1967 in den Niederlanden nur bei der Pflanzenschutzuntersuchung von für andere Mitgliedstaaten bestimmten Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen auferlegt werden, unabhängig von ihrer Höhe als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind.
Ich schlage ferner vor, die Kosten des Verfahrens dem Königreich der Niederlande aufzuerlegen.