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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.06.1977 – C-73/76

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:103

In der Rechtssache 73/76

MARIO COSTACURTA, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 12, Montée de la Pétrusse, Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/15/73 über die Nichtzulassung des Klägers zu diesem Auswahlverfahren

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter M. Sørensen und A.J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Der Kläger hat eine abgeschlossene italienische Gymnasialausbildung (altsprachlicher Zweig) und studierte zwei Jahre am französischen Conservatoire des arts et métiers.

Am 1. August 1966 trat er im Alter von 30 Jahren als Hilfskraft der Laufbahngruppe C beim Amt für Veröffentlichungen in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS; Er übte dort die Tätigkeit eines Linofilmsetzers aus. Am 1. April 1969 wurde er in der Besoldungsgruppe C 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt Nachdem er am 1. Juli 1971 auf seinen Antrag zur Generaldirektion Personal versetzt worden war, wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1972 wieder beim Amt für Veröffentlichungen eingestellt, und zwar als Verwaltungshauptinspektor in der Besoldungsgruppe B 3.

In seinen Beurteilungen für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1975 werden seine Aufgaben wie folgt beschrieben: Beamter mit Referententätigkeit; im Rahmen allgemeiner Weisungen betraut mit der Erledigung schwieriger und vielfältiger Arbeiten auf dem Gebiet der Drucklegung, insbesondere mit der sprachlichen und typographischen Bearbeitung von Manuskripten, der Korrektur von Probeabzügen und der Überprüfung des Umbruchs in italienischer Sprache, der Erteilung des Druckvermerks.

Auf seine Bewerbung für das interne Auswahlverfahren KOM/A/15/73, das zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte der Laufbahn A 7/A 6 im Fachbereich Druck- und Verlagswesen veranstaltet wurde, erhielt er am 27. Juni 1974 den Bescheid, daß er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei.

In der betreffenden Stellenausschreibung waren die Zulassungsbedingungen wie folgt formuliert:

Zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren sind die Bewerber berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und praktische Erfahrung:

Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;

eine gewisse einschlägige Erfahrung.

Mit Urteil vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75 (Mario Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563) hob der Gerichtshof die Entscheidung auf, mit der der Prüfungsausschuß die Zulassung des Klägers zu dem Auswahlverfahren abgelehnt hatte. Der Gerichtshof führte aus, der Prüfungsausschuß habe nicht erläutert, weshalb die Berufserfahrung des Klägers einem Hochschulabschluß nicht gleichwertig sei; er habe daher seine Entscheidung nicht hinreichend begründet und damit Artikel 25 des Statuts sowie Artikel 5 des Anhangs III zum Statut verletzt

Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes trat der Prüfungsausschuß am 17. und 25. Mai 1976 erneut zusammen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1976 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß seine Bewerbung nicht in Betracht gezogen worden sei. Dieses Mal legte der Prüfungsausschuß die Gründe für seine Entscheidung ausführlicher dar:

Sie haben zwar eine abgeschlossene Gymnasialausbildung, aber Sie besitzen keinen Hochschulabschluß, und Sie haben sich nach Ihrer Gymnasialausbildung auch nicht für ein Hochschulstudium einschreiben lassen.

Nachdem der Prüfungsausschuß auf die Berufserfahrung des Klägers eingegangen war, führte er aus:

Im Hinblick auf die oben dargestellte Ausbildung und Berufserfahrung ist der Prüfungsausschuß der Auffassung, daß die seit dem 1. Juni 1972 ausgeübte Tätigkeit, die im wesentlichen eine Sachbearbeitertätigkeit war, vor allem nach dem Grad des Auffassungs- und Beurteilungsvermögens, den sie erfordert, nicht zum Erwerb von Kenntnissen auf Hochschulniveau geführt haben kann.

Mit der vorliegenden Klage, die am 23. Juli 1976 eingereicht worden ist, ficht der Kläger die ihm mit Schreiben vom 26. Mai 1976 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses an.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

2. sie in der Sache selbst für begründet zu erklären;

a) in erster Linie

zu erkennen, daß der Prüfungsausschuß beziehungsweise die Kommission Artikel 6 des Anhangs III zum Statut verletzt hat;

zu erkennen, daß der Prüfungsausschuß beziehungsweise die Kommission einen Ermessensmißbrauch begangen hat, indem er beziehungsweise sie dem Kläger die einem Hochschulabschluß gleichwertige Berufserfahrung abgesprochen hat;

demgemäß

die getroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung an die Kommission zurückzuverweisen;

b) hilfsweise

den Kläger zum Beweis mit allen rechtlichen Mitteln, namentlich durch Zeugen, darüber zuzulassen, daß der Prüfungsausschuß die getroffene Entscheidung vor dem Abschluß seiner Arbeiten verbreitet hat;

den Kläger zum Beweis mit allen rechtlichen Mitteln, namentlich durch Zeugen, Untersuchung oder Sachverständigengutachten, darüber zuzulassen, daß er über eine Berufserfahrung verfügt, die einem Hochschulabschluß gleichwertig ist;

3. die Beklagte in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen;

2. den Kläger in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen

IV — Im schriftlichen Verfahren vorgetragene Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Verletzung von Artikel 6 des Anhangs III zum Statut

Der Kläger trägt vor, eine Kollegin habe ihm bereits am 19. Mai 1976 mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß beschlossen habe, seine Bewerbung für das Auswahlverfahren abzulehnen, obgleich die zweite Sitzung des Prüfungsausschusses erst am 25. Mai 1976 stattgefunden habe und er erst mit Schreiben der Kommission vom 26. Mai 1976 von der Entscheidung des Prüfungsausschusses offiziell unterrichtet worden sei. Mit Note vom 19. Mai 1976 habe er beim Direktor für Personal und Verwaltung protestiert.

Der Prüfungsausschuß habe dadurch, daß er die getroffene Entscheidung vor dem Abschluß seiner Arbeiten bekanntgemacht habe, gegen Artikel 6 des Anhangs III zum Statut verstoßen, wonach die Arbeiten des Prüfungsausschusses … geheim [sind].

Die Kommission entgegnet, selbst wenn die in der Klageschrift wiedergegebene Schilderung des Sachverhalts zutreffend sei, was jedoch bestritten werde, sei damit noch nicht bewiesen, daß der Prüfungsausschuß das Beratungsgeheimnis verletzt habe. Denn dem Prüfungsausschuß könne nicht allein mit der Begründung, daß ein Dritter, der dem Ausschuß niemals angehört habe, die Ansicht vertrete, es sei eine bestimmte Entscheidung ergangen, eine Versäumnis seiner Pflichten vorgeworfen werden.

In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, bei einer privaten Feier am Abend des 18. Mai 1976 in Luxemburg habe ein Mitglied des Prüfungsausschusses von der Entscheidung vom 17. Mai 1976 über seine Nichtzulassung zum Auswahlverfahren gesprochen. Diese Nachricht sei am Tag darauf an ihn weitergegeben worden. Aus diesen Tatsachen ergebe sich, daß ein Ausschußmitglied die getroffene Entscheidung vor Abschluß der Arbeiten wissentlich verbreitet habe.

Die Kommission bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, um die volle Bedeutung der klägerischen Behauptungen abschätzen zu können, müßten die Personen, dié angeblich ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt hätten, namhaft gemacht werden.

Sie stelle die Entscheidung über das entsprechende Beweisangebot des Klägers in das Ermessen des Gerichtshofes.

Auch wenn der Sachverhalt, wie er vom Kläger geschildert werde, bewiesen werden könne, folge daraus noch nichts für die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses.

Nach Auffassung sowohl des italienischen Consiglio di Stato als auch des belgischen Conseil d'État sei das Beratungsgeheimnis eingeführt worden, um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei Artikel 6 des Anhangs III zum Statut auszulegen. Sei aber das Beratungsgeheimnis zum Schutze der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses eingeführt worden, so liege auf der Hand, daß sich dieses nicht auf die Entscheidung als solche erstrecke, die ja dem Betroffenen zum gegebenen Zeitpunkt zwangsläufig mitgeteilt werde.

In rechtlicher Hinsicht lasse sich aus den behaupteten Tatsachen nichts herleiten, denn zum einen sei das Beratungsgeheimnis in Wirklichkeit nicht verletzt worden und zum anderen sei keines der Rechte des Bewerbers mißachtet worden, da der Umstand, auf den er sich berufe, für ihn keine nachteiligen Folgen gehabt habe.

Die französische Rechtsprechung bestätige die dargelegte Auffassung. In einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil des Conseil d'État vom 19. Dezember 1973, Ministre de l'Éducation Nationale/Chambe, Droit Administratif 1974, Nr. 21) sei entschieden worden, daß eine Verletzung des von einem Prüfungsausschuß zu wahrenden Beratungsgeheimnisses noch nicht die Ungültigkeit des Auswahlverfahrens nach sich ziehe, wenn feststehe, daß die Bewertung der Prüfungsergebnisse dadurch nicht habe beeinflußt werden können.

B — Ermessensmißbrauch

Der Kläger bemerkt zu der Feststellung des Prüfungsausschusses, daß seine Tätigkeit seit dem 1. Juni 1972 im wesentlichen eine Sachbearbeitertätigkeit gewesen sei, aus seinen Beurteilungen für die fragliche Zeit gehe hervor, daß er eine Referententätigkeit ausgeübt habe.

Hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsausschusses, daß er keinen Hochschulabschluß besitze, sei darauf hinzuweisen, daß die große Mehrzahl der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber ebenfalls keinen Hochschulabschluß gehabt habe. Diese Bewerber hätten also ebensowenig wie der Kläger die in der Stellenausschreibung geforderte erste Voraussetzung erfüllt. Außerdem hätten einige Bewerber nicht nur kein Hochschulstudium begonnen gehabt, was aber bei ihm der Fall sei, sondern sie hätten nicht einmal eine abgeschlossene höhere Schulbildung besessen.

Was die Berufserfahrung angehe, so habe der Prüfungsausschuß mindestens zwei Bewerber zugelassen, die offensichtlich weniger Berufserfahrung gehabt hätten als er. Damit habe die Verwaltung selbst zugegeben, daß er über eine ausreichende Berufserfahrung verfüge. Indem sie ihm diese Erfahrung abgesprochen habe, habe sie ihr Ermessen mißbraucht.

Die Kommission erinnert daran, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Ermessensmißbrauch dann gegeben sei, wenn eine Verwaltungsbehörde von einer Befugnis zu einem anderen Zweck Gebrauch mache als dem, zu dem die Befugnis übertragen worden sei (Schlußanträge von Generalanwalt Warner in der erwähnten Rechtssache 31/75, Slg. 1975, 1580).

Der Umstand, daß der Kläger früher als zwei bestimmte andere Teilnehmer am Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe B 3 aufgerückt sei, bedeute nicht, daß er eine größere Berufserfahrung besitze. Diese beiden Beamten hätten vor ihrer Einstellung bei den Gemeinschaften eine gleichwertige Berufserfahrung erworben. Darüber hinaus hätten sie, auch wenn sie keinen Hochschulabschluß besäßen, einige Jahre an einer Hochschule studiert und eine Reihe von Prüfungen abgelegt; sie verfügten daher über eine bessere Allgemeinbildung als der Kläger.

Der Antrag des Klägers, Beweis darüber zu erheben, daß er über eine einem Hochschulabschluß gleichwertige Berufserfahrung verfüge, sei unzulässig: Die Frage der Gleichwertigkeit lasse sich nur schwer in den Griff bekommen und könne deshalb nur im Wege eines Werturteils gelöst werden, also anhand eines Urteils, das, wie der Begriff besage, keiner richterlichen Nachprüfung zugänglich sei. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63 (Leroy/Hohe Behörde, Slg. 1963, 423) und vom 17. März 1971 in der Rechtssache 29/70 (Marcato/Kommission, Slg. 1971, 243).

Der Kläger erwidert, der Prüfungsausschuß werfe ihm offenbar vor, daß er sich nicht für ein Hochschulstudium habe einschreiben lassen. Dieses Beurteilungskriterium sei aus der Luft gegriffen, um die Zulassung von Bewerbern ohne Hochschulabschluß, die aber bei einer Universität eingeschrieben gewesen seien, ohne allerdings jemals eine Prüfung abzulegen, im nachhinein zu rechtfertigen.

Der Kläger erwähnt vier Bewerber, die — als Hilfskorrektoren beim Amt für Veröffentlichungen — zur Zeit des Auswahlverfahrens weniger Berufserfahrung gehabt hätten als er und dennoch zum Auswahverfahren zugelassen worden seien.

Bei den beiden Bewerbern, die nach dem Vortrag der Kommission vor ihrer Einstellung bei den Gemeinschaften eine gleichwertige Berufserfahrung erworben hätten, beruhe diese Erfahrung nach den Bewerbungsunterlagen auf der Wahrnehmung ausführender Aufgaben wie: Handsatz, Paginierung, Heften, Falten, Schnitt sowie Übertragung von Statistiken, also ähnlicher Aufgaben wie die, deren Berücksichtigung der Prüfungsausschuß bei der Prüfung seiner eigenen Bewerbung abgelehnt habe.

Es wundere ihn in diesem Zusammenhang, daß der Prüfungsausschuß nicht — wie in der Stellenausschreibung vorgesehen — in einer Unterredung mit den Bewerbern eine zusätzliche Prüfung der Diplome und sonstigen Nachweise beruflicher Befähigung sowie der Erklärungen der Bewerber über die geforderten Voraussetzungen vorgenommen habe.

Nach der Rechtsprechung würden Werturteile im zweiten Abschnitt der Arbeit eines Prüfungsausschusses gefällt. Wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 31/75 ausgeführt habe, unterliege aber der erste Abschnitt des Auswahlverfahrens der richterlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof.

Der Kläger meint abschließend, die Berufserfahrung, die er seit 1966, zumindest aber seit 1972, erworben habe, sei der der anderen Bewerber überlegen.

In der Gegenerwiderung geht die Kommission auf die Behauptung des Klägers ein, der Prüfungsausschuß werfe ihm offenbar vor, daß er sich für kein Hochschulstudium habe einschreiben lassen. Hierzu erklärt sie, es sei absurd, aus dem Schreiben vom 26. Mai 1976 den Schluß zu ziehen, daß der Prüfungsausschuß diejenigen Bewerber habe bevorzugen wollen, die bei einer Hochschule eingeschrieben gewesen seien. Der Ausschuß habe lediglich festgestellt, daß der Kläger kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweise, wie es Nummer 1 erster Gedankenstrich der in der Stellenausschreibung aufgeführten Zulassungsbedingungen verlange.

Entgegen der Ansicht des Wägers sei die Berufserfahrung der in seiner Erwiderung genannten vier Bewerber nicht durch Wahrnehmung einfacher Aufgaben ausführender Art erworben worden, sondern sie habe ein gewisses Niveau gehabt Dagegen habe der Wäger vor seinem Dienstantritt bei der EGKS keinerlei berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Druckerei- und Verlagswesens gesammelt Von 1966 bis 1971 sei er Korrektor gewesen; er habe also einfache Aufgaben ausführender Art wahrgenommen, die ihm keine einem Hochschulabschluß gleichwertige Berufserfahrung hätten vermitteln können.

Was die Verwunderung des Klägers darüber angehe, daß der Prüfungsausschuß keine zusätzliche Prüfung der Diplome und sonstigen Nachweise beruflicher Befähigung vorgenommen habe, so sei zu bemerken, daß den Befähigungsnachweisen bei den in Rede stehenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung zukomme. Das eigentliche Problem liege vielmehr darin, die Berufserfahrung der Bewerber zu ermitteln. Die erwähnte zusätzliche Prüfung habe im übrigen im Ermessen des Prüfungsausschusses gelegen.

Die Argumentation des Klägers, wonach Werturteile erst im zweiten Abschnitt der Arbeit eines Prüfungsausschusses gefällt würden, überzeuge nicht Vorliegend werde im ersten Abschnitt des Auswahlverfahrens nicht nur eine objektíve Überprüfung der von den Bewerbern eingereichten Befähigungsnachweise im Hinblick darauf vorgenommen, ob die Bewerber den Anforderungen der Stellenausschreibung genügten, sondern es sei auch die Gleichwertigkeit einer bestimmten Berufserfahrung mit einem bestimmten Ausbildungsstand zu beurteilen. Diese Frage könne nur im Wege eines Werturteils entschieden werden.

Die Kommission ist im Ergebnis der Ansicht, der Wäger habe weder bewiesen, daß seine Kenntnisse Hochschulniveau gehabt hätten, noch daß die anderen Bewerber eine geringere Berufserfahrung besessen hätten als er.

V — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. April 1977 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Mai 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Die am 23. Juli 1976 eingereichte Klage zielt auf die Aufhebung der dem Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 1976 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/A/15/73, mit der seine Bewerbung um Zulassung zu diesem Auswahlverfahren abgelehnt wurde. Die angefochtene Entscheidung wurde im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75 (Slg. 1975, 1563) getroffen, mit dem eine frühere Entscheidung des Prüfungsausschusses im gleichen Sinne wegen unzureichender Begründung aufgehoben worden war.

3 Der Kläger macht erstens geltend, Artikel 6 des Anhangs III zum Beamtenstatut, wonach die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien, sei dadurch verletzt worden, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses einigen seiner Kollegen gegenüber zu einem Zeitpunkt offenbart worden sei, als die Ausschußmitglieder weder das Protokoll über ihre Tätigkeit unterzeichnet noch die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung niedergelegt gehabt hätten. Die Kommission bestreitet dieses tatsächliche Vorbringen nicht.

5/7 Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, daß diese Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung der Ausschußarbeiten, so bedauerlich sie auch sein mag und wie sehr der Kläger sie auch als Kränkung empfunden haben mag, einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der in dieser Weise bekannt gemachten Entscheidung darstellt. Vielmehr ist zu prüfen, ob die unerlaubte Verbreitung der Entscheidung die Garantien für die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses, zu denen die Geheimhaltungsvorschrift gehört, antasten konnte. Hierzu ist zu sagen, daß dann, wenn die Verschwiegenheitspflicht — wie im vorliegenden Fall — zu einem Zeitpunkt verletzt wird, zu dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses bereits getroffen ist, ein derartiger Verstoß gegen die Statutsbestimmungen die Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellen kann, auch wenn diese noch nicht schriftlich niedergelegt ist.

8 Diese Rüge greift also nicht durch.

9 Der Kläger macht zweitens geltend, der Prüfungsausschuß habe zu Unrecht angenommen, daß die Aufgaben, die er vor Beginn des Auswahlverfahrens zwei Jahre lang wahrgenommen habe, nicht zum Erwerb von Kenntnissen auf Hochschulniveau ausgereicht hätten; dies gehe vor allem auch daraus hervor, daß der Ausschuß einige Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen habe, die eine geringere Berufserfahrung gehabt hätten als er.

10/12 Zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren waren laut Stellenausschreibung die Bewerber berechtigt, die unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung aufwiesen. Es steht fest, daß der Kläger keinen Hochschulabschluß besitzt; der Streit geht also um die Frage, ob er eine gleichwertige Berufserfahrung erworben hat. Zur Begründung der Verneinung dieser Frage wies der Prüfungsausschuß in der angefochtenen Entscheidung zunächst darauf hin, daß die Tätigkeit des Klägers von 1956 bis 1972 technischer oder administrativer Natur gewesen sei; sodann stellte er fest, daß der Kläger seit dem 1. Juni 1972, also zwei Jahre lang vor Eröffnung des Auswahlverfahrens, mit der Korrektur von Probeabzügen und der Vorbereitung von Manuskripten für den Druck betraut gewesen sei. Aufgrund dessen vertrat der Prüfungsausschuß die Ansicht, daß die seit dem 1. Juni 1972 ausgeübte Tätigkeit, die im wesentlichen eine Sachbearbeitertätigkeit war, vor allem nach dem Grad des Auffassungs- und Beurteilungsvermögens, den sie erfordert, nicht zum Erwerb von Kenntnissen auf Hochschulniveau geführt haben kann. Der Wortlaut dieser Begründung läßt klar erkennen, daß der Prüfungsausschuß bei seiner Beurteilung von objektiven Tatsachen, wie sie die Art der Tätigkeit des Klägers und die Dauer ihrer Ausübung darstellen, ausgegangen ist. Diese Beurteilung weicht außerdem nicht wesentlich von der Beschreibung seiner Aufgaben in den von seinen Vorgesetzten über ihn erstellten Beurteilungen ab, auch wenn darin die Bezeichnung impiegato di concetto auftaucht. Was schließlich die anderen Bewerber betrifft, die zum Auswahlverfahren zugelassen wurden, so hat die Beklagte erklärt, es sei nicht nur deren Berufserfahrung im Dienst der Kommission berücksichtigt worden, sondern auch die Erfahrung, die sie auf ihren früheren Arbeitsplätzen erworben hätten; daher dürfe davon ausgegangen werden, daß sie den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprochen hätten.

17/18 Nach alledem rechtfertigt nichts die Annahme, daß die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist. Die Klage ist somit abzuweisen.

Kosten

19/21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.