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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1977 – C-2/77
ECLI:EU:C:1977:124
In der Rechtssache 2/77
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
HOFFMANN'S STÄRKEFABRIKEN AG, Bad Salzuflen,
gegen
HAUPTZOLLAMT BIELEFELD
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3113/74 des Rates vom 9. Dezember 1974 (ABl L 332 vom 12. Dezember 1974, S. 1) sowie über die Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag und von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 231/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 (Abl. L 24 vom 31. Januar 1975, S. 42)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammen-fassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269/67) ist bestimmt:
Eine Erstattung wird gewährt bei der Erzeugung
a) für Mais und Weichweizen, die von der Stärkeindustrie für die Herstellung von Stärke und Quellmehl verwendet werden,
b) von Kartoffelstärke,
c) für Mais, der von der Maisindustrie für die Herstellung von Grobgrieß und Feingrieß (Gritz) für die Brauerei-Industrie verwendet wird.
In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 371/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 (ABl. Nr. 174 vom 31. Juli 1967, S. 40), durch die für das am 1. August 1967 beginnende Wirtschaftsjahr die vorerwähnte Erstattung festgesetzt wurde, heißt es, daß die Gewährung dieser Erstattung gerechtfertigt sei, da auf dem Getreide- und Kartoffelstärkemarkt eine besondere Lage besteht und insbesondere weil die Industrie weiterhin wettbewerbsfähige Preise im Vergleich zu den Preisen für Ersatzerzeugnisse bieten muß, … damit sich diese Industrie mit den von ihr benötigten Grunderzeugnissen zu einem niedrigeren Preis als zu dem Preis versorgen kann, der sich bei Anwendung des Abschöpfungssystems und der Gemeinschaftspreise ergäbe.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde die Erstattung so berechnet, daß sie den Unterschied zwischen dem Schwellenpreis der Gemeinschaft und einem auf 68 Rechnungseinheiten je Tonne festgesetzten Betrag deckte, welcher als der normale Beschaffungspreis für die Stärkeindustrie angesehen wurde. Artikel 2 der Verordnung Nr. 371/67/EWG fügte hinzu, daß der Beschaffungspreis vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages geändert werden konnte, wenn sich die Weltmarktpreise der … Grundstoffe wesentlich und für längere Zeit im Verhältiiis zum Beschaffungspreis änderten; diese Änderung hatte selbstverständlich eine Änderung der Erstattungsbeträge zur Folge.
2. Vom Ende des Jahres 1972 an bestand bei den Weltmarktpreisen für Mais eine ständige Hausse; sie näherten sich dadurch schrittweise dem Schwellenpreis an, den sie in der Zeit zwischen August 1973 und Oktober 1974 sogar fast ständig überstiegen. Diese wesentliche und länger dauernde Änderung der Weltmarktpreise der Grundstoffe veranlaßte den Rat zur Überprüfung des seit dem Jahre 1967 auf 68 Rechnungseinheiten festgesetzten Beschaffungspreises. Nacheinander wurde der Preis für das Wirtschaftsjahr 1974/75 wie folgt festgesetzt:
auf 82 RE vom 1. August 1974 an durch die Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 (Abl. L 128 vom 10. Mai 1974, S. 24);
auf 87,45 RE vom 7. Oktober 1974 an durch die in Ausführung der Verordnung Nr. 2496/74 des Rates vom 2. Oktober 1974 zur Änderung der in der Landwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1974/75 geltenden Preise (ABl. L 268 vom 3. Oktober 1974, S. 1) ergangene Verordnung Nr. 2518/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 (ABl. L 270 vom 5. Oktober 1974, S. 1);
auf 103,10 RE vom 1. April 1975 an durch die Verordnung Nr. 3113/74 des Rates vom 9. Dezember 1974 (ABl. L 332 vom 12. Dezember 1974, S. 1).
Die Erstattung, die vor dem Wirtschaftsjahr 1974/75 bei 39,45 RE/t gelegen hatte, verringerte sich so zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres auf 24,60 RE, blieb (da die Änderung des Beschaffungspreises mit einer Erhöhung des Schwellenpreises einherging) im Oktober 1974 unverändert, erreichte nach und nach durch die Auswirkung der monatlichen Erhöhungen des Schwellenpreises im März 1975 30,10 RE, fiel seit dem 1. April 1975 auf 15,55 RE und lag im Juli 1975 bei 18,85 RE/t.
WeltmarktpreisSchwellenpreisBeschaffungspreisErstattungJuni 1974106,25107,4568,0039,451974/1975August 1974125,71106,6082,0024,60Oktober 1974132,91112,0587,4524,60April 197593,39118,65103,1015,55Juli 1975101,42121,95103,1018,85
Die erste Änderung, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1974/75 in Kraft trat, erfolgte durch eine Verordnung des Rates (Nr. 1132/74), welche die seit 1967 geltende Verordnung des Rates (Nr. 371/67) aufhob. In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1132/74 wurde festgestellt: Die Höhe der obengenannten Beschaffungspreise sollte jedoch nur dann garantiert werden, wenn die Weltmarktpreise für die Grundstoffe unter dem Schwellenpreis für diese Grundstoffe liegen. Die Verordnung selbst war jedoch weniger klar. Artikel 7 übernahm die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 371/67/EWG verwendete Formulierung, indem er den Rat ermächtigte, die Beschaffungspreise zu ändern, wenn die Weltmarktpreise der … Grundstoffe wesentlichen und anhaltenden Schwankungen gegenüber den Beschaffungspreisen unterlägen.
Die zweite Änderung nahm die Kommission in allgemeinerem Zusammenhang vor, und zwar in Ausführung einer Verordnung des Rates über die Folgen der allgemeinen Preiserhöhungen in der Landwirtschaft. Sie ließ, wie ausgeführt worden ist, den Unterschied zwischen Schwellenpreis und Beschaffungspreis unberührt und änderte den Betrag der Erstattung folglich nicht.
Die dritte Änderung erfolgte durch eine Verordnung des Rates (Nr. 3113/74); zwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Verordnung in Ausführung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 ergangen ist, der den Rat ermächtigt, den Beschaffungspreis zu ändern, wenn die Weltmarktpreise der … Grundstoffe wesentlichen und anhaltenden Schwankungen unterliegen, oder ob sie eine die Verordnung Nr. 1132/74 ändernde Verordnung ist und ihr neue Erwägungen, insbesondere eine allgemeine Politik der Ermäßigung der Agrarsubventionen, zugrunde liegen. Die Rechtmäßigkeit dieser letzten Änderung des Beschaffungspreises wird von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht unter Anregung einer entsprechenden Vorlage an den Gerichtshof bestritten.
Aufgrund der Wettbewerbslage in der Stärkeindustrie und bei den Herstellern von Kartoffelstärke wurde außerdem die Verordnung Nr. 231/75 vom 30. Januar 1975 (ABl. L 24 vom 31. Januar 1975) erlassen; sie sieht vor, daß die Verringerung der Erstattung bei der Herstellung von Maisstärke für die Berechnung der Erstattung bei Kartoffelstärke, die vor dem 30. Januar 1975 gewährt wird, nicht berücksichtigt wird.
3. Am 1. April 1975 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Beklagten des Ausgangsverfahrens, ihr für insgesamt 3285645 kg Mais, der zur Verarbeitung zu Stärke bestimmt war, eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates berechnete Erstattung in Höhe von 375228,66 DM zu gewähren. Gestützt auf die Verordnung Nr. 3113/74 des Rates setzte der Beklagte des Ausgangsverfahrens jedoch mit Bescheid vom 8. April 1975 die Erstattung auf insgesamt 186986,05 DM fest. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage auf Gewährung einer höheren Erstattung.
4. Das Finanzgericht Münster, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1976, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 4. Januar 1977, dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 1 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 3113/74 des Rates vom 9. Dezember 1974 (ABl. L 332 vom 12. Dezember 1974, S. 1)
a) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 (ABl. L 128 vom 10. Mai 1974, S. 24),
b) wegen Verletzung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269),
c) wegen Verletzung des in der Verordnung Nr. 120/67 enthaltenen Grundsatzes der Aufrechterhaltung der Agrarpreise pro Wirtschaftsjahr
ungültig beziehungsweise nicht anwendbar?
2. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1.:
Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Satz 2 EWG-Vertrag und das in der Verordnung Nr. 1132/74 niedergelegte Gebot der gleich hohen Erstattung bei der Erzeugung für Kartoffel- und Maisstärke so auszulegen, daß, entsprechend der Berechnung der Erstattung bei der Erzeugung für Kartoffelstärke gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 231/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 (ABl. L 24 vom 31. Januar 1975, S. 42), auch für die Berechnung der Erstattung bei der Erzeugung für Maisstärke Artikel 1 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 3113/74 nicht zu berücksichtigen ist?
Diese Fragen beruhen auf dem Vortrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Finanzgericht zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 3113/74; dieser Vortrag läßt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 sei deswegen ungültig, weil die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1132/74 (wesentliche und anhaltende Schwankungen der Weltmarktpreise) weder im Zeitpunkt des Erlasses noch im Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung Nr. 3113/74 vorgelegen hätten: Der Weltmarktpreis sei in der Zeit von Dezember 1974 bis Juni 1975 gesunken. Mit der angegriffenen Verordnung sei in Wahrheit eine schrittweise Abschaffung der Stärkeerstattung bezweckt. Im übrigen verstoße diese Verordnung auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
b) Die angegriffene Verordnung verstoße ferner gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67, der den Herstellern von Maisstärke einen Rechtsanspruch auf Produktionserstattung gewährt habe.
c) Sie verletze schließlich den Grundsatz, daß die Getreidepreise für die Dauer des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten werden müßten.
d) Obwohl in der Verordnung Nr. 1132/74 das Gebot der gleich hohen Erstattung bei der Erzeugung für Kartoffel- und Maisstärke niedergelegt sei, sei schließlich mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 231/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 (ABl. L 24 vom 31. Januar 1975, S. 42) entschieden worden, für die Errechnung der Erstattung bei der Erzeugung von Kartoffelstärke die durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3313/74 für die Erstattung bei der Erzeugung für Maisstärke beschlossene Änderung nicht zu berücksichtigen. Dies sei eine durch Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 verbotene Diskriminierung.
5. Der Vorlagebeschluß vom 20. Dezember 1976 ist am 4. Januar 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwaltes von der Anordnung einer vorherigen Beweisaufnahme abgesehen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Rat und die Kommission haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.
II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes abgegebene Erklärungen
A — Erklärungen des Rates
Der Rat untersucht die fragliche Regelung und weist darauf hin, daß die Erstattung bei der Erzeugung von Stärke zwar die Stärke erzeugende Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft gegenüber Importeuren von Stärkeverarbeitungserzeugnissen geschützt habe, daß dieses System aber auch der schweren Störung des Stärkemarktes als Folge der Konkurrenz synthetischer Erzeugnisse auf Erdölbasis habe entgegenwirken sollen. Da der Stärkemarkt seinerseits das Marktgleichgewicht bei anderen Erzeugnissen zu stören gedroht habe — und umgekehrt —, sei für diese Erzeugnisse (Kartoffelstärke, Quellmehl, Bruchreis, Grobgrieß) eine Erstattung gezahlt worden, die in einem gewissen Verhältnis zu der Erstattung für Maisstärke gestanden habe.
Die Hausse bei den Weltmarktpreisen für Getreide habe bewirkt, daß der Schwellenpreis mehrfach angehoben worden sei, während der Beschaffungspreis von 1967 bis 1974 unverändert geblieben sei; der daraus resultierende Anstieg der Erstattung habe sehr schwer auf den Gemeinschaftsfinanzen gelastet. Dies habe den Rat veranlaßt, die Erstattung für mehrere Erzeugnisse, wie Quellmehl, aufzuheben und sie für Maisstärke zu verringern. Im übrigen habe sich während des Wirtschaftsjahres 1974/75 gezeigt, daß eine Erstattung bei der Erzeugung von Maisstärke auch in verringerter Höhe insbesondere wegen des geringeren Kostendrucks von Seiten der Substitutionserzeugnisse immer weniger gerechtfertigt gewesen sei, was zu der streitigen Verordnung Nr. 3113/74 geführt habe.
Der Rat sei sich dessen bewußt gewesen, daß es hier nicht mehr um eine einfache Anpassung an Schwankungen von Weltmarktpreisen, sondern um einen komplexeren Fall gegangen sei, in dem die Erstattung selbst, deren Umfang wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei, in Frage gestellt worden sei, und er habe — wobei er in diesem Punkt dem Vorschlag der Kommission gefolgt sei — nicht das nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 zulässige Verfahren in Anspruch genommen, sondern eine Verordnung gleichen Ranges wie diese, das heißt eine auf Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für Mais, der Verordnung Nr. 120/67, gestützte Verordnung erlassen (2. Absatz der Präambel der Verordnung Nr. 3113/74). Der erwähnte Absatz 3 bestimmt: Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Regeln für die Durchführung dieses Artikels und den Betrag der Erstattung bei der Erzeugung fest.
Erste Frage (Vorlagefrage 1a)
Die Argumentation der Klägerin des Ausgangsverfahrens, daß die Verordnung Nr. 3113/74 deswegen ungültig sei, weil die Voraussetzung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1132/74 (wesentliche und anhaltende Schwankungen der Weltmarktpreise) nicht vorgelegen hätten, sei nicht stichhaltig, da die Verordnung Nr. 3113/74 der gleichen Generation angehöre wie die Verordnung Nr. 1132/74 und die gleichen Bezugsvermerke wie diese enthalte.
Die Erwähnung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3113/74 stelle einen Hinweis auf die wirtschaftliche Rechtfertigung der Erstattung dar, deren Umfang in Frage gestellt werde, wobei mit diesen Feststellungen die Änderung des Pauschbetrages gerechtfertigt werde.
In Anbetracht der Tatsache, daß es sich um die dritte Erhöhung der Erstattung während eines Wirtschaftsjahres gehandelt habe, habe der Rat zwei Vorsichtsmaßnahmen getroffen: Zum einen habe er den Termin für das Inkrafttreten um fünf Monate verschoben (1. April 1975 statt 1. Dezember 1974), zum anderen habe er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen vorgesehen (Artikel 2 der Verordnung Nr. 3113/74).
Die Verordnung Nr. 3113/74, mit der der Rat eine wirtschaftspolitische Wahl getroffen habe, sei auf eine Tendenz zur Verringerung der Erstattung zurückzuführen, die seit Anfang 1974 angestrebt und eingeleitet worden sei.
Die Klägerin argumentiere also, daß die Revision aus konjunkturellen Gründen in der Verordnung Nr. 1132/74 vorgesehen sei und deshalb die Revision zu strukturellen Zwecken nicht möglich sei.
Zweite Frage (Vorlagefrage 1b)
Der Rat ist der Ansicht, der mit der Verordnung Nr. 120/67 gewährte Anspruch sei nicht so genau präzisiert, wie es die Klägerin des Ausgangsverfahrens behauptet. Die Verordnung Nr. 120/67 lasse dem Rat eine gewisse Freiheit, entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu handeln; von dieser Freiheit habe der Rat rechtmäßigen Gebrauch gemacht.
Dritte Frage (Vorlagefrage 1c)
Der Rat erkennt die jährliche Festsetzung der Agrarpreise als eine Grundregel der gemeinsamen Agrarpolitik an, bestreitet jedoch, daß dies bedeute, daß die Preise auf jeden Fall während des ganzen Wirtschaftsjahres aufrechterhalten werden müßten selbst wenn sie ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen sollten. Die Festsetzung des Beschaffungspreises habe mit dieser Frage nichts zu tun; dieser Preis sei nicht jährlich festgesetzt worden.
Die Beweisführung, die die Klägerin dem Deuka-Urteil (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975, Rechtssache 78/74 — Slg. S. 421) glaube entnehmen zu können, erhärte, daß eine außergewöhnliche Änderung des Beschaffungspreises unter der Bedingung gerechtfertigt sei, daß das Interesse der Rechtssicherheit gewahrt werde, was vorliegend der Fall gewesen sei.
B — Erklärungen der Kommission
Erste Frage (Vorlagefrage la)
Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, daß die Verordnung Nr. 3113/74 als Rechtsgrundlage nicht Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74, sondern die Vorschrift des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG anführe, die den Rat ganz allgemein ermächtige und verpflichte, die zur Gewährung der Produktionserstattungen notwendigen Regeln zu erlassen und mit ihnen die Berechnungselemente und Beträge der Erstattungen festzulegen. Sie bemerkt im übrigen, daß die Durchführung beider Vorschriften (Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/67 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung 120/67) in dem gleichen Verfahren erfolge: Der Rat entscheide in beiden Fällen auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.
Außerdem würden die streitigen Maßnahmen durch die Marktlage vollständig gerechtfertigt:
Durch die Erstattungen habe den Maisstärkeherstellern die Möglichkeit gegeben werden sollen, sich ihre Rohstoffe zwar nicht notwendig zum Weltmarktpreis, aber doch zu einem wettbewerbsfähigen Preis zu beschaffen, der unter dem für die Höhe der Abschöpfungen maßgeblichen Schwellenpreis der Gemeinschaft gelegen habe. Der Anstieg der Weltmarktpreise und der Schwellenpreise sowie die anschließende Erhöhung der Erstattung hätten dazu geführt, daß die Maisstärkeindustrie, deren Beschaffungspreis zunächst noch deutlich über dem Weltmarktpreis gelegen habe, im Jahre 1974 in den Genuß eines völlig irrealen Beschaffungspreises gekommen sei, der nur noch etwa 60 % des Weltmarktpreises ausgemacht habe.
Die Kommission macht darauf aufmerksam, daß auch nach der ersten Verringerung der Erstattung im Oktober 1974 der Beschaffungspreis von 87,45 RE/t noch etwa 45 RE/t unter dem damaligen Weltmarktpreis gelegen habe. Einigermaßen vernünftige Preisverhältnisse seien erst wieder mit der Verordnung Nr. 3113/74 geschaffen worden. Nach der Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens müßte der Beschaffungspreis laufend an die kurzfristigen und rein saisonalen Schwankungen der Weltmarktpreise für Mais angepaßt werden. Dies sei nicht die Funktion des Beschaffungspreises. Diese Funktion sei eine unabhängige, und eine derartige Unabhängigkeit entspreche seiner zweckbedingten Natur: Er habe der Stärkeindustrie nicht einfach den Bezug von Mais zu Weltmarktbedingungen garantieren sollen, denn dieses Ziel wäre mit einer Aussetzung der Abschöpfungen wesentlich einfacher zu erreichen gewesen. Die Festsetzung des Beschaffungspreises und des von ihm abhängigen Erstattungsbetrages sei das Ergebnis einer Abwägung des für die Einkommenssicherung im Kartoffelsektor für notwendig erachteten Preisniveaus für Kartoffelstärke gegenüber den Bedürfnissen der Hersteller von Getreidestärke und deren beider Wettbewerbsstellung gegenüber synthetischen Ersatzprodukten im Bereich der technischen Verwendungszwecke für Stärke. Eine Bindung des Beschaffungspreises an die kurzfristige Fluktuation der Maispreise habe sich dabei von selbst verboten.
Zweite Frage (Vorlagefrage 1b)
Das Argument der Klägerin des Ausgangsverfahrens, dem Rat sei es durch die Verpflichtung, für Mais, der in der Gemeinschaft zur Herstellung von Getreidestärke verwendet werde, eine Erstattung zu gewähren, verboten gewesen, den Erstattungsbetrag zu senken, laufe auf die absurde Behauptung hinaus, daß ein einmal gewährter Betrag für alle Zukunft und ohne jede Rücksicht auf den Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse unvermindert weiter gewährt werden müsse. Die Gültigkeit der in der Verordnung Nr. 3113/74 getroffenen Ermessensentscheidung werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich diese aus wirtschaftlicher Sicht längst überfällige Senkung der Erstattungen gleichzeitig in eine allgemeine Neuorientierung der Beihilfepolitik der Gemeinschaft einordne, die im Endergebnis auf eine spätere völlige Abschaffung dieser Erstattungen abziele. Allenfalls die Festsetzung eines rein nominellen Erstattungsbetrages ohne nennenswerte wirtschaftliche Auswirkung könnte als ermessensmißbräuchlich angesehen werden.
Dritte Frage (Vorlagefrage 1c)
Die Kommission ist der Ansicht, für die Produktionserstattungen sei im übrigen von Anfang an keine formelle Garantie des unveränderten Weiterbestehens einmal gewährter Beträge gegeben worden. Die Verordnung Nr. 1132/74 und insbesondere ihr Artikel 7 (mögliche Änderung der Beschaffungspreise im Falle wesentlicher und anhaltender Schwankungen der Weltmarktpreise der Grundstoffe) sowie ihre sechste Begründungserwägung (Für den Fall wesentlicher und anhaltender Schwankungen der Weltmarktpreise für Mais… ist vorzusehen, daß die Erstattungen begrenzt werden, solange die Marktpreise auf ihrem hohen Stand bleiben, um Einfuhren unter dem Weltmarktpreis und eine übermäßige finanzielle Belastung durch Erstattungen bei der Erzeugung zu verhindern.) ließen keinen Zweifel daran, daß der Rat seine Befugnisse ohne Rücksicht auf die Einteilung in Wirtschaftsjahre ausüben würde. Die Verordnung (EWG) Nr. 2496/74 des Rates vom 2. Oktober 1974 zur Änderung der Agrarpreise für das Wirtschaftsjahr 1974/75 (ABl. L 268 vom 3. Oktober 1974, S. 1) widerlege diese Ansicht nicht. Wenn deren Artikel 1 Nr. 2 in der Tat die Erhöhung der Beschaffungspreise in der Weise vorgesehen habe, daß die Erstattungen für den noch verbleibenden Teil des Wirtschaftsjahres 1974/75 auf der Höhe aufrechterhalten werden, die sich aus der Anwendung der bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln ergibt, dann bestätige dies nicht, daß die Erstattungen unveränderlich seien, sondern sei Ausdruck des Bestrebens, ihre Erhöhung zu vermeiden, die aus der bloßen Erhöhung des Schwellenpreises folgen müßte. Nach Ansicht der Kommission war allen Betroffenen seit der Diskussion um die Preisvorschläge für das Wirtschaftsjahr 1974/75 in aller Deutlichkeit bekannt, daß der Rat bei den Produktionserstattungen nicht nur die Preisverhältnisse korrigieren, sondern auch diese Erstattungen stufenweise ganz abschaffen werde.
Vierte Frage (Vorlagefrage 2)
Die Kommission führt aus, es könne keine Rede von einer Diskriminierung sein, die darin läge, daß die Verordnung Nr. 231/75 Ubergangsmaßnahmen zugunsten der Erzeuger von Kartoffelstärke vorgesehen und dadurch ausgeschlossen habe, daß bei der Berechnung der Erstattung für die Erzeugung von Kartoffelstärke die Senkung der Erstattungen für die Erzeugung von Maisstärke seit dem 1. April 1975 berücksichtigt werden konnte.
Zweck dieser Ubergangsmaßnahmen sei es vielmehr gewesen, eine Diskriminierung zu Lasten der Erzeuger von Kartoffelstärke zu vermeiden. Die bei der Erzeugung von Kartoffelstärke gewährten Erstattungen richteten sich nämlich am Jahresmittel der Maisstärkeerstattungen aus. Mit den in der Verordnung Nr. 3113/74 verfügten Erstattungsänderungen hätte sich das Jahresmittel nicht unwesentlich verringert und auf den Beginn des Wirtschaftejahres rückwirkende Einbußen zur Folge gehabt, die der konkurrierenden Maisstärkeindustrie nicht zugemutet worden seien.
Im übrigen beginne aus saisonalen Gründen die Kartoffelstärkeerzeugung mit der Kartoffelernte im Herbst und laufe im Dezember/Januar aus. Die Kartoffelstärke sei also unter Einrechnung der ursprünglich für das Wirtschaftsjahr 1974/75 festgesetzten Erstattungen erzeugt und vermarktet worden. Da die Erstattung nach erfolgter Verarbeitung der Kartoffeln zu Stärke bezahlt werde und dieser Verarbeitungsprozeß abgeschlossen gewesen sei, als die streitige Senkung beschlossen worden sei, habe den Kartoffel-stärkeproduzenten jede Möglichkeit gefehlt, durch eine flexible Produktionsgestaltung die Nachteile aufzufangen.
Die Kommission habe es daher für erforderlich gehalten, diese Diskriminierung durch rückwirkende Schlechterstellung der Kartoffelstärkeerzeuger mit der Verordnung Nr. 231/75 auszuräumen und wie bisher für ein ausgewogenes Verhältnis der für beide Stärkesorten gewährten Erstattungen zu sorgen. Auch wenn die mit der Verordnung Nr. 231/75 der Kommission angeordnete Regelung als diskriminierend angesehen werden müßte, so könnte dies allenfalls zur Ungültigkeit dieser Regelung selbst führen, nicht aber die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3113/74 des Rates in Frage stellen. Die Gültigkeit der nachrangigen Norm sei am höherrangigen Recht zu messen. Die Gültigkeit der Ermächtigungsnorm hänge nicht von der Art der Maßnahmen ab, die zu ihrer Durchführung erlassen worden seien.
C — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Erste Frage (Vorlagefrage 1a)
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens räumt ebenfalls ein, daß sich Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 nicht wie abgeleitete und höherrangige Rechtsnormen zueinander verhielten. Vielmehr seien beide Normen im selben Gesetzgebungsverfahren erlassen worden und hätten den gleichen Rang. Dennoch sei die Rüge der Rechtswidrigkeit der späteren Norm gerechtfertigt, wenn sich ein Gemeinschaftsorgan eine Selbstbindung auferlegt habe. Betrachte man den Grundsatz der Selbstbindung als Beschränkung des gesetzgeberischen Ermessens, so wäre in einem solchen Fall von Ermessensmißbrauch zu sprechen. Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist daher zunächst zu prüfen, ob der Rat an die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1132/74 gebunden war und, wenn ja, ob diese Voraussetzungen vorlagen.
Um festzustellen, ob Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 eine Selbstbindung des Rates begründe, müsse untersucht werden, ob Artikel 7 die allgemeine Verordnungsgebungskompetenz des Rates im Bereich der Erstattungen (Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67) beschränkt habe, sowie gegebenenfalls, ob der Rat bei Erlaß der Verordnung Nr. 3113/74 diese Beschränkung beachtet habe. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, daß diese Beschränkung gegeben sei und durch die streitige Verordnung verletzt werde.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 erkläre den Stärkemaispreis nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für änderbar. Andererseits erkläre Artikel 7 dafür das Verfahren für erforderlich, daß gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/77 den Rat formell berechtigt habe, die gesamte Ausführungsverordnung Nr. 1132/74 zu ändern. Dieser Konflikt zwischen materiellrechtlicher Bindung und formalrechtlich unbeschränkter Kompetenz zur Änderung der Verordnung Nr. 1132/74 könne nur wie folgt gelöst werden:
Der Rat sei an die Voraussetzungen des Artikels 7 gebunden gewesen, wenn lediglich der Beschaffungspreis für Mais veränderten Bedingungen anzupassen gewesen, die Erstattungsregelung im übrigen dagegen bestehen geblieben sei.
Demgegenüber sei die allgemeine Verordnungsgebungskompetenz, den Betrag der Erstattung unter Änderung des Erstattungssystems anders festzusetzen, von Artikel 7 unberührt geblieben (zum Beispiel Umstellung des Erstattungssystems auf einen festen Betrag vom Wirtschaftsjahr 1975/76 an, Verordnung Nr. 1955/75 des Rates vom 22. Juli 1975, ABl. L 200 vom 31. Juli 1975).
Die Verordnung Nr. 3113/74 habe sich auf eine Änderung der in Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1132/74 genannten Beschaffungspreise beschränkt, und die übrigen Bestimmungen der Verordnung einschließlich des Artikels 7 unberührt gelassen. Die Verordnung sei also im Rahmen der beschränkten Verordnungsgebungskompetenz dieser Vorschrift erlassen worden. Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 3113/74 ausweislich des ersten Bezugsvermerks in ihrer Präambel auf Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67 gestützt sei, stehe dem nicht entgegen, denn diese die allgemeine Verordnungsgebungskompetenz beschränkende Vorschrift sei keine Ermächtigungsnorm. Es reiche aus, wenn sie in den Begründungserwägungen der Verordnung aufgeführt werde, wie dies geschehen sei.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist deshalb der Ansicht, der Rat sei an die Voraussetzung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1132/74 gebunden gewesen. Sie meint, der Gerichtshof werde bei seiner Kontrolle über die Erfüllung in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 festgelegten Voraussetzungen zurückhaltend verfahren: Er werde sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verordnung Nr. 3113/74 auf offensichtlich irriger Beurteilung dieser Voraussetzungen beruht habe oder anderweitig ermessensmißbräuchlich gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Kriterien des Artikels 7 eng gehalten seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legt dem Gerichtshof zur Beurteilung eine Übersicht über den Weltmarktpreis von Mais in den Kalenderjahren 1974 und 1975 sowie über Schwellenpreis, Erstattungsgrenze, Erstattung und Abschöpfung für den ersten eines jeden Monats während dieser Zeit vor. Diese Übersicht macht nach Ansicht der Klägerin deutlich, daß die Voraussetzungen des Artikels 7 weder während der Geltungsdauer noch bei Erlaß der Verordnung Nr. 3113/74 gegeben gewesen seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt im einzelnen:
Die Veränderung der Weltpreissituation müsse im Interesse des Bestandes der Erstattungsregelung wesentlich und anhaltend sein. Anpassungen, die nur für kurze Zeit Geltung erlangen sollten, seien nicht Sinn der Regelung. Hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3113/74 habe aber gerade schon bei ihrem Erlaß festgestanden, daß sie unabhängig von der Entwicklung des Weltmarktpreises nur für vier Monate vom 1. April 1975 bis zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres hätten anwendbar sein sollen.
Maßstab für die Erheblichkeit der Änderung des Weltmarktpreises für Mais müsse der Weltmarktpreis zur Zeit der letzten Festsetzung des Stärkemaispreises sein. Der Weltmarktpreis für Mais habe jedoch bei Erlaß der Verordnung Nr. 3113/74 auf gleicher Höhe wie bei Inkrafttreten der letzten Anpassung zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1974/75 gelegen; eine fallende Tendenz sei bereits klar abzusehen gewesen.
Zu dem Bestreben, die hohe finanzielle Belastung zu vermindern, die die Erstattung mit sich brächte, äußert die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ansicht, dieses sei für sich allein nicht geeignet, die Senkung der Erstattung zu rechtfertigen: Die während des Wirtschaftsjahres 1974/75 unverändert gebliebene Erstattung habe nicht über den Erstattungsbeträgen gelegen, die im Laufe der Jahre seit 1966 durchschnittlich gewährt worden seien. Zudem hätten gerade die fraglichen vier Monate (1. April 1975 bis 31. Juli 1975) eine höhere Abschöpfung als zu jeder anderen Zeit des Jahres 1974 erbracht.
Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens haben der Rat und die Kommission von der ihnen nach Artikel 7 eingeräumten Kompetenz und ihrem Ermessensspielraum zu dem Zweck der schrittweisen Abschaffung der Erstattung Gebrauch gemacht, was von Artikel 7 nicht gedeckt und mit dessen Voraussetzungen nicht zu rechtfertigen gewesen sei.
Zweite Frage (Vorlagefrage 1b)
Da die Verordnung Nr. 3113/74 eine Ausführungsverordnung zu Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 sei, müsse sie mit ihm vereinbar sein. Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 gewähre einen Rechtsanspruch auf die Produktionserstattung, in den die streitige Verordnung eingegriffen habe. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erstattung nach der Verordnung Nr. 120/67 werde durch den Umstand bestätigt, daß nach der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281 vom 1. November 1975, S. 1) Artikel 11 Absatz 1 eine Kannvorschrift geworden sei.
Dritte Frage (Vorlagefrage 1c)
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens räumt ein, daß hinsichtlich der Erstattung formal nur deren obere Grenze, der Maisschwellenpreis, dem Maiswirtschaftsjahr unterliege während die untere Grenze, der Beschaffungspreis, nicht ausdrücklich an das Maiswirtschaftsjahr gebunden sei.
Sie bemerkt jedoch folgendes:
Der Rat habe für das Wirtschaftsjahr 1974/75 ausdrücklich hervorgehoben, daß die Erstattung auf der am 7. Oktober 1974 geltenden Höhe aufrechterhalten bleibe. Die Verordnung Nr. 2496/74 des Rates vom 2. Oktober 1974 (ABl. L 268 vom 3. Oktober 1974, S. 1), die eine lineare Erhöhung der Agrarpreise vorgesehen habe, habe in Artikel 1 Ziffer 2 wohlweislich bestimmt, daß die Beschaffungspreise so erhöht würden, daß die in der genannten Verordnung vorgesehenen Erstattungen bei der Erzeugung für den noch verbleibenden Teil des Wirtschaftsjahres 1974/75 auf der Höhe aufrechterhalten werden, die sich aus der Anwendung der bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln ergibt. Diese Bestimmung beweise, daß der Rat die Absicht gehabt habe, die Unveränderlichkeit der Erstattung anzuerkennen, denn andernfalls hätte er ohne weiteres die Höhe der Erstattung definieren können, ohne den Zusatz zu machen, daß die Erstattungen für den noch verbleibenden Teil des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten würden. Wenn er so eindeutig auf das Wirtschaftsjahr bezogen formuliert habe, müsse sich der Rat hieran festhalten lassen.
Nach den beiden Urteilen des Gerichtshofes in Sachen Deuka (Urteil vom 18. März 1975 in der Rechtssache 78/74, Slg. 421; Urteil vom 25. Juni 1975 in der Rechtssache 5/75, Slg. 759) verbiete der Grundsatz der Einhaltung des Wirtschaftsjahres Änderungen zum Nachteil der Betroffenen nicht schlechthin, verleihe solchen Regelungen jedoch Ausnahmecharakter. Deshalb müsse man einerseits das Interesse der Gemeinschaft an rascher Anpassung im Laufe des Wirtschaftsjahres und andererseits das Interesse der Betroffenen und der Allgemeinheit am Bestand einer Regelung bis zum neuen Wirtschaftsjahr gegeneinander abwägen. Die Abwägung habe im vorliegenden Fall schon deshalb zugunsten des Bestandes der Regelung ausfallen müssen, weil sich die Änderung ab 1. April 1975 vorhersehbar nur gegen die Getreidestärkeindustrie, nicht dagegen gegen die Kartoffelstärkeindustrie habe auswirken können. Das Interesse der Gemeinschaft, eine Regelung vier Monate früher anzuwenden, als dies ohne Rechtsverletzung möglich gewesen wäre, könne nie so hoch bewertet werden, wie das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz und das Interesse der Betroffenen an der Einhaltung des in der Regelung selbst enthaltenen Diskriminierungsverbots.
Vierte Frage (Vorlagefrage 2)
Die Klägerin erklärt, die letzte Frage gehe dahin, ob die Senkung der Erstattung durch die Verordnung Nr. 3113/74 gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen habe.
Die Klägerin nimmt zu den Rechtsgrundlagen des Gebotes gleich hoher Erstattungen für Mais- und Kartoffelstärke Stellung und bemerkt, daß Kartoffelstärke- und Maisstärkehersteller sich in wirtschaftlich gleicher Lage befänden und daher, wenn eine Erstattung gewährt werde, Anspruch auf Erstattung in gleicher Höhe hätten.
Die Verordnungen Nr. 120/67, Nr. 371/67 und Nr. 1132/74 (letztere insbesondere in ihrem Artikel 2) hätten den Grundsatz gleich hoher Erstattungen für Mais- und Kartoffelstärke, der bereits in der Verordnung Nr. 55/62 vom 30. Juni 1962 niedergelegt gewesen sei, bekräftigt.
Zwar sei die Erstattung für Kartoffelstärke der Form nach einseitig an die Erstattung für Maisstärke gekoppelt, doch komme, wie sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1132/74 ergebe, der Grundsatz der gleichen Höhe in beiden Richtungen zum Tragen. Die scheinbar einseitige Koppelung der Kartoffelstärkeerstattung an die Maisstärkeerstattung erkläre sich nur daraus, daß es zur Berechnung der Kartoffelstärkeerstattung keine gemeinschaftlichen Preise gebe.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens untersucht sodann die Frage, ob eine mögliche Diskriminierung nicht dadurch hätte beseitigt werden müssen, daß den Erzeugern von Kartoffelstärke die ihnen zugestandene Ausnahme verweigert worden wäre. Sie verneint diese Frage. Aus praktischen Erwägungen, die sich insbesondere daraus ergäben, daß einerseits die Kartoffelstärkekampagne schon Anfang 1975 abgeschlossen gewesen und andererseits die den Erzeugern von Kartoffelstärke gewährte Erstattung schon an die Kartoffelproduzenten weitergegeben worden sei, ergebe sich hinreichend, daß eine rückwirkende Verringerung der Erstattung für Kartoffelstärke, welche die Rückforderung der bereits gezahlten Erstattung notwendig gemacht hätte, unmöglich gewesen sei. Diese praktischen Erwägungen würden durch die rechtliche Erwägung gestützt, daß die Verordnung Nr. 3113/74 nicht in wohlerworbene Rechte der Kartoffelstärkeerzeuger hätte eingreifen können, die zu der Zeit, als diese Verordnung erlassen worden und jedenfalls als sie am 1. April 1975 anwendbar geworden sei, bereits begründet gewesen seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, man müsse sogar feststellen, daß die Verordnung Nr. 231/75 insoweit überflüssig sei, als sie eine Ausnahme zugunsten der Kartoffelstärkeerzeuger vorsehe, denn auch ohne eine solche Regelung hätte die Erstattung bei Kartoffelstärke nicht rechtmäßig verringert werden können. Unter diesen Umständen müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß die Erstattung bei der Erzeugung von Maisstärke ebenfalls hätte aufrechterhalten werden müssen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens zieht sodann die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erwägung, wonach objektive Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, und prüft, ob derartige Gründe die Ungleichbehandlung von Kartoffelstärke- und Maisstärkeherstellern hätten rechtfertigen können. Sie verneint auch diese Frage und trägt hierzu folgendes vor:
1) Das Bestehen eines wohlerworbenen Rechts der Kartoffelstärkehersteller genüge nicht, um die Ungleichbehandlung zu Lasten der Maisstärkehersteller zu rechtfertigen, auch wenn man davon ausgehe, daß letztere kein wohlerworbenes Recht hätten.
2) Daß die Ungleichbehandlung nur eine vorübergehende gewesen sei, dürfe nicht dazu verleiten, sie deshalb für rechtlich irrelevant zu erklären. Die Klägerin hätte, wäre sie gleichbehandelt worden, um etwa 1 Million DM höhere Erstattungen erhalten.
3) Schließlich sei die Ungleichbehandlung auch nicht durch einen Hinweis auf die unterschiedlichen Produktionsbedingungen zu rechtfertigen. Bereits der eindeutige Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1132/74 verbiete diese Sicht Zudem gehe das Gebot gleich hoher Erstattungen gerade darauf zurück, daß wegen der Unterschiede in den Produktionsbedingungen Unterschiede in der Erstattung zu vermeiden seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens folgert daraus:
Die Verordnung Nr. 231/75, die bestimmt habe, daß die Senkung der Erstattung durch die Verordnung Nr. 3113/74 nicht zu berücksichtigen sei, habe nur deklaratorische Bedeutung gehabt, denn der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und des Schutzes wohlerworbener Rechte hätten auch ohne diese Verordnung dasselbe bewirkt
Artikel 1 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 3113/74 sei insoweit unanwendbar, als dadurch die Produktionserstattung für Maisstärke für die Zeit vom 1. April 1975 bis 31. Juli 1975 gesenkt worden sei. Die Beachtung des Diskriminierungsverbots sei nur dadurch möglich, daß die gegen diesen Grundsatz verstoßende Regelung unwirksam oder, mit den Worten der Verordnung Nr. 231/75 der Kommission, nicht zu berücksichtigen sei.
Mündliche Verhandlung:
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1977 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin B. Rapp-Jung aus Frankfurt am Main, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seine Bevollmächtigten Vignes und Frohn, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Kalbe, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Januar 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen vorgelegt. Die erste betrifft die Gültigkeit von Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 des Rates vom 9. Dezember 1974 (ABl. L 332 vom 12. Dezember 1974) zur Änderung der Verordnung Nr. 1132/74 über die Erstattung bei der Erzeugung im Getreidesektor; die zweite, hilfsweise gestellte Frage betrifft die Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit der Berechnung der Erstattungen bei der Erzeugung von Kartoffelstärke und Maisstärke. Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit gestellt, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Hoffmann's Stärkefabriken AG, gegen das Hauptzollamt Bielefeld über die Höhe der Erstattung führt, die der Klägerin für die Erzeugung von zur Stärkeherstellung bestimmtem Mais zusteht.
2 Artikel 11 der Verordnung Nr. 120 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) in der vom 1. August 1974 an geltenden Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1125/74 des Rates vom 29. April 1974 (ABl. L 128 vom 10. Mai 1974, S. 12) sieht die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung vor
a) für Mais und Weichweizen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von Stärke verwendet werden,
b) für Kartoffelstärke,
c) für Grobgrieß und Feingrieß aus Mais (Gritz), die in der Gemeinschaft für die Herstellung von Glukose durch direkte Hydrolyse verwendet werden,
d) für Mais, der in der Gemeinschaft von der Maisindustrie zur Herstellung von Grobgrieß und Feingrieß (Gritz) verwendet wird, welche in der Gemeinschaft von der Brauereiindustrie zur Bierherstellung verwendet werden.
Nach der zehnten Begründungserwägung der Verrordnung Nr. 120/67 rechtfertigte sich die Gewährung dieser Erstattung bei zur Stärkeherstellung bestimmtem Mais wie folgt: Aufgrund der besonderen Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke und insbesondere mit Rücksicht darauf, daß für die Industrie im Verhältnis zu den Preisen der Substitutionserzeugnisse wettbewerbsfähige Preise beibehalten werden müssen, ist dafür zu sorgen, daß die nötigen Grunderzeugnisse dieser Industrie aufgrund einer Erstattung bei der Erzeugung zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden können, als er sich bei Anwendung der Abschöpfungen und gemeinsamen Preise ergeben würde. Die Begründungserwägung fährt fort: Aus entsprechenden Gründen ist aufgrund der Substitutionsmöglichkeiten, die zwischen Getreide- und Kartoffelstärke einerseits und Quellmehl sowie Grobgrieß und Feingrieß anderseits bestehen, auch für die letztgenannten Erzeugnisse eine Erstattung bei der Erzeugung zu gewähren. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung legt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Regeln für die Durchführung dieses Artikels und den Betrag der Erstattung bei der Erzeugung fest.
3 In Ausführung dieses Absatzes 3 von Artikel 11 bestimmte Artikel 1 der Verordnung Nr. 371/67 des Rates vom 25. Juli 1967 zur Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffelstärke und Quellmehl als Betrag der Erstattung bei der Erzeugung von Maisstärke den Unterschied zwischen dem Schwellenpreis von Mais und einem pauschal auf 68 RE/t festgesetzten Beschaffungspreis, der dem Preis entsprach, zu dem eine Möglichkeit zum Ankauf von Mais für die Maisstärkehersteller unter Berücksichtigung ihrer Wettbewerbssituation zu den Herstellern synthetischer Stärke einerseits und zu den Kartoffelstärkeherstellern andererseits als wünschenswert und normal angesehen wurde. Nach Artikel 2 dieser Verordnung kann der Rat, falls sich die Weltmarktpreise der in Artikel 1 genannten Grundstoffe — darunter Mais — wesentlich und für längere Zeit im Verhältnis zu dem Beschaffungspreis ändern, dessen Höhe auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Abstimmungsverfahren ebenfalls ändern. Die Verordnung Nr. 371/67 wurde durch die Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974, deren Artikel 7 den vorgenannten Artikel 2 inhaltlich übernahm, aufgehoben und ersetzt. Alledem läßt sich entnehmen, daß die in Rede stehende Regelung im wesentlichen den Zweck verfolgte, den Maisstärkeherstellern, um ihre Wettbewerbssituation zu sichern, den Ankauf ihres Rohstoffes zu einem Preis zu ermöglichen, der näher am Weltmarktpreis lag als der aus der schlichten Anwendung des Schwellenpreises herrührende Preis.
4 Vom Wirtschaftsjahr 1974/75 an erhöhten der Rat beziehungsweise die Kommission in Ausführung einer Verordnung des Rates schrittweise denBeschaffungspreis, indem sie ihn im August 1974 mit der Verordnung Nr. 1132/74 (Abl. L 128 vom 10. Mai 1974) auf 82 RE/t, im Oktober 1974 mit der Verordnung Nr. 2518/74 (ABl. L 270 vom 5. Oktober 1974) auf 87,45 RE/t und vom 1. April 1975 an mit der Verordnung, deren Gültigkeit bestritten wird, auf 103,10 RE/t anhoben; mit Ausnahme des zweiten Falles, bei dem mit der Erhöhung des Beschaffungspreises eine Erhöhung des Schwellenpreises in gleicher Höhe einherging, setzten sie den Betrag der Erstattung damit entsprechend herab. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat die Rechtmäßigkeit der letzten Herabsetzung bestritten und vom Hauptzollamt Bielefeld die Zahlung eine auf der Grundlage des bis dahin festgesetzten Beschaffungspreises berechneten Erstattung verlangt.
I — Zur Gültigkeit von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3113/74 vom 9. Dezember 1974
5 Die erste Frage lautet: Ist Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 des Rates vom 9. Dezember 1974
a) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 (ABl. L 128 vom 10. Mai 1974, S. 24),
b) wegen Verletzung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269),
c) wegen Verletzung des in der Verordnung Nr. 120/67 enthaltenen Grundsatzes der Aufrechterhaltung der Agrarpreise pro Wirtschaftsjahr
ungültig beziehungsweise nicht anwendbar?
6 Zu a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, die Voraussetzung einer wesentlichen und anhaltenden Schwankung der Maispreise auf dem Weltmarkt insbesondere im Sinne eines Anstiegs gegenüber dem Beschaffungspreis sei nicht erfüllt gewesen, als der Rat im Dezember 1974 durch die streitige Verordnung den Beschaffungspreis auf 103,10 RE/t anhob. Aus den vorgelegten Zahlen ergebe sich vielmehr, daß die Weltmarktpreise im Vergleich zu den Preisen, die im Zeitpunkt der vorangegangenen Festsetzung des Beschaffungspreises auf 87,45 RE/t durch die Verordnung Nr. 2518/74 vom 4. Oktober 1974 angewandt wurden, stabil geblieben seien und in der Folge sogar eine im Dezember 1974 bereits erkennbare oder zumindest vorhersehbare fallende Tendenz aufgewiesen hätten.
7 Die Weltmarktpreise für Mais hatten sich seit Beginn des Jahres 1973 bis Anfang November 1974 ständig nach oben bewegt. Sie waren ausweislich der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Zahlen von 87,20 $ auf 167,25 $ gestiegen, fielen dann fortlaufend bis Juni 1975 (124,80 $), stiegen im August 1975 auf 141 $ an und gingen im Januar 1976 auf 120 $ zurück. Am 9. Dezember 1974, dem Tage des Erlasses der beanstandeten Verordnung, lag der Weltmarktpreis noch bei 161 $. Während dieser ganzen Zeit war der Anstieg der Weltmarktpreise so stark, daß diese Preise manchmal, insbesondere von Januar bis Mai 1974 und von August bis Oktober 1974, den Schwellenpreis überstiegen. Trotz dieser Lage, in der es ausgeschlossen war, daß sich die Maisstärkehersteller der Gemeinschaft den Mais zu höheren als den Weltmarktpreisen hätten beschaffen müssen, wurde die Erstattung bei der Erzeugung weiter gewährt. Dies zeigt, daß die Höhe der Weltmarktpreise für Mais nicht das einzige Kriterium bei der Festsetzung des Beschaffungspreises war. Das wird auch durch den Umstand bestätigt, daß die Erstattung, wenn der Weltmarktpreis unter dem Schwellenpreis lag, jedenfalls nur einen Teil des Unterschieds zwischen beiden ausglich. Diese Feststellung stimmt vollständig mit dem Ergebnis einer Prüfung der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 120/67 überein, wonach der Beschaffungspreis (von dessen Höhe und dessen Unterschied zum Schwellenpreis der Betrag der Erstattung abhängt) unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände festzusetzen ist, die für die Wettbewerbssituation der Maisstärkehersteller gegenüber den synthetischen Substitutionserzeugnissen einerseits und gegenüber der Kartoffelstärke andererseits maßgeblich sind.
8 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die wesentliche und längere Zeit andauernde Änderung des Preises der Grundstoffe, auf die der durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 abgelöste Artikel 2 der Verordnung Nr. 371/67 abstellte, nicht der einzige rechtliche Grund für eine Veränderung des Beschaffungspreises ist und daß durch andere Gründe veranlaßte Änderungen des Beschaffungspreises in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67 ihre rechtliche Grundlage finden. Es ist im übrigen hervorzuheben, daß die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 371/67 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 vorgesehene besondere Änderung des Beschaffungspreises und die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67 geregelte allgemeinere Änderung in genau demselben Verfahren zu beschließen sind, denn in beiden Fällen entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages. Die in Rede stehende Bestimmung der Verordnungen Nr. 371/67 und Nr. 1132/74 ist also in Wahrheit nur ein besonderer Anwendungsfall einer allgemeineren, dem Rat bereits in Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67 eingeräumten Zuständigkeit. Man kann nicht annehmen, daß der Rat durch den Erlaß der besonderen Vorschrift der vorerwähnten Artikel 2 und 7 die Ausübung einer allgemeinen Zuständigkeit, die er sich ausdrücklich zuerkannt hatte und deren Ausübung für eine sachgerechte Verwaltung der betroffenen Marktorganisation notwendig war, hätte einschränken wollen.
9 Die beiden früheren Änderungen des Beschaffungspreises waren im übrigen nicht wegen wesentlicher und anhaltender Schwankungen der Weltmarktpreise für Mais im Verhältnis zum Beschaffungspreis beschlossen worden, sondern im ersten Fall (Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974) aufgrund einer genaue(n) Beurteilung der Lage, die sich sowohl aus dem Niveau der gemeinsamen Preise als auch aus dem Wettbewerb zwischen Mais-, Reis- und Kartoffelstärke einerseits und chemischen Ersatzerzeugnissen andererseits ergibt, und im zweiten Fall durch die Kommission (Verordnung Nr. 2518/74 vom 4. Oktober 1974, ABl. L 270 vom 5. Oktober 1974, S. 1) in Ausführung der Verordnung Nr. 2496/74 des Rates vom 2. Oktober 1974, durch die vom 7. Oktober 1974 an die Agrarpreise für das Wirtschaftsjahr 1974/75 insgesamt erhöht worden waren.
10 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft sich jedoch darauf, daß der Rat sich in der ersten Begründungserwägung der streitigen Verordnung Nr. 3113/74 gerade auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 1132/74 bezogen habe; er habe zur Begründung der Erhöhung des Beschaffungspreises auf 103,10 RE/t ausgeführt: Es hat sich gezeigt, daß die Weltmarktpreise für diese Erzeugnisse (d. h. Mais) nunmehr sehr hoch liegen. Diese Lage wird voraussichtlich andauern. Der Rat habe also beim Erlaß der streitigen Verordnung am 9. Dezember 1974 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er bei dieser Gelegenheit den Gebrauch seiner Zuständigkeit von der Erfüllung der konkreten Voraussetzung des vorerwähnten Artikels 7 habe abhängig machen wollen. Aus den vorgetragenen Zahlen ergebe sich aber, daß die Weltmarktpreise für Mais bereits zu fallen begonnen hätten, so daß nicht mehr von wesentlichen und anhaltenden Schwankungen die Rede habe sein können, sondern nur von kurzfristigen Schwankungen, die keine Änderung des Beschaffungspreises rechtfertigten.
11 Die Weltmarktpreise für Mais, die von 1967 bis Ende 1972 niemals 87,20 $ erreicht hatten, hatten ausweislich der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gelieferten Daten zwischen Juli 1973 und Juli 1975 wie folgt geschwankt:
DatumWeltmarktpreis in $1. 10. 1973124,001. 1. 1974136,501. 4. 1974141,251. 7. 1974139,251. 10. 1974164,501. 1. 1975156,001. 4. 1975138,301. 7. 1975130,25
Bei Erlaß der streitigen Verordnung betrug der Preis also noch 161 $, am 1. Januar 1975 156 $. Der Rat hat das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen nicht überschritten, als er feststellte, daß die Preise sehr hoch lagen und im Vergleich zur Zeit vor dem 1. Januar 1973 eine wesentliche und andauernde Schwankung der Weltmarktpreise vorlag. Es trifft zu, daß keine entsprechende Schwankung im Vergleich zum Zeitpunkt der vorangegangenen Festsetzung des Beschaffungspreises auf 87,45 RE/t am 7. Oktober 1974 feststellbar ist; dies beruht aber nur darauf, daß der Rat den Beschaffungspreis allmählich an die normale Lage anpassen wollte und daher schrittweise vorging.
12 So hohe Weltmarktpreise mußten sich auf die Festsetzung des Beschaffungspreises auswirken, da sie der Erstattung jede Rechtfertigung nahmen; diese bezweckte den Ausgleich des Nachteils, der den Maisstärkeherstellern daraus erwuchs, daß sie sich ihren Rohstoff nicht zu in der Nähe des Weltmarktpreises liegenden Preisen beschaffen konnten. Die Aufrechterhaltung der Erstattung war nur noch gerechtfertigt, soweit sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Anstiegs der Weltmarktpreise — insbesondere für die Rohstoffe der Konkurrenzerzeugnisse — notwendig blieb, um das Gleichgewicht im Wettbewerb zwischen Maisstärke, synthetischer Stärke und Kartoffelstärke zu sichern. In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3113/74 hat der Rat hinreichend, wenn auch kurz, die Herabsetzung der Erstattung gegenüber diesem zweiten für ihre Festsetzung bestimmenden Faktor mit folgender Erwägung begründet: Die Aufrechterhaltung der in [den Artikeln 1, 4 und 5] genannten Beträge auf ihrem derzeitigen Niveau führt zur Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung, deren Umfang wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt ist und die eine übermäßig hohe finanzielle Belastung mit sich bringt. Es ist zu keiner Zeit dargelegt oder gar bewiesen worden, daß die Herabsetzung der Erstattung die Wettbewerbssituation der Maisstärkehersteller gegenüber den Herstellern von synthetischer Stärke oder Kartoffelstärke in einem für sie nachteiligen Sinn berührt hätte.
13 Zu b) Die erste Frage geht ferner dahin, ob der Rat mit der streitigen Verordnung Artikel 11 der Grundverordnung Nr. 120/67 verletzt hat, indem er eine Erstattung, auf die Maisstärkehersteller einen Rechtsanspruch hatten, mit dem Ziel ihrer allmählichen Abschaffung herabsetzte.
14 Die gemeinsamen Marktorganisationen können nach Artikel 40 des Vertrages die Gewährung von Beihilfen für die Erzeugung nur einschließen, soweit derartige Beihilfen zur Durchführung des Artikels 39 erforderlich sind. Werden Finanzmittel der Gemeinschaft für Beihilfen verwendet, obwohl diese nicht mehr in dem angegebenen Sinne erforderlich sind, so liegt darin eine Verletzung des Artikels 40. Zwar scheint Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 in der damals geltenden Fassung seinem Wortlaut nach die Gewährung der Erstattung nicht freizustellen, doch ermächtigt er den Rat jedenfalls, über ihre Höhe unter Berücksichtigung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu entscheiden.
15 Zu c) Die erste Frage geht schließlich dahin, ob die Gültigkeit von Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 nicht deshalb beeinträchtigt wird, weil dieser Artikel den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Agrarpreise pro Wirtschaftsjahr verletzte.
16 Die jährliche Festsetzung der Agrarpreise mag zwar in der Tat eine grundlegende wirtschaftliche Gegebenheit der gemeinsamen Agrarpolitik in ihrer gegenwärtigen Form darstellen; sie kann jedoch nicht bedeuten, daß diese Preise auf jeden Fall unverändert bleiben müssen und es dem Rat folglich verboten wäre, während des Wirtschaftsjahres gerechtfertigte Anpassungen vorzunehmen. Außerdem ist die Festsetzung der Höhe des Beschaffungspreises zwar teilweise an die Höhe der Agrarpreise gebunden, sie ist aber zugleich von der in der zehnten Begründungserwägung der Verordung Nr. 120/67 erwähnten Wettbewerbssituation abhängig, deren Veränderung nicht an den Ablauf des Wirtschaftsjahres gebunden ist. Um schließlich den Marktteilnehmern einen hinreichenden Zeitraum für die Anpassung an die neue Marktlage zur Verfügung zu stellen, sah die Verordnung Nr. 3113/74 in Artikel 3 Absatz 2 vor, daß sie, obwohl am 9. Dezember 1974 erlassen, erst am 1. April 1975 anwendbar wurde. Da die Erstattung bei der Erzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2012/74 der Kommission vom 30. Juli 1974 (ABl. L 209 vom 31. Juli 1974, S. 44) zu dem Zeitpunkt gezahlt und in ihrer Höhe bestimmt wird, zu dem der Berechtigte den Nachweis erbringt, daß das betreffende Grunderzeugnis der amtlichen Überwachung der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden unterstellt worden ist, blieb es den betroffenen Marktteilnehmern unbenommen, ihre Maiskäufe während der ersten Monate des Jahres 1975 abzuwickeln, so daß ihnen für ihre Produktion in den folgenden Monaten weitgehend eine unverminderte Erstattung zustand.
17 Aus all diesen Gründen muß die Antwort auf die erste Frage lauten, daß deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 beeinträchtigen könnte.
II — Zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1132/74
18 Das vorlegende Gericht fragt sodann für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Satz 2 EWG-Vertrag und das in der Verordnung Nr. 1132/74 niedergelegte Gebot der gleich hohen Erstattung bei der Erzeugung für Kartoffel- und Maisstärke so auszulegen, daß, entsprechend der Berechnung der Erstattung bei der Erzeugung für Kartoffelstärke gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 231/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 (ABl. L 24 vom 31. Januar 1975, S. 42), auch für die Berechnung der Erstattung bei der Erzeugung für Maisstärke Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 nicht zu berücksichtigen ist?
19 Nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag haben die gemeinsamen Marktorganisationen jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1132/74 bestimmt mit Rücksicht auf die Wettbewerbssituation zwischen Maisstärkeherstellern und Kartoffelstärkeherstellern, daß die Erstattung bei der Erzeugung von Kartoffelstärke für je 100 kg Kartoffelstärke gleich dem arithmetischen Mittel der Beträge der Erstattung ist, die während eines Wirtschaftjsahres für 161 kg Mais zur Herstellung von Stärke gewährt wird. Die Erhöhung des Beschaffungspreises vom 1. April 1975 an und die daraus folgende Verringerung der Erstattung bei der Erzeugung zugunsten der Maisstärkehersteller nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3113/74 hätten sich bei automatischer Anwendung des zitierten Artikels 2 im selben Verhältnis und bis zum 31. Juli 1975 auf den Betrag der den Kartoffelstärkeherstellern gewährten Erstattung auswirken müssen.
20 Anders als bei den Maisstärkeherstellern wird jedoch die Erstattung den Kartoffelstärkeherstellern nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1132/74 nur gewährt, sofern diese nachweisen, daß sie den Erstattungsbetrag an den Kartoffelproduzenten gezahlt haben. Die den Kartoffelstärkeherstellern und über diese den Kartoffelproduzenten vor dem 31. Januar 1975 gewährten Erstattungen waren nach den zu jener Zeit den Maisstärkeherstellern zustehenden durchschnittlichen Erstattungen berechnet worden; dieser Durchschnitt hatte sich aus dem Unterschied zwischen dem Beschaffungspreis von 82,00 RE/t, später von 87,45 RE/t, und den nacheinander, aber im voraus für das ganze Wirtschaftsjahr 1974/75 festgesetzten Schwellenpreisen für Mais ergeben. Wegen dieser auf einen im voraus bestimmten Jahresdurchschnitt gestützten Berechnungsweise hätte sich die Veränderung des Beschaffungspreises vom 1. April 1975 an auf die bereits vor dem 31. Januar 1975 an die Kartoffelstärkehersteller gezahlten und von diesen an die Landwirte weitergegebenen Erstattungen ausgewirkt, was zur Rückzahlung von bereits an die landwirtschaftlichen Erzeuger gezahlten Beträgen hätte führen können. Um diese Auswirkung, die eine Vielzahl von bereits abgewickelten Geschäften hätte beeinträchtigen können, zu vermeiden, erließ die hierzu vom Rat ermächtigte Kommission die notwendigen Übegangsmaßnahmen und entschied in Artikel 1 der Verordnung Nr. 231/75 vom 30. Januar 1975: Die Inzidenz der mit Wirkung vom 1. April 1975 geltenden Änderung des in Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 genannten Betrages wird nicht für die Berechnung der in Artikel 2 der obigen Verordnung genannten Erstattung berücksichtigt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährt wird.
21 Die unterschiedliche Behandlung der Kartoffelstärkehersteller und der Maisstärkehersteller ist also objektiv gerechtfertigt, so daß die erlassene Übergangsmaßnahme für die Erstattung bei der Erzeugung von Kartoffelstärke die Hersteller von Maisstärke nicht diskriminiert. Die zweite Frage ist in diesem Sinne zu beantworten.
Kosten
22 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht abhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 20. Dezember 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3113/74 beeinträchtigen könnte.
2. Die unterschiedliche Behandlung der Kartoffelstärkehersteller und der Maisstärkehersteller ist objektiv gerechtfertigt, so daß die erlassene Ubergangsmaßnahme für die Erstattung bei der Erzeugung von Kartoffelstärke die Hersteller von Maisstärke nicht diskriminiert.