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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1977 – C-1/77

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1977:130

In der Rechtssache 1/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA ROBERT BOSCH GMBH, Gerlingen-Schülerhöhe,

gegen

HAUPTZOLLAMT HILDESHEIM

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. Nr. 148 vom 28. Juni 1968, S. 6)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter J. Mertens de Wilmars und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Ausgangsrechtsstreit geht es um den Zollwert einer sogenannten COS-Maschine (Cast-on Strap), die nach einem patentrechtlich geschützten Verfahren die Polbrücken für Säurebatterien herstellt. Die Maschine selbst ist durch zwei Patente patentrechtlich geschützt. Der Streit betrifft die Einbeziehung von der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezahlter Lizenzgebühren in den Zollwert. Das durch ein Verfahrenspatent geschützte COS-Verfahren ist ein Verfahren zur Herstellung von Plattenblöcken für elektrische Batterien, wobei Sätze von Gitterplatten und von Separatoren zusammengehalten werden; in diesem Zustand werden bestimmte Teile mit Flußmitteln versehen und gereinigt; geschmolzenes Metall wird in eine Gießform gegossen, wo es erstarrt und bestimmte der erwähnten Platten festhält und miteinander elektrisch leitend verbindet Hersteller der genannten COS-Maschine und Inhaber auch des Verfahrenspatents ist die Firma Globe-Union Inc., Milwaukee/USA (abgekürzt: Globe). Die Klägerin schloß am 20. Mai 1965 mit der Firma Globe-Union Overseas Limited, London (abgekürzt: G-UO), einer Schwesterfirma der Herstellerin, die über die COS-Patente verfügungsberechtigt ist, einen Lizenzvertrag ab (COS License Agreement, abgekürzt: LA.), der durch eine Vereinbarung vom 6./12. Dezember 1968 geändert wurde. Die Klägerin erwarb durch dieses LA. das Recht, COS-Maschinen herzustellen, zu erwerben und zu betreiben sowie das COS-Verfahren, technische Informationen und Patentrechte gewerblich zu nutzen. Die Information und die von G-UO zu leistende Unterstützung erstreckte sich insbesondere auf

a) die Beratung bei der Einführung des COS-Verfahrens sowie über die Konstruktion der Batterien, die nach dem COS-Verfahren hergestellt werden,

b) das Besprechen von Problemen bei Besuchen von Fachleuten von Globe und der Klägerin in den Werken von Globe und in Hildesheim,

c) das Überlassen der Rezepturen für das Flußmittel, die Temperatur der Bleibäder und die Zusammensetzung der Bleilegierungen, welche bei Anwendung des COS-Verfahrens angewandt werden.

Ferner erhielt die Klägerin eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz, die lizensierten Batterien (das heißt Batterien, die unter Nutzung der patentierten oder nichtpatentierten technischen Informationen in bezug auf die COS-Maschine und das COS-Verfahren hergestellt wurden) in allen Ländern des europäischen Kontinents und in einigen Ländern Afrikas und Asiens herzustellen, zu gebrauchen und zu vertreiben. Als Vergütung für die Leistungen von G-UO hatte die Klägerin an G-UO eine Einmalgebühr von 10000 US-Dollar und für jede verkaufte lizensierte Batterie während der ersten fünf Jahre des Abkommens eine laufende Gebühr von 1,15 Cents für jede 6-Volt-Batterie und 2,30 Cents für jede 12-Volt-Batterie zu zahlen, mindestens jedoch eine Gebühr für jedes Vertragsjahr in Höhe von 7000 US-Dollar (Artikel V 5.2 des LA). Vom Beginn des sechsten Vertragsjahres an waren die Lizenzgebühren nach dem genannten Artikel V des LA. nur noch für die Lizenzbatterien zu zahlen, bei deren Herstellung oder Entwurf ein oder mehrere Patentrechte nach Artikel I des LA ausgenutzt wurden. Die Gebührensätze ermäßigten sich im übrigen auf die Hälfte der in Artikel V 5.2 genannten Sätze. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mindestgebühren entfiel (Artikel V 5.3).

Am 4. Juni 1974 ließ die Klägerin in Deutschland eine COS-Maschine zum freien Verkehr abfertigen, die von der Firma Globe-USA stammte. Nach dem vorläufigen Zollbescheid vom 5. Juni 1974 wurde ein Zoll in Höhe von 20333 DM erhoben; dabei war in den zugrundegelegten Zollwert von 271107,27 DM ein Zuschlag in Höhe von 42631 DM für die Lizenzgebühren einbezogen worden.

Die Einbeziehung dieses Zuschlages beruhte auf einem Bericht der Betriebsprüfungsstelle der Zollwertgruppe der Bundeszollverwaltung vom 15. März 1974. Auf der Grundlage eines weiteren Berichts der Zollwertgruppe vom 7. August 1974 erging der endgültige Zollbescheid vom 23. August 1974.

Hiergegen legte die Klägerin am 5. September 1974 Einspruch ein, den der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Einspruchentscheidung vom 4. März 1975 — abgesehen von einem im Ausgangsverfahren nicht mehr interessierenden Punkt, wodurch der streitige Zuschlag auf 27099,43 DM herabgesetzt wurde — als unbegründet abwies. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin am 4. April 1975 Klage zum Finanzgericht Hamburg. Zur Begründung trug sie vor, die Maschinenpatente seien durch den Kaufpreis abgegolten. Das patentierte Verfahren sei in der COS-Maschine — anders als in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen — nicht verkörpert. Die eingeführte COS-Maschine könne ohne Kenntnis der Flußmittelrezepturen, der Temperaturen der Bleibäder und der Zusammensetzung der Bleilegierungen nicht verwendet werden. Die Maschine könne auch nicht zu anderen Fertigungsverfahren als zum COS-Verfahren verwendet werden. Das Wissen um die Rezeptur des Flußmittels, um die Temperatur der Bleibäder und um die Zusammensetzung der Bleilegierungen sei als immaterielles Wirtschaftsgut eingeführt worden.

Die Lizenzgebühren nach Artikel V 5.2 und 5.3 würden nur für die COS-Verfahrenspatente, die Informationen, die technische Unterstützung und die Rechte nach Artikel IV 4.1 des L.A. bezahlt, nicht aber für das mit dem Kaufpreis abgegoltene Maschinenpatent. Der Wert des Verfahrenspatents, der Informationen und der technischen Unterstützung gehöre nicht in den Zollwert der Ware. Sofern aber entgegen dieser Ansicht Lizenzgebühren in den Zollwert einzubeziehen seien, müsse der Zuschlag erheblich herabgesetzt werden.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens meint, die Maschinenpatente seien keineswegs durch den Kaufpreis abgegolten. Der bezahlte Kaufpreis und die anteilig für die Patentbenutzungsrechte an der Maschine zu zahlenden Lizenzgebühren seien wirtschaftlich der Gegenwert für den Erwerb und den Gebrauch der Maschine. Nach der Präambel des LA habe die Klägerin in die Lage versetzt werden sollen, zum Zwecke der Herstellung von Bleiakkumulatoren die COS-Ausrüstung herzustellen oder zu erwerben sowie diese zu gebrauchen und auch das Recht zur gewerblichen Nutzung des COS-Verfahrens zu erwerben und die hierfür notwendigen technischen Informationen und Patentrechte zu gebrauchen. Voraussetzung für den Kauf und die freie Verfügungsgewalt über die COS-Ausrüstung (Maschine und Vorrichtungen) sei der Abschluß des Lizenzvertrags gewesen. Das patentrechtlich geschützte Verfahren werde auf der COS-Maschine durchgeführt. Die Maschine sei nur für die Durchführung dieses Verfahrens konstruiert und verkörpere daher dieses Verfahren.

Uber den Zollwert der Waren bestimmt Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 6):

(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren zu dem in Artikel 5 genannten Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis).

(2) Bei der Ermittlung des Normalpreises der eingeführten Waren ist davon auszugehen, daß

a) die Waren dem Käufer am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert werden;

b) der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden;

c) der Käufer die im Zollgebiet der Gemeinschaft geschuldeten Zölle und sonstigen Eingangsabgaben trägt, und daß diese somit vom Normalpreis nicht umfaßt werden.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:

(1) Wenn die zu bewertenden Waren

a) nach einer patentierten Erfindung hergestellt sind oder Gegenstand eines geschützten Geschmacksoder Gebrauchsmusters sind oder

b) unter einem Warenzeichen eingeführt werden oder

c) eingeführt werden, um unter einem ausländischen Warenzeichen verkauft, anderweit überlassen oder verwendet zu werden,

wird bei der Ermittlung des Normalpreises berücksichtigt, daß dieser den Wert des Rechts umfaßt, für diese Waren das Patent, das Geschmacksoder Gebrauchsmuster oder das Warenzeichen zu benutzen. Dies gilt auch für ein sonstiges Urheberrecht oder jedes andere Recht des geistigen Schaffens oder des gewerblichen Rechtsschutzes.

Mit Beschluß vom 5. November 1976 hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates (Zollwertverordnung) dahin gehend auszulegen ist, daß der Normalpreis auch den Wert der in einer Vorrichtung verkörperten Verfahrenspatente im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 7. August 1962 (Aktenzeichen VII 89/60 U, Bundessteuerblatt III 1962, S. 549) umfaßt.

Der Vorlagebeschluß ist am 3. Januar 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Uhl, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Mit Beschluß vom 27. April 1977 hat der Gerichtshof aufgrund von Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, zollwertrechtlich sei die aufgeworfene Frage nur von Bedeutung, wenn neben dem Kaufpreis für die Maschine für das oder die Verfahrenspatent(e) ein Kaufpreis (bei Übertragung des Rechts an dem patentierten Verfahren) oder Lizenzgebühren (bei Einräumung einer Lizenz zur Benutzung des Rechts an dem patentierten Verfahren) zu entrichten seien.

Es seien folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Die eingeführte patentierte Maschine sei derart konstruiert, daß derjenige, der sie entsprechend der Betriebsanleitung benutze, dadurch automatisch das patentierte Verfahren durchführe. Technisch bestehe keine Möglichkeit, das patentierte Verfahren auf andere Art und Weise als unter Zuhilfenahme der patentierten Maschine durchzuführen.

2. Wie zu 1; das patentierte Verfahren könne jedoch auch auf andere Art und Weise, also zum Beispiel manuell oder unter Zuhilfenahme anderer Maschinen durchgeführt werden.

3. Wie zu 1 oder 2; mit der Maschine könne jedoch nur ein Teil des patentierten Verfahrens ausgeführt werden, während der andere Teil des Verfahrens manuell oder unter Zuhilfenahme anderer Maschinen durchgeführt werden müsse.

4. Die patentierte Maschine sei derart konstruiert, daß mit ihrer Hilfe das patentierte Verfahren nur durchgeführt werden könne, wenn man die Besonderheiten des patentierten Verfahrens kenne und zur Anwendung bringe.

5. Wie zu 2 bis 4; die Maschine könne jedoch auch für Zwecke benutzt werden, die mit dem patentierten Verfahren nichts zu tun hätten.

6. Wie zu 1 bis 5; die eingeführte Maschine sei jedoch nicht (oder nicht mehr) patentiert.

Zu Ziffer 1:

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 rechtfertige die Einbeziehung neben dem Kaufpreis gesondert zu zahlender Lizenzgebühren für das Sach-(Vorrichtungs-)Patent in den Zollwert. Die Einbeziehung von Lizenzgebühren für ein oder mehrere Verfahrenspatente könne auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht gestützt werden.

Zu Ziffer 2:

In diesem Falle sei die Patentierung des Verfahrens für den Erfinder eine zwingende Notwendigkeit. Eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz sei daher nicht gerechtfertigt.

Zu Ziffer 3:

Die Ausführungen zu 1 und 2 gälten sinngemäß für den Teil der Lizenzgebühren für das Verfahrenspatent, der auf solche Arbeitsvorgänge entfalle, die mit Hilfe der patentierten Maschine durchgeführt werden könnten und tatsächlich durchgefüht würden. Es sei allerdings zum einen außerordentlich schwierig, den betreffenden Teil der Lizenzgebühren zu bestimmen. Zum anderen entstehe eine Verfahrens-Lizenzgebührenschuld nur, wenn der Lizenznehmer sämtliche Arbeitsvorgänge des patentierten Verfahrens durchführe, und erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Arbeitsgang durchgeführt werde. Es sei daher wohl gerechtfertigt, in diesem Fall von einer Einbeziehung der für das Verfahrenspatent entrichteten Lizenzgebühren in den Zollwert abzusehen.

Zu Ziffer 4:

Das patentierte Verfahren sei nicht derart in der Maschine verkörpert, daß derjenige, der die Maschine nach der Betriebsanleitung benutze (oder richtiger: versuche zu benutzen), damit auch das patentierte Verfahren anwenden könne. In diesem Falle sei eine (volle oder teilweise) Einbeziehung der Lizenzgebühren für das patentierte Verfahren nicht gerechtfertigt. Sie würde letztlich bedeuten, daß immaterielle, nicht in der Maschine verkörperte Wirtschaftsgüter einer Einfuhrverzollung unterworfen wären.

Zu Ziffer 5:

Es stehe nicht fest, ob und gegebenenfalls wie lange die eingeführte Maschine zur Ausführung des patentierten Verfahrens verwendet werde. Diese Unsicherheit stehe zusätzlich zu den unter Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Gründen einer Einbeziehung der Lizenzgebühren für das Verfahrenspatent in den Zollwert grundsätzlich entgegen.

Zu Ziffer 6:

Die Tatsache, daß die eingeführte Maschine nicht patentiert sei, habe keinen Einfluß auf die zollwertrechdiche Beurteilung.

Die Kommission ist der Ansicht, die Vorlagefrage sei dahin zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen nach Gemeinschaftsrecht die Verkörperung eines Verfahrenspatents in einem Gegenstand anzunehmen sei. Zur Beantwortung dieser Frage müsse außer der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmung auch Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 herangezogen werden.

1. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 sei der Wert des Patentnutzungsrechts in den Zollwert dann einzubeziehen, wenn die Waren nach einer patentierten Erfindung hergestellt seien. Dies sei dann der Fall, wenn die Ware als solche Gegenstand eines sogenannten Sachpatentes sei, so daß die Ware — ganz gleich auf welche Weise — nur von dem Patentinhaber gefertigt werden dürfe. Nach einer patentierten Erfindung hergestellt sei eine Ware aber auch dann, wenn sie das unmittelbare Ergebnis eines patentrechtlich geschützten Verfahrens sei. Insofern könne davon gesprochen werden, daß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a auch Verfahrenspatente erfasse. Aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch klar hervor, daß sie nur für solche patentrechtlich geschützten Verfahren gelte, die zur Herstellung der Einfuhrware geführt hätten. Dagegen biete die Bestimmung keine Grundlage dafür, auch solche Verfahrenspatente in den Zollwert einzubeziehen, von denen im Rahmen der Benutzung einer Ware nach der Einfuhr Gebrauch gemacht werde. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs, die sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ergebe, erscheine sinnvoll. Bei der Bestimmung des Zollwerts gehe es nämlich darum, den wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren, das heißt, den Wert der Ware so wie sie eingeführt wird, festzustellen.

Wenn sich also die Einbeziehung von Verfahrenspatenten, von denen durch die Benutzung der eingeführten Ware Gebrauch gemacht werde, in den Zollwert nicht aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 herleiten lasse, so sei mit dieser Feststellung die Problematik der Verkörperung solcher Verkehrspatente in der Ware nicht erschöpft. Gebe es nämlich Fälle, in denen die Möglichkeit oder Notwendigkeit der Nutzung eines patentierten Verfahrens bereits in der Ware selbst angelegt sei, dann sei zu prüfen, ob der Wert solcher Verfahren nicht bereits nach der Grundsatznorm des Artikels 1 der Verordnung Nr. 803/68 in den Zollwert einzubeziehen sei.

Die Kommission untersucht sodann den Begriff der eingeführten Ware nach Artikel 1. der Verordnung Nr. 803/68.

2. Die Verordnung Nr. 803/68 sei auf dem Prinzip des Warenzolls aufgebaut: Verzollt würden Waren, das heißt körperliche Gegenstände, nicht hingegen immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Höhe des Normalpreises, der Grundlage des Zollwerts sei, richte sich danach, welche wirtschaftlich relevanten und meßbaren Eigenarten die Ware aufweise. Werde eine Ware zum Normalpreis erstanden, so sei davon auszugehen, daß der Erwerber mit dem Kauf gleichzeitig auch das Recht erworben habe, die Ware in einer bestimmten Weise frei zu benutzen. Soweit neben dem reinen Kaufpreis für eine Ware eine eigene Vergütung für die bestimmungsgemäße Nutzung der Ware bezahlt werde, gehöre diese zum Normalpreis.

Umgekehrt sei ein besonderes, von der Ware unabhängiges — unter Umständen patentrechtlich geschütztes — know-how nicht zollwertrechtlich zu veranschlagen, auch wenn die Ware im Rahmen eines solchen Verfahrens verwendet werde. Das besondere Verfahren sei dann nicht Teil der Ware selbst, sondern allenfalls eine zusätzliche Bedingung für die wirtschaftliche Verwendung der Ware. Eine dafür gezahlte Vergütung sei daher nicht in den Zollwert einzubeziehen.

Handele es sich aber um eine Vorrichtung, deren konstruktionsbedingte Funktion darin bestehe, ein patentrechtlich geschütztes Verfahren durchzuführen, dann könne man der Ansicht sein, daß das Verfahren in der Konstruktion der Ware selbst angelegt (verkörpert) sei. Im Falle einer solchen Verkörperung erscheine es logisch, die für die Nutzung des Verfahrens entrichtete Vergütung in den Zollwert der Vorrichtung selbst einzubeziehen. Die Kommission meint jedoch, diese Auffassung könne nur unter engeren Voraussetzungen vertreten werden, als sie der Bundesfinanzhof (vergl. das in der Vorlagefrage zitierte Urteil) verlange. Eine körperliche Manifestation könne nicht schon dann angenommen werden, wenn der Benutzer einer eingeführten Maschine in der Lage sei, mit dieser das patentierte Verfahren durchzuführen. Diese Möglichkeit mache das Patent noch nicht zum Bestandteil der Ware. Es sei ohne weiteres vorstellbar, daß die Maschine auch anderweitig wirtschaftlich vernünftig genutzt werden könne. Außerdem sei keineswegs gesagt, daß das patentierte Verfahren gerade den Zustand und die Eigenart der Maschine selbst betreffe.

Anders sei die Lage dann, wenn eine Maschine überhaupt nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise benutzt werden könne, ohne daß gleichzeitig auch von einem Verfahrenspatent Gebrauch gemacht werde, denn es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß der Erwerb einer Ware auch das Recht umfasse, diese Ware bestimmungsgemäß zu verwenden. Werde allein für das Benutzungsrecht ein gesondertes Entgelt verlangt, so sei dies als eine Aufspaltung des Kaufpreises zu beurteilen und bei der Festsetzung des Zollwerts entsprechend zu berücksichtigen.

Zur Einbeziehung des Werts des Verfahrens in den Zollwert sei es daher unerläßlich, daß mit der Benutzung der Vorrichtung stets und notwendigerweise von einem patentrechtlich geschützten Verfahren Gebrauch gemacht werde. Aber selbst wenn dies der Fall sei, so rechtfertige dies allein noch nicht die Annahme, daß es sich um ein in der Maschine verkörpertes Verfahren handele. Ein mit Hilfe einer Vorrichtung ausgeführtes Verfahren könne vielmehr nur insoweit in dieser selbst verkörpert sein, als es die von der Vorrichtung selbst und unmittelbar ausgeführten Vorgängen betreffe. Dann nämlich bestehe in dem genannten Umfange eine notwendige Identität zwischen dem bestimmungsgemäßen Nutzungsrecht (als Teil der Ware) und der Ausübung des Verfahrenspatents.

Deckten sich die Benutzung der Maschine in diesem Sinne und die gesamte Verwendung des patentierten Verfahrens vollkommen, dann sei der gesamte Wert des Verfahrenspatents in den Zollwert einzubeziehen. Diese Fälle seien jedoch — jedenfalls nach deutschem Patentrecht — dann kaum vorstellbar, wenn die Maschine selbst durch ein Sachpatent geschützt sei.

In Fällen, in denen das Verfahrenspatent sich seinem Inhalt nach nicht auf die Beschreibung der Arbeitsweise der patentierten Vorrichtung beschränke, sondern noch andere, zusätzliche Vorgänge betreffe, sei zu unterscheiden zwischen den Teilen des geschützten Verfahrens, die mit der Funktionsweise der Maschine notwendig identisch seien und denjenigen, deren Gegenstand ein selbständiges Erfindungs-know-how hinsichtlich der mit Hilfe der Maschine herzustellenden Ware sei. Nur soweit für die erstgenannten Teile des Verfahrens eine eigene Vergütung verlangt werde, sei sie bei der Ermittlung des Normalpreises heranzuziehen. Werde eine Gesamtvergütung bezahlt, so sei in der Regel eine Aufteilung erforderlich.

Es sei also Sache des nationalen Richters, zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Benutzung der Maschine zwangsläufig das Gebrauchmachen eines Verfahrenspatents mit sich bringe.

Die Kommission schlägt vor, die gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates bietet keine Rechtsgrundlage dafür, Verfahrenspatente, welche die Verwendung bestimmter, nach einer patentierten Erfindung hergestellter Maschinen nach der Einfuhr betreffen, bei der Ermittlung des Zollwerts dieser Waren zu berücksichtigen.

2. Ist für die Nutzung eines solchen Verfahrenspatents neben der Zahlung des Kaufpreises für die eingeführte Maschine eine Vergütung zu leisten, so ist diese Vergütung nur insoweit bei der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Maschine heranzuziehen, als die eingeführte Maschine nur unter Verwendung dieses Verfahrens benutzt werden kann und das Verfahrenspatent ausschließlich die von der Maschine selbst ausgeübten Funktionen betrifft.

III — Mündliches Verfahren

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Herren Schneider und Uhl, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux, Beistand: Herr Manfred Beschel, haben in der Sitzung vom 26. Mai 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 5. November 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Januar 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6), vor allem des Artikels 3 dieser Verordnung, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage wird im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt, in dem es um den Zollwert einer COS-Maschine (Cast-on Strap) geht, die durch ein sogenanntes Sachpatent geschützt ist, während daneben ein sogenanntes Verfahrenspatent für das Verfahren zur Benutzung der Maschine zur Herstellung von Polbrücken für Säurebatterien besteht. Die Frage geht dahin, ob bei der Ermittlung des Normalpreises, also des Zollwerts der Maschine, das für ihre Benutzung bestehende Verfahrenspatent zu berücksichtigen ist, genauer, ob Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates (Zollwertverordnung) dahin gehend auszulegen ist, daß der Normalpreis auch den Wert der in einer Vorrichtung verkörperten Verfahrenspatente im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 7. August 1962 (Aktenzeichen VII 89/60 U, Bundessteuerblatt III 1962, S. 549) umfaßt.

2 Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs war aufgrund damals einschlägiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen ergangen, die inzwischen durch die Gemeinschaftsregelung überholt sind; daher ist das Problem allein im Lichte der nunmehr geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu prüfen.

3 Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 bestimmt: Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren … bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis). In den folgenden Artikeln ist geregelt, wie diese Grundsatzbestimmung im einzelnen anzuwenden ist, damit die verschiedenen Faktoren berücksichtigt werden können, die den Preis der Ware möglicherweise beeinflussen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt: Wenn die zu bewertenden Waren … nach einer patentierten Erfindung hergestellt sind oder Gegenstand eines geschützten Geschmacks- oder Gebrauchsmusters sind .., … wird bei der Ermittlung des Normalpreises berücksichtigt, daß dieser den Wert des Rechts umfaßt, für diese Waren das Patent, das Geschmacks- oder Gebrauchsmuster … zu benutzen. Dies gilt auch für ein sonstiges Urheberrecht oder jedes andere Recht des geistigen Schaffens oder des gewerblichen Rechtsschutzes.

4 Der Gemeinsame Zolltarif betrifft seinem Wesen nach nur die Einfuhr von Waren, also von körperlichen Gegenständen; er gilt somit nicht für die Einfuhr immaterieller Güter wie Verfahrensweisen, Dienstleistungen oder know-how, die schon ihrer Natur nach zolltechnisch schwer zu erfassen sind. Daher ist bei der Ermittlung des Zollwerts grundsätzlich nur auf den eigentlichen Wert der Ware abzustellen und der Wert von — sei es auch patentrechtlich geschützten — Verfahren, nach denen die Ware benutzt werden könnte, außer Betracht zu lassen. Andernfalls liefe man Gefahr, die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch eine zu extensive Auslegung der Begriffe Wert und Preis auf die Verbringung des Erfindungsgedankens als solchen in die Gemeinschaft auszudehnen, ohne daß dieser Gedanke einen Niederschlag in körperlichen Gegenständen gefunden hätte; eine solche Anwendung wäre zwangsläufig willkürlich, da es nicht möglich wäre, auf diese Weise den — mehr oder weniger ungewissen — Zusammenhang zwischen dem Erfindungsgedanken und den betroffenen Waren zu erfassen.

5 Artikel 3 spricht nur von patentierten Erfindungen, nach denen die Waren hergestellt sind, und scheint damit Patente auszuschließen, die sich auf das Verfahren zur Verwendung der Ware beziehen. Eine solche Unterscheidung verliert indessen ihren Sinn, wenn hergestellter Gegenstand und Verwendungsverfahren derart eng miteinander zusammenhängen, daß beide in ein und derselben Ware verkörpert sind. Eine Auslegung von Artikel 3, die den Zielen der Grundsatzbestimmung des Artikels 1 der Verordnung entspricht, führt dazu, eine Verkörperung des patentierten Verfahrens in der eingeführten Ware dann anzunehmen, wenn die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware in der Durchführung des Verfahrens besteht und dieses seinerseits nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung gelangen kann.

6 Nach alledem ist zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates in dem Sinne auszulegen ist, daß der Normalpreis einer Ware den Wert eines Verfahrenspatents dann umfaßt, wenn das geschützte Verfahren untrennbar in der Ware vekörpert ist und seine Durchführung die einzige wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Ware darstellt.

Kosten

7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 5. November 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates ist in dem Sinne auszulegen, daß der Normalpreis einer Ware den Wert eines Verfahrenspatents dann umfaßt, wenn das geschützte Verfahren untrennbar in der Ware verkörpert ist und seine Durchführung die einzige wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Ware darstellt.