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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1977 – C-125/76

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:148

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 125/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA PETER CREMER, Hamburg,

gegen

BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG, Frankfurt a. M.,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 des Rates vom 30. Oktober 1964über die Regelung für verschiedene Arten von Mischfuttermitteln sowie über die Auslegung der Verordnung Nr. 171/64 der Kommission vom 30. Oktober 1964 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für bestimmte Kategorien Mischfutter

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Pescatore, in Vertretung des Kammerpräsidenten, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Um die Ausfuhr von Getreide oder Veredelungserzeugnissen aus Getreide nach dritten Ländern zu Weltmarktpreisen zu ermöglichen, wurde in Artikel 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 933) vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten eine Erstattung bei der Ausfuhr gewähren können, die den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen im ausführenden Mitgliedstaat decken soll. Eine gleichartige Erstattung für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Futter in der Form von Zubereitungen aus Milch in Pulverform sah Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. S. 549) vor.

Die Regeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die Getreide oder Milcherzeugnisse enthalten, wurden durch die Verordnung Nr. 166/64 des Rates vom 30. Oktober 1964 über die Regelung für verschiedene Arten von Mischfuttermitteln (ABl. S. 2747) und die Verordnung Nr. 171/64 der Kommission vom 30. Oktober 1974 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für bestimmte Kategorien Mischfutter (ABl. S. 2758) festgelegt.

In der Zeit vom 9. Dezember 1964 bis zum 9. März 1965 führte die Firma Nordkraft Kraftfutterwerk C.F. Günther & Co. mbH, Hamburg, 2928935 kg eines als Futter, melassiert oder gezukkert und anderes zubereitetes Futter, Nordkraft'-Schweinefutter bezeichneten Erzeugnisses, das der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs unterfiel, aus der Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark — zu jener Zeit ein Drittland — aus.

Dieses Erzeugnis bestand zu 73 % aus Tapioka-Chips, zu 2 % aus Tapiokamehl, zu 22 % aus Sojaschrot und zu 3 % aus Mineralstoffen; es enthielt über 50 % Stärke.

Die Firma Günther & Co. erhielt von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, der Vorgängerin der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Ausfuhrerstattungen in Form von Einfuhrgenehmigungen für die abschöpfungsfreie Einfuhr einer bestimmten Menge an Getreide, die der Menge der ausgeführten Verarbeitungserzeugnisse entsprach.

Die Firma Günther & Co. übertrug diese Einfuhrgenehmigungen der gleichfalls in Hamburg ansässigen Firma Peter Cremer, deren Tochtergesellschaft die Firma Günter & Co. ist.

Eine von den deutschen Zollfahndungsbehörden durchgefühlte Ermittlung ergab unter anderem, daß der größere Teil der Tapioka-Chips in Dänemark durch Absieben von dem Erzeugnis getrennt und daraufhin an eine in den Niederlanden ansässige und der Firma Cremer rechtlich verbundene Gesellschaft verkauft und geliefert wurde.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel vertrat die Ansicht, die Trennung der Tapioka-Chips durch Absieben sei kein Ge- oder Verbrauchen oder Be- oder Verarbeiten der Ware im Verbrauchsland im Sinne der deutschen Erstattungsbestimmungen gewesen, welche diese Anforderungen an die Bejahung der Voraussetzung der Ausfuhr in ein Drittland stellten. Überdies sei der Stärkegehalt durch das Absieben unter 50 % abgesunken, so daß das verbliebene Erzeugnis die Erstattungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt habe.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle widerrief daraufhin am 7. September 1971 die Genehmigungen für die abschöpfungsfreie Einfuhr zugunsten der Firma Cremer.

Diese erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem Hessischen Finanzgericht

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1976 hat der VII. Senat des Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt die Verordnung Nr. 171/64 der Kommission auch für Mischfuttermittel ohne Milchpulveranteil?

2. Wenn ja: Ist die dort in Artikel 1 Buchstabe a enthaltene Wendung für jede der drei Getreidearten und aufgrund der dafür verwendeten Mengen dahin auszulegen, daß a) als Getreidemischfutter nur ein Erzeugnis anzusehen ist, bei dem auch tatsächlich Getreide verwendet worden sein mußte oder b) ist verwendete Menge als fiktiv für die Errechnung der Erstattung zugrunde zu legende Getreidemenge anzusehen (wie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 166/64 des Rates für die Abschöpfungserhebung)?

3. Wenn Frage 1 zu verneinen oder Frage 2b zu bejahen sind: Kam es bezüglich der Möglichkeit, für Mischfutter Erstattung zu gewähren (Verordnung Nr. 19/62 des Rates, Artikel 1 Buchstabe d und Anhang; Verordnung Nr. 166/64 des Rates, Artikel 1) auf den Umfang an, in dem das Mischfutter Erzeugnisse enthielt, auf die die Verordnung Nr. 19 Anwendung fand, genügte insbesondere die Beimischung von 2 % eines abschöpfungspflichtigen Erzeugnisses wie Tapiokamehl, um mit diesem eine Erstattung in Höhe 100 %iger Abschöpfungsfreiheit für Drittlandimporte von Getreide zu erlangen?

4. Wenn Frage 3 erster Teil zu verneinen ist: Sind die aufgrund von Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 4 und dem Anhang, Tabelle A, der Verordnung Nr. 166/64 je nach Stärkegehalt des Mischfutters anzuwendenden Koeffizienten unter Berücksichtigung des Artikels 15 daselbst (Getreidearten, die in dem Erzeugnis wirklich enthalten sind) dahin auszulegen, daß der den Koeffizienten bestimmende, im Erzeugnis enthaltene Stärkegehalt aus Produkten stammen mußte, auf die die Verordnung Nr. 19/62 Anwendung fand?

5. Wenn Frage 3, 1. Teil, zu verneinen, 2. Teil zu bejahen und auch Frage 4 zu verneinen sind: Sind die betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 166/64 nicht insoweit ungültig, als sie für Erzeugnisse der TNr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Erstattungspauschale festsetzen, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar ist, ob für die Erzeugnisse bedeutende oder unbedeutende Mengen abschöpfungspflichtiger Produkte ver wendet wurden (wie der Gerichtshof das in seinem Urteil vom 9. März 1976 in der Rechtssache 95/75, Slg. 1976, 369, für eine Abschöpfungsregelung ausgesprochen hat)?

Der Beschluß des Hessischen Finanzgerichts ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 22. Dezember 1976 in das Register eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 14. Februar, der Rat der Gemeinschaften am 1. März, die Firma Peter Cremer, Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 10. März und die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Beklagte des Ausgangsverfahrens, am 18. März 1977 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Mit Beschluß vom 27. April 1977 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Die Firma Peter Cremer, Klägerin des Ausgangsverfahrens, macht vorab geltend, der Vorlagebeschluß sei überflüssig und daher unzulässig: Die Frage, ob den fraglichen Erzeugnissen Tapiokamehl hinzugefügt worden sei, sei eine Tatsachenfrage, über die allein das nationale Gericht zu entscheiden habe. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1971 (Rechtssache 6/71, Rheinmühlen; Slg. 1971, 823) ergebe sich, daß es nicht darauf ankomme, welchen Stärkegehalt das Mischfutter nach der Verarbeitung in Dänemark gehabt habe, da entscheidend der Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr sei. Die Einfuhr- und Vorratsstelle habe schließlich niemals bestritten, daß ein Mischfutter, das nur 2 % eines unter die Verordnung Nr. 19 fallenden Erzeugnisses enthalte, erstattungsfähig sei; die gleiche Auffassung ergebe sich auch aus den Vorschriften der deutschen Erstattungsverordnungen.

Zu den vom Hessischen Finanzgericht vorgelegten Fragen nimmt die Klägerin im übrigen wie folgt Stellung:

a) Artikel 1 der Verordnung Nr. 171/64 zeige durch die Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 166/64 deutlich, daß die erstgenannte Verordnung unter anderem für solche Mischfuttermittel gelte, die Getreide oder Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung Nr. 19 oder die Verordnung Nr. 16/64 EWG Anwendung findet; sie erfasse somit auch Mischfutter, das kein Milchpulver enthalte.

b) Im Hinblick auf die erste Unterfrage der zweiten Frage sei festzustellen, daß der Begriff Getreidemischfutter weder in der Verordnung Nr. 171/64 noch in der Verordnung Nr. 166/64 enthalten sei. Die Worte für jede der drei Getreidearten aufgrund der dafür verwendeten Mengen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 171/64 bezögen sich allein auf die Berechnung der Höhe der Erstattung, die sich wiederum auf die in Artikel 4 und 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 166/64 vorgesehene Berechnung des beweglichen Teilbetrages auf der Grundlage von Mais, Gerste und Sorghumhirse stütze. Die drei Getreidearten (Mais, Gerste, Sorghumhirse) seien nur deshalb als abstrakter Berechnungsmodus genannt worden, weil sie Stärke enthielten und die am häufigsten bei der Herstellung von Mischfutter verwendeten Rohstoffe seien. Als Mischfutter könne demnach auch ein Erzeugnis angesehen werden, das kein Getreide enthalte.

Der Ausdruck verwendete Menge sei entsprechend seiner Verwendung in Arti kel 4 der Verordnung Nr. 166/64 als fiktiver Begriff für die der Errechnung der Erstattung zugrunde liegenden Getreidemengen anzusehen.

c) Die Verordnung Nr. 166/64 enthalte keinen Hinweis auf den Umfang der Beimischung eines unter die Verordnung Nr. 19 fallenden Erzeugnisses. Danach genüge also jede, auch die kleinste Menge. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Einordnung von Waren in den Gemeinsamen Zolltarif nach objektiven Merkmalen erfolgen. Ein solches objektives Merkmal sei die Zweckbestimmung als Futter, ebenso die Beimischung eines unter die Verordnung Nr. 19 fallenden Erzeugnisses, unabhängig von dem Umfang der Beimischung.

Diese Auffassung liege auch der deutschen Erstattungsverordnung Getreide und Reis vom 24. November 1964 (Bundesgesetzblatt 1964 I, 917) zugrunde.

d) Aus der Verordnung Nr. 166/64, insbesondere der Tabelle A im Anhang, ergebe sich klar, daß für die Berechnung der Höhe der Erstattung allein der Stärkegehalt der Mischfutterzubereitung insgesamt und nicht derjenige der einzelnen Komponenten entscheidend sei. Diese Auffassung werde von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geteilt.

Für die Bestimmung der vom Stärkegehalt des Mischfutters abhängigen Koeffizienten, die nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 4 und dem Anhang Tabelle A der Verordnung Nr. 166/64 anzuwenden seien, sei der Stärkegehalt der Zubereitung insgesamt zu berücksichtigen.

e) Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. März 1976 (Rechtssache 95/75, EFFEM; Slg. 361) in der Tat ausgesprochen, daß die Festsetzung einer Abschöpfungspauschale, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar sei, ob für die unter die Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Mischfutter bedeutende oder unbedeutende Mengen Getreide verwendet worden seien, nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entspreche. Diese Entscheidung könne jedoch nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Die Abschöpfung sei zu jener Zeit zwingend gewesen, die Gewährung einer Erstattung dagegen habe im Ermessen der Mitgliedstaaten gestanden. Den Mitgliedstaaten habe es demnach freigestanden, für die Gewährung der Erstattungen weiter gehende Voraussetzungen als in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen aufzustellen. Die Erkennmisse des Urteils vom 9. März 1976 seien also auf die Erstattung nicht zu übertragen.

Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 sei nicht zu bestreiten: sie habe den Mitgliedstaaten die Bestimmung des Kriteriums überlassen, nach dem die Erstattung zu berechnen sei.

Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Beklagte des Ausgangsverfahrens, hebt hervor, die Beantwortung der Vorlagefragen müsse sich von der Rechtsprechung des Gerichtshofes leiten lassen, welche die für die Übergangszeit bis zum Jahre 1967 maßgebenden Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsrechts geklärt und bestätigt habe.

a) Artikel 1 der Verordnung Nr. 171/64 verweise bezüglich seines Geltungsbereichs auf die Verordnung Nr. 166/64; die in Artikel 1 dieser Verordnung enthaltene Aufzählung bestimmter Kategorien erstattungsfähigen Mischfutters sei alternativ auszulegen, so daß die Verordnungen Nr. 166/64 und Nr. 171/64 auch für Mischfuttermittel ohne Milchpulveranteil gälten.

b) Soweit für Mischfutter wegen seines Anteils an Getreide oder Erzeugnissen, auf welche die Verordnungen Nr. 19 oder Nr. 16/64 anwendbar seien, ein Anspruch auf Erstattung bestehe, könne die Höchstbetragsrechnung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 171/64 nicht dahin verstanden wer den, daß das Mischfuttermittel gerade die drei genannten Getreidearten enthalten müsse. Die zu untersuchende Regelung korrespondiere vielmehr mit der Abschöpfungsregelung in Artikel 4 der Verordnung Nr. 166/64: Die verwendete Menge der drei Getreidearten sei nichts anderes als ein Berechnungsschlüssel für die Ermittlung der der Erstattung zugrunde zu legenden Getreidemenge.

c) Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis über einen Mindestgewichtsanteil für solche Mischfutter, deren Erstattungsfähigkeit durch die Beimischung von Getreide oder Erzeugnissen im Sinne der Verordnung Nr. 19 bestimmt werde. Der Erstattungsanspruch für diese Erzeugnisse dürfe damit grundsätzlich nicht von dem Umfang der Komponenten abhängig sein, auf welche die Verordnung Nr. 19 Anwendung gefunden habe. Freilich müßten diese Komponenten in dem Erzeugnis deutlich und mit Sicherheit nachweisbar sein; dies sei bei einem Bestandteil von lediglich 2 % eines abschöpfungspflichtigen Erzeugnisses wie Tapiokamehl nicht der Fall. Die abschöpfungspflichtigen Komponenten müßten dem Mischfutter im Zuge der Herstellung beigefügt worden sein. Der Abrieb von Tapioka-Chips, der bei der Verladung oder beim Transport der Mischware mechanisch entstanden sei, habe einer ansonsten nicht erstattungsfähigen Ware mit Sicherheit keine Erstattungsfähigkeit verliehen.

d) Aus Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 4 sowie dem Anhang, Tabelle A, der Verordnung Nr. 166/64 ergebe sich, daß die maßgeblichen Berechnungskoeffizienten sich anhand des Stärkegehalts des Ausfuhrprodukts bestimmten. Diese Koeffizienten veränderten sich für Zubereitungen mit dem Stärkegehalt des Erzeugnisses ohne Rücksicht darauf, ob der Stärkegehalt aus Beimischungskomponenten, auf die die Verordnung Nr. 19 Anwendung finde, herrühre oder nicht Es fehle eine hinreichend deutliche textliche oder gedankliche Verknüpfung zwischen dem Stärkegehalt der Erzeugnisse als Grundlage für die Bemessung des Koeffizienten und den Mischungskomponenten, die unter die Verordnung Nr. 19 fielen. Überdies seien die Erstattungskoeffizienten den gleichen Regeln unterworfen gewesen wie die Abschöpfungskoeffizienten; der Schutzzweck der Abschöpfungen habe indessen die Anbindung der Abschöpfungen an den Stärkegehalt der eingeführten Zubereitungen schlechthin erfordert.

e) Die bei Erlaß der Verordnungen Nr. 166/64 und Nr. 171/64 handelsüblichen Mischfutterzubereitungen hätten ihren Stärkegehalt im wesentlichen aus Erzeugnissen bezogen, auf die die Verordnung Nr. 19 anwendbar gewesen sei. Mißbrauchsmöglichkeiten seien erst in dem Augenblick offenbar geworden, in dem einzelne Exporteure dazu übergegangen seien, hochprozentige Stärketräger, auf welche die Verordnung Nr. 19 nicht anwendbar gewesen sei, ihren in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Zubereitungen beizumischen. Die Festlegung der Erstattungshöchstbeträge sei damit in Frage gestellt worden; die Erstattungen hätten weit über den Betrag hinausgehen können, der erforderlich gewesen sei, um das Preisgefälle zwischen den Mitgliedstaaten sowie im Verhältnis zum Weltmarkt auszugleichen. Der Gerichtshof werde zu entscheiden haben, ob die hier maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts deshalb als ungültig angesehen werden müßten, weil mit ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Mißbrauch habe getrieben werden können.

Der Rat beschränkt seine Erklärungen auf die fünfte Frage, welche die Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 betrifft.

Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt der Rechtssache 95/75 nicht zu vergleichen. In jener Sache sei es um die Gültigkeit von Verordnungen der Kommission gegangen, welche diese als Folgemaßnahmen zu einer Verordnung des Rates erlassen habe, in der bestimmt worden sei, daß bei der Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen für Getreidemischfutter insbesondere die für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendige Menge dieses Getreides berücksichtigt wird. Der Gerichtshof habe die Durchführungsverordnungen der Kommission für ungültig erklärt, weil sie für die Festsetzung der Höhe der Abschöpfungen keine Abstufungen nach der Höhe des Getreidegehalts vorgesehen hätten.

Im vorliegenden Fall gehe es um das Verhältnis einer Ratsverordnung zu einer Folgemaßnahme der Mitgliedstaaten; das vorlegende Gericht frage, ob nicht die erste dieser Maßnahmen fehlerhaft sei. Tatsächlich handele es sich hier um eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, und in der die Verordnung Nr. 166/64 des Rates durchführenden Verordnung Nr. 171/64 der Kommission sei von Höchstbeträgen die Rede. Innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hätten, sei im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

Jedenfalls aber bestimme Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 166/64, daß im Handel mit dritten Ländern… der Erstattungsbetrag, der von einem Mitgliedstaat gewährt werden kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage auf dem Weltmarkt und der Marktpreise der zur Berechnung des beweglichen Teilbetrags herangezogenen Erzeugnisse festgesetzt [wird]. Die Berechnung des beweglichen Teilbetrags sei in Artikel 3 der Verordnung geregelt; nach der Tabelle A im Anhang zu der Verordnung spiele dabei der verschiedene Stärkegehalt des Futtermittels oder der verschiedene Gehalt an Milch und Milcherzeugnissen eine Rolle. Der Rat habe also eine Differenzierung der Erstattungen nach dem Stärkegehalt der Getreidefuttermittel vorgenommen; eine Festsetzung im Wege der Pauschalierung habe somit nicht stattgefunden.

Die Prüfung der fünften Frage ergebe somit nichts, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 in Frage stellen könne.

Die Kommission bemerkt im allgemeinen, daß sich die Verordnungen Nr. 166/64 und Nr. 171/64 darauf beschränkt hätten, den Kreis der erstattungsfähigen Mischfuttermittel abzustekken und die Erstattungspolitik der Mitgliedstaaten durch die Festlegung von Höchstgrenzen zu koordinieren. Innerhalb des so gezogenen Rahmens sei den Mitgliedstaaten die Befugnis verblieben, nach Maßgabe ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festzulegen, ob, wann und in welcher Form welche Erstattungsbeträge für welche Erzeugnisse und für welche Ausfuhren gewährt werden sollten. Die Verordnungen hätten den Charakter gegenständlich beschränkter Handlungsermächtigungen für die Mitgliedstaaten gehabt.

Erstattungsfähig seien alle Mischfuttermittel gewesen, für die entweder nach der Verordnung Nr. 19 oder der Verordnung Nr. 13/64 Erstattungen vorgesehen gewesen seien. Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 habe diese Erzeugnisse in einem gemeinsamen Katalog und in einer alternativen, nicht kumulativen Aufzählung zusammengefaßt.

Als Ermächtigungsnorm habe diese Vorschrift auf die Festlegung eines bestimmten Mindestgehalts von Inhaltsstoffen des Getreidesektors verzichtet

Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 habe somit die Erstattungsfähigkeit nicht vom Vorhandensein einer der Getreidearten abhängig gemacht, die der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a zugrunde gelegen hätten; er habe lediglich die Beimischung irgendeines zur Verordnung Nr. 19 gehörenden Erzeugnisses gefordert. Diese Modellrechnung sei für die pauschale Ermittlung des Betrages der Erstattungen also nicht vom tatsächlichen Gehalt an Mais, Gerste, Hirse oder anderen Getreideerzeugnissen ausgegangen. Maßgeblich sei allein der gemeinsame Wertfaktor Stärke gewesen. Für den Fall, daß sich die Normalregelung als unzureichend erweisen sollte, den Futtermittelmarkt vor Störungen zu bewahren, habe Artikel 15 der Verordnung Nr. 166/64 Anpassungsmöglichkeiten vorgesehen; eine derartige abweichende Berechnungsregel sei allerdings nicht erlassen worden.

Zur Frage, ob der nach dem Anhang zur Verordnung Nr. 166/64 maßgebliche Stärkegehalt ausschließlich aus den beigemischten Getreideerzeugnissen habe stammen müssen, sei festzustellen, daß eine derartige Einschränkung aus der Tabelle A des Anhangs trotz ihrer Überschrift nicht hergeleitet werden könne. Für die Zwecke einer pauschalen Höchstbetragsregelung sei eine solche Einschränkung entbehrlich gewesen, da die Mitgliedstaaten diese Dinge bei der Festsetzung der einzelnen Erstattungsbeträge selbst hätten regeln können.

Die Vorlagefragen seien wie folgt zu beantworten:

a) Als Durchführungsverordnung zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 166/64 galt die Verordnung Nr. 171/64 für alle Mischfuttermittel, für die nach jener Verordnung im Handel mit dritten Ländern Ausfuhrerstattungen hätten gewährt werden dürfen. Diese Erzeugnisse wurden in Artikel 1 der Verordnung definiert und umfaßten auch Mischfuttermittel ohne Milchpulveranteil.

b) Die Verordnung Nr. 171/64 verwendete den Begriff, Getreidemischfutter' nicht. Ihr Artikel 1 enthält eine pauschale Modellrechnung zur Bestimmung des höchstzulässigen Erstattungsbetrages, der über die Koeffizienten des Anhangs zur Verordnung Nr. 166/64 dem Stärkegehalt, nicht aber dem Anteil an bestimmten Getreidearten in der Ausfuhrware Rechnung trug. Der Ausdruck .dafür verwendete Mengen' verwies auf die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 166/64 der Berechnung der Abschöpfungen zugrunde gelegten Richtmengen.

c) Für die Erstattungsfähigkeit nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 genügte die Beimischung von nur 2 % eines der Verordnung Nr. 19 unterliegenden Erzeugnisses wie zum Beispiel Tapiokamehl.

Auch für die Berechnung des Höchstbetrages der Erstattung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 171/64 kam es im Regelfall nicht auf diesen Anteil, sondern auf den Stärkegehalt an.

d) Dieser Stärkegehalt war der Stärkegehalt der Ausfuhrware als solcher. Die Normalregelung enthielt keine Einschränkung des Inhalts, daß dieser Stärkegehalt aus Erzeugnissen stammen mußte, auf welche die Verordnung Nr. 19 Anwendung fand. Sondervorschriften nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 166/64 bestanden nicht.

e) Im Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 19 und Nr. 13/64 setzten nicht die Gemeinschaft, sondern allein die Mitgliedstaaten die Erstattungen fest Das Gemeinschaftsrecht beschränkte sich darauf, die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen an bestimmte Bedingungen zu binden.

Demzufolge beschränkte sich die Verordnung Nr. 171/64 darauf, die allgemeinen Leitlinien des Artikels 10 der Verordnung Nr. 166/64 durch nähere Berechnungskriterien für die Höchstbeträge der Erstattungen zu ergänzen, welche die Mitgliedstaaten im Handel mit dritten Ländern zu beachten hatten.

Die Gültigkeit derartiger Ermächtigungsnormen kann nicht unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 95/75 in Zweifel gezogen werden: Dort ging es allein um die Frage, ob die Kommission bei der ihr obliegenden Festsetzung der Ausfuhrabschöpfungen die ihr in der Ermächtigungsnorm vorgegebenen Berechnungskriterien eingehalten hatte oder nicht Irgendwelche Bezugspunkte zum vorliegenden Sachverhalt bestehen nicht.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Peter Cremer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Festge aus Hamburg, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, vertreten durch Rechtsanwalt Albrecht Stockburger aus Frankfurt am Main, die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, und der Rat, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst Bernhard Schloh, haben in der Sitzung vom 9. Juni 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Juli 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Dezember 1976, vier Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 166/64 des Rates vom 30. Oktober 1964 über die Regelung für verschiedene Arten von Mischfuttermitteln (ABl. S. 2747) und der Verordnung Nr. 171/64 der Kommission vom 30. Oktober 1964 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für bestimmte Kategorien Mischfutter (ABl. S. 2758) sowie eine Frage zur Gültigkeit der vorerwähnten Verordnung Nr. 166/64 vorgelegt.

2 Vor der Untersuchung der Fragen des vorlegenden Gerichts erscheint es angebracht, die Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung darzustellen, die den rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden.

3 Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 933) ermächtigte den Rat, für Drittlandausfuhren von Futterzubereitungen, die Getreide oder andere unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse enthalten, ein System von Erstattungen einzuführen. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. S. 549) enthielten ähnliche Bestimmungen über die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Futterzubereitungen, die Milchpulver oder gewisse andere Milcherzeugnisse enthalten.

4 Aufgrund dieser Vorschriften legte die Verordnung Nr. 166/64 des Rates das bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Arten von Mischfuttermitteln geltende System fest. Artikel 1 dieser Verordnung definiert diese Mischfuttermittel unter Bezugnahme auf bestimmte Tarifstellen der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, die seinerzeit wie folgt lauteten:

Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter…

ex B: andere

die mindestens 50 Gewichtshundertteile Milch in Pulverform enthalten

andere:

die Getreide oder Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung Nr. 19 … Anwendung findet…

Artikel 10 der Verordnung bestimmt, daß die Mitgliedstaaten im Handel mit dritten Ländern, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage auf dem Weltmarkt und der Marktpreise der zur Berechnung des beweglichen Teilbetrags herangezogenen Erzeugnisse, einen Erstattungsbetrag gewähren können; nach Artikel 4, erster Gedankenstrich, dieser Verordnung, der die Berechnung des beweglichen Teilbetrages regelt, sind diese Erzeugnisse Mais, Gerste und Sorghumhirse. Nach Artikel 10 Absatz 2 waren die Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr in dritte Länder von der Kommission im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren zu erlassen.

5 Auf dieser Grundlage erging die Verordnung Nr. 171/64. Ihr Artikel 1 bezieht sich zur Bestimmung des Höchstbetrages der Erstattung auf die Erstattung, die bei der Ausfuhr der drei Getreidearten und aufgrund der dafür verwendeten Mengen bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags gewährt und entsprechend der Einordnung des Mischfutters mit einem Koeffizienten, wie in Spalte 1 der Tabelle A des Anhangs der Verordnung Nr. 166/64/EWG angegeben, multipliziert wird; dieser Koeffizient wird je nach Stärkegehalt festgesetzt.

6 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens von Dezember 1964 bis März 1965 Tierfutter nach Dänemark ausführte, das zu 73 % aus Tapioka-Chips, zu 22 % aus Sojaschrot, zu 3 % aus Mineralstoffen und zu 2 % aus Tapiokamehl bestand; über die Beimischung des zuletzt genannten Bestandteils wird noch gestritten. Unstreitig bestand dieses Futter, abgesehen von dem Tapiokamehl, aus Erzeugnissen, die nicht unter die Verordnung Nr. 19/62 fallen. Fest steht außerdem, daß der Stärkegehalt der Mischung bei der Ausfuhr in allen Fällen über 50 % betrug.

7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhielt bei der Ausfuhr des so zusammengesetzten Futters von der im Ausgangsverfahren beklagten deutschen Stelle zunächst die gemäß der gemeinschaftsrechtlichen Regelung berechneten Erstattungen in Form von Genehmigungen für die abschöpfungsfreie Einfuhr einer entsprechenden Menge Mais, Gerste und Sorghumhirse. Nachdem die deutschen Behörden nachträglich festgestellt hatten, daß der größere Teil der Tapioka-Chips nach der Einfuhr des Futters nach Dänemark durch Absieben von dem Erzeugnis getrennt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden war, widerrief die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 7. September 1971 die anstelle der Erstattungen erteilten Einfuhrgenehmigungen. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

Zur ersten Frage

8 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 171/64 der Kommission auch für Mischfuttermittel ohne Milchpulveranteil gilt.

9 Diese Frage erklärt sich daraus, daß die Verordnung Nr. 171/64 — ebenso wie die ihr zugrunde liegende Verordnung Nr. 166/64 des Rates — gleichzeitig auf die Verordnung Nr. 19 über den Getreidemarkt und auf die Verordnung Nr. 13/64 über den Milchmarkt gestützt ist, so daß Zweifel entstehen konnten, ob das in der Verordnung der Kommission genannte Mischfutter in jedem Falle Erzeugnisse des einen wie auch des anderen dieser beiden Märkte enthalten muß. Die Antwort auf diese Frage ist in der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 enthaltenen Definition der Mischfuttermittel zu suchen, die, wie erwähnt, auf bestimmte Tarifstellen der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs Bezug nimmt. Aus dem Zusammenhang dieser Tarifstellen ergibt sich eindeutig, daß die Regelung verschiedene Gruppen von Futtererzeugnissen betrifft, nämlich diejenigen, die mindestens 50 Gewichtshundertteile Milch in Pulverform enthalten, und diejenigen, die Getreide oder sonstige Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung Nr. 19 Anwendung findet.

10 Die Antwort muß also lauten, daß die Verordnung Nr. 171/64 der Kommission auch für Mischfuttermittel ohne Milchpulveranteil gilt.

Zur zweiten und dritten Frage

11 Es ist zweitens danach gefragt, ob die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a enthaltene Wendung für jede der drei Getreidearten und aufgrund der dafür verwendeten Mengen dahin auszulegen ist, daß a) als Getreidemischfutter nur ein Erzeugnis anzusehen ist, bei dem auch tatsächlich Getreide verwendet worden sein mußte, oder b) verwendete Menge als fiktiv für die Errechnung der Erstattung zugrunde zu legende Getreidemenge anzusehen ist (wie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 166/64 des Rates für die Abschöpfungserhebung). Die dritte Frage, die eng mit der vorstehenden Frage zusammenhängt, lautet, ob es bezüglich der Möglichkeit, für Mischfutter eine Erstattung zu gewähren (Verordnung Nr. 19/62 des Rates, Artikel 1 Buchstabe d und Anhang; Verordnung Nr. 166/64 des Rates, Artikel 1), auf den Umfang ankam, in dem das Mischfutter Erzeugnisse enthielt, auf die die Verordnung Nr. 19 Anwendung fand, und ob insbesondere die Beimischung von 2 % eines abschöpfungspflichtigen Erzeugnisses wie Tapiokamehl genügte, um mit diesem eine Erstattung in Höhe hundertprozentiger Abschöpfungsfreiheit für Drittlandimporte von Getreide zu erlangen. Im Kern gehen beide Fragen dahin, ob die Ausfuhrerstattungen für ein Mischfuttermittel in einem bestimmten Verhältnis zum Gehalt der Mischung an Erzeugnissen stehen müssen, die unter die Verordnung Nr. 19 fallen, oder ob es als ausreichend für die Gewährung der vollen Erstattung anzusehen ist, wenn nur ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis, sei es auch in äußerst geringem Umfang — zum Beispiel mit 2 % —, darin enthalten ist.

12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens will aus den Verordnungen Nr. 166/64 und Nr. 171/64 herleiten, daß die volle Erstattung zu gewähren sei, sobald ein Mischfuttermittel einen unter die gemeinschaftsrechtliche Regelung fallenden Bestandteil enthalte, gleichviel in welcher Menge. Dieser Ansicht ist die Kommission beigetreten, die meint, die erwähnten Bestimmungen enthielten eine Modellrechnung für die Ermittlung des Höchstbetrages der Erstattungen und stellten keine Anforderungen hinsichtlich der tatsächlichen Zusammensetzung der Futtermischungen auf. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens räumt zwar ein, daß die Berechnungsweise durch die Verordnungen Nr. 166/64 und Nr. 171/64 pauschal und auf weitgehend fiktiver Grundlage festgelegt werde, sie vertritt jedoch die Ansicht, die Anwendung dieser Bestimmungen dürfe nicht auf mißbräuchliche Praktiken ausgedehnt werden, die darin bestünden, daß die Zahlung von Erstattungen für die Ausfuhr solcher Mischfuttermittel verlangt würde, die nur einen äußerst geringen Anteil eines unter die gemeinschaftsrechtliche Regelung über den Getreidemarkt fallenden Erzeugnisses enthalten.

13 Die von dem vorlegenden Gericht genannten Verordnungsbestimmungen sind zwar in ihrem Wortlaut und aus dem Zusammenhang heraus schwer verständlich, sie lassen sich jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Systems der Ausfuhrerstattungen, wie sie in der Präambel der Verordnung Nr. 171/64 zum Ausdruck gekommen ist, in befriedigender Weise auslegen. Nach der ersten Begründungserwägung der Präambel dieser Verordnung zielt nämlich der Erstattungsbetrag darauf ab, die Spanne zwischen den Preisen innerhalb des ausführenden Mitgliedstaats sowie den Weltmarktpreisen auszugleichen. Es wird hinzugefügt: Für die Mitgliedstaaten kann dieser Unterschied aufgrund desjenigen, der für die Grunderzeugnisse gilt, richtig bewertet werden. Deswegen muß die Erstattung für diese Erzeugnisse aufgrund derjenigen, die für die Grunderzeugnisse gilt, und nach dem veränderlichen Verhältnis der entsprechenden Bedeutung dieser Erzeugnisse berechnet werden. Aus diesen Begründungserwägungen ergibt sich klar, daß die Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer die Auswirkung der Regelung über die für Mischfutter verwendeten Bestandteile auf den Mischfutterpreis ausgleichen soll.

14 Daraus folgt, wie in der Präambel der Verordnung Nr. 171/64 hervorgehoben wird, daß die Erstattung in einem Verhältnis zu der Bedeutung der unter eine Marktordnung fallenden Grunderzeugnisse in der Zusammensetzung der Futtermischungen stehen muß. Zwar läßt sich bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages die Anwendung pauschaler Berechnungsmethoden nicht vermeiden; die Gewährung einer Erstattung setzt aber stets voraus, daß Erzeugnisse, die unter die Verordnung Nr. 19 (Getreide) oder unter die Verordnung Nr. 13/64 (Milcherzeugnisse) fallen, in der Mischung tatsächlich und in nicht unerheblichem Umfang enthalten sind. Die Verordnungen Nr. 166/64 und Nr. 171/64 geben keinen näheren Hinweis, nach welchen Merkmalen zwischen Mischfuttermitteln, bei deren Ausfuhr somit die Gewährung von Erstattungen beansprucht werden kann, und anderen Mischfuttermitteln unterschieden werden kann; es ist deshalb Sache der zuständigen nationalen Stellen, eine Sachverhaltswürdigung vorzunehmen, die verhindern soll, daß infolge von Manipulationen der Erzeuger am Mischungsverhältnis von Futtermitteln Erstattungen gezahlt werden, auf die kein Anspruch besteht. Es ist jedenfalls sicher, daß für ein Mischfutter, das unter seinen Bestandteilen nur in unerheblichem Umfang ein einziges in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 19 fallendes Erzeugnis enthält, keine Erstattung gewährt werden kann.

15 Auf die Vorlagefragen ist also zu antworten, daß außer für Mischfutter, das mindestens 50 Gewichtshundertteile Milch in Pulverform enthält, eine Erstattung bei der Ausfuhr eines Mischfuttermittels aufgrund der Verordnung Nr. 166/64 des Rates und der Verordnung Nr. 171/64 der Kommission nur gewährt werden kann, wenn in der Mischung tatsächlich und in nicht unerheblichem Umfang Getreide oder Erzeugnisse enthalten sind, auf die die Verordnung Nr. 19 Anwendung findet.

Zur vierten Frage

16 Die vierte Frage lautet, ob die aufgrund von Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 4 und dem Anhang, Tabelle A, der Verordnung Nr. 166/64 je nach Stärkegehalt des Mischfutters anzuwendenden Koeffizienten unter Berücksichtigung des Artikels 15 daselbst (Getreidearten, die in dem Erzeugnis wirklich enthalten sind) dahin auszulegen sind, daß der den Koeffizienten bestimmende, im Erzeugnis enthaltene Stärkegehalt aus Produkten stammen mußte, auf die die Verordnung Nr. 19/62 Anwendung fand.

17 Schon aus der der Tarifnummer 23.07 entnommenen Überschrift der Tabelle A, Zubereitungen, die Getreide oder Erzeugnisse enthalten, auf die die Verordnung Nr. 19 oder die Verordnung Nr. 16/64/EWG Anwendung findet, ergibt sich, daß das System der Ausfuhrerstattungen, vorbehaltlich des in der Antwort auf die zweite und dritte Frage Gesagten, für alle Zubereitungen gilt, die in irgendeinem Verhältnis Getreide oder andere unter die Verordnung Nr. 19 fallende Erzeugnisse enthalten. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zubereitungen als solche, nicht nur auf einige ihrer Bestandteile. Die Wendung die in dem Erzeugnis wirklich enthalten sind, welche das vorlegende Gericht dem Artikel 15 der Verordnung Nr. 166/64 entnommen hat, ist im Zusammenhang mit der besonderen Funktion dieses Artikels zu sehen, der nur bei Störungen auf dem Markt angewendet werden soll. Der Gebrauch dieser Wendung in diesem ganz speziellen Zusammenhang bestätigt also, daß im übrigen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 166/64 und ihres Anhangs A anwendbar sind, ohne daß es nötig wäre, für die Ermittlung des Stärkegehalts zwischen den unter die Verordnung Nr. 19 fallenden Bestandteilen eines Mischfuttermittels und anderen Bestandteilen zu unterscheiden.

18 Die Antwort muß also lauten, daß zur Anwendung der im Anhang A der Verordnung Nr. 166/64 festgelegten Koeffizienten der dort genannte Stärkegehalt für die Futterzubereitung insgesamt und nicht nur für diejenigen Bestandteile, auf die Verordnung Nr. 19 Anwendung findet, ermittelt werden muß.

Zur fünften Frage

19 Die fünfte Frage geht dahin, ob die betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 166/64 nicht insoweit ungültig sind, als sie für Erzeugnisse der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Erstattungspauschale festsetzen, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar ist, ob für die Erzeugnisse bedeutende oder unbedeutende Mengen abschöpfungspflichtiger Produkte verwendet wurden (wie der Gerichtshof das in seinem Urteil vom 9. März 1976 für eine Abschöpfungsregelung ausgesprochen hat).

20 Der Hinweis des Finanzgerichts auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1976 (Rechtssache 95/75, EFFEM/Hauptzollamt Lüneburg — Slg. S. 361) zeigt, daß das vorlegende Gericht an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 zweifelt, weil diese zur Gewährung ungerechtfertigter Vorteile führen könnte, da sie für die Berechnung der Ausfuhrerstattungen nicht danach unterscheidet, ob die Bestandteile eines Mischfuttermittels unter die Agrarregelungen der Gemeinschaft fallen oder nicht.

21 Zu diesem Zweifel ist darauf hinzuweisen, daß der Rat in Anbetracht der Besonderheit des fraglichen Erzeugnisses, um die Praktikabilität der Regelung zu gewährleisten, notwendigerweise auf ungefähre und pauschale Verfahren der Feststellung zurückgreifen mußte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Antworten auf die zweite und die dritte Frage, daß der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 166/64 und der Verordnung Nr. 171/64 keinesfalls so weit ausgedehnt werden darf, daß er mißbräuchliche Praktiken eines Exporteurs unter Ausnutzung der für die Berechnung der Erstattungen vorgenommenen pauschalen Beurteilung deckt, zumal es seinerzeit nicht darum ging, eine vollständige Regelung in Kraft zu setzen, sondern nur darum, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die nationalen Stellen den Markt für die fraglichen Erzeugnisse in eigener Verantwortung bewirtschaften sollten.

22 Unter diesen Umständen kann die Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 nicht in Frage gestellt werden.

Kosten

23 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Hessischen Finanzgericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 1. Dezember 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung Nr. 171/64 der Kommission vom 30. Oktober 1964 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung ben der Ausfuhr nach dritten Ländern für bestimmte Kategorien Mischfutter gilt auch für Mischfuttermittel ohne Milchpulveranteil.

2. Außer für Mischfutter, das mindestens 50 Gewichtshundertteile Milch in Pulverform enthält, kann eine Erstattung bei der Ausfuhr eines Mischfuttermittels aufgrund der Verordnung Nr. 166/64 des Rates vom 30. Oktober 1964 über die Regelung für verschiedene Arten voni Mischfuttermitteln und der Verordnung Nr. 171/64 der Kommission nur gewährt werden, wenn in der Mischung tatsächlich und in nicht unerheblichem Umfang Getreide oder Erzeugnisse enthalten sind, auf die die Verordnung Nr. 19 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide Anwendung findet.

3. Zur Anwendung der im Anhang A der Verordnung Nr. 166/64 des Rates festgelegten Koeffizienten muß der dort genannte Stärkegehalt für die Futterzubereitung insgesamt und nicht nur für diejenigen Bestandteile, auf die die Verordnung Nr. 19 Anwendung findet, ermittelt werden.

4. Die Prüfung der fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 des Rates in Frage stellen könnte.