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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.1977 – C-112/76
ECLI:EU:C:1977:152
In der Rechtssache 112/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Charleroi in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
RENATO MANZONI, Chatelineau,
gegen
FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS, Brüssel,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A.J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A.Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der italienische Staatsangehörige Manzoni arbeitete vom 24. September 1944 bis zum 31. Juli 1950, also während 244 Wochen, in Italien und von 1952 bis zum 28. Mai 1972, also während mehr als 20 Jahren, als Untertagearbeiter in Belgien. Danach hörte er aus Gesundheitsgründen zu arbeiten auf. Aufgrund seiner Tätigkeit in Belgien wurde ihm vom Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden FNROM) mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 eine Invaliditätsrente gewählt. Später wurde ihm vom italienischen Träger aufgrund seiner Tätigkeit in Italien mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 ein Anspruch auf eine proratisierte Teilrente zuerkannt
Daraufhin überprüfte der FNROM die Akte des Betroffenen; gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 kürzte er mit am 12. Dezember 1975 zugestellter Entscheidung den Betrag der seit dem 1. Dezember 1972 ausgezahlten Invaliditätsrente um den vollen Betrag der italienischen Teilrente und verlangte darüber hinaus die Überzahlung in Höhe von 12523 Franken zurück.
Manzoni erhob gegen diese Entscheidung des FNROM Klage zum Tribunal du Travail Charleroi. Dabei stützte er sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache Petrani (24/75, Slg. 1975, 1149), worin der Gerichtshof erkannt habe, daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, soweit er vorschreibe, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werde.
Die italienischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Invalidität gehören zum Typ B, der Rentenbetrag richtet sich also nach der Dauer der Versicherungszeiten. Sie verlangen darüber hinaus eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und mindestens 260 Wochenbeiträge bei allgemeiner Invalidität sowie eine Mindestzeit von einem Jahr und mindestens 52 Wochenbeiträge bei Berufsunfähigkeit soweit sie nicht auf einem Arbeitsunfall beruht
Im Gegensatz dazu gehören die belgischen Rechtsvorschriften zum Typ A, der Rentenbetrag ist also unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten. Dennoch sind die belgischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Sondersystems der Invalidität von Bergarbeitern im Grunde strenggenommen nicht im wesentlichen auf das Risiko gegründet wie beispielsweise die niederländischen Rechtsvorschriften. Artikel 1 Absatz 2 des Arrêté Royal vom 19. November 1970 bestimmt daß die Invaliditätsrente einem Arbeitnehmer gewährt wird, der eine Beschäftigungsdauer in Bergwerken von mindestens zehn Jahren nachweist.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts entspricht die Invaliditätsrente, die in Belgien nach zehn Jahren Über- oder Untertagearbeit oder nach fünf Jahren Untertagearbeit im Falle der Staublunge gewährt wird, einem vollen Erwerbsleben von 30 Jahren im Bergbau. Folglich liege im Ausgangsverfahren eine Überschneidung von Versicherungszeiten für die Gewährung einer Leistung gleicher Art vor, die zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen könne.
In der Erwägung, daß es sich um eine Invaliditätsrente handele, die nach anderen Gesichtspunkten gewährt werde als eine Altersrente, um die es in dem vorerwähnten Urteil Petroni gegangen sei, hat das Tribunal du Travail Charleroi mit Urteil vom 18. November 1976 die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vetrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es mit Artikel 51 des Vertrages von Rom vereinbar, wenn im Rahmen des Systems der Invaliditätsrente für Bergarbeiter in seiner derzeitigen, sich aus dem Arrêté Royal vom 19. November 1970 und dessen späteren Änderungen ergebenden Form die von Belgien gewährte Rente wegen Vorteilen, die andere Mitgliedstaaten gewähren, in Ausführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gekürzt wird?
2. Dürfen die zuständigen Träger ihre Leistungen nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 3 kürzen, wenn die Kumulierung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Leistungen dazu führt daß aufgrund sich überschneidender Versicherangszeiten Vorteile entstehen?
Das Urteil des Tribunal du Travail Charleroi ist beim Gerichtshof am 25. November 1976 eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls für die Satzung des Gerichtshofes der EWG beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bemerkt zunächst, im Gegensatz zu den Ausführungen des Vorlageurteils entspreche die nach zehn Erwerbsjahren fällige belgische Invaliditätsrente für Bergarbeiter nicht einem vollen Erwerbsleben von 30 Jahren im Bergbau. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Arrêté Royal vom 19. November 1970 sei ein Zeitraum von 10 Jahren die Mindest- und Höchstdauer der Versicherungszeiten, die für die Gewährung einer vollen Leistung in Erwägung gezogen würden. Der Verweis auf das Erwerbsleben von 30 Jahren habe sich in Artikel 13 des Arrêté Royal vom 28. Mai 1958 gefunden, der seit dem 1. November 1970 aufgehoben sei und bestimmt habe, daß die Alters- oder Invaliditätsrente … mit einer oder mehreren Renten, die aufgrund eines oder mehrerer anderer Alters- oder Invaliditätsrentensysteme gewährt werden, nur bis zu dem Betrag der Altersrente kumuliert werden kann, der für 30jährige Untertagearbeit vorgesehen ist. Hätte der belgische Gesetzgeber diesen Höchstbetrag der Kumulierung beibehalten wollen, so hätte er die vorhergehende Berechnung des theoretischen Altersrentenbetrages vorsehen müssen, den eine Person erhalten könne, die unter die Kumulierungsvorschriften falle und nach 30jähriger Tätigkeit im Bergbau Invaliditätsrente beantrage. Eine solche Vorschrift bestehe jedoch nicht.
Nach derzeitiger Rechtslage setzte Artikel 23 Absatz 1 des Arrêté Royal vom 19. November 1970 die einzige Kumulierungsbeschränkung fest. Danach kann die aufgrund dieses Arrêté gewährte Invaliditätsrente mit einer oder mehreren Alters- oder Invaliditätsrenten nur bis zum Jahresbetrag der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Rente kumuliert werden …, also bis zum Betrag der nach 10jähriger Tätigkeit im Bergbau geschuldeten vollen Rente. Diese Vorschrift erwähne keine Renten, die von einem anderen Staat aufgrund europäischer Verordnungen oder eines zweiseitigen Abkommens gewährt werden.
Die vom Betroffenen in Italien und in Belgien zurückgelegten Erwerbszeiten zeigten, daß sich die belgischen Versicherungszeiten nicht mit den italienischen Versicherungszeiten überschritten. Eine Überschneidung von Versicherungszeiten sei nur im Falle der Zusammenrechnung vorstellbar. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf die belgische Rente allein aufgrund der in Belgien zurückgelegten Erwerbszeiten entstanden. Die in Italien außerhalb des Bergbaus zurückgelegten Erwerbszeiten könnten mit den belgischen Zeiten für die Bestimmung des Anspruchs auf die belgische Rente nicht zusammengerechnet werden, wenn eine solche Zusammenrechnung erforderlich wäre, da es sich um Zeiten handele, die unter zwei verschiedene Systeme fielen (Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71)
Was die Vereinbarkeit von Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages betreffe, so erscheine es offenkundig, daß die Auslegung, die der Gerichtshof der fraglichen Vorschrift bereits gegeben habe, ebenso für das Invaliditätsrentensystem gelte. Im übrigen ergebe sich aus dem Urteil in der Rechtssache Mancuso (140/73, Slg. 1973, 1449), wenn dieses auch in einem unter der Geltung der früheren Verordnungen Nrn. 3 und 4 entstandenen Rechtsstreit ergangen sei, daß die Vorschriften über Renten bei Alter und Tod auf die Feststellung der Invaliditätsleistungen entsprechend anzuwenden seien.
Der FNROM ist der Ansicht, die in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Beschränkung führe nicht zu einer Benachteiligung der Wanderarbeitnehmer, sondern verhindere eine Lage, in der sie zu sehr privilegiert wären. Die Beschränkung beeinträchtige den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer und anderer Arbeitnehmer nicht, sondern führe im Gegenteil zu seiner weitesten Anwendung, indem sie dem Betroffenen als Leistungsbetrag den höchsten theoretischen Betrag gewährleiste, den dieser unter den von den nationalen Rechtsvorschriften, denen er unterworfen gewesen sei, vorgesehenen theoretischen Beträgen verlangen könne. Unter diesem Blickwinkel sei Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich des Systems der Invaliditätsrente für Bergarbeiter mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar, da er den Wanderarbeitnehmern das Rentensystem sichere, das ihnen am günstigsten und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung am besten vereinbar sei.
Das vorerwähnte Urteil Petrani sei zur Altersrente ergangen, die nach wesentlich anderen Voraussetzungen festgestellt werde als die Invaliditätsrente für Bergarbeiter. Im Hinblick auf die pauschale Natur der letzteren Rente könnte die Anwendung des Urteils Petroni dessen eigener Begründung zuwiderlaufen, nämlich insoweit, als die dort vorgesehene Berechnungsweise nicht für ein und denselben Zeitraum zu einer Kumulierung der Leistungen führen dürfe. Für den Zeitraum von 30 Jahren vor dem Tag, von dem an ihm die belgische Invaliditätsrente gewährt werde, dem 1. Dezember 1972, erhalte der Betroffene zugleich eine belgische Invaliditätsrente aufgrund seiner Tätigkeit in Belgien von 1952 bis 1972 und eine italienische Invaliditätsrente aufgrund seiner Beschäftigung in Italien von 1944 bis 1950. Somit handele es sich um eine Kumulierung von Leistungen für ein und denselben Zeitraum.
Die belgische Regierung bemerkt, der Gerichtshof habe im Urteil Petroni entschieden, aus dem Grundsatz des Artikels 51 des Vertrages folge, daß die Verordnung Koordinierungsvorschriften aufstellen müsse, die jedoch keine ungerechtfertigten Kumulierungen mit sich bringen dürften. Nachdem der Gerichtshof die allgemeine Proratisierung verworfen hatte, habe der Rat in seiner Verordnung Nr. 1408/71 zwei Systeme für die Rentenberechnung ausgearbeitet, deren eines sich auf die schlichte Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften stütze, während das andere auf dem System der Zusammenrechnung und der Proratisierung beruhe, das bereits in der früheren Verordnung Nr. 3 vorgesehen gewesen sei. Wenn ein Anspruch auf Leistung nur vermittels der Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten eröffnet werde, so werde die von einem nationalen Träger gewährte Rente pro rata temporis allein der unter den Rechtsvorschriften des Sitzlandes des Trägers zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet Da ein Arbeitnehmer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterworfen sein könne, könnten die Gesamtversicherungs- oder Wohnzeiten, auf die abzustellen sei, die Dauer nicht überschreiten, die die Rechtsvorschriften, denen der Arbeitnehmer unterworfen sei, für den längstmöglichen vollständigen Verlauf vorschrieben. Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stelle somit ein System der Rentenberechnungen auf, das ungerechtfertigte Kumulierungen vermeide und den Grundsatz der rechtlichen Gleichbehandlung beachte, da es einen im Lande gebliebenen Arbeitnehmer gegenüber einem Wanderarbeitnehmer nicht benachteilige. Wenn der Anspruch aber ohne Rückgriff auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten eröffnet sei, sei die Proratisierung verboten. Bei Invalidität sei diese Schwierigkeit wenn der Arbeitnehmer in zwei oder mehr Ländern des Typs A beschäftigt gewesen sei, dadurch behoben, daß er nur Anspruch auf die Invaliditätsrente des Landes habe, in dem er erkrankt sei. In den Fällen aber, in denen Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 Anwendung finde, führe Absatz 3 zu einer gerechten Lösung, indem er dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag gewährleiste. Diese Vorschrift beachte auch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, weil die Nichtwanderarbeitnehmer niemals eine höhere Leistung erlangen könnten als die, die für eine vollständige Versicherungszeit gewährt werde.
Wenn Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, so sei er es auch mit Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der in den Artikeln 7 und 48 des Vertrages enthalten sei. Die Antikumulierungsvorschriften des Artikels 12 Absätze 1 und 2 fänden auf nach Artikel 46 berechnete Leistungen keine Anwendung, weil die nicht gerechtfertigten Kumulierungen, die dieser Artikel vermeiden solle, durch Artikel 46 Absatz 3 ausgeschlossen seien. Wenn aber Artikel 46 Absatz 3 nichtig sei, könne Artikel 46 in dem Maße Diskriminierungen hinsichtlich der Nichtwanderarbeitnehmer schaffen, in dem der Wanderarbeitnehmer in den Genuß von nicht gerechtfertigten Kumulierungen komme, die durch Artikel 12 (in der gegenwärtigen Fassung) nicht beseitigt werden könnten.
Die italienische Regierung ist der Meinung, daß der Rechtsstreit allein auf der Grundlage des nationalen Rechts zugunsten des Arbeitnehmers entschieden werden könne. Der Gerichtshof habe ausgesprochen, da die Gemeinschaftsvorschriften kein gemeinsames Sozialversicherungssystem schüfen, fänden die Vorschriften für die Koordinierung der verschiedenen Systeme keine Anwendung, wenn der Anspruch auf bestimmte Leistungen allein aufgrund nationaler Vorschriften erworben worden sei; ein Versicherungsträger könne sich nicht auf sie berufen, um Leistungen zu kürzen, die er kraft der für ihn geltenden Rechtsvorschriften schulde. Ferner habe der Gerichtshof hervorgehoben, daß geradezu die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage gestellt sei, wenn ihre Anwendung dazu führen müsse, daß sie einem bestimmten Betroffenen, anstatt ihm erworbene Vorteile zu gewährleisten, bereits in einem Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften erworbene Rechte nehme (siehe, abgesehen von dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Petroni, die Urteile in den Rechtssachen Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473; Borella, 49/75, Slg. 1975, 1461; Rzepa, 35/74, Slg. 1974, 1241; Niemann, 191/73, Slg. 1974, 571; 140/73, bereits zitiert; Keller, 27/71, Slg. 1971, 885).
Nur falls die Verordnungen Arbeitnehmern Vorteile auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit gewährten, die sie ohne ihre Anwendung nicht erlangen könnten, könnten ihnen zum Ausgleich dieser Vorteile Beschränkungen auferlegt werden; davon abgesehen seien solche Beschränkungen nicht zu rechtfertigen, da sie den Arbeitnehmer im Ergebnis in eine ungünstigere Lage versetzten, als sie sich ohne diese Verordnung aus der Anwendung des nationalen Rechts ergäbe.
In dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall komme der Betroffene in den Genuß zweier unterschiedlicher, selbständiger Invaliditätsrenten, die beide auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften festgestellt seien und die beide allein die im jeweiligen Staat zurückgelegten Beschäftigungszeiten in Rechnung stellten. Es sei also nicht erforderlich, auf die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Kumulierung zurückzugreifen (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Man könne sich sonach mit Sicherheit nicht auf Artikel 46 Absatz 3 berufen, dessen Auslegung im übrigen keine Schwierigkeiten mit sich bringe.
Unter sich überschneidenden Zeiträumen seien ausschließlich solche zu verstehen, die von beiden Staaten für ihre jeweilige Berechnung der Rente zugrunde gelegt würden, auf die der Arbeitnehmer Anspruch habe; eine Überschneidung hätte vorgelegen, wenn der belgische Träger in dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall auch die in Italien zurückgelegten Arbeitsjahre in Rechnung gestellt hätte und der italienische Träger diejenigen, die in Belgien zurückgelegt wurden. Eine Überschneidung liege aber nicht vor, wenn die Rente in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften allein unter Berücksichtigung der im verpflichteten Staat geleisteten Tätigkeit eingeräumt werde, selbst wenn für die Erwerbstätigkeit eine selbständige Rente gewährt werde, die sich (aufgrund einer Rechtsfiktion) aus einer größeren Anzahl von Jahren errechne, die rein zufällig auch den in einem anderen Mitgliedstaat zugrunde gelegten Beschäftigungszeitraum erfaßten, für den bereits von diesem Staat eine andere selbständige Rente gewährt werde. Es sei ganz und gar willkürlich, die zehn fiktiven Jahre so zu berechnen, als ob der Betroffene seine Tätigkeit in Belgien zehn Jahre früher aufgenommen habe, also während des Zeitraums, in dem er in Italien gearbeitet habe. Sinnvoller sei es, diese Jahre so zu berechnen, als ob der Arbeitnehmer seine Arbeit in Belgien weitere zehn Jahre fortgesetzt habe, was ihm wegen seiner Invalidität nicht möglich gewesen sei.
Die italienische Regierung ist deshalb der Auffassung, daß man sich auf die in der Gemeinschaftsregelung etwa vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich der Gewährung von Versicherungsleistungen im Verhältnis zwischen den nationalen Systemen nicht zu dem Zweck berufen könne, die Leistungen abzulehnen oder zu kürzen, auf die der Berechtigte bereits auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Anspruch habe. Sie schlägt hilfsweise vor, zu erkennen, daß keine ungerechtfertigte Kumulierung vorliege, die sich aus der Überschneidung von Zeiträumen ergäbe und die Kürzung des allein kraft der nationalen Gesetze geschuldeten Betrages rechtfertigen könnte, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der verschiedenen nationalen Versicherungsleistungen nicht erfüllt wären.
Die Kommission bemerkt zunächst, da Manzoni zunächst in einem Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs B, dann in einem anderen Mitgliedstaat Rechtsvorschriften des Typs A unterworfen gewesen sei, müsse Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 sehr wohl angewendet werden. Diese Anwendung erlaube es dem Betroffenen, einerseits in Italien eine Teilrente zu erhalten, wobei für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Leistung die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich gewesen sei, und andererseits die belgische Invaliditätsrente zu erhalten, da er nach zwanzigjähriger Arbeit in belgischen Bergwerken die von den belgischen Rechtsvorschriften gefordete zehnjährige Wartezeit bei weitem zurückgelegt habe. Die vom FNROM geschuldete Invaliditätsrente sei somit eine Leistung, die allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erworben worden sei.
Nur wenn die Kriterien, nach denen Invaliditätsrenten gewährt würden, sich grundsätzlich und wesentlich von denen unterschieden, nach denen Altersrenten gewährt würden, könne man sich fragen, ob im Falle der Invaliditätsrenten Artikel 46 Absatz 3 für mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar erachtet werden könnte. Der Gerichtshof habe in der vorerwähnten Rechtssache Mancuso ausgeführt, daß die analoge Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf die Invaliditätsrenten dazu führe, daß man auch die Auslegung analog anwenden müsse, die er diesen Vorschriften hinsichtlich der Altersrenten gegeben habe. Wenn man das Urteil Mancuso auf die Verordnung Nr. 1408/71 übertrage, könnte man sich also, um die Vereinbarkeit von Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages zu rechtfertigen, soweit es sich um Invaliditätsrenten handele, nicht auf das Vorliegen eines grundsätzlichen Unterschiedes zwischen dem System der Altersrenten und dem der Invaliditätsrenten berufen.
In dem im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall habe der FNROM, da die belgische Rente ohne Rückgriff auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erworben worden sei, den Betrag der Rente nicht aufgrund von Vorteilen kürzen dürfen, die andere Mitgliedstaaten gewährt hätten.
Es liege keine Überschneidung von Versicherungszeiten, weder von tatsächlichen noch von fiktiven, vor. Der Irrtum, dem das vorlegende Gericht erlegen sei, beruhe ohne Zweifel darauf, daß der Arrêté Royal vom 28. Mai 1958 über die Satzung des FNROM auf dem Gebiet der Alters- und Witwenrenten in Artikel 13 vorgesehen habe, daß eine Alters- oder Invaliditätsrente mit einer oder mehreren Alters- oder Invaliditätsrenten, die aufgrund anderer Rentensysteme gewährt würden, nur bis zu dem Betrag der Altersrente kumuliert werden könne, der für 30jährige Untertagearbeit vorgesehen sei. Der Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente von Arbeitnehmern habe die Rechtsvorschriften über die Altersund Hinterbliebenenrenten aller Arbeitnehmer, auch der Bergarbeiter, in einem Text zusammengefaßt und deren Verwaltung einem einzigen Träger, dem Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (ONPTS) übertragen. Dieser letztere Arrêté habe den Kumulierungshöchstbetrag des Arrêté von 1958 nicht aufrechterhalten: Da er ab 1. Januar 1968, dem Tag des Inkrafttretens des Arrêté Royal Nr. 50, für die Altersrenten von Bergarbeitern nicht mehr zuständig gewesen sei, habe sich der FNROM niemals mit diesem Text befassen müssen. Daher stamme ohne Zweifel sein Irrtum hinsichtlich der Verweisung auf eine Laufzeit von 30 Jahren.
Selbst wenn eine Überschneidung von Versicherungszeiten vorgelegen habe, sei Artikel 46 Absatz 3 nicht anwendbar. Man könne sich nämlich ohne weiteres vorstellen, daß zwei Renten, die beide auf grund des Artikels 46 Absatz 2 erworben worden seien, den höchsten theoretischen Betrag überstiegen und daß für die Berechnung beider fiktive Versicherungszeiten berücksichtigt würden.
Die Kommission schlägt somit folgende Anwort auf die vorgelegten Fragen vor:
1. Aus er in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen entspechenden Anwendung der Vorschriften des Titels III Kapitel 3, Alter und Tod (Renten), derselben Verordnung auf Invaliditätsrenten folgt, daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar ist, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird.
2. Daraus folgt, daß die zuständigen Träger eines Mitgliedstaats Artikel 46 Absatz 3 nicht anwenden können, um eine Leistung zu kürzen, die allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erworben wurde. Das gilt selbst dann, wenn eine tatsächliche Überschneidung der Versicherungszeiten vorliegt, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des italienischen Sozialdienstes Patronato ACLI Rossini, der FNROM, vertreten durch Rechtsanwalt Stein, die belgische Regierung, vertreten durch Herrn Perl als Bevollmächtigten, und die Kommission der EG, vertreten durch Fräulein Jonczy als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 28. April 1977 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 18. November 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. November 1976, hat das Tribunal du Travail Charleroi gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.
2/5 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Invaliditätsrente eines italienischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, der zunächst in Italien, später in Belgien als Untertagearbeiter gearbeitet hatte. Er erfüllte in Belgien alle in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für den Erwerb eines Invaliditätsrentenanspruchs nach dem System für Bergarbeiter. Dagegen mußte er sich für den Erwerb eines Leistungsanspruchs in Italien auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen; für die Berechnung dieser Leistung wurden die in den beiden Mitgliedstaaten tatsächlich zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, die italienische Leistung wurde proratisiert. Unter Berufung auf die in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Beschränkung von Leistungen hielt sich der belgische Träger für berechtigt, den Betrag der Invaliditätsrente um den vollen Betrag der proratisierten italienischen Rente zu kürzen; er verlangte außerdem die Rückzahlung eines zu Unrecht gezahlten Betrages.
6/7 Zum einen wird gefragt, ob es mit Artikel 51 des Vertrages von Rom vereinbar [ist], wenn im Rahmen des Systems der Invaliditätsrente für Bergarbeiter in seiner derzeitigen, sich aus dem Arrêté Royal vom 19. November 1970 und dessen späteren Änderungen ergebenden Form die von Belgien gewährte Rente wegen Vorteilen, die andere Mitgliedstaaten gewähren, in Ausführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gekürzt wird. Zum anderen wird gefragt, ob die zuständigen Träger ihre Leistungen nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 3 kürzen [dürfen], wenn die Kumulierung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Leistungen dazu führt, daß aufgrund sich überschneidender Versicherungszeiten Vorteile entstehen.
Zur ersten Frage
8/10 . Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind die Artikel 48 bis 51 des Vertrages. Artikel 51 verpflichtet den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen und insbesondere für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Sozialleistungen sowie für die Berechnung dieser Leistungen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten vorzusehen. Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern.
11/12 Artikel 46 Absatz 3 ist eine Vorschrift zur Begrenzung von Kumulierungen. Der Rat darf auch bei der Ausübung der ihm in Artikel 51 verliehenen Befugnisse auf dem Gebiet der Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der Vorschriften des Vertrages die Geltendmachung der den Versicherten nach dem Vertrag zustehenden Ansprüche auf Sozialleistungen im einzelnen regeln. Eine Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 aber, die eine Verringerung der Ansprüche mit sich brächte, welche den Versicherten in einem Mitgliedstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, ist mit Artikel 51 unvereinbar.
13 Sonach ist Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbene Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werden.
14/15 Die belgischen Rechtsvorschriften über das Sonderinvaliditätssystem für Bergarbeiter bestimmen, daß die Invaliditätsrente einem Arbeitnehmer gewährt wird, der eine mindestens 10jährige Beschäftigungsdauer in Bergbauunternehmen nachweist. Der Betroffene ist in Belgien während mehr als 20 Jahren einer Tätigkeit als Bergarbeiter nachgegangen.
16/18 Die Vorschriften über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen im Falle der Überschneidung von Versicherungszeiten können nur Anwendung finden, wenn für den Erwerb oder die Berechnung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und auf die Proratisierung der Leistungen zurückgegriffen werden muß. Im vorliegenden Fall ist der Rentenanspruch nach den belgischen Rechtsvorschriften allein aufgrund der in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten erworben worden. Eine Antwort auf die zweite Frage ist demnach nicht erforderlich.
Kosten
19/20 Die Auslagen der belgischen Regierung, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal du Travail Charleroi mit Urteil vom 18. November 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ist mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbene Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werden.