Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.1977 – C-22/77
ECLI:EU:C:1977:154
In der Rechtssache 22/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du Travail Mons in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS, Brüssel,
gegen
GIOVANNI MURA, Boussu (Belgien),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der italienische Staatsangehörige Mura, Kläger des Ausgangsverfahrens, arbeitete als Bergarbeiter von 1958 bis 1962 (also während vier Jahren, fünf Monaten und vierzehn Tagen) in Frankreich und von 1962 bis 1973 (also während elf Jahren) in Belgien.
Mit Wirkung vom 1. November 1973 wurde ihm eine belgische Invaliditätsrente gewährt Die in Artikel 1 Absatz 2 des belgischen Arrêté Royal vom 19. November 1970 geforderte Beschäftigungszeit war allein aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. November 1973 wurde Mura ein proratisierter Teil der französischen Invaliditätsrente gewährt. Dieser Teil war aufgrund der Zusammenrechnung der belgischen und französischen Beschäftigungszeiten erworben worden; allein aufgrund der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten bestand kein Ansprach auf die französische Rente.
Nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs (FNROM), von der Gewährung der französischen Rente gehört hatte, kürzte er den Betrag der belgischen Rente um diesen Betrag, beanspruchte die Rückstände der französischen Rente für die Zeit vom 1. November 1973 bis zum 31. März 1975 (20745 FB) und verlangte vom Betroffenen eine Überzahlung in Höhe von 10181 FB zurück.
Die Kürzung erfolgte in Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften (Art 23 Abs. 1 des vorerwähnten Arrêté Royal) und des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71.
Mura erhob Klage zum Tribunal du Travail Mons. Dabei stützte er sich zur Rechtfertigung seines Anspruchs auf die ungekürzte belgische Rente insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Petrani (24/75, Slg. 1975, 1149). Das Tribunal du Travail Mons entschied zu seinen Gunsten. Auf die Berufung des FNROM hin hat die Cour du Travail Mons mit Urteil vom 21. Januar 1977 die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Geht Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Kumulierung von Leistungen zuläßt, auch dann innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen vor, wenn die Gemeinschaftsbestimmungen dazu führen, daß Wanderarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt werden?
Das Vorlageurteil ist beim Gerichtshof am 10. Februar 1977 eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
Nach Ansicht des FNROM finden die Antikumulierungsvorschriften des Artikels 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 keine Anwendung auf Leistungen, die nach Artikel 46 berechnet werden. Die ungerechtfertigten Kumulierungen, die Artikel 12 vermeiden wolle, würden nämlich durch Artikel 46 Absatz 3 ausgeschlossen.
Eine Entscheidung, daß die in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehene Berichtigung mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, würde zu folgendem Ergebnis führen:
Artikel 46 würde Diskriminierungen im Hinblick auf andere als Wanderarbeitnehmer schaffen.
Artikel 12 widerspräche auch Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1.
Artikel 12 müßte für mit den Artikeln 7, 48 und 51 des Vertrages unvereinbar erklärt werden und könnte somit den innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften nicht vorgehen.
Mura macht vorab zwei Bemerkungen:
Der französische Träger habe ihm einen Rentenanteil von jährlich 2003,81 FF gewährt, der belgische Träger habe aber einen Betrag von 2603,45 FF für die Kürzung der belgischen Rente in Rechnung gestellt. Deswegen entsprächen die Rückstände der französischen Rente nicht den vom belgischen Träger angeblich als Vorauszahlung geleisteten Beträgen, und deswegen habe sich ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag zu Lasten des Klägers des Ausgangsverfahrens ergeben.
Aus Artikel 1 Absatz 2 des Arrêté Royal vom 19. November 1970, der als Mindestdauer der für den Erwerb der vollen Invaliditätsrente im Sonderfall der Bergarbeiter vorgesehenen Versicherungszeiten zehn Jahre festsetze, und aus Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 ergebe sich, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens Anspruch auf die volle ungekürzte belgische Rente habe.
Zur Vorabentscheidungsfrage bemerkt Mura zunächst, der Gerichtshof habe in mehreren Rechtssachen erkannt, der Umstand, daß der Wanderarbeitnehmer in bestimmten Fällen im Vergleich zu den Angehörigen des Landes, in dem er arbeite, günstiger gestellt sei, ergebe sich aus dem bestehenden System, das auf einer bloßen Koordinierung der noch nicht vereinheitlichten nationalen Rechtsvorschriften beruhe.
Der belgische Träger könne die nationalen Antikumulierungsvorschriften nur in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden. Diese Vorschrift erlaube jedoch keine Anwendung zu dem Zweck, auf der Grundlage des Artikels 46 berechnete Leistungen gleicher Art zu kürzen.
In ihren Erklärungen in der Rechtssache Manzoni (112/76) habe die belgische Regierung aus den Entscheidungen Petroni (bereits zitiert) und Strehl (Urteil vom 3. Februar 1977, Slg. 1977, 211) — nach denen Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar ist — gefolgert, daß auch Artikel 12 dieser Verordnung mit den Artikeln 7 und 48 des Vertrages unvereinbar sei, weil er eine Diskriminierung zwischen Wanderarbeitnehmern und Arbeitnehmern schaffe, die nur in einem einzigen Staat beschäftigt gewesen seien. Die Artikel 7 und 48 verurteilten zwar jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, doch schaffe Artikel 12 keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer.
Der Gerichtshof habe in der Rechtssache Duffy (34/69, Slg. 1969, 597) und in der Rechtssache Kaufmann (184/73, Slg. 1974, 517) bei der Auslegung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 3, der weitergehende Antikumulierungsvorschriften enthalten habe, als sie in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen seien, folgendes ausgeführt: Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit Kürzungs- und Ruhensbestimmungen vor, so sind diese … auf den Versicherten nur anwendbar, wenn er Leistungen erhält, die aufgrund … [europäischer] Verordnung[en] erworben worden sind. In der im Ausgangsverfahren anhängigen Rechtssache sei der Anspruch auf die belgische Rente ohne Rückgriff auf die in den besagten Verordnungen enthaltenen Vorschriften über die Zusammenrechnung erlangt worden. Gegen die Grundsätze, die der Gerichtshof in diesen beiden Urteilen aufgestellt habe, führten einige Träger zwei andere Urteile an (ergangen in der Rechtssache Mancuso, 140/73, Slg. 1973, 1449, und in der Rechtssache Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473), in denen entschieden worden sei, daß nationale Rechtsvorschriften die Rentenkumulierung nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 regeln könnten, wenn es sich um Leistungen handele, die ohne Rückgriff auf Gemeinschaftsverordnungen erworben worden seien. Die besagten Träger hielten sich deshalb für berechtigt, nationale Antikumulierungsvorschriften anzuwenden, um aufgrund ihrer eigenen Rechtsvorschriften geschuldete Renten zu kürzen. Aber die Anwendung dieser Vorschriften führe gewöhnlich zu widersinnigen und unbilligen Verhältnissen. Es sei deshalb von Bedeutung, daß die Frage der Rentenkumulierung auch durch eine Gemeinschaftsnorm geregelt werde, auf die man sich vor den nationalen Gerichten berufen könne und die der Kontrolle des Gerichtshofes unterworfen sei.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens schlägt deshalb folgende Antwort vor:
Die Träger der Mitgliedstaaten können sich nicht auf nationale Antikumulierungsvorschriften berufen, um Leistungen zu kürzen, die nach Gemeinschaftsrecht berechnet sind. Beim derzeitigen Stand des europäischen Rechts läßt Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 die Kürzung von Leistungen gleicher Art, die entweder allein nach nationalen Rechtsvorschriften eines Staates oder aufgrund der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erworben wurden, nicht zu.
Die belgische Regierung wiederholt ihren Vortrag in der Rechtssache Manzoni und legt im übrigen die gleichen Erklärungen wie der FNROM vor.
Die italienische Regierung bemerkt, da der Betroffene in den Genuß zweier Leistungen gleicher Art komme, sei Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar. Da die Auslegung dieser Vorschrift nur zu einer Bejahung der gestellten Frage führen könne, müsse man glauben, daß das vorlegende Gericht in Ermangelung einer Antikumulierungsvorschrift des Gemeinschaftsrechts Zweifel an der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift habe ausdrücken wollen, die gegebenenfalls den Wanderarbeitnehmer im Verhältnis zu einem nationalen Arbeitnehmer bevorzuge.
Jedenfalls sei der vom belgischen Gericht zum Ausdruck gebrachte Zweifel nicht begründet Der Gerichtshof habe im Rahmen einer Regelung, die nicht notwendig gewesen sei, um eine eigenständige gesetzliche Regelung zu erlassen, sondern um die nationalen Rechtsvorschriften aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen, die Antikumulierungsvorschriften des Gemeinschaftsrechts für mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar erklärt, da die Ziele der Gemeinschaftsregelung gefährdet seien, wenn ihre Anwendung dazu führe, daß ein Arbeitnehmer Rechte verliere, die er allein kraft der Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaates erworben habe. Die Unanwendbarkeit des Artikels 12 Absatz 2 und die daraus folgende Möglichkeit, die nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden, führe dazu, der für rechtswidrig erklärten Gemeinschaftsvorschrift unter anderer Gestalt wieder Wirksamkeit zu verleihen. In Erwartung einer abschließenden Gemeinschaftsregelung sei es weniger schädlich, daß möglicherweise ein Wanderarbeitnehmer nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften einen Vorteil erlange, als Gefahr zu laufen, ihn in eine ganz und gar ungünstige Lage zu bringen (siehe die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache Strehl, 62/76).
Im vorliegenden Falle bestünde keine Überschneidung von wirklichen oder fiktiven Versicherungszeiten, da die belgische Rente unter der alleinigen Voraussetzung einer Berufsausübung während eines Zeitraums von zehn Jahren aufgrund von Rechtsvorschriften gewährt werde, die auf das Risiko gegründet seien (vgl. Rechtssache 50/75).
Nach Ansicht der niederländischen Regierung besteht die Bedeutung der in Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Umschreibung der Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Satzes 1 darin, daß diese Ausnahme auf nationale Kürzungsklauseln unanwendbar sei. Sie gelte nur für den Fall, daß Leistungen gleicher Art von Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 festgestellt würden. Unter den gemäß Artikel 46 festgestellten Leistungen seien nicht diejenigen zu verstehen, auf die bereits das nationale Recht einen Anspruch gewähre; demzufolge unterfielen die nationalen Leistungen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nicht der Ausnahme des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2.
Im übrigen bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Die im Urteil Petroni ausgesprochene Beschränkung der Tragweite des Artikels 46 Absatz 3 habe somit zur Folge, daß die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 eingeschlagene Richtung beibehalten werden könne (vgl. Rechtssachen 140/73 und 50/75); aus dieser Rechtsprechung ergebe sich klar, daß im Falle einer Kumulierung der Art, wie sie im Ausgangsverfahren vorliege, nationale Kürzungsklauseln einzuführen seien. Sei dies nicht möglich, so müsse der Teil der Leistung, der in Anwendung der besagten Klauseln nicht geleistet würde, kraft der Verordnung dennoch gezahlt werden. Wenn man das Urteil Petroni in Betracht ziehe, bedeute das, daß der Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 auf diesen Teil nichts im Wege stünde. Die Beziehung zwischen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 46 Absatz 3 führe in der Praxis dazu, daß eine Kürzung nach einer dieser beiden Vorschriften immer möglich sein müsse.
Schließlich dürften die Artikel 48 und 51 des Vertrages nicht zur Folge haben, daß der Betroffene in den Genuß von Leistungen komme, die zusammen das Entgelt überschritten, das er erhalten habe, als er noch gearbeitet habe. Im übrigen widerspreche es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn aufgrund der Rechtsvorschriften eines Drittstaats gewährte Leistungen ihrerseits vermindert würden. Hierzu weist die niederländische Regierung auf die vom Sozialgericht Augsburg in der Rechtssache Giuliani/Landesversicherungsanstalt Schwaben (32/77) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen hin.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffassung, wenn der vom Gerichtshof in dem Urteil Petroni aufgestellte Grundsatz bestätigt werden sollte, daß Artikel 46 Absatz 3 niemals durch Bezugnahme auf von der Gemeinschaftsverordnung gewährte zusätzliche Vorteile eine Kürzung von Leistungen erlaube, wenn die fragliche Leistung durch die Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats gewährleistet wird, und zwar gleichgültig, ob sie von der Dauer der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig ist oder nicht, dann habe die Verordnung Nr. 1408/71 notwendig zur Folge, daß ein Betroffener die volle Leistung im Staate A und einen Teil der Leistung im Staate B erhalten könne, wobei in beiden Ländern zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt würden, ohne daß der Staat A seine Leistungen wegen der Leistungskumulierung kürzen könne. Der Staat A müsse somit einen unangemessenen Teil der Leistung tragen.
In Anbetracht der Entscheidung in der vorzitierten Rechtssache 34/69 und insoweit, als Artikel 46 Absatz 3 eine Kürzung des allein nach nationalen Vorschriften erlangten Leistungsbetrages erlaube, wobei diese Kürzung den ausschließlich durch die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 erworbenen Leistungsbetrag nicht übersteige, erscheine diese Vorschrift als mit den Zielen des Artikels 51 EWG-Vertrag vereinbar.
Die Kommission bemerkt zunächst, man könne unterstellen, daß es in Wirklichkeit eine zweifache Leistungskumulierung und folglich auch eine zweifache Kürzung der Leistungen gegeben habe. Die Entscheidung des FNROM stütze sich auf Artikel 46 Absatz 3, aber ebenso auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71, auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 und auf Artikel 23 des belgischen Arrêté Royal vom 19. November 1970. Diese letztere Vorschrift enthalte eine Kürzungsklausel für den Fall, daß Leistungen verschiedener Art kumulierten. Man könne daher davon ausgehen, daß Mura zusätzlich zu seiner belgischen und seiner französischen Invaliditätsrente noch in den Genuß einer Arbeitsunfalloder Berufskrankheitsrente zu Lasten Belgiens gelange. Die wahre Frage, die sich stelle, sei nicht die nach der Anwendung der belgischen Antikumulierungsvorschrift, ungeachtet dessen, daß diese Anwendung in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 verboten sei, wenn Leistungen gleicher Art nach Artikel 46 festgestellt würden, sondern die nach der Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 und der vorerwähnten Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Petroni, die durch das Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache Strehl bestätigt worden sei.
Es scheine somit über die vom Gerichtshof erbetene Auslegung des Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 und über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus erforderlich, sich zu fragen, ob eine Vorschrift, die die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften erlaube, mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar sei.
Artikel 12 stelle zunächst den Grundsatz auf, daß in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Antikumulierungsklauseln auf Arbeitnehmer angewendet werden könnten, die der Verordnung Nr. 1408/71 unterlägen, sofern es sich nicht um bestimmte Leistungen gleicher Art, unter anderem um gemäß Artikel 46 festgestellte Invaliditätsleistungen handele. Das vorlegende Gericht frage, ob die Anwendung der Gemeinschaftsvorschrift auch dann derjenigen der nationalen Antikumulierungsvorschrift vorgehen müsse, wenn die Anwendung des Artikels 12 im Ergebnis Wanderarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern begünstige. Durch eine solche Frage werde das Grundprinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht in Frage gestellt Die enge Beziehung zwischen dem Grundsatz der unmittelbaren Anwendung der Vertragsvorschriften und damit erst recht der Gemeinschaftsverordnungen und dem Grundsatz des Vorrangs dieser Vorschriften sei jedoch vom Gerichtshof in mehreren Rechtssachen besonders herausgestellt worden. Die Mitgliedstaaten leisteten aber, wie die Zahl der dem Gerichtshof vorgelegten Sachen beweise, dem Grundsatz der Nichtbeschränkung der selbständigen Renten hartnäckig Widerstand.
Der Gerichtshof habe jedoch in der Rechtssache Ciechelski (1/67, Slg. 1967, 240) und in der Rechtssache De Moor (2/67, Slg. 1967, 264) ausgesprochen, eine Rentenkürzung sei im Falle der Überschneidung von Versicherungszeiten zulässig, also dann, wenn sich die Leistung auf einen Zeitraum beziehe, der bereits der Berechnung eines von dem zuständigen Träger eines Staates gewährten Leistungsbetrages zugrunde gelegen habe. Von der Kommission angegebene Beispiele bewiesen, daß die Rentenkumulierung nicht nur zu einem Leistungsbetrag führen könne, der den höchsten theoretischen Betrag übersteige, sondern sogar zu einem Betrag, der das frühere Arbeitsentgelt des Betroffenen bei weitem übersteige. Die Schwierigkeit sei also zu erkennen, von wo an eine Kumulierung ungerechtfertigter Vorteile bestehe, und ob es Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers oder des nationalen Gesetzgebers sei, diesen Punkt und die Art und Weise festzusetzen, in der die Kürzung, wenn sie einmal zugelassen sei, vorgenommen werden könne.
Der Gerichtshof habe anerkannt, daß seine Auslegung des Artikels 51 in gewissen Fällen, in denen keine Überschneidung von Versicherungszeiten vorliege, zu Rentenkumulierungen führen könne, aber er habe klargestellt, daß dieses Ergebnis nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurückjginge], die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht (Rechtssache 50/75). In seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache habe Generalanwalt Trabucchi das Urteil 140/73 untersucht, in dem diese Aussage bereits enthalten gewesen sei, und festgestellt, daß der Gerichtshof auf dem Gebiet der Invalidität, vor die Alternative gestellt, entweder Gefahr zu laufen, … Leistungen] in bestimmten Fällen aufgrund eines allgemeinen, mit der Kumulierung in Zusammenhang stehenden Ausschlußkriteriums unzureichend zu schützen, oder dem Arbeitnehmer möglicherweise ein Ubermaß an Schutz zu bieten,… sich … stets für die zweite Lösung entschieden habe. Der Gerichtshof habe jedoch sowohl in der Rechtssache 50/75 als auch in der Rechtssache 140/73 folgendes ausgesprochen: Wie … aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 hervorgeht, könnten die nationalen Rechtsvorschriften dieses Problem [die Kumulierung von Renten] regeln, wenn es sich um Leistungen handelt, die ohne Anwendung der Artikel 27 und 28 … [der] Verordnung [Nr. 3] erworben worden sind. Könne man daraus schließen, so fragt die Kommission, daß der Gerichtshof die Anwendung von nationalen Antikumulierungsvorschriften für mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar erachte, wenn diese Anwendung dazu diene, eine allein kraft nationaler Rechtsvorschriften ohne Rückgriff auf die Zusammenrechnung erworbene Rente zu kürzen? Sollte sich der Gerichtshof in diesem Sinne äußern, so würde dies die ausschließliche Zuständigkeit nationaler Rechtsvorschriften für die Kürzung der selbständigen Renten bestätigen. Das würde überdies die Mitgliedstaaten, die keine Antikumulierungsvorschriften kennen würden, veranlassen, solche in ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen. Schließlich würde die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten die Gefahr von Kürzungen in ungerechtfertigter Höhe heraufbeschwören. Sicher könne man eine Koordinierung der Anwendung dieser Antikumulierungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene ins Auge fassen. Aber abgesehen davon, daß das bereits jetzt schwierige Feststellungsverfahren weiter erschwert würde und daß sich die Feststellungsfristen weiter verlängerten, würde eine solche Lösung zu dem gleichen Ergebnis wie die Regelung des Artikels 46 Absatz 3 führen, die der Gerichtshof für mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar erachtet habe. Die Kommission glaube, eine Lösung für diese Frage in dem Verordnungsvorschlag gefunden zu haben, den sie dem Rat am 20. November 1968 zugeleitet habe.
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die Antwort auf die gestellte Frage wie folgt lauten könne:
Das Grundprinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht beinhaltet, daß eine nationale Rechtsvorschrift nicht angewendet werden kann, wenn die Gemeinschaftsregelung das verbietet Das gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsvorschrift zu dem Ergebnis führt, daß Wanderarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt werden.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Mariscal, der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des italienischen Sozialdienstes Patronato ACLI Rossini, die belgische Regierung, vertreten durch Herrn Donis als Bevollmächtigten, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn Fiumara als Bevollmächtigten und die Kommission der EG, vertreten durch Fräulein Jonczy als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 8. Juni 1977 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 21. Januar 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Februar 1977, hat die Cour du Travail Mons gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt
2/5 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Invaliditätsrente eines italienischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, der als Bergarbeiter zunächst in Frankreich, später in Belgien gearbeitet hatte. Er erfüllte in Belgien alle in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für den Erwerb eines Invaliditätsrentenanspruchs nach dem System für Bergarbeiter. Dagegen mußte er sich für den Erwerb eines Leistungsanspruchs in Frankreich auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen; für die Berechnung dieser Leistung wurden die in den beiden Mitgliedstaaten tatsächlich zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, die französische Leistung wurde proratisiert In Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften zog der belgische Träger den Betrag der proratisierten französischen Rente von der Invaliditätsrente ab und verlangte vom Betroffenen die Rückzahlung der Überzahlungen.
6 Der Kläger des Ausgangsverfahrens trägt vor, der belgische Träger habe in Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht den Betrag der französischen Teilrente (2003,81 FF pro Jahr), sondern den theoretischen französischen Betrag (2603,45 FF) abgezogen.
7 Es obliegt dem nationalen Gericht, einen solchen Umstand bei der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften zu berücksichtigen.
8 Die vorgelegte Frage lautet, ob Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Kumulierung von Leistungen zuläßt, auch dann innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen vorgeht, wenn die Gemeinschaftsbestimmungen dazu führen, daß Wanderarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt werden.
9/10 Der Vorwurf, daß Wanderarbeitnehmer im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die ihr Herkunftsland niemals verlassen haben, bevorzugt würden, ist unhaltbar, da eine Diskriminierung nicht in Betracht kommt, wenn die rechtlichen Gegebenheiten nicht vergleichbar sind. Etwaige Unterschiede zugunsten der Wanderarbeitnehmer sind nicht Folge der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern des Fehlens eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems oder der mangelnden Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme; beides kann durch die derzeit in Kraft befindliche schlichte Koordinierung nicht behoben werden.
11/15 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 hat folgenden Wortlaut: Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (Petroni, Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149) für Recht erkannt hat, ist Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbene Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werden. Daraus ergibt sich, daß Artikel 46 Absatz 3 dann nicht anwendbar ist, wenn er zu einer Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung führt, und daß in einem solchen Fall Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung findet. Ist aber Satz 2 nicht anzuwenden, so findet Satz 1 mit der Folge Anwendung, daß die nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen dem Begünstigten entgegengehalten werden können. Jedoch folgt aus Artikel 46 Absatz 1, daß die Vorschriften über die Zusammenrechnung und die Proratisierung angewandt werden müssen, wenn diese Anwendung für den Arbeitnehmer hinsichtlich des Erwerbs und der Berechnung des Anspruchs günstiger ist als die Anwendung allein der nationalen Rechtsvorschriften.
16 Dem vorlegenden Gericht ist sonach zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.
Kosten
17/18 Die Auslagen der belgischen Regierung, der italienischen Regierung, der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour du Travail Mons mit Urteil vom 21. Januar 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.